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Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung

Begonnen von wompu, 25. April 2014, 21:57

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awawaw

#15
Das Gericht wird im schriftlichen Verfahren erstmal die Bande zwingen deinen Widerspruch UND DEN ANTRAG auf aufschiebende Wirkung zu
bescheiden ( es könnte ja sein das deine ANTRÄGE erfolg haben und sich die Klage damit erledigt hat ) .... Klage wird sich aber nicht erledigt haben.... denn es wird keinen erfolgreichen Widerspruchsbescheid geben. Der ANTRAG auf aufschiebende Wirkung kann nicht ignoriert werden..und ist zu bescheiden.
---Hiermit lege ich gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantrage den Gebührenbescheid aufzuheben. Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung (§80 Abs. 4 VwGO) des angefochtenen Bescheides bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids.
Ich fordere Sie auf, innerhalb der gesetzlichen Frist  rechtsmittelfähige Bescheide über meine Anträge zu erlassen.
-------

Die Untätigkeitsklage kann frühestens nach Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs erhoben werden. Stellt das Gericht fest, dass ein sachlicher Grund für ein Verzögern der Widerspruchsentscheidung vorliegt, wird es das Klageverfahren aussetzen und der Ausgangs- oder der Widerspruchsbehörde eine Frist setzen, innerhalb derer die Widerspruchsentscheidung zu ergehen hat. (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 30.1.2004 – 2 O 40/04, juris) Sofern innerhalb dieser Frist dem Widerspruch stattgegeben wird, erledigt sich die Untätigkeitsklage von selbst, und das Verwaltungsgericht erklärt die Klage in der Hauptsache für abgeschlossen. Ergeht nach Erhebung der Untätigkeitsklage ein ablehnender Widerspruchsbescheid, wird die Untätigkeitsklage unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheids als Anfechtungsklage weitergeführt. (OVG Brandenburg, Beschluss v. 23.3.2005 – 4 B 29/04, juris)

dimon

#16
Zitat von: Roggi am 27. April 2014, 00:30
warum ist der Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung" vollstreckbar, obwohl kein Widerspruchsbescheid ausgestellt wird?

weil der Threadersteller weitere Bescheide nicht widersprochen hat, der BS hat dann sofort mit Zwangsvollsreckung reagiert um sicherlich die betroffene Person unter Druck zu setzen.
Gesetzlich gesehen ist der BS ja durch die Untätigkeit des Beitragsschuldners, weil die Aussetzung nicht beantragt wurde, gedeckt und darf dann die Maßnahme einleiten.

Allgemein ist es ganz schön hinterhältig auf den Bescheiden bei der Rechtsbehilbelehrung die Bürger auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen, jedoch auf den Hinweis mit auf "Aussetzung der Vollziehung" zu verzichten. Dann geraten die Betroffenen in eine Falle, aus der kein Ausweg führt, weil man auf derren Bescheide nicht "ordnungsgemäß" reagiert wurde. Nach dem Motto "es ist ein Widerspruch zulässig, jedoch Sie haben vergessen den Antrag auf Ausetzung der Vollziehung zu stellen, daher darf vollstreckt werden". In meinen Augen verwirrend, man widerspricht dem Bescheid, aber der GV ist bereits informiert worden.
Wer nicht selber nachforscht wie man es richtig auf die Bescheide vom Beitragsservice reagiert wird letztendlich durch den Staat im Form der Zwangvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher bestraft.

Ich sehe also das ganze so, dass man als :
1. Auf den Bescheid mit Widersruch und mit Aussetzung der Vollziehung mit Einschreiben mit Rückschein antwortet.
2. Im Falle einer Ankündigung der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher und nicht durch Ankündigung durch den Betrugsservie einen Antrag auf Eilrechtschutz beim VG stellt.

Danach sollte doch die Vollstreckung ausgesetzt werden oder sind etwa Fälle bekannt, dass trotz der richtiger Handlung, ich meine in dieser Reihenfolge wie ich es geschrieben habe, der GV seinen Besuch angekündigt hat?

Wäre dankbar für einen Link, falls das bekannt ist.


Zitat awawaw:
---Hiermit lege ich gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantrage den Gebührenbescheid aufzuheben. Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung (§80 Abs. 4 VwGO) des angefochtenen Bescheides bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids.
Ich fordere Sie auf, innerhalb der gesetzlichen Frist  rechtsmittelfähige Bescheide über meine Anträge zu erlassen.


ich denke, das wäre die perfekte Formulierung. Man zeigt gleich dem Beitragsservice mit diesem Satz, dass man rechtlich informiert ist.

awawaw

Der BEITRAGSBESCHEID kann vollstreckt werden.... völlig Wurst ob Widerspruch / Antrag Aussetzung... beantragt wurden.
Es wird nicht der erfolglose Wiederspruchsbescheid vollstreckt... Es wird auch keinen erfolgreichen Widerspruch geben.
Das wichtigste/einzigste... ist eine AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ( des Grundverwaltungsaktes- Beitragsbescheid ) zu erreichen.
ENTWEDER: Habe Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erhalten - Ziel ...aufschiebende Wirkung der Vollziehung/Vollstreckung
ODER: Habe keinen Verwaltungsakt erhalten  - Ziel ....Vollstreckung durch ZPO Erinnerung abblocken.
--------------------------------------

Mein Widerspruch in Schublade... ( Ziel aufschiebende Wirkung! )
...
1.) Hiermit lege ich gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantrage den Verwaltungsakt aufzuheben. 2.) Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung (§80 Abs. 4 VwGO) des angefochtenen Bescheides bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids. 3.) Ich fordere Sie auf, innerhalb der gesetzlichen Frist  rechtsmittelfähige Bescheide über meine Anträge zu erlassen.

Begründung:

zu 1.) und 2.) Auf die im folgenden genannten anhängigen Verfahren wird Bezug genommen, sie sind sinngemäß auch zum Vorbringen in diesem Verfahren erklärt. In einer eventuell notwendigen Untätigkeits.- oder Anfechtungsklage werde ich den  Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) stellen, das alle im folgenden benannten anhängigen Klagen (Klagebegründungen) und Schriftsätze/Gutachten als Beweis gewürdigt werden. Diese beweisen das der RBStV grundgesetzwidrig und nichtig ist.

zu 2.) Ich habe ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Ich werde durch die Vollziehung in meinen subjektiven Rechten verletzt. Ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit ist im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Die Vollziehung hat für mich eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Der Antrag ist zulässig und begründet.

zu 1.) Für Ihre Forderung gibt es keine rechtliche Grundlage.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist rechtswidrig. Beitragsbescheide, die auf dem RBStV beruhen, sind ohne rechtsgültige Rechtsgrundlage ergangen. Der Verwaltungsakt ist nichtig (§ 44 VwVfG) . Die Vollziehung ist auszusetzen.
.....................5 Seiten Gutachten etc...

dimon

Zitat von: awawaw am 27. April 2014, 14:03
Der BEITRAGSBESCHEID kann vollstreckt werden.... völlig Wurst ob Widerspruch / Antrag Aussetzung... beantragt wurden.

Ich frage mich dann "wazu überhaupt dem Bescheid widersprechen" ? Das ergibt doch gar keinen Sinn, ich widerspreche, aber es wird  trotzdem vollstreckt.
Das ist doch irgenwie strafbar dem Bürger eine Möglichkeit zu geben gegen den Bescheid zu widersprechen. Anderseits ist der Widerspruch nichts wert.

awawaw

#19
Der Widerspruch ist da... weil es könnte dem ja stattgegeben werden ( wird aber nicht.... warum auch ... die haben "Ihre" Rechtsauffassung (-: )

§ 80 Vwgo .....
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.   bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html

Die Bande hat das eben "geschickt" eingefädelt ( Verwaltungsakt ... nicht mehr selbst klagen müssen..) ... ZIEL: Hilflosigkeit/Ratlosigkeit erzeugen... und an die Kohle irgendwie (so einfach wie möglich) kommen.

seppl

#20
Anbei eine Kopie eines aktuellen Schreibens des VG Hamburg, in dem vom NDR eine Klarstellung gefordert wird, ob bis zum Abschluss des (meines) Klageverfahrens eine Vollstreckung erfolgen wird oder nicht.

Ich hatte beim NDR Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und in keinem Schreiben des BS und NDR wurde darauf eingegangen.

In meiner kurzen Klageschrift gegen den Widerspruchsbescheid habe ich Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vor Gericht beantragt. Dieses hat darauf mit dem Schreiben an den NDR unverzüglich reagiert. Ich fühle mich vom Gericht ernstgenommen.

Wie dimon sagt - es besteht die Möglichkeit, dass man erstmal die Gerichtsgebühren abdrücken muss, um dann doch dazu noch die Vollstreckung zahlen zu müssen. Ich habe das Gefühl, das VG möchte dem auch einen Riegel vorschieben.

Eine drohende Vollziehung besteht meiner Meinung auch ohne Bestätigung des BS/NDR. In der Rechtsbehelfsbelehrung der Beitragsbescheide steht:

Zitat"Wird der geschuldete Betrag nicht unverzüglich gezahlt, können Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden."

Das allein werte ich als Nichtjurist und Ottonormalbürger als "drohende Vollziehung", zudem noch kommt, dass es in der Rbb keinen Hinweis auf die Möglichkeit des Antrags auf Aussetzung gibt.
,,Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse." (Montesquieu)

awawaw

Problem bei dem  ANTRAG NACH § 80 ABS.5 VWGO ( Antrag beim Verwaltungsgericht auf AUFSCHIEBENDE WIRKUNG...)
ÖR stimmt zu..und teilt dem Gericht mit "OKAY ..aufschiebende Wirkung bewilligt...
Der Erledigungserklärung nicht zuzustimmen ... ist auch Unsinn... da ja offensichtlich Ziel ( Aufschiebende Wirkung) erreicht ist.
Damit ist die Sache (ANTRAG)  erledigt. ( Erledigungserklärung ).
Die Kosten hat der zu übernehmen ... der vermutlich in der Hauptsache unterlegen ist..... Also ganz wichtig..darlegen das man in der HAUPTSACHE (Anfechtungs.- Klage) nicht unterlegen sein kann. Damit das Gericht  "die Beweise" nicht unter den Tisch kehren kann
ist es meine Strategie gezielt BEWEISANTRÄGE § 86 (2) VwGo zu stellen. ((2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.) http://dejure.org/gesetze/VwGO/86.html
Dieser Antrag steht beispielsweise in meiner Untätigkeitsklage und wird bei dem ANTRAG NACH § 80 ABS.5 VWGO "als Beweis" mit angeführt.
Denn: Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

dimon

Zitat von: awawaw am 27. April 2014, 14:53
§ 80 Vwgo .....
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.   bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,

klärt mich bitte auf! ist denn die Zahlung auf die Forderung des Betrugservises eine öffentliche Abgabe, bzw handelt es sich um eine öffentliche Abgabe, wenn man Zahlungen an die Rundfunkanstalten leistet?

awawaw

interessante These "Rundfunkbeitrag ist keine öffentliche Abgabe und Kosten".....

ich würde denken ...Ja -  Anstalt des öffentlichen Rechts
http://de.wikipedia.org/wiki/Landesrundfunkanstalt
http://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts

Redfox

#24
Es ist eine öffentliche Abgabe, da sie auf Grund eines Gesetzes erhoben wird. Der RBStV wurde durch die jeweiligen Länderparlamente ratifiziert und damit zu Landesrecht geworden.

Zum Begriff ö.r. Abgabe: -->  http://de.wikipedia.org/wiki/Beitrag#.C3.96ffentliche_Abgabe
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

dimon

Zitat von: Redfox am 27. April 2014, 15:35
Es ist eine öffentliche Abgabe, da sie auf Grund eines Gesetzes erhoben wird. Der RBStV wurde durch die jeweiligen Länderparlamente ratifiziert und damit zu Landesrecht geworden.
dann heißt es auch, dass nach §80 Vwgo die aufschiebende Wirkung bei einer Zahlungsaufforderung durch den BS oder durch RA nicht vorgesehen ist

  § 80 Vwgo .....
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.   bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,

Bürger

Zitat von: dimon am 27. April 2014, 15:46
dann heißt es auch, dass nach §80 Vwgo die aufschiebende Wirkung bei einer Zahlungsaufforderung durch den BS oder durch RA nicht vorgesehen ist
  § 80 Vwgo .....
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1.   bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,


Das ist aber zu kurz gegriffen... ;)
...denn weiter heißt es:

Zitat von: Bürger am 28. Januar 2014, 01:51
§ 80 Abs. 4 VwGO
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
besagt im Wortlaut
Zitat"Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn
- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen [...]"

...weiter nachzulesen in einem relativierenden Kommentar unter:
Eilantrag gegen Rundfunkbeitragsbescheid ohne Erfolg-Keine Verfassungswidrigkeit
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8088.msg58336.html#msg58336
bzgl. der
"ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts[...]"
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