Beachte hierzu die Grundlagen unter
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibunghttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.htmlSäumniszuschlag auf Erstbescheid/ Ausgangsbescheid/ "Primärbescheid" unzulässighttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10570.0.htmlOhne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.
[...]
Das offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) und die erstmalige Schaffung eines Verwaltungsakts zur Festsetzung von Säumniszuschlägen trotz fehlendem Ausgangsbescheid stellt jedoch einen im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnden Umstand dar, der vom Vollstreckungsgericht geprüft werden kann.
Quelle:
LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14
http://openjur.de/u/708173.html
Ich sehe folgende Szenarien:
1) aktuelle bzw. zukünftige Widersprüche gegen aktuelle bzw. zukünftige Bescheide:Dieses Thema schon im Widerspruch, spätestens dann in der Klage mit einbauen.
2) bisherige Widersprüche gegen bisherige Bescheide:Wenn nicht bereits im Widerspruch erfolgt, dann spätestens in der Klage mit einbauen.
3) bisherige nicht widersprochene, d.h. im Endeffekt beglichene Bescheide:Da wird es wohl etwas komplizierter, da Zahlungen immer nur auf die älteste Schuld angerechnet werden.
a) Es würde sich also bei
Nichtbegleichung der Säumniszuschläge trotz Zahlung der regulären Beiträge eine "Schuld" aufsummieren durch die "ausstehenden" Säumniszuschläge. Dann würde irgendwann vermutlich eine "Schuld" angehäuft sein, die zwar lediglich durch Nicht-Begleichen des Säumniszuschlags zustandekam, jedoch so nicht ohne weiteres erkenntlich ist. Dieser ausstehende Betrag würde ab einer Höhe X wohl vermutlich irgendwann zur Einleitung von Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen führen.
Spätestens dann stünde wohl eine Klärung durch das zuständige Gericht (Amtsgericht? Landgericht? oder doch Verwaltungsgerich?) an. Den Pappenstiel hat augenscheinlich - wie immer - erst mal der "Beitragsschuldner"...
...es sei denn, Person XYZ schafft es, mit Hinweis auf o.g. Entscheidung des LG Tübingen - und notfalls auch unter Inaussichtstellung einer gerichtlichen Klärung - ein außergerichtliches Einlenken in Form eines Verzichts und somit eine Streichung der "Schuld" zu erwirken.
b) Bereits gezahlte Säumniszuschläge müsste Person XYZ wohl evtl. erst einklagen oder könnte ggf. versuchen, mit Hinweis auf o.g. Entscheidung des LG Tübingen - und notfalls auch unter Inaussichtstellung einer gerichtlichen Klärung - ein außergerichtliches Einlenken in Form einer Rückerstattung oder Anrechnung auf zukünftige Forderungen zu erwirken.
Im Übrigen meine ich, im Forum auch schon gelesen zu haben, dass seitens der Rundfunkanstalt bei Widerspruch gegen den Säumniszuschlag die
Forderung eines Säumniszuschlags zurückgenommen wurde...
...wer findet das?
mglw. in 1...2 der Widerspruchsbescheide unter
WiderspruchsBESCHEIDE im Überblickhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.htmloder war's in irgendeiner
Klageerwiderung einer Landesrundfunkanstalt?
Vermutlich war es das, ws ich meinte
UMFRAGE - Widerspruch gegen Beitragsbescheid / Verschleppung der Klagenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6310.msg49458.html#msg49458Säumniszuschlag bei Rückstand, der quasi erzwungen wurde
Bis zur Klage beim Verwaltungsgericht bearbeitet ausschließlich der Beitragsservice alle Schreiben. Dort sind natürlich verschiedene Personen tätig. Es sollten allerdings alle auf einer Linie arbeiten.
Und das heißt in Sachen Mahnen / Bescheid / Säumniszuschlag, dass das einheitlich sein sollte.
Zitat aus meinem Widerspruchsbescheid:
»Ihr Widerspruch ist zulässig und teilweise begründet« … »Da wir Sie am 28.3.2013 darauf hingewiesen haben, dass nach Erstellung eines Gebühren-/Beitragsbescheides ein Widerspruch eingelegt werden könne und sodann ein rechtsmittelfähiger Bescheid folgen werde, haben wir den Säumniszuschlag von 8,00 Euro storniert.«
Dieser Satz ist natürlich gaga. Im Kern besagt er: Sie haben einen Bescheid verlangt!!!! (Das ist wichtig. Man sollte den Beitragsservice unmissverständlich um einen Bescheid gebeten haben.) Wir haben Ihnen wörtlich erklärt, dass ein Bescheid erst dann erteilt wird, wenn ein Beitragsrückstand eintritt. Da Sie auch ohne Beitragsrückstand einen Rechtsanspruch auf einen Bescheid haben und wir statt dessen lieber zwei Zermürbungsversuche unternommen haben, haben wir uns rechtswidrig verhalten. Wir haben Sie dazu genötigt, sich ordnungswidrig zu verhalten, um einen Rechtsanspruch zu verwirklichen. Daraus können wir selbstverständlich kein zusätzliches Kapital schlagen. So ist das. Und soviel zu diesem Thema.
Hierzu müsste jetzt allerdings der Fall der Person XYZ rekonstruiert werden, denn diese scheint auf eines der zahlreichen Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung, die dem eigentlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung vorausgehen, eine Art Einspruch/ Widerspruch eingelegt und einen rechtsmittelfähigen Bescheid explizit eingefordert zu haben... naja.