@ Markus KA
dein Hinweis das das § 30 Landesdatenschutzgesetz - LDSG-BW ist berechtigt. Es gibt da noch weit mehr Paragraphen.
Aber das wird der Sache und der Diskussion nicht gerecht. Über das was wir hier bisher geschrieben haben sind einfache Hinweise, die jedoch so glaube ich rechtlich nicht relevant sind.
Man sollte bei den ganzen Datenschutzargumenten immer in Betracht ziehen, dass wir es mit Landesdatenschutzgesetzen nach den Bundesländern in einer uneinheitlicher Form der Definition, der Ausführung und der Anwendung zu tun haben. Bin mir nicht sicher, ob denn die LDSG der Bundesländer an die EU-DSGVO bzw. an das BDSG-neu angepasst vorliegen.
Ich möchte deshalb auch auf die Ausführungen und Beiträge von unserem Mitglied @ Profät Di Abolo verweisen, der einen ganz anderen umfangreicheren Ansatz bezüglich der automatischen Verarbeitung der Daten zum RF-Beitrag beschrieben hat im Zusammenhang mit dem Datenabgleich und dem BMG usw..
Wir Wissen auch, dass beim EuGH bezogen auf die Behördeneigenschaft und persönliche Daten schon richtungsweisende Urteile gesprochen wurden, die aber von keiner Ebene des Datenschutzes in Deutschland LDSB, BDSB weder erwähnt noch mahnend an die Gesetzgeber gerichtet wurde, dass hier gegen EU-Recht verstoßen werden könnte.
Ich glaube nicht, dass die Argumente der RF-Anstalten in Deutschland sie unterliegen der "Staatsferne" (was ja auf die journalistische Tätigkeit bezogen ist) beim Umgang mit den persönlichen Daten der Beitragszahler und dem gesamten Umfang der Verarbeitung (Vorratsdatenspeicherung da Lebenslang dokumentiert wird) einer EU gerichtlichen Prüfung standhalten wird.
Trotzdem muss man sich bei der Auseinandersetzung mit dem Thema sehr tief einlesen um nur Ansatzweise eine Beurteilung vornehmen zu können. Solange der RBStV ein Gesetz ist, welches in dem Umfang wie es derzeit vorliegt und zur Anwendung kommt, von den dt. Gerichten geprüft wird, bleiben immer sehr viele offene Fragen im Raum stehen. Datenschutz ist ein EU-Grundrecht und der Umgang und die Anwendung bedarf sicher einer Überprüfung beim höchsten Dt. Gericht dem BVerfG bzw. dem EuGH.
Berechtigter Weise darf man die Frage stellen, ob den bei den vielen anhängigen Klagen in Karlsruhe nicht das Thema Datenschutz der persönlichen Daten von den Meldebehörden dem Gericht vorgetragen wurde. Wir Wissen nicht, ob jemals dazu eine Antwort oder ein Verfahren aus den anhängigen Klagen hervorgehen wird.
Auf der anderen Seite, müsste das BVerfG zu dieser Klage eine Anfrage an das EuGH richten, denn es liegen dort ja bereits Entscheidungen und vor und das BVerfG darf das EU-Recht nicht auslegen. Gleichzeitig so meine Rechtsauffassung kann das BVerfG diese Klage nicht einfach abweisen oder unter den Tisch kehren.
Und ich selbst frage mich, wer denn nun von der gesamten Gerichtsbarkeit zuständig ist und klärt den Gesetzgeber dahin gehend auf und sagt, so nicht. Wenn einer Gerichtsentscheidung das Ergebnis folgt, der Gesetzgeber hat bis zum Datum X eine Verbesserung/Anpassung hier und hier zu vollziehen, darf man doch aus den Erfahrungen des Vollzuges aus der Vergangenheit die Frage stellen, wer überprüft jetzt das Urteil oder muss der kleine Bürger wieder von vorne den Rechtsweg bestreiten.
Um auf das eigentliche Thema DSGVO zurück zu kommen. Beim Fachbuch-Verlag Otto Schmidt wird auf der Internetseite CR-online.de "Portal zum IT-Recht" ein Blog geführt mit ganz guten Beiträgen zum Thema DSGVO. Hier der Link -
https://www.cr-online.de/blog/uber-diesen-blog/ - außerdem ist alles sehr gut verlinkt.
https://www.cr-online.de/blog/Beispiele
21 Thesen zum Irrweg der DS-GVO -
https://www.cr-online.de/blog/2018/05/23/21-thesen-zum-irrweg-der-ds-gvo/DS-GVO: Schieflage bei den Betroffenenrechten -
https://www.cr-online.de/blog/2018/05/14/ds-gvo-schieflage-bei-den-betroffenenrechten/Datenschutz in der Mehrebenenfalle -
https://www.cr-online.de/blog/2017/05/18/datenschutz-in-der-mehrebenenfalle/One continent, one data protection law? -
https://www.cr-online.de/blog/2016/02/01/one-continent-one-data-protection-law/Hier geht es um die Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten und die Öffnungsklauseln für spezifischere nationale Regelungen.
usw. - ich kann nur sagen ein trockenes Thema zum lesen und verstehen. Nicht unerwähnt möchte ich die Internetseite von intersoft consulting lassen -
https://dsgvo-gesetz.de/außer den Gesetzestexten DSGVO und BSDG-neu sind hier besonders die Spalte Themen und Erwägungsgründe zu nennen.