Hallo Zusammen,
hier mal eine erweiterte Variante im Klinsch mit der GEZ (Achtung ist recht lang):
Person A hat fristgerecht Widerspruch (Gebühren verfassungswidrig) gegen den Gebührenbescheid eingelegt mit Antrag auf Aussetzung des Vollzuges. Das war vor ca. 8 Monaten.
Daraufhin hat Person A von der GEZ das Euch vermutlich so oder ähnlich bekannte "Eingangschreiben" ohne Rechtsbehlerung - mit den Standardfloskeln "...Rundfunkstaatsvertrag ist durch die Ratifizierung der Länderparlamente ... ", " ... eine verfassungswidrigkeit können wir nicht erkennen...." - erhalten.
Person A hat weitere Gebührenbescheide erhalten, auf diese nicht reagiert. Rechtsgültige Bescheide zu dem Widerspruch oder Antrag auf Aussetzung trafen nie ein. Das sind sie neben bei bis heute nicht. Da Person A aber auch nicht unbedingt der Erste sein wollte der Klage vor dem Verwaltungsgericht einreicht, war aus Sicht von Person A auch erstmal kein Anlass gegeben, Untätigkeitsklage einzureichen.
Person A hat beim Eintreffen der ersten Mahnung durch telefonische Klärung darauf hingewiesen, dass ja noch Bescheide ausstehen, und doch bitte auf weitere Gebührenbescheide und Mahnungen verzichtet werden soll, bis der Widerspruch und der Antrag auf Aussetzung des Vollzuges beschieden sind. Das Argument der GEZ dagegen war sinngemäß, "...wir haben Person A ja bereits geantwortet..." und verwies dabei auf das vorher erwähnte "Eingangsschreiben". Der Hinweis von Person A, dass das kein Bescheid ist, wurde mit "... wenn Person A ein ordentlichen Bescheid haben will, dann soll Person A das schriftlich beantragen ... - ... nein das geht jetzt nicht telefonisch nur schriftlich...". Aaaaarrrrggghhhhh, doch bevor Person A den Pfad der Sachlichkeit verlassen hätte, hat Person A das Telefonat beendet.
Eingeschnappt hat Person A allerdings auf weitere Mahungen und die Ankündigung der Zwangsvollstreckung nicht reagiert, bestärkt durch positive Erfahrungen im Nicht-Reagieren bei Abmahnwellen (unberechtigten). Das Bewußtsein, dass das auch problematisch werden kann, war bei Person schon vorhanden, der relaltiv geringe Betrag um den es dabei geht, lies aber die Wut über die Vernunft siegen.
Person A hat die Zwangsvollstreckung im Februar erhalten. Rückfragen durch Person A bei der GEZ, beim Gerichtsvollzieher und der Rechtsberatung des Zwangsvollstreckungsgerichtes bezüglich der ausstehenden Bescheide und der damit, aus Sicht von Person A, fehlenden Grundlage zur Zwangsvollstreckung haben nur ergeben, dass eine Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung (§766 ZPO, kein Anwalt nötig) oder eine Vollstreckungsabwehrklage (§767 ZPO, Anwalt nötig) zur Klärung beitragen können. Die Rückfrage der Person A bei der GEZ ist übrigens auch bis heute unbeantwortet.
Im April hat Person A nun Erinnerung nach §766 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung gestellt, der Beschluss ist mittlerweile auch eingetroffen. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen. Die beiden Begründungen sind sinngemäß zum einen, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat und zum anderen, dass es dabei um den Zahlungsanspruch der Gläubigerin geht welcher nur auf dem Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach §767 ZPO geklärt werden kann.
Person A versteht die Begründung grundsätzlich. Aber u.a. auf
www.juraforum.de/lexikon/ findet man unter "Aussetzung des Vollzuges" folgenden Satz:
Zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung der Zahlungsverpflichtung muss daher zusätzlich der "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" gestellt werden. Diesem Antrag wird meist stattgegeben, sofern nicht der Behörde Tatsachen bekannt sind, die eine spätere Vollstreckung aussichtslos machen würden.Das hat Person A ja gemacht, ist ja nur bis heute unbeantwortet.
Aktuell treiben Person A folgenden Gedanken um:
Person A könnte versuchen eine Beschwerde gegen den Erinnerungs-Beschluss des Vollstreckungsgerichtes ein zu legen mit der Begründung, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzuges unberücksichtigt blieb (dieser wurde in dem Beschluss ja mit keinem Wort erwähnt). Die Hemmschwelle, gegen einen richterlichen Beschluss Beschwerde einzureichen ist bei Person A deutlich ausgeprägt, auch aufgrund von Unwissenheit. Rechtsberatung bei einem Anwalt könnte da helfen, nur liegt dort die Erstberatung fast auf dem Niveau des Vollstreckungsbetrag.
Person A könnte bezahlen. Es liegen ja bereits Urteile von Verwaltungsgerichten vor, die allesamt zu gunsten der GEZ entschieden wurden. Sind zwar "nur" Verwaltungsgerichte, aber deren Begründungen sind aus laieinsicht erstmal nachvollziehbar.
Mitte Mai spricht das bayrische Verfassunggericht sein Urteil im Prozess Drogeriekette Rossman gegen GEZ. So könnte Person A versuchen die Vollstreckung bis dahin hinauszuzögern, um zu sehen wie die Klage-Erfolgschancen vor einem Verfassungsgericht sind. Die im Erinnerungsbeschluss eingräumte Beschwerdefrist von 2 Wochen ist da hilfreich.
Person A drückt jetzt auf jeden Fall erstmal Rossman die Daumen, egal wie Person A sich nun verhalten wird.
Und Euch natürlich auch!