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Autor Thema: Eine Direktanmeldung ist nicht begründet  (Gelesen 3644 mal)

  • Beiträge: 7.386
Eine Direktanmeldung ist nicht begründet
Autor: 02. März 2019, 08:45
Basis für dieses Thema sind folgende 2 bereits bestehende Themen:

1.)

Pressefreiheit / Rundfunkfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30268.msg189569.html#msg189569

mit der darin enthaltenen Presse- bzw. Rundfunkentscheidung des BVerfG

Zitat

Rn. 33

Zitat
2. a) Die Pressefreiheit ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet; sie findet -- ebenso wie die anderen Grundrechte aus Art 5 Abs 1 GG -- ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art 5 Abs 2 GG). Darunter sind in diesem Zusammenhang alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht speziell gegen die Presse, insbesondere nicht gegen die Beschaffung einer Information oder die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Information oder Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Pressefreiheit den Vorrang genießt (vgl. BVerfGE 7, 198 [209 f.]; 21, 271 [280]; 26, 186 [205]; 28, 175 [185 f.]; 28, 282 [292]). Dies bedeutet nicht, daß das Grundrecht der Pressefreiheit schlechthin unter dem Vorbehalt des einfachen Gesetzes stünde. Die allgemeinen Gesetze müssen vielmehr im Lichte der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden; sie sind so zu interpretieren, daß der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208], ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 47, 130 [143]).<

BVerfGE 50, 234 - Gerichtspresse
- 2 BvR 154/78 -
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv050234.html


2.)

Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 5 GG > nur durch "allgemeine Gesetze"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29832.msg186881.html#msg186881

Wir wissen, daß die Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK gemäß dem jeweiligen Abs. 2 nur durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden dürfen, in einer demokratischen Gesellschaft nötig sind und der Wesensgehalt des Grundrechts nicht angetastet werden darf.

Art. 5 Abs. 2 GG:
Zitat
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Art. 10 Abs. 2 EMRK
Zitat
Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Da die Rundfunkverträge den Bereich Rundfunk regeln, können sie selbst keine allgemeinen Gesetze im Sinne der Ausführungen des BVerfG sein. Daraus folgt wiederum, daß die von LRA, BS und Co. vorgenommene Direktanmeldung so manch einer Person nicht auf die Rundfunkverträge gestützt werden kann.

Meinungen?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Art. 5 Abs. 2 GG:
Zitat
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Art. 10 Abs. 2 EMRK
Zitat
Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Da die Rundfunkverträge den Bereich Rundfunk regeln, können sie selbst keine allgemeinen Gesetze im Sinne der Ausführungen des BVerfG sein. Daraus folgt wiederum, daß die von LRA, BS und Co. vorgenommene Direktanmeldung so manch einer Person nicht auf die Rundfunkverträge gestützt werden kann. (...)

Auszug aus der Klagebegründung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16.01.2017  AZ: 6 K 2061/15  VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES, IM NAMEN DES VOLKES, URTEIL für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen.
Quelle: filehorst.de https://filehorst.de/d/cnqsyhgb

Zitat
Für die durch den Beklagten erfolgte Direktanmeldung existiere keine Rechtsgrundlage.
Die Direktanmeldung durch die Verwendung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten von dem Einwohnermeldeamt verstoße u.a. gegen die Richtlinie 95/46/EG, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, das Bundesmeldegesetz - BMG - sowie das Telemediengesetz - TMG -.
Der Beklagte hätte nach §§ 9 und 12 RBStV verfahren müssen.
Überdies stelle eine Zwangsanmeldung bzw. Direktanmeldung einen Verwaltungsakt dar, der vorher hätte beschieden werden müssen.
Auch sei nach § 14 Abs. 9 RBStV für den automatisierten Abruf seiner personenbezogenen Daten nicht der Beitragsservice des Beklagten zuständig.
So habe der Beitragsservice des Beklagten zum Zeitpunkt des automatisierten Datenabrufs am 03.03.2013 noch gar nicht existiert.
Darüber hinaus sei eine Anmeldebestätigung des Beklagten im Sinne des § 11 Abs. 5 RBStV ihm - dem Kläger - nicht zugegangen.
Durch die Regelungen der §§ 10, 11 und 12 RBStV sei seine Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

Nun die Auslegung zur Urteilsbegründung:

Zitat
Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird des Weiteren nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Entrichtung eines wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt.
Die Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (vgl. § 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (vgl. § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche.
Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten, hätte dies nicht die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags selbst in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge.
 
Somit kann der Einwand des Klägers, dass die Direktanmeldung und Übermittlung von Daten der Meldebehörde nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV und die Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des §11 RBStV gegen höherrangiges Recht verstoßen würden und daher rechtswidrig seien, nicht gehört werden.
 
Ebenso wenig greift daher die Rüge, dass der Beklagte das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren nach § 9 Abs. 1 RBStV nicht durchgeführt habe.

Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegen nicht vor, weil die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nur das Vermögen des Klägers betrifft, nicht jedoch an von der Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte anknüpft.
Ferner ist ein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ersichtlich.

Die Gerichte werden die Auslegungen (Verbiegung der Gesetze für die Rundfunker) so beibehalten, egal welche Begründungen nach Eu-Recht oder "Allgemeinen deutschen Gesetzen"  in den Klageschriften vorgebracht werden.
 >:(


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

K
  • Beiträge: 215
Marga
Zitat


Die Gerichte werden die Auslegungen (Verbiegung der Gesetze für die Rundfunker) so beibehalten, egal welche Begründungen nach Eu-Recht oder "Allgemeinen deutschen Gesetzen"  in den Klageschriften vorgebracht werden.
 >:(

dass vor irgendeinem europäischen Gericht eine Abschaffung der Zwangsgebühren durchsetzbar wäre ist ein frommer Glaube. Der Politikapparat und seine Hintermänner brauchen den von ihnen kontrollierten Medienapparat zum Überleben wie die Luft zum Atmen.

Diese Tatsache wird hier im Forum von manchen Mitgliedern strikt ausser acht gelassen da man einen behaupteten Rechtsstaat wie eine Monstranz vor sich herträgt und die Welt nicht mehr sieht oder besser  -sehen will-   wie sie in Wirklichkeit ist.


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- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zunächst wäre wohl zu klären, was denn mit "allgemeinen Gesetzen" in Art. 5 gemeint ist. Dazu hat sich das BVerfG 1958 im sogn. Lüth-Urteil geäußert. Es gibt viel Literatur zu diesem Urteil, das wohl auch ziemlich oft zitiert wird. Lüth war Leiter des Presseamtes des Hamburger Senats und hatte dazu aufgerufen einen neuen Film des Regisseurs des Nazi-Films "Jud Süß" zu boykottieren. Als Lüth in einem Prozeß darum unterlag, rief er das BVerfG an, wo er schließlich gewann.

Volltext des Urzeils: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv007198.html#

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.386
Zunächst wäre wohl zu klären, was denn mit "allgemeinen Gesetzen" in Art. 5 gemeint ist.
Warum schaust Du da nicht in den Eröffnungsbeitrag?

Zitat
Zitat
[...]alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht speziell gegen die Presse, insbesondere nicht gegen die Beschaffung einer Information oder die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Information oder Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Pressefreiheit den Vorrang genießt [...]

BVerfGE 50, 234 - Gerichtspresse
- 2 BvR 154/78 -
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv050234.html

Insofern hat auch die EMRK als einfaches Bundesrecht den Rang eines allgemeinen Gesetzes, da sie nicht nur den Bereich Rundfunk regelt, sondern alles, was als europäisches Grundrecht von 42 europäischen Nationalstaaten inkl. Bundesrepublik Deutschland schriftlich fixiert und anerkannt worden ist.


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Weil da folgende Schlussfolgerung steht:

Zitat
Da die Rundfunkverträge den Bereich Rundfunk regeln, können sie selbst keine allgemeinen Gesetze im Sinne der Ausführungen des BVerfG sein. Daraus folgt wiederum, daß die von LRA, BS und Co. vorgenommene Direktanmeldung so manch einer Person nicht auf die Rundfunkverträge gestützt werden.

die m. E. keineswegs schlüssig ist.

M. Boettcher


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  • Beiträge: 7.386
@drboe

Was ist denn nicht schlüssig? Schau doch einfach mal auf das Zitat aus der Entscheidung des BVerfG, da ist doch klar formuliert, daß
Zitat
[...]alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht speziell gegen die Presse, insbesondere nicht gegen die Beschaffung einer Information oder die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Information oder Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Pressefreiheit den Vorrang genießt [...]
Als allgemeine Gesetze gelten also alle Gesetze, die nicht speziell den Bereich Rundfunk/Presse regeln, sondern ein zu schützendes Rechtsgut, das gegenüber der Pressefreiheit den Vorrang genießt.


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g
  • Beiträge: 368
Da die Rundfunkverträge den Bereich Rundfunk regeln, können sie selbst keine allgemeinen Gesetze im Sinne der Ausführungen des BVerfG sein.
Daraus folgt wiederum, daß die von LRA, BS und Co. vorgenommene Direktanmeldung so manch einer Person nicht auf die Rundfunkverträge gestützt werden kann.

Meinungen?
Eine Zwangsanmeldung ist absolut rechtswidrig, da diese gegen den Willen des Beteiligten vom BS ganz allein vorgenommen wird.
Das wurde bereits im Forum dargelegt. Wie soll eine Handlung des BS jemals begründet sein. Der BS ist keine Bezugsperson.
Es darf beim Rundfunk keine Zwangsanmeldung geben. (Bei der Krankenkasse ist das wohl möglich, da gesetzliche Pflicht)


Rundfunk ist bekanntlich Länderrecht.
Die Rundfunkverträge sind Vereinbarungen der Länder untereinander und kein Landesrecht. Die Rundfunkverträge selbst regeln noch gar nichts.
Diesen sog. RBStV erkenne ich nicht als ordentliches Gesetz an. Es ist und bleibt ein Vertrag.
Der RBStV ist lediglich auf einem Gesetzblatt des Landes Sachsen hinterlegt in seiner gemeinschaftlichen Fassung und nicht auf den Bewohner des Landes Sachsen zugeschnitten.
Es muss ein für den Bewohner Sachsens verbindliches Sächsisches Gesetz oder eben eine ordentliche Gesetzesänderung her.

Diese Vereinbarungen müssen zwangsläufig durch eine TRANSFORMATION zu Landesrecht gemacht werden.
Ich hatte das angeführt im Zusammenhang mit dem Länderfinanzausgleich, der ja in den einzelnen Ländern völlig unterschiedlich ist.
Das muss dem Bewohner eines Landes klar gemacht werden, wieviel von seinem Geld an andere Länder geht. 


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  • Beiträge: 7.386
@gez-negativ

Das Problem in den Amtsstuben Deutschland's ist, daß sie für nichts verantwortlich sein wollen und für jeden F**z eine Durchführungsbestimmung benötigen, damit sie dem Gesetzgeber die alleinige Schuld dafür zuweisen können, wenn dieser F**z in Art und Weise, sowie zeitlich und überhaupt falsch wäre, weil er nicht zur übrigen bereits bestehenden Gesetzeslage passt.

Sorry für die evtl. derbe Wortwahl.

Gesetzgeber wie BVerfG haben der Nichtverantwortlichkeit aber einen Riegel vorgeschoben:

Zitat
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26. Februar 1997
 - 1 BvR 2172/96 - Rn. (1-86),

http://www.bverfg.de/e/rs19970226_1bvr217296.html

Rn. 84
Zitat
[...] unterliegen im Hinblick auf Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur einer eingeschränkten Verantwortlichkeit. Begeht ein Organwalter unter Verletzung von Pflichten der juristischen Person eine solche Tat, so ist allein er Täter. Gegen die juristische Person kann lediglich gemäß § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden, die aber weder einen Schuldvorwurf noch eine ethische Mißbilligung enthält, sondern einen Ausgleich für die aus der Tat gezogenen Vorteile schaffen soll.

Dieses gilt dann mindestens für den MP, der ein Amt inne hat; der jederzeit die Möglichkeit hat, in "seinem" Laden aufzuräumen.

Das Land selbst ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts und damit eine juristische Person, wie jeweils auch die Landkreise, kreisfreien Städte und eigenständigen Gemeinden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. März 2019, 22:21 von pinguin«
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g
  • Beiträge: 368
Dieses gilt dann mindestens für den MP, der ein Amt inne hat; der jederzeit die Möglichkeit hat, in "seinem" Laden aufzuräumen.
Rein theoretisch könnte das funktionieren? Ich glaube aber nicht daran.
Der MP ist dann schneller weg, als er denkt.

Das Sagen habe gewisse Dienste. Und wenn die aufräumen, dann geht es zur Sache.
In einem Gespräch hat es der Herr Seehofer mal zum Ausdruck gebracht.
Sinngemäß: Die, die gewählt sind, haben nichts zu sagen und die, die was zu sagen haben, sind nicht gewählt.


Rundfunk ist einer der größten Sümpfe. Leg den mal trocken und befrage dazu vorher die Frösche.


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Der gesamte Urteilstext bezieht sich auf ein einziges Grundrecht und ersetzt eine bis dahin angewendete Sonderechtslehre, die sich mit den Einschränkungen der Meinungsfreiheit über "allgemeine Gesetze" befasste. Man kann dem Urteil zudem entnehmen, dass jede Beschränkung des Artikels 5 nicht schrankenlos wirkt. Man kann relativ sicher sein, dass das BVerfG in den Gesetzen zum Rundfunk keine Einschränkung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung sieht bzw. sehen will. Damit ist dein erster Satz, den ich zitierte, richtig. Daraus den Schluss zu ziehen, dass die Direktanmeldung nicht auf Rundfunkverträge gestützt werden kann, ist unlogisch. Die Direktanmeldung ist durchaus kritisch zu betrachten, hat jedoch mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und deren mögliche Beschränkung ebenso wenig zu tun wie mit der Straßenverkehrsordnung.

M. Boettcher


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