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Autor Thema: AG Leipzig > "Erinnerung nach ZPO" unzulässig nach Termin Vermögensauskunft  (Gelesen 5351 mal)

D
  • Beiträge: 3
Zur Vorgeschichte:
Herr X fand am 5.1.2015 einen gelben Zettel des OGV in seinem Briefkasten.
Der OGV übersandte Herrn X auf Nachfrage eine Kopie des Vollstreckungsersuchens (Zweitausfertigung), datiert auf den 1.11.2014.
Herr X ließ den OGV per Fax wissen, dass das Vollstreckungsersuchen nichtig ist (Hinweis mit AZ auf das bekannte Urteil des LG Tübingen).
Der OGV setzte am 14.1.2015 einen Termin für die Vermögensauskunft (3.2.2015) fest.
Herr X nahm diesen Termin nicht wahr.
Herr X legte am 22.1.2015 beim Vollstreckungsgericht Erinnerung nach ZPO ein und bat um Einstellung des Vollstreckungsverfahrens mit dem Hinweis auf nicht vorliegenden Gebührenbescheid und das bekannte Urteil. 
Am 5.3.2015 erhielt Herr X den Beschluss des Vollstreckungsgerichts siehe Anhang.

Herr X kann die unter „Gründe 2.“ getroffenen Aussagen nicht interpretieren.
Was will das Gericht Herrn X damit sagen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2015, 02:51 von Bürger«

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Interessant auch für fiktive Damen und Herren A-Z, die bisher noch nicht viel mit Vollstreckung etc. zu tun hatten... ;)

Nach meinem bescheidenen Verständnis besagen die "Gründe 2.", dass das Rechtsmittel der "Erinnerung nach §766 ZPO" allenfalls bis bzw. bis *vor* dem Termin zur Vermögensauskunft möglich ist...
...danach allenfalls noch das Rechtsmittel des "Widerspruchs nach §882d ZPO gegen die Eintragungsanordnung  ins Schuldnerverzeichnis".

Da gegen diesen Beschluss augenscheinlich noch die "sofortige Beschwerde" binnen einer "Notfrist" von 2 Wochen stattfinden kann, wäre dies wohl - u.U. auch mit nachfolgenden Anmerkungen - ggf. in Erwägung zu ziehen...
..ggf. auch gleich (wenigstens hilfsweise?) das besagte Rechtsmittel des "Widerspruchs nach §882d ZPO gegen die Eintragungsanordnung  ins Schuldnerverzeichnis" bzw. - da ja wohl die Eintragung nicht mehr nur "angeordnet", sondern bereits *erfolgt* sein dürfte, das entsprechende Rechtsmittel dagegen einzulegen.

Dies macht sehr bildhaft deutlich, wie die Bürger hier im Zuge der Zwangsvollstreckungsverfahren über ihre Rechtsmittel im Unklaren gelassen werden.
Ansatzweise thematisiert wurde dieses Problem auch schon mal unter
mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i.Z. der Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.msg88198.html#msg88198
...und bekommt hier neue Nahrung.

Unhaltbar, diese Zustände!!!


In obigem fiktiven Fall bleibt mir allerdings unklar, weshalb die Begründung sich darauf bezieht, dass die Erinnerung zu spät (d.h. *nach*) dem Termin zur Vermögensauskunft erfolgt sei, wenn doch der Fallbeschreibung gemäß die Erinnerung bereits am 22.01. - und also *vor* dem Termin zur Vermögensauskunft am 03.02. erfolgte...
Der OGV setzte am 14.1.2015 einen Termin für die Vermögensauskunft (3.2.2015) fest.
Herr X nahm diesen Termin nicht wahr.
Herr X legte am 22.1.2015 beim Vollstreckungsgericht Erinnerung nach ZPO ein und bat um Einstellung des Vollstreckungsverfahrens mit dem Hinweis auf nicht vorliegenden Gebührenbescheid und das bekannte Urteil.

Es klingt so, als habe Herr X die "Erinnerung" gegen die angekündigte "Abgabe der Vermögensauskunft" und nicht gegen die Vollstreckung ansich eingelegt...?
Und aus diesem vermeintlichen formalen Lapsus soll ihm ein Strick gedreht werden?!??!

Je mehr ich lese, desto weniger verstehe auch ich es zugegebenermaßen...

In diesem Zusammenhang sei auch noch mal auf den ebenfalls durchaus interessanten Thread verwiesen bzgl.
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg88060.html#msg88060

Vielleicht ist dies ja beim Verständnis behilflich...?


Ungeachtet dessen könnte Herr X ja auch einfach mal zum Amtsgericht dackeln oder dort anrufen und freundlichst um laienverständliche Erklärung bitten, wie dieser Beschluss zu verstehen sei...
...ich glaube nicht, dass da was dagegen spricht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2015, 03:24 von Bürger«
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1
  • Beiträge: 443
Rechtsbehelf wurde eingelegt:... gegen die LADUNG zur Abgabe der Vermögensauskunft....
steht doch alles wörtlich im Beschluss....
Nur was im Zivilrecht beantragt wird ..... kann "beschieden" werden.
Ohne KONKRETEN  Antrag - kein Beschluss.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2015, 01:40 von Bürger«

P
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Rechtsbehelf wurde eingelegt:... gegen die LADUNG zur Abgabe der Vermögensauskunft....
steht doch alles wörtlich im Beschluss....
Nur was im Zivilrecht beantragt wird ..... kann "beschieden" werden.
Ohne KONKRETEN  Antrag - kein Beschluss.

wurde ausgelegt,
das macht schon einen Unterschied, wie weit ein Antrag eines Bürgers ausgelegt wird

möglicherweise, wurde der Antrag die Vollstreckung nach ZPO einzustellen zu knapp "ausgelegt" und nur so gewertet, das damit die Vermögensauskunft verhindert werden soll

Person A tut gut daran, die Beschwerde gegen diese Auslegung einzu reichen, mit Verweis darauf, das bereits das erste Schreiben an den GV als Erinnerung nach ZPO
zu werten gewesen wäre, -> zumindest wurde das so gesehen bei hier in Dresden
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg88060.html#msg88060
der GV hätte somit keinen Brief zu Abgabe zur Vermögensauskunft mehr schreiben dürfen, sondern die Sache ans Amtsgericht zurück geben sollen.

Lesen was oben beim @Bürger verlinkt ist, vergleichen, verstehen und entsprechende Beschwerde verfassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2015, 01:47 von Bürger«

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Herr X beantragte bei Gericht wörtlich und nachweisbar:
Zitat
„…das Zwangsvollstreckungsverfahren sowie den Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft gegen Herrn X einzustellen und das Vollstreckungsersuchen an den „Beitragsservice“ zurückzuweisen.“

In welchem Zustand befindet sich nun eigentlich das Verfahren? Offen, eingestellt, Schrödinger?

Ich lese jetzt erstmal die Links von „Leser“.


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Die Frage ist : Was ist das Ziel von Mister X ? Was soll verhindert werden ?
Wie es scheint wurde unter Eid ein Vermögensverzeichnis abgegeben.
Damit hat der Gläubiger was er wollte. Mit diesen Informationen wird er vollstrecken.
Dagegen (jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme) hilft evtl. wieder die "Erinnerung"... ( und evtl P-Konto )
Zahlungsunfähig ? Dann sollte das alles keine Rolle spielen....


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Herr X möchte die rechtswidrige Zwangsvollstreckungssache ganz sauber und legal beenden. Vom Gegner gelieferte Munition wird eingesammelt und zur späteren Verwendung verwahrt. Selbstverständlich wurde keine VA abgegeben - warum auch?


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Selbiges Thema....
Vollstreckungsersuchen, was nun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13311.msg89605.html#msg89605


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2015, 01:42 von Bürger«

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Zitat
Zahlungsunfähig ? Dann sollte das alles keine Rolle spielen....
doch spielt es, weil die Schulden in Summe steigen und jeweils bis zu 30 Jahre bestehen bleiben und somit auch zukünftige Einkünfte schröpfen können, also immer genau dann, wenn zwar aktuell kein Vermögen vorhanden ist, aber die Aussicht besteht, das dies nicht so bleibt.

Also nur, weil etwas jetzt nicht vom nicht vorhandenen Vermögen gepfändet werden kann, heißt das ja nicht, das damit dieser Teil der vermeintlichen Schulden verschwindet.


Aber, es spielt vielleicht tatsächlich keine Rolle mehr, wenn A und B zusammen gilt
A) kein Vermögen vorhanden ist
und
B) für die restliche Lebenszeit auch keine Erwartung über Vermögen zu erhalten besteht


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2015, 21:23 von Bürger«

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Ein nicht zugestellter Beitragsbescheid ist zu keiner Zeit vollstreckbar...(-:
Die Abgabe der Vermögensauskunft ist EINE Maßnahme von folgenden ...
Die "Erinnerung" mit selbiger Begründung ( kein vollstreckbarer Verwaltungsakt )
ist bei JEDER Vollstreckungsmaßnahme anwendbar....( auch in 29 Jahren....) und führt
mehr oder weniger zum "Erfolg"   ob jetzt oder "später"


Edit "Bürger":
Bitte alle *nah* am Kern des Eingangsbeitrags bleiben, das da lautet
AG Leipzig > "Erinnerung nach ZPO" unzulässig nach Termin Vermögensauskunft
...und nicht weiter in lediglich tangierende Themen abschweifen. Danke.


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