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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: wompu am 25. April 2014, 21:57

Titel: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: wompu am 25. April 2014, 21:57
Hallo Zusammen,


hier mal eine erweiterte Variante im Klinsch mit der GEZ (Achtung ist recht lang):

Person A hat fristgerecht Widerspruch (Gebühren verfassungswidrig) gegen den Gebührenbescheid eingelegt mit Antrag auf Aussetzung des Vollzuges. Das war vor ca. 8 Monaten.

Daraufhin hat Person A von der GEZ das Euch vermutlich so oder ähnlich bekannte "Eingangschreiben" ohne Rechtsbehlerung - mit den Standardfloskeln "...Rundfunkstaatsvertrag ist durch die Ratifizierung der Länderparlamente ... ", " ... eine verfassungswidrigkeit können wir nicht erkennen...." - erhalten.

Person A hat weitere Gebührenbescheide erhalten, auf diese nicht reagiert. Rechtsgültige Bescheide zu dem Widerspruch oder Antrag auf Aussetzung trafen nie ein. Das sind sie neben bei bis heute nicht. Da Person A aber auch nicht unbedingt der Erste sein wollte der Klage vor dem Verwaltungsgericht einreicht, war aus Sicht von Person A auch erstmal kein Anlass gegeben, Untätigkeitsklage einzureichen.

Person A hat beim Eintreffen der ersten Mahnung durch telefonische Klärung darauf hingewiesen, dass ja noch Bescheide ausstehen, und doch bitte auf weitere Gebührenbescheide und Mahnungen verzichtet werden soll, bis der Widerspruch und der Antrag auf Aussetzung des Vollzuges beschieden sind. Das Argument der GEZ dagegen war sinngemäß, "...wir haben Person A ja bereits geantwortet..." und verwies dabei auf das vorher erwähnte "Eingangsschreiben". Der Hinweis von Person A, dass das kein Bescheid ist, wurde mit "... wenn Person A ein ordentlichen Bescheid haben will, dann soll Person A das schriftlich beantragen ... - ... nein das geht jetzt nicht telefonisch nur schriftlich...". Aaaaarrrrggghhhhh, doch bevor Person A den Pfad der Sachlichkeit verlassen hätte, hat Person A das Telefonat beendet.

Eingeschnappt hat Person A allerdings auf weitere Mahungen und die Ankündigung der Zwangsvollstreckung nicht reagiert, bestärkt durch positive Erfahrungen im Nicht-Reagieren bei Abmahnwellen (unberechtigten). Das Bewußtsein, dass das auch problematisch werden kann, war bei Person schon vorhanden, der relaltiv geringe Betrag um den es dabei geht, lies aber die Wut über die Vernunft siegen.

Person A hat die Zwangsvollstreckung im Februar erhalten. Rückfragen durch Person A bei der GEZ, beim Gerichtsvollzieher und der Rechtsberatung des Zwangsvollstreckungsgerichtes bezüglich der ausstehenden Bescheide und der damit, aus Sicht von Person A, fehlenden Grundlage zur Zwangsvollstreckung haben nur ergeben, dass eine Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung (§766 ZPO, kein Anwalt nötig) oder eine Vollstreckungsabwehrklage (§767 ZPO, Anwalt nötig) zur Klärung beitragen können. Die Rückfrage der Person A bei der GEZ ist übrigens auch bis heute unbeantwortet.

Im April hat Person A nun Erinnerung nach §766 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung gestellt, der Beschluss ist mittlerweile auch eingetroffen. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen. Die beiden Begründungen sind sinngemäß zum einen, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat und zum anderen, dass es dabei um den Zahlungsanspruch der Gläubigerin geht welcher nur auf dem Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach §767 ZPO geklärt werden kann.

Person A versteht die Begründung grundsätzlich. Aber u.a. auf www.juraforum.de/lexikon/ findet man unter "Aussetzung des Vollzuges" folgenden Satz:
      Zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung der Zahlungsverpflichtung muss daher zusätzlich der "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" gestellt werden. Diesem Antrag wird meist stattgegeben, sofern nicht der Behörde Tatsachen bekannt sind, die eine spätere Vollstreckung aussichtslos machen würden.
Das hat Person A ja gemacht, ist ja nur bis heute unbeantwortet.



Aktuell treiben Person A folgenden Gedanken um:

Person A könnte versuchen eine Beschwerde gegen den Erinnerungs-Beschluss des Vollstreckungsgerichtes ein zu legen mit der Begründung, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzuges unberücksichtigt blieb (dieser wurde in dem Beschluss ja mit keinem Wort erwähnt). Die Hemmschwelle, gegen einen richterlichen Beschluss Beschwerde einzureichen ist bei Person A deutlich ausgeprägt, auch aufgrund von Unwissenheit. Rechtsberatung bei einem Anwalt könnte da helfen, nur liegt dort die Erstberatung fast auf dem Niveau des Vollstreckungsbetrag.

Person A könnte bezahlen. Es liegen ja bereits Urteile von Verwaltungsgerichten vor, die allesamt zu gunsten der GEZ entschieden wurden. Sind zwar "nur" Verwaltungsgerichte, aber deren Begründungen sind aus laieinsicht erstmal nachvollziehbar.

Mitte Mai spricht das bayrische Verfassunggericht sein Urteil im Prozess Drogeriekette Rossman gegen GEZ. So könnte Person A versuchen die Vollstreckung bis dahin hinauszuzögern, um zu sehen wie die Klage-Erfolgschancen vor einem Verfassungsgericht sind. Die im Erinnerungsbeschluss eingräumte Beschwerdefrist von 2 Wochen ist da hilfreich.


Person A drückt jetzt auf jeden Fall erstmal Rossman die Daumen, egal wie Person A sich nun verhalten wird.
Und Euch natürlich auch!
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: Peer_Gynt am 26. April 2014, 07:51
Es gibt hier im Forum mehrere Berichte und auch Dokumente,
wonach der BS die Vollstreckung sofort aussetzt, sobald ein VG-Verfahren anhängig wird.

Lies bitte weiter hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.msg62767.html#msg62767
("aufschiebende Wirkung" ist hier gleich "Eilrechtsschutz")
Meines Erachtens reicht hierzu schon eine VG-Klage auf aufschiebende Wirkung.

Auch ich rechne nach 2 Beitragsbescheiden, zwei Widersprüchen mit Anträgen auf aW
und einer Mahnung mit der Aufzählung von Vollstreckungsmaßnahmen nun täglich mit
der Zwangsvollstreckung.

Meine VG-Klage auf aW habe ich fertig; verbunden mit einer VG-Klage gegen den RBStV,
wobei ich die Hauptklage dann per "späterer Begründung vorbehalten" etwas in die Länge ziehen werde.

Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: SchwarzSurfer am 26. April 2014, 10:15
Person A hat weitere Gebührenbescheide erhalten, auf diese nicht reagiert.

Das ist natürlich ein Problem, da diese wohl rechtskräftig geworden sind. Es muss jedem Bescheid widersprochen werden
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: dimon am 26. April 2014, 13:58
Person A hat weitere Gebührenbescheide erhalten, auf diese nicht reagiert. Rechtsgültige Bescheide zu dem Widerspruch oder Antrag auf Aussetzung trafen nie ein.

Gebührenbescheide erhalten, aber Bescheide zu dem Widersruch trafen nie ein. Was denn nun? Kam ein Bescheid mit Rechtsbehilfbelehrung oder nicht? Wenn ja und es wurde kein Widerspruch eingelgt, dann ist die Handlung des Betrugservices "rechtens"
"Rechtens" auch wenn der Widerspruchbescheid von dem ersten erhaltenen Bescheid, der widersprochen wurde, noch nicht angekommen ist.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: awawaw am 26. April 2014, 23:31
Widerspruch / Antrag Aussetzung Vollziehung und Klage (Anfechtungs und Untätigkeits) haben keine aufschiebende Wirkung.
Nur möglich mit einstweilige Anordnung Verwaltungsgericht....nur wenn berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen...
Erinnerung ZPO ..... macht nur Sinn auf "SACHMÄNGEL " zu setzen ... Es wird geprüft ob ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt.... alle anderen "Begründungen... "habe widerspruch eingelegt" usw... werden sicherlich abgeschmettert...
Der vollstreckbare Verwaltungsakt liegt vor ( wenn es denn so ist! ) PUNKT. Damit ist dieser vollstreckbar...PUNKT
Beweis: zugestellter Beitragsbescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6045.msg63708.html#msg63708
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6045.msg63700.html#msg63700
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9119.msg63561.html#msg63561
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.msg63560.html#msg63560
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: mickschecker am 27. April 2014, 00:01
Beweis: zugestellter Beitragsbescheid
Den gibt es nicht ! ....PUNKT
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: Roggi am 27. April 2014, 00:30
Mittlerweile haben die vielen Posts zum Thema Zwangsvollstreckung bei mir für Verwirrung gesorgt, aber nicht für verwendbares Wissen. Ich habe bisher folgendes verstanden:
Es gibt 3 Möglichkeiten, sich eine Zwangsvollstreckung vom BS einzufangen:
1. Auf einen Beitragsbescheid nicht reagiert.
2. Auf einen Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt, ohne Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
3. Auf einen Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Was daraufhin folgt, ist erstmal eine Androhung der Zwangsvollstreckung, danach folgt die Zwangsvollstreckung.
Da es zu diesen Zwangsvollstreckungen offensichtlich keine Rechtsbehelfsbelehrung gibt, ist es für mich nicht klar, wie vorzugehen wäre, um keinen Fehler zu machen. Was wäre ein Sachmangel, warum ist ein "Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung" vollstreckbar, obwohl kein Widerspruchsbescheid ausgestellt wird? Die Rechtsbehelfsbelehrung besagt doch nur, dass Widerspruch möglich ist, in machen Bundesländern Klage. Wird dann nicht das Rechtssystem unterlaufen, wenn trotz Widerspruch Zwangsvollstreckt wird?
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: mickschecker am 27. April 2014, 00:48
Wenn zwangsvollstreckt wird und das nach dem Stand der Dinge offensichtlich zu Unrecht abgehen soll , dann wäre doch eine sofortige Strafanzeige bei der nächsten Polizeidienststelle um die Ecke das effektivste Mittel um dagegen vorzugehen.
Wenn man sich absolut seiner Sache sicher ist  , genügt sogar ein Anruf und mit etwas Übertreibung und Aufmachung wegen Diebstahls sind die Ordnungshüter gar noch rechtzeitig vor Ort. Dann muss der GV erklären was Sache ist . Ob er sich dann noch so sicher geben kann ?...
Das geht natürlich nur bei Sachpfändung , bei Lohnpfändung erst im Nachgang .
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: grasschaf am 27. April 2014, 00:50
wenn auf die gebührenbescheide NICHT reagiert wurde, hat man verloren (würde ich sagen).
Ein gang zum verwaltungsgericht ist erst dann möglich, wenn der eingelegte widerspruch durch einen widerspruchsbescheid der fordernden stelle abgelehnt wird. Dieser wird aber wohl so gut wie nicht ausgestellt bzw. beschieden. Dann kommt irgendwann die vollstreckungsankündigung - jetzt ist gang zum VG nötig und möglich. So ist es mir passiert und jetzt wird über das VG der beitragsservice um stellungnahme gebeten - der rest ist in einem anderen teil des forums dargestellt.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: mickschecker am 27. April 2014, 01:16
Ich glaube , du bekommst demnächst deinen Widerspruchsbescheid. Die Ankündigung der Vollstreckung war nur ein Mittel zum Zweck .
Vor Schritt B muss erst mal Schritt A sicher gestellt sein. "Vor dem Henker kommt erst mal das Todesurteil."
Vor der Vollstreckung und eingereichten Widersprüchen kommt erst mal der Widerspruchsbescheid.
Ich muss denen keine Zahlung im Voraus leisten und einen zinslosen Kredit gewähren , wenn ich nicht willens bin und dies mit Widerspruch gegen Beitragsbescheide erkläre.
Wenn ich mit etwas nicht einverstanden bin , dann zahle ich auch solange nichts dafür , bis die Sache endgültig geklärt ist.
Damit haben die sich abzufinden. Je eher sie das Gegenteil beweisen können , desto eher kommen sie an ihr angeblich zustehendes Geld. Wir unterstützen doch nicht noch denen ihr absichtliches Verzögern von Widerspruchsbescheiden. Zeit ist Geld , auch unseres.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: Roggi am 27. April 2014, 03:37
Offensichtlich ist es in diesem perversen System möglich, den Leuten sogar zu unrecht das Geld abzunehmen, nämlich  dann, wenn diese nicht wissen, was zu tun ist und kein Geld haben um sich Rechtsbeistand zu holen. Selbst wenn man weiss, was zu tun wäre, kostet es Geld, sich gegen diese rechtliche Missgeburt zu wehren. Wer dieses Geld zum Leben braucht, wird gezwungen, diese Propagandamaschine zu finanzieren. Damit ist doch eindeutig klar, dass hier Zwang gegen finanziell schwächere ausgeübt wird. Es ist erstaunlich, dass diese offensichtliche Ungerechtigkeit schon so lange Bestand hat.
Das Thema Zwangsvollstreckung und Aussetzung der Vollziehung ist auf mehrere Links verteilt, es werden verschiedene Begriffe in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet, aber für Klarheit hat es bei mir bisher noch nicht gesorgt, anderen dürfte es ähnlich gehen. Ich hoffe nur, meine Rechtsschutzversicherung kommt für so einen Fall auf, wenn es mal soweit ist.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: Redfox am 27. April 2014, 07:09
Mittlerweile haben die vielen Posts zum Thema Zwangsvollstreckung bei mir für Verwirrung gesorgt, aber nicht für verwendbares Wissen.

Warum schaust Du nicht einfach ins Gesetz?


Aufschiebende Wirkung: § 80 VwGO:
Zitat von: Verw. Gerichtsordnung
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,

2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.
(...)
Quelle (http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html)

Für die konkreten Vollstreckungsvorausssetzungen (z.B. Zugang des Bescheides) muss man noch in das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckungsgesetz_(Deutschland)#Landesrecht) des jeweiligen Bundeslandes schauen - teilweise verweisen die auf das entspr. Bundesgesetz.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: Fritzi am 27. April 2014, 11:03
Viele Themen der letzten Zeit beziehen sich intensiv auf die Verfahrensweisen im Fall von z.B. Zwangsvollstreckung oder Widerspruch oder ähnlichem. Das ist so wie das Theater mit der Zeitumstellung: Wir sollen schön abgelenkt werden. In meinen Augen ist das alles gewollt und viele lassen sich darauf ein und verlieren viel Zeit ihres Lebens mit der Bewältigung ihrer Ängste und in Folge mit möglichen Verfahrensweisen, um irgendwie aus der ÖRR - Nummer heile heraus zu kommen.
Ich glaube, so kommen wir da nicht heraus. Die Gesetze des ÖRR ist genau so angelegt, dass wir alle alleine da stehen und so niemals Kräfte bündeln können, um diesem unsäglichen Gesetz den Garaus zu machen.

René hat öfter darauf angesprochen, einen Verein zu gründen und uns aus der Anonymität zu bewegen. Ich bin sofort dabei, denn ich habe kapiert, dass es allein nicht funktioniert. Flyerverteilung auf dem Wochenmarkt, einzige Besucherin bei der Verhandlung in Osnabrück, Ansprechen von Bekannten, Anfragen bei Abgeordnetenwatch, Anschreiben an regionale Zeitungen bzw. private Radiosender...... wieviele haben das schon gemacht und mit welchem Erfolg?


LASST UNS ENDLICH DEN NOTWENDIGEN SCHRITT GEHEN UND EINEN VEREIN GRÜNDEN! Ideen dazu liegen doch schon in der Schublade.

Das Bilderbuch Swimmy liefert doch eine wunderbare Vorlage:

Swimmy, der kleine Fisch, als großer Retter in der Not! "Kommt mit ins große Meer!", ruft Swimmy den kleinen roten Fischen zu. "Ich will euch viele Wunder zeigen!" Der winzige, aber kluge Fisch Swimmy will ins große Meer hinaus. Denn dort warten die Wunder! Die kleinen roten Fische aber haben Angst vor den riesigen Fischen dort draußen. Swimmy überlegt und überlegt. Und endlich hat er eine Idee. "Ich hab's!", ruft er fröhlich. "Lasst uns etwas ausprobieren." Und schon bald schwimmt der Schwarm kleiner Fische in Form eines Riesenfisches in das weite Meer hinaus. Und wirklich - die Riesenfische wagen nicht, in ihre Nähe zu kommen. Und so schwimmen noch heute viele kleine Fische, getarnt als Riesenfisch, glücklich durch das Meer. "Das zentrale Moment ist nicht so sehr Swimmys Idee von einem großen Fisch, der sich aus einer Menge winziger Fische zusammensetzt, sondern sein energisch vorgebrachter Entschluss: 'Ich spiele das Auge'. Er hatte das Bild des großen Fisches im Geiste vor sich gesehen. Das war die Gabe, die er erhalten hatte: zu sehen." Leo Lionni


 
Fritzi (Birgitta)
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: awawaw am 27. April 2014, 11:04
Es geht bei der Vollstreckung immer um den / die Beitragsbescheide....was nutzt dir der Widerspruchbescheid ?
Vollstreckt werden kann sowieso....Um das Kostenrisiko zu minimieren.... ist meine Taktik folgende
Untätigkeitsklage einreichen ( es wird nicht geklagt auf " soll widerspruch bescheiden.. sondern es wird in der Hauptsache geklagt....wie bei der Anfechtungsklage - motto .. hat widerspruch in der 3 Monatsfrist nicht beschieden .. deswegen Klage notwendig...)... sollte innerhalb von 3 Monaten kein Widerspruchsbescheid ( mit FEHLENDEN BESCHEID ANTRAG auf AUSSETZUNG DER VOLLZIEHUNG..) ergehen...
Vorteil.... "GEZBande - ÖR ) wird gezwungen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu bescheiden.....Die Kosten des Verfahrens hat die GEZBande ÖR" zu tragen..... denn es gibt keine Erledigungserklärung.... warum auch (-:  der Rechtsstreit "Untätigkeitsklage" ist nicht erledigt. Das erscheint mir sinnvoller um eine AUFSCHIEBENDE WIRKUNG zu ERREICHEN!.... als "einstweiligen Rechtsschutz" zu beantragen. ÖR GEZ Bande gibt klein bei... räumt Aufschiebende Wirkung ein...( dann Erledigung/serklärung) und meist trägt "Kläger " die ca 60 €...
Sollte keine aufschiebende Wirkung eingeräumt werden( im schriftlichen Untätigkeitsklage Verfahren ).... dann geht immer noch "einstweiliger Rechtsschutz" ... jedoch scheinen mir dann meine Argumente " Beklagter hat Kosten des Verfahrens zu tragen" besser...
Vorsicht: Erinnerung nach ZPO beim Vollstreckungsgericht einzulegen "habe keinen Beitragsbescheid erhalten" und gleichzeitig Untätigkeitsklage einzureichen... widerspricht sich. Beklagter wird gegenüber dem Vollstreckungsgericht argumentieren... BEITRAGSBESCHEID wurde zugestellt.... sonst würde ich ja nicht Untätigkeitsklage ( fehlender Widerspruchsbescheid auf den .. dann erhalten BEITRAGSBESCHEID einlegen ...
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: SchwarzSurfer am 27. April 2014, 11:40
Vorteil.... "GEZBande - ÖR ) wird gezwungen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu bescheiden...
Im Widerspruch auf den Bescheid muss man den Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen oder?
Wenn man dann die Untätigkeitsklage in der Hauptsache einreicht, wodurch werden sie dann gezwungen den Antrag zu bescheiden? Muss dies extra beantragt werden, also teil der Untätigkeitsklage sein?
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: awawaw am 27. April 2014, 11:48
Das Gericht wird im schriftlichen Verfahren erstmal die Bande zwingen deinen Widerspruch UND DEN ANTRAG auf aufschiebende Wirkung zu
bescheiden ( es könnte ja sein das deine ANTRÄGE erfolg haben und sich die Klage damit erledigt hat ) .... Klage wird sich aber nicht erledigt haben.... denn es wird keinen erfolgreichen Widerspruchsbescheid geben. Der ANTRAG auf aufschiebende Wirkung kann nicht ignoriert werden..und ist zu bescheiden.
---Hiermit lege ich gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantrage den Gebührenbescheid aufzuheben. Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung (§80 Abs. 4 VwGO) des angefochtenen Bescheides bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids.
Ich fordere Sie auf, innerhalb der gesetzlichen Frist  rechtsmittelfähige Bescheide über meine Anträge zu erlassen.
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Die Untätigkeitsklage kann frühestens nach Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs erhoben werden. Stellt das Gericht fest, dass ein sachlicher Grund für ein Verzögern der Widerspruchsentscheidung vorliegt, wird es das Klageverfahren aussetzen und der Ausgangs- oder der Widerspruchsbehörde eine Frist setzen, innerhalb derer die Widerspruchsentscheidung zu ergehen hat. (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 30.1.2004 – 2 O 40/04, juris) Sofern innerhalb dieser Frist dem Widerspruch stattgegeben wird, erledigt sich die Untätigkeitsklage von selbst, und das Verwaltungsgericht erklärt die Klage in der Hauptsache für abgeschlossen. Ergeht nach Erhebung der Untätigkeitsklage ein ablehnender Widerspruchsbescheid, wird die Untätigkeitsklage unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheids als Anfechtungsklage weitergeführt. (OVG Brandenburg, Beschluss v. 23.3.2005 – 4 B 29/04, juris)
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: dimon am 27. April 2014, 13:48
warum ist der Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung" vollstreckbar, obwohl kein Widerspruchsbescheid ausgestellt wird?

weil der Threadersteller weitere Bescheide nicht widersprochen hat, der BS hat dann sofort mit Zwangsvollsreckung reagiert um sicherlich die betroffene Person unter Druck zu setzen.
Gesetzlich gesehen ist der BS ja durch die Untätigkeit des Beitragsschuldners, weil die Aussetzung nicht beantragt wurde, gedeckt und darf dann die Maßnahme einleiten.

Allgemein ist es ganz schön hinterhältig auf den Bescheiden bei der Rechtsbehilbelehrung die Bürger auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen, jedoch auf den Hinweis mit auf "Aussetzung der Vollziehung" zu verzichten. Dann geraten die Betroffenen in eine Falle, aus der kein Ausweg führt, weil man auf derren Bescheide nicht "ordnungsgemäß" reagiert wurde. Nach dem Motto "es ist ein Widerspruch zulässig, jedoch Sie haben vergessen den Antrag auf Ausetzung der Vollziehung zu stellen, daher darf vollstreckt werden". In meinen Augen verwirrend, man widerspricht dem Bescheid, aber der GV ist bereits informiert worden.
Wer nicht selber nachforscht wie man es richtig auf die Bescheide vom Beitragsservice reagiert wird letztendlich durch den Staat im Form der Zwangvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher bestraft.

Ich sehe also das ganze so, dass man als :
1. Auf den Bescheid mit Widersruch und mit Aussetzung der Vollziehung mit Einschreiben mit Rückschein antwortet.
2. Im Falle einer Ankündigung der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher und nicht durch Ankündigung durch den Betrugsservie einen Antrag auf Eilrechtschutz beim VG stellt.

Danach sollte doch die Vollstreckung ausgesetzt werden oder sind etwa Fälle bekannt, dass trotz der richtiger Handlung, ich meine in dieser Reihenfolge wie ich es geschrieben habe, der GV seinen Besuch angekündigt hat?

Wäre dankbar für einen Link, falls das bekannt ist.


Zitat awawaw:
---Hiermit lege ich gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantrage den Gebührenbescheid aufzuheben. Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung (§80 Abs. 4 VwGO) des angefochtenen Bescheides bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids.
Ich fordere Sie auf, innerhalb der gesetzlichen Frist  rechtsmittelfähige Bescheide über meine Anträge zu erlassen.


ich denke, das wäre die perfekte Formulierung. Man zeigt gleich dem Beitragsservice mit diesem Satz, dass man rechtlich informiert ist.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: awawaw am 27. April 2014, 14:03
Der BEITRAGSBESCHEID kann vollstreckt werden.... völlig Wurst ob Widerspruch / Antrag Aussetzung... beantragt wurden.
Es wird nicht der erfolglose Wiederspruchsbescheid vollstreckt... Es wird auch keinen erfolgreichen Widerspruch geben.
Das wichtigste/einzigste... ist eine AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ( des Grundverwaltungsaktes- Beitragsbescheid ) zu erreichen.
ENTWEDER: Habe Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erhalten - Ziel ...aufschiebende Wirkung der Vollziehung/Vollstreckung
ODER: Habe keinen Verwaltungsakt erhalten  - Ziel ....Vollstreckung durch ZPO Erinnerung abblocken.
--------------------------------------

Mein Widerspruch in Schublade... ( Ziel aufschiebende Wirkung! )
...
1.) Hiermit lege ich gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantrage den Verwaltungsakt aufzuheben. 2.) Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung (§80 Abs. 4 VwGO) des angefochtenen Bescheides bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids. 3.) Ich fordere Sie auf, innerhalb der gesetzlichen Frist  rechtsmittelfähige Bescheide über meine Anträge zu erlassen.

Begründung:

zu 1.) und 2.) Auf die im folgenden genannten anhängigen Verfahren wird Bezug genommen, sie sind sinngemäß auch zum Vorbringen in diesem Verfahren erklärt. In einer eventuell notwendigen Untätigkeits.- oder Anfechtungsklage werde ich den  Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) stellen, das alle im folgenden benannten anhängigen Klagen (Klagebegründungen) und Schriftsätze/Gutachten als Beweis gewürdigt werden. Diese beweisen das der RBStV grundgesetzwidrig und nichtig ist.

zu 2.) Ich habe ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Ich werde durch die Vollziehung in meinen subjektiven Rechten verletzt. Ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit ist im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Die Vollziehung hat für mich eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Der Antrag ist zulässig und begründet.

zu 1.) Für Ihre Forderung gibt es keine rechtliche Grundlage.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist rechtswidrig. Beitragsbescheide, die auf dem RBStV beruhen, sind ohne rechtsgültige Rechtsgrundlage ergangen. Der Verwaltungsakt ist nichtig (§ 44 VwVfG) . Die Vollziehung ist auszusetzen.
.....................5 Seiten Gutachten etc...
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: dimon am 27. April 2014, 14:49
Der BEITRAGSBESCHEID kann vollstreckt werden.... völlig Wurst ob Widerspruch / Antrag Aussetzung... beantragt wurden.

Ich frage mich dann "wazu überhaupt dem Bescheid widersprechen" ? Das ergibt doch gar keinen Sinn, ich widerspreche, aber es wird  trotzdem vollstreckt.
Das ist doch irgenwie strafbar dem Bürger eine Möglichkeit zu geben gegen den Bescheid zu widersprechen. Anderseits ist der Widerspruch nichts wert.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: awawaw am 27. April 2014, 14:53
Der Widerspruch ist da... weil es könnte dem ja stattgegeben werden ( wird aber nicht.... warum auch ... die haben "Ihre" Rechtsauffassung (-: )

§ 80 Vwgo .....
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.   bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html

Die Bande hat das eben "geschickt" eingefädelt ( Verwaltungsakt ... nicht mehr selbst klagen müssen..) ... ZIEL: Hilflosigkeit/Ratlosigkeit erzeugen... und an die Kohle irgendwie (so einfach wie möglich) kommen.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: seppl am 27. April 2014, 15:00
Anbei eine Kopie eines aktuellen Schreibens des VG Hamburg, in dem vom NDR eine Klarstellung gefordert wird, ob bis zum Abschluss des (meines) Klageverfahrens eine Vollstreckung erfolgen wird oder nicht.

Ich hatte beim NDR Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und in keinem Schreiben des BS und NDR wurde darauf eingegangen.

In meiner kurzen Klageschrift gegen den Widerspruchsbescheid habe ich Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vor Gericht beantragt. Dieses hat darauf mit dem Schreiben an den NDR unverzüglich reagiert. Ich fühle mich vom Gericht ernstgenommen.

Wie dimon sagt - es besteht die Möglichkeit, dass man erstmal die Gerichtsgebühren abdrücken muss, um dann doch dazu noch die Vollstreckung zahlen zu müssen. Ich habe das Gefühl, das VG möchte dem auch einen Riegel vorschieben.

Eine drohende Vollziehung besteht meiner Meinung auch ohne Bestätigung des BS/NDR. In der Rechtsbehelfsbelehrung der Beitragsbescheide steht:

Zitat
"Wird der geschuldete Betrag nicht unverzüglich gezahlt, können Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden."

Das allein werte ich als Nichtjurist und Ottonormalbürger als "drohende Vollziehung", zudem noch kommt, dass es in der Rbb keinen Hinweis auf die Möglichkeit des Antrags auf Aussetzung gibt.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: awawaw am 27. April 2014, 15:19
Problem bei dem  ANTRAG NACH § 80 ABS.5 VWGO ( Antrag beim Verwaltungsgericht auf AUFSCHIEBENDE WIRKUNG...)
ÖR stimmt zu..und teilt dem Gericht mit "OKAY ..aufschiebende Wirkung bewilligt...
Der Erledigungserklärung nicht zuzustimmen ... ist auch Unsinn... da ja offensichtlich Ziel ( Aufschiebende Wirkung) erreicht ist.
Damit ist die Sache (ANTRAG)  erledigt. ( Erledigungserklärung ).
Die Kosten hat der zu übernehmen ... der vermutlich in der Hauptsache unterlegen ist..... Also ganz wichtig..darlegen das man in der HAUPTSACHE (Anfechtungs.- Klage) nicht unterlegen sein kann. Damit das Gericht  "die Beweise" nicht unter den Tisch kehren kann
ist es meine Strategie gezielt BEWEISANTRÄGE § 86 (2) VwGo zu stellen. ((2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.) http://dejure.org/gesetze/VwGO/86.html
Dieser Antrag steht beispielsweise in meiner Untätigkeitsklage und wird bei dem ANTRAG NACH § 80 ABS.5 VWGO "als Beweis" mit angeführt.
Denn: Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: dimon am 27. April 2014, 15:22
§ 80 Vwgo .....
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.   bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,

klärt mich bitte auf! ist denn die Zahlung auf die Forderung des Betrugservises eine öffentliche Abgabe, bzw handelt es sich um eine öffentliche Abgabe, wenn man Zahlungen an die Rundfunkanstalten leistet?
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: awawaw am 27. April 2014, 15:32
interessante These "Rundfunkbeitrag ist keine öffentliche Abgabe und Kosten".....

ich würde denken ...Ja -  Anstalt des öffentlichen Rechts
http://de.wikipedia.org/wiki/Landesrundfunkanstalt
http://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: Redfox am 27. April 2014, 15:35
Es ist eine öffentliche Abgabe, da sie auf Grund eines Gesetzes erhoben wird. Der RBStV wurde durch die jeweiligen Länderparlamente ratifiziert und damit zu Landesrecht geworden.

Zum Begriff ö.r. Abgabe: -->  http://de.wikipedia.org/wiki/Beitrag#.C3.96ffentliche_Abgabe
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: dimon am 27. April 2014, 15:46
Es ist eine öffentliche Abgabe, da sie auf Grund eines Gesetzes erhoben wird. Der RBStV wurde durch die jeweiligen Länderparlamente ratifiziert und damit zu Landesrecht geworden.
dann heißt es auch, dass nach §80 Vwgo die aufschiebende Wirkung bei einer Zahlungsaufforderung durch den BS oder durch RA nicht vorgesehen ist

  § 80 Vwgo .....
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.   bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
Titel: Re: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung
Beitrag von: Bürger am 27. April 2014, 18:53
dann heißt es auch, dass nach §80 Vwgo die aufschiebende Wirkung bei einer Zahlungsaufforderung durch den BS oder durch RA nicht vorgesehen ist
  § 80 Vwgo .....
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1.   bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,


Das ist aber zu kurz gegriffen... ;)
...denn weiter heißt es:

§ 80 Abs. 4 VwGO
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
besagt im Wortlaut
Zitat
"Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn
- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen [...]"

...weiter nachzulesen in einem relativierenden Kommentar unter:
Eilantrag gegen Rundfunkbeitragsbescheid ohne Erfolg-Keine Verfassungswidrigkeit
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8088.msg58336.html#msg58336
bzgl. der
"ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts[...]"