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Autor Thema: Vollstreckung trotz Widerspruch: Erinnerung & Beschwerde abgelehnt - was nun?  (Gelesen 2905 mal)

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  • Beiträge: 1
Liebe Gemeinde,

Person A hat 2013 gegen erhaltene Bescheide Widerspruch eingelegt, aber nie einen Widerspruchsbescheid bekommen. Anfang diesen Jahres kam dann die Zwangsvollstreckung vom GV, gegen die A Erinnerung vom AG eingelegt hat. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen, dagegen hat A Beschwerde beim LG eingelegt, diese wurde ebenfalls zurückgewiesen.
Begründung in der Erinnerung war vor allem der nicht erhaltene Widerspruchsbescheid und Formfehler, mit Verweis auf das Tübinger Urteil. Das alles hat die Gerichte nicht interessiert.
Das LG hat im Beschluss außerdem geschrieben: Die Rechtsbeschwerde gegen den vorliegenden Beschluss wird nicht zugelassen.

Person A fragt sich nun:

1) Was kann sie noch tun? Ist evtl. das Verwaltungsgericht eine Möglichkeit?

2) Ist es überhaupt zulässig, dass das LG die weitere Beschwerde untersagt? Es war auch keine Rechtshelfsbelehrung dabei.

Danke schonmal!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. April 2015, 16:46 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Sofern es sich bei der Zwangsvollstreckung nur um die Bescheide handelt, denen widersprochen wurde,
lässt sich dieser Sachverhalt über die Suchfunktion durchaus mehrfach finden mit Begriffen/ Kombinationen wie u.a. "Vollstreckung trotz Widerspruch", "Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid" etc. und Abwandlungen davon... ;)

Frage ist auch, wie lange diese Widersprüche bereits her sind, d.h. insbesondere, ob die "Behörde" ihre 3-monatige Bearbeitungsfrist schon überschritten hat..

...die Suchfunktion kann z.B. mit der Wortkombination
"Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid" so hilfreich sein :police: ;)

Ist eine Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid möglich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10352.msg71600.html#msg71600

Bei Person XYZ scheint das mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz also irgendwie funktioniert zu haben...
...trotz der prinzipiell nicht-aufschiebenden Wirkung des (noch nicht beschiedenen) Widerspruchs.

Damit "die Rechnung der Justizkasse [...] aber mit Sicherheit" an den "Richtigen" geht, gilt ja u.a. dies hier ;)
Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html


Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - u.a. ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


Thema u.a. auch diskutiert unter
Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.msg91258.html#msg91258


Da in obigem fiktiven Fall die 3-Monats-Bearbeitungsfrist um Längen überschritten zu sein scheint, könnte Person A ggf. die Option einer direkten Klage gegen den/ die ursprünglichen Bescheid/e prüfen (anstelle einer Untätigkeitsklage, die lediglich auf die Erstellung eines Widerspruchsbescheids hinwirken würde) - ggf. in Kombination mit einem Antrag auf "Eilrechtsschutz", falls die Landesrundfunkanstalt als Gegner nicht von sich aus ab Klageeinreichung automatisch weitere Festsetzungen/ Mahnmaßnahmen/ Vollstreckungen etc. bis zum Ende des Verfahrens aussetzen sollte...

Um hier möglichst zackig Druck auf die Landesrundfunkanstalt auszuüben, könnte die Klage auch erst mal als weitestgehend unbegründeter "Klageantrag" (z.B. wegen formeller und materieller Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)) eingereicht werden - und ggf. im Zuge dessen bzw. ggf. auch separat die Landesrundfunkanstalt darauf hingewiwesen wrden dass - sofern weiter an der Vollstreckung festgehalten würde - umgehend Antrag auf Eilrechtsschutz bei zuständigen Verwaltungsgericht gestellt werden würde.

Wichtig wäre hier zu wissen, ob - wie allgemein hilfreich bzw. erforderlich - dem "Antrag auf Eilrechtsschutz" bei Gericht bereits ein an die jeweilige "Behörde" gerichteter Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" vorausging (z.B. in den bisherigen Widersprüchen).
Falls ja, dürfte die Einleitung der Zwangsvollstreckung wohl als "Ablehnung" eines solchen Antrags gewrtet werden - und damit eine Grundlage für den Antrag beim Gericht geschaffen sein.


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