>> Ein weiterer Ansatzpunkt für die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes <<Gleichheitsgrundsatz - Anspruch auf Abwehr von gleichheitswidriger Belastung durch Gesetze(siehe auch
http://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Professoren/fr11_ProfGroepl/Vergangene_Semester/lehre08/AO08.pdf)
1. Pflicht für Gesetzgeber aus Art. 3 GG: "Gleiches muss gleich behandelt werden"
aber:
2. "Muss Ungleiches auch stets ungleich behandelt werden?
Bei ungleichen Sachverhalten Differenzierungspflicht nur,
wenn tatsachliche Ungleichheit so groß, dass sie bei einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht
unberücksichtigt bleiben darf."
Ungleiche Sachverhalte:1) Personen/Wohnungsinhaber die öffentlich-rechtliche Programme tatsächlich vollumfänglich nutzen. Dies ist
nicht mit dem Vorhandensein von Geräten gleichzusetzen.
2) Personen/Wohnungsinhaber die nur teilweise öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen (nur TV oder nur Radio)
3) Personen/Wohnungsinhaber die keine Geräte haben, nur Privat-Radio-Hörer sind, nur Privat-, Pay-TV Zuschauer sind, die das TV Gerät als Bildschirm für DVD-, Blu-ray, YouTube, … Filme/Spiele/Fotos und anderes nutzen, Personen die Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und ö.-r. freies Internet zur Information nutzen und die keinerlei Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk haben oder diesen ablehnen.
Die Gruppen der Wohnungsinhaber von 2) und 3) werden gegenüber der Gruppe 1) gleich behandelt und zwangsweise zur Kasse gebeten, obwohl der Sachverhalt "die Nutzung der öffentlich-rechtlichen Programme", ungleich ist. Die finanziellen Mittel der Wohnungsinhabergruppen 2) und 3) werden geplündert und die eigene Wahl der Medien untergraben. Daher verletzt der Rundfunkbeitrag den Gleichheitssatz aus Art. 3 Grundgesetz und ist verfassungswidrig.