warum ist der Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung" vollstreckbar, obwohl kein Widerspruchsbescheid ausgestellt wird?
weil der Threadersteller weitere Bescheide nicht widersprochen hat, der BS hat dann sofort mit Zwangsvollsreckung reagiert um sicherlich die betroffene Person unter Druck zu setzen.
Gesetzlich gesehen ist der BS ja durch die Untätigkeit des Beitragsschuldners, weil die Aussetzung nicht beantragt wurde, gedeckt und darf dann die Maßnahme einleiten.
Allgemein ist es ganz schön hinterhältig auf den Bescheiden bei der Rechtsbehilbelehrung die Bürger auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen, jedoch auf den Hinweis mit auf "Aussetzung der Vollziehung" zu verzichten. Dann geraten die Betroffenen in eine Falle, aus der kein Ausweg führt, weil man auf derren Bescheide nicht "ordnungsgemäß" reagiert wurde. Nach dem Motto "es ist ein Widerspruch zulässig, jedoch Sie haben vergessen den Antrag auf Ausetzung der Vollziehung zu stellen, daher darf vollstreckt werden". In meinen Augen verwirrend, man widerspricht dem Bescheid, aber der GV ist bereits informiert worden.
Wer nicht selber nachforscht wie man es richtig auf die Bescheide vom Beitragsservice reagiert wird letztendlich durch den Staat im Form der Zwangvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher bestraft.
Ich sehe also das ganze so, dass man als :
1. Auf den Bescheid mit
Widersruch und mit
Aussetzung der Vollziehung mit Einschreiben mit Rückschein antwortet.
2. Im Falle einer Ankündigung der Zwangsvollstreckung durch
den Gerichtsvollzieher und nicht durch Ankündigung durch den Betrugsservie
einen Antrag auf Eilrechtschutz beim VG stellt.
Danach sollte doch die Vollstreckung ausgesetzt werden oder sind etwa Fälle bekannt, dass trotz der richtiger Handlung, ich meine in dieser Reihenfolge wie ich es geschrieben habe, der GV seinen Besuch angekündigt hat?
Wäre dankbar für einen Link, falls das bekannt ist.
Zitat awawaw:
---Hiermit lege ich gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantrage den Gebührenbescheid aufzuheben. Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung (§80 Abs. 4 VwGO) des angefochtenen Bescheides bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids.
Ich fordere Sie auf, innerhalb der gesetzlichen Frist rechtsmittelfähige Bescheide über meine Anträge zu erlassen.ich denke, das wäre die perfekte Formulierung. Man zeigt gleich dem Beitragsservice mit diesem Satz, dass man rechtlich informiert ist.