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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: Falk_51 am 15. Juni 2018, 00:57
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Kurze Frage bzgl. des aktuellen Standes der Vorlage von Dr. Sprißler beim EuGH:
Der entsprechende Thread wird gerade moderiert und ich kann dort nichts posten und habe über die Suchfunktion nichts gefunden.
Bedeutet die Angabe unter
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg174758.html#msg174758
Datum der Sitzung:
04/07/2018
dass die Sache vom EuGH angenommen wurde?
Soeben könnte ein fiktiver Brief von einem Verwaltungsgericht eingetroffen sein, welches eine Aussetzung eines Verfahrens abgelehnt hat, da das "durch das Landgericht Tübingen beim EuGH eingereichte Vorabentscheidungsersuchen (Rechtssache C-492/17, Rittinger u.a.) noch gar nicht durch den EuGH angenommen" worden sei.
Edit "Markus KA":
Betreff wurde zur Präzisierung entsprechend seines Inhaltes angepasst.
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Man könnte die Frage erweitern und klären, wo und zu welcher Zeit die Sitzung stattfindet und ob die Öffentlichkeit als Zuschauer zugelassen ist.
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SATZUNG DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-08/tra-doc-de-div-c-0000-2016-201606984-05_00.pdf
Artikel 31
Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, dass der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen anders beschließt.
Wo: Luxemburg. Es ist schon mal eine Reise wert.
Ich würde gerne mal mehr von Rittinger u.a. über den Verfahrensgang und ggf. schriftliche Stellungnahmen erfahren. Besteht da noch Argumentationsbedarf?
Ich war überrascht, dass es jetzt so schnell geht. Das ganze ist ja heimlicher als eine Intendantenwahl.
Wenn der EuGH entscheiden muss, stehen über 40 Mrd. auf dem Spiel. Nur mal so zur Dimension...
Insofern ja, @Falk_51, das bedeutet, dass die Sache nicht durch Beschluss abgelehnt wurde. Es geht also rund.
In dem fiktiven Verfahren könnte ein neuer Antrag auf Aussetzung mit den neuen Entwicklungen gestellt werden.
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Um das ganze nochmals deutlicher zu machen und mal klar zu sagen, was hier gerade abgeht.
Konsolidierte Fassung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-10/rp_de.pdf
Artikel 99 - Antwort durch mit Gründen versehenen Beschluss
Wenn eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage übereinstimmt, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat, wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.
Mit anderen Worten:
Wenn das nationale Gericht eine dämliche Vorlagefrage stellt, kriegt es einen knappen Beschluss zurück.
Umgekehrt heißt es aber auch:
Wenn der EuGH eine mündliche Verhandlung anberaumt, besteht Diskussionsbedarf. Es ist eben gerade nicht so, wie es das Kaspergericht in Leipzig wiederholt behauptet hat, dass "die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann" oder "die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt".
Einzig logische Konsequenz:
Das BVerwG wäre als letztinstanzliches Gericht verpflichtet gewesen, die offenen Fragen über die Beurteilung der beihilfenrechtlichen Kompatibilität der betroffenen Landes-Umsetzungesetze zum Rundfunkbeitragsstaatsverttrag dem Gerichtshof der EU vorzulegen.
§ 339 StGB (Rechtsbeugung) ab heute: (+)
Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „BVerwG“ in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Sitzung am EuGH zur Richtervorlage des LG Tübingen am 04. Juli 2018“.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
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Soeben könnte ein fiktiver Brief von einem Verwaltungsgericht eingetroffen sein, welches eine Aussetzung eines Verfahrens abgelehnt hat, da das "durch das Landgericht Tübingen beim EuGH eingereichte Vorabentscheidungsersuchen (Rechtssache C-492/17, Rittinger u.a.) noch gar nicht durch den EuGH angenommen" worden sei.
Die scheinen dort sehr "kreativ" zu sein :o
Für die Nichtannahme hätte doch gar keine Terminierung angesetzt werden müssen?
Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Kammer des EuGH zum Termin das Verfahren "nicht annehmen" wird?
Das hätte das LG Tübingen schon lange erfahren, meiner Meinung nach ;)
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Das scheint nur vordergründig eine "Wortklauberei" zu sein. ;)
Ob nun der EuGH das "Ersuchen" des LG Tübingen noch annehmen müsste, oder ob der EuGH das Ersuchen bei der Terminierung ablehnt, oder es annimmt, alles ist Teil eines laufenden Verfahrens. Jede Vollstreckungsmaßnahme, greift dem laufenden Verfahren vor und kann im Ergebnis nicht mehr revidiert und die Folgen nicht mehr geheilt werden.
Grundsätzlich können solche Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung abgelehnt werden. Wenn man die Vollstreckungs-Aussetzung ablehnt, mit dem Hinweis darauf, dass gar kein laufendes Verfahren mehr anhängig wäre und man auch davon ausgeht, dass das Ersuchen des LG Tübingen doch nicht angenommen werden könnte, dann greift man der Entscheidung des EuGH vor.
Da muss man schon "kreativ" sein, wenn man dabei nicht merkt, dass man SO den Rechtsstaat beschädigt.
Was anderes als Disziplinierung und Bestrafung der Klageführer soll denn da dahinter stecken ?
Das Ansehen Deutschland ist in der EU sowieso schon auf dem 0-Punkt
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Bitte nicht vergessen, daß dieses Vorabentscheidungsersuchen auch im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden ist; damit ist's eu-seitig generell offiziell.
ABl. C 402 vom 27.11.2017, S. 8–9
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen (Deutschland) eingereicht am 11. August 2017 — Südwestrundfunk gegen Tilo Rittinger, Patric Wolter, Harald Zastera, Dagmar Fahner, Layla Sofan, Marc Schulte
(Rechtssache C-492/17)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1529147838161&uri=CELEX:62017CN0492
Diese Veröffentlichung kennzeichnet also grundsätzlich, daß es auf EU-Ebene angekommen ist und sich dann auch damit befasst wird.
Es wäre die Frage, ob Vorabentscheidungsersuchen, bzw. reguläre Klagen überhaupt im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn sie das Gericht 1. Instanz, welches ja für Vorabentscheidungsersuchen zuständig ist, bzw der EuGH nicht zur Entscheidung annehmen würden?
Eine Entscheidung des Gerichtes 1. Instanz kann später via formaler Klage am EuGH angegriffen werden;
Das Gericht 1. Instanz entscheidet nur über die Vorlagefragen;
der EuGH rollt das ganze System auf, siehe C-337/06, bei der eben ermittelt worden ist, daß es sich bei der "Rundfunkgebühr" um staatliche Mittel handelt.
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Zur weiteren Diskussion und Ergänzung:
EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27835.msg175004.html#msg175004
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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen (Deutschland) eingereicht am 11. August 2017 — Südwestrundfunk gegen Tilo Rittinger, Patric Wolter, Harald Zastera, Dagmar Fahner, Layla Sofan, Marc Schulte
(Rechtssache C-492/17)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1529147838161&uri=CELEX:62017CN0492
Und dass die Sache durch das LG-Tübingen Dr. Sprißler zum EuGH gelangte, hat sicherlich mit einen ganz anderen Hintergrund,
als nur die Tatsache der gerichtlichen Vorlage, den wir nicht kennen bzw. der uns nicht bekannt ist.
In der Sache der Klagen EuGH Rechtssache C-492/17 und beim LG-Tübingen sind von den 6 Personen 2 Rechtsanwälte beteiligt.
Tilo Rittinger, Rechtsanwalt für Strafrecht in Reutlingen http://kanzlei-rittinger.de/ (http://kanzlei-rittinger.de/)
Layla Sofan, Rechtsanwältin in Tübingen http://www.kanzlei-sofan.de/ (http://www.kanzlei-sofan.de/)
Dagmar Fahner, Selbständig tätig Gesundheitsförderung http://www.bewegte-bildung.de/ (http://www.bewegte-bildung.de/)
Harald Zastera, ist Masseur in Herrenalb
Was Patric Wolter, Marc Schulte für einen Hintergrund haben ist nicht bekannt.
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Und dass die Sache durch das LG-Tübingen Dr. Sprißler zum EuGH gelangte, hat sicherlich mit einen ganz anderen Hintergrund,
als nur die Tatsache der gerichtlichen Vorlage, den wir nicht kennen bzw. der uns nicht bekannt ist.
Der Hintergrund ergibt sich m. E. aus dem Beschluss von Richter Dr. Sprißler, den man hier im Forum findet unter
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.0.html
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH (https://online-boykott.de/ablage/20170814-layla-sofan-beschluss-dr-sprissler-lg-tuebingen/20170814-02-layla-sofan-beschluss-dr-sprissler-lg-tuebingen-beschluss.pdf) (PDF, ~2MB)
Danach sind die erwähnten Personen Schuldner des SWR und zugleich Beschwerdeführer gegen diese Forderungen. Da das LG eigentlich nicht für den Streit in der Sache zuständig ist, dürfte es sich bei den Auslösern bereits um die Abwehr von Vollstreckungsforderungen handeln. Hinzu kommt natürlich, dass Richter Sprißler bereits vom BGH ausgebremst wurde, dem er die Rechtslage fein erläuterte, die Nase voll hatte, und, anstatt sich die rechthaberischen Entscheidungen des BGH weiter zuzumuten, eine an sich überfällige - bezogen auf die VG - und rechtlich zulässige Eskalationsstrategie, quasi einen Bypass für den BGH, wählte.
M. Boettcher
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@muuhhhlli
Danke für die Info.
Es ist denkbar, daß das anfängliche Vorabentscheidungsersuchen zur regulären Klage erweitert, bzw. umgebaut worden ist, wird diese Sache doch, wie im Forum bereits dargelegt, von der vierten Kammer des Gerichtshofes behandelt, die darauf auch die originäre Klage der Kommission gegen Deutschland durchnimmt. Zudem wird C-492/17 auch als Klage benannt.
Es wäre ferner denkbar, daß eine Grundsatzentscheidung mit EU-weiter Bindungswirkung getroffen wird.
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Hallo!
im HTML zum Verfahren ist es noch "Vorabentscheidungsverfahren".
Es gibt auch Vorabentscheidungsverfahren bei z.B. der 5. und 9. Kammer:
C-410/17 am 11.7.2018 -- 9. Kammer
C-540/16 am 12.7.2018 -- 5. Kammer
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/de/ (https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/de/)
MfG
Michael
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Hast Recht, wird offenbar nur im Gerichtskalender selber als Klage bezeichnet.
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und zugleich Beschwerdeführer
kleines Korrekturchen ;):
Gläubigerin und Beschwerdeführerin/-gegnerin: Südwestrundfunk
Schuldner und Beschwerdegegner/-führer: Tilo Rittinger, Patric Wolter, Harald Zastera, Dagmar Fahner, Layla Sofan, Marc Schulte
Quelle: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62017CN0492:DE:HTML
Im "Sprißler-Beschluß" (https://online-boykott.de/ablage/20170814-layla-sofan-beschluss-dr-sprissler-lg-tuebingen/20170814-02-layla-sofan-beschluss-dr-sprissler-lg-tuebingen-beschluss.pdf) wird es deutlich, dass in der sechs eingereichten "Fällen" drei Schuldner*innen die Beschwerdegegner*innen sind. ;)
II. Verfahren
Von der Vereinbarkeit der Norm mit Unionsrecht hängt die Entscheidung u.a. der beim Landgericht Tübingen anhängigen Verfahren des SWR Anstalt des öffentlichen Rechts gegen
(5 T 121/ 17) XXXXXXXXX — Schuldner und Beschwerdeführer —
(5 T 20/17) XXXXXXXXX —Schuldner und Beschwerdegegner —
(5 T 141/17) XXXXXXXXX —Schuldner und Beschwerdeführer —
(5 T 122/17) XXXXXXXXX —Schuldner und Beschwerdegegnerin —
(5 T 246/17) Rechtsanwältin Layla Sofan, — Schuldnerin und Beschwerdegegnerin —
(5 T 280/16) XXXXXXXXX — Schuldner und Beschwerdeführer —
ab. In allen Fällen hat der Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts (SWR) mit einem von ihm selbst erstellten Vollstreckungsersuchen als Vollstreckungstitel 2016 die Zwangsvollstreckung ohne Befassung eines Gerichts aufgrund von 'ihm zuvor 2015 und 2016 selbst erstellter Beitragsfestsetzungsbescheide über regelmäßig mehrere Hundert Euro für Zeiträume zwischen Januar 2013 und Ende 2016 betrieben (beispielsweise 725,98 € incl. Mahngebühr und Säumniszuschlag). Begehrt wurde die Abgabe einer Vermögensauskunft und bei Nichtabgabe der Erklärung die zwangsweise Eintragung in das amtliche, beim Amtsgericht geführte „Schuldnerverzeichnis". Im Verfahren XXXXX wurde wegen einer Forderungshöhe von über 500 € zusätzlich eine Behördenauskunft über alle Bankkonten im Wege der Zwangsvollstreckung begehrt. Das Amtsgericht hat die Verfahren XXX, XXX und Sofan auf Rechtsmittel der jeweiligen Schuldner vorläufig eingestellt. In den anderen Verfahren hat das Amtsgericht das Rechtsmittel des Schuldners zurückgewiesen. Gegen diese amtsrichterlichen Entscheidungen haben die jeweils Beschwerten, d.h. in den Verfahren XXXXX und Sofan die Gläubigerin, im Übrigen die Schuldner jeweils Beschwerde eingelegt, über die das Landgericht Tübingen auf der Basis der vorgelegten Norm entscheiden muss.
In einigen anderen, vergleichbaren Fällen sind derzeit noch Beschwerden beim BGH wegen vollstreckungsrechtlicher Details anhängig.
In diesen drei Verfahren (5 T 20/17, 5 T 122/17 und 5 T 246/17) hatte also der Südwestrundfunk Beschwerde gegen die vorläufige Einstellung eingelegt.
Das Amtsgericht hat die Verfahren XXX, XXX und Sofan auf Rechtsmittel der jeweiligen Schuldner vorläufig eingestellt.
Ist hier im Forum bekannt, warum?