Person A sollte zuerst schauen, ob eine
Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite des Schreibens vorhanden ist. Sollte eine solche vorhanden sein, wäre sinnvollerweise ein Widerspruch an die dort angegebene Adresse zu richten, und dies Prozedere wäre bei allen Arten von "-bescheid" (ggfs. gebetsmühlenartig, und ggfs. auch mehrere Bescheide durcheinander) so lange zu wiederholen, bis ein
Widerspruchsbescheid eintrudelt, auf dem dann in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht mehr die Adresse des Beitragsservice und auch nicht mehr die Adresse der Landesrundfunkanstalt, sondern die Adresse eines Verwaltungsgerichts angegeben ist.
Der Widerspruchsbescheid eröffnet dann den Klageweg.
Ablauf - Beispielablaufhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416Dies ist keine Rechtsberatung sondern ein Erfahrungsbericht. Der Beitragsservice lässt sich relativ viel einfallen um die Verunsicherung zu schüren und einen zu entnerven - ewig lang nicht reagieren und dann Schreiben 14 Tage vorzudatieren um einem halb abgelaufene Fristen vorzugaukeln ist Standard (daher immer den Umschlag mit aufbewahren! Was am "26.8." datiert wurde, kann durchaus mal am 11.9. abgeschickt werden, und bei den Fristen gilt immer Datum des EINGANGS - im Zweifelsfall den QR-Code auslesen - und den Eingang muss die Forderungen stellende Behörde im Zweifelsfall sogar nachweisen! ) - Briefe verschwinden lassen ist auch ein Standard - mit Textbausteingelaber auf Widersprüche zu reagieren ist ebenfalls Standard (da kann man schreiben was man will, es wird ein Blabla der dümmsten Sorte zurückkommen) - so zu tun, als ob der Widerspruchsbescheid extra angefordert werden müsse, ist mir ebenfalls untergekommen (der Widerspruchsbescheid ist aber ein verwaltungstechnisches Muss und nicht eine Sonderleistung, auch wenn der Beitragsservice mir das gerne vorgegaukelt hätte!)
Grundsätzlich sollte auf das Wort "-Bescheid" sofort reagiert werden, indem das Blatt umgedreht wird und die Rechtsbehelfsbelehrung gesucht wird. Keine Rechtsbehelfsbelehrung = kein Widerspruch möglich = kein gültiger Verwaltungsakt. Ohne eingelegten Widerspruch wird der Bescheid gültig.