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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Mortis am 11. Januar 2020, 13:53

Titel: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: Mortis am 11. Januar 2020, 13:53
Person A hat seit 2015 bis heute ein Einkommen das unter dem SGB II Regelsatz liegt. Seitdem wurden von ihr Rundfunkbeiträge verlangt, obwohl die Einkommenssituation durch Kontoauszüge dem HR vorgelegt wurde. 2018 wurde geklagt. Mündliche Verhandlung war am 09.01.2020.

Hauptargument von Person A ist das
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.0.html
Befreiung wegen zu geringen Einkommen ohne Bezug von Sozialleistungen.

Leider haben sich sowohl die Richterin als auch der HR auf Rn. 30 des Urteils gestützt:
Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Zitat
30 Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können, müssen die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen. Darüber hinaus besteht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit, nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 RBStV von dem Beitragsschuldner weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen. Erfüllen Beitragsschuldner die ihnen rechtmäßig auferlegten Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht, ist die Befreiung zu versagen.

Person A könnte seine Einkommenssituation auch rückwirkend bis 2015 durch Kontoauszüge etc. nachweisen.
Dies wurde abgelehnt, da dies nicht § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV entspricht:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-4
Zitat
(7) 1Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. 2Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers in Kopie oder durch den entsprechenden Bescheid in Kopie nachzuweisen; auf Verlangen ist die Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder der Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.[...]

Ein Vergleich (Ratenzahlung der Beiträge) wurde von Person A abgelehnt.

Person A erklärte dem Gericht wiederholt, dass er nicht gezwungen werden könnte, SGB II zu beantragen.
Dies wurde nicht kommentiert.

Was sollte Person A jetzt tun? Einfach abwarten?

Die Klage wird weiterhin aufrechterhalten.


Edit "Bürger":
Der ursprünglicher Betreff "Mündliche Verhandlung Verwaltungsgericht Darmstadt gegen den HR, 09.01.20" war bzgl. der Fragestellung nicht aussagekräftig und musste in Abstimmung mit dem Thread-Ersteller präzisiert sowie Querverweis zu anderem Thread/ Ausweisung des Urteilszitats noch ergänzt werden.

Vorab-Einschätzung ohne Gewähr:

Es ist nicht klar, worauf in Rn. 30 sich gestützt werden will - und ob dies bei einer Härtefall-Befreiung ohne behördliche Bescheide nach dem Rest des BVerwG-Urteils überhaupt anwendbar wäre.

Da die mündliche Verhandlung bereits erfolgt ist, demgemäß auch kein weiterer Sachvortrag möglich sein dürfte und zudem noch kein Urteil ergangen ist, müsste wohl erst einmal das eigentliche Urteil und dessen ausführliche Begründung abgewartet werden.

Bei ablehnendem Urteil stünde dann - je nach Rechtsmittelbelehrung - die Berufung oder der Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG offen.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: Mortis am 27. Januar 2020, 12:18
Person A hat inzwischen das Urteil vom VG Darmstadt bekommen und natürlich nicht Recht bekommen. Hauptargument war tatsächlich Rn. 30 dieses Urteils:
Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
siehe auch im Forum unter
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.0.html

Mit keinem Wort wurde etwas davon erwähnt, dass auch Personen die unter dem SGB II Regelsatz liegen, eine Befreiung von den Rundfunkgebühren erhalten können. Zudem ging es im Urteil zu Person A auch darum, dass es sich bei der Verhandlung um zwei verschiedene Zeiträume bzw. Tatbestände der möglichen Befreiung halte. Man könne keine Befreiungsanträge im "Voraus" stellen.

Person A hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er seine Befreiungsgründe immer der Rundfunkanstalt gegenüber in Schreiben wiederholt hat. Person A will nach wie vor kein ALG II beantragen. In dem oben zitierten Urteil des BVerwG wird auch darauf hingewiesen, dass der Rundfunkbeitrag grundsätzlich nicht in das gesetzlich garantierte Existenzminimum eingreifen darf.

Zudem wäre noch zu klären, ob man gezwungen werden könnte eine Sozialleistung zu beantragen. Person A müsste jetzt in Berufung gehen, hat aber aufgrund der persönlichen Situation momentan weder die Kraft noch die Mittel um dies zu bewerkstelligen. Zudem eine Erfolgschance wohl eher gering ist. Sollte Person A jetzt einfach auf mögliche Zwangsvollstreckungen der Rundfunkanstalt warten?
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: PersonX am 27. Januar 2020, 12:52
... hat  aber aufgrund der persönlichen Situation momentan weder die Kraft noch die Mittel um dies zu bewerkstelligen ...
Mittel sind zunächst nicht notwendigerweise erforderlich. Person A müsste zunächst diverse Anwälte um Vertretung ersuchen. Die Antworten sind zu sammeln. Sofern kein Anwalt gefunden wird, welcher will, muss Person A es selbst vor das OVG bringen - siehe dazu u.a. unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 27. Januar 2020, 13:55
Sollte Person A von dauerhafter Armut ausgehen und nicht mit Änderung rechnen und ihm Kreditwürdigkeit und seine Nebenumstände egal sind, könnte er nach Einrichtung eines P-Kontos der Rundfunkanstalt natürlich auch die lange Nase zeigen und auf die Vollstreckung warten, so nach dem Motto: Ich habe euch doch dargelegt, daß ich ne arme Sau bin und nix für euch habe, Schuld eigene!

Ich kenne das von einem Schwerbehinderten, der seine Gesundheitsdaten nicht an die Rundfunkanstalt funken will und seinen Prozeß mit einer anderen Argumentation verloren hat, der reibt sich sozusagen schon die Hände ob der Absicht, in Vollstreckungshaft genommen zu werden, weil das ja einen richtigen Skandal geben könnte bzw. aus Praktikabilitätsgründen schon schwierig werden dürfte.

Es gibt ja immer die Möglichkeit, daß der Vollstrecker merkt, daß er es mit einer "armen Socke" zu tun hat und deshalb von seinem Vorhaben abläßt und den Vorgang zurückgibt, bezahlt wurde er ja schließlich schon für den Versuch der Vollstreckung, Erfolgshonorare gibts nicht...
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: ope23 am 27. Januar 2020, 14:50
Eine fiktive Person O wundert sich, dass es so schnell zu einem Urteil für eine Klage bzgl. des neuen Urteils Ende Oktober 2019 gekommen ist, und erinnert sich, dass hierzuforum gerade die Rn. 30 als völlig deplaziert im Rahmen des gesamten Urteilstexts diffamiert wurde:
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.0.html

Fehlen nur noch schlagkräftige Argumente gegen Rn. 30, die in einer fiktiven (neuen) Klagebegründung verwendet werden könnten. Dass die in Rn. 30 zitierten Rechtsstellen schon rein logisch nicht passen, soll schon erwähnt worden sein.

In jedem Fall wäre es gut, bekäme dieser Thread noch den fiktiven Urteilstext zu sehen.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: querkopf am 27. Januar 2020, 18:42
Für den Nachweis der Bedürftigkeit und damit der Voraussetzungen für eine Befreiung bedarf es m. E. keines Antrags auf Sozialhilfeleistungen, wohl aber einer Prüfung der Bedürftigkeit unter gleichen Gesichtspunkten durch die Sozialämter.

In einem im Sommer des vergangenen Jahres vor dem VG Düsseldorf verhandelten Fall, in dem sich die Klägerin ebenfalls darauf berief, bedürftig zu sein und die Voraussetzungen für die Härtefallbefreiung zu erfüllen, wurde auf Anregung des Gerichts zwischen dem beklagten WDR und der Klägerin vereinbart, daß diese ihre Bedürftigkeit durch das zuständige Sozialamt prüfen und bestätigen lassen solle. Der WDR begründete dies, daß er weder fachlich, noch rechtlich, noch personell dazu in der Lage sei, diese Prüfung selbst vorzunehmen. Der WDR sicherte in Abhängigkeit von den Feststellungen des Sozialamtes eine (in diesem Fall rückwirkende) Befreiung zu, und zwar unter Aufhebung sämtlicher, ggf. auch unanfechtbarer, Festsetzungsbescheide.

Die Klägerin hatte daraufhin ihre Einkommens- und Vermögenssituation für den Zeitraum seit dem 01.01.2013 unter Verweis auf das Urteil des VG Düsseldorf durch das zuständige Sozialamt prüfen lassen, ohne irgendeine Sozialhilfeleistung zu beantragen. Das Sozialamt bestätigte daraufhin nach eingehender Überprüfung in einem formlosen Schreiben, daß bei der Klägerin ohne jeden Zweifel seit dem 01.01.2013 die Voraussetzungen für eine Härtefallbefreiung vorgelegen haben, weil sie für diesen Zeitraum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen gehabt hätte und auch für die Zukunft unverändert haben wird.

Der WDR hat es inzwischen jedoch abgelehnt, auf der Grundlage des o. a. Schreibens die (rückwirkende) Härtefallbefreiung auszusprechen, weil es sich hierbei nicht um einen Sozialhilfebescheid handeln würde. Auf die Entgegnung, daß der WDR allein schon aus Gründen des Datenschutzes gar kein Recht hat, einen Sozialhilfebescheid vorgelegt zu bekommen und daß er lediglich verlangen können, das summarische Ergebnis der Bedürftigkeitsprüfung mitgeteilt zu bekommen, hat der WDR dann nicht mehr reagiert, so daß in dieser Angelegenheit nunmehr vor dem VG Düsseldorf Feststellungs- und Verpflichtungsklage erhoben wurde.

Als Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt der Grundrechtsbindung gem. Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Nicht nur vor diesem Hintergrund ist allein schon das Verlangen, ein Bedürftiger müsse zum Nachweis der Voraussetzungen für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag Sozialhilfeleistungen beantragen, nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar und damit als verfassungswidrig anzusehen.

Es unterliegt im Rahmen der vom Grundgesetz garantierten Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) einzig und allein dem persönlichen Willen des Bedürftigen, ob dieser Sozialhilfeleistungen beantragt oder nicht. In diese Handlungsfreiheit darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden (Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG).

Keine Landesrundfunkanstalt hat aber bislang eine gesetzliche Vorschrift, nach der bedürftige Personen zur Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen verpflichtet wären, nachgewiesen. Eine derartiges Gesetz gibt es nicht, und das aus gutem Grund: es wäre nämlich mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig.

Die Landesrundfunkanstalt ist an die Feststellungen der Sozialbehörden gebunden. Sie hat keine rechtliche Grundlage dafür, deren Feststellungen selbst überprüfen oder gar in Zweifel ziehen zu wollen. Sie hat aber auch aus Gründen des Schutzes der sehr persönlichen Daten der Antragsteller keinen Anspruch darauf, Bescheide der Sozialbehörden vorgelegt zu bekommen, mit denen diese einem Antragsteller Sozialhilfeleistungen bewilligen oder ablehnen. Die Rundfunkanstalt muß sich vielmehr damit zufriedengeben, wenn die Sozialbehörden ihr in einem formlosen Schreiben bestätigen, daß ein Antragsteller Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat oder auch nur, daß ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag erfüllt. Weiterer Nachweise bedarf es nicht, die LRA kann auch weitere Nachweise nicht verlangen, denn sie kann und darf, auch nach dem Vortrag des WDR, diese weder überprüfen noch ändern. Die LRA hat keinen Anspruch darauf, konkrete Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Antragstellers zu erlangen. Dieses wäre auch mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz nicht vereinbar.

Für den Nachweis der Voraussetzungen für eine Härtefallbefreiung sollte also die bedürftige Person zu dem für ihren Wohnort zuständigen Sozialamt gehen und dort ausdrücklich eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Feststellung der Voraussetzungen für eine Härtefallbefreiung gem. § 4 Abs. 6 RBStV verlangen. Es sollte noch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß dies kein Antrag auf Sozialhilfeleistungen ist, obwohl bei der beantragten Prüfung die Feststellung zu treffen ist, ob und ggf. seit wann Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bestehen würden.

Das Ergebnis der Prüfung kann dann formlos durch das Sozialamt bestätigt werden, etwa so:
Zitat
Nach eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn ..... / der Frau ......... / der Bedarfsgemeinschaft........ bestätigen wir, daß diese Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben. Wir bestätigen ferner, daß die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag gem. § 4 Abs. 6 RBStV vorliegen.

Dieses Schreiben auf dem offiziellen Briefpapier der Behörde, versehen mit Dienstsiegel und Unterschrift ist eine Urkunde, deren Anerkennung die LRA nicht verweigern darf.

Allerdings ist den Kommunen noch nicht bewußt, welche Lawine da auf sie zurollen könnte, die von den LRAs losgetreten wurde. Und angesichts des mit einer derartigen Einkommensprüfung verbunden Arbeitsaufwandes und Personalbedarfs würde es mich nicht wundern, wenn die Kommunen irgendwann auf die Idee kämen, von der jeweiligen LRA Kostenersatz zu fordern.

Die hier vieldiskutierte Rn. 30 des BVerwG-Urteils interpretiere ich in dem Licht der obigen Ausführungen: Der Antragsteller muß seine Bedürftigkeit nachweisen - allerdings nicht durch die Beantragung und Bewilligung von Sozialhilfeleistungen, sondern nur durch eine Urkunde, in der seine Bedürftigkeit und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Härtefallbefreiung durch eine Sozialhilfebehörde festgestellt und bestätigt wird.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: marga am 27. Januar 2020, 19:48
Für den Nachweis der Bedürftigkeit und damit der Voraussetzungen für eine Befreiung bedarf es m. E. keines Antrags auf Sozialhilfeleistungen, wohl aber einer Prüfung der Bedürftigkeit unter gleichen Gesichtspunkten durch die Sozialämter.
(...)
Die hier vieldiskutierte Rn. 30 des BVerwG-Urteils interpretiere ich in dem Licht der obigen Ausführungen: Der Antragsteller muß seine Bedürftigkeit nachweisen - allerdings nicht durch die Beantragung und Bewilligung von Sozialhilfeleistungen, sondern nur durch eine Urkunde, in der seine Bedürftigkeit und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Härtefallbefreiung durch eine Sozialhilfebehörde festgestellt und bestätigt wird.

Eine fiktive Person mit Rentenbezug würde den letzten "Einkommensteuer-Bescheid" vom Finanzamt, sowiel letzter ergangener Rentenbescheid, auch als"Urkunde" und "Beweisstück "für Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse einbringen, mit folgender Begründung:

Zitat
Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. (6) und Abs. (7) des RBStV ist es somit nicht notwendig, dass lediglich eine Sozialbehörde eine Bescheinigung ausstellt, sondern auch möglich, dass durch Vorlage eines Bescheides des Leistungsträgers, gemeint kann nur der Bescheid des "Leistungsträgers" sein, eine besondere Härtefallregelung anerkannt werden muss.
Dem Wortlaut ist auch nicht zu entnehmen, dass es sich um eine Sozialbehörde handeln muss, da laut Gesetzestext lediglich von einer Behörde die Rede ist.

Die LRA verkennt jedoch, dass sie gemäß § 4 Abs. (7) RBStV die Voraussetzungen des besonderen Härtefalls auch dann zu überprüfen hat, wenn eine Bescheinigung der Behörde oder des „Leistungsträgers“ vorgelegt wird.
Dies hat der/die Antragsteller/in getan, in dem er/sie seine/ihre Einkommensverhältnisse vollkommen offengelegt hat.
Die LRA kann sich daher nicht darauf berufen, eine besondere Härtefallprüfung nur dann vorzunehmen, wenn eine Bescheinigung einer Sozialbehörde vorliegt.

Meinungen?  ::)
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: querkopf am 27. Januar 2020, 20:09
@marga:
Der Gedanke mit dem Steuerbescheid ist sicher nicht abwegig, birgt aber einen Fallstrick: Er ist kein Nachweis der Vermögensverhältnisse. Das Finanzamt interessiert nämlich nur, ob jemand aus Vermögen auch Erträge erzielt, nicht aber das Vermögen und dessen Höhe selbst. Wenn jemand einige Millionen Euro unter der Matratze versteckt hat, dann erzielt er keine Erträge (Zinsen) hieraus, ist aber dennoch nicht unvermögend. Aus dem Steuerbescheid geht dies nicht hervor. Außerdem kann im Steuerrecht das steuerpflichtige Einkommen durch Abschreibungen und Ausgaben vermindert werden, die im Sozialrecht keine Bedeutung haben (z. B. die Sonderabschreibung der Schiffsbeteiligung nach dem Untergang desselben....).

Die Sozialbehörde prüft auch die Vermögensverhältnisse, also die Höhe des Vermögens und ob dies, z. B. im Fall von Immobilien, verwertbar ist, also zu Geld gemacht werden kann. Die Sozialbehörde darf hierfür auch das Bestehen von Konten etc. abfragen, die LRA natürlich nicht.
Allerdings würde die Sozialbehörde auch von den Millionen unter der Matratze nichts erfahren, wenn man es ihr nicht erzählt.

Die gleiche Problematik ergibt sich auch bei Rentenbescheiden oder ähnlichen Leistungsbescheiden. Für den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen - und damit auf eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag - ist nicht nur das laufende Einkommen, sondern auch das verwertbare Vermögen zu prüfen.

Es erspart also sehr wahrscheinlich jede Menge Streß mit der LRA, wenn besagte Person mit ihrem Einkommensteuerbescheid und dem zugrundeliegenden Rentenbescheid zum Sozialamt geht und sich die Bedürftigkeit bestätigen läßt.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: marga am 27. Januar 2020, 20:40
Es erspart also sehr wahrscheinlich jede Menge Streß mit der LRA, wenn besagte Person mit ihrem Einkommensteuerbescheid und dem zugrundeliegenden Rentenbescheid zum Sozialamt geht und sich die Bedürftigkeit bestätigen läßt.

Dazu folgendes aus der zitierten Rn30 des BVerwG-Urteils unter
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg201075.html#msg201075
Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Zitat von: Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
Rn 30 Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können, müssen die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen. [...]
Hervorhebungen nicht im Original!

§ 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV lautet:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-4
Zitat
(7) [...] 2Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers in Kopie oder durch den entsprechenden Bescheid in Kopie nachzuweisen; auf Verlangen ist die Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder der Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. [...]

Aus dem Gesetzestext in Rn30 werden die LRAn zur Durchführung einer vergleichbaren Bedürftigkeit aufgefordert. Der/die Antragsteller/in bringen die hierfür erforderlichen Nachweise vom "Leistungsträger". Wo ist zitiert, dass die "Voraussetzungen" für die Befreiung von der Sozialbehörde nachgewiesen werden soll? Das ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: pjotre am 27. Januar 2020, 22:39
Wir haben hier mehrere Probleme nebeneinander:


1. Im Urteil BVerwG sind die Randnummern 1 bis 29 sehr in Ordnung.
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Die anscheinend später angeklebte RN 30 ist damit unvereinbar und im klaren Widerspruch
und darüber hinaus sogar in mehrfacher weiter Hinsicht widerlegbar - vielleicht sogar als absurd einzustufen? 
RN30 ist bereits schriftsätzlich widerlegt und das ist bereits in übergeordneter Auseinandersetzung. 


2. Wieder wird von ARD-Juristen darauf spekuliert,
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massiv die Rechtsprechung "beeinflussen" zu können? (Härtere Formulierungen sollten öffentlich nicht verwendet werden.)

Der Einzelbürger ist mit seiner begrenzten Schriftsatzkompetenz überfordert, hiergegen vor dem Tag der gerichtlichen Verhandlung das Nötige zu formulieren, um die Richter zur Einhaltung des Rechts anzuhalten, so dass sie im Fall eines Trotzdem-Fehlurteils hässliche Konsequenzen hätten. Das muss man kennen und können, wer kann das schon?

Wir haben es in 1 Pilotverfahren so durchgeboxt und das Verfahren endete im gerichtlichen Fehler-Chaos.(Die Rundfunkabgabe wurde dann aus anderem Grund niedergeschlagen - erlassen; Richter und ARD-Terminsvertreter waren "gerettet".)

Der Rechtsanwalt kann das Nötige sowieso nicht, muss ja rund 200 Euro pro Stunde verdienen für den Kostenapparat seiner Anwaltspratxis, was soll da wohl herauskommen. Und Manches darf ein Anwalt nicht, wenn ihm seine Anwaltslizenz lieb ist. Der Bürger darf Manches, was ein Anwalt nicht so richtig darf.


3. Musterschriftsätze für Bürger,
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das funktioniert nicht, weil sie es aus X Y Z Gründen in aller Regel dann am Ende "denn doch lieber nicht machen möchten" und weil sie meinen, alle auf der Welt mit geeigneter Fachkunde müsste kostenlos gegen ihr Leid arbeiten (ausgenommen natürlich sie selber am eigenen Arbeitsplatz).
So kann Hilfe nicht funktionieren. 


4. Wir haben also nicht vorab ein Rechtsproblem, sondern vorab ein Funktionsproblem der Bürger untereinander.
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So lange die Bürger fast alle meinen, eine wirklich effiziente Lösung müsse bitte ehrenamtlich kostenlos geliefert werden, und wenn sie verfügbar ist, dann trotzdem es anders machen wollen, so lange werden die Einzelbürger weiterhin machtlos bleiben gegen diesen Politik- und Jusitzskandal.
Hier geht es nicht um Jura, um Gerechtigkeit schon gar nicht. Es geht um Macht und Politik mit Textbausteinen der Pseudo-Jura als Tarnkappe. Es muss mit einem ganz anderen Kaliber und in ganz anderer Methode gestritten werden.


5. Da dies für Einzelstreiter sich als nicht vermittelbar erwies,
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hilft insoweit für Einzelfälle leider nur die Resignation. Folgewirkung ist die Verlagerung des Streites auf nicht-öffentliche Bearbeitung gegenüber den Schaltstellen und Leitenden der Rechtsfehler, weil der Zeitaufwand dann nicht sinnlos ist.
Darüber zu berichten wäre möglich, aber wäre zusätzliche unbezahlte Arbeit, also wird darüber nicht berichtet, so lange dazu nicht ein wenig "beigetragen" wird. 
 

6. Sehr zutreffend die Darlegungen von @marga und @querkopf .
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Da Rentenkassen ebenfalls "Leistungsträger" sind (Gegenteiliges steht nicht im Gesetz), wäre jedenfalls für Rentner ein hübscher Weg aufgezeigt.

Die Behauptung der Sozialbescheidpflicht wird widerlegt durch die hochwerten Ausführungen im Entscheid BVerwG vom 30. Oktober 2019, ferner durch die Schlussätze von BVerfG 1 BvR 665/10.

Die Sozialbescheidpflicht ist nicht nur grundrechtewidrig, sondern den Bescheid zu erfragen wäre "Anstiftung zur Straftat der Veruntreuung": Seit 2005 ist diese Mitwirkung gesetzlich untersagt. Mitarbeiter von Sozialbehörden, die trotzdem derartige Leerbescheide mehrfach machen, wären wegen Veruntreuung mit Disziplinarverfahren zu belasten, möglicherweise aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen - was zum Verlieren der Pensionsansprüche führen kann.

Sobald der Bürger das dem Mitarbeiter der Sozialbehörde darlegt, wird der Mitarbeiter sehr klar seine Mitwirkung verweigern und mit dieser Verweigerung ist die ARD-Anstalt ausgehebelt.

Also beantragt der Bürger einfach beim Härtefallantrag sogleich die Mitteilung der Adresse der schweigepflichtigen Prüfkommission für seine Privatdaten. Da es diese nicht gibt und mangels Gesetz einstweilen nicht geben kann, aber zur Grundrechte-Wahrung zwingend wäre, ist Patt-Situation - "nichts geht mehr".
("Grundrechte-Beeinträchtigung", geht also nur per Gesetz - frühestens denkbar ab 2021...2022, in Realität so gut wie gar nicht denkbar, weil nicht vernünftig machbar.)


7. Wichtig ist aber, dass im Forum Einzelfälle der Nichtanwendung dokumentiert werden,
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wie hier ja geschehen, dann bitte hierher die Daten senden, damit hier diese erfolgten Rechtsverstöße gegen RN 1 bis 29 des Urteils des BVerwG vom 30. Oktober 2019,
damit dies den Leitenden als Beweiskraft des Eingreifen-Zwangs dargelegt werden kann.
 

8.  Wer es macht: Bitte per PM, für Authentizität und Rückfragen besser per E-Mal:
---------------------------------------------
Gericht mit AZ usw.,
ferner vorzugsweise Folgendes, soweit verfügbar:
(soll nicht ins öffentliche Forum - Personenrechte stehen dem entgegen)
- Namen der beteiligten Richter und des Vorsitzenden Richters,
- Name des ARD-Vertreters im Termin und Angabe, für welchen Sender,
- "Beitrags"-Nummer,
- abgekürzt Vorname und Familienname des Bürgers, am besten 2 Buchstaben, beispielsweise Pa. Schn.. 
- Falls anwaltlich vertreten: Name und Anschrift des Anwalts.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: UVWXYZ am 27. Januar 2020, 22:50
Warum § 6 Abs. 7 RBStV als Verfahrensregelung für sämtliche vorigen Absätze auf Bestätigungen von
- Leistungsträger (für finanzielle Fragen) oder
- Behörden (für gesundheitliche Fragen = Absatz 2) oder
- Ärzten (für gesundheitliche Frage = Absatz 1 Nr. 10) abstellt,
erklärt die Gesetzesbegründung (BayLT-Drs. 16/17001, S. 16 f.):
Zitat
Absatz 7 Satz 1 [..] Anträge auf Befreiung oder Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht  [...] Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers  [...] Hinsichtlich der Bescheiderteilung wird nicht nur auf Leistungsträger, sondern auch auf Behörden abgestellt. Letzteres ist für den Fall der Beitragsermäßigung nach Absatz 2 von Bedeutung, da die Einrichtungen, die Feststellungen hinsichtlich der in Absatz 2 bestimmten Beeinträchtigungen treffen, keine Leistungen erbringen. Ärztliche Bescheinigungen reichen als Nachweis für das Vorliegen des Befreiungstatbestandes des Absatzes 1 Nr. 10 aus.
Quelle: https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004526.pdf

Ich denke Querkopf  (18:42 und 20:09) hat aus den von ihm genannten Gründen völlig recht, wenn er für fiktive Fälle eine Bestätigung (Feststellung) eines Anspruchs (als minus zu einer Bewilligung eines Anspruchs) für ausreichend hält.
Die (für den Fall eines Verzichts auf Sozialleistungen gegebene) Erläuterung des Beitragsservice:
Zitat
Sie verzichten auf eine der oben genannten Sozialleistungen, obwohl Sie einen Anspruch darauf haben?
Auch in diesem Fall können Sie eine Härtefallbefreiung beantragen.
Voraussetzung: Eine Sozialleistung wurde bewilligt und Sie haben bei der Sozialbehörde schriftlich darauf verzichtet (§ 46 Abs. 1 SGB I). Neben dem Befreiungsantrag benötigt der Beitragsservice den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde und die Verzichtserklärung.
Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/empfaenger_von_sozialleistungen/index_ger.html

beschäftigt sich nur mit dem Fall des Verzichts und mir erscheint für fiktive Fälle wegen der aus einem Verzicht sich ergebenden Folgen (Widerrufbarkeit des Verzichts nur für die Zukunft) die Kombinaton aus erfolgreicher Beantragung und anschließendem Verzicht die schlechtere Alternative im Vergleich zu einer Bestätigung.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: querkopf am 27. Januar 2020, 23:36
Wo ist zitiert, dass die "Voraussetzungen" für die Befreiung von der Sozialbehörde nachgewiesen werden soll? Das ergibt sich nicht aus § 4 Abs. (7) RBStV.

Du hast ja mit Deiner Ansicht vollkommen recht. Ich gehe aber bei meinen Ausführungen nicht ausschließlich von juristischen, sondern vor allem von praktischen Erwägungen aus.

Die Rundfunkanstalten müßten, auch nach dem Wortlaut des Urteils, die Bedürftigkeitsprüfung selbst durchführen. Dazu sind sie aber nicht in der Lage, weil sie weder das Personal dafür noch das notwendige fachliche Wissen haben (lt. der WDR-Vertreterin in der Verhandlung vor dem VG Düsseldorf). Deshalb verweisen die Rundfunkanstalten an die Sozialämter, die die Bedürftigkeitsprüfung vornehmen sollen. Schließlich haben die Sozialämter bis zum Inkrafttreten des RBStV ja auch über die Befreiung von der Rundfunkgebühr entschieden. Die Landesrundfunkanstalten wollten nun, wahrscheinlich mit dem Ziel, die Zahl der Befreiungen deutlich zu verringern, selbst die Entscheidung über die Befreiung haben. Sie haben aber dabei übersehen, daß sie das Vorliegen der Voraussetzungen gar nicht selbst überprüfen können.

Zudem hat die LRA auch nicht das Recht, die Daten des Bedürftigen einzusehen, dazu ist sie schlicht und einfach nicht ermächtigt. Andernfalls müßten nämlich die Rundfunkanstalten Mitarbeiter beschäftigen, die einer besonderen Schweige- und Geheimhaltungspflicht unterliegen und hierauf durch Amtseid verpflichtet werden müßten. Einen Amtseid gibt es aber im örR nicht, woher auch, denn dann wären diese Mitarbeiter ja gerade eben Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes - hat da jemand gerade "Staatsferne" gerufen?

Die örR haben auch nicht das Recht, die von dem Bedürftigen vorgelegten Unterlagen zu überprüfen, z. B. durch Nachfrage bei der ausstellenden Behörde. Diese unterliegt nämlich gegenüber dem örR der Schweigepflicht. Es gibt auch keine Amtshilfeverpflichtung gegenüber der LRA, so daß die LRA ihre eigenen Nachforschungen anstellen müßte - und immer wieder vor die Wand laufen würde, weil eben keine Auskunftspflicht gegenüber der LRA besteht.

Darüber hinaus würde es mir eiskalt den Rücken herunterlaufen, wenn die LRA neben den Daten zu Wohnung und Aktivitäten auch die Daten über Einkommen und Vermögenssituation in ihren Datenbanken sammeln würde.

Andererseits hat der Bedürftige, der die Befreiung begehrt, die Nachweise für seine Bedürftigkeit beizubringen. Dies könnte, wenn die LRA die Prüfung vornimmt, zum Spießrutenlauf werden, weil immer wieder ergänzende Unterlagen und weitere Nachweise nachgefordert werden könnten. Franz Kafka läßt also grüßen, und zwar mit dem Lied "Ein Antrag auf Erteilung eines Antragformulars" von Reinhard Mey.

Die Prüfung durch die LRA dürfte zudem nicht unvoreingenommen erfolgen, denn die LRA hat ja ein Interesse daran, so wenig Befreiungen als möglich auszusprechen. Insofern besteht die Gefahr, daß man den Bock zum Gärtner machen könnte.

Die Sozialämter hingegen verfolgen bei der reinen Bedürftigkeitsprüfung keine eigenen Interessen - es ist ja damit keine Bewilligung von Sozialhilfeleistungen verbunden. Man darf also davon ausgehen, daß die Prüfung objektiv ist und das Ergebnis damit nicht durch die LRA in Zweifel gezogen werden kann.

Es muß, gerade um Mißverständnisse auszuschließen, nochmals betont werden, daß beim Sozialamt nur die Bedürftigkeit geprüft, nicht aber eine Sozialhilfeleistung beantragt werden soll. Für diese Bedürftigkeitsprüfung gibt es zudem keine gesetzliche Grundlage, die ein Sozialamt dazu verpflichten würde, dies für die LRA zu tun. Es bleibt also abzuwarten, ob die Sozialämter diese ihnen zugedachte Aufgabe auch annehmen und erfüllen werden. Wenn diese dies nämlich abweisen, dann sitzt der Bedürftige zwischen allen Stühlen.

Der Bedürftige soll also dem Sozialamt diejenigen Belege und Nachweise über Leistungen und Einkommen vorlegen, die er nach Deiner (im Grunde genommen richtigen) Ansicht der LRA vorlegen würde. Das Sozialamt soll dann als Ergebnis der Bedürftigkeitsprüfung eine formlose Bestätigung erteilen des Inhalts, daß die Bedürftigkeit von Person xy nach den gleichen Maßstäben wie bei einem Antrag auf Sozialhilfeleistung geprüft wurde, mit dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag gem. § 4 Abs. 6 RBStV vorliegen, weil Person xy aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hätte. Irgendwelche weiteren Angaben, insbesondere Angaben zu den verfügbaren finanziellen Mitteln, halte ich weder für notwendig noch (Datenschutz!) für zulässig.

Diese Bestätigung des Sozialamtes, mit Unterschrift und ggf. Dienstsiegel versehen, ist eine Urkunde, der selbständige Beweiskraft zukommt. Diese Urkunde hat die LRA anzuerkennen und darf sie nicht in Zweifel ziehen.

Das Ansinnen der Rundfunkanstalten, ein Bedürftiger müsse eine Sozialhilfeleistung beantragen und dann ggf. den Verzicht darauf erklären, um in den Besitz eines Leistungsbescheids zu gelangen, halte ich weder mit Art. 1 Abs. 1 GG ("Die Würde des Menschen ist unantastbar") noch mit der in Art. 2 Abs. 3 GG wurzelnden Handlungsfreiheit für vereinbar.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: marga am 28. Januar 2020, 00:19
(...) Die Behauptung der Sozialbescheidpflicht wird widerlegt durch die hochwerten Ausführungen im Entscheid BVerweG vom 30. Oktober 2019, ferner durch die Schlsussätze von BVerfG 1 BvR 665/10.

Die Sozialbescheidpflicht ist nicht nur grundrechtewidrig, sondern den Bescheid zu erfragen wäre "Anstiftung zur Straftat der Veruntreuung": Seit 2005 ist diese Mitwirkung gesetzlich untersagt. Mitarbeiter von Sozialbehörden, die trotzdem derartige Leerbescheide mehrfach machen, wären wegen Veruntreuung mit Disziplinarverfahren zu belasten, möglicherweise aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen - was zum Verlieren der Pensionsansprüche führen kann.

Sobald der Bürger das dem Mitarbeiter der Sozialbehörde darlegt, wird der Mitarbeiter sehr klar seine Mitwirkung verweigern und mit dieser Verweigerung ist die ARD-Anstalt ausgehebelt. (...)

Diese obige Argumentation von user @pjotre wurde wie folgt abgeschmettert
VG Saarlouis Urteil vom 11.1.2017, 6 K 2043/15
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671&Blank=1
Zitat
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die zuständige Sozialbehörde insoweit von Gesetzes wegen einer Entgegennahmepflicht unterliegt.
Denn gemäß § 20 Abs. 3 SGB X darf die (Sozial-)Behörde die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(...)
Im Übrigen wäre es selbst im Fall einer Annahme- oder Entscheidungsverweigerung Sache des Klägers, in einem ihm hierfür zur Verfügung stehenden sozialgerichtlichen Verfahren die Entgegennahme eines entsprechenden Antrags durchzusetzen, und würde es jedenfalls nicht dem Beklagten bzw. seinem Beitragsservice obliegen, anstelle der zuständigen Sozialbehörde die maßgeblichen sozialrechtlichen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen.

Hier deutet das VG an, dass die Voraussetzungen für die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls, klipp und klar durch die Sozialbehörde erfolgen muss (entgegen § 4 Abs. (7) Satz 2 RBStV), mit Androhung eines gerichtlichen Verfahrens bei Annahme- oder Entscheidungsverweigerung. Im Klartext soll der Antragsteller gerichtlch gegen die Sozialbehörde vorgehen, obwohl laut Gesetzestext die Sozialbehörde gar keine Entscheidungsgewalt besitzt und nach Urteil BVerfG 1 BvR 665/10 ist die Behauptung der Sozialbescheidpflicht widerlegt.


PS: Wir befinden uns hier im Klageverfahren für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen eines besonderen Härtefalls, welcher nicht im RBStV mit § 4 Abs. 6 und Abs. 7 RBStV mit dem Wörtchen "insbesondere" zum Nachteil des Betroffenen ausgelegt werden kann:
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg201957.html#msg201957

26 Dieser Erwägung kommt auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV entscheidende Bedeutung zu. Absatz 6 Satz 2 erweist sich schon angesichts seines Wortlauts ("insbesondere") nicht als abschließend. Der Schutz des Existenzminimums kann daher auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: pjotre am 28. Januar 2020, 09:42
a)  @marga lieferte Zitate, darunter:
VG Saarlouis Urteil vom 11.1.2017, 6 K 2043/15
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671&Blank=1
Zitat
...Denn gemäß § 20 Abs. 3 SGB X darf die (Sozial-)Behörde die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält ...

b) Das entscheidende Wort ist "zur Sache".
--------------------------------------------
Kommt also ein seit 1 Monat ohne Duschenutzung lebender Obdachloser zur Antragsstellte, so hätte eine Mitarbeiterin mit feiner Nase eine Tendenz, Bearbeitung "zu verweigern". Das darf sie so ohne Weiteres  nicht, weil "in der Sache" der Antragsteller bearbeitungsberechtigt ist.


c) Kommt aber ein Bürger mit dem Anliegen, einen "Leerantrag" zu stellen,
---------------------------------------------------------
also ohne das Geld nehmen zu wollen, so ist eine Verweigerung nicht "in der Sache", sondern in der "Form" (präziser: Verfahrensrecht) begründet. Der Gesetzgeber hat genau derartige Bearbeitungen seit 2005 untersagt. Also würde die Beamtin die begrenzten finanzielle Behördenkapazität miit einem Teilbetrag von je rund 100 Euro pro Fall "veruntreuen". Der Einzelfall mag "irgendwie durchgehen", ab etwa Fall 3 risikiert die Beamtin "alles".

Bei rund 4 Millionen Geringverdiener-Haushalten bundesweit ist der Gesichtspunkt der Veruntreuung natürlich zweifelsfrei. Die Sozialbehörden dürfen nicht und werden nicht beitragen. 


d) Hatte der Rechtsfachmann des Bürgers im von @marga geschilderten Fall versagt? Nein.
---------------------------------------------------
Das Nötige für den Bürger wurde optimal vorgetragen. Das betreffende Verfahren war wohl der bundesweit am hochwertigsten ausgestrittene Geringverdiener-Fall. Das ist hier intern dokumentiert.

Wenn aber sich ARD-Juristen und Richter unter Juristenkollegen "auf ihrem hohen Niveau" abgestimmt haben, mit allen erdenklich hoch-verbal deduzierenden Jura-Textbausteinen eine gerechte Sache des "kleinen Einzelbürgers" ("einfältige nicht-akademische Bürger, Bauern usw."?),  dennoch "abzuschmettern", so sind wir nicht mehr auf rechtsstaatlicher Ebene.
Hier sind wir auf Ebene eines Politik- und Justizskandals.

Hier also beginnt der Kern der nötigen "Schlacht für den Rechtsstaat" und es wird ab hier zu kompliziert für Forums-Kommunikation.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: drboe am 28. Januar 2020, 09:52
Inwieweit spielt denn die Vermögenssituation eine Rolle? Die durchschnittliche Rente liegt bei knapp über 900 € monatlich. Selbst wenn ein Rentner mit etwa dieser Rentenhöhe in seiner aktiven Zeit einige Tausend Euro gespart hätte, so kann wohl kaum verlangt werden, dass er während seiner ggf. 20 letzten Jahre über 4.000 € davon in die Alimentierung der Intendanten der ÖR-Sender steckt. Zudem gibt es ja auch Vermögen in Form von Sachwerten. Der Schmuck, den eine Frau zu Lebzeiten des Gatten von diesem erhalten hat, mag ja einige Tausend Euro wert sein; zu verlangen, diesen für die Wohnungssteuer zu veräußern, scheint mir aber nicht angemessen. Oder Mitbürger, die sich in besseren Zeiten eine kleine Wohnung gekauft haben, um im Alter quasi mietfrei zu leben, können diese ja schlecht für die geschlossenen Anstalten beleihen oder veräußern.

Im Grunde finde ich es besonders dreist, dass selbst diejenigen, die Einnahmen unterhalb der Pfändungsgrenze erzielen, den Moloch Rundfunk finanzieren sollen und das noch in gleicher Höhe wie ein Einkommensmillionär. Wenn man monatlich 1.000 € Einnahmen hat, dann sind 17,50 € eben 1,75%; bei monatlichen Einnahmen von 80.000 € belasten einen 17,50 € aber nur nur mit ca. 0,022%. Einfach für alle? Einfach nur gierig!

M. Boettcher
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: mullhorst am 28. Januar 2020, 11:17
Im Grunde finde ich es besonders dreist, dass selbst diejenigen, die Einnahmen unterhalb der Pfändungsgrenze erzielen, den Moloch Rundfunk finanzieren sollen und das noch in gleicher Höhe wie ein Einkommensmillionär. Wenn man monatlich 1.000 € Einnahmen hat, dann sind 17,50 € eben 1,75%; bei monatlichen Einnahmen von 80.000 € belasten einen 17,50 € aber nur nur mit ca. 0,022%. Einfach für alle? Einfach nur gierig!
Wurde u.a. in einer fiktiven Klage vorgetragen. Ergebnis steht noch offen. Es ist völlig unverständlich, unterhalb der Pfändungsgrenze Rundfunk finanzieren zu müssen. Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip?

Zitat
Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet deshalb die öffentliche Gewalt, also den Gesetzgeber, die Rechtsprechung und die Verwaltung dazu, nach sozialen Gesichtspunkten zu handeln und die Rechtsordnung dementsprechend zu gestalten.
https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialstaatsprinzip

Zitat
Aus der Menschenwürdegarantie in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des GG ergibt sich ein Regelungs- und Gestaltungsauftrag für die Politik. So ist zwingend geboten, dass der Staat die Grundvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sichert. Das zu garantierende "Existenzminimum" umfasst auch das Wohnen.
Quelle: https://www.bpb.de/apuz/270880/ein-recht-auf-menschenwuerdiges-wohnen

Zitat
Der Selbstbehalt soll sicherstellen, dass Schuldnern ein Existenzminimum verbleibt.
Wie hoch der Selbstbehalt ist, hängt vom Einkommen und den Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners ab.
Alles Vermögen unterhalb der Pfändungsfreigrenze verbleibt beim Schuldner.
https://www.schuldnerberatung.com/selbstbehalt/

Nicht umsonst hat der Staat die Pfändungsgrenze eingerichtet. Dann kann und darf dieser auch keinen Zwangsbeitrag unterhalb der Pfändungsgrenze einführen, ganz gleich ob ein Sozialbescheid vorliegt oder nicht?
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: querkopf am 28. Januar 2020, 11:31
Die Prüfung der Vermögenssituation hat ausschließlich für die Frage der Berechtigung zum Bezug von Sozialleistungen Bedeutung. Da aber dieser bzw. eine vergleichbare wirtschaftliche Situation Voraussetzung für die Härtefallbefreiung ist, spielt diese Vermögensprüfung auch hier hinein. Allerdings kommen nicht alle Vermögenswerte zur Anrechnung, sondern nur das sogenannte verwertbare Vermögen. Hierbei handelt es sich um Vermögenswerte, die den Wert des sogenannten Schonvermögens (ein altersabhängig steigender Freibetrag) übersteigen. Wobei nicht jeder Vermögenswert verwertbar ist. So kann durchaus jemand zum Leistungsbezug berechtigt sein, obwohl das von ihm bewohnte Haus in seinem Eigentum steht. Hier kann aber oft nicht verlangt werden, dieses Haus zu verkaufen, daher wird es beim Leistungsbezug nicht berücksichtigt oder eine Anrechnung wird auf die Erben verlagert, so daß diese nach dem Ableben des Leistungsempfängers zur Kasse gebeten werden. Gleiches dürfte für den im vorstehenden Beitrag erwähnten Schmuck gelten, es sei denn, es würde sich um ungewöhnlich wertvollen Schmuck handeln. Genauso sind Rücklagen zur Alterssicherung nicht anrechenbar, wohl aber das millionenschwere Aktiendepot mit Ausnahme des Wertes des individuellen Schonvermögens.

Die Vermögensprüfung und die Frage, welche Anteile des Vermögens einem Leistungsbezug entgegenstehen und welche nicht, ist eine nicht ganz einfache Angelegenheit, die ich sicher nicht den von eigenen Interessen geleiteten Landesrundfunkanstalten überlassen möchte, denn bei den Sozialämtern ist dies gut aufgehoben.

Für die LRA ist nur die Essenz des Ganzen maßgebend: Hätte der Antragsteller Anspruch auf Leistungen oder nicht, unabhängig davon, ob der Antragsteller diese Leistungen überhaupt in Anspruch nimmt oder nehmen möchte.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: seppl am 28. Januar 2020, 11:56
Die Prüfung der Vermögenssituation hat ausschließlich für die Frage der Berechtigung zum Bezug von Sozialleistungen Bedeutung. Da aber dieser bzw. eine vergleichbare wirtschaftliche Situation Voraussetzung für die Härtefallbefreiung ist, spielt diese Vermögensprüfung auch hier hinein.
Die Prüfung der Vermögenssituation hat in diesem Fall freiwilligen Charakter: Keine Vermögensauskunft - Kein Bezug von Sozialleistungen. Verständlich.

Im Falle des Rundfunkbeitrags wird die Vermögensauskunft erzwungen.
Gibt es sonst noch eine hoheitlich bestimmte Abgabe, für die man - weil sich aus der Erhebung selbst nicht ergibt, ob man zahlungsfähig ist - die Hosen soweit runter lassen muss?

Man muss automatisch eine Verteidigungshaltung gegenüber dem Staat einnehmen, nur weil man wohnt!

Das sollte man nicht so selbstverständlich in einen Topf schmeißen.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: querkopf am 28. Januar 2020, 12:07
Im Falle des Rundfunkbeitrags wird die Vermögensauskunft erzwungen.
Dies ist so leider nicht ganz richtig. Die erzwungene Vermögensauskunft (früher: Offenbarungseid) beruht auf dem Zwangsvollstreckungsrecht und kann vom Gläubiger unabhängig vom Forderungsgrund verlangt werden.

Hier ist der Gläubiger die LRA, die vom GV / der Vollstreckungsbehörde die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung / Vermögensauskunft verlangt. Dies beruht aber eben nicht auf Regelungen des Rundfunkrechts und ist auch kein Privileg der LRA, sondern es ist allgemeines Recht, das auch Dir und mir zusteht, sofern wir Forderungen gegen einen zahlungsunfähigen / zahlungsunwilligen Schuldner haben.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: seppl am 28. Januar 2020, 12:31
Beim Härtefallantrag aus finanziellen Gründen hat das Zwangsvollstreckungsrecht aber keine Anwendung. Schon da muss ein Nachweis der Zahlungsunfähigkeit erbracht werden.

Es stimmt, "Vermögensauskunft" ist begrifflich im Vollstreckungsrecht verankert. "Nachweis der Zahlungsfähigkeit" ist aber ebenso eine Auskunft über das Vermögen, (nicht) zahlen zu können.

Die Vermögensauskunft zur Zwangsvollstreckung läuft dann an, wenn der sogenannte Schuldner nach allen vorangegangenen Feststellungsabläufen zahlungspflichtig ist.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: marga am 28. Januar 2020, 12:38
(...) Für die LRA ist nur die Essenz des Ganzen maßgebend: Hätte der Antragsteller Anspruch auf Leistungen oder nicht, unabhängig davon, ob der Antragsteller diese Leistungen überhaupt in Anspruch nimmt oder nehmen möchte.

Dies
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg201075.html#msg201075
Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Zitat von: Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
Rn 30 Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können, müssen die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen. [...]
... sagt klipp und klar, dass die LRAn die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können - und nicht die Sozialbehörde.
Warum du nun mit  "Offenbarungseid" und "Vermögensauskunft "etc. kommst, entbehrt jedweder Grundlage, bei einer Klage zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen eines "besonderen Härtefalls".

Leute, Leute, user @marga klinkt sich ab hier aus.

PS: user @querkopf ist nach Meinung einer fiktiven Person  zu "parteiisch" für das Forum.  ;)

Und noch etwas dazu:

Im Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) existiert "keine Vermögensauskunft"!
Quelle: http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/VwVG_SL.htm

Berichtigung: Es existiert ein neuer Gesetzentwurf, mit Berücksichtigung § 36 mit Abnahme der Vermögensauskunft.
Quelle: https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=5&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwjNu8CbnKbnAhXd4KYKHcXlBH8QFjAEegQIBBAC&url=https%3A%2F%2Fwww.landtag-saar.de%2FDrucksache%2FGs15_1025.pdf&usg=AOvVaw2tSEq4_91JfB8hnwDR34G1
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: pinguin am 28. Januar 2020, 14:39
... sagt klipp und klar, dass die LRAn die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können - und nicht die Sozialbehörde.
Das kann aber nicht funktionieren; einerseits, weil die Mitarbeiter/innen der ÖRR hierfür nicht fachkompetent sind und andererseits, weil sie diesbezüglich nicht neutral arbeiten können, sind doch die ÖRR "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts":
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202941.html#msg202941

Man darf von keinem Mitarbeiter und keiner Mitarbeiterin erwarten, daß sei ihr "eigenes" Unternehmen sabbotieren; die könnten also gar nicht "pro" Härtefall entscheiden, auch wenn sie es dürften, da sie damit "ihrem" Unternehmen Einnahmen wegnehmen würden.

Man darf immer unterstellen, daß die erste berufliche Loyalität dem Unternehmen gilt, auch wenn es ein öffentliches Unternehmen ist.

Nur Beamte/Beamtinnen und Angestellte des Staates und seiner Handelnden sind zuerst dem Staat verpflichtet, Mitarbeiter/innen von Unternehmen sicherlich nicht.

User Pjotre hatte es wohl schon thematisiert?
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: querkopf am 28. Januar 2020, 15:02
user @querkopf ist nach Meinung einer fiktiven Person  zu "parteiisch" für das Forum.
Da hast Du vollkommen recht: nach 2 Klagen vor den Instanzen der Verwaltungsgerichte, 2 Verfassungsbeschwerden, einer 3. sich abzeichnenden Klage gegen den Rundfunkbeitrag als Nichtfernsehnutzer, als Beistand, außergerichtlich gegenüber der LRA Bevollmächtigter und Ghostwriter der gerichtlichen Schriftsätze eines Menschen, bei dem die Voraussetzungen für die Härtefallbefreiung (durch das Sozialamt geprüft und nachgewiesen) vorliegen, und der dennoch gegen die LRA auf Befreiung klagen muß, weil diese die Bestätigung des Sozialamtes nicht anerkennen will, kann und will ich nicht unparteiisch sein: ich bin gegen diese Zwangsabgabe.

Allerdings bemühe ich mich, mit beiden Beinen auf dem Boden zu bleiben und nicht in unbeweisbare Behauptungen abzudriften. Daher mag es Dir so erscheinen, als stünde ich auf Seiten der LRA, wenn ich Recht Recht sein lasse und nicht auf Wunschdenken setze. Ich glaube, auf diese Weise für mich (und vielleicht auch für andere) die Fallhöhe auf den harten Boden der Tatsachen etwas reduzieren zu können.

... sagt klipp und klar, dass die LRAn die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können - und nicht die Sozialbehörde.
Lies die Ausführungen des BVerwG dergestalt, daß dies Gericht der Ansicht ist (genau wie auch ich), daß die LRA, wenn sie denn selbst über die Härtefallbefreiung entscheiden will, auch die Prüfung der Voraussetzungen selbst durchführen muß. Damit sie dazu in die Lage versetzt wird (können), sind ihr die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

Dies ist aber leider graue Theorie, denn tatsächlich sind die LRAn gar nicht in der Lage dazu, weil ihnen die fachliche Kompetenz, die hierfür notwendige personelle Ausstattung, und die rechtlichen Befugnisse fehlen. Genau deshalb verweisen auch die LRAn selbst an die Sozialbehörden. Du kannst ja mal den Versuch starten, die Voraussetzungen für eine Härtefallbefreiung durch die LRA unmittelbar prüfen zu lassen und über Deine Erfahrungen hier berichten.

Und ich betone nochmals: Der Antrag auf Prüfung der Voraussetzungen auf eine Härtefallbefreiung ist nicht mit einem Antrag auf Sozialhilfeleistungen verbunden - das sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Es dürfte allerdings fraglich sein, wie lange die Sozialämter sich als Handlanger für die Zwecke der LRAn mißbrauchen lassen, ohne hierfür von den LRAn entsprechenden Kostenersatz zu fordern.

Warum du nun mit  "Offenbarungseid" und "Vermögensauskunft "etc. kommst, entbehrt jedweder Grundlage
> Um diesen Beitrag von seppl
Im Falle des Rundfunkbeitrags wird die Vermögensauskunft erzwungen.
ins richtige rechtliche Licht zu rücken und zu relativieren.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 28. Januar 2020, 17:43
Ich sehe überhaupt nicht ein, daß diese Bedürftigkeitsprüfung von unseren Steuergeldern bezahlt werden soll, außerdem haben die Sachbearbeiter auch wichtigere Dinge zu tun.
Es ist auch vollkommen unzumutbar, massenhaft Belege beizubringen.
Auch wenn der Kopfkissenmillionär dadurch durchs Raster fällt: ein Beleg bezüglich Einkommen muss gefälligst reichen. Schon mal was von Datensparsamkeit gehört?
Der Antrag ist bei der "zuständigen Rundfunkanstalt" zu stellen. Wenn die keine Figuren zum Bearbeiten und gründlich prüfen haben, dann muß die MASCHINE halt eine automatische Textbausteinbefreiung ausstellen, basta!

Daß sich das Gericht erlaubt, Kläger zu vergackeiern ist ja schon empörend genug, daß aber die Rundfunkanstalt dem Gericht die lange Nase zeigt ist einfach unverschämt!
Da sollten mal die Printmedien auf den Zug aufspringen, bevor es wieder die AfD tut...



Edit "Bürger" @alle:
Eindringliche Bitte, hier nicht in dies und jenes oder allgemeines abzudriften, sondern sich bitte rückzubesinnen auf das eigentliche Eingangs-/Kern-Thema, welches da lautet
SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: marga am 29. Januar 2020, 13:44
(...) Dies ist aber leider graue Theorie, denn tatsächlich sind die LRAn gar nicht in der Lage dazu, weil ihnen die fachliche Kompetenz, die hierfür notwendige personelle Ausstattung, und die rechtlichen Befugnisse fehlen. Genau deshalb verweisen auch die LRAn selbst an die Sozialbehörden.
Ein Verweis wie im obigen Zitat von user @querkopf an die Sozialbehörden, ist für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen eines besonderen Härtefalls gesetzlich nicht geregelt.

User @marga muss doch noch einmal eingreifen mit einem Zitat des Datenschutzbeauftragten für das Saarland aus dem Jahre 2005/2006 als die Änderung diskutiert wurde zum neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den Worten:
Zitat
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben sich nach Bekanntwerden dieser Änderung und nach zahlreichen Beschwerden betroffener Bürger darum bemüht, eine Änderung des maßgeblichen § 6 Absatz 2 RGebStV zu erreichen.

Nach längeren Verhandlungen mit der Rundfunkseite haben sich die Landesbeauftragten für den Datenschutz mit den Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz auf eine gemeinsame Formulierung geeinigt, wonach der Nachweis für die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht außer durch Vorlage des entsprechenden Sozialleistungsbescheides auch durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsträgers geführt werden kann.

Die Landesrundfunkanstalten und die GEZ haben sich bereit erklärt ***, im Vorgriff auf diese gesetzliche Regelung bereits entsprechende Bescheinigungen anzuerkennen.

Es geht nunmehr darum, die Sozialleistungsträger für eine Mitarbeit zu gewinnen, indem sie entsprechende Bescheinigungen ausstellen, denn eine Verpflichtung zur Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung wird durch die geplante Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nicht begründet. (...)
Quelle: 21. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für die Jahre 2005 und 2006
https://datenschutz.saarland.de/fileadmin/tberichte/tb21.pdf  (Link Adresse nicht mehr abrufbar!)
Sicherungskopie hier: filehorst.de
https://filehorst.de/d/dHtziwgy

PS:
Die Sozialbehörden können eben nicht verpflichtet werden eine Bescheinigung auszustellen, es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, erst recht nicht für den ominösen § 4 Abs. 6,7 RBStV, Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen eines "besonderen Härtefalls"  ;)
Zitat von: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 am 07. Januar 2020, 16:46
Zitat
26 Dieser Erwägung kommt auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV entscheidende Bedeutung zu. Absatz 6 Satz 2 erweist sich schon angesichts seines Wortlauts ("insbesondere") nicht als abschließend. Der Schutz des Existenzminimums kann daher auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen.
::) Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg201957.html#msg201957

PS: ***
Zitat von user @ope: Mißachtet Rn. 30 - BVerwG 6 C 10.18 die Rn. 143 - BVerfG 1 BvR 1675/16? « Antwort #4 am: Gestern um 23:40 »
Zitat
Allerdings ist nicht definiert worden, wie bei "besonderen Härtefällen" vorzugehen sei. Es gibt anscheinend keine "Durchführungsverordnung" (oder nur diese: "Besondere Härtefälle sind ablehnend zu bescheiden." - gez.: die elf(?) Intendanten).
Hervorhebung nicht im Original!  >:D  Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33181.msg202979.html#msg202979
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: ope23 am 29. Januar 2020, 14:08
Dadurch, dass die Sozialbehörden aber nicht verpflichtet sind, einen Leerbescheid zu erteilen, erweist sich die gesamte verwaltungsrechtliche Konstruktion für eine Prüfung eines besonderen Härtefalls am Ende als verfassungswidrig: denn der Antragssteller kann nicht zwangsläufig zu seinem Recht kommen, nämlich einen Bescheid über Anerkennung als Härtefall oder Ablehnung dieser Anerkennung erteilt zu bekommen.

Was haben die sich denn gedacht in ihrem 21. Tätigkeitsbericht? Dass Sozialbehörden zu "gewinnen" seien und die dann ins Jubeln geraten? Eine Behörde ist eine Behörde: Man kann sie nicht "gewinnen". Sie tut, was ihr als Aufgabe gegeben ist. Ich glaube auch nicht, dass da irgendwas mit "Ermessensspielräumen" zu machen gewesen wäre.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: pjotre am 29. Januar 2020, 14:33
Also ganz kurz, um Wiederholung kurz zu halten:
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Man beantragt Härtefallbefreiung - an den Intendanten persönlich -, bittet um Anschrift der schweigepflichtigen Prüfkommission.
Wer verantwortlich selbst entscheidend dann nicht mehr zahlt - hier keine solche Empfehlung, hier keine Rechtsberatung -,
der muss dann alle 3 Monate bei dem üblichen Mahnschreid dies wiederholen - an den Intendanten - und für diese Bearbeitung 55 Euro in Rechnung stellen "für Geschäftsührung ohne Auftrag".

Bisher hat das Imperium keine Linie gefunden, damit irgendwie umzugehen.
Es gilt damit Beweislastumkehr? Jeder kann schon mal beantragen und dann muss die ARD-Anstalt beweisen, falls sie zufällig irgendwie herausbekommt, dass der Antragsteller mehr hat als das Existenzminimum?


Nun aber etwa Neues: Datenschutzbericht RBB (2019):
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Für Telefonbearbeitung genügt, sich mit der "Beitrags"-Nummer auszuweisen. Das sei datenschutz-konform.

Das ist ja toll! Damit ist endgültig der Datenschutz so schwer belastet, dass man dort eigentlich schon gar nichts mehr beantworten muss? Erst recht nicht Privates in Sachen Härtefallantrag?
Sonderaufbewahrung seiner Angaben als Papier im Tresor der ARD-Landesanstalt verlangen?


Und noch was Tolles steht da: Beitragsservice kann Daten noch nicht ganz richtig löschen.
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Die Löschungsfunktion der Software funktioniere leider noch nicht. Schon seit langer Zeit seien die Datenschutzbeauftragten am Drängeln, aber leider bisher seien noch sämtliche Daten aller Meldedatenabgleiche im Zugriff der Software.
So jedenfalls aus der Summe der verschraubulierten Formulierungen deduzierbar - vermutlich hier irrtumsfrei deduziert wie vorstehend angegeben.

Da wird sich ein Oberstes Gericht, gerade hierzu bearbeitend, aber bald über einen Nachtrag freuen! Unwahrscheinliche Hebelwirkung - nun also ist erst recht beim Härtefallantrag eine schweigepflichtige Prüfkommission einforderbar (analog zur einstigen Prüfkommission bei Wehrdienstverweigerung).
Denn Datenmitteilung in Sachen Rundfunkabgabe ist wohl einstweilen "gespeichert auf Lebenszeit" und wohl selbst nach dem Tod? Aufbewahrt als Archäologen-Fundus der nächsten 10 000 Jahre?


Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: mullhorst am 29. Januar 2020, 19:35
Befreiung Härtefall EU-Rente / Wohngeld - mehr dazu unter
Verletzt der "Rundfunkbeitrag auf die Wohnung" den Zweck des Wohngeldes?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29198.msg189517.html#msg189517

Und nun aktuelles Urteil vom 22.01.2020 G Saarland gerade eingeflogen  :P

Ich zitiere hier den entsprechenden Passus:
Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
Im Fall des Klägers lässt sich trotz der aus den Berechnungsbögen der im Klageverfahren eingereichten Wohngeldbescheiden ersichtlichen geringen Gesamteinkünfte, die sich unter Einrechnung des Wohngeldes für einen Dreipersonenhaushalt auf insgesamt höchstens 1038,50 € (vgl. Wohngeldbescheid Nr7) monatlich beliefen, eine grobe Unbilligkeit im Sinne der vorzierten Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Denn sie ist nicht durch das in §4 Abs. 1 RBStV verankerten normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstanden. Dem Kläger stünde nach Lage der Dinge die Möglichkeit offen, eine unter §4 Abs. 1 RBStV aufgezählte Sozialleistung zu beantragen.
dann weiter:
Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
Rundfunkteilnehmer mit einem - potentiellen - Sozialleistungsanspruch müssen sich gemäß dem Konzept der bescheidgebundenen Befreiung für eine Rundfunkbeitragsbefreiung aber grundsätzlich der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die hierfür personell und sachlich ausgestatteten Sozialleistungsbehörden unterziehen.
und
Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
Insoweit ist die zuständige LRA funktionell als Behörde einzustufen.


Edit "Bürger": Mit Fragmenten des Urteils lässt sich per web-Suche auch folgendes, mglw. ziemlich gleichlautendes Urteil des VG Saarlouis aus 2017 finden, auf welches das neuere Urteil mglw. lediglich aufbaut?
VG Saarlouis Urteil vom 11.1.2017, 6 K 2043/15
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Datum=2017-1&nr=5671&pos=19&anz=26
"Leitsätze

1. Renten der Deutschen Rentenversicherung Saarland und der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie stehen den in § 4 Abs 1 RBStV speziell normierten staatlichen Sozialleistungen nicht gleich.

2. Rundfunkteilnehmer mit einem - potenziellen - Sozialleistungsanspruch müssen sich der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die hierfür personell und sachlich ausgestatteten Sozialleistungsbehörden unterziehen.

3. Hinsichtlich einer Antragstellung bei der Sozialbehörde zwecks Erlangung einer sogenannten Negativbescheinigung unterliegt die zuständige Sozialbehörde gemäß § 20 Abs 3 SGB X einer Entgegennahmepflicht.

4. Allein die Tatsache, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum möglicherweise lediglich ein Einkommen erzielt haben mag, das dem in § 4 Abs 1 RBStV benannten Personenkreis der Höhe nach üblicherweise zur Verfügung steht, begründet regelmäßig ebenso wenig eine atypische Fallkonstellation im Sinne der Härtefallregelung des § 4 Abs 6 Satz 1 RBStV, wie es bei anderweitigen Empfängern niedriger Einkommen der Fall ist.

5. Die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit kann regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs 1 RBStV benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs 6 Satz 1 RBStV zugeordnet werden."
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: ope23 am 29. Januar 2020, 20:18
Komisch. Das Urteil des BVerwG ist gerade mal so drei Monate alt, da drehen die VG schon jetzt durch und am Rad?

Und die Wendung "grobe Unbilligkeit" ist wohl von der Rundfunkseite jetzt erdichtet worden, um das BVerwG-Urteil möglichst "unschädlich" zu machen?

Das Rad des Rechtsbankrotts dreht sich schneller und schneller...
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: pinguin am 29. Januar 2020, 20:35
SGB 2 -> Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Ist das im vorliegenden Fall tatsächlich das richtige SGB, deren es ja die Teile 1 bis 12 hat?

Gemäß diesem

Sozialgesetzbuch (SGB)
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/

hat es zudem weitere Sozialgesetze wie zu BaföG, ALG und Co.

Wer nicht arbeitssuchend ist, weil bspw. eh Rentner, der kann sich doch gar nicht auf dieses SGB 2 stützen?

Welches wäre also das "richtige" Sozialgesetz, auf Basis dessen ein hilfebedürftiger Rundfunknutzer, (Achtung), trotzdem nicht zur Finanzierung des ÖRR via Beitrag/Gebühr trotz Nutzung heranzuziehen wäre?

Der Rundfunk-Nichtnutzer/Rundfunk-Nichtinteressent als natürliche Person, ob bedürftig oder nicht, kann sich immer auf Art. 10 EMRK wie auch Art. 11 Charta stützen, weil "without interference by public authority" absolute europäische Grundrechte darstellen, die durch das nationale Recht nicht wirksam ausgehebelt werden können, und jedwede staatliche Einmischung zurückweisen.

Die Problematik für den bedürftigen Rundfunk-Nutzer/Rundfunk-Nichtnutzer, der keine Leistungen vom Staat beziehen möchte und diese auch nicht beantragen will, wegen Art. 1 GG und so, ist dadurch aber nicht gelöst.

Geben die bereits bestehenden Sozialgesetze hier keine Lösung, hat es keine rechtliche Grundlage, die bundesrechtlichen Sozialämter und Co. mit der Prüfung einer landesrechtlichen Problematik befassen zu lassen.

Auf Grund des SGB als Bundesrecht ist für Landesrecht ob BVerfG 2 BvN 1/95 zur Tragweite des Art. 31 GG keinerlei Spielraum.

Und dieses
Zitat
Insoweit ist die zuständige LRA funktionell als Behörde einzustufen.
ist und bleibt mangels der strukturellen Trennung zwischen hoheitlichen und betrieblichen Funktionen, die das europäische Rahmenrecht jeder Organisation auferlegt, falsch.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: marga am 29. Januar 2020, 20:46
Befreiung Härtefall EU-Rente / Wohngeld (...)
Und nun aktuelles Urteil vom 22.01.2020 G Saarland gerade eingeflogen  :P
Ich zitiere hier den entsprechenden Passus: (...)
Zitat
Denn sie ist nicht durch das in §4 Abs. 1 RBStV verankerten normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstanden. Dem Kläger stünde nach Lage der Dinge die Möglichkeit offen, eine unter §4 Abs. 1 RBStV aufgezählte Soialleistung zu beantragen. (...)

Es bedarf hier noch weiterer Information, ob der Befreiungsgrund gemäß § 4 Abs. 6 RBStV erlangt werden sollte.
Das VG bezieht sich hier eindeutig auf § 4 Abs. 1 RBStV.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: mullhorst am 29. Januar 2020, 20:58
@mullhorst wird die Tage die Klagebegründung und das Urteil (sobald eingescannt) hier im Forum veröffentlichen

[...] kann sich immer auf Art. 10 EMRK wie auch Art. 11 Charta stützen, weil [...]
 
wurde abgeschmettert. Wie gesagt, bald gibts mehr.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: pjotre am 29. Januar 2020, 21:37
Wichtig ist, für dies Urteil wie überhaupt für alles vom Saarland hierher möglichst rasch zu übermitteln:
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Sofern verfügbar:
PM oder besser gleich per E-MAil:
Aktenzeichen des Gerichts, Beitrags-Nummer, abgekürzter Name des Bürgers,
Namen von Richtern,
Namen der Terminsvertreter des SWR.

Anmerkung: Im Saarland und in Bremen gibt es keinen "hauseigenen Beitragsservice". Die Ansprüche im Namen der dortigen kleinen Sender werden mit administriert beim SWR beziehungsweise MDR.


Wir sind im Bereich des "öffentlichen Rechts" und der Verwaltungsgerichte.
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Von ARD-Vertretern wie auch Verwaltungsrichtern (VG-Ermittlungspflicht) sind Bürger über ihre Rechte auf Härtefallantrag zu unterrichten, und zwar zutreffend und ohne Aufforderung zu dieser Unterrichtung.

Demnach war der Bürger nach dem offenkundigen Sachverhalt hier auf § 4 Abs. 6 Satz 1 zu verweisen. Alles andere wäre nach hier bestehender Rechtsmeinung bereits illegal (Rechtsirrtum vorbehalten - wir sind hier in einem öffentlichen Forum).


Dass ein Richter einem Bürger vorhält,
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er habe gefälligst Geld anderer Leute zu beantragen als faktische Bürgerpflicht statt seine Würde - Artikel 1 Grundgesetz - durch "irgendwie zurechtkommen" zu wahren, zeigt, dass einiges in der Richterausbildung und Richterberufung zum Nachdenken veranlassen sollte.
Also einmal ganz abgesehen von dem mich jedenfalls empörenden Falschentscheid zur Rechtslage in Sachen Rundfunkabgabe.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: mullhorst am 31. Januar 2020, 10:43
Leider lässt sich das Urteil nicht hochladen, keine Ahnung weshalb. Daher wurde der Teil des Urteils welcher passend zum Thema ist wortwörtlich abgeschrieben.

Zum besseren Verständnis:

In der Klagebgründung wurde vorgetragen:
Zitat
Der Kläger hat auf 3 unterschiedlichen Websiten 3 voneinander unabhängige online-Rechner zur Berechnung von ALG2 /  Harz 4 genutzt. Nach Eingabe der Beträge aus Wohngeldbescheid sowie die Angabe alleinerziehend, 2 Kinder wurden von 3 unterschiedlichen Rechnern der  Betrag  i.H.v. 334 € geliefert. (siehe Anlage 3 Berechnung)

Dem Kläger würden also 334€ ALG2 zustehen, erhält jedoch einen geringeren Betrag an Wohngeld.
sowie
Zitat
Mit der Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung ist somit der Zweck des Wohngeldes, die wirtschaftliche Sicherung für angemessenes Wohnen, nicht mehr gewährleistet. Das gewähren von Wohngeld einerseits und die Rundfunk - Abgabe auf das innehaben einer Wohnung andererseits verstößt gegen das Sozialstaatsprinzip, denn im Regelsatz des Wohngeldbescheides sind die Kosten des Rundfunkbeitrags nicht enthalten. 

Hier Ausschnitt des Urteils VG Saarland vom 16.01.2020

Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
Die Rechtsgrundlage für die Berfreiung von rundfunkbeiträgen aus sozialen Gründen, wie sie vorliegend in Rede steht, ergibt sich aus §4 Abs 1 und Abs 6 RBSTV. Die Voraussetzungen liegen nicht vor.

Nach §4 Abs 1 werden auf Antrag natürliche Personen von der Beitragspflicht befreit, wenn sie eine in dieser Vorschrift aufgezählten Leistungen beziehen und eine entsprechenden von der Zuständigen Behörde erlassenen Leistungsbescheid vorlegen können (§4 Abs 7 Satz 2)

Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Er bezieht unstreitig keine der dort genannten staatlichen Leistungen, sondern eine Erwerbsminderungsrente und Wohngeld. Eine Analoge Anwendung des  §4 Abs 1 RBSTV kommt nich in Betracht.  Die in  §4 Abs 1 aufgenommenen Befreiungstatbestände sind eng auszulegen und stehen einer Analogie auf andere staatliche Leistungen grundsätzlich nicht offen.

Dies gilt auch für den Bezug von Wohngeld. Angesichts der Üblichkeit dieser Leistung muss das Bestehen einer Regelungslücke , die der Gesetzgeber bei Abfassung der gesetzlichen planwidrig übersehen hätte, verneint werden. Der Bezug von Wohngeld kann den dort geltenden Befreiungstatbeständen auch deswegen nicht gleichgesetzt werden, weil ein Bezieher von Wohngeld durchaus über Vermögen verfügen kann.

Desgleichen kommt eine Rundfunkbeitragsbefreiung auf Grundlage §4 Abs 6 RBSTV vorliegend nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen des gesetzlich ausformulierten besonderen Härtefalls aus § 4 Abs 6 Satz 2 RBSTV, der gegeben ist, wenn eine der in  §4 Abs 1 aufgezählten Sozialleistungen nur deswegen versagt wurde, weil die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe  des Rundfunkbeitrags überschreiten, steht vorliegend nicht in Rede.  Aus diesem Grunde kann der Kläger aus der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.11.2011  (1BVR 665/10), die gerade diese, zu seiner Zeit nicht gesonderte Fallkonstellation betraf, nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten herleiten.

Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung  §4 Abs 6 Satz 1 RBSTV liegen nicht vor.

Nach dieser Vorschrift hat die Zuständige LRA unbeschadet einer Beitragsbefreiung nach Abs 1, auch über die Fälle des §4 Abs 6 Satz 2 hinaus, einen Rundfunkteilnehmer in besonderen Härtefällenauf gesonderten Antrag von der Befreiungspflicht zu befreien.  §4 Abs 6 Satz 1  beinhaltet seinem Normzweck nach eine Härtefallregelung, nach der grobe  Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch §4 Abs 1 RBSTV verankerte Normative Regelungssystem der bescheidgebunden Befreiungsmöglichkeit entstehen. Hiefür eröffnet die Vorschrift die Möglichkeit Personengruppen, die nicht nach  §4 Abs 1 RBSTV unterfallen, von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. In derartigen Fällen obliegt es dann auch der Rundfunkanstalt, die erforderliche Bedürftigkeitsprüfung eigenständig vorzunehmen. Das in §4 Abs 1 und Abs 7 RBSTV statuierte Konzept der Grundsätzlichen Gebundenheit an eine sozialbehördlichen Leistungsbescheid tritt in diesen Fällen zurück.
Vgl. seine bisherige gegenläufige Rechtssprechung aufgebend: BVerwG Urteil vom 30.10.2019 5C 10/18 RZ 23 und 27

Im Fall des Klägers lässt sich trotz der aus den Berechnungsbögen der im Klageverfahren eingereichten Wohngeldbescheide ersichtlichen geringen Einkünfte, die sich unter Einrechnung des Wohngeldes für einen Dreipersonernhaushalt auf insgesamt höchstens xxxx € (hier Anmerkung von @mullhorst: Betrag XXXX wäre unter 1200€) monatlich beliefen, eine grobe Unbilligkeit im Sinne  der vorzitierten Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Denn sie ist nicht durch das in §4 Abs 1 verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebunden Befreiungsmöglichkeit entstanden. Dem Kläger stünde nach Lage der Dinge die Möglichkeit offen, eine unter §4 Abs 1 RBSTV aufgezählte Sozialleistung zu beantragen. Er hat selbst vorgetragen, dass er ergänzende Sozialleistungen in Höhe von mehr als 300 € beanspruchen könnte. Rundfunkteilnehmer mit einem potentiellen Sozialleistungsanspruch müssen sich gemäss dem Konzept der bescheidgebundenen Befreiung aber Grundsätzlich der Prüfung ihrer wirtschaftlichen  Verhältnisse durch die hierfür personell und sachlich ausgestatten Sozialbehörden unterziehen.

Vgl. VG Saarland Urteil v 11.01.2017  6K 2043/15 RZ 22 zitiert nach Juris***

Dies gilt auch vorliegend. Anders als in der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.10.2019 entschiedenen Konstellation ist im Fall des Klägers der Bezug von ergänzenden Sozialleistungen nicht aus rechtsgründen grundsätzlich ausgeschlossen. Zwar ist der Bezug von Wohngeld dem Bezug anderer Sozialleistungen vorrangig. Dies gilt indessen nur, wenn die Einkünfte in Addition mit dem Wohngeldanspruch über der sozialrechtlichen Bedürftigkeitsgrenze liegen. In allen anderen Fällen ist der Bezug von Wohngeld greade nicht vorrangig und sind im Falle der Bedürftigkeit anstelle des Wohngelds auf Antrag ergänzende Sozialleistungen zu gewähren. Diese Möglichkeit stünde - vorbehaltlich evtl vorhandenem Vermögen - grundsätzlich auch dem Kläger offen. Allein der Umstand, daß er sich statt dessen für den Bezug von Wohngeld entschieden hat, kann von der gesetzlichen Konzeption keine außergewöhnliche Härte im Sinne des §4 Abs 6 Satz 1 RBSTV begründen.

Eine unbillige Härte wäre auch dann nicht gegeben, wenn im Einzelfall der unterschiedlichen Regelungen über das für di e Berechnung der jeweiligen Leistung unbeachtliche Schonvermögen (vgl §21 Nr3  WoGG, wonach anders §12 Abs 1 SGB II  bzw § 90 Abs SGB XII für die Berechnung des Wohngelds Vermögen unterhalb der Missbrauchsgrenze generell außer Betracht bleibt) zwar ein Wohngerldanspruch, nicht aber ein Anspruch auf die gewährung von Sozialhilfe bzw ALG II bestehen sollte. Denn dann läge gerade keine vergleichbare Bedürftigkeit nach §4 Abs 1 Satz 1  aufgezählten Fallgestaltungen vor.

Nach alldem ist die Klage abzuweisen

Und nun noch mal der Satz :
Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
Allein der Umstand, daß er sich statt dessen für den Bezug von Wohngeld entschieden hat
Seit wann kann man selbst entscheiden ob Wohngeld oder Grundsicherung?


***Edit "Bürger": Zu eben diesem älteren Urteil siehe auch schon Amerkung weiter oben:
[...]
Edit "Bürger": Mit Fragmenten des Urteils lässt sich per web-Suche auch folgendes, mglw. ziemlich gleichlautendes Urteil des VG Saarlouis aus 2017 finden, auf welches das neuere Urteil mglw. lediglich aufbaut?
VG Saarlouis Urteil vom 11.1.2017, 6 K 2043/15
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Datum=2017-1&nr=5671&pos=19&anz=26
"Leitsätze

1. Renten der Deutschen Rentenversicherung Saarland und der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie stehen den in § 4 Abs 1 RBStV speziell normierten staatlichen Sozialleistungen nicht gleich.

2. Rundfunkteilnehmer mit einem - potenziellen - Sozialleistungsanspruch müssen sich der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die hierfür personell und sachlich ausgestatteten Sozialleistungsbehörden unterziehen.

3. Hinsichtlich einer Antragstellung bei der Sozialbehörde zwecks Erlangung einer sogenannten Negativbescheinigung unterliegt die zuständige Sozialbehörde gemäß § 20 Abs 3 SGB X einer Entgegennahmepflicht.

4. Allein die Tatsache, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum möglicherweise lediglich ein Einkommen erzielt haben mag, das dem in § 4 Abs 1 RBStV benannten Personenkreis der Höhe nach üblicherweise zur Verfügung steht, begründet regelmäßig ebenso wenig eine atypische Fallkonstellation im Sinne der Härtefallregelung des § 4 Abs 6 Satz 1 RBStV, wie es bei anderweitigen Empfängern niedriger Einkommen der Fall ist.

5. Die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit kann regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs 1 RBStV benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs 6 Satz 1 RBStV zugeordnet werden."

Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: ope23 am 31. Januar 2020, 12:08
Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
Allein der Umstand, daß er sich statt dessen für den Bezug von Wohngeld entschieden hat
Seit wann kann man selbst entscheiden ob Wohngeld oder Grundsicherung ?

Schon immer nicht. Man kann sich nicht "entscheiden". Der Richter hat keine Ahnung.

Es gibt kein Geld aus der Grundsicherung, wenn Wohngeld bezogen werden kann. Eine der Voraussetzungen für Wohngeld ist, dass man - salopp gesprochen - kein zu niedriges Einkommen oder ein gewisses Vermögen hat. Jedes von beidem führt aber schon zur Versagung von Grundsicherung.

Unsere Stadt wollte meine Nachbarin auch schon in H4 schicken, weil sie zu geringes Einkommen hat. Allerdings konnte sie etwas Vermögen vorweisen, so konnte sie Wohngeld beziehen und der Stigmatisierung entgehen. Wenn man neben dem eigentlich zu niedrigen Einkommen (es war von ca. 300€ mtl die Rede) vom Vermögen lebt ("Vermögensverzehr"), ist das für Wohngeld kein(!) Hindernis.

Im übrigen ist Wohngeld explizit ein Zuschuss zur Belastung aus Wohnen (zur Miete oder - wenn man selbst der Eigentümer der Wohnung ist - zu den Lasten) und kein Zuschuss zum Lebensunterhalt. Das Wohngeld ist sozialrechtlich völlig anders fundiert als die ganzen anderen Zuschussleistungen wie H4, zur Krankenkasse usw. Und eigentlich müsste man den Rundfunkbeitrag, die eine Abgabe auf Wohnen ist, ebenfalls mit Wohngeld gegenfinanzieren (d.h. ein gezahltes Wohngeld wäre dann z.B. 40% Kaltmiete+100% Rundfunkbeitrag). Wäre eine ganz neue Baustelle.

Grundsicherung bekommt man erst, wenn man geringes Einkommen und zu wenig Vermögen hat.

Anscheinend ist man im Zwergstaat Saarland dem dort ansässigen Zwergsender, der sich diplomatischer  Vertretung aus dem Nachbarland bedienen muss, so sehr äußerst willfährig, um sogar falsche Urteilsbegründungen zu fabrizieren.  >:(
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: marga am 31. Januar 2020, 12:27
Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
[...] Rundfunkteilnehmer mit einem potentiellen Sozialleistungsanspruch müssen sich gemäss dem Konzept der bescheidgebundenen Befreiung aber Grundsätzlich der Prüfung ihrer wirtschaftlichen  Verhältnisse durch die hierfür personell und sachlich ausgestatten Sozialbehörden unterziehen. [...]

Dem entgegen steht
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg201957.html#msg201957
Zitat von: Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 (unverbindliche Abschrift Stand 07.01.2020)
26 Dieser Erwägung kommt auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV entscheidende Bedeutung zu. Absatz 6 Satz 2 erweist sich schon angesichts seines Wortlauts ("insbesondere") nicht als abschließend. Der Schutz des Existenzminimums kann daher auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen.

Es geht hier zweifellos um den „Schutz des Existenzminimums“ der betroffenen Person und der § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist als „nicht abschließend“ zu regeln.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der untersten Instanz schiebt den § 4 Abs. 6 RBStV den Sozialbehörden in die Schuhe.
Das ist aber völliger „Unsinn“.

Nach dem Urteil des BVwG ist die „LRA“ verantwortlich für die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls:
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg201075.html#msg201075
Zitat von: Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 (unverbindliche Abschrift Stand 07.01.2020)
Rn 30 Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können, müssen die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen. [...]

Im § 4 Abs. 6 RBStV fehlt nach Meinung des users @ope23 eine gesetzlich geregelte "Durchführungsverordnung" für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen eines besonderen Härtefalls.
Mißachtet Rn. 30 - BVerwG 6 C 10.18 die Rn. 143 - BVerfG 1 BvR 1675/16?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33181.msg202979.html#msg202979
Allerdings ist nicht definiert worden, wie bei "besonderen Härtefällen" vorzugehen sei.
Es gibt anscheinend keine "Durchführungsverordnung".
>:D

PS - siehe auch unter
Prozeßkostenhilfe bei Klagen gegen den Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30202.msg203058.html#msg203058
OVG Mecklenburg-Vorpommern bewilligt Prozesskostenhilfe

Prozeßkostenhilfe bei Klagen gegen den Rundfunkbeitrag + Student o. BAföG Klage (Student/Wohngeld/KFW)
[...]
Zitat
[...]
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch hinreichende Erfolgsaussichten. Es ist nicht auszuschließen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalles gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vorliegen, nachdem das BVerwG entschieden hat. dass ein besonderer Härtefall vorliegt, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen des Beitragsschuldners, der keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhält und über kein verwertbares Vermögen verfügt, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt (BVerwG U.v.30.10.2019 - 6 C 10.18).
Hervorhebungen nicht im Original!

>>>OTbegin<<<
Soeben wurde user @marga eine Information zu Teil, dass die Saarländische Staatskanzlei mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem Saarländischen Rundfunk in Sachen "Klagen wegen eines besonderen Härtefalls zum Rundfunkzwangsbeitrag" sehr sehr "enge Kommunikationstätigkeiten" pflegt.  >:(
>>>OTend<<<
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: ope23 am 31. Januar 2020, 12:45
Nur kurz... die von mir monierte "Durchführungsverordnung"*** muss nicht gesetzlich sein (dann hieße es "Ausführungsgesetz"). Der zuständige Minister kann eine Durchführungsverordnung schlicht erlassen. Ist absolut gängiger Standard in der Verwaltungspraxis. Die diversen Gesetze müssen ja irgendwie auf Handlungsanweisungen für den Schreibtischtäter heruntergebrochen werden.

Der Punkt ist einfach der, dass es für die Behandlung von besonderen Härtefällen es einfach gar nichts gibt, woran sich ein Sachbearbeiter - erstmal egal, ob bei der LRA, beim BS oder sonstwo im Bundesland  - orientieren könnte.

Derzeit kann man nur Klage erheben, um als besonderer Härtefall anerkannt zu werden. Der Spruchkörper eines VG ist dann die erste(!) Instanz, die über einen Antrag entscheidet. Dass es als erstes gleich ein Gericht tun muss, widerspricht massiv der Gewaltenteilung: die Judikative muss in Sachen "besonderer Härtefall" plötzlich eine exekutive Funktion einnehmen, weil es die eigentliche Exekutive nicht macht.
Und widerspricht dem Grundgedanken einer guten Staatsverwaltung sowieso, m.E. fundiert in Art. 17 GG. Wäre mMn durchaus ein Grund für eine Verfassungsbeschwerde.***


***Edit "Bürger":
...Stoff für einen gut aufbereiteten eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff ;)
Hier also bitte nicht weiter vertiefen. Danke allerseits.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: mullhorst am 31. Januar 2020, 13:52
Das Gericht hat doch geringe Einkünfte faktisch bestätigt mit dem Satz
Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
Im Fall des Klägers lässt sich trotz der aus den Berechnungsbögen der im Klageverfahren eingereichten Wohngeldbescheide ersichtlichen geringen Einkünfte [...]

Wohngeld ist eine Sozialleistung, auch wird ein Wohngeldantrag von der Sozialbehörde überprüft.
Der Regelsatz beläuft sich nach § 20 SGB II ab 01.01.2017 auf 409 € (bei Alleinstehenden).
Quelle:  https://www.wohngeld.org/einkommen.html

Mit der Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung ist somit der Zweck des Wohngeldes, die wirtschaftliche Sicherung für angemessenes Wohnen, nicht mehr gewährleistet

Und zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 09. November 2011
- 1 BvR 665/10 -, Rn. (1-18),
http://www.bverfg.de/e/rk20111109_1bvr066510.html
Weshalb sollte dies heute keine Gültigkeit mehr haben?
Ungleiche Behandlung ist ungleiche Behandlung.
Da ändert auch kein RBSTV was dran


@mullhorst wäre dankbar für Informationen für weiteres Vorgehen.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: ope23 am 31. Januar 2020, 14:22
Wäre gut, sich für die Forumsmitleser genauer auszudrücken.

Wohngeld ist eine Sozialleistung, auch wird ein Wohngeldantrag von der Sozialbehörde überprüft.
Nein, von einer Wohngeldbehörde (vulgo: Wohngeldstelle), die von der Stadt oder Kommune eingerichtet wird und neben dem Sozialhilfeträger (vulgo: Sozialamt) steht. Meistens wird aber alles in derselben Etage im Rathaus abgewickelt. Ist hier aber nicht wichtig.

Zitat
Der Regelsatz beläuft sich nach § 20 SGB II ab 01.01.2017 auf 409 € (bei Alleinstehenden).
Regelsatz wofür?
-> Dieser Regelsatz ist ein Betrag, der zur Ermittlung eines Mindesteinkommens herangezogen wird.


(und nicht etwa der Regelsatz eines ausgezahlten Wohngelds - Alleinstehende bekommen nicht einmal in München mal eben 400 Euro oben drauf, auch nicht mal 300 Euro)

Wenn der Alleinstehende nicht einmal 80% des ermittelten Mindesteinkommens aufweisen kann, bekommt er kein Wohngeld wegen zu geringem Einkommen.

Bitte mehr Genauigkeit mit den Begriffen, damit auch andere Mitleser die Urteilstexte auseinandernehmen und Vorschläge machen können.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: Besucher am 31. Januar 2020, 14:56
Speziell den Punkt bzw. die Aussagen a) & b) dazu betreffend wäre aber...

Zitat
Allein der Umstand, daß er sich statt dessen für den Bezug von Wohngeld entschieden hat
Seit wann kann man selbst entscheiden ob Wohngeld oder Grundsicherung ?
a) Schon immer nicht. Man kann sich nicht "entscheiden". b) Der Richter hat keine Ahnung.

Es gibt kein Geld aus der Grundsicherung, wenn Wohngeld bezogen werden kann. Eine der Voraussetzungen für Wohngeld ist, dass man - salopp gesprochen - kein zu niedriges Einkommen oder ein gewisses Vermögen hat. Jedes von beidem führt aber schon zur Versagung von Grundsicherung.
...

Zu a) ist doch eine kleine Korrektur (oder Relativierung) nötig, denn unter gewissen Umständen könnte eine Entscheidungsmöglichkeit bestehen.
   
Zwar schreibt § 12a SGB II - Vorrangige Leistungen (Vorrang anderer Hilfen ggü. HartzIV-Bezug) Satz 1 tatsächlich folgendes fest
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12a.html
Zitat
§ 12a Vorrangige Leistungen
Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. [...]

bzw. § 2 SGB XII zum Nachrang von Sozialhilfe
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__2.html
Zitat
§ 2 Nachrang der Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen  oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
[...]

§12a SGB II hat aber noch einen Satz 2, nämlich:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12a.html
Zitat
[...] Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,
1. bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder
2. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde."

Allerdings steht nirgends,

1) dass die Hilfebedürftigkeit erst in dem Moment als beseitigt zu gelten hätte (wie es der Herr Richter nahelegt), wenn man (bzw. die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) auf Heller und Pfennig den Regelsatz gem. SGB II erreicht. Wäre das der Fall, müsste wieder das Bundesverfassungsgericht ran. Und das wird sich dann garantiert beim Herrn Richter aus Saarlouis persönlich bedanken, denn dann wäre dieses Gesamtkonstrukt mit seinen materiellen Freiheitsgraden rechtswidrig.
     
2) dass man verpflichtet sei, nur den "Anstalten" zuliebe und zur Verwaltungsvereinfachung® HartzIV-Bezieher zu werden, wenn doch schon in den Gesetzesbegründungen zum RBStV für den Fall ausserhalb der Tatbestände 1-10 nachgewiesener Bedürftigkeit mit Befreiung vom "Rundfunkbeitrag" die Härtefallregelung als weit einfachere Lösung vorgesehen und auch dem (aber auch noch hinterfragbaren) Erfordernis der Bescheidgebundenheit Rechnung getragen ist.

Als Wohngeldempfänger muss man (vgl. siehe oben Punkt 1) sogar eine gewisse Schlechterstellung ggü. Hartzies in Kauf nehmen, und die wurde und wird auch  vom  Gesetzgeber in Kauf genommen auf dem Hintergrund des legitimen gesellschaftlichen und gesetzgeberischen Interesses, möglichst wenige Bezieher von HartzIV zu haben - und nicht möglichst viele. Über diese relative Schlechterstellung von bspw. Wohngeldbeziehern (& insofern sachlich gerechtfertigter Ungleichbehandlung ggü. staatlicher Vollpension") soll der Anreiz generiert werden, sich weiterhin strebend dem Arbeitsmarkt und dem Berufsleben zu stellen, statt sich - so würde vmtl. ein Theo S. sagen - einfach lieber in die "soziale Hängematte" plumpsen zu lassen.
     
Interessant wäre nur, vom Herrn Richter eine Begründung dafür zu bekommen, auf welcher Rechtsgrundlage dieser (bzw. die "Anstalten") das rein partikulare Interesse maximaler Bereicherung der Rundfunkanstalten selbst auf Kosten der Ärmsten über das oben beschriebene Gesellschaftsinteresse stellt (etwa Artikel 5 Grundgesetz mit der "angemessenen" Finanzierung des Rundfunks? :->>>), und dazu die eindeutige, wie auch in GS14-508.pdf (Drucksache des saarländischen Landtags zum 15. RFÄnderungsstaatsvertrag auf S. 37 Absatz 3) formulierte Gesetzgeberabsicht i. S. Härtefälle ins Leere laufen lassen möchte?
     
Könnte man spez.  bzgl. des lt. Punktes der Befreiungsverweigerung entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht bereits fragen, ob das nicht vllt. kollidiert mit Leitsatz 3 aus
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06. Juni 2018
- 1 BvL 7/14 -, Rn. (1-90),
http://www.bverfg.de/e/ls20180606_1bvl000714.html
Zitat
3. Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen.
Auf jeden Fall wird mit einer solchen Rechtsprechung die zu Anfang des Jahres in Kraft getretene Novellierung des Wohngeldgesetzes mit der deutlichen Ausweitung des Kreises der Wohngeldbezieher ggü. HartzIV-Bezug und seinem diesbezüglich ausdrücklichen Anliegen nichts als völlig konterkariert.

b) Da enthält sich ein fiktiver Besucher weiterer Bewertung. "Keine Ahnung" trifft es wohl nicht. Was aber nicht bedeutet, dass andere Defizite grundsätzlich auszuschließen wären, zumal wenn man sich vergegenwärtigt, dass bzgl. der Zusatzbestimmung v. § 4, 6, 2 RBStV und dessen Auslegung durch den Herrn Richter...
Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
Desgleichen kommt eine Rundfunkbeitragsbefreiung auf Grundlage §4 Abs 6 RBSTV vorliegend nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen des gesetzlich ausformulierten besonderen Härtefalls aus § 4 Abs 6 Satz 2 RBSTV, der gegeben ist, wenn eine der in  §4 Abs 1 aufgezählten Sozialleistungen nur deswegen versagt wurde, weil die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die  Höhe  des Rundfunkbeitrags überschreiten, steht vorliegend nicht in Rede.  Aus diesem Grunde kann der Kläger aus der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.11.2011  (1BVR 665/10), die gerade diese, zu seiner Zeit nicht gesonderte Fallkonstellation betraf, nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten herleiten.
[...]
...offensichtlich auch das zweite Mal höchstgerichtliche Nachhilfe (1. 1 BvR 2550/12, 2. BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18) nicht gereicht hat. Was soll's - der Gentleman geniesst und schweigt :->>>>
Aber ungerecht ist es schon - im richtigen Leben ist beim Zweiten Mal die Versetzung gefährdet. Wenn ein Mathelehrer wiederholt öffentlich behauptet, Zwei und Zwei sei 3, ist irgendwann der Job weg.  Ein Richter aber darf das offensichtlich, kann sogar Lernresistenz als oberste Tugend verkaufen und pflegen, und die Knete kommt trotzdem.

Wenn man neben dem eigentlich zu niedrigen Einkommen (es war von ca. 300€ mtl die Rede) vom Vermögen lebt ("Vermögensverzehr"), ist das für Wohngeld kein(!) Hindernis.
Das gilt nicht unbegrenzt: 60000 Peitschen Vermögen ist das Limit für den Hauptantragsteller, 30000 für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft

Im übrigen ist Wohngeld explizit ein Zuschuss zur Belastung aus Wohnen (zur Miete oder - wenn man selbst der Eigentümer der Wohnung ist - zu den Lasten) und kein Zuschuss zum Lebensunterhalt. Das Wohngeld ist sozialrechtlich völlig anders fundiert als die ganzen anderen Zuschussleistungen wie H4.
In der Form redest Du aber den "Anstalten" und dem das Wort, was gewisse schmierige Rechtsanwaltskanzleien in der Vergangenheit verbraten haben. Hat aber a) das Bundesverfassungsgericht schon in 1 BvR 665/10 nicht die Bohne interessiert, und "Wohnen" ist ein elementares Kennzeichen einer menschenwürdigen Existenz, wie auch aus § 7 SGB I abzuleiten (dazu gibt es auch deutsche Urteile, liegen aber derzeit nicht vor).

Die im Wohngeldgesetz getroffene, auch Deinerseits bemühte Definition dient nur dem Ziel der Zweckbindung, so dass nicht Wohngeld beantragt, dann aber für was ganz anderes verbraten und so benutzt werden kann, ggf. seinen persönlichen Staatshilfen-Etat maximal aufzublasen. Das ändert aber nichts an der eindeutigen Einordnung dessen in den Kanon existentieller staatlicher Fürsorgeleistungen. Würde damit nicht ein Elementarbedürfnis gesichert, würden Klagen von Wohngeldempfängern gegen den "Rundfunkbeitrag" auch nicht gem. § 188 VwGO gerichtskostenfrei gestellt.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: Besucher am 31. Januar 2020, 15:30
Das Gericht hat doch geringe Einkünfte faktisch bestätigt mit dem Satz
Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
Im Fall des Klägers lässt sich trotz der aus den Berechnungsbögen der im Klageverfahren eingereichten Wohngeldbescheide ersichtlichen geringen Einkünfte [...]
Wohngeld ist eine Sozialleistung, auch wird ein Wohngeldantrag von der Sozialbehörde überprüft.
[...]
Mit der Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung ist somit der Zweck des Wohngeldes, die wirtschaftliche Sicherung für angemessenes Wohnen, nicht mehr gewährleistet
[...]

Warum so kompliziert, was die Einbeziehung "der Anknüpfung des Rundfunkbeitrags..." und die angenommenen Auswirkungen auf das Wohngeld betrifft? Wo ist der Bezug zum Tatbestand der bspw. ggü. HartzIV-Beziehern geforderten, bescheidmäßig nachzuweisenden und nachgewiesenen "vergleichbaren Bedürftigkeit" als Befreiungsvoraussetzung vom "Rundfunkbeitrag" als "Härtefall", wie in der Landtagsdrucksache zum 15. RfÄndStaatsvertrag des saarländischen Landtags auf S. 37 festgehalten? (siehe Anhang)

Zu hoffen ist nur, dass der Fehler @margas nicht wiederholt wird.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: Besucher am 31. Januar 2020, 18:05
Bezogen auf die zahlreichen "Merkwürdigkeiten" (um Kraftausdrücke zu vermeiden) mit Wiederkäuen längst obsoleter gerichtlicher "Weisheiten" dieses "Meisterstücks" von Urteil müsste man sich das ja wirklich fast schon nicht mehr Wort für Wort, sondern sogar Silbe für Silbe vornehmen. Dafür haben aber wohl die wenigsten Zeit, und im Rahmen des Forums wäre wohl das Tohuwabohu vorprogrammiert - siehe oben
Hier Ausschnitt des Urteils VG Saarland vom 16.01.2020
Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
[...]

Deshalb möchte ein fiktiver Besucher etwas anderes versuchen im Hinblick auf das Vorgehen und das sicherlich bei den Abzockern größten Jubel auslösende "Arbeitsergebnis" des geschätzten Herrn Richters. Und zwar gerichtet auf die Frage, ob der ehrenwerte Herr denn auch die ihm Kraft Gesetzes obliegenden Grenzen eingehalten hat beim Versuch, ein weiteres Mal die gesetzlichen bzw. gesetzesgleichen Bestimmungen i. S. Befreiung Bedürftiger vom "Rundfunkbeitrag" für die ehrenwerten Anstalten hinzubiegen. Dies insbesondere auch gegenüber der in den einschlägigen Landtagsdrucksachen niedergelegten Absichten der jeweiligen Landesgesetzgeber, denen zufolge gem. § 4,6, 1 RBStV nicht den Befreiungsbestimmungen aus Ziffer 1-10 aus § 4, 1 RBStV unterliegenden Bedürftigen bei Nachweis "vergleichbarer Bedürftigkeit" Anspruch auf die Befreiung vom "Rundfunkbeitrag" als "Härtefälle" zukomme.

Da ist nirgends davon die Rede, dass man (erst) die Beantragung anderer Sozialleistungen gemäß Nr. 1-10 aus § 4,1 RBStV zu versuchen habe. Stünde das da oder müsste man das, würde die Härtefallbestimmung gem. § 4,6 ins Leere laufen, wäre also Makulatur. Umgekehrt bekommt man von den ARGEN gesagt, ein ALGII Antrag dürfe erst nach Vorlage eines Ablehnungsbescheides für Wohngeld wegen deutlicher Unterschreitung der 80%-Regel bearbeitet werden, und diametral entgegen der Pauschalbehauptung aus Absatz 10 des Urteils besteht gem. § 12a SGB II Satz 2 bei Wohngeldbezug eine Wahlmöglichkeit bzw. eventueller Anspruch auf ergänzende Hilfsleistungen auf Grundlage von SGB II erst dann, wenn nicht mindestens für drei Monate durch den Wohngeldbezug die Bedürftigkeit des Antragstellers beseitigt ist.

Es wäre also zu fragen,  woher der Richter die Befugnis nimmt, a) faktisch die Härtefallbestimmungen zu einem ansehnlichen Teil außer Kraft zu setzen bzw. einzuschränken und b) zugunsten des örR auf diesem Wege das gesellschaftliche Ziel und das des Gesetzgebers ausser Kraft zu setzen, über die relative Schlechterstellung von Wohngeldbeziehern ggü. z. B. Hartzies und davon ausgehende entsprechende Anreize im Sinne verstärkten Bemühens am Arbeitsmarkt möglichst wenige Bezieher von HartzIV zu haben statt möglichst vieler.

Als Denk- und Beispielmaterial zu diesem Zweck verweist der fiktive Besucher beispielhaft auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema rechstswidriger Vorschriftenerlass bzw. rechtswidrige Vorschriftenerweiterung der Städte Freising und München im Zusammenhang mit der Verweigerung der Befreiung von der Zweitwohnungssteuer an, insbesondere mit seinen Randnummern ab etwa 20:
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. Oktober 2016
- 1 BvR 871/13 -, Rn. (1-51),
http://www.bverfg.de/e/rk20161031_1bvr087113.html
Auch wenn es im obigen Fall nichts mit Satzungen & Steuern zu tun hat, gibt es doch eine große Gemeinsamkeit, und zwar bezogen auf die Frage nach zulässiger oder ggf. eben auch rechtswidrig vorgenommener richterseitiger Rechtsfortbildung in den Gerichtsverfahren. Letzteres gerade auch bezogen auf das Urteil im Licht des im Oktober vorausgegangenen BVerwG-Urteils, das diesem Thread zugrundeliegt. Zur letzteren Frage rechtswidriger richterlicher Rechtsfortbildung steht in der angehängten Entscheidung einiges drin, wo man schauen könnte, ob davon nicht etwas auch Anhaltspunkt für hier sein könnte - auch wenn die Thematik selbst sachlich ot ist.

Ich hoffe, die Moderation hat da nichts dagegen, aber entsprechendes Lernmaterial gibt es beim "Rundfunkbeitrag" bislang einfach nicht.
Titel: Re: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Beitrag von: mullhorst am 01. Februar 2020, 23:46
@mullhorst würde gerne das komplette Urteil uploaden, da noch weitere Informationen bezüglich Gültigkeit Verwaltungsrecht sowie EU-Recht betroffen sind. Leider funktioniert das nicht. Kann einer der Mods vielleicht weiterhelfen?


Edit "Bürger" @alle:
Mich deucht, es wird hier im Thread bereits einiges durcheinandergewürftelt.
Es geht hier im Eingangsfall und gem. Thread-Betreff nicht um "Wohngeld"-Fälle oder "Härtefälle bei fehlender Sozialleistungsberechtigung", sondern um
SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Darüber hinausgehende weitere Fälle sind in bereits existierenden geeigneten Threads oder - falls nicht vorhanden - in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff zu diskutieren, ansonsten wird es hier beliebig und hilft dem Eingangsfall kein Stück weiter.
Thread muss geprüft und ggf. moderiert/ bereinigt werden.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


Siehe zudem Anmerkung weiter oben:
[...]
Edit "Bürger": Mit Fragmenten des Urteils lässt sich per web-Suche auch folgendes, mglw. ziemlich gleichlautendes Urteil des VG Saarlouis aus 2017 finden, auf welches das neuere Urteil mglw. lediglich aufbaut?
VG Saarlouis Urteil vom 11.1.2017, 6 K 2043/15
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Datum=2017-1&nr=5671&pos=19&anz=26
"Leitsätze

1. Renten der Deutschen Rentenversicherung Saarland und der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie stehen den in § 4 Abs 1 RBStV speziell normierten staatlichen Sozialleistungen nicht gleich.

2. Rundfunkteilnehmer mit einem - potenziellen - Sozialleistungsanspruch müssen sich der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die hierfür personell und sachlich ausgestatteten Sozialleistungsbehörden unterziehen.

3. Hinsichtlich einer Antragstellung bei der Sozialbehörde zwecks Erlangung einer sogenannten Negativbescheinigung unterliegt die zuständige Sozialbehörde gemäß § 20 Abs 3 SGB X einer Entgegennahmepflicht.

4. Allein die Tatsache, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum möglicherweise lediglich ein Einkommen erzielt haben mag, das dem in § 4 Abs 1 RBStV benannten Personenkreis der Höhe nach üblicherweise zur Verfügung steht, begründet regelmäßig ebenso wenig eine atypische Fallkonstellation im Sinne der Härtefallregelung des § 4 Abs 6 Satz 1 RBStV, wie es bei anderweitigen Empfängern niedriger Einkommen der Fall ist.

5. Die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit kann regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs 1 RBStV benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs 6 Satz 1 RBStV zugeordnet werden."