gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Kant am 03. September 2019, 16:01
-
Hat hier jemand schon mal versucht, ARD-ZDF-GEZ unter Bezug auf
Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31372.0.html
die Barzahlung anzubieten/ Antrag auf Barzahlung zu stellen?
Wie war das Schreiben/ der Antrag formuliert - oder wie würde man das formulieren können?
Was kam als Antwort?
Und wie ging es weiter?
Zwecks gesamtstruktureller Verzögerung in einem ohnehin schon sandigen Getriebe könnte das Verlangen nach Barzahlung eine gute Option darstellen... ???
Edit "Bürger":
Der Eigenständigkeit wegen ausgegliedert und der konstruktiven, zielgerichteten, allgemeingültigen Diskussion wegen umformuliert.
Zur Sichtweise der Klägerseite in o.g. BVerwG-/ EuGH-Verfahren siehe u.a. unter
Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31369.0
Zur "offiziellen" Sichtweise von ARD-ZDF-GEZ siehe u.a. auch unter
Pressemeldung "Beitragsservice" z. EuGH-Vorlage d. BVerwG im Bargeld-Prozess
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31453.0
Gesammelte Link-Auswahl zu diesem Thema:
Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31372.0
Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31369.0
VERHANDLUNG EuGH (C-422/19, C-423/19) 15.06.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33565.0
N. Häring: Highlights von der mündlichen Verhandlung beim EuGH (Bargeld)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33821.0
SCHLUSSANTRÄGE EuGH (C-422/19, C-423/19) 29.09.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34263.0
N.Häring: Urteilsverkündung EuGH in meinem Bargeldprozess 26.01.2021, 9.30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34668.0
Pressemeldungen zur EuGH-Urteilsverkündung 26.01.2021 im Bargeld-Prozess
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34838.0
Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar (04/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36039.0
Sowie nach unbegründeter Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde - siehe unter
N. Häring - Bargeldklage > nach BVerwG (und EuGH) nun Verfassungsbeschwerde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36250.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36250.msg225486.html#msg225486
nun - allerdings mit erneuten erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit:
seit 1.1.24 neue Satzungs-Regel. zur Rdf.-beitrags-Barzahlung ohne Girokonto
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37870.0
Dessen unbenommen bleibt das prinzipielle - und nunmehr sogar satzungsgemäße - Recht auf
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057
Es könnte ja z.B. bei Antragstellung mitgeteilt bzw. beantragt werden, dass die "Nachweise nachgereicht" werden,
wofür eine "stillschweigende Frist von ... Monaten" erbeten wird (z.B. 3 oder 6 Monate?),
da man "keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer der betreffenden Stellen" hat?
Und von all dem gänzlich unabhängig verbleibt... ;)
Antrag auf Mitteil. d. Barzahlungsstelle f. Säumniszuschlag/Mahngebühr/etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36665.0
Antrag auf selbstbest. Verrechnungs-/Leistungs-/Tilgungsreihenfolge AO/BGB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36664.0
Edit 09.02.2022 - Ergänzung:
ACHTUNG:
Das Bestreben von ARD-ZDF-GEZ, durch SEPA-Mandate den monatlichen vollautomatischen Geldzufluss möglichst zu sichern und auszuweiten, ist offensichtlich.
Wer ARD-ZDF-GEZ jedoch seine Kontodaten/Bankdaten zur Kenntnis gibt (egal ob über SEPA-Mandat, Dauerauftrag oder Einzelüberweisung) erleichtert für ARD-ZDF-GEZ den späteren Zugriff auf das Konto im Falle von Zahlungsstreitigkeiten bzw. einer Vollstreckung/ Kontopfändung! Insofern gilt als eine der elementarsten Grundregeln, ARD-ZDF-GEZ keine persönlichen Kontodaten/Bankdaten zur Kenntnis zu geben und etwaige bereits zur Kenntnis gegebene Kontodaten/Bankdaten löschen zu lassen bzw. besser gänzlich zu wechseln und die neuen Kontodaten/Bankdaten dann nicht zur Kenntnis zu geben.
Ohne Kontodaten/Bankdaten können ARD-ZDF-GEZ dann nur noch im Wege der Vermögensauskunft oder über Drittauskünfte im Zuge einer Vollstreckung an die für eine Kontopfändung erforderlichen Kontodaten/Bankdaten gelangen. Dies sollte man nicht unnötig erleichtern und damit seine eigene Rechtsposition unnötig erschweren.
Da bislang die Barzahlung - nach diesseitiger Sicht rechtswidrig - ausgeschlossen wird, bleiben nur aktive Schritte, siehe u.a. hier im Thread
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31988.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057
und weitere dortige Link-Verweise u.a. auch zum Verfahren von Norbert Häring wie u.a.
N. Häring - Unsere Stellungnahme zum EuGH-Bargeldurteil für das BVerwG (04/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35332.0
Im Weiteren siehe u.a. auch unter
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
-
Der Entwurf eines fiktiven, bestenfalls handschriftlichen(!) "Antrags auf Barzahlung" könnte ggf. so lauten:
Abs.
______________________ [Vorname Nachname]
______________________ [Straße Nr.]
______________________ [PLZ Ort]
An den/ die
Behördenleiter/in der
"Verwaltungsbehörde" der
"zuständigen Landesrundfunkanstalt"
______________________ [Name der Landesrundfunkanstalt, in deren Sendebereich man wohnt]
______________________ [Straße Nr.]
______________________ [PLZ Ort]
per FAX _______________
ggf. auch oder nur an "Service-FAX"
01806 999 555 01*
*20 ct/Anruf aus dt. Festnetz, 60 ct/Anruf aus dt. Mobilfunknetzen
aktuelle Nummer/ Verbindungsentgelte: www.rundfunkbeitrag.de
______________________, den __.__.____ [Ort, Datum]
Betrifft folgende, meinem Namen zugeteilte "Beitragsnummer/n"
_ _ _ _ _ _ _ _ _ , _ _ _ _ _ _ _ _ _ , _ _ _ _ _ _ _ _ _
hier
Kündigung Lastschrifteinzugsermächtigung/ SEPA-Mandat
Antrag auf Übersicht der geleisteten Zahlungen
Antrag auf Barzahlung
Ich kündige die Lastschrifteinzugsermächtigung/ das SEPA-Mandat zum __.__.____ / mit sofortiger Wirkung.
Ich stelle Antrag auf Löschung aller meiner bei Ihnen und Ihren Stellen gespeicherten Konto- und Bankverbindungsdaten sowie auf diesbezügliche schriftliche Bestätigung.
Ich stelle Antrag auf kostenfreie Übersicht der geleisteten Zahlungen für die bebeitragte Wohnung*** und der Berechnung des "Beitragsrückstands" für die bebeitragte Wohnung***.
Ich stelle entspr. §14 Bundesbankgesetz (Euro-Banknoten = einziges unbeschränktes gesetzl. Zahlungsmittel) Antrag auf
- zusatzkostenfreie Barzahlung des "Rundfunkbeitrags"
- Mitteilung einer Barzahlungsstelle an meinem Wohnort/ folgender Adresse ................
ohne zusätzliches Übermittlungsrisiko
Sollte der „Gläubiger“ eine Barzahlung nicht annehmen/ eine Barzahlungsmöglichkeit nicht anbieten, befindet sich dieser in Annahmeverzug. Auf Überweisung/ unbare Zahlung hinwirkende Bescheide mit Säumniszuschlägen, wären - ebenso wie etwaige Mahnung oder gar Vollstreckung der Beträge - insoweit rechtswidrig, als die Satzung über den Einzug des „Rundfunkbeitrags“ diesbezüglich gegen das Bundesbankgesetz verstößt (BVerwG, Beschl. v. 27.03.2019, 6 C 5.18/ 6 C 6.18) und werden von mir mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abgewehrt.
Ausnahmen von der Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten lassen sich entgegen bisheriger Auffassung von "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice", "Landesrundfunkanstalt" und Instanzengerichten nicht ohne weiteres auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder Kostenersparnis stützen. Dies gilt gem. BVerwG auch und gerade bei sog. Massenverfahren wie der Erhebung des Rundfunkbeitrags. Dass die mit der Annahme von Bargeld verbundenen Kosten ggf. den Rundfunkbeitrag erhöhen und damit auch jene Beitragspflichtigen belasten, die eine Barzahlungsmöglichkeit nicht in Anspruch nehmen würden, ist gem. BVerwG nach innerstaatlicher Rechtslage hinzunehmen.
[eigenhändige Unterschrift mit Vor- und Nachname]
***(Anm.: Der Clou ist "die bebeitragte Wohnung" - weil aufgrund der mangelhaften Datenlage bei ARD-ZDF-GEZ bislang nur (eigentlich nicht wirklich relevante) Auskünfte zu den (pro Wohnung tlw. mehrfach vergebenen) "Beitragsnummern"/"Beitragskonten" erteilt werden. Wichtig ist jedoch, ob und wieviel für die "bebeitragte Wohnung" schon bezahlt wurde, nicht ob und wie etwaige [einem bekannte oder auch nicht bekannte] Mehrfach-Beitragskonten pro Wohnung schon gefüllt sind oder nicht ;) )
Edit/ Ergänzung 11.11.2019 "Service-Fax 01806 999 555 01" - zur schnellen Nutzung/ ohne Recherche der Fax-Nummer/n der "Landesrundfunkanstalt"
Edit/ Ergänzung 11.11.2019 "- ebenso wie etwaige Mahnung oder gar Vollstreckung der Beträge -", denn auch diese wären unverhältnismäßig/ rechtswidrig, wenn Barzahlung angeboten wurde.
Edit/ Anpassungen 03.01.2020
Edit/ Ergänzung 31.01.2020
Da es sich hierbei vorerst nur um einen fiktiven Entwurf handelt, gibt es dazu auch noch keine Erfahrungen über etwaige Reaktionen von ARD-ZDF-GEZ und daran anschließenden weiteren Verlauf.
Zu
(BVerwG, Beschluss v. 27.03.2019, 6 C 5.18/ 6 C 6.18)
siehe bitte u.a. unter
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019, 6 C 5.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C5.18.0
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019, 6 C 6.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C6.18.0
in beiden Fällen
Rn 5
Am innerstaatlichen Recht gemessen hat die Revision Erfolg. Hiernach sind die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide rechtswidrig, weil der in der Beitragssatzung des Beklagten geregelte Ausschluss der Möglichkeit, Rundfunkbeiträge mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen die bundesrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verstößt, die öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten verpflichtet (1.). [...]
sowie im Forum u.a. auch unter
Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31369.0.html
Siehe auch
"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31781.0
i.V.m.
Anträge bei "Beitragsservice"/GEZ trotz/wegen "erhöhten Vorgangsaufkommens"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0
@alle Forum-Mitglieder:
Wer Kenntnisse über Anträge auf Barzahlung und den weiteren Verlauf hat, hier bitte mitteilen.
Danke für allerseitige Mitwirkung.
-
[...] Zu
(BVerwG, Beschluss v. 27.03.2019, 6 C 5.18/ 6 C 6.18)
siehe bitte u.a. unter
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019, 6 C 5.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C5.18.0
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019, 6 C 6.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C6.18.0
in beiden Fällen
Rn 5
Am innerstaatlichen Recht gemessen hat die Revision Erfolg. Hiernach sind die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide rechtswidrig, weil der in der Beitragssatzung des Beklagten geregelte Ausschluss der Möglichkeit, Rundfunkbeiträge mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen die bundesrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verstößt, die öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten verpflichtet (1.). [...]
Eine fiktive Person I würde eventuell unter Hinweis auf obiges Zitat den Antrag stellen, sofern es zum Zahlungszwang kommen sollte.
In diesem fiktiven Fall haben die Brüder nie eine Erlaubnis zum Lastschrifteinzug erhalten und es sind auch nie Zahlungen erfolgt. Es ginge also nur um eine fiktive Reaktion auf einen Zahlungszwang nach Vollstreckungsankündigung, oder könnte das im juristischen Sinn zu spät sein, um Barzahlung zu verlangen?
-
Dummerweise nehmen die meisten Vollstrecker auch Bargeld, so daß man um die (Bar-)Bezahlung der Vollsreckungskosten nicht drumrumkommt, sofern das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Die Barzahlung muß also schon im Vorfeld angeboten werden.
Wichtig wäre tatsächlich, daß für die Wohnung bezahlt wird, also Adresse und Wohnungslage, denn wer bezahlt, dürfte ja wohl vollkommen wurscht sein, eine Wohnung-ein Beitrag, oder so...
-
Dummerweise nehmen die meisten Vollstrecker auch Bargeld, so daß man um die (Bar-)Bezahlung der Vollsreckungskosten nicht drumrumkommt, sofern das Kind schon in den Brunnen gefallen ist.
Ok, dann ginge es einer fiktiven Person I primär um Barzahlungsantrag nach abgelehntem Antrag auf Zulassung der Berufung.
Die Barzahlung muß also schon im Vorfeld angeboten werden.
Da ist dann natürlich fraglich ob nach abgewiesenem Berufungsantrag, oder sogar nach Zahlungsaufforderung (die fiktiv anschließend an die Klageabweisung erfolgt sein könnte). Denn ansonsten kommt ja irgendwann das Vollstreckungsverfahren.
-
Wenn der "Schuldner" vor Mahnung und jedenfalls noch vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens dem "Gläubiger" eine - ihm von Gesetzes (BBankG) wegen zustehende - Barzahlung "anbietet" bzw. Antrag auf "zusatzkostenfreie Barzahlung" stellt, dann dürfte weder Mahnung erlassen noch Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden, da sich der "Gläubiger" ja dann schon im Annahmeverzug befände.
Im Übrigen stellt sich die Frage, ob sich der "Gläubiger" nicht auch im Falle der Unterlassung eines schuldnerseitigen "Angebots" der Barzahlung sozusagen automatisch ("von Gesetzes wegen") "in Annahmeverzug" befindet, wenn schon seine (gem. BVerwG "rechtswidrige", weil "im Widerspruch zum BBankG" stehende) Satzung von Anfang an eine Barzahlungsmöglichkeit für die "Schickschuld" kategorisch ausschließt.
Aber dies nur als Nebengedanke.
Mit einem Antrag auf/ Angebot der Barzahlung würde man dieser Fragestellung geschickter aus dem Wege gehen und den schwarzen Peter der Rundfunkanstalt zuschieben.
Ergo: Nicht weiter fragen, sondern einfach machen ;)
-
---möglicherweise gibt es zu folgenden Gedanken bereits einiges an Rechtsprechung, vor VG,OVG usw. dann wäre diese mit zu prüfen ---
Formal betrachtet -also aus Bürgersicht- spielt es keine Rolle ob eine Barzahlung angeboten wird, wenn der Bürger geltend macht bereits selbst nicht im Verzug zu sein.
Es mag sein, dass der Gesetzgeber eine Pflicht für irgendwas eingeführt haben will. Wenn diese Pflicht sich nicht mit den Angaben aus dem Gesetz selbst erfüllen lässt und andere Informationen dem Bürger nicht vorliegen, dann muss erstmal geprüft werden wo der Fehler tatsächlich ist.
Steht im Gesetz nicht, wohin das Geld zu bringen ist, dann kann auch kein Angebot zur Barzahlung an der Stelle erfolgen.
Zu prüfen ist also ob dort im Gesetz eine Stelle bekannt gemacht wurde, welche Bargeld annehmen wird und welche dabei über die Eigenschaften einer Fach,-Rechts und Dienstaufsicht verfügt. Denn warum sollte ein Bürger einer Stelle, welche nicht über diese Eigenschaften verfügt "Bargeld" anbieten?
Das eine sei eine Pflicht etwas zu tun, das andere die real vorhandene Möglichkeit etwas zu machen. -> Ein Feststellungsbescheid, welcher eine "Schuld" feststellt, weil etwas nicht bezahlt wurde -> setzt voraus, dass überhaupt eine Fälligkeit bestand und diese auch bekannt ist, sowie auch die Höhe der Schuld ebenfalls bekanntgemacht wurde. Wenn das Gesetz das nicht macht und das tut es nicht wirklich, also auch wenn irgendwo eine relative Höhe von einem Beitrag steht, so ist es nicht die Aufgabe von einem Bürger solche Dinge -> Höhe/Fälligkeit etc. auszurechnen, insbesondere dann nicht, wenn Ihm diese Pflicht gar nicht auferlegt wird.Zu prüfen ist also ob dem Bürger diese Pflicht auferlegt wurde. Zu prüfen ist wie diese auferlegt wurde.
-> Dagegen besteht bereits ein Abwehrrecht. Aber wie muss der Bürger das und wenn ja gegenüber welcher Stelle geltend machen? Wo macht der Bürger sein Recht zur Abwehr solcher Sachen geltend, wenn diese Ihm diese "Verwaltungsaufgaben" nicht möglich sind und Ihm auch nicht auferlegt, bei der LRA oder der staatlichen Verwaltung, welche den Bürger hier vielleicht zur Mitarbeit bewegen will. Wo muss es hin?
Es darf sich jeder Bürger auch selber fragen, ob das seine Pflicht/Aufgabe sei zu berechnen, wie viel für welchen Zeitraum wann zu zahlen sei, insbesondere auch dann wenn es um Raumeinheiten in einer WG geht.
-
@PersonX: Natürlich gibt es da ein paar formale Hürden, die der "Beitragsschuldner" nach aktueller Gesetzeslage gar nicht aus dem Gesetz selbst wissen kann. Das fängt schon mit der "zuständigen Rundfunkanstalt" an, der er irgenwas anzuzeigen hat und an die er einen Betrag X, dessen Höhe gar nicht im ursprünglichen Gesetz steht und in dem es keinen Verweis auf eine Rechtsverordnung oder ein anderes Gesetz gibt, bezahlen soll.
Dummerweise interessiert das die andere Seite nicht und zieht ihren Schuh durch und die Gerichte bieten dem auch kein Paroli.
Soll der Bewohner einer Wohnung etwa allen bekannten Rundfunkanstalten Barzahlung anbieten?
Könnte der Brandenburger an den Hessischen Rundfunk barzahlen?
Das Angebot der Barzahlung vor der Vollstreckung und möglichst vor Festsetzung von Säumniszuschlägen ist also erstmal Sand im Getriebe und sollte es zu einer Vollstreckungsbemühung kommen, so könnte man bei nachweislicher Kenntnisgabe des Barzahlungsangebotes möglicherweise die Vollstreckung abbiegen, da der angeforderte Betrag nicht korrekt ist.
Herr Häring hat ja den Betrag zusätzlich im Amtsgericht hinterlegt, so daß man ihm gar nicht am Zeug flicken kann.
Ich gehe aber davon aus, daß man sich den Betrag ganz "sparen" möchte, sonst wäre es ja sinnlos, wenn die Kohle sowieso weg ist...
-
Siehe aktuelle Ergänzungen des Beispiel-Antrags ;)
Der Entwurf eines fiktiven, bestenfalls handschriftlichen(!) "Antrags auf Barzahlung" könnte ggf. so lauten:
[...]
ggf. auch oder nur an "Service-FAX"
01806 999 555 01*
*20 ct/Anruf aus dt. Festnetz, 60 ct/Anruf aus dt. Mobilfunknetzen
aktuelle Nummer/ Verbindungsentgelte: www.rundfunkbeitrag.de
[...]
Sollte der Forderungssteller das Angebot der Barzahlung nicht annehmen, befindet sich dieser in Annahmeverzug. Bescheide mit Säumniszuschlägen, welche auf unbare Zahlung hinwirken, wären - ebenso wie etwaige Mahnung oder gar Vollstreckung der Beträge - insoweit rechtswidrig, als die Satzung über den Einzug des „Rundfunkbeitrags“ diesbezüglich gegen das Bundesbankgesetz verstößt (BVerwG, Beschluss v. 27.03.2019, 6 C 5.18/ 6 C 6.18).
[...]
[...]
Edit/ Ergänzung 11.11.2019 "Service-Fax 01806 999 555 01" - zur schnellen Nutzung/ ohne Recherche der Fax-Nummer/n der "Landesrundfunkanstalt"
Edit/ Ergänzung 11.11.2019 "- ebenso wie etwaige Mahnung oder gar Vollstreckung der Beträge -", denn auch diese wären unverhältnismäßig/ rechtswidrig, wenn Barzahlung angeboten wurde.
[...]
-
Warum müssen eigentlich in diesem konkreten Fall unterwürfigst Anträge auf Barzahlung gestellt werden?
Es sollte doch völlig genügen, die RA aufzufordern, eine Stelle zu benennen, wo für den Einzahler kostenneutral und schuldbefreiend Beträge eingezahlt werden können.
Festsetzungsbescheide und auch die Mahnungen geben nicht mal eine Kontonummer an, wo bargeldlos bezahlt werden kann. So was wäre im "normalen" Geschäftsleben undenkbar.
Edit "Bürger":
Ob das "unterwürfigst" ist, einen "Antrag" zu stellen, oder die "Anstalt" dadurch vielmehr in Zugzwang gebracht wird, diese Beurteilung kann und darf jeder für sich selbst tätigen. Das Beispiel ist ein Beispiel - jede/r kann dort herausstreichen oder dazufabulieren, was er/sie für richtig hält.
Es sei aber darauf hingewiesen, dass den Antrag explizit zu stellen, einem selbst mglw. bessere Voraussetzungen und der Gegenseite schlechtere Voraussetzungen verschafft - und das ist ja das eigentliche Ziel ;)
Der Antrag wird gestellt, weil eine Barzahlung satzungsgemäß schon nicht vorgesehen ist.
Insofern könnte die bloße Aufforderung, eine Barzahlungsstelle zu benennen, mit einem lapidaren Verweis auf die Satzung abgetan werden - ganz gem. der oben ebenfalls schon erwähnten Presseerklärung zur Barzahlung:
Edit "Bürger":
[...]
Zur "offiziellen" Sichtweise von ARD-ZDF-GEZ siehe u.a. auch unter
Pressemeldung "Beitragsservice" z. EuGH-Vorlage d. BVerwG im Bargeld-Prozess
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31453.0.html
Der Rest ist oben bereits hinlänglich erklärt und diskutiert.
-
Ein Antrag auf Barzahlung wurde in allen bekannten Fällen von der Rundfunkanstalt abgelehnt. Es muss dann vom Beitragsboykotteur unter Aufwendung von Zeit und Kosten gegen die Ablehnung geklagt werden. Norbert Häring, der seinen Prozess bis zum Bundesverwaltungsgericht gebracht hat rät auf seiner Webseite von Klagen auf unterer Ebene ab:
3.9.2018: Ich rate davon ab, vor unteren Verwaltungsgerichten weitere Klagen auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags einzureichen. Da meine Klage schon beim Bundesverwaltungsgericht liegt, bedeuten zusätzliche Klagen nur unnötige Arbeit für die Verwaltungsgerichte und Kosten für die Kläger.
Quelle: http://norberthaering.de/de/gez-bargeldprozess (http://norberthaering.de/de/gez-bargeldprozess)
eine direkte Aufforderung an die Rundfunkanstalt eine Stelle zur Barzahlung zu nennen scheint vor diesem Hintergrund nicht der falsche Weg zu sein.
-
Wenn der Antrag "abgelehnt" würde (i.d.R. folgt ja überhaupt keine Reaktion von ARD-ZDf-GEZ) wäre als erstes nicht eine Klage, sondern wenn, dann ein Widerspruch an der Reihe.
Ob dieser dann mit einem (klagefähigen) Widerspruchsbescheid überhaupt beschieden würde, stünde ebenfalls in den Sternen.
Ob gegen einen ablehnenen Widerspruchsbescheid dann geklagt werden müsste oder sollte ist so weit in der Ferne, dass dies hier eigentlich überhaupt noch nicht diskutiert werden müsste.
Zudem könnte der Widerspruch auch mit einem Antrag auf Aussetzung in Erwartung der Entscheidung des auf die Beantwortung der EuGH-Voranfragen wartenden BVerwG versehen werden.
Wenn der Rundfunk vor diesem Hintergrund dennoch durch abschlägige Widerspruchsentscheidung eine Klage "provoziert", dann könnte man dies dem Gericht so auch kundtun.
Da aber das Einlegen einer - kostenpflichtigen - Klage nicht das Hauptansinnen ist und ein "Rechtskräftigwerden" einer solchen (jeglicher Vernunft und Rechtsgrundlage entbehrenden) Ablehnung vmtl. nicht einmal schadhaft ist, könnte man es einfach dabei belassen oder einfach einen erneuten Antrag stellen.
Der Antrag selbst ist kostenfrei.
Anträge müssten (eigentlich) bearbeitet werden - im Gegensatz zu irgendwelchen Bitten.
Die Benennung der Barzahlungsstelle ist ja ebenfalls enthalten.
Bitte also mal die Kirche im Dorf lassen und das "müssen" oder "nicht müssen" oder "sollen" oder "nicht sollen" von einer Antragstellung hier nicht weiter vertiefen - denn es ist müßig.
Alles weitere steht bereits weiter oben.
Danke.
-
Es sei folgende fiktive Situation gegeben:
Person A sei ein Student, wenig Einkommen, wenig Zeit.
Da alleinwohnend, freut sich der Beitragsservice (Westdeutscher Rundfunk Köln) den vollen Betrag anzufordern.
Person A hat dem Beitragsservice seit Zwangsanmeldung nicht geantwortet, somit ist dem Beitragsservice auch keine Kontonummer bekannt.
Person A muss zeitnah auf einen Festsetzungsbescheid antworten, um die Widerspruchsfrist des um 13 Tage rückdatierten Bescheids nicht zu weit auszuschöpfen.
Ein Widerspruch aus Gewissensgründen wäre nicht leicht und ginge ohne Zweifel auf eine zeitaufwendige Klage hinaus.
Nun bietet sich für Person A an, einen entsprechenden Antrag auf Barzahlung oder eine entsprechende Aufforderung per Fax und Einschreiben einzureichen.
Welche Variante der hier besprochenen Schreiben wäre für Person A am interessantesten?
Mfg
Edit "DumbTV": @all
Vorsorglich der Hinweis hier beim Kernthema des Threads "Antrag auf/ Angebot Barzahlung" zu bleiben und nicht in allgemeine Diskussionen bzw. zum Thema "Gewissengründe" abzuschweifen.
-
Der fiktive Student könnte sich im "Schnelleinstieg" ganz vorne im Forum mal einlesen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Und wegen der ablaufenden Zeit für den Widerspruch gibt's von meinem fiktiven Straßenbewohner das Stichwort "Kurzwiderspruch". Geht in wenigen Minuten:
Kurz-Widerspruch (unbegründet) + handschriftl. direkt auf Bescheid-Ausdruck
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.0.html
aktuelle Version unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.msg198275.html#msg198275
Den Antrag auf Barzahlung usw. kann man auch später stellen, der hat mit dem Festsetzungsbescheid nur bedingt zu tun.
Im übrigen ist dies hier ein Boykott-Forum und kein Forum, wie man zwar zahlt, aber irgendwie nur mit Sand im Getriebe.
-
Aus aktuellem Anlass ein Querverweis zum ähnlichen Ansinnen auch von RA Steinhöfel:
Neujahrsgrüße an den „Beitragsservice“ – Zahlungen einstellen (Steinhöfel)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32883.0.html
-
Querverweis aus aktuellem Anlass ;)
Beitragsservice unter “Hochdruck” – Anfragen jetzt faxen (Steinhöfel)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32996.0.html
Die Devise lautet nicht "VerwaltungsverEINfachung", sondern "VerwaltungsverVIELfachung"!
>:D ;D (#)
-
Querverweis aus aktuellem Anlass:
Steinhöfel: Tricksen und Täuschen – Der “Beitragsservice” und die Barzahlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33085.0.html
-
Person A hat dem Beitragsservice unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG, Beschl. v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 mitgeteilt, dass sie ihre Beiträge zukünftig bar entrichten möchte.
Der Beitragsservice antwortet, das BVerwG-Verfahren sei bis zur Klärung durch den EuGH ausgesetzt. Bis dahin sei eine Bezahlung nur per Lastschrift bzw. Überweisung rechtlich zulässig.
Kurz darauf erhielt A über den noch offenen Betrag einen Festsetzungsbescheid incl. 8.-EUR Mahngebühr.
Meine Frage:
Im Beschluss des BVerwG steht Folgendes (sicher den meisten bekannt)
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019, 6 C 5.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C5.18.0
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019, 6 C 6.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C6.18.0
Am innerstaatlichen Recht gemessen hat die Revision Erfolg. Hiernach sind die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide rechtswidrig, weil der in der Beitragssatzung des Beklagten geregelte Ausschluss der Möglichkeit, Rundfunkbeiträge mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen die bundesrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verstößt, die öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten verpflichtet.
Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen, die verfassungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Rundfunkanstalten gefährden könnte, sind nicht erkennbar.
Aber es steht dort auch:
Der Rechtsstreit ist auszusetzen, weil sein Ausgang von einer vorab einzuholenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Auslegung der Verträge abhängt (Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -).
Der Senat kann jedoch ohne eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht feststellen, ob § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG mit der ausschließlichen Zuständigkeit, die die Union gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 127 ff. AEUV im Bereich der Währungspolitik für diejenigen Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist, in Einklang steht.
Was bitte gilt denn nun, bis der EuGH entschieden hat?
Muss der Beitragsservice bzw. die Rundfunkanstalten bis dahin Bargeldzahlung akzeptieren oder gilt "alte" Rechtssprechung der Landesverwaltungsgerichte?
-
Unter Bezug auf
Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31369.0
sowie auf
Steinhöfel: Tricksen und Täuschen – Der “Beitragsservice” und die Barzahlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33085.0
könnte/ sollte man wohl sagen, dass in allererster Linie das Bundesbankgesetz gilt. Punkt.
Dieses ist Bundesrecht. Punkt.
Es steht damit weit über einer - erst recht solch niederrangigen - "Satzungs"-Regelung einer "Rundfunkanstalt. Punkt.
Die innerstaatliche Rechtswidrigkeit dieser Satzung bzgl. ausschließlicher Barzahlung ist - Aussetzung hin oder her - im Aussetzungsbeschluss des BVerwG bereits höchstinstanzlich festgestellt worden. Punkt.
Das bedeutet, dass mit dieser Maßgabe - wenn ARD-ZDF-GEZ es auf weitere diesbezügliche Verfahren anlegen würden - sie zumindest ebenfalls eine Aussetzung riskieren, bis dann das BVerwG abschließend entschieden hat.
Nicht kirre machen lassen von abstrusen vollautomatisierten Antworten eines nicht-rechtsfähigen Nichts!
Ich halte das erst mal für den Versuch, die Moral der "Widerspenstigen" zu untergraben.
Da sollte man etwas gelassen bleiben - und kann denen (bzw. der Rundfunkanstalt) diesen Wisch gleich postwendend zurücksenden - siehe dazu u.a. obigen Link zum Artikel von Steinhöfel.
Dies sollte hier erst mal nicht weiter vertieft werden.
Edit "Bürger" 20.02.2020:
Zu dieser neuerlichen abstrusen Sichtweise von ARD-ZDF-GEZ siehe auch aktuellen/ aktualisierten Beitrag von Steinhöfel unter
Steinhöfel: Tricksen und Täuschen – Der “Beitragsservice” und die Barzahlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33085.msg203786.html#msg203786
-
Was bitte gilt denn nun, bis der EuGH entschieden hat?
Muss der Beitragsservice bzw. die Rundfunkanstalten bis dahin Bargeldzahlung akzeptieren oder gilt "alte" Rechtssprechung der Landesverwaltungsgerichte?
Im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht, welches Entscheidungen mit Gesetzeskraft verkünden kann und welches dann auch die ggf. modifizierte Fortgeltung von verfassungswidrigem Recht befristet anordnen kann, entscheidet der EUGH, wie die Rechtslage schon vor der Verkündung seines Urteils war und trifft keine Übergangsregelungen.
Insofern trägt dann jede Prozesspartei das Risiko, dass ihr Standpunkt sich als rechtswidrig herausstellt.
Eine andere Frage ist die, ob ein Festsetzungsbescheid erlassen werden darf, wenn man zwar Barzahlung angeboten hat, aber diese nicht akzeptiert wurde, und man das Geld dann nicht geschickt hat.
Wenn man das Geld im Briefumschlag an die LRA oder den Beitragsservice geschickt hat und von dort zurückbekommt, würde sich diese Frage nicht stellen.
Ebenso nicht, wenn man das Geld beim Amtsgericht hinterlegt.
Die Rundfunkanstalt kann sich aber im Falle eines für sie ungünstigen Urteils nicht darauf berufen, dass dieses erst ab Verkündung wirkt.
Edit "Bürger" 20.02.2020:
Zu dieser neuerlichen abstrusen Sichtweise von ARD-ZDF-GEZ siehe auch aktuellen/ aktualisierten Beitrag von Steinhöfel unter
Steinhöfel: Tricksen und Täuschen – Der “Beitragsservice” und die Barzahlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33085.msg203786.html#msg203786
-
Querverweis aus aktuellem Anlass ;)
Barzahlung d. Rf-Beitrags: EuGH setzt Termin f. mdl. Verhandlung (N. Häring)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33557.0
(Kalendereintrag für den Verhandlungstermin 15.06.2020 bleibt vorbehalten)
-
Guten Tag!
Person X beabsichtigte gegenüber der Rundfunkanstalt einen Antrag auf Barzahlung zu stellen.
Gemäß der Meinung des
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 C 6.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C6.18.0
dürfte dies "am innerstaatlichen Recht gemessen" rechtlich gedeckt sein.
Person X las nun jedoch in einem Blog-Artikel von
Norbert Haering, 23.02.2020
Rundfunk verweigert weiterhin Annahme von Barzahlung des Rundfunkbeitrags
https://norberthaering.de/urteile-bargeld/rundfunkbeitrag-barzahlung-verweigert/
dass der "Beitragsservice [...] also im Recht [ist], wenn er sich zunächst einmal stur stellt und darauf hofft, dass ihm der Europäische Gerichtshof vielleicht ein Schlupfloch eröffnet, Bargeld weiter ablehnen zu dürfen".
Für Person X liest sich das so, dass der Beschluss des BVerwG zwar aussagt, dass Barzahlung gemessen am innerstaatlichen Recht rechtens wäre, dieser Beschluss jedoch noch keine rechtliche Gültigkeit hat, da der endgültige Beschluss des BVerwG noch von der Entscheidung des EuGH abhängt.
Für Person X liest es sich aus anderen Artikeln - wie z.B.
Steinhöfel: Tricksen und Täuschen – Der “Beitragsservice” und die Barzahlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33085.0
ableitend ferner so, dass dementsprechend formaljuristisch bis dahin die Entscheidung des OVG NRW aus dem Jahre 2017 (Beschluß vom 13.06.2017, 2 A 1351/16), wonach der Rundfunk keine Barzahlung anbieten müsste, gelte.
Daher die Frage an euch, liebe Forennutzer:
Macht ein Antrag auf Bargeldzahlung derzeit überhaupt Sinn? Insbesondere, wenn Person X die Ziele hätte 1. der Rundfunkanstalt Sand ins Getriebe zu streuen, gleichzeitig aber 2. vermeiden will eigene Kosten entstehen zu lassen (z.B. für Mahngebühren o.ä., Gerichtsverfahren, etc.).
Vielen Dank und viele Grüße,
sheryO
Übrigens: Die empfohlenen Lesebeiträge (siehe hier (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13739.0)) sowie diverse weitere Text im Forum sowie Texte, die im Forum verlinkt sind, habe ich übrigens bereits gelesen.
Edit "Bürger" - auf die Schnelle:
Anträge machen (fast) immer Sinn ;) jedenfalls so lange sie - wie hier - auch noch kostenfrei sind ;)
Auch zwei Beiträge weiter oben steht dazu schon was
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg203573.html#msg203573
Das BVerwG hat etwas festgestellt - und zwar klipp und klar, dass gem. innerdeutschem Recht eine Bargeld-Anahmepflicht besteht. Die von Häring erwähnten "Schlupflöcher", auf deren Eröffnung ARD-ZDF-GEZ durch den EuGH vielleicht hoffen - warum sollte das die Maßgabe für das Handeln eines Betroffenen zum jetzigen Zeitpunkt darstellen?
Warum solche Zweifel? Was soll bitte passieren?!
Natürlich wird einem nichts "geschenkt". Eine "wasch mich, aber mach mich nicht nass"-Lösung gibt es nicht.
Sensible Bankdaten an "Rundfunksender" und deren "nicht-rechtsfähige Stelle/n" zu deren Verfügung weiterzugeben, sollte sich aber eigentlich schon von selbst verbieten.
Man kann es auch so sehen: Das BVerwG gibt lediglich dem EuGH noch die Gelegenheit, aus europäischer Sicht eine Ausnahme zu sehen (wahlweise auch "Schlupflöcher" zu eröffnen). Da dessen Entscheidung aber noch nicht vorliegt, gilt erst mal das, was gilt - und zwar ohne "Schlupflöcher". Und das ist garantiert nicht irgendeine "Satzung" von "Fernsehsendern" ::) ;) sondern wenn, dann Bundesrecht. Dazu hat das BVerwG sich bereits unmissverständlich geäußert, auch wenn es noch kein Beschluss ist.
Bitte, bitte, bitte nicht von ARD-ZDF-GEZ und deren eigennütziger Sichtweise blenden lassen.
-
Zum Sinn und Zweck ergänzend ein Kommentar - schon Ende Januar 2020 - von
Norbert Häring, 31.01.2020
Was dieser Blog bisher bewirkte
[...]
Der Beitragsservice der Rundfunkanstalten wird es inzwischen sehr bereuen, mir nicht erlaubt zu haben, meinen Rundfunkbeitrag bar zu bezahlen. Dutzende Verwaltungsgerichtsprozesse und viele Tausend Angebote, den Rundfunkbeitrag künftig (nur noch) bar zu bezahlen, waren die Folge meiner Berichterstattung. [...]
Ausführlicher beschrieben finden Sie das bei Interesse in der kommentierten Zusammenstellung der meistgelesenen und der darüber hinaus wichtigsten Blogbeiträge."
Weiterlesen unter
https://norberthaering.de/news/was-dieser-blog-bisher-bewirkte/
Edit "Bürger": Danke für diesen bekräftigenden Fund.
Beitrag/ Zitierung wurden noch etwas angepasst.
Vorsorgliche Bitte @alle, den Artikel hier nicht weiter zu vertiefen, sondern weiterhin nur den eigentlichen
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
-
Querverweis aus aktuellem Anlass:
Bargeldzahlung > Gericht beabsichtigt Aussetzg. § 94 VwGO bis EuGH-Entscheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33693.0
Soviel auch zum (vorläufigen) Sinn und Zweck des Antrags auf Barzahlung... ;)
-
Aus aktuellem Anlass siehe:
N. Häring: Highlights von der mündlichen Verhandlung beim EuGH (Bargeld)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33821.0
-
Guten Tag nochmal.
Nach meiner letzten Nachricht habe ich dem Rundfunk vor einiger Zeit ein Schreiben (siehe Anhang: Schreiben an GEZ) geschickt, in welchem ich Barzahlung anbiete und umfassend darlege weshalb dies gemäß aktueller Gesetzeslage und Rechtsprechung statthaft sein dürfte.
Daraufhin erhielt ich vom Rundfunk zunächst ein Schreiben (siehe Anhang: GEZ 1), in welchem behauptet wird Barzahlung sei aufgrund des Urteils vom OVerwG NRW vom 13.06.2017 nicht möglich. Damit wird schlichtweg übergangen, dass der Beschluss des höherrangigen BVerwG als Revisionsgericht den veralteten
Beschluss des OverwG NRW als Instanzgericht in allen wesentlichen Punkten obsolet werden lässt, was ich auch in meinem Schreiben ausgeführt hatte.
Nun erhielt ich ein erneutes Schreiben vom Rundfunk (siehe Anhang: GEZ 2), in welchem mit einem förmlichen Festsetzungsbescheid gedroht wird.
Wie empfehlt ihr vorzugehen?
Nochmal schreiben und darauf hinweisen, dass meine Erläuterungen zur Rechtslage im ersten Schreiben offenbar nicht verstanden wurden? Und dann erneut Barzahlung anbieten und darauf hinweisen, dass ein Festsetzungsbescheid nicht zweckmäßig ist, da ich ja Barzahlung anbiete, und erneut um Nennung einer Einzahlmöglichkeit bitten?
Danke im Voraus,
sheryO
Edit "Bürger":
Beitrag/ Anhänge in Prüfung + Thread zu diesem Zweck vorübergehend geschlossen.
Bitte die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten:
"Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. Dokumente vollständig anonymisieren. Alles hypothetisch beschreiben."
In mind. einem Anhang ist eine Beitragsnummer nicht anonymisiert.
Eigene - insbes. wenige Seiten umfassende - Texte sollten besser immer als kopierfähiges Zitat wiedergegeben werden, da Anhang öffnen unnötig umständlich ist.
PDF sind für wenige Seiten schlecht, da diese erst extra geöffnet werden müssen.
Bilder werden direkt angezeigt. Kurze Texte sollten entweder nur oder wenigstens zusätzlich zitiert werden, damit diese schnell lesbar und auch kopierbar sind für die Diskussion.
Auch fehlen wenigstens ungefähre Datumsangaben, um das zeitlich einordnen zu können.
Bitte noch etwas Geduld. Danke für das Verständnis.
Könnte es sein, dass das aktuelle Scheiben als "ZahlungsERINNERUNG" übertitelt ist? Dann siehe u.a. unter
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
Ablauf 2 "Zahlungserinnerung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74419.html#msg74419
Im Übrigen bitte die Hinweise zu Anhängen beachten:
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16150.msg124690.html#msg124690
Nach der ZahlungsERINNERUNG könnten u.U. noch mal 4 Wochen "Zeit" sein.
Es könnte aber auch sein, dass zum Monatswechsel (und also heute/morgen/übermorgen) schon die Daten für die Bescheiderstellung an den Druckdienstleister übermittelt werden, um dann dort ca. 01.-05. des neuen Monats den Bescheid zu drucken und zu versenden.
Vor diesem Hintergrund könnte "Antrag auf Auskunft über den Sachstand der Bearbeitung des Antrags auf Barzahlung" gestellt werden - unter Verweis auf die bereits getätigten Aussagen und die Bedeutungslosigkeit der OVG-Entscheidung - verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass "bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Barzahlung eine Bescheid-Erstellung unzulässig ist und entsprechend angefochten" werden wird (siehe dazu Formulierungsbeispiele weiter oben).
Die "Ankündigung der Erstellung eines Festsetzungsbescheides" könnte man *zurückweisen* und "Beschwerde gegen dieses einschüchternde und irreführende Verhalten vor abschließender Entscheidung über den Antrag auf Barzahlung" einlegen und "zugleich die Verweisung dieser Beschwerde an die zuständige/n Aufsichtsbehörde/n beantragen". So oder so ähnlich könnten es bereits andere fiktive Personen A-C getan haben - siehe dazu nunmehr u.a. separiertes Beispiel unter
rechtsunverbindl. Schr. v. "BS" auf Widerspr./Anträge > Reaktions-Beispiele
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33861.0
Thread bleibt vorerst weiter noch geschlossen. Bitte etwas Geduld.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
-
Ankündigung/ Querverweis aus aktuellem Anlass (dank Hinweis von "pinguin"):
SCHLUSSANTRÄGE EuGH (C-422/19, C-423/19) 29.09.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34263.0
-
Aus aktuellem Anlass der Veröffentlichung der Querverweis:
SCHLUSSANTRÄGE EuGH (C-422/19, C-423/19) 29.09.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34263.0
bzw. https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34263.msg208138.html#msg208138
Die Schlussanträge bitte dort diskutieren!
-
Querverweis aus aktuellem Anlass
N.Häring: Urteilsverkündung EuGH in meinem Bargeldprozess 26.01.2021, 9.30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34668.0
-
Querverweis aus aktuellem Anlass:
N. Häring - Unsere Stellungnahme zum EuGH-Bargeldurteil für das BVerwG (04/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35332.0
-
Zu den Querverweisen aus aktuellem Anlass...
GEZ: Änderung bei der Zahlungsaufforderung (02/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35938.0
Umstellung beim BS: zu Fälligkeitsterminen keine "Zahlungsaufforderungen" mehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35913.0
...hier noch eine Ergänzung im hiesigen Einstiegsbeitrag
[...]
Edit 09.02.2022 - Ergänzung:
ACHTUNG:
Das Bestreben von ARD-ZDF-GEZ, durch SEPA-Mandate den monatlichen vollautomatischen Geldzufluss möglichst zu sichern und auszuweiten, ist offensichtlich.
Wer ARD-ZDF-GEZ jedoch seine Kontodaten/Bankdaten zur Kenntnis gibt (egal ob über SEPA-Mandat, Dauerauftrag oder Einzelüberweisung) erleichtert für ARD-ZDF-GEZ den späteren Zugriff auf das Konto im Falle von Zahlungsstreitigkeiten bzw. einer Vollstreckung/ Kontopfändung! Insofern gilt als eine der elementarsten Grundregeln, ARD-ZDF-GEZ keine persönlichen Kontodaten/Bankdaten zur Kenntnis zu geben und etwaige bereits zur Kenntnis gegebene Kontodaten/Bankdaten löschen zu lassen bzw. besser gänzlich zu wechseln und die neuen Kontodaten/Bankdaten dann nicht zur Kenntnis zu geben.
Ohne Kontodaten/Bankdaten können ARD-ZDF-GEZ dann nur noch im Wege der Vermögensauskunft oder über Drittauskünfte im Zuge einer Vollstreckung an die für eine Kontopfändung erforderlichen Kontodaten/Bankdaten gelangen. Dies sollte man nicht unnötig erleichtern und damit seine eigene Rechtsposition unnötig erschweren.
Da bislang die Barzahlung - nach diesseitiger Sicht rechtswidrig - ausgeschlossen wird, bleiben nur aktive Schritte, siehe u.a. hier im Thread
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31988.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057
und weitere dortige Link-Verweise u.a. auch zum Verfahren von Norbert Häring wie u.a.
N. Häring - Unsere Stellungnahme zum EuGH-Bargeldurteil für das BVerwG (04/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35332.0
Im Weiteren siehe u.a. auch unter
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
-
Querverweis aus aktuellem Anlass...
Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar (04/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36039.0
(Ob dazu wirklich schon das letzte Wort gesprochen ist, bleibe zunächst offen...)
Jedenfalls ist mit dieser Entscheidung die Möglichkeit eines "Antrags auf Barzahlung" nicht nur nicht entfallen, sondern bei genauerer Betrachtung mglw. geradezu manifestiert ;)
Es bleibt weiter zu beobachten. Der Thread wird zu gegebenem Zeitpunkt evtl. wieder geöffnet oder aufgrund der neuen Sachlage ein neuer Thread eröffnet. Bitte etwas Geduld.
-
Aus aktuellem Anlass der Veröffentlichung der Urteils-Volltexte des BVerwG siehe nunmehr u.a. diese Anmerkungen unter
Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar (04/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36039.msg218069.html#msg218069
Eine Person B könnte es so verstehen ;)
Das "Schöne" an diesen Entscheidungen ist, dass nun höchstinstanzlich durch das BVerwG festgelegt wurde, dass es eine Ausnahme vom kategorischen Ausschluss der Barzahlung geben muss - wenn auch nur für eingeschränkte Personenkreise unter bestimmten eingeschränkten Lebensumständen, wobei aber letzteres zunächst dahinstehen kann.
Somit ist bis zu einer anderweitigen/ konkreteren Regelung nun auch höchstinstanzlich durch das BVerwG festgelegt, dass nunmehr jeder prinzipiell erst einmal Antrag auf Barzahlung stellen kann und darf ;)
Dazu könnte/ sollte ein formloser Einzeiler ausreichen ;)
Ich stelle hiermit Antrag auf Barzahlung sowie Antrag auf Mitteilung der
Barzahlungsstelle/n an meinem Wohnort für die zusatzkostenfreie Barzahlung.
(Anmerkung, die zu gegebenem Zeitpunkt ggf. noch näher erläutert wird:
Dieser Antrag sollte vorsorglich mglw. nicht auf den "Rundfunkbeitrag" konkret bezogen oder auf den "Rundfunkbeitrag" an sich beschränkt werden.
Der Antrag könnte/ sollte mglw. genau so kurz und offen gestellt werden, wie möglich.)
Wer nicht gerade Gefahr läuft, bzgl. eines still ruhenden Verfahrens "schlafende Hunde" zu wecken, könnte/ sollte sich also mglw. getrost mit einem solchen Kurz-Antrag auf Barzahlung an ARD-ZDF-GEZ wenden ;)
Wer (Asche aufs Haupt!!!) noch mittels Lastschrifteinzugsermächtigung bzw. SEPA-Mandat abbuchen lässt, könnte/ sollte dies mglw. besser vorab noch kündigen - siehe u.a. unter
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0
Anlässe gibt es ja regelmäßig... ::)
Wie die weitere Bearbeitung dieser Anträge auf Barzahlung dann ablaufen wird, wird sich zeigen (müssen) - sollte dann aber in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussgekräftigem Thread-Betreff fortgesetzt werden.
Schließlich müssten ARD-ZDF-GEZ ja dann die AntragstellerInnen mglw. unter Bezug auf die aktuellen BVerwG-Entscheidungen dazu auffordern nachzuweisen, dass diese "nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können".
Das dürfte spannend werden ;)
Und für weitere VerwaltungsverVIELfachung sorgen >:D >:D
...wie zu erwarten/ zu erhoffen war ;)
N. Häring - Bargeldklage > nach BVerwG (und EuGH) nun Verfassungsbeschwerde (08/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36250.0
Hiesiger Thread bleibt zunächst weiter geschlossen, da sich die Umstände seit dessen Erstellung etwas geändert haben.
-
Querverweise aus aktuellem bzw. fortdauerndem Anlass... ;)
Antrag auf Mitteil. d. Barzahlungsstelle f. Säumniszuschlag/Mahngebühr/etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36665.0
Antrag auf selbstbest. Verrechnungs-/Leistungs-/Tilgungsreihenfolge AO/BGB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36664.0
Hiesiger Thread bleibt zunächst weiter geschlossen, da sich die Umstände seit dessen Erstellung etwas geändert haben.
-
Querverweis aus aktuellem Anlass...
seit 1.1.24 neue Satzungs-Regel. zur Rdf.-beitrags-Barzahlung ohne Girokonto
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37870.0
...zum generellen - und nunmehr sogar satzungsgemäßen - Recht auf
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057
Einschränkungen des Rechts auf Barzahlung des "Rundfunkbeitrags" hin oder her:
Es könnte ja z.B. bei Antragstellung mitgeteilt bzw. beantragt werden, dass die "Nachweise nachgereicht" werden,
wofür eine "stillschweigende Frist von ... Monaten" erbeten wird (z.B. 3 oder 6 Monate?),
da man "keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer der betreffenden Stellen" hat?
Siehe u.a. auch unter
"Beitragsservice" Längere Bearbeitungsdauer durch erhöhtes Vorgangsaufkommen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32982.0
Anträge bei "Beitragsservice"/GEZ trotz/wegen "erhöhten Vorgangsaufkommens"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0
;) >:D :laugh:
Und von all dem gänzlich unabhängig verbleibt... ;)
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0
Antrag auf Mitteil. d. Barzahlungsstelle f. Säumniszuschlag/Mahngebühr/etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36665.0
Antrag auf selbstbest. Verrechnungs-/Leistungs-/Tilgungsreihenfolge AO/BGB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36664.0
Hiesiger Thread bleibt zunächst weiter geschlossen, da sich die Umstände seit dessen Erstellung etwas geändert haben.