BVerwG 6 C 5.24 - 01.10.2025, 10:00 Uhr - mündliche Verhandlung
https://www.bverwg.de/suche?lim=10&start=1&db=t&q=6%20C%205.24Zitat von: BVerwG 6 C 5.24 - 01.10.2025, 10:00 Uhr - mündliche VerhandlungKonnex zwischen Rundfunkbeitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks?
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Sie macht geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle seinen gesetzlichen Auftrag strukturell, weil er kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete und als Erfüllungsgehilfe der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht diene. Dieses strukturelle Versagen beruhe auch auf einer mangelnden Staatsferne der Aufsichtsgremien. Damit fehle es an einem individuellen Vorteil, der die Beitragspflicht rechtfertige. Der Klägerin stehe deswegen ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
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- Volltext folgt, sobald veröffentlicht - bitte etwas Geduld -
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
RN 80, 81Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/1680
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).
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(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Monate Oktober 2021 bis März 2022. Sie macht geltend, ihr stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete und er der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht als Erfüllungsgehilfe diene. Damit fehle es an einem individuellen Vorteil, der die Beitragspflicht rechtfertige. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sein Berufungsurteil darauf gestützt, dass der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende Vorteil allein in der individuellen Möglichkeit liege, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf die Frage, ob strukturelle Defizite bei der Erfüllung des Funktionsauftrags vorlägen, komme es daher nicht an. Der Klägerin stehe die Möglichkeit einer Programmbeschwerde offen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht, weil es die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – verkennt. Dieses Urteil stützt sich – wie durch die Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23 – und vom 17. Juni 2025 – 1 BvR 622/24 – verdeutlicht wird – für die materiell-verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beitragspflicht tragend darauf, dass der die Beitragserhebung rechtfertigende individuelle Vorteil in der Möglichkeit der Nutzung eines den Anforderungen des Funktionsauftrags entsprechend ausgestalteten Programms liegt. Dieser Funktionsauftrag besteht darin, Vielfalt zu sichern und als Gegengewicht zum privaten Rundfunk Orientierungshilfe zu bieten.
Die einfachgesetzliche Ausgestaltung des § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) sieht allerdings eine wechselseitige Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrags nicht vor. Deshalb kann die Klägerin angebliche Defizite im Programm der Beitragspflicht nicht unmittelbar entgegenhalten. Auch Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, die auf die Rundfunkbeitragspflicht Bezug nehmen, stellen eine solche Verknüpfung nicht her. Vielmehr strebten die Landesgesetzgeber mit dem Übergang von der Gebührenpflicht zur Beitragspflicht an, ein Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu verhindern und den Verwaltungsaufwand für die Erhebung in einem Massenverfahren zu verringern. Deshalb haben sie sich bei der einfachrechtlichen Ausgestaltung von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Erhebung leiten lassen. Sie konnten im Vertrauen auf die zur Sicherung von Vielfalt und Ausgewogenheit geschaffenen Strukturen und Vorgaben von einer Prüfung der Erfüllung des Funktionsauftrags im Einzelfall absehen.
Die Klägerin kann der Durchsetzung ihrer Beitragspflicht auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erfüllung des Rundfunkauftrags entgegenhalten. Ein solches Recht ergibt sich weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG noch aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Rundfunkfreiheit.
Allerdings fehlt es an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzgebots ist jedoch hoch. Sie muss dem weiten Spielraum des Gesetzgebers bei Ausgestaltung einer Beitragspflicht Rechnung tragen und setzt daher ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität voraus. Zudem ist es schwierig festzustellen, ob die gebotene Abbildung der Meinungsvielfalt und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogrammangebot tatsächlich gelingt. Denn die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit ist ein Zielwert, der sich stets nur annäherungsweise erreichen lässt. Schließlich ist der grundrechtlich verbürgten Programmfreiheit Rechnung zu tragen. Diese berechtigt und verpflichtet die Rundfunkanstalten, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen – ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen und anhand anerkannter Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt.
Vor diesem Hintergrund ist die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags erst dann in Frage gestellt, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 die sachliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht für das damalige öffentlich-rechtliche Programmangebot nicht in Zweifel gezogen. Damit hat es zu diesem Zeitpunkt eine verfassungsrechtliche Äquivalenz zwischen Beitragspflicht und Programmqualität bejaht. Ob sich hieran inzwischen etwas geändert hat, obliegt der tatrichterlichen Würdigung, ohne dass den Rundfunkanstalten insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht. In den Blick zu nehmen ist eine längere Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren, die mit dem in dem angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet. Bietet das klägerische Vorbringen – in aller Regel durch wissenschaftliche Gutachten unterlegt – hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite, hat ein Verwaltungsgericht dem nachzugehen. Bestätigt sich dies im Rahmen der Beweiserhebung*zur Überzeugung des Gerichts, so hat es die in § 2 Abs. 1 RBStV verankerte Rundfunkbeitragspflicht dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit vorzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung dieser Frage nicht nachgegangen. Da dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz eine Sachverhaltsaufklärung hierzu verwehrt ist, war der Rechtsstreit an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Allerdings erscheint es nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird erreichen können.
BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15. Oktober 2025
Vorinstanzen:
VG München, VG M 6 K 22.3507 - Urteil vom 21. September 2022 -
VGH München, VGH 7 BV 22.2642 - Urteil vom 17. Juli 2023 -
Nachweisbar sind die Verfehlungen des ÖRR gemäß Rundfunkstaatsvertrag ja recht einfach, teilweise gibt es ganze Youtube-Kanäle die nichts anderes machen als das aufzulisten.
Allerdings erscheint es nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird erreichen können.Das sieht nach Manipulation aus. Der Satz ist völlig überflüssig. Deshalb ich bekomme den Eindruck, dass die Vorgabe gemacht wird, dass der VGH alles daran setzen soll, eine Richtervorlage zu verhindern.
https://www.bverwg.de/pm/2025/80Das Programmangebot wurde vom Gericht damals nicht untersucht, somit ist der Schluss "damit hat es zu diesem Zeitpunkt eine verfassungsrechtliche Äquivalenz zwischen Beitragspflicht und Programmqualität bejaht" falsch.Zitat von: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 die sachliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht für das damalige öffentlich-rechtliche Programmangebot nicht in Zweifel gezogen. Damit hat es zu diesem Zeitpunkt eine verfassungsrechtliche Äquivalenz zwischen Beitragspflicht und Programmqualität bejaht.
https://www.bverwg.de/pm/2025/80Die Existenz solcher wissenschaftlichen Gutachten wurde vom Gericht ebenfalls nicht untersucht. Es könnte sein, dass solche Gutachten existieren.Zitat von: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025Bietet das klägerische Vorbringen – in aller Regel durch wissenschaftliche Gutachten unterlegt – hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite, hat ein Verwaltungsgericht dem nachzugehen.
Perfekt – danke für den vollständigen Text. Jetzt können wir eine präzise und quellengestützte Neutralitätsanalyse machen, diesmal auf Grundlage des tatsächlichen Inhalts der Pressemitteilung Nr. 80/2025 des Bundesverwaltungsgerichts.
🔍 Neutralitätsanalyse der BVerwG-Pressemitteilung Nr. 80/2025 (vom 15.10.2025) 1. Formale und sprachliche Struktur Die Mitteilung folgt dem typischen Aufbau:
Die Wortwahl ist formal juristisch, aber enthält mehrere bewertende und rahmende Elemente, die die Wahrnehmung des Sachverhalts beeinflussen.
- Überschrift mit These (Signalwirkung),
- Sachverhalt (Klägerin – Vorinstanzen),
- rechtliche Würdigung (BVerwG – Verfassungsbezug, Rückverweisung),
- Schluss mit Prognose.
2. Textstellenanalyse (Satzweise / Blockweise)
Textstelle Inhalt / sprachliche Wirkung Neutralitätseinschätzung Überschrift: „Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags erst bei gröblicher Verfehlung der Programmvielfalt“ Legt vorab eine sehr hohe Eingriffsschwelle fest. Die Wortwahl „erst bei gröblicher Verfehlung“ wertet und rahmt das Ergebnis bereits im Titel. 🟡 nicht neutral – Ergebnis wird vorangestellt, nicht offen formuliert („BVerwG präzisiert Voraussetzungen...“ wäre neutraler). Abs. 1: „Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang…“ Wiederholung der Überschrift – doppelte Ergebnisbetonung, kein Verweis auf offenstehende Fragen. 🟡 tendenziell bestätigend, nicht abwägend. Abs. 2 (Klägerin „macht geltend“) : „…weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete…“ Darstellung des Klägervorbringens mit distanzierender Formulierung „macht geltend“. Kein Hinweis, ob diese Argumente auf überprüfbare Tatsachen gestützt sind. 🟡 formal korrekt, aber implizit abwertend. Abs. 2 (Vorinstanz): „…Auf die Frage, ob strukturelle Defizite… vorlägen, komme es daher nicht an.“ Hier wird das Argument der Klägerin faktisch abgewertet, ohne Gegendarstellung des BVerwG. 🟡 inhaltlich verkürzend, kein echter Perspektivausgleich. Abs. 3: „…verkennt die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts…“ Deutlicher Tadel an der Vorinstanz – sachlich, aber sehr autoritativ. 🟢 juristisch zulässig, wirkt objektiv. Abs. 4: „…Deshalb kann die Klägerin angebliche Defizite im Programm der Beitragspflicht nicht unmittelbar entgegenhalten.“ Das Wort „angeblich“ ist wertend – es unterstellt fehlende Substanz des Vorbringens. 🔴 nicht neutral – subjektivierende Abwertung. Abs. 4: „…Landesgesetzgeber […] konnten im Vertrauen auf die geschaffenen Strukturen von einer Prüfung […] absehen.“ Der Begriff „im Vertrauen auf“ unterstellt Systemvertrauen als Rechtfertigung, ohne dies kritisch zu reflektieren. 🔴 systemstabilisierender Frame, keine Distanz. Abs. 5: „…kann kein subjektiv-öffentliches Recht […] entgegenhalten.“ Sachliche Feststellung – dogmatisch korrekt formuliert. 🟢 neutral. Abs. 6: „…Schwelle für eine Verletzung […] ist jedoch hoch.“ Die Bewertung „hoch“ ist nicht nur rechtlich, sondern auch wertend – ohne Normbezug, warum gerade diese Schwelle gilt. 🟡 inhaltlich tendenziell pro-Status-quo. Abs. 6 (Programmfreiheit): „Diese berechtigt und verpflichtet die Rundfunkanstalten… eigenverantwortlich sicherzustellen…“ Betont einseitig die Autonomie der Sender, ohne die Aufsichtspflicht der Länder zu erwähnen (§ 32 MStV). 🔴 institutionell parteiisch. Abs. 7: „…erst dann in Frage gestellt, wenn… evidente und regelmäßige Defizite…“ Wiederholung der hohen Eingriffsschwelle. 🟡 wertend, da keine Begründung, warum „regelmäßig“ erforderlich. Abs. 8: „…BVerfG hat […] Äquivalenz […] bejaht.“ Korrekter Verweis – neutral. 🟢 neutral. Abs. 8 (zweiter Teil): „…in aller Regel durch wissenschaftliche Gutachten unterlegt…“ Legt hohe Beweislast für Klägerseite fest – nicht gesetzlich vorgegeben. 🟡 implizit abschreckend, aber juristisch vertretbar. Schlusssatz: „…erscheint es […] überaus zweifelhaft, ob die Klägerin […] wird erreichen können.“ Bewertet das zukünftige Prozessrisiko – nicht neutral; Gerichte äußern sich normalerweise nicht über Erfolgsaussichten. 🔴 deutlich parteiisch.
3. Gesamtbewertung
Kategorie Bewertung Formale Neutralität (Stil, Aufbau) 🟢 weitgehend gewahrt Sprachliche Neutralität (Wortwahl, Framing) 🟡 eingeschränkt – mehrfache suggestive Elemente („angeblich“, „erst bei“, „überaus zweifelhaft“) Inhaltliche Neutralität (Perspektivenbalance) 🔴 deutlich asymmetrisch: Klägerin wird abgewertet, ÖRR und Gesetzgeber werden durchgehend entlastet Institutionelle Haltung 🔴 systemaffirmativ; keine Erwähnung von Kontrollpflichten, fehlende Distanz zur Rundfunkordnung
4. Zusammenfassendes Urteil
Die Pressemitteilung Nr. 80/2025 des BVerwG ist formal sachlich, aber inhaltlich und semantisch erkennbar asymmetrisch zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks formuliert. Sie vermittelt ein institutionelles Vertrauen in den ÖRR („im Vertrauen auf die Strukturen“) und stellt die Klägerin mehrfach mit distanzierender Sprache („macht geltend“, „angeblich“, „überaus zweifelhaft“) dar.
Der Text enthält Wertungen, die über eine neutrale Mitteilung gerichtlicher Ergebnisse hinausgehen und daher den objektiven Anschein einer institutionellen Parteilichkeit begründen können.
Berliner Zeitung, 15.10.2025 (€)
ÖRR
Klage gegen Rundfunkbeitrag nur teilweise erfolgreich: Hürde für Zahlungsverweigerung liegt hoch
Eine Frau aus Bayern hatte geklagt, das Programm sei ihr nicht ausgewogen genug. Das Bundesverwaltungsgericht verwirft nun das Urteil der Vorinstanz. Jetzt muss neu verhandelt werden.
Alexander Teske
https://www.berliner-zeitung.de/kultur-vergnuegen/klage-gegen-rundfunkbeitrag-nur-teilweise-erfolgreich-li.10000655
[...] Dafür müssen nun wissenschaftliche Gutachten zum Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (im speziellen Fall zum BR) angefertigt werden – und zwar über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Offen ist, wer das bei der Fülle des Programms leisten kann. In jedem Fall wird das Gutachten teuer. Und zahlen muss die Klägerseite. [...]Quelle: https://www.berliner-zeitung.de/kultur-vergnuegen/klage-gegen-rundfunkbeitrag-nur-teilweise-erfolgreich-li.10000655
https://www.bverwg.de/pm/2025/80Damit ist der Tenor gesetzt, denn woher soll die Klägerseite u n a b h ä n g i g e "wissenschaftliche Gutachten" beziehen (und gibt es die überhaupt?), wenn die alleinige Beweiserhebung zur Missachtung des Programmauftrages nicht für ausreichend anerkannt wird?Zitat von: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025Allerdings erscheint es nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird erreichen können.
https://www1.wdr.de/unternehmen/rundfunkrat/gutachten-programmbeschwerden-100.pdfDer Nachweis einer systematischen Linksneigung des ÖRR, _ was viele Beobachter für schwierig
halten, funktioniert relativ einfach. Denn die geforderte flächendeckende Auswertung der öffentlich-rechtlichen Programme liegen schon vor – und zwar aus der Hand des privaten Schweizer Analyseinstitut MediaTenor.
Das Unternehmen führt seit Jahren im eigenen Auftrag eine Langzeitanalyse von ARD, ZDF
und Deutschlandfunk durch. Seine Daten zeigen eindeutig eine
Überrepräsentanz von grünen und sozialdemokratischen Politikern,
kombiniert mit einer eher guten Bewertung,
eine Unterrepräsentanz der Unionsparteien
und eine krasse Benachteiligung der AfD,
die fast durchweg in negativer Einfärbung auf den Bildschirm kommt.
Über diese Untersuchung berichtete TE schon 2023
_ _ Gegen die Analyse aus der Schweiz brachte der Deutschlandfunk 2023 den angeblich neutralen Medienexperten Johannes Hillje
in Stellung, der im DLF-Studio erklärte, die Langzeitauswertung von MediaTenor sei im Auftrag der CDU entstanden, und sie genüge keinen wissenschaftlichen Anforderungen.
Bei der ersten Behauptung handelte es sich um eine Falschaussage,
für die zweite brachte Hillje keine Belege.
Dass Hillje in der Vergangenheit als Wahlkampfmanager für die Grünen arbeitete, verschwieg der DLF seinen Hörern. Bisher konnte nicht nur der Grünennahe die Schweizer Daten nicht widerlegen, sondern auch niemand sonst.
? 2025-10-19 =Aufruf http://de.mediatenor.com/images/Mahrenholz_WhitePaper_Web.pdf
Roland Schatz (Hrsg.)
Staat im Staate statt Service public?
Öffentlich-rechtlicher Journalismus ohne Vielfalt und Integration gefährdet die Grundfesten
Redaktion: Jörg Schulte-Altedorneburg und Jörg Stimpfig
Ein Gutachten, erschienen dam 30. September 2025, 1 Tag vor Verhanlung BVerwG,das um Urteil vom 15. Oktober 2025 führte, ein solches Gutachten sei nötig:
Bundesverwaltungsgericht
Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025
BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24
Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags erst bei gröblicher Verfehlung der Programmvielfalt
https://www.bverwg.de/pm/2025/80Zitat von: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. [..]
Der Begriff „Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“ bezeichnet in Deutschland die Gesamtheit aller Programme und Angebote, die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (also vor allem ARD, ZDF und Deutschlandradio) im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags bereitgestellt werden.
💡 Inhaltliche Bestimmung
Das Gesamtprogrammangebot umfasst alle Formen des öffentlich-rechtlichen Angebots, also:
1. Fernsehprogramme
Beispiele:
• ARD-Gemeinschaftsprogramm „Das Erste“
• ZDF
• Dritte Programme (z. B. WDR, BR, NDR, SWR etc.)
• Spezial- und Spartenkanäle (z. B. Phoenix, Arte, KiKA, 3sat)
2. Hörfunkprogramme
• Bundesweite Programme (z. B. Deutschlandfunk, Deutschlandfunk Kultur)
• Regionale Programme der Landesrundfunkanstalten (z. B. Bayern 1, NDR Info etc.)
3. Telemedienangebote (Onlineangebote)
• Webseiten, Mediatheken, Apps und Social-Media-Auftritte
(z. B. ARD Mediathek, ZDFheute.de, tagesschau.de, funk.net)
🧩 Fazit
• Das „Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“ bezeichnet also die gesamte Bandbreite aller Hörfunk-, Fernseh- und Onlineangebote, die ARD, ZDF und Deutschlandradio gemeinsam und einzeln im Rahmen ihres gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Auftrags bereitstellen.
Bundesverwaltungsgericht
Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025
BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24
Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags erst bei gröblicher Verfehlung der Programmvielfalt
https://www.bverwg.de/pm/2025/80Zitat von: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025[...]Zudem ist es schwierig festzustellen, ob die gebotene Abbildung der Meinungsvielfalt und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogrammangebot tatsächlich gelingt. Denn die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit ist ein Zielwert, der sich stets nur annäherungsweise erreichen lässt. Schließlich ist der grundrechtlich verbürgten Programmfreiheit Rechnung zu tragen. Diese berechtigt und verpflichtet die Rundfunkanstalten, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen – ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen und anhand anerkannter Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt.[...]
Prof. Dr. Christian Riek, 18.10.2025 (Video ~60min)
Video
Alarmstufe rot beim Rundfunk: Urteil gegen unbedingte Zwangsgebühren
Im Interview Prof. Dr. Christian Riek mit Roland Schatz.
https://www.youtube.com/watch?v=n2cE3Dz2abcZitat von: Prof. Dr. Christian Riek, 18.10.2025Roland Schatz von Media Tenor im Interview: Ein aktuelles höchstrichterliches Urteil bestätigt jetzt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die inhaltliche Programmzusammensetzung transparent muss. Wenn über einen längeren Zeitraum ein erhebliches Missverhältnis auftritt, kann potenziell der Rundfunkbeitrag ungerechtfertigt sein. Dies nachzuweisen erschien dem Gericht eine hohe Hürde; sie kann aber genommen werden, weil es Medieninhaltsforschung gibt, die regelmäßig die relevanten Inhalte erhebt.
https://www.bverwg.de/pm/2025/80Interessant ist die unscheinbar wirkende, aber doch weitgreifende Formulierung/ KombinationZitat von: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht [...] mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
[...]
[...] 2001 wurde Ingo Kraft Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München. [...]
2006 wurde er Honorarprofessor an der Universität Würzburg und 2007 Richter am Bundesverwaltungsgericht. [...]
Art. 8
Verwaltungsrat, Zusammensetzung, Amtsdauer
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, nämlich
1. dem Präsidenten des Landtags und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs [...]
_.._
Art. 9
Vorsitzender des Verwaltungsrates, Stellvertreter
Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Präsident des Bayerischen Landtags. [...]
Wäääre das nun nicht ein Hebel, um quasi sämtliche(!!!) Alt-Verfahren in den Rang der Wiederaufnahmebedürftigkeit zu "katapultieren"?Für fiktive ehemalige Kläger, die Ihre Klage auf Programmkritik gestützt haben könnten, könnte es die fiktive Möglichkeit des Wiederaufgreifens eines Verfahren bieten ("...hat ein Verwaltungsgericht dem nachzugehen" (siehe BVerwG-Urteil)).
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.https://dejure.org/gesetze/VwGO/153.html
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben die Aufgabe, ein Gesamtangebot für alle zu unterbreitenhttps://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/MStV-26