Wie in allen Fällen von Datumsstreitigkeiten ist es so, dass die Stelle, welche die Briefe versendet den tatsächlichen Zeitpunkt der Zustellung im Streitfall beweisen können sollte also auch müsste.
Maßgeblich ist daher immer nur das tatsächliche Empfangsdatum, also das Datum, wann ein Brief in den Machtbereich eines Emfängers gelangt ist, die Einrede, dass es das Datum, welches auf dem Schreiben aufgedruckt + 3 Tage sei ist somit Quatsch und hat im Normalfall vor Gericht keinen Bestand, weil es dazu bereits Urteile gibt welche die Beweislast den Versendern auflegen.
Der Briefkasten gehört zum Machtbereich des Empfängers, sollte also die Stelle, welche die Schreiben versendet das Einwerfen entsprechend dokumentieren, dann dürfte dieses Datum als Zustellungsdatum gelten, jedoch gibt es auch dazu weiterführende Gedanken. z.B. könnte ein Briefkasten durch Brand nach dem Einwurf abfackeln, so dass ein Schreiben zwar zugestellt wurde, den Emfänger jedoch nicht erreicht hat. Ist der Brand also z.B. untreitig ... ... naja, es gibt dann noch den Punkt, dass ein Schreiben nachweislich zugestellt werden muss, also das der Emfänger es in Gegenwart von z.B. einem Zusteller zumindest bekommen und die Zustellung eigenhändig unterschrieben haben sollte ... im Zweifel ist das eine der wenigen Zustellungen, welche nicht mehr abgestritten werden könnte, dann gilt das Datum des Tages der Unterschrift auf der Zustellungsurkunde. Auch hier gilt, falls ein Schreiben nicht mittels Zustellungsurkunde zugestellt werden kann, darf es irgenwann öffentlich zugestellt werden ... also eine Veröffentlichung in z.B. Amtsblatt, in wie weit dann ein Zustellungsdatum zuermitteln wäre hat sich mir nicht erschlossen.
Falls der Empfänger keinen Briefkasten vorhält kann auch eine Art Ersatzzustellung durchgeführt werden, wo der Brief wie auch immer aber nachweislich in den Machtbereich (z.B. die Wohnung) eingebracht wird.