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Rundfunkstaatsvertrag verfassungskonform? zumindest lt. VG Freiburg und Ansbach

Begonnen von smartorakel, 06. August 2013, 08:51

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smartorakel

Hallo,
kennt jemand schon die neuesten Urteile vom VG Ansbach und Feiburg?

Ansbach 14K13/00535 vom 25.07.2013
und
Freiburg 2K1240/13 vom 24.07.2013

Darin wird die "Verfassungskonformität" angenommen oder zumindest "unterstellt".
Die ersten "kleinsten" Gerichte haben somit Munition für die Abweisung aller Wiedersprüche wg. Verfassungswidrigkeit geliefert.
Diese Urteile werden wohl jetzt öfters von den LRA zitiert und für Ihre Handlungsweise als Rechtfertigung dienen müssen.
>:(

503

Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
,,Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer."
"Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten."

Rochus

Solange man das Urteil im Wortlaut nicht genau kennt, ist jede Diskussion Kaffeesatzleserei. Wir wissen ja auch gar nicht, was in dem Verfahren seitens der Klägerin angegriffen wurde.

Irgendwo geistert doch auch hier der Tip eines Anwalts an einen unserer Mitforisten durchs Forum, in dem der Anwalt eine ganz bestimmte Richtung nicht verfolgen würde. Wenn ich mich recht erinnere, was es die Steuer-Nummer.

Drei Juristen - fünf Meinungen.

Woher hast Du die Information über ein mögliches Urteil des VG Freiburg in Sachen Rundfunkbeitrag?
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

Sophia.Orthoi

Der "Beitragsservice" kann auf Grund verfassungswidriger Gesetze handeln, obwohl er es nicht dürfte, aber bei einem Gericht ist dieser Vorgehensweise eine Schande. Das Gericht hat auch die Möglichkeit, es nach Art. 100 GG vom BVerfG überprüfen zu lassen.

Über das Urteil von Freiburg habe ich nichts gehört.

Auf den Wortlaut sollten wir aufpassen, hoffentlich werden sie bald veröffentlicht.

Zitat von: smartorakel am 06. August 2013, 08:51
Darin wird die "Verfassungskonformität" angenommen oder zumindest "unterstellt".

smartorakel

Hallo,
ich habe nunmehr versucht das Freiburger Urteil auf offiziellem Weg zu bekommen.
Es wird lt. Pressestelle nicht veröffentlicht werden ?!?!?
Ferner ist es zudem kostenpflichtig für "Otto Normalbürger".
Einfach einscannen und veröffentlichen ? Da habe ich nunmehr Bedenken.
Ich überleg mir was ....


xrw

Zitat von: smartorakel am 06. August 2013, 14:31Einfach einscannen und veröffentlichen ? Da habe ich nunmehr Bedenken.

Für Gerichtsentscheidungen gibts nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen Urheberschutz. Sie machen lediglich Datenbankschutz sui Generis geltend, was erstens rechtlich äußerst zweifelhaft ist (macht aber das Bundesverfassungsgericht selber auch) und zweitens bei einer einzelnen Entscheidung zur nichtgewerblichen Verwendung auf keinen Fall greift.

PS: Soweit sie nicht schon anonymisiert ist, muss sie vor der Veröffentlichung anonymisiert werden.

Sophia.Orthoi

Vielleicht erzählen, was für Kläger es war, was er wollte/beantragte, welche Argumente er brachte, und ungefähr warum abgelehnt?

Zitat von: smartorakel am 06. August 2013, 14:31
Es wird lt. Pressestelle nicht veröffentlicht werden ?!?!?
Ferner ist es zudem kostenpflichtig für "Otto Normalbürger".
Einfach einscannen und veröffentlichen ? Da habe ich nunmehr Bedenken.
Ich überleg mir was ....

smartorakel

Eine kurze Zusammenfassung des Beschlusses vom 24.07.2013:

Es wurde ein zulässiger AdV-Antrag beim VG gestellt (der AdV Antrag bei der LRA war erfolglos).

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides sah das Gericht jedoch nicht. Der Misserfolg wurde höher eingeschätzt als der Erfolg im Hauptsacheverfahren. Ein offener Ausgang rechtfertigt ebenfalls nicht die AdV lt. Gericht.

Die Verfassungswidrigkeit/Unwirksamkeit des RBStV ist nach summarischer Prüfung lt. VG unwahrscheinlich.

Die vorgetragenen Gründe (Steuercharakter des Rundfunkbeitrages, informationelle Selbstbestimmung, negative Informationsfreiheit, Gleichheitssatz, Religionsfreiheit sowie unzulässige Zwangsfinanzierung) genügen lt. VG nicht zur Annahme einer überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit.
Es bleibt somit beim Sofortvollzug, d.h. es muss erst einmal gezahlt werden unabhängig des Hauptsacheverfahrens.

Dann werden noch die üblichen Nebenvoraussetzungen der Adv abgearbeitet (unbillige Härte, Existenzbedrohung etc.) und bei dem geringen Betrag eher pauschal verneint.

Ganz erstaunlich das bei der bayerischen Gerichtsbarkeit die Adv-Anträge durch Schreiben des BR quasie stattgegeben wird,

Zitat von: wimmerma am 06. August 2013, 18:10
Und weiter geht's...

Post vom Bayerischen Verwaltungsgericht.

...der Antragsgegner hat...erklärt, bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens Vollzugs- und Vollstreckungsmaßnahmen auszusetzen.(Geht doch!)

...

Der Bayerische Rundfunk hat angekündigt, ... die Kosten des Verfahrens zu tragen,...(Oha, das auch noch?!)


und im badenwürtenbergischen Gerichten die Adv-Anträge abgewisen werden.
Würden alle AdV-Anträge stattgegeben, würde die Finanzierung desd ör-Rundfunkes zusammenbrechen. Von daher denke ich wird es vermehrt zu Ablehnungen der AdV-Anträge kommen wenn diese Überhand nehmen.

VG

Sophia.Orthoi

Zitat von: smartorakel am 07. August 2013, 08:39
Würden alle AdV-Anträge stattgegeben, würde die Finanzierung desd ör-Rundfunkes zusammenbrechen. Von daher denke ich wird es vermehrt zu Ablehnungen der AdV-Anträge kommen wenn diese Überhand nehmen.

Das stimmt. Und wir wissen, dass des BVerfG schon mal sinngemäß sagte, die Verfassungswidrigkeit wäre noch widriger,
weil sonst der ach so wichtiger öffentlich rechtlicher Rundfunk da ohne Finanzierung stehen würde. Der Zweck heilt ja die
Mittel. Wenn Politiker (einschließlich Verfassungsrichter) etwas für ganz wichtig halten, kann das Grundgesetz außer kraft
gesetzt werden, oder? Das ist Demokratie und Rechtsstaat, das ist der wichtige Beitrag des öffentlich rechtlichen
Rundfunks für Demokratie und Rechtsstaat!

Aber wenn es eine persönliche Härte darstellt, dann sollten sie befreien: wenn die Finanzierung des Rundfunks wegen
der Anzahl der Härtefälle gefährdet ist, dann ist die Typisierung offensichtlich falsch, und das werden die Anstalten und
die Befürworter dieser Reform nicht zugeben wollen.

Rochus

War das jetzt ein Beschluss oder ein Urteil?
Denn smartorakel schreibt ja weiter:

ZitatEs bleibt somit beim Sofortvollzug, d.h. es muss erst einmal gezahlt werden unabhängig des Hauptsacheverfahrens.

Und wir reden hier über Freiburg, also BW?

Warte mal, da war doch was. Da gibt es doch diese Juristen-Doktoren-Gutachter-Richterfamilie mit K.
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

smartorakel

Zitat von: Rochus am 07. August 2013, 10:30
War das jetzt ein Beschluss oder ein Urteil?
Denn smartorakel schreibt ja weiter:

ZitatEs bleibt somit beim Sofortvollzug, d.h. es muss erst einmal gezahlt werden unabhängig des Hauptsacheverfahrens.

Und wir reden hier über Freiburg, also BW?

Warte mal, da war doch was. Da gibt es doch diese Juristen-Doktoren-Gutachter-Richterfamilie mit K.

Es war ein Beschluss über den AdV-Antrag.
Aber das Hauptverfahren, ob ein Widerspruchsbescheid der LRA rechtmäßig ist oder nicht, ist damit ja nicht vom Tisch...
Und ja es ist Freiburg in BW mit der Gutachterfamilie, der Beschluss wird aber bereits von anderen LRA gern zitiert zum Thema AdV ist "bereits entschieden"; und zwar im Sinne der LRA!!!

Rochus

Zitat von: smartorakel am 07. August 2013, 11:12
... der Beschluss wird aber bereits von anderen LRA gern zitiert zum Thema AdV ist "bereits entschieden"; und zwar im Sinne der LRA!!!

Dann geht denen der @rsch bereits auf Grundeis, dass Ihnen der Zaster ausgehen könnte. Die AdV-Sache haben wir gar nicht erst in Angriff genommen. Wir zahlen erst mal und schreiben fleißig Widersprüche.
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

Bürger

Bitte kurz zu meinem und dem Verständnis aller:
AdV = "Aussetzung der Vollziehung"
richtig?

Das heißt hier wurde der Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" abgelehnt, der einen ansonsten davor bewahrt hätte, bis zur Entscheidung des Widerspruchs strittige Beträge zahlen zu müssen?

Dann könnte aber Person XY trotzdem weiter die Zahlung verweigern, die Vollstreckung abwarten und gegen *diese* Einspruch einlegen - dann darf sich nochmals ein Gericht damit befassen, so wie ich es verstanden habe?

Das ist doch offensichtlich genau das, was ARD-ZDF-G€Z scheuen wie der Teufel das Weihwasser.

Denn wenn alles so "klar" wäre, dann könnten die doch zack-zack alle Widersprüche von heute auf morgen negativ bescheiden, damit endlich die Klageverfahren beginnen und eiligst "Rechtssicherheit" geschaffen werden könnte...?

Wir haben noch viel vor uns ;)
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Sophia.Orthoi

Zitat von: smartorakel am 07. August 2013, 11:12
der Beschluss wird aber bereits von anderen LRA gern zitiert zum Thema AdV ist "bereits entschieden"; und zwar im Sinne der LRA!!!

So schnell? Wie weißt Du das?

Bürger

Zitat von: smartorakel am 07. August 2013, 11:12
der Beschluss wird aber bereits von anderen LRA gern zitiert
zum Thema AdV [Anm.: "Aussetzung der Vollziehung"] ist "bereits entschieden";
und zwar im Sinne der LRA!!!

Hier haben nicht die LRA zu entscheiden oder zu "zitieren" - hier entscheiden die Gerichte!!!
Und da kann *jedes* Gericht für *jeden* Fall *anders* entscheiden.

Im Übrigen:
- wenn eine (z.B. meine) Landesrundfunkanstalt es *nicht* schafft, innerhalb von 10 Tagen über einen (z.B. meinen) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (abschlägig) zu entscheiden, und
- wenn die Landesrundfunkanstalten es *nicht* schaffen, innerhalb von 10 Tagen (und nicht erst in 3 Monaten - und schon gar nicht erst danach und erst nach Untätigkeitsklage!) über die Widersprüche mittels Widerspruchsbescheide zu entscheiden, damit *endlich* der juristische Weg beschritten werden kann,

dann scheinen *DIE*
A) entweder noch *viel zu viel* Geld übrig und also *keineswegs* einen "drohenden Zusammenbruch der Finanzierung" zu haben oder
B) ihnen ist das (weniger?) Geld immer noch lieber, als eine zügig herbeigeführte juristische Klärung - mit der kaum noch zu verhehlenden Konsequenz *weitreichender*, *substanzieller*, *tief einschneidender*, *radikaler* REFORMEN!!!
("Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach...")

Für A) heißt es: Daumenschrauben weiter anziehen - mit www.ZAHLUNGSSTREIK.de !
Für B) heißt es: Druck! Druck! DRUCK!!! Von *ALLEN* Seiten - über *ALLE* Wege - auf *ALLEN* Ebenen!

Und allgemein heißt das:

Dranbleiben!
Weitermachen!

Aufklärung *jetzt*!
Widerstand *jetzt*!
DEMOKRATIE - *JETZT*!!

"Wer in der Demokratie schläft, wacht in der Diktatur auf..."
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