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Autor Thema: Widerspruch auch so machbar?  (Gelesen 2205 mal)

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  • Beiträge: 24
Widerspruch auch so machbar?
Autor: 19. Februar 2015, 11:55
Fiktive Person A brauche mal eueren Rat/oder weitere Argumentationen die sie mit in ihren Widerspruch zum Festsetzungsbescheid formulieren kann. Hier ihr bisheriger Text:

Zitat
Sehr geehrte Frau XXXX,
hiermit widerspreche ich dem Festsetzungsbescheid vom xx. Februar 2015. Durch die Beitragsforderungen sehe ich mich in meinen Rechten verletzt.

Begründung

Der Rundfunkbeitrag ist undemokratisch und menschenrechtswidrig und somit als verfassungswidrig anzusehen. Als freiem Bürger in einem demokratischen Rechtsstaat sollte mir die informelle Freiheit gewährt, und die Wahl des Informationsbezuges selber überlassen werden. Diese nach dem Grundgesetz zugestandenen Grundrechte sind unantastbar. Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk steht es jederzeit frei, sein Angebot mittels Pay-per-View anzubieten. Ein Zwang ist somit weder erforderlich noch ist er rechtlich und demokratisch begründet. Die Aussage, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in einer Demokratie unabdingbar ist, ist schlichtweg lächerlich. Denn das bedeutet ja im Umkehrschluss, dass ein Land welches nicht über einen staatlichen öffentlich-rechtlichen Rundfunkverfügt nicht demokratisch sein kann. Ein Beispiel hierzu ist die USA wo es keinen öffentlich-rechtlichen Rundfunk gibt. Demnach also nicht demokratisch? Weiterhin die Aussage, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk an der Meinungsbildung unerlässlich ist, ist ebenfalls Blödsinn, da eine Meinungsbildung in einer Demokratie nicht durch staatliche Institutionen und Behörden beeinflusst werden darf. Eine Zwangsbesteuerung ist somit auch illegal, da hier Druck auf den Bürger oder die Bürgerin ausgeübt wird eine Leistung zu zahlen, die nicht unbedingt gewünscht wird. Mit dem Resultat, dass damit als Nebeneffekt der Zahlungspflichtige indirekt zur Nutzung gezwungen wird. Dies kann verschiedene Ursachen haben, die zum Teil daran liegen, das der Zahlungspflichtige sich keine alternativen Informationsquellen mehr leisten kann oder nach dem Motto verfährt („Wenn ich schon zahle muss dann nutz ich es.“). Eine derartige Einflussnahme ist ein Eingriff in die Gewissens- & Meinungsfreiheit, die jedem Menschen dieses Landes per Grundgesetz zugestanden wird.

Gleichzeitig stellt eine Pauschalierung und Typisierung bei den Rundfunkbeitragsforderungen einerseits und den zahlreichen Protesten aus Privathaushalten und der Wirtschaft andererseits eine Divergenz dar, die rechtsstaatlich nicht vertretbar ist. Eine Möglichkeit, sich von der Beitragspflicht befreien zu lassen, wenn man das Angebot der öffentlich-rechtlichen Sender nicht nutzen möchte ist unerlässlich und muss im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nachgebessert werden.

Weiterhin ist festzustellen, dass der Rundfunkbeitrag als solches nicht mehr zeitgemäß ist, da dem Bürger bereits alternative Medien zur Unterhaltung (z.b. Netflix) und Informationsquellen (Internet, Newspaper) zur Verfügung stehen. Eine Notwendigkeit, wie sie es vor 50 Jahren gab, dem Bürger eine Informations- & Unterhaltungsquelle anzubieten ist daher nicht mehr erforderlich. Die Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist offensichtlich nur eine verzweifelte Maßnahme, da immer mehr Bürgerinnen und Bürger dieses Landes die Angebote nicht mehr nutzen und genutzt haben und somit auch nicht mehr mitfinanzieren wollten. Wen wunderts, wenn das TV Programm immer noch auf dem Stand der 80er Jahre agiert bzw. vorrangig das Publikum 50+ angesprochen wird. Erst nach langen Debatten musste das ZDF beispielsweise einsehen, dass „Wetten dass“ ein aussterbendes Format war. Dennoch wurde händeringend versucht das Format aufrecht zu erhalten. Leider weiß man bei den öffentlich-rechtlichen Sendern nicht, wann es Zeit ist loszulassen oder einmal zeitgemäßes TV anzubieten um hier ggf. mehr Akzeptanz zu erreichen.

Fraglich ist auch, dass dem Bürger ein derart eklatant hoher Beitrag aufgebürdet wird nur um Spartenkanäle und die kleinstaatlerischen lokalen Sendeanstalten mitzufinanzieren, welche im krassen Gegensatz zum ursprünglichen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunkes stehen. Gleichzeitig stellt eine Abdeckung der verschiedenen Sparten durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk einen kartellrechtlich bedenklichen Eingriff dar. Dies wird zudem auch an der Beteiligung der einzelnen öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten an diversen Holdings und anderen Firmenbeteiligungen und Beteiligungen an Filmproduktionen und Filmpreisverleihungen deutlich. Es ist eine Kartellierung des Medienmarktes die hier zu beobachten ist.

Die im Rundfunkstaatsvertrag festgelegte staatsferne kann ich nicht erkennen, da z.b. im ZDF Zuschauerrat mehrheitlich Politiker vertreten sind. Leider wird dem Beitragszahler eine staatsferne nur vorgetäuscht, wenn man beispielsweise behauptet nicht-politische Gremien seien ja ebenfalls vertreten. Beleuchtet man dann diese Gremien und deren Mitglieder genauer, so stellt man doch schnell fest, dass eine Vielzahl dieser Vertreter irgendwie politisch aktiv sind. Im konkreten Fall: Klaus Brunsmeier im ZDF Fernsehrat als Vertreter des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. gelistet ist zugleich in einem Ausschuss des Bundestages vertreten und ist somit nicht mehr staatsfern. Die mangelnde Staatsferne spiegelt sich dann in verschiedenen Politik Placements wieder. Jüngster Fall: CSU-Politiker Markus Söder im BR in der Serie „Dahoam is Dahoam“ vom 20. Januar 2015 (Quelle: publikumskonferenz.de). Oft bemängelt wird auch eine unzureichende, verwirrende oder gar fälschliche Berichterstattung der Nachrichten (Tagesschau/heute) vor allem im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise oder die Manipulation von Listen und Meinungsumfragen. Da frag ich mich schon was passiert bei solchen groben Verstößen gegen den Rundfunkstaatsvertrag? Leider kann ich nur feststellen, dass man sich nur bei den Rundfunkanstalten selber beschweren kann. Eine richtige Kontroll-Instanz fehlt also.

Im Bezug auf den Festsetzungsbescheid, muss ich Ihnen mitteilen, dass dieser weder unterschrieben noch durch ein Dienstsiegel beglaubigt wurde (§ 37 III VwVfG i.V.m. § 44 II Nr. 1 VwVfG). Die geforderten Säumniszuschläge sind auf Grund der Unbestimmtheit hinsichtlich des Verwaltungsaktcharakters abzuweisen, da mir bisher kein Bescheid zugestellt wurde, der die Anforderungen an einen Verwaltungsakt erfüllt. Weiterhin beanstande ich die Rechtmäßigkeit Ihrer Forderungen, wenn Sie einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu Lasten Dritter schließen und mich dadurch in meinen Rechten verletzen. (§ 58 VwVfG (1)).
Die Titulierung des Festsetzungsbescheides als „vollstreckbaren Titel“ ist rechtsunwirksam, insbesondere wenn dieser Bescheid/Titel werder signiert noch durch einen amtlichen Nachweis (Dienststempel/Siegel) erbracht wird. Im Übrigen ist die Ausfertigung eines vollstreckbaren Titels im Rahmen der Gewaltenteilung der Judikative vorenthalten. Sie sind somit nicht autorisiert einen Titel zu verkünden.

Mit freundlichen Grüßen


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Re: Widerspruch auch so machbar?
#1: 20. Februar 2015, 18:04
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung fehlt. Sollte ergänzt werden.

Also Antrag auf Aussetzung der Vollziehung  nach § 80 (4) VwGO.

Beispiele
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345

Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html


Aus Sicht von PersonX ist es kein
"öffentlich-rechtlichen Vertrag zu Lasten Dritter"
siehe hierzu Irrtum in der Ansicht -> Antwort 2
Fragenkatalog wird nicht beantwortet (Vertrag?/"Vertrag zu Lasten Dritter"?)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12230.msg82257.html#msg82257


FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Februar 2015, 19:49 von Uwe«

  • Beiträge: 7.316
Re: Widerspruch auch so machbar?
#2: 20. Februar 2015, 19:19
@TE

So wird das nix.

Person A muss so argumentieren, daß ihrem Gegner bei Beantwortung ihres Anliegens direkt bewusst wird, geltendes Recht zu brechen, wenn er sich anders entscheidet, als es der Intention von Person A entspricht.
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Und "geltendes Recht" ist alles, was auf unsere Region mittelbar wie unmittelbar kraft eines Gesetzes oder eines internationalen Vertrages einwirkt.

Gemäß Grundgesetz steht das Völkerrecht übrigens über dem Grundgesetz.

Gemäß Europarecht steht das Europarecht über dem Grundgesetz.
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Und was, bitteschön, soll der Verweis auf die USA? Für Europa ist's wurscht, ob die örR haben oder nicht; Europa ist kein US-Bundesstaat.

So manches Mal hab' ich den Eindruck, daß den fiktiven Personen A-Z gar nicht daran gelegen ist, den Rundfunkbeitrag zu kippen, da sich nahezu niemand von ihnen auf das Wesentliche konzentriert.
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Gern wiederhole ich auch, was ich an anderer Stelle schon schrieb; der Rundfunkfinanzierung wohnt ein strukturelles Problem inne, (seitdem Rundfunk kein staatliches Monopol mehr ist), das sich nur für alle oder gar nicht kippen läßt. Es läßt sich aber kippen, wenn alles geltende Recht beachtet und zur Begründung herangezogen wird. US-Recht gilt hier jedoch nicht.
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Ist PISA wirklich schon so weit?


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