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Autor Thema: Sind die Beitragsbescheide nun "gültig" oder nicht?  (Gelesen 60804 mal)

  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Habe mich soeben mit der Geschäftsstelle des LG Tübingen in Verbindung gesetzt und nachgefragt,
ob das Urteil schon rechtskräftig sei.

Laut derer Aussage hat die Landesrundfunkanstalt SWR Revision eingelegt und die Akten wurden am 01.08.2014 an den BGH (Bundesgerichtshof) übersandt.

Vielen Dank für den Einsatz und die Neuigkeiten.


Bei dem "unabhängigen" Bundesgerichtshof dürfen wir natürlich sehr skeptisch sein,
dass über die Bescheide der Anstalt da in irgend einer Weise vernünftig beschieden wird  >:(

Es ist auch noch gar nicht so lange her, dass diese "Richter" dort wirklich allen Ernstes zustimmten,
dass sich ein Mensch nur, auschließlich nur, mit einem bloßen Feuerzeug selbst umbringen könnte!
Ausschließlich, nur mit einem bloßen Feuerzeug (kein Brandbeschleuniger oder Ähnliches!)
( http://www.sueddeutsche.de/panorama/bgh-urteil-im-fall-oury-jalloh-eine-aberwitzige-begruendung-1.2115824 )

Diese "Richter" sind leider nur Gegner der Menschenrechte :(
Ich glaube, ich will deren "Urteil" im Fall der Bescheide gar nicht mehr hören...

Markus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2014, 02:11 von Bürger«

K
  • Beiträge: 234
Zitat
Ich glaube, ich will deren "Urteil" im Fall der Bescheide gar nicht mehr hören...

 >:D Yo, aber die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt. Die Hoffnung ist auch, dass ein Urteil wegen den Beitragsbescheiden ergeht und nicht nur wegen des Vollstreckungsersuchens und der geplatzten Vollstreckung. ;)

Das könnte ich mal beim Richter am LG Tübingen fragen, ob diesbezüglich das LG einen seperaten Antrag stellte, weil im Urteil unter Nr. 29 das ja schon erörtert wurde.

Zitat
Die weitere Beschwerde war zuzulassen. Die Fragen nach dem Prüfungsumfang des Vollstreckungsgerichts in Bezug auf im Vollstreckungsersuchen genannte Bescheide, nach den Voraussetzungen für das Entfallen von Siegel und Unterschrift sowie zur Bestimmtheit des Gläubigers und seiner Bezeichnung im Zusammenhang mit dem RBStV sind - soweit ersichtlich - bisher nicht obergerichtlich geklärt und dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2014, 01:57 von Bürger«

L
  • Beiträge: 118
Ebenfalls ein dickes Dankeschön für Dein Engagement!

Es ist auch noch gar nicht so lange her, dass diese "Richter" dort wirklich allen Ernstes zustimmten,
dass sich ein Mensch nur, auschließlich nur, mit einem bloßen Feuerzeug selbst umbringen könnte!
Ohne den Fall zu kennen, erachte ich dies als durchaus möglich.
Zudem sollte man sich niemals auf nur eine Quelle festlegen
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-urteil-4-str-473-13-oury-jalloh-polizei-bgh-verurteilung/
http://web.archive.org/web/20100217211639/http://www.tagesschau.de/inland/jalloh108.html
Zitat
Menschenrechtler reagierten mit Freude auf das BGH-Urteil. "Ich bin sehr, sehr erleichtert", sagte Yonas Endrias, Vizepräsident der Internationalen Liga für Menschenrechte.

Ebenfalls nicht außer Acht zu lassen:
Wie jedes Revisionsgericht erhebt er [das BGH] dabei – anders als ein Berufungsgericht – keine Beweise, sondern entscheidet lediglich darüber, ob das Urteil des Land- oder Oberlandesgerichts auf Rechtsfehlern beruht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2014, 01:59 von Bürger«
Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

K
  • Beiträge: 234
Nichts für ungut La Volpe da Firenze, aber das war jetzt zu off Topic. Lasst uns bei den Bescheiden bleiben, aber in der Tat gebe ich Euch schon wegen der eigentlichen Zuständigkeit Recht.

Was soll der Fall überhaupt vor dem BGH?

Es handelt sich um Veraltungsrecht und wäre da nicht das BVerwG in Leipzig zuständig?


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s
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Was soll der Fall überhaupt vor dem BGH?
Es handelt sich um Veraltungsrecht und wäre da nicht das BVerwG in Leipzig zuständig?

Es handelt sich um eine Zwangsvollstreckung nach ZPO. Da ist der Weg AG - LG - BGH.

Interessant wäre zu wissen, ob der Kläger tatsächlich nur gegen die Vollstreckung vor Gericht gezogen ist oder auch noch  gegen den Beitrag an sich (und das dann vorm VG).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2014, 01:58 von Bürger«

C
  • Beiträge: 173
Um mal ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen!  >:D
Habe mich soeben mit der Geschäftsstelle des LG Tübingen in Verbindung gesetzt und nachgefragt, ob das Urteil schon rechtskräftig sei.
Auch von mir ein Dankeschön dafür. Hast mir die Arbeit, den Anruf erspart.  :D
AZ bitte per PN an mich ...thx


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2014, 01:59 von Bürger«
Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

T

Taj

  • Beiträge: 167
So, ich hoffe erstmal, dass diese Frage in den thread passt:

Ob Bescheide formal korrekt sind oder nicht orientiert sich doch am jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetz des jeweiligen Bundeslandes, oder ???

Schreibt das örtliche VwVfG im Absatz "Ausnahmen vom Anwendungsbereich", dass das Gesetz für die LRA nicht gilt, dann können sie schreiben was und wie sie wollen ??

Bitte um Aufklärung  :-[


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Widerstand leisten - Einfach.Für Alle !

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Laut Bernd Höcker (http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#MeinSchreibenNov2014) soll das Tübingenurteil am 15. Januar 2015 beim BGH beraten werden.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
siehe aktuellen, ergänzten Eintrag unter
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.msg80737.html#msg80737

Dank einer weiteren beherzten Erkundigung eines weiteren aktiven Mitstreiters sei hier noch zum
LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14
das Aktenzeichen des nunmehr am BGH in Revision befindlichen Verfahrens genannt:

I ZB 64/14
[Anm.: "I" für römisch "1"]

Dies steht so auch bei https://openjur.de/u/708173.html unter
"Verfahrensgang:  I ZB 64/14 folgend"
...wenn man es denn zuzuordnen weiß ;)

Vielleicht braucht ja der eine oder andere dieses AZ beim BGH für die eigenen Stellungnahmen, Widersprüche oder Klagebegründungen...


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s
  • Beiträge: 106
Person X hat 2 Fragen zur Revision:
Angenommen die Revision des SWR wird vor dem BGH abgelehnt und der Urteilsbegründung der Tübinger Richter statt gegeben, würde dieses Revisionsurteil dann bundesweite Rechtswirksamkeit erlangen oder gilt es weiterhin nur für in BaWü ausgestellte Beitragsbescheide?
Kennt jemand eine offizielle/gerichtsfeste Quelle, das diese Verhandlung wirklich am 15.1.2015 vor dem BGH statt findet? Hier http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Presse/Terminhinweise/terminhinweise_node.html steht nämlich noch nichts dazu.
(Person X beabsichtigt dies eventuell in seiner Beschwerde vor dem AG/LG Dresden zu verwenden.)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2014, 11:59 von Uwe«
Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann rufe nicht die Menschen zusammen, um Holz zu sammeln, Aufgaben zu verteilen, und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem großen, weiten Meer.
Antoine de Saint-Exupéry

s
  • Beiträge: 516
Person X hat 2 Fragen zur Revision:
Angenommen die Revision des SWR wird vor dem BGH abgelehnt und der Urteilsbegründung der Tübinger Richter statt gegeben, würde dieses Revisionsurteil dann bundesweite Rechtswirksamkeit erlangen oder gilt es weiterhin nur für in BaWü ausgestellte Beitragsbescheide?
Kennt jemand eine offizielle/gerichtsfeste Quelle, das diese Verhandlung wirklich am 15.1.2015 vor dem BGH statt findet? Hier http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Presse/Terminhinweise/terminhinweise_node.html steht nämlich noch nichts dazu.
(Person X beabsichtigt dies eventuell in seiner Beschwerde vor dem AG/LG Dresden zu verwenden.)

In der Revision wird nur geprüft, ob das Tübinger Gericht rechtmäßig so entscheiden durfte, wie es das getan hat. Diese Entscheidung setzt das VwVG BW voraus. Je nach den entsprechenden Geseten der anderen Bundesländer könnte man immer noch zu anderen Ergebnissen kommen.

Wegen des Termins: Warum nicht einfach beim BGH anrufen?


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B
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Hypothetischer Fall:

Person A hat einen Erstwohnsitz im Bundesland A und einen Zweitwohnsitz im Bundesland B.
Der Erstwohnsitz im Bundesland A ist zur Zufriedenheit des BS erfasst.
Zum Zweitwohnsitz im Bundesland B hat sich Person A nie geäußert. Alle Kontaktversuche des BS sind ins Leere gelaufen. In der Folge muß es zur berüchtigten Zwangsanmeldung gekommen sein.
Eines Tages kommt ein Schreiben vom BS am Erstwohnsitz im Bundesland A an (sinngemäß): Ihre Adresse im Bundesland A wurde ermittelt und registriert. Bitte zahlen Sie für Ihren Wohnsitz im Bundesland B den Betrag X. Auf dieses Schreiben reagiert Person A nicht und erhält danach einen Festsetzungsbescheid in gewohnt zweifelhafter Form ebenfalls zum Erstwohnsitz im Bundesland A geschickt.

Welches VwVG wird im Fall von Person A denn nun herangezogen? Das vom Bundesland A oder das vom Bundesland B?  :o

Laut §10 Abs. (5) des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Die Zuständigkeit richtet sich danach, in welchem  Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung des Beitragsschuldners befindet.

Welche ist jetzt die Wohnung? Die für die gezahlt werden soll oder der Erstwohnsitz??? Mit dem Festsetzungsbescheid wird nämlich die Adresse der LRA von Bundesland A aufgeführt womit der Eindruck erweckt werden soll, dass diese zuständig ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Dezember 2014, 22:10 von Bürger5«

P
  • Beiträge: 4.011
@Bürger5

Laut den Regeln, kann nur die Landesrundfunkanstalt zuständig sein, in welchem Einflussgebiet die Wohnung liegt, für welche festgesetzt wird. Sollten Bescheide etwas anderes erwecken, dann sollte das mittels Widerspruch entsprechend zurückgewiesen werden, wegen fehlender Zuständigkeit, solche Verwaltungsakte sind an sich Rechtswidrigkeit, aber noch nicht nichtig.

http://www.rechtslexikon-online.de/Zustaendigkeit_einer_Behoerde.html
Zitat
Praxistipp:

Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes führt grundsätzlich nicht zu dessen Unwirksamkeit. Hat eine unzuständige Behörde einen Verwaltungsakt erlassen, kann dieser dennoch Bestandskraft entfalten und bleibt bis zu seiner Aufhebung wirksam. Nur wenn die Behörde in keinem denkbaren Fall entsprechende Regelungen treffen dürfte (absolute Unzuständigkeit) oder die Angelegenheit überhaupt nicht behördlich (sondern nur gerichtlich) geregelt werden kann, ist der Verwaltungsakt allein aufgrund der Unzuständigkeit nichtig.


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Welches VwVG wird im Fall von Person A denn nun herangezogen? Das vom Bundesland A oder das vom Bundesland B?  :o

Es ist das VwVG des Landes anzuwenden, in dem die Rundfunkanstalt ihren Sitz hat.


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B
  • Beiträge: 6
Ahja  :)

Die zuständige LRA ist in diesem Fall somit die im Bundesland B, die gültige VwVG ist ebenfalls die des Bundeslandes B.

Vielen Dank für die Hilfestellung!


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