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Autor Thema: Die Klage zurücknehmen? Welche Optionen stehen zur Verfügung?  (Gelesen 13589 mal)

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Die Antwort sollte sich ergeben aus
Neue Verwaltungsgerichtsgebühren seit 1.8.2013
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7111.0.html
zu 2. Streitwert  laut Gerichtskostentabelle: Gebühr ablesen + Gebührentatbestandstabelle Nr. 5110 = Faktor 3 bedeutet: 35€*3 = 105€

Ergo würde das meinem Verständnis nach bedeuten, dass bei Rücknahme der Klage nur 1x 35€ anfallen würden. Um sicher zu gehen könnte auch einfach mal das zuständige VG kontaktiert werden. Man muss sich deswegen nicht zieren und es dadurch verkomplizieren...


Edit "Bürger":
Da sich die Debatte zwischendrin etwas vom eigentlichen Ursprungsthema entfernt hat, wird geprüft, inwiefern dieser Thread/ die Themen separiert werden können und sollen. Bis zu einer Klärung bleibt dieser Thrad daher zur Vermeidung weiterer Abschweifungen vorsorglich geschlossen.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.


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V
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Bei der Rücknahme der Klage kann der Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr als nichtig und damit unwirksam erklärt werden.

Korrektur/Nachtrag zur Verfassungswidrigkeit/Nichtigkeit:

Bei den Verwaltungsakten läuft es anscheinend noch anders:

Nichtigkeitsdogma
http://de.wikipedia.org/wiki/Nichtigkeitsdogma

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht kann ein Gesetz für nichtig erklären, wenn es gegen Verfassungsrecht verstößt, insbesondere wenn durch das Gesetz ein Grundrecht verletzt ist. Das Gesetz ist dann grundsätzlich nichtig.

Eine Ausnahme gilt für Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Hier spricht das Gericht lediglich die Unvereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz aus, überlässt es aber nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung dem Gesetzgeber, anstelle der fehlerhaften eine rechtmäßige Norm zu erlassen, oft mit Fristsetzung zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Nur ausnahmsweise und zurückhaltend wird eine Regelung für diese Übergangszeit vom Gericht erlassen.

Zitat
Verwaltungsakte

Das Nichtigkeitsdogma gilt nur für Rechtenormen, nicht für Verwaltungsakte. Verwaltungsakte sind, auch wenn sie gegen Recht und Gesetz verstoßen, von dem Bürger zu befolgen. Zwar ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 GG, dass auch die Verwaltung Recht und Gesetz gleichermaßen beachten muss, ein Umkehrschluss aus § 43 Abs. 3 VwVfG ergibt aber, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt grundsätzlich wirksam ist. Dort heißt es, dass nur ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam ist. Der Beschwerte muss also den Verwaltungsakt vor der Verwaltung im Widerspruchsverfahren - soweit dieses nicht ausnahmsweise entbehrlich ist - und notfalls vor Gericht anfechten und die Aufhebung begehren. Das Einleiten des Widerspruchsverfahrens stellt 'grundsätzlich' aufschiebende Wirkung her, § 80 VwGO. Das bedeutet, dass der Verwaltungsakt zunächst bis zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes nicht vollzogen werden darf. Das ist auch der Grund, warum die Ausnahme des Nichtigkeitsdogmas verfassungskonform ist. Der Widerspruch, oder - falls entbehrlich die Klage - muss binnen bestimmter Fristen erfolgen, damit der Verwaltungsakt nicht in Bestandskraft erwächst.

Besser - Verfahren ruhen lassen:

...
Alles in allem kein rationaler Grund, nicht zu klagen oder seine Klage zurückzuziehen.

Dass dem Einzelnen mglw. der eigene Weg durch die Instanzen erspart bleibt und faktisch eine Klage in der 1. Instanz schon ausreichend sein könnte - unter Verweis auf eine ausstehende höherinstanzliche Entscheidung - ist u.a. hier zu entnehmen:
VG lässt Verfahren ruhen in Erwartung höchstrichterlicher Klärung - wie weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg77059.html#msg77059
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg82551.html#msg82551
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg82840.html#msg82840


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Januar 2015, 09:56 von Viktor7«

 
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