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Autor Thema: Überweisung in möglichst kleinen Beträgen?  (Gelesen 21954 mal)

G

Gast

Ich frage nur für den Fall der Fälle.
Wann tritt denn in jenem Fall der Fall der Fälle ein?

Wenn ein negativer Widerspruchsbescheid bereits der Auslöser für eine Zahlungsbereitschaft ist
könnte man sich - abgesehen vom Zeitschindungsaspekt - auch gleich den Widerspruch klemmen,
da zu nahezu 100% davon auszugehen ist, dass der Widerspruch - so gut dieser auch ausgear-
beitet und belegt sein mag - negativ beschieden wird.

Wer nicht kämpft hat schon verloren. Also am besten sich Gehör beim Gericht verschaffen. Auch
wenn es erstmal nur bis zur 1. Instanz beabsichtigt ist, nachher macht es vl. die Masse an
laufenden Klagen aus!


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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen

Aber als beste Alternative trotzdem: Besser gar nicht zahlen !

Sollte irgendwann der GV aufschlagen und Sachpfändungen vornehmen, kann man das mit den Kleinbeträgen gerne aufnehmen. Dann bekäme er eimerweise Kleingeld mit. Pro Monat 1798 Münzen a 1 Cent, das wären bis incl. Oktober 2014 39556 Münzen. 1 Münze wiegt 2,3 Gramm (Gesamt 91 Kilogramm Münzen) - ich hoffe, er hat vor Abholung genügend Fitness antrainiert. Ich schütte ihm das dann gerne in den Kofferraum. Denn: Die Eimer bleiben hier! Er sollte natürlich im eigenen Beisein den ordnungsgemäßen Erhalt bestätigen und wenn nötig nachzählen. Nicht, dass am Ende was fehlt! Beim nächsten Besuch weiß er dann hoffentlich Bescheid. Versuch macht kluch!

VG rave

@rave

Vielen Dank für diese schöne Anregung, das ist eine Aktion nach meinem Geschmack. >:D

Just habe ich auch heute wieder eine nette Zahlungserinnerung vom Beitragsservice erhalten.

Freundlich wird auf die nächste fällige Rate hingewiesen zuzüglich der noch ausstehenden.................................................... upps, ok. :(


Fange bei  der neuen Schuld von hinten an.

Habe normale Plastikbecher (0,3 Liter Inhalt) mit Dezember 14, November 14, Oktober 14 gekennzeichnet (und so weiter) meine roten Münzen zusammengesucht (bin ja nett, es gibt ja  auch 2 und 5 Cent Münzen) macht heute 1,30 € also den 31.12.14 und den 30.12.14 hätte ich schon mal  zusammen.

Ist doch schon ein schöner Haufen, schätze, dass ich pro Monat ca. 3-4 Becher brauchen werde
(91 Kg!? OK)

Wenn ich guter Laune sein werde, kippe ich die Becher dann auch nicht vorher zusammen, bzw. werde es mir je nach Situation noch überlegen.

Davor eine Party zum zählen der Inhalte der Becher, damit ich definitiv den genauen Betrag pro Becher gegengecheckt habe. Für 2 Jahre immer hin ca. 72-96 Becher.

Also let´s make a party. Bei der Abholaktion ist ebenso eine Party angesagt. ;) ;D

Überlegung für die Info-Stände in den Fussgängerzonen:

Wir könnten doch auch in irgendeiner Weise diese roten Münzen für den Pappkamerad sammeln.

http://online-boykott.de/de/aktionen-arbeitsgruppen-interessengemeinschaften/121-infostand-frankfurt

(Bei den Ordnungsämtern jeweils mal nachfragen) ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2014, 18:10 von karlsruhe«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Die Leute vom BS kommen zwar um vor Gier, aber ob sie das Kleingeld annehmen, ist nicht sicher. Nur 50 Münzen sind zumutbar.

http://www.n-tv.de/ratgeber/Wie-viele-Muenzen-sind-erlaubt-article12770251.html


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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Darin geht es um die durchaus verständliche Zumutbarkeit für Verkäufer. Dieser kann schließlich auch immer noch entscheiden , unter welchen Umständen er etwas verkauft. Er muss nichts und schon gar nicht an jeden verkaufen. Er bestimmt die Modalitäten des Geschäftes , wem das nicht passt....
Beim BService sieht das ja wohl ganz anders aus. Dieser sollte froh sein wenn er überhaupt etwas freiwillig bekommt. Zudem betrifft es dann eh nur den GV , der das Geklimper entgegen nehmen muss. Für den trifft der Status eines Verkäufers sicher nicht zu. Er wird das nicht abweisen können und damit leben müssen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2014, 20:07 von karlsruhe«
You can win if you want

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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Die Leute vom BS kommen zwar um vor Gier, aber ob sie das Kleingeld annehmen, ist nicht sicher. Nur 50 Münzen sind zumutbar.

http://www.n-tv.de/ratgeber/Wie-viele-Muenzen-sind-erlaubt-article12770251.html

Ich fürchte, dann muss dieser Mensch halt öfters kommen, habe es aber leider nicht anders. ;)

Die wollen dann ja etwas von mir, der Geldbetrag liegt bereit, so what?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2014, 20:04 von karlsruhe«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Oh, danke für die Anregungen, daran habe ich gar nicht gedacht  >:D


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  • Nichtnutzer von Nichtsnutzen
Man muss die Münzen ja nicht zählen. Unter dem Suchbegriff "Münzgewicht" findet man die Gewichte aller € und Ct-Münzen. Da muss man nur sortenrein trennen und dann wiegen. Eine digitale Küchenwaage verrichtet dabei gute Dienste (Rohgewicht des Messbehältnisses abziehen!). Danach kann wieder alles gemischt in die Eimer oder Wäschemaahn (für Nicht-Hessen:Wäschekorb). Wir wissen ja, was drin ist. 1er, 2er 5er - höher würde ich nicht gehen. Dann kann keiner sagen, man hätte nur mit kleinsten Münzen bezahlt (!). Eine kleine Excel-Tabelle hilft beim Koordinieren der Zwischenergebnisse und kann Fragen "Wieviel fehlt noch?" "Wieviele Kilos haben wir schon?" nach kurzer Pflege rasch beantworten.

Allerdings hat eine "Zählparty" auch was. Insbesondere, wenn die Presse kommt und das Ganze vielleicht öffentlich wäre. Passanten könnten ja dann auch ihre "Roten" spenden.

Zählen kann der GV dann die Münzen bei mir. Zur Unterhaltung bekommt er eine Dosis Speedmetall oder das "Lied der Schlümpfe"; dann sieht er gleich, wie das ist ohne ÖRR. Wenn er Glück hat, rauche ich noch eine Zigarre um etwas Gemütlichkeit zu implementieren.

Bei mir war das Zahlen in Kleinbeträgen per Dauerauftrag der Plan "A" vor dem Kennenlernen des Forums hier.
Mittlerweile bin ich auch vom Ignoranten zum Nichtzahler konvertiert. Ich würde das mit den DA's vielleicht erst machen, wenn in letzter Instanz nur noch die Ausweglosigkeit bleibt.

Ich denke, wenn der GV verläßliche Geldwerte bekommt (zwar in großer Stückzahl) - dann dürfte ihm das lieber sein, als ein womöglich zweifelhafter Liebermann oder ein gefakter Ikea-Teppich fragwürdiger Herkunft; auch ein verranztes Federbett 3er Hand wird ihn nicht zufrieden stellen. Der Begriff "Taschenpfändung" wäre bei den Münzgewichten allerdings ggf. unangebracht.

Eine solche Aktion müsste natürlich gefilmt werden.

Ich sitze verzweifelt hier und wurde erneut der nicht befolgten nicht vereinbarten Ratenzahlung bezichtigt. Kein Bescheid, kein Rechtsbehelf. Ich schreib Euch jetzt bald, lieber BS.

VG rave



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"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

P
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Wenn die Bereitschaft zur Zahlung bestehen sollte, warum in Münzen? Leider gibt es auch für Münzen vollautomatisierte Geräte zum zählen. Z.B. in Sparkassen in Dresden hat PersonX solch ein Gerät bereits persönlich verwendet, und das vor X Jahren.
PersonX denkt daher, Münzen egal wie klein sind keine sinnvolle Option.
Ein Gutschein ausgestellt vom Zahlungswilligen über den Wert, einlösbar z.B. in Arbeitsstunden ist da die bessere Wahl. Den Wert am besten gleich in die Arbeitsstunden umrechnen für wie lange man dann bei Ihnen arbeiten kommen würde, schließlich sollte vom Mitbestimmungsrecht Gebrauch gemacht werden, es ist ja eine "Demokratieabgabe", und was ist denn besser als eine "Abgabe" -> aktive Mitarbeit.

--Wer denn Fehler findet darf Ihn behalten.


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Schwierig deshalb, da im Bundesbankgesetz auf Euro lautende Banknoten als das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel festgelegt sind. Habe mit Bezug darauf (und aufs Münzgesetz) durchgesetzt, dass ich bei meiner Krankenkasse ausschließlich bar zahle.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

P
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Aus Sicht von PersonX sollte das zunächst erstmal keine Rolle spielen, schließlich ist z.B. gefordert die Zahlung zu überweisen. Aber erfüllt eine Überweisung überhaupt eine Schuld?

Auch wenn das was hier verlinkt steht sicherlich zu prüfen ist, wegen der Quelle und auch in wie weit diese Punkte alle auf der "Verwaltungsebene" also Nicht BGB geregelt sein sollen, sollte sich ein jeder, welcher angeblich Schulden hat, insbesondere Geldschulden, möglicherweise Gedanken darüber machen, was Geld eigentlich ist und wie Geldschulden laut Gesetz im Normalfall Erfüllt werden können. Laut Gesetz wahrscheinlich wohl nur durch Geldzahlung um die Schuld zu erfüllen. Dann wäre zu prüfen was eine Geldzahlung sein könnte, und was tatsächlich verlangt ist und ob es zu dem was tatsächlich verlangt ist, es nicht vergleichbare Möglichkeiten gibt, welche die Erfüllung ebenso befriedigen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Erf%C3%BCllung_%28Recht%29

Zitat
Erfüllung von Geldschulden

Das Gesetz kennt nur die Erfüllung der Geldschulden durch Geldzahlung, obwohl auch diese Form nicht ausdrücklich geregelt ist. Die Barzahlung ist nach traditionellem Verständnis die „eigentlich“ geschuldete Leistung des Geldschuldners und führt daher durch Übereignung des Bargelds zur Erfüllung der Geldschuld.[8] Durch die weite Verbreitung von Girokonten mit der Möglichkeit des unbaren Zahlungsverkehrs kann in Ausnahmefällen eine Barzahlung als Erfüllungsleistung auch ausgeschlossen werden (vertraglich in Arbeits- und Mietverträgen; durch Gesetz etwa in § 224 Abs. 3 Satz 1 AO, § 51 Abs. 1 BAföG, § 117 Abs. 1 Satz 2 ZVG).[9]

Die Banküberweisung stellt eine Zahlung durch Buchgeld dar, das kein gesetzliches Zahlungsmittel ist und daher keinen Annahmezwang beim Gläubiger auslöst.[10] Die Zahlung durch Banküberweisung mittels Buchgeld ist bis heute im Hinblick auf die Erfüllungsthematik umstritten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Empfängerbank nicht „Dritter“ im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB ist, sondern lediglich als Zahlstelle des Gläubigers fungiert.[11] Das erforderliche Einverständnis des Gläubigers zu einer Überweisung kann stillschweigend in der Bekanntgabe seines Girokontos auf Geschäftsbriefen oder Rechnungen gesehen werden. Bei einer Banküberweisung wird der zur Erfüllung erforderliche Leistungserfolg mangels anderer Vereinbarung nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält[12] Das ist der Fall, wenn der überwiesene Betrag dem Gläubigerkonto gutgeschrieben wird[13] und der Gläubiger alleinige Verfügungsbefugnis über das Konto besitzt (also Einzelkonto oder „Oder-Konto“ beim Gemeinschaftskonto). Die herrschende Meinung sieht im bargeldlosen Zahlungsverkehr eine Leistung an Erfüllungs statt,[14] weil nicht das geschuldete Bargeld, sondern Buchgeld gezahlt wurde. Die Leistung an Erfüllungs statt erfordert eine Abrede zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 364 Abs. 1 BGB), die konkludent durch Kontoangabe erfolgen kann. Durch die Leistung an Erfüllungs statt tritt Tilgungswirkung ein.[15]

Da die bloße Leistungshandlung (Bargeld: Übergabe, Überweisung: Erteilung eines Überweisungsauftrags an die Bank des Schuldners) für die Erfüllung nicht ausreicht, muss der Leistungserfolg eintreten (Bargeld: Eigentumserwerb am Geld durch den Gläubiger, Überweisung: endgültige Gutschrift des Buchgeldes auf dem Girokonto des Gläubigers mit dessen freier Verfügung).[16]

Da dieser Vertrag und die Satzung und die Umsetzung als Gesetz die Zahlung in Form von Bargeld in Form von Münzen/Banknoten ausdrücklich nicht vorsieht, sondern Buchgeld "bevorzugt", sollte es möglich sein durch konkludentes Handeln eine andere Form der Tilgungswirkung zu erreichen


Nun hat PersonX versucht Erfüllung einer Schuld im Verwaltungsrecht zu finden, das ist nicht so einfach
Sonstiges
Zitat
Sonstiges

Die Erfüllung ist hingegen weder explizit und insbesondere weder im Dienstrecht noch im Verwaltungsrecht geregelt. Das führte zu zahlreichen Streitfällen gegenüber Dienstleistern und gegenüber Behörden wegen bloßen Bemühens und unzureichender Suffizienz. Seit entsprechender Ergänzung kann nach dem in Deutschland seit dem 1. Januar 2002 geltenden neuen Schuldrecht stattdessen auf die Pflichtverletzung nach § 280 BGB verwiesen werden.

Pflichtverletzung  -> http://de.wikipedia.org/wiki/Pflichtverletzung

Definiert ist diese Schuld hier ja sogar als "Schickschuld", schon aus diesem Grund heraus würde PersonX das nicht überweisen, weil im Zweifel bei Verlust in der Bank, die Zahlung ja möglicherweise dann doppelt zu leisten wäre.


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  • Cry for Justice
Hat vielleicht noch jemand eine ausführlich wissenschaftliche Abhandlung zu diesem immens wichtigen Thema zu bieten ?  Das würde uns hier noch ein weiteres großes Stück voran bringen , wie man die Gegenseite möglichst effektiv ärgern kann.  ;D


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Schrei nach Gerechtigkeit

k
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Ich habe das Geld NICHT und ich zahle auch nicht. Ich frage nur für den Fall der Fälle. Denn für einen Gerichtsprozess/ Anwalt habe ich erst Recht kein Geld!

Wenn man das richtig macht, kostet die erste Instanz maximal kleines bis gar kein Geld. Auch wenn man verliert, setzt man ein Zeichen.

Ich lebe alleine mit Kind von einem Gehalt, das knapp über H4 liegt. Ich habe kein Geld, ein Zeichen zu setzen UND dann zahlen zu müssen. Und ich denke mal, JEDER verliert. Sonst gäbe es ja einen Präzedenzfall auf den sich alle Zahler berufen könnten und die Firma kann zumachen?!


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Gast

Weitsichtigkeit ist angesagt: Man rechne sich doch bitte einmal für den Verlauf seines zu erwartenden
Restlebens hoch, was diese Firma voraussichtlich noch von einem abzocken will - mal ganz abgesehen
von etwaigen folgenden "Beitrags"-erhöhungen - und stelle dem gegenüber die Kosten für ein
Gerichtsverfahren in der 1. Instanz. Natürlich sind das für manche auch nicht unerhebliche Kosten, die
auf einen Schlag zu erbringen wären. Gerade für Geringverdiener, die durch den sog. "Rundfunkbeitrag"
eh schon am meisten zur Kasse gebeten werden (relativ gesehen), ist dies eine nicht hinnehmbare
Ungerechtigkeit, gegen die es vorzugehen gilt!

Und ich denke mal, JEDER verliert.

<ironiemodus>
Das ist genau DIE Einstellung, die wir hier brauchen!
</ironiemodus>

Wieso hast Du Dich dann hier angemeldet, wenn Du Dich Deiner Sache so sehr im Klaren bist?


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  • Beiträge: 8
Ich bin hier angemeldet, um mich über Möglichkeiten zu informieren! Nicht, um runtergeputzt zu werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Dezember 2015, 23:48 von Bürger«

  • Administrator
  • Beiträge: 5.121
  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Thema geschlossen.
Hier putzt niemand jemanden andern runter. Bitte zusätzlich "Ironie-Hinweise" beachten.
Da das Thema abgehandelt ist und mittlerweile nur für Stunk sorgt, schließe ich es.

René
Administrator


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