gez-boykott.de::Forum
Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: Frühlingserwachen am 23. Mai 2018, 13:05
-
Rundfunkbeitragsklage
23. Mai 2018
Rettung durch die DSGVO?
Besonders findige Mitbürger haben die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche ab dem 25. Mai 2018 gilt, als Abwehrmittel gegen den Rundfunkbeitrag entdeckt und nicht wenige vermuten nun, dass man mit Löschanträgen in Bezug auf die eigenen Daten dem Beitragsservice ein wenig Stress machen kann. Aber ebenso wenig, wie diese Damen und Herren das Grundgesetz lesen, wollen sie den Text der DSGVO lesen.
Weiterlesen unter:
https://rundfunkbeitragsklage.de/2018/05/rettung-durch-die-dsgvo/
-
SWR MARKTCHECK
Mehr Schutz für unsere Daten
Europäische Datenschutz-Grundverordnung
22.5.2018,
Ab 0,14 min.: Alle persönlichen Informationen müssen gelöscht werden, wenn der Nutzer das will, und sich abmeldet.
https://www.swr.de/marktcheck/europaeische-datenschutz-grundverordnung-mehr-schutz-fuer-unsere-daten/-/id=100834/did=21658660/nid=100834/3wp6hm/index.html
Dann dürfte das beim Nichtnutzer noch weniger Probleme bereiten :laugh:
Mein Schreiben an die LRA und den Beitragsservice geht morgen raus!
-
Mein Schreiben an die LRA und den Beitragsservice geht morgen raus!
Das ist etwa so nützlich wie Fußpilz!
M. Boettcher
-
(https://gez-boykott.de/ablage/presselogo/meedia.png)
Bildquelle: https://gez-boykott.de/ablage/presselogo/meedia.png
Meedia 18.05.2018
von Thomas Borgböhmer
Rechtsanwalt Rauschhofer über juristische Herausforderungen der DSGVO
Hajo Rauschhofer ist seit über zwei Jahrzehnten im IT- und Internetrecht tätig. Seine Kanzlei erfreut sich dank der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) starker Nachfrage. Kritisch sieht er das Gesetz dennoch, weil er Abmahnwellen befürchtet und mittelständische Unternehmen gefährdet seien. Ein Gespräch über das neue Selbstbewusstsein von Abgemahnten und deren juristische Handhabe.
Weiterlesen auf :
http://meedia.de/2018/05/18/ein-massenabmahner-steht-schnell-am-virtuellen-pranger-rechtsanwalt-rauschhofer-ueber-juristische-herausforderungen-der-dsgvo/ (http://meedia.de/2018/05/18/ein-massenabmahner-steht-schnell-am-virtuellen-pranger-rechtsanwalt-rauschhofer-ueber-juristische-herausforderungen-der-dsgvo/)
-
SWR MARKTCHECK
Mehr Schutz für unsere Daten
Europäische Datenschutz-Grundverordnung
22.5.2018,
Ab 0,14 min.: Alle persönlichen Informationen müssen gelöscht werden, wenn der Nutzer das will, und sich abmeldet.
https://www.swr.de/marktcheck/europaeische-datenschutz-grundverordnung-mehr-schutz-fuer-unsere-daten/-/id=100834/did=21658660/nid=100834/3wp6hm/index.html
Dann dürfte das beim Nichtnutzer noch weniger Probleme bereiten :laugh:
Mein Schreiben an die LRA und den Beitragsservice geht morgen raus!
Frag mal beim LDSB-BW Dr. Stefan Brink in Stuttgart nach, ob er den negativ folgenden Brief des SWR oder des BS in deinem Auftrage zur Löschung deiner RF-Beitragsdaten verfolgen wird?
Man wird Dir mitteilen, dass man dafür beim Landesdatenschutz-BW nicht zuständig ist.
Das entscheidet alles alleine Dr. Herb der DS-Beaufragte des SWR. Und der wird doch seinen Chef nicht verklagen.
Die RF-Anstalten haben die Öffnungsklauseln in der DSGVO genutzt und lassen sich wie Behörden behandeln.
Ob Sie ingesamt das Recht haben - und da gehört schon mal die Datenübermittlung von den Meldebehörden mit dazu - ist nicht geklärt.
Jedenfalls hätte die LDSB in D mit der Einführung der DSGVO am 25.05.2018 zum Problem RBStV so handeln können wie Dr. Sprißler vom LG Tübingen, d.h. beim EuGH eine Eingabe vornehmen können, um eine höchstrichterliche Klärung in der Sache beim EuGH zu erreichen.
Die LRA und der BS verweisen auf Ihren Flyer
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5583/Informationsflyer_EU-DSGVO.pdf (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5583/Informationsflyer_EU-DSGVO.pdf)
Es ist ja nicht einmal klar, ob man in Deutschland eine DS-Klage vor einem Gericht einreichen kann.
Beim EuGH ist das möglich - so meine bisherigen Informationen. Nur die Frage ist, der deutsche Gesetzgeber hat außer der DSGVO die nationale DS-Regeln - BDSG-neu mit entsprechend angepasst. Das gilt es alles zu beachten.
Angriffsmöglichkeiten sehe ich derzeit nur in der Form Vorratsdatenspeicherung die mit dem RF-Beitag einhergeht.
Und ohne vollständige Auskunft der Historie einer Rf-Beitragsnummer ist schon mal keine Beurteilung möglich.
Siehe dazu die Beiträge zur Schufa bei "heise online"
Scoring: Hessischer Datenschützer deckt Pannen bei der Schufa auf
08.05.2018?16:27 Uhr Stefan Krempl
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Scoring-Hessischer-Datenschuetzer-deckt-Pannen-bei-der-Schufa-auf-4045055.html (https://www.heise.de/newsticker/meldung/Scoring-Hessischer-Datenschuetzer-deckt-Pannen-bei-der-Schufa-auf-4045055.html)
und dazu
Ungemach droht der Auskunftei parallel von anderen Seiten: So kündigte der Jurist Max Schrems jüngst an, voraussichtlich auf Basis der neuen EU-Datenschutzverordnung gegen die "Vorratsdatenspeicherung" seiner Finanzinformationen durch die Firma klagen zu wollen.
DSGVO: Max Schrems will gegen Schufa klagen
28.04.2018?12:24 Uhr Martin Holland
https://www.heise.de/newsticker/meldung/DSGVO-Max-Schrems-will-gegen-Schufa-klagen-4037367.html (https://www.heise.de/newsticker/meldung/DSGVO-Max-Schrems-will-gegen-Schufa-klagen-4037367.html)
Der ganze Sachverhalt ist viel komplizierter, als das, was jetzt in Karlsruhe beim BVerfG verhandelt wurde.
-
Das ist etwa so nützlich wie Fußpilz!
Das liegt im Auge des Betrachters. Fußpilz kann für den, der davon befallen ist ganz schön unangenehm werden. Wenn Fußpilz den erwarteten Nutzen bringt, ist der dennoch für etwas nützlich. ;)
Ergänzend könnte man den Landesdatenschutzbeauftragten über die Schreiben an den BS und LRA (in Kopie) informieren. Ist doch der Landesdateschutzbeauftragte die verantwortliche Stelle für Datenschutzvergehen.
-
Ergänzend könnte man den Landesdatenschutzbeauftragten über die Schreiben an den BS und LRA (in Kopie) informieren.
Stimmt, das kann man machen, ist aber vollkommen unnütz, weil der Landesdatenschutzbeauftragte nicht zuständig ist.
Hier lesen, bevor dazu Meinungen veröffentlicht werden, die nicht zutreffen.
https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Ueberblick/Ausnahmen_vom_Geltungsbereich/PresseRundfunkFernsehenArtikel/Rundfunk_Beitragsservice.html (https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Ueberblick/Ausnahmen_vom_Geltungsbereich/PresseRundfunkFernsehenArtikel/Rundfunk_Beitragsservice.html)
Beispiel Baden-Württemberg
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/aufgaben-und-zustandigkeiten/ (https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/aufgaben-und-zustandigkeiten/)
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/aufsichtsbehorden/ (https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/aufsichtsbehorden/)
Ist doch der Landesdateschutzbeauftragte die verantwortliche Stelle für Datenschutzvergehen.
Der Landesdateschutzbeauftragte ist eben nicht die verantwortliche Stelle für ein Datenschutzvergehen.
Woher kommt denn diese Aussage? In den Landesdatenschutz und Rf-Gesetzen steht drin, dass die LRA einen Datenschutzbeauftragten benennt und diese einen Bericht vorzulegen hat. Das macht die Person und die wird von niemandem sonst kontrolliert.
Es steht auch in der EU-DSGVO nicht drin, wie und wann und wer DS-Beauftragte der RF-Anstalten kontrolliert.
Gleiches gilt für die BDSG-neu - auch hier steht nichts im Bezug auf den DS-Beauftragten der LRA.
Siehe dazu Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg
§ 37 - Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Südwestrundfunk
§ 38 - Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=8A31FAB9DB94168919D6CE491D9BEA2F.jp90?quelle=jlink&query=DSG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-DSGBW2000V1P37 (http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=8A31FAB9DB94168919D6CE491D9BEA2F.jp90?quelle=jlink&query=DSG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-DSGBW2000V1P37)
-
Das DS-Thema einer Person "V" wurde zuerst dem Bundesdatenschutzbeauftragten bekannt gegeben.
Dort schrieb man, man wäre nicht zuständig und solle sich an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden. In "V"'s Fall: Hessen.
Das hat "V" auch gemacht und eine Bearbeitungsnummer bekommen. Vorfall "angenommen".
Das ist allerdings schon 6 Monate her.
Ich meine, mich erinnern zu können, dass es durchaus unterschiedliche Zuständigkeiten auf Landesebene gäbe. Versuch macht kluch.
In Hessen kann der Landes-DSB auf Behörden und Firmen "einwirken", habe ich irgendwo im Hinterkopf.
VG rave
-
Das DS-Thema einer Person "V" wurde zuerst dem Bundesdatenschutzbeauftragten bekannt gegeben.
Dort schrieb man, man wäre nicht zuständig und solle sich an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden. In "V"'s Fall: Hessen.
In Hessen kann der Landes-DSB auf Behörden und Firmen "einwirken", habe ich irgendwo im Hinterkopf.
VG rave
Trotzdem bitte ich darum, dass hier der Fallhintergrund, was die Datenschutzkontrolle des Hessischen RF betrifft, dann erwähnt wird. Nachzulesen auf der Seite
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Ueberblick/Ausnahmen_vom_Geltungsbereich/PresseRundfunkFernsehenArtikel/Rundfunk_Beitragsservice.html (https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Ueberblick/Ausnahmen_vom_Geltungsbereich/PresseRundfunkFernsehenArtikel/Rundfunk_Beitragsservice.html)
Datenschutzkontrolle
Wegen der Unabhängigkeit und Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gibt es auch Besonderheiten bei der Datenschutzkontrolle. Sämtliche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben einen eigenen internen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der im journalistisch-redaktionellen Bereich die Datenschutzkontrolle durch die unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten ersetzt. Die Kontaktdaten aller Rundfunkdatenschutzbeauftragten finden Sie hier.
Die ausschließliche Zuständigkeit der Rundfunkdatenschutzbeauftragten erstreckt sich bei der Mehrzahl der Rundfunkanstalten auch auf die wirtschaftliche und administrative Datenverarbeitung, also auch auf die Verarbeitung im Zusammenhang mit den Rundfunkbeiträgen. Eine Besonderheit gilt hier lediglich für den Rundfunk Berlin-Brandenburg, für den Hessischen Rundfunk und für Radio Bremen. Dort sind die Landesdatenschutzbeauftragten für die Kontrolle der administrativen und wirtschaftlichen Datenverarbeitung zuständig. Dies schließt die Kontrolle der Datenverarbeitung durch den Beitragsservice mit ein. Der Beitragsservice hat zudem eine eigene Datenschutzbeauftragte, die betriebsintern die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften unterstützt. Sie ist erreichbar unter der Anschrift Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, Tel.: 0221/ 50 61 26 32, E-Mail: datenschutz@beitragsservice.de.
Beim privaten Rundfunk liegt die Datenschutzkontrolle für den Verwaltungsbereich in der Regel beim jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten oder der Aufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich, für die journalistisch-redaktionelle Tätigkeit bei der zuständigen Kontrollinstanz nach Landesrecht.
Da möchte ich anfügen, dass sich die LDSB-dieser Bundesländer Berlin-Brandenburg, Hessen und Bremen in der Sache RBStV und RF-Beitrag nicht besonders eingreifend bisher zu Wort gemeldet haben oder etwas umgesetzt hätten, was einschneidend im Interesse eines RF-Beitragzahlers gewesen wäre.
Was konkret die Aufgabe der Datenschutzkontrolle des Rundfunkdatenschutzbeauftragten im journalistisch-redaktionellen Bereich begrenzt und wie die Kontrolle bei der Datenverarbeitung der Beitragszahleradressen im Detail aussieht, gilt es zuerst einmal zu erfassen z.B. in vorliegenden Tätigkeitsberichten der Rundfunkdatenschutzbeauftragten.
Der Datentopf und die Verarbeitung der Daten ist in Köln beim BS im dortigen Rechenzentrum.
Dass Mitarbeiter aus den LRA's per Datenleitung - Direktverbindung auf die Rechner und Datenpool in Köln zugreifen, ist aus meiner Sicht so ziemlich sicher.
Zum Thema DSGVO noch ein aktueller Gastbeitrag auf der Internetseite von netzpolitik.org von Juristen Malte Engeler
22.05.2018 Gastbeitrag
Zur Person Malte Engeler
Dr. Malte Engeler ist Richter und derzeit am Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht tätig. Er war zuvor stellvertretender Leiter des aufsichtsbehördlichen Bereiches im Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein und befasst sich wissenschaftlich mit datenschutzrechtlichen Themen.
Bußgelder bei Datenschutzverstößen: Angst vor einem Phantom
https://netzpolitik.org/2018/bussgelder-bei-datenschutzverstoessen-angst-vor-einem-phantom/ (https://netzpolitik.org/2018/bussgelder-bei-datenschutzverstoessen-angst-vor-einem-phantom/)
-
§ 30 Landesdatenschutzgesetz –LDSG
(2) Stellt der Landesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies
1. bei den öffentlichen Stellen des Landes gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,
2. bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei den in § 2 Abs. 2 genannten Stellen gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist auf. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 unterrichtet der Landesbeauftragte für den Datenschutz gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde.
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz–LDSG)
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2013/02/LDSG_2016_gueltig_-ab_1.1.2016.pdf (https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2013/02/LDSG_2016_gueltig_-ab_1.1.2016.pdf)
-
@ Markus KA
dein Hinweis das das § 30 Landesdatenschutzgesetz - LDSG-BW ist berechtigt. Es gibt da noch weit mehr Paragraphen.
Aber das wird der Sache und der Diskussion nicht gerecht. Über das was wir hier bisher geschrieben haben sind einfache Hinweise, die jedoch so glaube ich rechtlich nicht relevant sind.
Man sollte bei den ganzen Datenschutzargumenten immer in Betracht ziehen, dass wir es mit Landesdatenschutzgesetzen nach den Bundesländern in einer uneinheitlicher Form der Definition, der Ausführung und der Anwendung zu tun haben. Bin mir nicht sicher, ob denn die LDSG der Bundesländer an die EU-DSGVO bzw. an das BDSG-neu angepasst vorliegen.
Ich möchte deshalb auch auf die Ausführungen und Beiträge von unserem Mitglied @ Profät Di Abolo verweisen, der einen ganz anderen umfangreicheren Ansatz bezüglich der automatischen Verarbeitung der Daten zum RF-Beitrag beschrieben hat im Zusammenhang mit dem Datenabgleich und dem BMG usw..
Wir Wissen auch, dass beim EuGH bezogen auf die Behördeneigenschaft und persönliche Daten schon richtungsweisende Urteile gesprochen wurden, die aber von keiner Ebene des Datenschutzes in Deutschland LDSB, BDSB weder erwähnt noch mahnend an die Gesetzgeber gerichtet wurde, dass hier gegen EU-Recht verstoßen werden könnte.
Ich glaube nicht, dass die Argumente der RF-Anstalten in Deutschland sie unterliegen der "Staatsferne" (was ja auf die journalistische Tätigkeit bezogen ist) beim Umgang mit den persönlichen Daten der Beitragszahler und dem gesamten Umfang der Verarbeitung (Vorratsdatenspeicherung da Lebenslang dokumentiert wird) einer EU gerichtlichen Prüfung standhalten wird.
Trotzdem muss man sich bei der Auseinandersetzung mit dem Thema sehr tief einlesen um nur Ansatzweise eine Beurteilung vornehmen zu können. Solange der RBStV ein Gesetz ist, welches in dem Umfang wie es derzeit vorliegt und zur Anwendung kommt, von den dt. Gerichten geprüft wird, bleiben immer sehr viele offene Fragen im Raum stehen. Datenschutz ist ein EU-Grundrecht und der Umgang und die Anwendung bedarf sicher einer Überprüfung beim höchsten Dt. Gericht dem BVerfG bzw. dem EuGH.
Berechtigter Weise darf man die Frage stellen, ob den bei den vielen anhängigen Klagen in Karlsruhe nicht das Thema Datenschutz der persönlichen Daten von den Meldebehörden dem Gericht vorgetragen wurde. Wir Wissen nicht, ob jemals dazu eine Antwort oder ein Verfahren aus den anhängigen Klagen hervorgehen wird.
Auf der anderen Seite, müsste das BVerfG zu dieser Klage eine Anfrage an das EuGH richten, denn es liegen dort ja bereits Entscheidungen und vor und das BVerfG darf das EU-Recht nicht auslegen. Gleichzeitig so meine Rechtsauffassung kann das BVerfG diese Klage nicht einfach abweisen oder unter den Tisch kehren.
Und ich selbst frage mich, wer denn nun von der gesamten Gerichtsbarkeit zuständig ist und klärt den Gesetzgeber dahin gehend auf und sagt, so nicht. Wenn einer Gerichtsentscheidung das Ergebnis folgt, der Gesetzgeber hat bis zum Datum X eine Verbesserung/Anpassung hier und hier zu vollziehen, darf man doch aus den Erfahrungen des Vollzuges aus der Vergangenheit die Frage stellen, wer überprüft jetzt das Urteil oder muss der kleine Bürger wieder von vorne den Rechtsweg bestreiten.
Um auf das eigentliche Thema DSGVO zurück zu kommen. Beim Fachbuch-Verlag Otto Schmidt wird auf der Internetseite CR-online.de "Portal zum IT-Recht" ein Blog geführt mit ganz guten Beiträgen zum Thema DSGVO. Hier der Link - https://www.cr-online.de/blog/uber-diesen-blog/ (https://www.cr-online.de/blog/uber-diesen-blog/) - außerdem ist alles sehr gut verlinkt.
https://www.cr-online.de/blog/ (https://www.cr-online.de/blog/)
Beispiele
21 Thesen zum Irrweg der DS-GVO - https://www.cr-online.de/blog/2018/05/23/21-thesen-zum-irrweg-der-ds-gvo/ (https://www.cr-online.de/blog/2018/05/23/21-thesen-zum-irrweg-der-ds-gvo/)
DS-GVO: Schieflage bei den Betroffenenrechten - https://www.cr-online.de/blog/2018/05/14/ds-gvo-schieflage-bei-den-betroffenenrechten/
Datenschutz in der Mehrebenenfalle - https://www.cr-online.de/blog/2017/05/18/datenschutz-in-der-mehrebenenfalle/ (https://www.cr-online.de/blog/2017/05/18/datenschutz-in-der-mehrebenenfalle/)
One continent, one data protection law? - https://www.cr-online.de/blog/2016/02/01/one-continent-one-data-protection-law/ (https://www.cr-online.de/blog/2016/02/01/one-continent-one-data-protection-law/)
Hier geht es um die Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten und die Öffnungsklauseln für spezifischere nationale Regelungen.
usw. - ich kann nur sagen ein trockenes Thema zum lesen und verstehen. Nicht unerwähnt möchte ich die Internetseite von intersoft consulting lassen - https://dsgvo-gesetz.de/ (https://dsgvo-gesetz.de/)
außer den Gesetzestexten DSGVO und BSDG-neu sind hier besonders die Spalte Themen und Erwägungsgründe zu nennen.
-
Recht auf Löschung, Art. 17 EU-DSGVO: Nach Art. 17 Abs. 1 EU-DSGVO besteht das Recht, eine Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten aus einem der in dieser Vorschrift genannten Gründe unzulässig ist. Eine Löschung kann nicht verlangt werden, sofern die (weitere) Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 EU-DSGVO). Hierbei kommen insbesondere gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Beitragsservice in Betracht. Ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten besteht demnach nicht, wenn die im obigen Abschnitt „Auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchem Zweck werden die Daten verarbeitet?“ genannten Verarbeitungszwecke weiterhin vorliegen oder gesetzliche Regelungen den Beitragsservice verpflichten, die Daten weiterhin aufzubewahren (siehe auch die Ausführungen unter „Wie lange werden die erhobenen personenbezogenen Daten gespeichert?“).
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5583/Informationsflyer_EU-DSGVO.pdf
-
Die RF-Anstalten haben die Öffnungsklauseln in der DSGVO genutzt und lassen sich wie Behörden behandeln.
Ob Sie ingesamt das Recht haben - und da gehört schon mal die Datenübermittlung von den Meldebehörden mit dazu - ist nicht geklärt.
Hier in diesem Beispiel kommt das „Zwitterwesen“ BS (LRA) wiedermal eindeutig ans Tageslicht.
Man(n) Frau betrachte die Ausführungen betreffend der „Rechtsgrundlagen“.
Wenn es um Art. 5 Abs. 1, Satz 1,2 GG geht, dann greifen für den BS (LRAn) die Rechtsgrundlagen nach Handelsgesetzbuch HGB bzw. Abgabenordnung AO und Bürgerlichem Gesetzbuch BGB. Sobald Gläubigeransprüche nach Rechtsgrundlage anstehen, herrscht dann die Rechtsgrundlage nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, der jeweiligen Bundesländer (siehe § 10 Abs. (6) RBStV).
Diese vom Landesgesetzgeber ermöglichten unterschiedlichen Rechtsgrundlagen macht der BS (LRAn) sich zu Nutzen (ohne Rücksicht auf übergeordnete Normen). Es scheint schier Aussichtslos, dagegen anzukämpfen.
Es macht sich der Eindruck bei einer fiktiven Person breit, dass die Lobbyisten der Rundfunker bei der Entstehung der DSGVO mit dem Umsetzen von Anträgen, bei der Entscheidungsfindung und Abstimmung der DSGVO, ganze Arbeit geleistet haben. >:(
Quelle: Im Rausch der Daten, Dokumentarfilm ARD 23.05.2018 22:50 bis 00:20 (90min) Ab Minute 01:12:00
http://www.ardmediathek.de/tv/Filme-im-Ersten/Dokumentarfilm-im-Ersten-Im-Rausch-der-/Das-Erste/Video?bcastId=1933898&documentId=52620920 (http://www.ardmediathek.de/tv/Filme-im-Ersten/Dokumentarfilm-im-Ersten-Im-Rausch-der-/Das-Erste/Video?bcastId=1933898&documentId=52620920)
„Die Demokratie ist in ernster Gefahr“ (im Video ab Minute 01:12:00)
Guggst du hier:
Auf welcher Rechtsgrundlage, zu welchem Zweck werden die Daten verarbeitet?
Der Beitragsservice verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen der EU-DSGVO:
(…)
• Verarbeitung zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c EU-DSGVO
Der Beitragsservice verarbeitet personenbezogene Daten zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch und der Abgabenordnung (siehe auch die Ausführungen unter „Wie lange werden die erhobenen personenbezogenen Daten gespeichert?“).
(…)
Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5583/Informationsflyer_EU-DSGVO.pdf (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5583/Informationsflyer_EU-DSGVO.pdf)
>:(
-
Die Aussage, dass der BS nach dem HGB die ihm aufgetragene Aufbewahrungspflicht der personenbezogenen Daten nach der DSGVO der Zwangsrundfunkbeitragsschuldner wahrzunehmen hat, ist anzuzweifeln.
Rechtsgrundlagen: §§ 705–740 BGB; die Vorschriften des HGB sind unanwendbar.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat keine Firma, ist keine juristische Person.
>:D
Quelle: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/gesellschaft-buergerlichen-rechts-gbr.html (http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/gesellschaft-buergerlichen-rechts-gbr.html)
Der BS ist eine GbR und ist, soviel bekannt ist, nicht im Handelsregister der Stadt Köln eingetragen.
Wie ist es dann möglich, dass der BS nach HGB handeln darf und sich den Art. 6 Abs. 1 Buchst. C EU_DSGVO zu eigen macht?
Meinungen dazu? ::)
PS.
Weiterlesen auch hier:
Der BS ist keine juristische Person.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg155108.html#msg155108
und hier:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg154120.html#msg154120
-
Wie kommt die Aussage zustande, dass der BS eine GbR ist? aus welchen (mindestens 2) Gesellschaftern besteht die GbR BS?
Ich würde den BS eher als Körperschaft ansehen, die nach eigenem Bekunden nicht rechtsfähig ist (ich behaupte, dass die Herrschaften rechtsunfähig sind). Der Vergleich mit hohheitlich Tätigen Abfallentsorgungsbetrieben bietet sich hier aus mehreren Gründen an..... ;-)
Bei Behörden ist zu unterscheiden, ob sie hoheitlich Tätig werden (Verwaltungshandeln) oder in anderer Weise (zB Teilnahme am Markt)
Auch für nichtgewerbliche/ hoheitliche Körperschaften kann das HGB Anwendung finden, wenn sie gewerblich tätig werden. (Beispiel: der BS kauft neue Tische). In diesem Umfang ist der BS natürlich voll rechtsfähig, soll heißen, wenn der VK die Tische nicht liefert und die Kohle behält wird der BS ihn zu recht verklagen. Umgekehrt genauso: der BS behält die Tische und zahlt nicht.
Die DSVGO erstreckt sich auf die verwalterische Tätigkeit. Die Anwendung des HGB für diesen Bereich ist m.E. nur dann möglich, wenn in einer Vorschrift dies geregelt wird.
Mangels Rechtsfähigkeit des BS als solches wäre evtl mal zu überlegen, ob die Pflicht zur Einhaltung der DSGVO nicht auf die jeweiligen Sachbearbeiter durchschlägt.
Sofern sich der DSB für nicht zuständig hält und der DSB der LRA keinen Verstoß erkennen kann, bleibt nach m.A. noch die Möglichkeit, den Gesetzesverstoß bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Eine Anzeige gegen einen Mitarbeiter der BS wäre die logische Konsequenz.
-
Wie kommt die Aussage zustande, dass der BS eine GbR ist? aus welchen (mindestens 2) Gesellschaftern besteht die GbR BS?
Tja, dann lies dir dies mal durch oder hol dir selbst eine kostenpflichtige Firmenauskunft ein:
Kurzbeschreibung
Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio mit Sitz in Köln ist in der Creditreform Firmendatenbank mit der Rechtsform GbR / Arbeitsgemeinschaft eingetragen.
Quelle: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151332.html#msg151332
und hier:
https://www.firmenwissen.de/az/firmeneintrag/50829/5190154416/BEITRAGSSERVICE_DER_OEFFENTLICH_RECHTLICHEN_LANDESRUNDFUNKANSTALTEN_ARD_DES_ZWEITEN_DEUTSCHEN_FERNSEHEN_ZDF_UND_DES_DEUTSCHLANDRADIO.html (https://www.firmenwissen.de/az/firmeneintrag/50829/5190154416/BEITRAGSSERVICE_DER_OEFFENTLICH_RECHTLICHEN_LANDESRUNDFUNKANSTALTEN_ARD_DES_ZWEITEN_DEUTSCHEN_FERNSEHEN_ZDF_UND_DES_DEUTSCHLANDRADIO.html)
>:D
-
Die Aussage, dass der BS nach dem HGB die ihm aufgetragene Aufbewahrungspflicht der personenbezogenen Daten nach der DSGVO der Zwangsrundfunkbeitragsschuldner wahrzunehmen hat, ist anzuzweifeln.
...
Der BS ist eine GbR und ist, soviel bekannt ist, nicht im Handelsregister der Stadt Köln eingetragen.
Wie ist es dann möglich, dass der BS nach HGB handeln darf und sich den Art. 6 Abs. 1 Buchst. C EU_DSGVO zu eigen macht?
...
Vielleicht, liebe @marga, gibt es noch irgendwo so eine Art geheimes "Sondergesetz" und Universalermächtigung - man könnte ja den fetten Beck mal deswegen anrufen - wovon das Publikum noch gar keine Ahnung hat, etwa a là
§ 1 Der "Beitragsservice" darf alles.
§ 2 Sollte das einmal nicht zutreffen, tritt automatisch § 1 in Kraft.
Aber Ernst beiseite, auch Dr. Sprißler hatte sich in einem seiner letzten Beiträge ja schon über das rechtswidrige Gebaren des sogenannten "Beitragsservice" geäußert. Vielleicht haben wir in dem Punkt mit Inkrafttreten der DSGVO ja damit jetzt einen Zusatzaspekt in der Richtung.
-
Aus dem creditreformeintrag die tatsächliche Rechtsform abzuleiten halte ich für gewagt. da hätte auch genau so gut AG stehen können sofern das so eingetragen und nicht vom Betreiber der Datenbank korrigiert wurde. Der Teil GbR / Arbeitsgemeinschaft deutet darauf hin, dass hier jmd. ein Kreuz bei einer Vorauswahl gesetzt hat.
Ferner bezieht sich ein Eintrag bei Creditreform aller Wahrscheinlichkeit nach darauf, dass es hier um den Teil dreht, der am Markt teil nimmt (Beispiel Tischkauf s.o.) Daraus zu schließen, dass der BS insgesamt eine GbR ist, halte ich für nicht haltbar.
Ich zitiere mal das Impressum von Sindelfingen:
...Sie wird vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Bernd Vöhringer. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE145047221...
Eine USt-ID wird nur an Unternehmer erteilt. Ist Sindelfingen damit jetzt auch eine GbR? Oder ein Einzelunternehmen?- Natürlich nicht, aber wird unternehmerisch tätig, wenn es für den eigenen Bedarf einkauft.
Ich glaube aber, dass es eher um die Anwendung des HGB ging?
-
Was die Aussage angeht, der sogenannte "Beitragsservice" sei bei der creditreform als GbR eingetragen, könnte man doch durchaus fragen, welche Relevanz das hat? Denn ist creditreform eine öffentliche Stelle? Nein, Unternehmen bzw. Unternehmensgruppe bzw. ein e.V. laut Impressum, und das soll verbindlich sein? Insofern ist das u. U. genausogut auch nur wieder so ein Dummfug und Täuschungsmanöver von ÖRR bzw. "Beitragsservice" nach der Melodie, "Man kann's ja mal versuchen, sieht gut aus, & die wichtigen Leute werden das schon fressen".
Was ansonsten, wenn ich in meiner privaten Datenbank oder der meiner Firma Koll. 118AO als "Kaiser von China" abgespeichert hätte? Dann dürfte es doch wohl kein Problem darstellen, ihm - oder er sich selber - zum Staatsbesuch in Berlin, zu einer Audienz bei diesem Steinmeier (sollte er dahin wollen) oder wem oder was immer sonst zu verhelfen.
-
Werter user @118AO,
wer lesen kann ist klar im Vorteil …
und
Wissen ist, wissen wo`s steht.
Nach deiner Ausführung … ich zitiere:
Aus dem creditreformeintrag die tatsächliche Rechtsform abzuleiten halte ich für gewagt. da hätte auch genau so gut AG stehen können sofern das so eingetragen und nicht vom Betreiber der Datenbank korrigiert wurde.
… ist die öffentliche Aussage der Creditreform-Datenbank gewagt?
Die öffentliche Aussage der Creditreform-Datenbank wurde im Thread
--- Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA? ---
schon mal diskutiert.
Guggst du hier:
Wichtig:
Die GbR kann lediglich für Kleingewerbe bis zu einer Umsatzgrenze von 250.000 Euro angewendet werden.
Überschreiten Sie diese Schwelle, ist eine andere Rechtsform erforderlich.
Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151378.html#msg151378
Weiterlesen:
Zitat auf Seite 36 des Jahresberichts des BS aus 2016
Der Jahresabschluss des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio entspricht den Bestimmungen der Finanzordnung und besteht aus folgenden Teilbereichen:
Der Vermögensrechnung, der Ertrags- und Aufwandsrechnung, dem Anhang, dem Lagebericht und der Abrechnung des Haushaltsplans.
Rechtliche Grundlage für die Aufstellung des Jahresberichts sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften.
Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf)
Auch hier bezeichnet sich der BS als Teilnehmer des Handelsgesetzbuches, was bei einer GbR nicht möglich sein kann.
Desweiteren müsste der BS eine OHG sein, man(n) Frau lese sich dieses durch:
Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151378.html#msg151378
Das ganze „Prozedere“ um das Zwitterwesen BS (LRA) ist, wie werter user @Besucher ausdrückt:
§ 1 Der "Beitragsservice" darf alles.
§ 2 Sollte das einmal nicht zutreffen, tritt automatisch § 1 in Kraft.
>:(
-
Imöchte mich nicht mit dir streiten, weil es nicht zum Thema passt. Zumal wir offensichtlich zwei unterschiedliche Meinungen in dem Thema haben und diese wohl auch nicht aufgeben werden. warum ein Eintrag in der Datenbank des privaten Unternehmens creditfreform für mich keine Relevanz hat, habe ich vorstehend beschrieben.
Dein Zitat aus dem Jahresbericht mit Bezug zum HGB dürfte bedeuten, dass die Werte in der vom BS aufgestellten Bilanz auf den rechtlichen Grundlagen des HGB beruhen. Auch hier wirst du feststellen, dass zB deine Heimatstadt ebenfalls eine Bilanz nach den Regeln des HGB aufstellt wodurch sie trotzdem nicht zur GbR wird. Wenn ich für mich meinen Hausrat bilanzieren möchte, spricht nichts dagegen, bei der Aufstellung die Vorschriften des HGB anzuwenden.
JEDE Kommune und Behörde (und auch der BS, der zweifelsohne keine Behörde ist) ist ein von dir so genanntes "Zwitterwesen", eben weil sie:
a) hoheitlich tätig wird (Verwaltungsakte)
b) unternehmerisch tätig wird (Selbstversorgung mit EDV, BGA, Büromaterial etc)
prägend ist aber die hoheitliche Tätigkeit.
-
Dein Zitat aus dem Jahresbericht mit Bezug zum HGB dürfte bedeuten, dass die Werte in der vom BS aufgestellten Bilanz auf den rechtlichen Grundlagen des HGB beruhen.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht nach HGB titulieren, sie ist davon ausgenommen.
Sie wird nach BGB tituliert und nicht nach HGB.
Ist das so schwer zu verstehen?
Der BS nimmt sich einfach das Recht dies zu tun.
Er müsste eine OHG sein (bzw. Kapitalgesellschaft), genau wie er in seinem Geschäftsbericht 2016 tituliert.
Der BS hat über 1000 Menschen beschäftigt.
Das kann keine GbR sein!!!
Aber nach Recherchen deklariert der BS eine GbR.
Das hat auch nichts mit deiner Deklaration von den Kommunen zu tun.
Die sind auch keine Inkasso-Verwaltungen, wie der BS nach unterschriebener Verwaltungsvereinbarung mit den LRAn aber als Inkasso-Verwaltung deklariert ist.
:o
-
Zugegeben: ich verstehe nicht. Mag aber auch daran liegen, dass in meiner Welt eine ohg eine Personengesellschaft und keine Kapitalgesellschaft ist.
Was eine „Titulierung“ mit Bilanzansätzen zu tun hat erschließt sich mir grad auch nicht. Mag aber an der Hitze liegen.
Ich lerne aber gern dazu: Welche Paragraphen im HGB regeln die Titulierung von OHG‘s?
-
Werter user @118AO,
letzter Versuch:
Ausführliche Definition
BGB-Gesellschaft. 1. Begriff: Gesellschaft, deren Zweck nicht auf den Betrieb des Handelsgewerbes gerichtet ist.
Rechtsgrundlagen: §§ 705–740 BGB; die Vorschriften des HGB sind unanwendbar.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat keine Firma, ist keine juristische Person.
Nach einer Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2001 (BGHZ 146,341) ist sie aber als Außengesellschaft rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (Teilrechtsfähigkeit).
Sie ist parteifähig, kann also klagen und verklagt werden.
Sie kann Gründerin und Mitglied juristischer Personen sein. Sie ist scheck- und grundbuchfähig.
Die Gesellschafter einer Außengesellschaft haften danach für deren Verbindlichkeiten entsprechend den Bestimmungen zur offenen Handelsgesellschaft (OHG).
Hervorhebung durch user @marga
Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gesellschaft-buergerlichen-rechts-gbr-34627 (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gesellschaft-buergerlichen-rechts-gbr-34627)
;)
-
Rettung durch die DSGVO? - wohl eher nicht, wenn man den "Infos" vom ARD*ZDF*D.Radio-Beitragsservice "vertraut":
https://www.rundfunkbeitrag.de/der_rundfunkbeitrag/beitragsservice/datenschutz/datenschutz_beim_beitragseinzug/index_ger.html
Wie lange werden die erhobenen personenbezogenen Daten gespeichert?
...
Die erhobenen Daten werden vom Beitragsservice unverzüglich gelöscht, wenn feststeht, dass sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden, die betroffene Person ihre Einwilligung, auf die eine Verarbeitung gestützt wurde, widerruft oder personenbezogene Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
...
Dies setzt demnach voraus, dass die zwangsbebeitragte Person zuvor ihr Einverständnis gegeben hat. Dies wird i. d. R. nicht der Fall sein.
Welche Datenschutzrechte bestehen?
...
Wichtiger Hinweis:
Einzelfallbezogenes Recht auf Widerspruch, Art. 21 EU-DSGVO: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Beitragsservice ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e EU-DSGVO). Es besteht daher das Recht gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen, sofern bei der betroffenen Person Gründe vorliegen, die sich aus ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben. Die Gründe sind nachzuweisen.
In der Regel liegen jedoch beim Beitragsservice zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vor, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, weshalb trotz eines Widerspruchs eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Beitragsservice erfolgen darf.
Verstehe ich das richtig?:
Der Beitragsservice geht davon aus, dass ihm "In der Regel" höhere ("zwingende schutzwürdige") Rechte einzuräumen sind als der betroffenen Person, welche der Speicherung und Verarbeitung ihrer Daten widerspricht? Gemäß Artikel 21 DSVGO ist dem so:
https://dsgvo-gesetz.de/art-21-dsgvo/
Art. 21 DSGVO Widerspruchsrecht
Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Das "Interesse" vom ARD*ZDF*D.Radio-Beitragsservice dürfte in der "Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen", sprich: Durchsetzung Beitragsinkasso, begründet sein.
Was hat der mündige Bürger dem entgegenzusetzen? Welche "Gründe" der betroffenen Person würden akzeptiert, "die sich aus ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben"? Verfolgung durch den Beitragsservice? Ist das Stalking?
-
Antwort des SWR auf eine Datenschutzrechtliche Anfrage.
Die Textbausteine waren wohl schon vorbereitet, um notorischen Querulanten gleich den Wind aus den Segeln zu nehmen.
Anm. Mod seppl: Durchsuchbare Pdf Datei angefügt
-
@Frühlingserwachen
Die Textbausteine waren wohl schon vorbereitet
Wohl mit heißer Nadel gestrickt:
Seite 2, 2. Absatz:
Einwohnermeldeamt, welches gesetzlich verpflichtet ist sein kann, neue Adresse zu melden.
Isses oder kannes?
Freudscher Versprecher?
Seite 3:
aus Gründen des Schutzes der Computeranlagen
?? ??
Ihre Begehren … ist nicht umfasst.
im Interesse aller 7 Millionen Rundfunkteilnehmern
Wer lernt mir den Deutsch.
-
[...]
Die Textbausteine waren wohl schon vorbereitet, um notorischen Querulanten gleich den Wind aus den Segeln zu nehmen.
Die vorbereiteten Textbausteine sind aber noch nicht ganz ausgereift und wurden vermutlich nur auf die Schnelle hingehudelt, wie folgender Abschnitt von Seite 2 zeigt.
Bei anderen Stellen werden Daten nur erhoben, wenn eine Rechtsgrundlage besteht wie z.B. im Hinblick auf das Einwohnermeldeamt, welches gesetzlich verpflichtet ist sein kann, neue Adressen zu melden.
Da war man sich offenbar nicht ganz sicher ob ein Einwohnermeldeamt verpflichtet ist oder doch nur sein könnte, oder beides, oder wie, oder was denn nun eigentlich? :-\
-
Wer lernt mir den Deutsch.
die Mitarbeiter kommen aus Anatolien
8)
Herr Onur und Frau Kaya zB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27579.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27579.0.html)
DeutsH is nix gut, Cheffe andere Baustelle 8)
back to topic
Isses oder kannes?
rausrücken müssen sie(bei Nachfrage), melden(bei Umzug)können sie
also is/kann
odder so ;)
-
Ihr Schreiben enthält eine Reihe formularmäßiger und wohl aus dem Internet heruntergeladener Fragen, die ich gern beantworte.
Was soll mir das sagen? Dass man die Fragen von Zwangszahlern nur ausnahmsweise beantwortet, obwohl vermutet wird, dass sie aus dem Internet stammen? Dass man dem Internet nicht traut und dies die Seiten des BS einschliesst? Oder man lieber Fragen hätte, die so kompliziert formuliert sind, auf dass man sich Monate Zeit nehmen kann sie zu beantworten?
Sehr geehrter Mitarbeiter des sogenannten Beitragsservice,
unter welchen Bedingungen würden Sie in Erwägung ziehen in Ihren Schreiben auf zusammen gestoppelte Floskeln und Behauptungen, die meiner unbescheidenen Ansicht nach jeglicher Grundlage entbehren und zumindest für mich so aussehen als stammten sie von einem Wald- und Wiesenanwalt, zu verzichten und stattdessen wahrheitsgemäß darüber informieren, dass die Daten meiner Mitbewohner, so sie mindestens achtzehn Lenze zählen, selbstverständlich erhoben und seitens des Beitragsservice auch gespeichert werden, weil diese Daten nämlich einerseits sowohl im Rahmen des aktuell laufenden und sicher auch Ihnen bekannten Datenabgleichs mit den Meldeämtern, als auch andererseits bei den regelmäßigen Meldungen der gleichen Institutionen an den sogenannten Beitragsservice, zum Beispiel anlässlich von Umzügen, übermittelt werden? Zusatzfrage: Reicht Ihnen das oder muss man seine Fragen noch umständlicher formulieren, auf dass Sie auf die nichtssagende Floskel vom "aus dem Internet heruntergeladen" verzichten?
M. Boettcher
-
Blatt 2
Nach den gesetzlichen Vorschriften hat ein Rundfunkteilnehmer selbst die für die Erhebung des
Rundfunkbeiztags erforderlichen Daten zu melden.
Ich glaube der Verfasser hat vor erstellen dieser Schrift, in einer Beize mächtig tief ins Glas geschaut. Hier wird schon der Frust des bevorstehenden baldigen Endes, mit Alkohol betäubt.
Ich kann die Rundfunkzwangsteilnehmer nur warnen, selbst irgendwelche Daten so einem Chaotenverein zu melden. So ein Kauderwelsch kann nur ein Sadist schreiben, im Angesicht der puren Verzweiflung über das baldige Aus der Ära Drangsaliererei.
-
der "Chaosverein" ist ein Callcenter in der Türkei. Nicht nur der Verfasser taugt nichts, sondern auch die Controller taugen doppelt nix 8)
Ich kann mich ja mal bei den Herrschaften Onur&Kaya bewerben. Dann bekomme ich wahrscheinlich eine Mail mit einer IP aus Erdoganistan
:o
-
der "Chaosverein" ist ein Callcenter in der Türkei. [..]
Kannst Du dies bitte belegen?
Gruß
Kurt
-
Mercedes-Benz sitzt in Maastricht/Niederlande(gesichert)
Bertelsmann-Arvato in Venlo/Niederlande(gesichert)
eBay-Kundendienst in Cork/Irland(gesichert)
Das Ausgliedern von Servicecenter ins billigere (EU)-Ausland ist in der IT-Branche Gang und gäbe. Entweder die Verantwortlichen sind dauerhaft besoffen und für die MA hängen die Bierflaschen wie Infusionen von der Decke. ;D
Oder aber die Verantwortlichen haben wirklich derart miese Deutschkentnisse, insbesondere die Controller. Die Namenskombination der Personalchefs, weist auf einen südost-europäischen HIntergrund hin. Es ist schwer sich vorzustellen, dass solche fehlerhaften Schreiben an die Kunden gehen würden, wenn die Controller ausreichend Deutsch könnten.
-
Vollzitat wegen Übersicht:
Mercedes-Benz sitzt in Maastricht/Niederlande(gesichert)
Bertelsmann-Arvato in Venlo/Niederlande(gesichert)
eBay-Kundendienst in Cork/Irland(gesichert)
Das Ausgliedern von Servicecenter ins billigere (EU)-Ausland ist in der IT-Branche Gang und gäbe. Entweder die Verantwortlichen sind dauerhaft besoffen und für die MA hängen die Bierflaschen wie Infusionen von der Decke. ;D
Oder aber die Verantwortlichen haben wirklich derart miese Deutschkentnisse, insbesondere die Controller. Die Namenskombination der Personalchefs, weist auf einen südost-europäischen HIntergrund hin. Es ist schwer sich vorzustellen, dass solche fehlerhaften Schreiben an die Kunden gehen würden, wenn die Controller ausreichend Deutsch könnten.
Sorry - ich fragte nicht welcher Bäcker mit welchem Mehl Brote backt und ob der eine oder andere kleinere Brötchen backt weil es gang und gäbe ist!?
Ich möchte mir auch nichts "vorstellen"?
Du hast eine konkrete Behauptung aufgestellt; erbitte konkrete Antwort: Kannst Du diese Aussage belegen? Quellangabe?
der "Chaosverein" ist ein Callcenter in der Türkei. [..]
Kannst Du dies bitte belegen?
Gruß
Kurt
Zumal die Türkei ein NICHT-EU-Land ist!
Gruß
Kurt
-
Nun hat auch der Beitragsservice in einem 6 Seitigen Schreiben auf die Datenschutzanfrage einer Mitstreiterin geantwortet. S. 6 beinhaltet die persönlichen Daten.
Auf S.1
Eine Löschung kann allerdings nicht verlangt werden, solange der Zweck für den die Daten erhoben wurden, weiterhin besteht.
Um es kurz und knapp zu sagen: wir machen weiterhin was wir wollen >:(
Anm. Mod seppl: Angefügt der Text der 5 Seiten als durchsuchbares PDF
-
mich würden die 6 Seiten interessieren, weil die ja rechtfertigen:
Mit dem Tod endet auch die Rundfunkgebührenpflicht
@Kurt
seit über 30 Jahre macht Deutschland Geschäfte mit der Türkei. Das interessiert keinen, ob die Türkei kein EU-Mitglied ist
Du kannst dir aus dem babylonischen Sprachgewirr das da vom BS als Antwort kam, deine eigene Indizienkette basteln
8)
-
Blatt 3 wurde nochmal in etwas größerer Schrift eingescannt.
-
@Dauercamper: Du eierst rum.
Beantworte doch bitte eine einfache Frage - entweder mit ja oder mit nein.
der "Chaosverein" ist ein Callcenter in der Türkei. [..]
Kannst Du dies bitte belegen?
Gruß
Kurt
Du hast eine konkrete Behauptung aufgestellt; erbitte konkrete Antwort: Kannst Du diese Aussage belegen? Quellangabe?
-
Laut Auskunft des BS stammen die Daten auch von "Unternehmen des Adresshandels". Das ist erstaunlich. Denn im sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag heisst es:
§ 14 Übergangsbestimmungen
(10) Die Landesrundfunkanstalten dürfen bis zum 31. Dezember 2020 keine Adressdaten privater Personen ankaufen und von ihrem Recht auf Auskunft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 keinen Gebrauch machen.
Darf man also die Information auf S. 3 als Eingeständnis des BS betrachten systematisch gegen geltendes Recht zu verstossen?
NB: bei einer Auskunftsforderung auf der Basis des Datenschutzes interessieren mich die allgemein genutzten Quellen für Daten nicht die Bohne. Ich will wissen, woher sie meine Daten haben.
M. Boettcher
-
Nun hat auch der Beitragsservice in einem 6 Seitigen Schreiben auf die Datenschutzanfrage einer Mitstreiterin geantwortet.
Ist es nicht bemerkenswert, dass in der Analge 1 unter Punkt 4
4. Empfänger der Dateien
[...]
- Landesrundfunkanstalten
[...]
genannt werden? Ist der Beitragsservice nach eigener Darstellung nicht Teil der Landesrundfunkanstalten? Warum werden die hier in einer Aufzählung externer Dritter genannt?
-
Hallo!
[...] Denn im sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag heisst es:
§ 14 Übergangsbestimmungen
(10) Die Landesrundfunkanstalten dürfen bis zum 31. Dezember 2020 keine Adressdaten privater Personen ankaufen und von ihrem Recht auf Auskunft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 keinen Gebrauch machen.
[...]
Vom Ansatz her ist der BS als "Teil" jeder LRA gegründet, müßte also im Zuständigkeitsbereich einer LRA deren Befugnissen und Einschränkungen unterliegen (= BS darf höchstens so viel, ist mindestens so eingeschränkt wie die LRA).
Aber IMHO läßt sich das Zitat dialektisch so auslegen: die LRA darf nicht, der BS ist nicht besonders erwähnt => BS darf.
MfG
Michael
-
Aber IMHO läßt sich das Zitat dialektisch so auslegen: die LRA darf nicht, der BS ist nicht besonders erwähnt => BS darf.
Mit der Dialektik wäre ein Mord durch einen Auftragskiller dem Auftraggeber nicht anzulasten. 8)
Die von dir vermutete rechtliche Hintertür gibt es m. E. nicht. Es ist eben nicht so, dass dem BS erlaubt ist, was die LRA explizit nicht darf. Der BS handelt nämlich für die LRA und der "Auftrag" darf sicher nicht mehr umfassen als einer LRA selbst gestattet ist. Zumal die LRAn für den BS, der praktisch eine GbR ist, haften. Bekanntlich kann der BS nicht verklagt werden, man muss sich stattdessen immer mit der LRA auseinander setzen.
M. Boettcher
-
Hallo!
@drboe
"De jure" mag es sein, daß diese Hintertüre verschlossen sein sollte (da sind wir einer Meinung). Aber wie immer, wenn es gegen den Bürger geht -- was nicht paßt wird passend gemacht! >:D
"Justizia" trägt nicht umsonst eine Augenbinde...
MfG
Michael
-
moin,
https://www.focus.de/finanzen/news/datenkrake-unter-druck-behoerden-pruefen-geschaeftspraxis-faellt-die-schufa-der-dsgvo-zum-opfer_id_9074625.html
Da fällt ein Satz auf:
Das könnte aber der DSGVO widersprechen. Diese sieht vor, dass Kunden Daten, die Unternehmen über sie gesammelt haben, zeitnah, kostenlos und elektronisch einsehen dürfen. Diesen Service bietet die Schufa nicht.
Bietet der BS diesen Service an?
VG
Peter