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Aktuelles => Verfahren BVerwG - 6 C 5.24 => Thema gestartet von: Bürger am 14. Oktober 2025, 21:03

Titel: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: Bürger am 14. Oktober 2025, 21:03
Unter Bezugnahme auf
BVerwG 6 C 5.24 - Revision bzgl. Beitragspflicht/ individ. Vorteil/ Programm
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37969.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37969.msg227919.html#msg227919
BVerwG 6 C 5.24 - 01.10.2025, 10:00 Uhr - mündliche Verhandlung
https://www.bverwg.de/suche?lim=10&start=1&db=t&q=6%20C%205.24
Zitat von: BVerwG 6 C 5.24 - 01.10.2025, 10:00 Uhr - mündliche Verhandlung
Konnex zwischen Rundfunkbeitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks?

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Sie macht geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle seinen gesetzlichen Auftrag strukturell, weil er kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete und als Erfüllungsgehilfe der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht diene. Dieses strukturelle Versagen beruhe auch auf einer mangelnden Staatsferne der Aufsichtsgremien. Damit fehle es an einem individuellen Vorteil, der die Beitragspflicht rechtfertige. Der Klägerin stehe deswegen ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

Hinweis: Die mündliche Verhandlung stößt auf sehr großes Öffentlichkeitsinteresse. Die Zahl der Plätze im Sitzungssaal ist jedoch begrenzt. Es wird darauf hingewiesen, dass Ihre Interessensbekundung Ihnen keinen Platz im Verhandlungssaal garantiert.

hier bitte Diskussion...
BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]

Danke für allerseitige Mitwirkung :)

BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24
- Link zum Volltext folgt, sobald veröffentlicht - bitte etwas Geduld -
Zitat von: BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24
- Volltext folgt, sobald veröffentlicht - bitte etwas Geduld -


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BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
RN 80, 81
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
80
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).

81
(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]

Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an (08/2021)
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Ergänzend siehe u.a. auch unter
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BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
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Dresdnerin klagt gegen Rundfunkbeitrag: MDR habe Programmauftrag nicht erfüllt (07/2024)
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Gegen Zwangsbeitrag ist kein Kraut gewachsen. VG Berlin weist Klage ab. (12/2024)
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Befreiungsantrag wegen fehlendem individuellen Vorteil
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und weitere





...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: Markus KA am 15. Oktober 2025, 15:10
Bundesverwaltungsgericht
Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025
BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24
Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags erst bei gröblicher Verfehlung der Programmvielfalt

https://www.bverwg.de/pm/2025/80
Zitat von: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Monate Oktober 2021 bis März 2022. Sie macht geltend, ihr stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete und er der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht als Erfüllungsgehilfe diene. Damit fehle es an einem individuellen Vorteil, der die Beitragspflicht rechtfertige. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sein Berufungsurteil darauf gestützt, dass der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende Vorteil allein in der individuellen Möglichkeit liege, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf die Frage, ob strukturelle Defizite bei der Erfüllung des Funktionsauftrags vorlägen, komme es daher nicht an. Der Klägerin stehe die Möglichkeit einer Programmbeschwerde offen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht, weil es die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – verkennt. Dieses Urteil stützt sich – wie durch die Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23 – und vom 17. Juni 2025 – 1 BvR 622/24 – verdeutlicht wird – für die materiell-verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beitragspflicht tragend darauf, dass der die Beitragserhebung rechtfertigende individuelle Vorteil in der Möglichkeit der Nutzung eines den Anforderungen des Funktionsauftrags entsprechend ausgestalteten Programms liegt. Dieser Funktionsauftrag besteht darin, Vielfalt zu sichern und als Gegengewicht zum privaten Rundfunk Orientierungshilfe zu bieten.

Die einfachgesetzliche Ausgestaltung des § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) sieht allerdings eine wechselseitige Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrags nicht vor. Deshalb kann die Klägerin angebliche Defizite im Programm der Beitragspflicht nicht unmittelbar entgegenhalten. Auch Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, die auf die Rundfunkbeitragspflicht Bezug nehmen, stellen eine solche Verknüpfung nicht her. Vielmehr strebten die Landesgesetzgeber mit dem Übergang von der Gebührenpflicht zur Beitragspflicht an, ein Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu verhindern und den Verwaltungsaufwand für die Erhebung in einem Massenverfahren zu verringern. Deshalb haben sie sich bei der einfachrechtlichen Ausgestaltung von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Erhebung leiten lassen. Sie konnten im Vertrauen auf die zur Sicherung von Vielfalt und Ausgewogenheit geschaffenen Strukturen und Vorgaben von einer Prüfung der Erfüllung des Funktionsauftrags im Einzelfall absehen.

Die Klägerin kann der Durchsetzung ihrer Beitragspflicht auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erfüllung des Rundfunkauftrags entgegenhalten. Ein solches Recht ergibt sich weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG noch aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Rundfunkfreiheit.

Allerdings fehlt es an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzgebots ist jedoch hoch. Sie muss dem weiten Spielraum des Gesetzgebers bei Ausgestaltung einer Beitragspflicht Rechnung tragen und setzt daher ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität voraus. Zudem ist es schwierig festzustellen, ob die gebotene Abbildung der Meinungsvielfalt und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogrammangebot tatsächlich gelingt. Denn die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit ist ein Zielwert, der sich stets nur annäherungsweise erreichen lässt. Schließlich ist der grundrechtlich verbürgten Programmfreiheit Rechnung zu tragen. Diese berechtigt und verpflichtet die Rundfunkanstalten, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen – ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen und anhand anerkannter Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt.

Vor diesem Hintergrund ist die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags erst dann in Frage gestellt, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 die sachliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht für das damalige öffentlich-rechtliche Programmangebot nicht in Zweifel gezogen. Damit hat es zu diesem Zeitpunkt eine verfassungsrechtliche Äquivalenz zwischen Beitragspflicht und Programmqualität bejaht. Ob sich hieran inzwischen etwas geändert hat, obliegt der tatrichterlichen Würdigung, ohne dass den Rundfunkanstalten insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht. In den Blick zu nehmen ist eine längere Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren, die mit dem in dem angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet. Bietet das klägerische Vorbringen – in aller Regel durch wissenschaftliche Gutachten unterlegt – hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite, hat ein Verwaltungsgericht dem nachzugehen. Bestätigt sich dies im Rahmen der Beweiserhebung*zur Überzeugung des Gerichts, so hat es die in § 2 Abs. 1 RBStV verankerte Rundfunkbeitragspflicht dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit vorzulegen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung dieser Frage nicht nachgegangen. Da dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz eine Sachverhaltsaufklärung hierzu verwehrt ist, war der Rechtsstreit an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Allerdings erscheint es nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird erreichen können.

BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15. Oktober 2025

Vorinstanzen:
VG München, VG M 6 K 22.3507 - Urteil vom 21. September 2022 -
VGH München, VGH 7 BV 22.2642 - Urteil vom 17. Juli 2023 -


*Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21566.0

Neben Beweise, sei auch auf die Zeugenaussage ehemaliger Mitarbeiter des ÖRR hingewiesen.
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: Nevrion am 15. Oktober 2025, 16:24
Ich sollte mich freuen, aber ich bin verwirrt. Als jemand der gar kein Empfangsgerät hätte und damit auch keinen individuellen Vorteil, erhält doch auch keine Gegenleistung in Form eines ausgewogenen Rundfunkprogramms? Wieso spielt hier plötzlich nun doch der individuelle Vorteil eine Rolle? Wieso wurde das damals aber als "du wohnst, du zahlst" abgetan? Beide Richtersprüche kollidieren doch miteinander.

Nachweisbar sind die Verfehlungen des ÖRR gemäß Rundfunkstaatsvertrag ja recht einfach, teilweise gibt es ganze Youtube-Kanäle die nichts anderes machen als das aufzulisten.
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: Grit am 15. Oktober 2025, 18:09
Nachweisbar sind die Verfehlungen  des ÖRR gemäß Rundfunkstaatsvertrag ja recht einfach, teilweise gibt es ganze Youtube-Kanäle die nichts anderes machen als das aufzulisten.

Es geht offenkundig nicht nur um den Nachweis von "Verfehlungen" im ÖRR, sondern - so lt. Pressemitteilung - um den Nachweis von "wissenschaftlichen Gutachten" (!) aus einer "Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren".

Steht der letzte Satz aus der Pressemitteilung in einem Zusammenhang mit den zu erbringenden "Gutachten", der da sinngemäß lautet, dass es "nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft  scheint, ob die Klägerin eine solche Vorlage an das Bundesverfassungsgericht überhaupt wird erreichen können." ?
Titel: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: NichtzahlerKa am 15. Oktober 2025, 21:01
Ich verstehe das alles nicht. Es muss doch die GeldeintreiberTM nachweisen, dass ihr das Geld zusteht und nicht andersherum. Diese permanente Beweislastumkehr ist doch nicht rechtens, oder? D.h. die Frau muss befreit werden, wenn die GEZ kein Gutachten hat, das belegt, dass sie ausgewogen berichten.
Wenn ich sage, dass mein Müll nicht abgeholt wurde, dann kommen die nochmal. Das Einlesen des Codes am Mülleimer belegt, dass geleert wurde. Ohne diesen belegbaren Vorgang, könnte die Müllabfuhr nicht nachweisen, dass gelehrt wurde und keine Gebühr erheben (bei dem Müll, bei dem die Tonnen einzeln berechnet werden). Das ist ganz fundamentales Beitragsrecht. Was ist bei der GEZ anders?
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: Roggi am 15. Oktober 2025, 21:38
Allerdings erscheint es nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird erreichen können.
Das sieht nach Manipulation aus. Der Satz ist völlig überflüssig. Deshalb ich bekomme den Eindruck, dass die Vorgabe gemacht wird, dass der VGH alles daran setzen soll, eine Richtervorlage zu verhindern.

Es gibt reichlich Studien und Gutachten, die beweisen, dass örR nicht neutral ist, aber ob die in den geforderten Zeitrahmen fallen, ist fraglich.
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 15. Oktober 2025, 22:51
Da schiebt jemand den schwarzen Peter wieder zurück, denn sie hätten ja selbst eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht machen können.
Die Frage ist ja auch, wer den Beweis erbringen muß, der Rundfunk, daß er ausgewogen berichtet, oder der Kläger, daß es eben gerade nicht der Fall ist.
Das ist ja gerade das Kunststück der Gerichte, es so hinzubiegen, daß man es abschmettern kann, auch um den Preis, daß man sich in verschiedenen Urteilen widerspricht.
Titel: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: boykott2015 am 16. Oktober 2025, 00:20
https://www.bverwg.de/pm/2025/80
Zitat von: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 die sachliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht für das damalige öffentlich-rechtliche Programmangebot nicht in Zweifel gezogen. Damit hat es zu diesem Zeitpunkt eine verfassungsrechtliche Äquivalenz zwischen Beitragspflicht und Programmqualität bejaht.
Das Programmangebot wurde vom Gericht damals nicht untersucht, somit ist der Schluss "damit hat es zu diesem Zeitpunkt eine verfassungsrechtliche Äquivalenz zwischen Beitragspflicht und Programmqualität bejaht" falsch.

https://www.bverwg.de/pm/2025/80
Zitat von: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025
Bietet das klägerische Vorbringen – in aller Regel durch wissenschaftliche Gutachten unterlegt – hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite, hat ein Verwaltungsgericht dem nachzugehen.
Die Existenz solcher wissenschaftlichen Gutachten wurde vom Gericht ebenfalls nicht untersucht. Es könnte sein, dass solche Gutachten existieren.
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: PersonX am 16. Oktober 2025, 00:21
Analyse zur Neutralität der Pressemitteilung des BVerwG mit einem Chatbot:

Zitat
Perfekt – danke für den vollständigen Text. Jetzt können wir eine präzise und quellengestützte Neutralitätsanalyse machen, diesmal auf Grundlage des tatsächlichen Inhalts der Pressemitteilung Nr. 80/2025 des Bundesverwaltungsgerichts.
 

🔍 Neutralitätsanalyse der BVerwG-Pressemitteilung Nr. 80/2025 (vom 15.10.2025) 1. Formale und sprachliche Struktur Die Mitteilung folgt dem typischen Aufbau:
 
  • Überschrift mit These (Signalwirkung),
  • Sachverhalt (Klägerin – Vorinstanzen),
  • rechtliche Würdigung (BVerwG – Verfassungsbezug, Rückverweisung),
  • Schluss mit Prognose.
Die Wortwahl ist formal juristisch, aber enthält mehrere bewertende und rahmende Elemente, die die Wahrnehmung des Sachverhalts beeinflussen.
 

2. Textstellenanalyse (Satzweise / Blockweise)
TextstelleInhalt / sprachliche WirkungNeutralitätseinschätzung
Überschrift: „Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags erst bei gröblicher Verfehlung der Programmvielfalt“Legt vorab eine sehr hohe Eingriffsschwelle fest. Die Wortwahl „erst bei gröblicher Verfehlung“ wertet und rahmt das Ergebnis bereits im Titel.🟡 nicht neutral – Ergebnis wird vorangestellt, nicht offen formuliert („BVerwG präzisiert Voraussetzungen...“ wäre neutraler).
Abs. 1: „Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang…“Wiederholung der Überschrift – doppelte Ergebnisbetonung, kein Verweis auf offenstehende Fragen.🟡 tendenziell bestätigend, nicht abwägend.
Abs. 2 (Klägerin „macht geltend“) : „…weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete…“Darstellung des Klägervorbringens mit distanzierender Formulierung „macht geltend“. Kein Hinweis, ob diese Argumente auf überprüfbare Tatsachen gestützt sind.🟡 formal korrekt, aber implizit abwertend.
Abs. 2 (Vorinstanz): „…Auf die Frage, ob strukturelle Defizite… vorlägen, komme es daher nicht an.“Hier wird das Argument der Klägerin faktisch abgewertet, ohne Gegendarstellung des BVerwG.🟡 inhaltlich verkürzend, kein echter Perspektivausgleich.
Abs. 3: „…verkennt die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts…“Deutlicher Tadel an der Vorinstanz – sachlich, aber sehr autoritativ.🟢 juristisch zulässig, wirkt objektiv.
Abs. 4: „…Deshalb kann die Klägerin angebliche Defizite im Programm der Beitragspflicht nicht unmittelbar entgegenhalten.“Das Wort „angeblich“ ist wertend – es unterstellt fehlende Substanz des Vorbringens.🔴 nicht neutral – subjektivierende Abwertung.
Abs. 4: „…Landesgesetzgeber […] konnten im Vertrauen auf die geschaffenen Strukturen von einer Prüfung […] absehen.“Der Begriff „im Vertrauen auf“ unterstellt Systemvertrauen als Rechtfertigung, ohne dies kritisch zu reflektieren.🔴 systemstabilisierender Frame, keine Distanz.
Abs. 5: „…kann kein subjektiv-öffentliches Recht […] entgegenhalten.“Sachliche Feststellung – dogmatisch korrekt formuliert.🟢 neutral.
Abs. 6: „…Schwelle für eine Verletzung […] ist jedoch hoch.“Die Bewertung „hoch“ ist nicht nur rechtlich, sondern auch wertend – ohne Normbezug, warum gerade diese Schwelle gilt.🟡 inhaltlich tendenziell pro-Status-quo.
Abs. 6 (Programmfreiheit): „Diese berechtigt und verpflichtet die Rundfunkanstalten… eigenverantwortlich sicherzustellen…“Betont einseitig die Autonomie der Sender, ohne die Aufsichtspflicht der Länder zu erwähnen (§ 32 MStV).🔴 institutionell parteiisch.
Abs. 7: „…erst dann in Frage gestellt, wenn… evidente und regelmäßige Defizite…“Wiederholung der hohen Eingriffsschwelle.🟡 wertend, da keine Begründung, warum „regelmäßig“ erforderlich.
Abs. 8: „…BVerfG hat […] Äquivalenz […] bejaht.“Korrekter Verweis – neutral.🟢 neutral.
Abs. 8 (zweiter Teil): „…in aller Regel durch wissenschaftliche Gutachten unterlegt…“Legt hohe Beweislast für Klägerseite fest – nicht gesetzlich vorgegeben.🟡 implizit abschreckend, aber juristisch vertretbar.
Schlusssatz: „…erscheint es […] überaus zweifelhaft, ob die Klägerin […] wird erreichen können.“Bewertet das zukünftige Prozessrisiko – nicht neutral; Gerichte äußern sich normalerweise nicht über Erfolgsaussichten.🔴 deutlich parteiisch.


3. Gesamtbewertung
KategorieBewertung
Formale Neutralität (Stil, Aufbau)🟢 weitgehend gewahrt
Sprachliche Neutralität (Wortwahl, Framing)🟡 eingeschränkt – mehrfache suggestive Elemente („angeblich“, „erst bei“, „überaus zweifelhaft“)
Inhaltliche Neutralität (Perspektivenbalance)🔴 deutlich asymmetrisch: Klägerin wird abgewertet, ÖRR und Gesetzgeber werden durchgehend entlastet
Institutionelle Haltung🔴 systemaffirmativ; keine Erwähnung von Kontrollpflichten, fehlende Distanz zur Rundfunkordnung


4. Zusammenfassendes Urteil

Die Pressemitteilung Nr. 80/2025 des BVerwG ist formal sachlich, aber inhaltlich und semantisch erkennbar asymmetrisch zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks formuliert. Sie vermittelt ein institutionelles Vertrauen in den ÖRR („im Vertrauen auf die Strukturen“) und stellt die Klägerin mehrfach mit distanzierender Sprache („macht geltend“, „angeblich“, „überaus zweifelhaft“) dar.
Der Text enthält Wertungen, die über eine neutrale Mitteilung gerichtlicher Ergebnisse hinausgehen und daher den objektiven Anschein einer institutionellen Parteilichkeit begründen können.


Weitere, daran anschließende Anregungen zu Gedanken finden sich u.a. auch unter
Kann KI und ChatGPT den GEZ-Boykott unterstützen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37267.msg228776.html#msg228776
und dortigen Folgebeiträgen.
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: Grit am 16. Oktober 2025, 09:25
In den Medien wird die Klägerin so dargestellt, als sei sie mal eben mit einigen Teilen des Programmangebots unzufrieden, die "Ausgewogenheit" und "Vielfalt" vermissen lassen würden. Es ging in der Klage aber um mehr, viel mehr, u.a. um eine systemische und offenkundigen Verletzung  des Programmauftrags. Ebenso spielte auch die Staatsferne eine tragende Rolle.

Leider fällt das in den medialen Berichterstattungen unter den Tisch, weshalb genüsslich auf die Beweiserhebungen der Klägerseite abgestellt und diese immer besonders hervorgehoben wird:
Berliner Zeitung, 15.10.2025 (€)
ÖRR
Klage gegen Rundfunkbeitrag nur teilweise erfolgreich: Hürde für Zahlungsverweigerung liegt hoch
Eine Frau aus Bayern hatte geklagt, das Programm sei ihr nicht ausgewogen genug. Das Bundesverwaltungsgericht verwirft nun das Urteil der Vorinstanz. Jetzt muss neu verhandelt werden.
Alexander Teske
https://www.berliner-zeitung.de/kultur-vergnuegen/klage-gegen-rundfunkbeitrag-nur-teilweise-erfolgreich-li.10000655
Zitat von: Berliner Zeitung, 15.10.2025 (€), Klage gegen Rundfunkbeitrag nur teilweise erfolgreich: Hürde für Zahlungsverweigerung liegt hoch
[...] Dafür müssen nun wissenschaftliche Gutachten zum Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (im speziellen Fall zum BR) angefertigt werden – und zwar über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Offen ist, wer das bei der Fülle des Programms leisten kann. In jedem Fall wird das Gutachten teuer. Und zahlen muss die Klägerseite. [...]
Quelle: https://www.berliner-zeitung.de/kultur-vergnuegen/klage-gegen-rundfunkbeitrag-nur-teilweise-erfolgreich-li.10000655

Wie hoch das BVerwG die Beweislast der "wissenschaftlichen Gutachten" ansetzt und vor allem, wie dann auch deren Erfolg einer zukünftigen Klage bemessen wird, verrät nicht nur der Chatbot (PersonX), sondern liefert die Pressemitteilung des BVerwG ja auch in ihrem letzten Satz gleich richtungsweisend mit:
https://www.bverwg.de/pm/2025/80
Zitat von: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025
Allerdings erscheint es nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird erreichen können.
Damit ist der Tenor gesetzt, denn woher soll die Klägerseite u n a b h ä n g i g e "wissenschaftliche Gutachten" beziehen (und gibt es die überhaupt?), wenn die alleinige Beweiserhebung zur Missachtung des Programmauftrages nicht für ausreichend anerkannt wird?
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: malo am 16. Oktober 2025, 09:48
Keine Klage hat je Erfolg gehabt. Deshalb glaube ich, wäre das ein Präzedenzfall. Und das wollen die Ministerpräsidenten tunlichst verhindern. Je größer die Hürde konzipiert ist, umso besser. Darum ist es auch fast ausgeschlossen, das sich auf dem Klagefeld etwas ändern wird.

Im Grunde ist es eine Wohnungsabgabe, denn jeder der einen Wohnsitz oder Adresse hat, muß zahlen. Die Länder formulieren das nur anders und verknüpfen das einfachheitshalber mit den öffentlich-rechtlichen Medienangebot, so dass es am Ende legitim ist. Überspitzt könnte ich behaupten, dass das eine politische Lüge ist. Man sieht das ja bei dem jährlichen automatisierten Adressdaten-Abgleich mit den Meldeämtern. Verstößt das nicht gegen den Datenschutz? Darf das ein Land/Staat in einem demokratischen Land machen? Und sollte das nicht auch im Ländervertrag festgehalten werden? Gibt es ein Gesetz wo, das explizit geschrieben steht?*


*Edit "Bürger": Diese Fragen hier bitte nicht vertiefen, da diese über das hiesige Kern-Thema hinausgehen und zudem auch im Forum schon ausgeiebig behandelt worden sind. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: Thejo am 16. Oktober 2025, 12:00
Programmfreiheit? Hat der örR überhaupt eine "absolute Programmfreiheit"? Ich behaupte (per Definition): Nein!

Alle (oder die meisten) programmlichen Verfehlungen - als auch (politisch/gesellschaftliche) Schlagseiten - rechtfertig man bei den LRAen mit einer sog. "Programmfreiheit" (oder Satire). Dies ist jedoch nicht automatisch ein ausgewogenes, die Realität nicht verzerrendes Programm - wie ja seit Jahren (von örR Konsumenten) bemängelt und kritisiert wird. Dabei den örR in die Schranken zu weisen, ist ungleich Zensur - geschweige "Eingriff in die Programmfreiheit"! Beim örR kann man - im Sinne eines (wenn auch nur mäßig definierten) Auftrags eben gerade nicht das machen und senden, was man will. Denn es gilt, eine Sorgfaltspflicht zu wahren.

Für alles andere gab's das "duale System" mit den privaten Sendern und nun (als dritte Dimension) das Internet.

Zensur ist es, z.B., wenn beim NDR eine Redakteurin abgesetzt wird, die das Programm versucht (so wie andere Medien berichteten) ausgewogen zu gestalten. Absurderweise findet solche Zensur ja von innerhalb des örR selbst statt, nicht, worauf sich das Grundgesetz bezieht, durch Kräfte von außen...

Und es ist eben auch nicht nur das kritisierte Programm allein, welches das strukturelle Versagen des örR bescheinigt. Es zieht sich so ziemlich durch sämtliche Bereiche in denen LRAen tätig sind. (ich muss dies hier nicht alles wiederholen, das Forum ist - seit weit mehr als zwei Jahren - voll davon)

Nicht dass das dann dann so endet, dass es eine Alibi-Vorzeige LRA (für ca. 2 Jahre Laufzeit) gibt und der Rest macht so weiter...


Ausgewählte Studien zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland
Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 007/23
Abschluss der Arbeit: 21. Februar 2023
https://www.bundestag.de/resource/blob/944938/0d86a51cad5a610b00795c74ee5aa0d2/WD-10-007-23-pdf.pdf
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: Bürger am 16. Oktober 2025, 23:04
Eine fiktive Person B könnte geneigt sein, im laufenden Verwaltungsgerichtsverfahren unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerwG vom 15.10.2025 - 6 C 5.24 zunächst anzuregen, bis zur Entscheidung des BayVGH im dorthin zurückverwiesenen Verfahren das bzgl. Person B anhängige Verfahren auszusetzen/ruhendzustellen/wegzulegen. Anderenfalls würde Person B entsprechend die Erstellung eines Gutachtens über die Inhalte sämtlicher öffentlich-rechtlicher Hörfunk-, Fernsehfunk- und Telemedien-Angebote der letzten 12/13 Jahre ankündigen. Für die Datenerhebung, Auswertung und gerichtstaugliche Aufbereitung würde Person B geschätzt 12/13 Jahre veranschlagen und entsprechend stilschweigende Frist erbitten bzw. - auch im Sinne der Entlastung der ohnehin schon überlasteten Gerichte - höflich anregen, bis dahin das Verfahren ruhendzustellen/auszusetzen/wegzulegen... alternativ anregen, dass die "Landesrundfunkanstalt" Person B einem gerichtlichen Mediationsverfahren vor dem Güterichter zustimmt - siehe dazu beispielhaft u.a. unter
Justiz in Sachsen - Mediation und Güterichter
https://www.justiz.sachsen.de/content/7015.htm
...oder Person B schlicht klaglos stellt ;) >:D

All dies unabhängig davon, dass Person B Nichtnutzer und Nutzungs-Nichtinteressent ist, d.h. also auch unahängig von sämtlichen weiteren Klagepunkten wie u.a. dem von Angebotsinhalt/Angebotsqualität vollkommen losgelösten, antragslos und begründungsfrei zu gewährenden Grundrecht auf Rezipientenfreiheit...
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0

...sowie auch losgelöst von dem grundsätzlichen Verbot eines justizförmig ausgeprägten Verwaltungsverfahrens für eben diese öffentlich-rechtlichen Rundfunksender-Tendenzbetriebe
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0

Person B könnte darüberhinaus geneigt sein, sämtliche Nutzer/Nutzungsinteressenten und Nichtnutzer/Nutzungs-Nichtinteressenten C-Z dazu zu motivieren, ab sofort monatlich oder zumindest quartalsweise Widerspruch gegen die Beitragszahlung einzulegen, für die weitere Begründung ein fortlaufendes Gutachten der jeweils letzten zwei Jahre anzukündigen und dafür jeweils stillschweigende Frist von zwei Jahren zu erbitten.
Dass - unabhängig von einem vorsorglich hilfsweise gestellten Antrag auf Aussetzung - die Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung haben, könnten fiktive Personen C-Z begründen anhand der Informationen u.a. unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26121.0

"Gutachter", "Wissenschaftler", "Sachverständiger"... kann hier jeder für sich selbst sein ;)

Um aber sicherzugehen, könnte fiktive Person B ggf. noch ankündigen, ein wissenschaftliches Gutachten beizubringen, dass das wissenschaftliche Gutachten bzgl. der öffentlich-rechtlichen Angebotsqualität auch ein wissenschaftliches Gutachten ist - nicht dass das Gericht die Qualität des wissenschaftlichen Gutachtens anzweifelt und damit die Klageargumenation torpediert... ::) :angel:

Um das "wissenschaftliche Gutachten" der öffentlich-rechtlichen Angebotsqualität in alle Richtungen "wasserdicht" zu machen, könnte fiktive Person B geneigt sein, die dafür erforderliche Datengrundlage über den Inhalt sämtlicher "Sendeminuten" und Online-Publikationen sämtlicher öffentlich-rechtlicher Landesrundfunkanstalten sowie auch von ZDF und Deutschlandradio sowie auch über die Programmbeschwerden und deren Behandlung bis hin zu sämtlichen internen Programmrichtlinien, Sprachregelungen* etc. der letzten mind. 2 Jahre - perspektivisch jedoch seit 01.01.2013 - von den öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF, dem Deutschlandradio und deren "Gremien" selbst kostenfrei anzufordern - also sozusagen eine Art
Catch-22 ;)
https://de.wikipedia.org/wiki/Catch-22_(Dilemma)

Oben beschriebenes Vorgehen könnte ggf. auch entsprechende Verfahren auf Wiederaufnahme und/oder Rückerstattung ermöglichen und könnte mglw. selbst noch in Vollstreckungsvefahren und/oder bzgl. Pfändungs- und Einziehungsverfügungen der "Landesrundfunkanstalten" eingebracht werden.

Willkommen zur "Akzeptanzsteigerung", "Verwaltungsvereinfachung" und "Justizentlastung"... ;) (#) :angel:


Edit: Ergänzungen in dunkelblau.
*bzgl. "Sprachregelungen" siehe "Framing-Manual" - u.a. unter
Internes Handbuch: Wie die ARD kommunizieren soll (02/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30135.0
Teure Moral-Fibel - ARD zahlte 120.000 Euro für Framing-Manual (02/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30222.0
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: boykott2015 am 17. Oktober 2025, 09:51
Bezüglich der Programmbeschwerden existiert ein vom WDR-Rundfunkrat in Auftrag gegebenes Gutachten von 2016.

Gutachten zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Programmbeschwerden in öffentlicher oder im Einzelfall nicht-öffentlicher Gremien-Sitzung zu beraten sind im Auftrag des Rundfunkrats des Westdeutschen Rundfunks
Karl-Nikolaus Peifer, Professor für Medien- und Kommunikationsrecht an der Universität Köln

Achtung: Link führt zu WDR.
Quelle:
https://www1.wdr.de/unternehmen/rundfunkrat/gutachten-programmbeschwerden-100.pdf
Hinweis: Die Nichtnutzer kennen nicht nur das lineare WDR-Programm nicht, sondern grundsätzlich das gesamte Angebotsportfolio – einschließlich der Online-Inhalte wie dieses Gutachten.
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: pjotre am 19. Oktober 2025, 12:13
 oben @roggi   15. Okt. "das sieht nach Manipulation aus"
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Dieser intensiv mit bayerischen Richtern, aus Raum München, auch beim BVerwG, verzahnte Entscheid regt Bürger an, sich 4 Jahre lang mit teuren Gutachten, Anwälten usw. an Hoffnungswerten abzuarbeiten, dies für eine undefinierte Fata Morgana, jedenfalls auf keinen Fall für das Ende des "Beitrags"-Zwangs.
Einzelne Teile der Pressemitteilung lesen sich wie die Textbausteine aus der Kölner Anklick-Maschinerie.

Wem dient das? CSU-Wunsch dürfte sein,
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dass die Sender von llinks-grünen Manipulationssendern umpolen zu Belehrungssendern für Ziele CSU, CDU. Da dies mit den 15 anderen Bundesländern nicht durchsetzbar ist, ist das mit diesem Urteil zur medialen jahrelangen Schlammschlacht seitens der für Mediales kompetenten Bürger, ist es mit diesem Urteil BVerwG diesen Bürgern anempfohlen worden.

Hätte das BVerwG  Klärung gewollt, so konnte es Richtervorlage mit kritischer Voreinschätzung zu Gunsten der Klägerin beim BVerfG wählen, Empfehlung, den Zahlzwang deshalb aufzuheben. 
Hat es nicht.

Und wir nun? Im Haupt-Schriftsatzmuster, sogenannter NEIN-BRIEF,
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ist schon seit 2023 verankert, wie man sofort, nämlich  verfahrenstechnisch ganz anders. rangehen kann an den Feind. Das soll nicht näher dargelegt werden, damit es liebevolle Überraschung bleibt, falls die materiellen Grundlagen für die Umsetzung irgendwann geschaffen werden können.

Die dafür nötige strategische Verfahrenskompetenz wurde erlernt 2021 bei bundesweiten Musterverfahren gegen Zwangsbeitrag und Zensurrechte. Dieser Rechtsrahmen ist mit 200 Seiten eines damaligen Gutachtens nun intern fest fixiert startfertig verfügbar. Ohne diese strategische Kompotenz-Komponente dürfte es nicht machbar sein. Es fehlt nur einfach aktuell die materielle Grundlage für die Umsetzung.

Es wären rund 15 Verfahren bundesweit nötig mit etwas Begleitung gegen die gängigen Fluchtversuche von Richtern im Fall von komplexen Schriftsätzen mit Bedarf von echter Richter-Arbeitszeit. Wie die Effahrungen von 2020...2021 zeigten, das funktioniert leider nicht "einfach so mit der linken Hand für 1 Standardtext", es ist Zeitfesser.
 

Unterdessen können Verweigerer mal die von @Bürger in diesem Thread am 16. Oktober  vorgeschlagenen
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Zahlungspause-Strategien nachdenken. Mal schaun, wie das integrierbar ist als Antrag 30++ im Standard-Schriftrsatz NEIN-BRIEF. Damit wäre gerade diese Vertagungs-Komponente des Entscheides des BVerwG ins Positive umgekehrt.

ARD-Juristen und Richter: Solche Anträge haben wir noch nie erlebt.
Die Bürger: "Alles kommt im Leben irgendwann zum ersten Mal vor.":   :angel: :police: 8)
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: pjotre am 19. Oktober 2025, 14:24
Aus heute aktualisierter Fassung des medienrechtlichen Sammelgutachtens "Metastudie LIBRA",
dort der neue Abschnitt PAM10. :

*PAM10   Stand 2025: unverändert "links-grün" Anti-Mitte.


Nach Urteil Bundesverwaltungsgericht : Urteil zu Rundfunkgebühren – wie geht es jetzt weiter?
? 2025-10-17 (ABO-frei) 3S. https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/urteil-zu-rundfunkgebuehren-wie-geht-es-jetzt-weiter/
Zitat
Der Nachweis einer systematischen Linksneigung des ÖRR, _ was viele Beobachter für schwierig
halten, funktioniert relativ einfach. Denn die geforderte flächendeckende Auswertung der öffentlich-rechtlichen Programme liegen schon vor – und zwar aus der Hand des privaten Schweizer Analyseinstitut MediaTenor.

Das Unternehmen führt seit Jahren im eigenen Auftrag eine Langzeitanalyse von ARD, ZDF
und Deutschlandfunk durch. Seine Daten zeigen eindeutig eine
Überrepräsentanz von grünen und sozialdemokratischen Politikern,
kombiniert mit einer eher guten Bewertung,
eine Unterrepräsentanz der Unionsparteien
und eine krasse Benachteiligung der AfD,
die fast durchweg in negativer Einfärbung auf den Bildschirm kommt.
Über diese Untersuchung berichtete TE schon 2023

_ _ Gegen die Analyse aus der Schweiz brachte der Deutschlandfunk 2023 den angeblich neutralen Medienexperten Johannes Hillje
in Stellung, der im DLF-Studio erklärte, die Langzeitauswertung von MediaTenor sei im Auftrag der CDU entstanden, und sie genüge keinen wissenschaftlichen Anforderungen.

Bei der ersten Behauptung handelte es sich um eine Falschaussage,
für die zweite brachte Hillje keine Belege.

Dass Hillje in der Vergangenheit als Wahlkampfmanager für die Grünen arbeitete, verschwieg der DLF seinen Hörern. Bisher konnte nicht nur der Grünennahe die Schweizer Daten nicht widerlegen, sondern auch niemand sonst.

Im Volltext ist das nötige Gutachten, Stand 30. Septenber 2025, längst verfügbar:
auf fast 400 Seiten sind alle Aspekte wissenschaftlich fundiert dargestellt:
Zitat
? 2025-10-19 =Aufruf http://de.mediatenor.com/images/Mahrenholz_WhitePaper_Web.pdf
Roland Schatz (Hrsg.)
Staat im Staate statt Service public?
Öffentlich-rechtlicher Journalismus ohne Vielfalt und Integration gefährdet die Grundfesten
Redaktion: Jörg Schulte-Altedorneburg und Jörg Stimpfig


Konsequenz in aktuellen bundesweiten Musterverfahren auf dieser "anderen Schiene"

(also nicht die Schiene "Klagetext wie beim BVerwG")

kann in den nächsten Tagen überall ein entsprechender Antrag hinzugerfügt werden. Weil VG-Richter natürlich keine Zeit haben, für im Mittel 400 Euro gegenstandswert 2 Monate langs Analyse zu betreiben, sind alle Verfahren einmal mehr blockiert.
Denn bearbeiten muss ja sowieso erst einmal der Sender gemäß Verwaltungsrecht und da wird sich vermutlich niemand bereitwillig zeigen, weil es ja den Untergang von allem auslösen könnte.

Nie Reife für Klagebegründung, nie entscheidreif, und das "von Ewigkeit zu Ewigkeit"?
Patt-Situation bis zum Ende unserer kurzzeitigen Stippvisite der Erden-Ziviliation?

Zitat
Ein Gutachten, erschienen dam 30. September 2025, 1 Tag vor Verhanlung BVerwG,
das um Urteil vom 15. Oktober 2025 führte, ein solches Gutachten sei nötig:
Hallo, liebe Allwissende über Deep State und sonstiges Wissen, was die Welt zusammenhält: Ihr wisst natüröich sofort, dass das arrangiert war.
Jedenfalls, realistisch gesehen, das passt uns bestens in die Strategie.
 
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: Kurt am 19. Oktober 2025, 16:10
Bundesverwaltungsgericht
Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025
BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24
Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags erst bei gröblicher Verfehlung der Programmvielfalt

https://www.bverwg.de/pm/2025/80
Zitat von: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. [..]


Frage an ChatGPT was denn als „Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“ verstanden wird.

Antwort ChatGPT:

Zitat
Der Begriff „Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“ bezeichnet in Deutschland die Gesamtheit aller Programme und Angebote, die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (also vor allem ARD, ZDF und Deutschlandradio) im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags bereitgestellt werden.

💡 Inhaltliche Bestimmung

Das Gesamtprogrammangebot umfasst alle Formen des öffentlich-rechtlichen Angebots, also:

1. Fernsehprogramme
Beispiele:
•   ARD-Gemeinschaftsprogramm „Das Erste“
•   ZDF
•   Dritte Programme (z. B. WDR, BR, NDR, SWR etc.)
•   Spezial- und Spartenkanäle (z. B. Phoenix, Arte, KiKA, 3sat)

2. Hörfunkprogramme
•   Bundesweite Programme (z. B. Deutschlandfunk, Deutschlandfunk Kultur)
•   Regionale Programme der Landesrundfunkanstalten (z. B. Bayern 1, NDR Info etc.)

3. Telemedienangebote (Onlineangebote)
•   Webseiten, Mediatheken, Apps und Social-Media-Auftritte
     (z. B. ARD Mediathek, ZDFheute.de, tagesschau.de, funk.net)

🧩 Fazit
•   Das „Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“ bezeichnet also die gesamte Bandbreite aller Hörfunk-, Fernseh- und Onlineangebote, die ARD, ZDF und Deutschlandradio gemeinsam und einzeln im Rahmen ihres gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Auftrags bereitstellen.

Nun glaubt doch niemand ernsthaft, dass dieser "Nachweis" bzgl. Gesamtprogrammangebot !!! gelingen kann/wird!?
Das wird weder die Klägerin in vorliegendem Fall noch künftige Kläger nach-/ beweisen können.

Es mag gelingen, (einzelne) Fernsehangebote anzuzweifeln - aber das "Gesamtprogrammangebot" wird man (dadurch) leider nicht angreifen können. 😢
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: pjotre am 19. Oktober 2025, 20:58
Ein nicht allgemein definierter Begriff wie "Gesamtprogrammangebot "
------------------------------------------------------------------
kann nur im jeweiligen Kontext gedeutet werden.

In diesem Kontext hat das Gericht klargestellt, dass die rund 200 Seiten Einzelfall-Verstöße laut der Standard-Klageschriften, das dies nicht der nötigen rechtlichen Logik entspricht.

Es ist die richtige Logik beispielsweise bei Nachbarschaftsstreiten, beispielsweise die Fälle von Polizeieinsatz gegen Partylärm nach Mitternacht zu dokumentieren vor Gericht. Einzelfall-Nachweise sind nicht die richtige Beweislogik, wenn aus zig-tausenden Sendungen pro Jahr 200 Pannen herausgegriffen werden.

Im angedeuteten alternativen Schriftsatzkonzept ist von vornherein der Gutachten-Beweis als der Aufgabe entsprechende Beweisform bereits vorgetragen und durch eine Mehrzahl von zitierten Gutachten bereits belegt. (Übrigens mit Vorfassungen seit 2016.)

-------

So, und nun wird es interessant.

Das rein zufällig 1 Tag vor dem Gerichtstermin erschienene Gutachten von 400 Seiten
-------------------------------------------------------------------
von Media Tenor war sicherlich nicht in wenigen Tagen geschrieben.

Rein zufällig am 18. Oktober 2025 erfolgte darüber bereits ein öffentlich verbreitetes Interview im Kontext Bundesverwaltungsgerichts-Entscheid, siehe die Pressemeldungen:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38553.msg228801.html#msg228801

Rein zufällig steht in der NZZ, dass Media Tenor nicht von der CDU (CSU) finanziert wurde (in anderer Sache allerdings).

Rein zufällig wird Media Tenor möglicherweise unter anderem von einem wesentlichen Medienunternehmen finanziert. (Siehe Wikipedia.) 

Rein zufällig ist man dort möglicherweise ein Wettbewerber von ARD, ZDF usw..
Rein zufällig ist man dort vielleicht für eine Politik, durch die CDU/CSU/FDP unser Deutschland jahrzehntelang wohlhabend machten.


Vielleicht ist all dies kein Zufall, nur eben ein Stück von begleitender pluraler Realität.
-----------------------------------------------
Jedenfalls ist für alle hier mit verfolgten Musterverfahren das Nötige in Arbeit, für alle Nutzer den faktischen GEZ-Stopp hoffentlich weiterhin vielleicht zu realisieren und zwar ohne den gewaltigen Kostenballast, der sich auf den ersten Blick auf der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts für die Bürger abzeichnete.
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: Markus KA am 20. Oktober 2025, 09:34
Bundesverwaltungsgericht
Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025
BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24
Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags erst bei gröblicher Verfehlung der Programmvielfalt

https://www.bverwg.de/pm/2025/80
Zitat von: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025
[...]Zudem ist es schwierig festzustellen, ob die gebotene Abbildung der Meinungsvielfalt und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogrammangebot tatsächlich gelingt. Denn die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit ist ein Zielwert, der sich stets nur annäherungsweise erreichen lässt. Schließlich ist der grundrechtlich verbürgten Programmfreiheit Rechnung zu tragen. Diese berechtigt und verpflichtet die Rundfunkanstalten, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen – ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen und anhand anerkannter Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt.[...]

1.
Auch das BVerwG stellt fest, dass die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit niemals ereicht werden kann.
Somit kann der ÖRR seinen "Auftrag" auch niemals erfüllen.

2.
Es gibt wohl bereits Studien oder Gutachten, die belegen, dass der ÖRR der geforderten Programmvielfalt nicht nachkommt.
Hierzu sollte ein neuer Thread gestartet werden, indem die Gutachten gesammelt werden.

Edit "Markus KA":
Hierzu Querverweise zu themenverwandte Beiträge:
Gutachten und Beweise f. grobe Verfehlung der Programmvielfalt [Sammlung]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38567.0.html



Siehe hierzu u.a. auch unter
BVerwG 6 C 5.24 - Pressemeldungen zur Urteilsverkündung am 15.10.2025
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38553.msg228801.html#msg228801
Prof. Dr. Christian Riek, 18.10.2025 (Video ~60min)
Video
Alarmstufe rot beim Rundfunk: Urteil gegen unbedingte Zwangsgebühren
Im Interview Prof. Dr. Christian Riek mit Roland Schatz.
https://www.youtube.com/watch?v=n2cE3Dz2abc
Zitat von: Prof. Dr. Christian Riek, 18.10.2025
Roland Schatz von Media Tenor im Interview: Ein aktuelles höchstrichterliches Urteil bestätigt jetzt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die inhaltliche Programmzusammensetzung transparent muss. Wenn über einen längeren Zeitraum ein erhebliches Missverhältnis auftritt, kann potenziell der Rundfunkbeitrag ungerechtfertigt sein. Dies nachzuweisen erschien dem Gericht eine hohe Hürde; sie kann aber genommen werden, weil es Medieninhaltsforschung gibt, die regelmäßig die relevanten Inhalte erhebt.
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: nexus77 am 20. Oktober 2025, 09:57
Was mir grad auffällt aus dem Urteil "Die Klägerin wendet sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags".. da fängt das "framing" doch schon an! Und fast alles ist Propaganda und Massenpsychologie in den "Medien/ÖR"


Edit "Bürger": Beitrag gekürzt. Bitte hier nur zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: pjotre am 20. Oktober 2025, 18:27
Inzwischen konform mit den Anforderungen des BVerwG:
----------------------------------------------
... sind die öfter erwähnten Mustertexte 
- Hauptschriftsatz "NEIN-BRIEF"
- Sammelgutachten "Metastudie LIBRA"
(Anwendung ist nicht Forumssache, Näheres nur per PM)

Die schon vorhandene Argumentation mit diversen beweisenden Gutachten und Studien  wurde erweitert um die neue Veröffentlichung von MEDIA TENOR. Damit ist der Anforderung des Gerichts von "zeitnah" nun ebenfalls entsprochen.
Gesichtspunkte dieses Threads wurden berücksichtigt.

Die anderen Nachweise über Inhalte reichen etwa 10 Jahre zurück.
Statistiken und Erörterung bis zu etwa 1970...1980 über die Gesamtentwicklung.
Die Gesamtschau wie vom Gericht als nötig dargestellt, sie war schon immer eingearbeitet und erhielt nun nur eine zusätzliche Komponente.

Wer nicht eine breite Infrastruktur dieser Art hat, hat es weniger einfach, den BVerwG zu entsprechen und muss etwas konstruieren. Aber es führen viele Wege nach Rom und zu einem GEZ-freien Leben.
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: Bürger am 22. Oktober 2025, 00:37
https://www.bverwg.de/pm/2025/80
Zitat von: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht [...] mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
[...]
Interessant ist die unscheinbar wirkende, aber doch weitgreifende Formulierung/ Kombination
"gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit"
d.h. im Einzelnen
- gegenständliche Vielfalt
- meinungsmäßige Vielfalt
- gegenständliche Ausgewogenheit
- meinungsmäßige Ausgewogenheit


Dies wäre - anhand der bereitzustellenden Daten - z.B. bzgl. der Frage "Vieles von Gleichem" zu prüfen (Krimis, Sport, etc.) sowie auch z.B. bzgl. redundanter Informationen/ Angebote z.B. bei ARD und dem - diesbezüglich keinen Mehrwert bietenden - ZDF mit seinen Doppelstrukturen.

Aber letztlich ist der Angriff über Inhalte angesichts der weiter oben bereits erwähnten grundsätzlichen Medienwahlfreiheit/ Rezipientenfreiheit eher sekundär bzw. bzgl. des Widerstands gg. den sog. "Rundfunkbeitrag" allenfalls "Mittel zum Zweck".
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: pjotre am 22. Oktober 2025, 12:16
Crowdfunding für die vom Bundesverwaltungsgericht verlangten "statistik-fachlichen Gutachten"
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startet an anderer Stellte (kein Bezug zum Forum). Gut?


Das BVerwG hat damit mit Erfolg die Aufgabe der bezahlten Politiker,
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auf die Spendenkasse der Bürger ausgelagert. Denn die Durchsetzung von Vielfalt und Neutralität der zwangsfinanzierten Sender ist Politikerpflicht, ist nicht nur optionales "Politiker-Ermessen". Sie sind gewählt und bezahlt für derartiges. 

Will die bayerische CSU dies nicht durchsetzen, um das Talkshow-Ambiente freundlich zu erhalten? Sorgen nun bayerische Richter dafür, dass das Volk mit teuer spendenfinanzieren Gutachten diese Politiker-Interessen mühsam jahrelang durchsetzen muss?

Der maßgebliche Richter des BVerwG war zuvor leitend beim obersten bayerischen Verwaltungsgericht (BayVGH)***, dessen Entscheide nun in jahrelangen bürger-betriebenen Rechtsstreiten zur Dauerschleife kanalisiert sind. So bewirken die doppelt geschundenen Bürger eine dauernde Medialisierung - kostspielig für die Büger und opferreich.
Voraussichtliche Dauer: 4++ Jahre.


Unterdessen werden von Verwaltungsgerichten in diesen Wochen die Schema-Klagen
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mit überall wohl genau dem gleichen Schriftsatz abgewiesen - und jetzt wird es originell:
Weil der örtliche Verwaltungsrichter einen Sender-Verstoß gegen Verfassung, Verfassungsgericht und Rechtsstaat in seiner richterlichen Meinungsbildung nicht erkennen könne,
- sei er nicht verpflichtet zum Ruhenlassen
- und auch nicht zu einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht.
- und das Urteil des BVerwG mit Nachfolgeverfahren sei kein Aussetzungsgrund.

1 Monat später kann die ARD-Anstalt den Gerichtsvollzieher senden für Argumente, für die das oberste Gericht entschieden hat, dass Verwaltungsrichter sie einer Klärung zuzuführen haben, aber eben "ermessensbasiert".  So ist das mit dem richterlichen Ermessen und der richterlichen Unabhängigkeit

Wer das als logisch und richtig ansieht, bitte die Hand heben. - Na, wo bleiben eure Hände?



Eine Sichtung "aus Erinnerung" ergab: Bundesweit identische Abweisungs-Texte
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der örtlichen Richter liegen vielleicht vor. Die Texte-Identität wäre noch zu verifizieren. Sodann wäre im Fall der Übereinstimmung nun nach IFG die Offenlegung der Urheber dieser Texte bei den ARD-Anstalten zu erfragen und auch bei der Landesregierung Rheinland-Pfalz.
Das IFG ist nur begrenzt und bis zu "fast gar nicht" auf Gerichte und Richter anwendbar, dies aus durchaus verständlichen Gründen. Wie aber, wenn Richterverhalten eine Klärung an sich erfordert? Wie ist das mit Verwaltungs-Unterebene der Gerichte?


Halten wir summarisch fest: Ist der Bürgerwiderstand seit 15. Oktober 2025 kanalisiert, die Schmutzarbeit zu leisten,
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vor der die dazu verpflichteten Politiker  aus strategischem Talkshow-usw-Interesse flüchten?
Immer neu: "Alle Macht geht vom Volke aus", aber in der Systemtheorie durch die gewählten Abgeordneten auf diese delegiert. Wie nun, wenn diese ihr Wählervolk gar nicht mehr vertreten wollen?

Die Oberfläche der "GEZ-Bestreiter" führt letztlich zur Frage der Grundlagen der Demokratie-Realität. Die vom BVerwG gewählte Formel bewirkt nun bis etwa 2030 ein mediales Dauerfeuer zu Gunsten von "konservativ-liberal", finanziert vom Volk mit insgesamt hunderttausenden Euro schon bis jetzt für die etwa 2.000 schriftsatz-identischen Verfahren. 

Endstation: Alle müssen die Zeit bis dahin vermutlich laufend bezahlen oder nachbezahlen. Ein schwammiger Endentschei könnte lauten, dass sie weiter zahlen müssen, sofern die Sender ab dann "etwas braver" funktionieren. Sozusagen "juristischer Show-Business"?


Die mehrfach zitierten und den meisten Aktiven des Forums bekannten
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Musterverfahren ("NEIN-BRIEF", "Metastudie LIBRA") nehmen an diesem Zirkus nicht teil. Alles ist bereits in den letzten Tagen geeignet hinein getextet worden:
- Nutznießen vom Entscheid BVerwG werden,
- nicht aber sich die 4-Jahres-Schiene aufzwingen lassen.

Mit einem breiten Anträge- und Strategiebündel gilt für alle Anwender bisher: Kein Euro mehr für "GEZ".
Allerdings mit Betonung: "Vollkasko-Versicherung ist unmöglich gegen staatlich gewolltes Unrecht."


***Edit "Bürger":
Ingo Kraft (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Ingo_Kraft
Bzgl. BayVGH und dessen direkten Bezugs zum Verwaltungsrat des Bayerischen Rundfunks siehe u.a. auch unter
Gremien: Verwaltungsräte ...Legislative, Judikative - und dunkle Abgründe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9610.0
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: pjotre am 22. Oktober 2025, 15:43
Ingo Kraft (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Ingo_Kraft
Zitat von: Ingo Kraft (wikipedia)
[...] 2001 wurde Ingo Kraft Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München. [...]

2006 wurde er Honorarprofessor an der Universität Würzburg und 2007 Richter am Bundesverwaltungsgericht. [...]

Bayerisches Rundfunkgesetz - durch "geborene Mitglieder" fest in Staats-Kontrolle
www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/bayerisches-rundfunkgesetz100.html
Zitat von: Bayerisches Rundfunkgesetz
Art. 8
Verwaltungsrat, Zusammensetzung, Amtsdauer
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, nämlich
1. dem Präsidenten des Landtags und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs [...]
 _.._
Art. 9
Vorsitzender des Verwaltungsrates, Stellvertreter
Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Präsident des Bayerischen Landtags. [...]


Edit "Bürger" - vorsorglicher Hinweis zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse:
Ingo Kraft war zwar Richter am BayVGH, jedoch nicht dessen Präsident...
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Die Leitung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Bayerischer_Verwaltungsgerichtshof#Die_Leitung_des_Bayerischen_Verwaltungsgerichtshofs
...und also jedenfalls nicht selbst direkt mit dem Verwaltungsrat des Bayerischen Rundfunks "verbandelt" - sondern allenfalls mittelbar.
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: quiet.observer am 22. Oktober 2025, 21:14
Guten Abend in die Runde,

zwei Dinge:

+ zum ersten ...

bitte ich Pjotre um Präzisierung des Begriffs "Schema-Klagen" aus dem obenstehenden Beitrag #22

+ zum zweiten ...

hatte ich heute eine Idee (die möglicherweise sogar das Aufmachen eines neuen Themas erforderlich machen könnte, so die Schwarmintelligenz meine Auffassung teilt): Das BVerwG hat nun also föstgöstöllt, dass es eben nicht genügt, irgendwas zu senden -> es muss auch ein gewisses Regelwerk dazu eingehalten werden.

Die (individuellen, selbstverfassten) Klagen der letzten Jahre wurden ja wohl weit überwiegend mit dem (Haupt-) Argument "Zahlungspflicht besteht unabhängig von Qualität des Programms und dessen Akzeptanz durch den Kläger" von den diversen Gerichten abgewiesen -> die Urteile sind mithin "nicht mehr up to date", richtig?!

Wäääre das nun nicht ein Hebel, um quasi sämtliche(!!!) Alt-Verfahren in den Rang der Wiederaufnahmebedürftigkeit zu "katapultieren"?
Gibt ja nun neue Erkenntnisse, nicht wahr ...  (#) ?!
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: pjotre am 22. Oktober 2025, 21:45
PM ging an @quiet .. : "Schemaklagen". 

Wiederaufnahme?
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Weder jetzt BVerwG oder später BVerfG würden normalerweise zu Rückzahlungen verpflichten. Fast immer entscdheidet das BVerfG sogar: Falschinkasso darf noch bis Ende Jahr X fortgesetzt werden, danach muss neues Gesetz sein.
Beispiel: Grundsteuer.

Eine menschen-ansammelnde Organisation wird zurückzahlen nur nach neuer Gerichtsklage, weil ohne Klage jemand das Geld als "Zahlung ohne Rechtspflicht" anweisen müsste, eine Unterschrift, die der Karriere schadet.
So funktioniert diese Welt.

Wer wollte für alte völlig ungewisse Sachen klagen? Das ist innerlich abgehakt. Man könnte, man könnte, aber es ist schon schwer genug, Leute zum Klagen zu bewegen, um ab sofort keine "GEZ" mehr zu zahlen.


Was noch nicht gezahlt ist,
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genau umgekehrt, wenn der Widerstand hoch ist, drücken sich die Angestellten um diese umfangreiche Akte, weil der wesentliche Stundenbedarf und die Verantwortung die Karriere negativ beeinflussen.


Streiten Anti-"GEZ" hat also nur Sinn für noch nicht Gezahltes.
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Zwar steht in den Schematexten immer drin, Rückforderung für alles seit 2013 und Bezahlung für die Arbeit, dies Unrecht abzuwehren.
Aber man sei insoweit nicht illusionär.

Bei den ganz anderen Klagen mit dem Mustertext wie jetzt beim BVerwG:
Wenn auf der VG-Ebene trotzdem die Klage abgewiesen wird, wird vollstreckt und das Geld ist also futsch für immer.
Die in 2024 wohl insgesamt 2.000 Klagen mit dem wohl identischen Text sind, soweit hier bekannt, mehrheitlich bereits abgewiesen. Genaue Information liegt nicht vor  -wesentlicher Irrtum vorbehalten.
Das Geld ist also dann ziemlich sicher futsch wie immer, selbst wenn dieser wohl identische Schriftsatz beim BVerwG in vielleicht 4 Jahren definitiv siegen sollte.

Soweit mit der "Schemaklage" überlagert wurde, weniger als 10 Fälle hatten sich hierher gemeldet , hat kein einziger verloren und kein einziger erlebte Vollstreckung, keiner zahlte die Rundfunkabgabe seit Beginn seine Erstklage.


Der Gegner will Unrecht durch Machtstrategie durchsetzen.
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Dagegen hilft nicht Betteln mit Paragrafen, die wissen ja, dass sie im Unrecht sind, wird oft behauptet, die würden den Widerstand einfach dank Übermacht zertreten.
 
Dagegen hilft nur Strategie auf Augenhöhe. Siehe oben: "Schemaklagen". Ja, Schwerpunkt auch bei Paragrafen, aber zugleich strategische Streitoptimierung.


Edit "Bürger" @alle: Bitte hier nicht (noch) weiter abdriften, sondern bitte eng am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: Markus KA am 23. Oktober 2025, 12:08
Wäääre das nun nicht ein Hebel, um quasi sämtliche(!!!) Alt-Verfahren in den Rang der Wiederaufnahmebedürftigkeit zu "katapultieren"?
Für fiktive ehemalige Kläger, die Ihre Klage auf Programmkritik gestützt haben könnten, könnte es die fiktive Möglichkeit des Wiederaufgreifens eines Verfahren bieten ("...hat ein Verwaltungsgericht dem nachzugehen" (siehe BVerwG-Urteil)).
Hierbei gilt die Ein-Monats-Frist seit Kenntnis einer neuen Regelung zu beachten.
Natürlich fallen wieder die bekannten Kosten an.
Die fiktive Klagebegründung könnte mit einem entsprechenden Gutachten (mit Verweis auf das laufende Verfahren am OVG Bayern) begründet werden.

Das Thema bzw. Verfahren "Wiederaufgreifen" wurde bereits im Forum diskutiert:
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32123.0
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: pjotre am 23. Oktober 2025, 12:48
Es ist sicherlich sehr gut, das Wiederaufgreifen gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG
.........................................................
rechtlich bis ins letzte Detail konform zum Verfahrensrecht zu konzipieren.
Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts - mit den kommenden vielleicht 3 bis 4 Jahren Folge-Getümmel - könnte als Grundlage gewählt werden. 


Das "strategische Faustrecht" sieht alternativ vor,
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die meist von vorhandenen früheren Bescheide einfach mit "Annahme verweigert" zurückzusenden, verbunden mit 15 Seiten Nachweis für rund 20 Rechtsgrundlagen (noch nie widerlegt)
"von Anfang an nichtig. Von Anfang an Nichtiges kann nicht durch Zeitablauf un-nichtig werden."
Sodann wird in der Klage - die zur Logik hinzu gehört - diese Nichtigkeit vorgetragen mit der Folgewirkung der Verjährung, als Folge von nun  unheilbar gewordener Nichtigkeit.


Die Auswirkung des Entscheids des BVerwG ist bereits in alles integriert.
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Im Hinblick auf Rechtsprechung des OVG Hannover wird Unzulässigkeit von Vollstreckung vorgetragen, nun verstärkt durch Hinweis auf den Entscheid des BVerwG, wonach "mutmaßliche Aussichtslosigkeit der Klage" nicht mehr eingewandt werden kann.
Über die Erfolge soll im öffentlichen Forum keine Aussage erfolgen. Nur so viel wie immer: Jahrelange Patt-Situation ist vermutlich erreichbar. Immer mehr Richter überdenken anscheinend, was sie da ein Jahrzehnt gemacht haben, sofern sie umfassend durch Merkblätter informiert werden.


Die Klage gegen aktuelle Forderungen erspart hierdurch eine besondere Klage für Wiederaufgreifen.
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Diese für Wiederaufgreifen wäre jedenfalls eine interessante Option im Anschluss an den Entscheid BVerwG, dies insbesondere wegen der umfassenden Vorarbeit hier im Forum. Hier der Link zu einem der Beispieltexte:
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.msg197846.html#msg197846

Das Interessante ist, dass eine Klage im ersten Anlauf gar nicht nötig ist. Allerdings ist der Vorgehensweise implizit, die alten Bescheide als wirksam anzuerkennen. Das könnte man durch Umformulierung mit "hilfsweise"-Konstrukt umgehen.

jedenfalls ist diese Form des Wiederaufgreifens  interessant für noch nicht vollstreckte Beiträge, weil auch dann der Hinweis auf den Entscheid BVerwG die Vollstreckung möglicherweise stoppt. Aber die ARD-Anstalt dürfte nicht willig sein und dann geht des vielleicht doch nur mit einer Klage.
Keine weiteren Ausführungen dazu hier - zu sehr OFF TOPIC.


Die Frage ist immer auch: Wer kann das und und wer will das?
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"Normale friedliebende Bürger" zur realen Aktion gegen staatsnahes Unrecht zu animieren, das klingt einfach, jetzt endlich mit noch mehr Aussicht seit Entscheid des BVerwG. 

Aber die Klagen.Quote liegt real bei rund 0,1 Prozent der Haushalte für die Rundfunkabgabe 2013 bis 2025. Je komplizierter die nötigen Texte, desto niedriger - schätzungsweise 1 von 10.000 Verweigerern für die Jahr 2024 und 2025. Detail für die Schätzgrundlagen lasse ich fort  - zu sehr OFF TOPIC.


Edit "Bürger" @alle: Auch die Frage des Wiederaufgreifens des Verfahrens bzgl. BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 bitte nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertiefen. Hier bitte nur weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


 von Pedrol: Alles wahr mit dem OFF-TOPIC-Vermeiden.  Aber das Problem ist, alles greift ineinander, wenn man wirklich über das eigentliche Ziel, das Siegen, ebenfalls diskutieren will. Besserung gegen OFF-TOPIC wird zugesichert (nach 50++ mal  bin ich ja in Übung).
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: Markus KA am 23. Oktober 2025, 16:59
Ich muss mich korrigieren:

Betrifft die Wiederaufnahme eine Klage, dann gilt entsprechend:
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO:
Zitat
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/153.html
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: pjotre am 25. Oktober 2025, 14:42
 Das Wiederaufgreifen des Verfahrens wie hier im Thread zitiert,
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die umfassenden mit sehr viel Arbeit geschaffenen Mustertexte von 2019-09 finden nun Anwendung in neuem Kontext. Vorab nochmals die Quellenbezeichnung:

Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.msg197846.html#msg197846


Eine Begründung des Wideraufgrabens umfasst ab jetzt 2 mögliche 2 Komponenten:
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(1) Verweis auf den ausstehenden End-Entscheid zum BVerwG-Urteil vom 15. Oktober 2025
- mit geeigneten Anträgen, zusätzlich begründend für die Gesamtanträge des Ruhenlassens.

(2) Bei länger zurückliegenden voll automatisierten Festsetzungs-Bescheiden:
Deren Anfechtung im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Datenschutzrechts,
soweit Entscheide vor Inkrafttreten der gesetzlichen Autorisierung erfolgten.
Das gilt auf jeden Fall für Bescheide von 2020, um die es in einem wichtigen Musterverfahren aktuell geht und wodruch die reklamierten Altbeträge - nicht bezahlt - wegen Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können.


Ab wann war automatisierter Erlass gesetzlich ermächtigt:
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Das ist nicht Gegenstand dieses Threads. In Erinnerung habe ich - aber voll unzuverlässig - : 2023 (Jahresmitte)
Das haben wir in anderen Threads im Forum ausführlich behandelt - muss noch ermittelt werden.
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: Bürger am 29. Oktober 2025, 00:34
Querverweis aus aktuellem Anlass...
...mit ein paar andeutungsweisen aktuellen und perspektivischen Handlungsoptionen ;)
RA Gebauer - Nach BVerwG: „ÖRR wird nie mehr so sein wie vorher“ (Interview)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38574.0




...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516
Titel: Re: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
Beitrag von: Markus KA am 17. November 2025, 13:10
§ 26 Abs. 1 Satz 4 MStV:
Zitat
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben die Aufgabe, ein Gesamtangebot für alle zu unterbreiten
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/MStV-26

Nachdem selbst das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk niemals die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit erreichen und somit seinem Auftrag niemals nachkommen kann, könnte man sich die Frage, warum müssen die Kläger Beweise liefern?

Wie beweist eigentlich der öffentlich-rechtliche Rundfunk, dass er seinem Auftrag nachkommt und seine Ziele erreicht, obwohl bereits das BVerwG die Rechtsauffassung vertritt, dass die Ziele nie erreicht werden können?