Liebe Gemeinde,
Person A hat 2013 gegen erhaltene Bescheide Widerspruch eingelegt, aber nie einen Widerspruchsbescheid bekommen. Anfang diesen Jahres kam dann die Zwangsvollstreckung vom GV, gegen die A Erinnerung vom AG eingelegt hat. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen, dagegen hat A Beschwerde beim LG eingelegt, diese wurde ebenfalls zurückgewiesen.
Begründung in der Erinnerung war vor allem der nicht erhaltene Widerspruchsbescheid und Formfehler, mit Verweis auf das Tübinger Urteil. Das alles hat die Gerichte nicht interessiert.
Das LG hat im Beschluss außerdem geschrieben: Die Rechtsbeschwerde gegen den vorliegenden Beschluss wird nicht zugelassen.
Person A fragt sich nun:
1) Was kann sie noch tun? Ist evtl. das Verwaltungsgericht eine Möglichkeit?
2) Ist es überhaupt zulässig, dass das LG die weitere Beschwerde untersagt? Es war auch keine Rechtshelfsbelehrung dabei.
Danke schonmal!