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Autor Thema: Der Beitragsservice und die Sonntagsarbeit  (Gelesen 9352 mal)

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Der Beitragsservice und die Sonntagsarbeit
#15: 25. November 2022, 12:24
Es scheint so, dass die Maschine des Beitagesservice mittlerweile einen Algorithmus verwendet, der suggeriert, dass Bescheide nicht mehr an einem Samstag oder Sonntag versendet werden. Dennoch gibt es immer noch Festsetzungsbescheide, die angeblich an einem Feiertag versendet worden sein sollen. Ein Bekannter hat mir erlaubt, den folgenden Bescheid vom 1. November 2022 hier im Forum in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Der 1. November ist in NRW ein offizieller Feiertag (Allerheiligen), weshalb es wenig glaubwürdig ist, wenn der Beitragsservice in Köln behauptet, er hätte an diesem Tag einen Festsetzungsbescheid erlassen. Eine Maschine kann natürlich an einem Feiertag arbeiten, wobei ich mir nicht vorstellen kann, dass sie dies ganz unbeobachtet tut. Schließlich muss irgendjemand die ganzen Briefe, die diese Maschine stets zum Monatsanfang ausspuckt, auch einsammeln, um sie dann zur Post zu bringen. Dazu kommt bekannterweise nur jemand gegen Mitte des Monats vorbei, um dies dann zu erledigen, was mir immer noch nicht korrekt erscheint, da diese Bescheide mit Frist beladene Vollstreckungsbescheide darstellen, denen aus vielerlei Gründen immer noch widersprochen werden muss.   


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K
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Re: Der Beitragsservice und die Sonntagsarbeit
#16: 25. November 2022, 12:58
Zitat
[..] Der Vertreter des Beklagten hat das hierzu praktizierte Verfahren in der mündlichen Verhandlung entsprechend der übergebenen Verfahrensbeschreibung der GEZ erläutert, die auch vom Beitragsservice weiter angewandt werde. Danach erstellt der Beitragsservice jeden Monat im Rahmen der Zahlungsüberwachung einen Druckbestand mit Gebührenbescheiden. Dieser wird in mehrere Dateien aufgeteilt und mit Hilfe einer sicheren Datenfernübertragung an einen zertifizierten externen Druckdienstleister zur Weiterbearbeitung übermittelt. Der Druckdienstleister druckt und kuvertiert die Gebührenbescheide und führt die DV-Freimachung gemäß den Anforderungen der Deutschen Post durch. Zu diesem Zweck werden die Entgeltabrechnungsdaten den Druckdaten pro Brief beigefügt. Bei der DV-Freimachung werden die Briefe mit einem DMC (Data Matrix Code) versehen, welcher neben den Abrechnungsdaten auch kundenindividuelle Informationen zur eindeutigen Zuordnung zum jeweiligen Teilnehmerkonto enthält. Der DMC und die weiteren Angaben werden oberhalb der Anschrift im Brieffenster gedruckt. Die produzierten und kuvertierten Bescheide werden als fertiger Brief auf einem Auslageband transportiert. Ein oberhalb des Bandes angebrachter Barcodescanner liest den DMC pro Brief aus dem Brieffenster aus und übermittelt das Datum der Erfassung an das Auftragsmanagement zur abschließenden Vollständigkeitsprüfung. Fehlbearbeitungen im Rahmen der Kuvertierung werden in ein Reject-Fach ausgesteuert. Die fertigen Briefe werden am Ende des Auslagebandes gesammelt und manuell in nach der postalischen Leitregion vorsortierte Briefbehälter eingestellt. Die Briefbehälter ihrerseits werden am gleichen Tag an den im Haus des Druckdienstleisters eingesetzten Postmitarbeiter zur Kontrolle der Entgeltsicherung und Postauflieferung übergeben. Nach erfolgreicher Kontrolle erfolgt eine Abholung durch die Post oder Einlieferung durch den Druckdienstleister im Briefzentrum der Post. Nach Abschluss des Auftrages werden durch die Sendungsverfolgung des Auftragsmanagements die Briefe ermittelt, für die eine Makulaturbehandlung durchgeführt werden muss. Dazu werden die fehlenden Briefe einem neuen Auftrag zugeordnet und zeitnah dem Reprint-Prozess zugeführt. Die Makulaturbehandlung wird solange durchgeführt, bis alle Briefe produziert und postaufgeliefert wurden. Werden die produzierten Briefe nicht am selben Tag der Deutschen Post übergeben, so vermerkt der Druckdienstleister die tatsächlichen Übergabedaten in den Auftragsdaten pro Brief. Nach Abschluss von Auftrag und Vollständigkeitsprüfung werden die vom Druckdienstleister erfassten Daten an den Beitragsservice übermittelt und die plausibilisierten Daten (Postauflieferungsdatum, Sendungsnummer und Entgeltabrechnungsnummer) mit Hilfe eines automatisierten Verfahrens im Teilnehmerkonto vermerkt. Die übermittelten Daten werden anschließend vom Beitragsservice nochmals auf Vollständigkeit überprüft. [..]

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2017 - 2 S 114/17
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=22878 Rn30
https://openjur.de/u/2249082.html

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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

o
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Re: Der Beitragsservice und die Sonntagsarbeit
#17: 25. November 2022, 18:29
Ich glaube, die Diskussion entgleist zu sehr in Richtung Bescheidversand.

Das Grundproblem der Sonntagsarbeit besteht aber nur darin, dass das auf dem Bescheid aufgedruckte Datum ein gesetzlicher Feiertag ist. Nichts weiter.
 
Zum Bescheidversand folgendes: Wir wissen mittlerweile, dass die Festsetzungsbescheide in der Regel erst 1 Woche nach dem aufgedruckten Datum überhaupt erst ausgedruckt und dann versandt werden. Das steht ganz offen und unverblümt in der Beitragshistorie. (Diese ist bei der Akteneinsicht vorfindlich.) Dadurch wird dem Beitragszahler regelmäßig 1 Woche von der vierwöchigen Widerspruchsfrist scheinbar*** geklaut. Das ist aber eine andere Baustelle.

Ziel dieses Threads ist aber eine rechtliche Würdigung von Bescheiden, die an einem gesetzlichen Feiertag erlassen wurden.


***Edit "Bürger": ...mit der Betonung auf "scheinbar" (im Gegensatz zu "tatsächlich"), denn für die Widerspruchsfrist (sofern überhaupt ein zweifelsfrei und widerspruchsfrei geregeltes Widerspruchsverfahren existieren sollte, was diesseits bestritten wird) ist und bleibt allein der tatsächliche Zugangszeitpunkt/ Bekanntgabezeitpunkt maßgeblich - und nicht ein irgendwie aufgedrucktes Erstelldatum. Dies ist bereits in anderen Threads hinlänglich ausgeführt - und sollte von allen Betroffenen verinnerlicht werden, um sich seiner Rechte bewusst zu sein. Wie geschrieben: andere Baustelle... :-\


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  • Beiträge: 7.393
Re: Der Beitragsservice und die Sonntagsarbeit
#18: 25. November 2022, 19:52
Ziel dieses Threads ist aber eine rechtliche Würdigung von Bescheiden, die an einem gesetzlichen Feiertag erlassen wurden.
Was sagen die betreffenden Tarifverträge? Feiertagsarbeit, soweit zulässig, ist ja im Regelfalle zugschlagspflichtig? Für die Automaten wird das zwar nicht gelten, aber für jene Mitarbeitenden des BS, die die Automaten überwachen?

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__11.html

Zitat
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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K
  • Beiträge: 2.246
Re: Der Beitragsservice und die Sonntagsarbeit
#19: 25. November 2022, 19:55
[..] Wir wissen mittlerweile, dass die Festsetzungsbescheide in der Regel erst 1 Woche nach dem aufgedruckten Datum überhaupt erst ausgedruckt und dann versandt werden. [..]

Ziel dieses Threads ist aber eine rechtliche Würdigung von Bescheiden, die an einem gesetzlichen Feiertag erlassen wurden.

Habe das deshalb detailliert eingefügt, damit jeder versteht, wie es überhaupt zu solch einem - wann auch immer vorgeblich "erlassenen" Bescheid kommt:
Zitat
[..] Danach erstellt der Beitragsservice jeden Monat im Rahmen der Zahlungsüberwachung einen Druckbestand mit Gebührenbescheiden. Dieser wird in mehrere Dateien aufgeteilt und mit Hilfe einer sicheren Datenfernübertragung an einen zertifizierten externen Druckdienstleister zur Weiterbearbeitung übermittelt. Der Druckdienstleister druckt und kuvertiert die Gebührenbescheide [..]

Mag sein, dass das "eine andere Baustelle" ist/wird - gehört jedoch zusammen:
Es drängen sich weitere, unangenehme Fragen auf, die rechtlicher Würdigung bedürfen:
Wann (ganz genau) wird denn dieser (rein elektronische!) "Druckbestand mit Gebührenbescheiden" überhaupt erstellt?

Andersrum:
Kann es sein, dass dieser Druckbestand von Haus aus (EDV-Programm "Bescheiderstellung" ist in einem EDV-System fest terminiert!) z. B. erst in der 2ten Kalenderwoche eines Monats erstellt und das "Erlassdatum" (hier: 01.11.2022) da eh' nur eingefügt wird?

Frage 1:
rechtliche Würdigung von Bescheiden, die (vorgeblich) an einem gesetzlichen Feiertag erlassen wurden

Frage 2:
Wann - ganz genau - findet der monatliche Batchlauf des EDV-Programmes statt, welches die Druckdaten der Festsetzungsbescheide erzeugt?
Terminierungsbeispiele:  z. B. "1ter Tag eines Monats", "1ter Arbeitstag eines Monats", "3ter Tag nach Monatsultimo" usw.

Frage 3:
Ist es rechtlich statthaft, am (tatsächlichen) Erzeugungstag des Druckdatenbestandes ein in der Vergangenheit liegendes Erlassdatum einzusetzen?

Frage 4:
Wann - ganz genau - nach Erstellung des Druckdatenbestandes wird der Druckdatenbestand mittels sicherer Datenfernübertragung an den zertifizierten externen Druckdienstleister zur Weiterbearbeitung übermittelt?

Darauf aufbauend dann Folgefragen/rechtlicher Klärungsbedarf:
"Dadurch wird dem Beitragszahler regelmäßig 1 Woche von der vierwöchigen Widerspruchsfrist scheinbar*** geklaut. Das ist aber eine andere Baustelle."

Gruß
Kurt
(PS: arbeite in einem Rechenzentrum - von daher kenne ich EDV-Abläufe)


***Edit "Bürger" - vorsorglich auch hier: ...mit der Betonung auf "scheinbar" (im Gegensatz zu "tatsächlich"), denn für die Widerspruchsfrist (sofern überhaupt ein zweifelsfrei und widerspruchsfrei geregeltes Widerspruchsverfahren existieren sollte, was diesseits bestritten wird) ist und bleibt allein der tatsächliche Zugangszeitpunkt/ Bekanntgabezeitpunkt maßgeblich - und nicht ein irgendwie aufgedrucktes Erstelldatum. Dies ist bereits in anderen Threads hinlänglich ausgeführt - und sollte von allen Betroffenen verinnerlicht werden, um sich seiner Rechte bewusst zu sein. Wie geschrieben: andere Baustelle... :-\


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Re: Der Beitragsservice und die Sonntagsarbeit
#20: 25. November 2022, 21:58
Zu Threadfrage "Sonntagsarbeit" trage ich nichts bei. Verfahrensanfechtung ist nicht mein Streitstil, obgleich durchaus eine scharfe Waffe.

Verwertet habe ich aber aus diesem Thread für die zukünftige Fassung des Sammelgutachtens "Metastudie LIBRA" die hier sehr schön dargelegten Fakten. Obgleich auch wieder fast OFF TOPIC, füge ich es einmal hier ein, weil es mittelbar dennoch weiterhilft: 
- Wesentliche IT-Systeme müssen immer auch an Feiertagen betreut werden.
- Die weitgehend automatisierten Massenprozesse werden typischerweise als cron jobs ausgeführt, also zu vorher festgelegten Uhrzeiten.
- beispielsweise, wenn im betreffenden IT-Unternehmen immer wenig passiert von 2 Uhr bis 5 Uhr morgens, dann eben zu dieser Uhrzeit.
- Wochenenden könnten ebenfalls dafür gut geeignet sein.

Hier nun die Verwertung von Information aus diesem Thread, um immer zu zeigen, wie unsere Teamarbeit dauerhafte Wirkung auslöst:
Zitat
*UBFD6.   *Bescheiderstellung und Briefe: Wie arbeiten die *Software- *Roboter des doppelt falsch benannten Kölner "Beitrags"-"Service"?
*NEU 2022-11-25 cv!

UBFD6.a) Die rechtliche Zulässigkeit der Schriftstückbearbeitung kann exakt überprüft werden.
Da Kläger gelegentlich die Rechtswirksamkeit der als verschickt behaupteten Mitteilungen anfechten, erfolgte Erörterung im Rahmen von Rechtsprechung. Hier ist ein besonders aussagekräftiges Beispiel:

UBFD6.b) Das Verfahren wird hier detailliert beschrieben:

: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2017 - 2 S 114/17
   lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=22878 Rn30
   openjur.de/u/2249082.html

(1) " [..] Der Vertreter des Beklagten hat das hierzu praktizierte Verfahren in der mündlichen Verhandlung entsprechend der übergebenen Verfahrensbeschreibung der GEZ erläutert,
die auch vom Beitragsservice weiter angewandt werde.
Danach erstellt der Beitragsservice jeden Monat im Rahmen der Zahlungsüberwachung einen Druckbestand mit Gebührenbescheiden. Dieser wird in mehrere Dateien aufgeteilt und mit Hilfe einer sicheren Datenfernübertragung an einen zertifizierten externen Druckdienstleister zur Weiterbearbeitung übermittelt.

Der Druckdienstleister druckt und kuvertiert die Gebührenbescheide und führt die DV-Freimachung gemäß den Anforderungen der Deutschen Post durch. Zu diesem Zweck werden die Entgeltabrechnungsdaten den Druckdaten pro Brief beigefügt.
Bei der DV-Freimachung werden die Briefe mit einem DMC (Data Matrix Code) versehen, welcher neben den Abrechnungsdaten auch kundenindividuelle Informationen zur eindeutigen Zuordnung zum jeweiligen Teilnehmerkonto enthält. Der DMC und die weiteren Angaben werden oberhalb der Anschrift im Brieffenster gedruckt."

(2) "Die produzierten und kuvertierten Bescheide werden als fertiger Brief auf einem Auslageband transportiert. Ein oberhalb des Bandes angebrachter Barcodescanner liest den DMC pro Brief aus dem Brieffenster aus
und übermittelt das Datum der Erfassung an das Auftragsmanagement zur abschließenden Vollständigkeitsprüfung. Fehlbearbeitungen im Rahmen der Kuvertierung werden in ein Reject-Fach ausgesteuert. Die fertigen Briefe werden am Ende des Auslagebandes gesammelt und manuell in nach der postalischen Leitregion vorsortierte Briefbehälter eingestellt. Die Briefbehälter ihrerseits werden am gleichen Tag an den im Haus des Druckdienstleisters eingesetzten Postmitarbeiter zur Kontrolle der Entgeltsicherung und Postauflieferung übergeben."

(3) "Nach erfolgreicher Kontrolle erfolgt eine Abholung durch die Post oder Einlieferung durch den Druckdienstleister im Briefzentrum der Post.
Nach Abschluss des Auftrages werden durch die Sendungsverfolgung des Auftragsmanagements die Briefe ermittelt, für die eine Makulaturbehandlung durchgeführt werden muss. Dazu werden die fehlenden Briefe einem neuen Auftrag zugeordnet und zeitnah dem Reprint-Prozess zugeführt. Die Makulaturbehandlung wird solange durchgeführt, bis alle Briefe produziert und postaufgeliefert wurden.

Werden die produzierten Briefe nicht am selben Tag der Deutschen Post übergeben, so vermerkt der Druckdienstleister die tatsächlichen Übergabedaten in den Auftragsdaten pro Brief. Nach Abschluss von Auftrag und Vollständigkeitsprüfung werden die vom Druckdienstleister erfassten Daten an den Beitragsservice übermittelt und die plausibilisierten Daten (Postauflieferungsdatum, Sendungsnummer und Entgeltabrechnungsnummer) mit Hilfe eines automatisierten Verfahrens im Teilnehmerkonto vermerkt. Die übermittelten Daten werden anschließend vom Beitragsservice nochmals auf Vollständigkeit überprüft. [..]"

UBFD6.c) Nachweise:

Druckdienstleister: PAV Card GmbH; Hamburger Straße 6; D-22952 Lütjensee
Ausschreibung: ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:410877-2014:TEXT:DE:HTML
Vergabe: ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:334785-2015:TEXT:DE:HTML
Auftragsbekanntmachung: ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:410877-2014:TEXT:DE:HTML

UBFD6.d) Sind unter diesen Mitteilungen auch solche, die nicht automatisiert werden dürfen, sondern einen Verantwortlichen ausweisen müssen und handschriftlich unterzeichnet werden müssen?
Die die Vorgänge bearbeitenden angelernten und laufend wechselnden Mitarbeiter der Callcenter kommen hierfür nicht in Betracht. Wer sonst bearbeitet diese Akten außer solchen Callcenter-Mitarbeitern? Die Vorgänge werden ja mehrheitlich in der nicht-rechtsfähigen Kölner Verwaltungszentrale administriert.

Nun kann argumentiert werden: Für nur rund 20 Euro im Monat und viele Millionen Vorgänge pro Jahr darf aus Gründen der Opportunität von etwaigen Verfahrensgesetzen abgewichen werden. Dem ist entgegenzuhalten: Niemand zwingt den Gesetzgeber, Zwangsbeiträger von Nichtzuschauern vorzuschreiben. Wenn die Beträge zu klein sind für gesetzeskonformes Inkasso, so darf man nicht das Recht für Dennoch-Durchsetzung beugen. Vielmehr muss man ein derart untaugliches Gesetz unterlassen oder aber, wenn leider existent, umgehend in die Verfahren der gesetzgeberische Neuordnung eintreten.

Das muss die Rechtsprechung fordern und müsste sodann die Verfahren beispielsweise bis zu einer Neuregelung aussetzen oder aber sogar das Inkasso untersagen.


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