Mittlerweile wurde durch das VWG ein Beschluss erlassen und Person A weiß jetzt nicht mehr weiter...
Was für ein Beschluss?
die Exfreundin von Person A hat Person A mit gut gefälschter Unterschrift bei der damaligen GEZ angemeldet.
Wenn es sich bei dem Schreiben der GEZ um eine Urkunde handelte, beging deine Ex Urkundenfälschung gemäß §267 StGB. Wenn das Schreiben an Person A addressiert war und deine Ex es ohne dein Wissen öffnete, verstieß sie gegen das Briefgeheimnis gemäß §202 StGB.
Rundfunkgeräte im damals gemeinsamen Haushalt waren alle Eigentum der Exfreundin v Person A
Ab 01.01.2013 spielt das keine Rolle mehr. Ist hier nachzulesen
https://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdfdie Exfreundin von Person A scheint auch 2 Überweisungen vom gemeinsamen oder vom privaten Konto der Person A getätigt zu haben
Selbst schuld, wenn Vollmacht erteilt wurde. Was passierte nach den 2 Überweisungen? Zahlungen eingestellt?
Grundsätzlich gilt folgendes:
"Traue nie einer Frau, wenns um Geld geht!" 
Person A ist umgezogen und hat von dem allem nie etwas mitbekommen, bis Dez. 2013, als Person A seinen eigenen Hausstand bezogen hat und gemäß RBeiStV seit 01.01.13 ohnehin Zwangsbesteuert wird
Auch selbst schuld. Vorallem, wenn man offensichtlich seine Finanzen nicht checkt und eine Vollmacht für andere Personen erteilt hat. Manch einer nennt das naiv.

Anders siehts mit der Kenntnisnahme des neuen RBStV seit 01.01.2013 aus. Den muß in der Tat niemand kennen.

Deshalb werden ja auch massenweise Schreiben versendet, um Schwarzsehern das Handwerk zu legen. Wer nicht reagiert wird eben zwangsangemeldet.

nun hat der BS jedoch eine Forderung von etwa 1000 Euronen (seit Ende 2009) gegen Person A
- Person A legte Widerspruch ein, bat beim VWG um Eilrechtsschutz und erhob Klage wg Untätigkeit und Anfechtungsklage
- Person A konnte nachweisen diverse Zahlungserinnerungen und Bescheide nicht erhalten zu haben
- Person A hat eine Eidesstattliche Versicherung sowie eine Erklärung eines langjährigen Freundes beim VWG abgegeben und damit vorgetragen, dass Person A währen der Gültigkeit des RGebStV nie Egentümer von Rundfunkgeräten war und diese auch nie zum Empfang bereitgehalten hat.
Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entbindet nicht von der Beitragspflicht. Wenn Person A dies tat, um einer möglichen Beitragspflicht zu entkommen, dann ja dann.....

Ich hoffe nicht.
Wer davon befreit ist regelt
§4 RBStV.
Wenn A beim VG Klage erhob und dem Antrag auf Eilrechtsschutz stattgegeben wurde, wo liegt dann das Problem? Hat A überhaupt einen
negativen Widerspruchsbescheid von der Rechtsabteilung der zuständigen Rundfunkanstalt erhalten oder nur gegen die
Beitragsbescheide geklagt? Vielleicht war die Klage ja verfrüht und überhaupt nicht gerechtfertigt?
A gab ja an, den Nachweis nie erhaltener Bescheide bewiesen zu haben. Wenn A nie Bescheide bekommen und Widerspruch erhoben hat, worauf stützt sich dann seine Untätigkeits- bzw. Anfechtungsklage? Person A hat weiter vorgetragen, dass evtl. getätigte Überweisungen von jedem durchgeführt werden konnten die auch Zugriff zu den Bankunterlagen hatten
Was spielt das für eine Rolle, mal abgesehen davon, daß A es offensichtlich nicht störte, wer auf seinem Konto sein Unwesen trieb?

Kurzum: Das VWG kümmert das vorgetragene nicht. Das VWG ist sich sicher, dass Person A zumindest kurzfristig Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten hat und danach eben keine Abmeldung dieser durchgeführt hat. Samit war Person A Gebührenpflichtig gemäß §4 RGebStV.
Dem kann man nur zustimmen. Allerdings ist Person A nicht nach
§4 RBStV beitragspflichtig (dieser regelt die Beitragsbefreiung und Ermäßigung), sondern nach
§7 RBStV. Nach
§8 RBStV wäre Person A anzeige- und abmeldepflichtig.
Der Beschluss wurde Person A erst kürzlich zugestellt...
Wie weiter?
Mal ganz davon abgesehen, ob die Klage überhaupt zulässig und begründet war, hätte A ja vermutlich eh nix zu befürchten, wenn nix Verwertbares zu holen ist.

Ansonsten eben Ratenzahlung, was ihm vom
pfändbaren Einkommen übrig bleibt oder zu prüfen, ob er unter die Bestimmungen des
§4 RBStV fällt.