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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: koybott am 12. September 2017, 12:47

Titel: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: koybott am 12. September 2017, 12:47
Zitat
BVerwG 6 C 32.16 (VGH München 7 BV 15.1188; VG Augsburg Au 7 K 14.792)
27.09.2017
10:00 Uhr
W. - RA Torsten Dirk Hübner, Dresden - ./. Bayerischen Rundfunk

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer
Die Klägerin begehrt eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für das von ihr betriebene Hostel.

Nach § 5 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) haben Inhaber von Betriebsstätten für die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Beiträge zu entrichten, deren Höhe sich an der Zahl ihrer Beschäftigten orientiert. Die Höhe der monatlich geschuldeten Beiträge beginnt bei einem Drittel des Rundfunkbeitrags auf Stufe 1 (bis 8 Beschäftigte) und endet bei 180 Rundfunkbeiträgen auf Stufe 10 (20 000 oder mehr Beschäftigte). Befinden sich in der Betriebsstätte Hotel- oder Gästezimmer oder Ferienwohnungen zur vorübergehenden Beherbergung Dritter, hat der Inhaber nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV ein Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes Zimmer oder jede Ferienwohnung ab der zweiten Raumeinheit zusätzlich zu entrichten.

Die Klägerin betreibt ein Hostel mit sieben Zimmern, die nicht mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Sie beantragte, von der zusätzlichen Beitragspflicht für ihre Zimmer befreit zu werden, weil die Belastung mit der zusätzlichen Beitragspflicht für sie eine unzumutbare Belastung darstelle. Der Beklagte lehnte ihren Antrag ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin das Ziel, dass der Beklagte über ihren Befreiungsantrag neu entscheidet. Sie hält den zusätzlichen Rundfunkbeitrag für Hotel- und Gästezimmer für verfassungswidrig. Zudem müsse die im privaten Bereich geltende Härtefallklausel auch im nicht privaten Bereich Anwendung finden, weil ein Absehen von der Beitragserhebung für Hostels im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vorgesehen sei. Die Unterbringung in ihren Zimmern entspräche eher einer Unterbringung in Obdachlosen- und Übergangswohnheimen. Auch ließe sich das Vorhandensein von Empfangsgeräten ohne Schwierigkeiten ermitteln. Die zusätzliche Beitragspflicht stelle für sie wirtschaftlich einen besonderen Härtefall dar, da die Zimmer saisonbedingt zweitweise wenig ausgebucht seien.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Im Revisionsverfahren wird insbesondere zu klären sein, ob für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von der zusätzlichen Rundfunkbeitragspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV eine Rechtsgrundlage besteht.
Quelle: http://www.bverwg.de/presse/termine/termine.php


Siehe auch:
Möglichkeiten des BVerwG auf die EUGH-Vorlage zu reagieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24384.0.html



Edit "Bürger" 09/2018:
Fortsetzung der Posse siehe bitte nunmehr nach Zurückverweisung des BVerwG an den VGH München dessen aktuelle Entscheidung unter
VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28670.0.html
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Bürger am 27. September 2017, 18:59
Siehe aktuelle Meldung unter
BVerwG hält Rundfunkbeitrag bei Hotelzimmern ohne Radio/TV für verfassungswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24609.msg156091.html#msg156091

zwecks inhaltlicher Diskussion hier ausnahmsweise Vollzitat des obigen Beitrags:
Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei bereitgestellter Empfangsmöglichkeit verfassungsgemäß

Quelle: Bundesverwaltungsgericht Leipzig 27.09.2017

Zitat
BVerwG 6 C 32.16
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) nur in denjenigen Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, in denen der Betriebsstätteninhaber durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen.

Nach dem seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder sind Inhaber von Betriebsstätten für die darin vorhandenen Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen zur Zahlung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags verpflichtet, der neben ihre allgemeine Beitragspflicht für die Betriebsstätte tritt. Für jedes Zimmer bzw. jede Ferienwohnung muss der Inhaber ein Drittel des Rundfunkbeitrags entrichten, wobei die erste Raumeinheit beitragsfrei ist.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Hostels in Neu-Ulm. Sie zahlt den allgemeinen Betriebsstättenbeitrag, wendet sich aber gegen die Heranziehung zu dem zusätzlichen  Rundfunkbeitrag für ihre Gästezimmer. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

weiterlesen auf:
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=66

Ergäzung 16.12.2017:
Der Volltext des Urteils vom 27.09.2017 - BVerwG 6 C 32.16 ist nun verfügbar
http://www.bverwg.de/270917U6C32.16.0
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: maikl_nait am 27. September 2017, 19:14
Hallo!

Zitat
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) nur in denjenigen Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, in denen der Betriebsstätteninhaber durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen.

Bröckelt hier schon etwas von der Fassade ab (18.3.2016: "alles verfassungskonform!")? Es geht doch "nicht mehr um Geräte sondern um Wohnungen"?

Es geht hier in der Entscheidung um Hotel-/Gästezimmer mit / ohne Empfangsgeräte. Analog geht es im "Privatbereich" um Wohnungen mit / ohne Empfangsgeräte. Daher kann gesagt werden: daß auch beim privaten Rf-Beitrag "die Erhebung ... nur in denjenigen Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, in denen der Wohnungsinhaber durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten ... die Möglichkeit eröffnet, das örR-Angebot ... zu nutzen".

MfG
Michael
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: ellifh am 27. September 2017, 19:33
Das ist es doch, was wir wollen. Wenn ich für diese Anstalten kein Zwangsgeld abdrücken muss, können die von mir aus machen, was sie wollen.... |-    und damit glücklich werden.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: faust am 27. September 2017, 19:37
... jetzt hat der Topf ein Loch.

Ob sie sich das gut überlegt haben?

Jetzt wird es noch schwerer, das eine zu bejahen  :angel:  und das andere zu verneinen   >:D - da kommen sie wohl nicht mehr raus  (#)  !
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: ChrisLPZ am 27. September 2017, 19:45
Fand da evtl. schone Rücksprache mit Karlsruhe statt?

Zitat
...Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs...
Geht es evtl. zurück zum Status quo ante 2013? Eine geräteabhängige Rundfunkgebühr (TV, Radio, neuartige Rundfunkempfangsgeräte)?

Dann wäre der nächste Schritt die erneute Verfassungsbeschwerde gegen die Anknüpfung an die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte?
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: PersonX am 27. September 2017, 20:19
Zitat
Geht es evtl. zurück zum Status quo ante 2013?

Das wird nicht möglich sein.

Eine mögliche Option ist, es in den Haushalt einzustellen und Budgetgrenzen für verschiedene Bereiche zu machen.

Und um den Wettbewerb nicht völlig zu stören müssten die Beiträge wohl an alle ausgeschrieben werden.

Vorschläge gab es ja 2006 bereits in der Drucksache "Drucksache 16/2460
16. Wahlperiode (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/024/1602460.pdf)" Ab Seite 346 ff. allgemein und z.B. Seite 355 Rn 810, Seite 355 ff. Rn 814,815, 371 ff. z.B. Rn 871

810
Zitat
... Eine praktikable Begrenzung des Programmangebots der öffentlich-rechtlichen Sender kann aufgrund des Mangels einer greifbaren Definition des Funktionsauftrags nur über die Kostenseite in Form einer Budgetierung für das Angebot erfolgen. ...

815
Zitat
Aus ordnungspolitischer Sicht lässt sich eine Zwangsgebühr nur legitimieren, wenn sie zur Finanzierung bestimmter gesellschaftlich erwünschter Zwecke erhoben wird. Lässt sich ein gesellschaftliches Interesse am öffentlich-rechtlichen Sendeangebot nicht nachweisen, wäre die Zwangsgebühr eine staatliche Subventionierung eines einzelnen Anbieters, die den Wettbewerb mit Konkurrenten unfair verzerrt. Betrachtet man hingegen das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Bereitstellung eines meritorischen Gutes, das die Defizite im privaten Sektor kompensiert, ist ein sinnvolles Finanzierungsinstrument für dieses Angebot zu finden. Die Monopolkommission plädiert für die Erhebung einer allgemeinen, nutzungsunabhängigen Abgabe.64 Die Finanzierung des Angebots durch die Allgemeinheit entspricht dem ökonomischen Konzept der meritorischen Güter, da einerseits eine privatwirtschaftliche Finanzierung des gesellschaftlich wünschenswerten Angebots nicht rentabel ist und andererseits die öffentlich-rechtlichen Programme die Erfüllung gesellschaftlicher Funktionen übernehmen.

Die Finanzierung des Rundfunks sollte dabei aber nicht über die Zuweisung eines bestimmten prozentualen Anteils an den Steuereinnahmen des Staates an die Sendeanstalten erfolgen. Dagegen spricht die entstehende Abhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Programme vom Gesetzgeber. Vielmehr sollte eine allgemeine Rundfunksteuer eingeführt werden. Diese Lösung hätte darüber hinaus auch den Vorteil, dass jeder Bürger nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit – gemessen an seinem Einkommen – zur Finanzierung des Rundfunks beitrüge und diese Umverteilung sozialpolitisch als „gerecht“ bezeichnet werden könnte. Das Argument, dass ein jeder diese Steuer zu zahlen hätte, auch wenn diese den Rundfunk gar nicht nutzen, ist zwar stichhaltig, vermag in der heutigen Zeit, in der ein Fernseher, ein Radio oder ein Computer zur Grundausstattung eines jeden Haushalts gehören, aber kaum noch zu überzeugen. Das Problem, die richtige Steuerhöhe zu finden und festzulegen, gilt bei jeder Zwangsgebühr und kann daher hier nicht als Gegenargument vorgebracht werden. Zumal festzuhalten bleibt, dass die Steuerfinanzierung in der Sache schon vollzogen wurde, da mancher bereits heute für eine Leistung zahlen muss, die er oder sie gar nicht in Anspruch nimmt.

Zu beachten ist diese Forderung unter dem Gesichtspunkt eben auch der Begrenzung. Bitte also nicht einseitig beurteilen ohne den Rest der Drucksache gelesen zu haben. Es sollten schon alle Seiten 346 bis 372 gelesen werden.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: sin am 27. September 2017, 20:41
Na, ganz so toll ist das ganze nicht.
Das BVerwG begründet selbst in der Pressemittelung ausführlich, warum die Entscheidung in der Vergangenheit für private Haushalte richtig war und warum für Hotels das ganze nicht gelten muss.
Stichwort: "Flucht aus der Rundfunkgebühr" bei Privaten, Nachweisbarkeit des Empfangsgerät (Privatwohnung vs. Hotelbeschreibung im Web), Fehlende Statistik für Hotels
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: azdb-opfer am 27. September 2017, 20:54
Ob sie sich das gut überlegt haben?

Das glaube ich nicht, jetzt kann sich jeder vor dem Verwaltungsgericht auf das Willkürverbot berufen.
Das BVerwG hat den Beweis dafür auf dem Silbertablett serviert.

BVerwG Urteil 6 C 6.15 vom 18.03.2016 RN37:
Zitat
Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. [...] Darüber hinaus können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden. Das Fehlen eines sichtbaren Empfangsgeräts in der Wohnung schließt nicht aus, dass ein empfangstaugliches multifunktionales Gerät zur Verfügung steht (vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 112).

BVerwG Pressemitteilung Nr.66/2017 vom 27.09.2017:
Zitat
Aus diesen Gründen ist die Erhebung des zusätzlichen Beitrags vom Betriebsstätteninhaber verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, soweit dieser seinen Gästen eine Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Hotelzimmern etc. zur Verfügung stellt. Für die anderen erweist sich die Beitragsregelung als verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber ihnen nicht den Nachweis ermöglicht hat, dass ihre Zimmer nicht mit Empfangsgeräten oder einem geeigneten Internetzugang ausgestattet sind.

Wohnungsinhaber dürfen die Nutzungsvermutung nicht widerlegen, aber bei Hotelbetrieben kommt es plötzlich auf die tatsächliche Nutzung an, nicht auf die Nutzungsmöglichkeit?

BVerfG Beschluss 1 BvR 735/09 vom 12.10.2009 RN 10:
Zitat
Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20091012_1bvr073509.html (http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20091012_1bvr073509.html)

Wie wird jetzt die Vorinstanz (VGH München) reagieren? Es wird spannend.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: FelsinderBrandung am 27. September 2017, 20:58
Nun ja, das ist der 'verzweifelte Versuch' sich in irgendeiner Form aus der Verantwortung zu schälen, wie hier schon vermutet, hat Karlsruhe schon mit Leipzig telefoniert und deutlich gemacht, dass es 'so nicht weiter gehen kann'. Um nun das eigene Gesicht zu wahren, kommt ein derartiges Urteil, natürlich mit dem Hinweis, dies sei nicht anwendbar auf den privaten Bereich. Was aber noch zu beweisen wäre, denn

Zitat
Diese Raumeinheiten sind nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang ausgestattet und in diesen Bereichen war eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ festzustellen, weshalb Zweifel an der Belastungsgleichheit der Erhebung der Rundfunkgebühr bestanden.

Es wird schon eingeräumt, dass Zweifel bestanden, aber auch hier fehlt eine aussagekräftig Statistik!!!
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: tokiomotel am 27. September 2017, 21:00
Das ganze ist solch ein Schwachsinn, dass man sich nach logischen Grundsätzen damit eigentlich gar nicht beschäftigen möchte.
Was haben die Hotelbetreiber denn mit den Befindlichkeiten ihrer Gäste in Sachen Rundfunknutzung zu schaffen.
Diese vermieten als Geschäftsmodell ihre Zimmer an Gäste und sonst weiter einfach gar nichts...
Diese Gäste sind bereits Zahler des Rundfunkbeitrages und somit hat der Hotelier damit rein gar nichts zu tun.
Seine Gäste können sich immer nur an einem Ort befinden und örR konsumieren. Entweder im heimatlichen Haushalt, für den eh gelöhnt werden muss oder halt in einem Hotel. Der Hotelier stellt lediglich als Service die Nutzungsmöglichkeit zur Verfügung, damit seine Gäste ihren eh schon gezahlten Beitrag auch außer Haus abgelten können.
Wieso muss man solch gequirlte K.... eigentlich immer noch und immer wieder ernst nehmen und sich dadurch mit Wesen wie aus einer anderen Welt herum plagen. Das ist alles solch ein Irrsinn. Sich damit auseinander zu setzen ist wie eine ungewollte Anwesenheit in einem falschen Film...
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: FelsinderBrandung am 27. September 2017, 21:19
@tokiomotel
Das hat nichts mit Logik zu tun, das ist eine rein emotional-machtgetriebene Debatte, die hier geführt wird, frei nach dem Motto "wer ist hier der stärkere". Früher hätte Mensch gesagt, "wer ist hier der Platzhirsch".
Das, was mich in gewisser Hinsicht jedoch positiv stimmt, ist der Umstand, dass sich - mit welch abstrusen Rechtfertigungen auch immer - sehr viel bewegt und für uns in eine eher positive Richtung  :)
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: mb1 am 27. September 2017, 21:19
Meine Frage dazu:
Berichtet der örR über diese (höchstgerichtliche) BVerwG-Entscheidung im TV/Radio?
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: FelsinderBrandung am 27. September 2017, 21:22
Also ich war gerade bei meiner Oma und die hat die 'Macht um Acht' immer laufen, da gab es noch keine Nachricht zu diesem Thema
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Kurt am 27. September 2017, 21:35
Meine Frage dazu:
Berichtet der örR über diese (höchstgerichtliche) BVerwG-Entscheidung im TV/Radio?

Mach' eine Programmbeschwerde wegen nicht gesendeter meinungsbildender, informativer Demokratieerhaltungsbeiträgen/Sendungen...oder so  8)
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: pinguin am 27. September 2017, 21:55
Diese Gäste sind bereits Zahler des Rundfunkbeitrages und somit hat der Hotelier damit rein gar nichts zu tun.
Nur, wenn es sich um regulär in Deutschland Wohnende handelt? Es darf ja nicht ignoriert werden, daß eine relativ große Zahl an Übernachtungsplätzen an europäische wie außereuropäische Touristen vergeben wird.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Unterstützer am 27. September 2017, 22:14
Zitat aus Handelsblatt-Artikel von heute:
Zitat
Hotelbetreiber müssen künftig nur den Rundfunkbeitrag bezahlen, wenn ihre Zimmer auch eine Empfangsmöglichkeit bieten. Das Leipziger Bundesverwaltungsgericht ist zu einem entsprechenden Urteil gekommen. [..]
Weiterlesen auf:
http://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/recht/bundesverwaltungsgericht-rundfunkbeitrag-fuer-hotelzimmer-nur-bei-empfangsmoeglichkeit/20387688.html

Frage:
Wieso künftig? Müsste es nicht heißen "rückwirkend ab 01.01.2013"?
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: azdb-opfer am 27. September 2017, 22:20
Diese Gäste sind bereits Zahler des Rundfunkbeitrages und somit hat der Hotelier damit rein gar nichts zu tun.

Mit dieser Rechtsauffassung werden aber die zahlungspflichtigen Zweitwohnungsinhaber diskriminiert.

Ich bin gespannt auf die Analyse des Urteils in der Fachliteratur.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Bürger am 27. September 2017, 22:26
Diese Gäste sind bereits Zahler des Rundfunkbeitrages und somit hat der Hotelier damit rein gar nichts zu tun.
Mit dieser Rechtsauffassung werden aber die zahlungspflichtigen Zweitwohnungsinhaber diskriminiert.
Es werden - genau genommen - alle mehrfach diskriminiert, denn jeder zahlt bereits an der Kasse und bei Dienstleistungen (eingepreiste Betriebsstättenabgabe) und über seine Steuern (ja, "echte" Steuern, nämlich zur Finanzierung der kommunalen, der Landes- und der Bundesaufgaben, die in beitragspflichtigen "Raumeinheiten" des nicht-privaten Bereichs, d.h. in allen öffentlichen Einrichtungen der Kommunen, Länder und des Bundes stattfinden) ohnehin schon "Beitrag" - selbst die "Nichtzahler" - wie auch die meisten hier im Forum.

Die Absurdität ist nicht mehr haltbar - und wird mit Entscheidungen wie dieser nur noch offensichtlicher.
Weitermachen!!! ;)
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Bürger am 27. September 2017, 22:29
Meine Frage dazu:
Berichtet der örR über diese (höchstgerichtliche) BVerwG-Entscheidung im TV/Radio?
Mach' eine Programmbeschwerde wegen nicht gesendeter meinungsbildender, informativer Demokratieerhaltung...oder so  8)

...und auch gleich beobachten, ob es in der "Urteils-Datenbank" ebenso unverzüglich und prominent platziert wird, wie die anderen, für ARD-ZDF-GEZ bisher ja noch "positiven" Urteile ;)
Gerichtliche Entscheidungen
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html
Sicherungs-Abbild unter
https://web.archive.org/web/20170930004944/https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html
heute noch
Zitat
Der Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht als oberstes deutsches Gericht bestätigt. Es bestätigte damit die bisherige[!] einheitliche Recht­sprechung zahlreicher Verwaltungs- und Ober­verwaltungs­gerichte sowie der Verfassungs­gerichts­höfe in Bayern und Rheinland-Pfalz.

Urteile zum Rundfunkbeitrag für Wohnungen:
Stand: 16. Februar 2017
[...]
Urteile zum Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten, Beschäftigte und Kraftfahrzeuge:
Stand: 15. Februar 2017
[...]

oder auch auf der "Rundfunkbeitrags"-Marketing-Seite von ARD-ZDF-GEZ unter
http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/artikel/index.html
http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/presse/index.html


Edit 02.10.2017: Unter
BVerwG hält Rundfunkbeitrag bei Hotelzimmern ohne Radio/TV für verfassungswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24609.msg156542.html#msg156542
wird verwiesen auf eine "Pressemeldung" vom 29.09.2017, welche allerdings in der Urteilsauflistung auf den Seiten des "Beitragsservice"
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html
bis dato (04.10.2017) noch keinen Niederschlag gefunden hat.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: drboe am 27. September 2017, 22:36
Zitat von: BVerwG
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob in den Zimmern der Klägerin eine von ihr eröffnete Rundfunkempfangsmöglichkeit besteht. Erst nach Aufklärung dieser Tatsache kann beurteilt werden, ob die Klägerin zur Zahlung des Beitrags verpflichtet ist oder aber die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Beherbergungsbeitrags dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen ist.

Das lässt sich m. E. so interpretieren, dass das BVerwG die Empfangsmöglichkeiten in Beherbergungsbetrieben an die Frage koppelt, ob im Hozelzimmer bzw. der Ferienwohnung Empfangsgeräte vorhanden sind.

Nun frage ich mich sicher nicht allein, warum
- ein Hotelzimmer ohne Gerät, das keine Empfangsmöglichkeit besitzt, weshalb der Unternehmer nun ggf. nicht zahlen muss, was man nach Ansicht des BVerwG im Zweifel vom BVerfG überprüfen lassen müsste,
- in einer Wohnung ohne Gerät nach Ansicht des BVerwG die Verhältinsse aber grundsätzlich andere sein sollen.
Das ist ja der Tenor der kritisierten Urteile seit 2016.

Auch werden sich andere Unternehmer fragen, warum sie für die Mitarbeiter Rundfunkbeiträge zahlen sollen, wenn es einerseits keine Rundfunkgeräte in den Betriebsstätten gibt und andererseits die Arbeitszeit üblicherweise nicht mit dem Konsum von Hörfunk- und Fernsehsendungen verbracht wird. Ich kenne niemanden, der Großraumbüros mit Fernsehschirmen oder Dudelfunk ausrüstet.

Bleibt für mich die Frage, ob das der Versuch des BVerwG ist, ein wenig zurück zu rudern, oder ob man da jetzt so verblödet ist, dass man die Widersprüche nicht erkennt.
Konsistente Rechtsprechung sieht m. E. anders aus.

M. Boettcher
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: azdb-opfer am 27. September 2017, 22:46
...und auch gleich beobachten, ob es in der "Urteils-Datenbank" ebenso unverzüglich und prominent platziert wird, wie die anderen, für ARD-ZDF-GEZ bisher ja noch "positiven" Urteile ;)
Gerichtliche Entscheidungen
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html
heute noch
Zitat
Der Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht als oberstes deutsches Gericht bestätigt. Es bestätigte damit die bisherige[!] einheitliche Recht­sprechung zahlreicher Verwaltungs- und Ober­verwaltungs­gerichte sowie der Verfassungs­gerichts­höfe in Bayern und Rheinland-Pfalz.

Ab sofort ist die Rechtsprechung nicht mehr einheitlich. Das BVerwG hat endlich als oberstes deutsches Verwaltungsgericht bemerkt, dass der Rundfunkbeitrag teilweise verfassungswidrig ist. Eigentlich muss der o. g. Absatz sofort verschwinden. Wie können wir das erreichen?

Ich glaube nicht, dass die ÖRR-Juristen so dämlich sind und das Urteil selbst bei Juris in der Urteils-Datenbank veröffentlichen.

Bleibt für mich die Frage, ob das der Versuch des BVerwG ist ein wenig zurück zu rudern, oder ob man da jetzt so verblödet ist, dass man die Widersprüche nicht erkennt.
Konsistente Rechtsprechung sieht m. E. anders aus.

Spekulation:
Vielleicht hat das Wahlergebnis vom Sonntag die Richter erschüttert und jetzt fahren sie das Ding vorsätzlich gegen die Wand? Eine andere nachvollziehbare Begründung fällt mir nicht ein.

Zum Thema "verblödet/Widersprüche nicht erkennen":
Lies dir nochmal das allererste Urteil (6 C 6.15) durch.
Das wird alle Fragen beantworten.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: unGEZahlt am 27. September 2017, 23:51
Zitat
Aus diesen Gründen ist die Erhebung des zusätzlichen Beitrags vom Betriebsstätteninhaber verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, soweit dieser seinen Gästen eine Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Hotelzimmern etc. zur Verfügung stellt.

Da ergibt es doch gar keinen Sinn, oder?

Nur Rundfunkanbieter, und sonst nichts,
völlig ausschließlich nur Rundfunkanbieter, und nur die,
können durch ihr senden eine Rundfunknutzungsmöglichkeit zur Verfügung stellen.

Hotels, Hostels usw. haben gar keinen Einfluss auf eine Möglichkeit von Rundfunknutzung.
Sie können Rundfunknutzung weder ermöglichen, noch verhindern.

In Zimmern mit Empfangsgeräte-Ausstattung -> Ist Rundfunknutzung unmöglich
(wenn nie jemand den Knopf drückt…)

In Zimmern ohne Empfangsgeräte-Ausstattung -> Ist Rundfunknutzung möglich.
(wenn es denn wirklich jemand wollen würde, mit Hosentaschengeräten usw.….)

Nutzungsmöglichkeit ist doch Unsinn!
Und genutzt wird nur das, was wirklich gebraucht wird!


Ist das ist nicht eine völlig schizophrene BVerwG-Aussage?

Markus
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: pinguin am 28. September 2017, 00:08
Ist das ist nicht eine völlig schizophrene BVerwG-Aussage?
Nö, wenn man berücksichtigt, daß "nur so" das ganze Rundfunkfinanzierungssystem insgesamt gekippt und von den Ländern auf den Bund verlagert werden kann.

Die Finanzierung wird früher oder später eh beim Bund landen, denn der hat eu-rechtlich die volle Verantwortung, der die Länder offenkundig nicht gewachsen sind.
Die Länder mögen dann ja noch immer für den Inhalt verantwortlich sein, aber eben nur dafür.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: gerechte Lösung am 28. September 2017, 01:07
Die Finanzierung wird früher oder später eh beim Bund landen,
denn der hat eu-rechtlich die volle Verantwortung,
der die Länder offenkundig nicht gewachsen sind.
Ja, so ähnlich könnte eine Lösung aussehen.

Ich sage, die Länder betreiben Rundfunk mit geräteabhängiger Gebühr für ihre Zuschauer im eigenen Land.

Die bundesweiten Sender, ARD, ZDF und DR sind dem Bund zuzueignen. Die gehören doch jetzt bereits so gut wie dem Bund, außer eben der Finanzierung.


Mir ist nicht klar, wieso sich das BVerwG mit dieser Frage der Hotel- u. Gästezimmer beschäftigt?
Ist das eine Verwaltungssache?
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: muuhhhlli am 28. September 2017, 06:55
Die Logik und die Argumentation des BVerwG fällt schon deshalb in sich zusammen und ist nicht schlüssig, denn nehmen wir mal an:

Ich bin in einem Hotel, welches über keine TV-Geräte und keinen Internetanschluß verfügt und neben dem Hotel steht der Sendemast für den W-Lan-Point auf dem Dach des Nachbargebäudes. Damit kann ich als Hotelgast im meinem Hotelzimmer z.B. mit einem mitgebrachten und mitgeführten Gerät mich am W-Lan-Point anmelden und die Daten des öffentlich rechtlichen Rundfunkes nutzen.

Dieses Thema, dass die Rundfunkwellen in inzwischen so gut wie in allen Gebäuden verfügbar sind, wurde hier schon diskutiert und man findet viele Beiträge unter dem Suchbegriff "Rundfunkwellen". Diese Wellen gelangen so in Wohnungen und eben in Hotelzimmer, unabhänig ob sich in diesen Bereichen irgendein Empfängsgerät befindet, ob dort eine Person wohnt, ob dort eine Maus zuflucht gefunden hat, ist den RF-Wellen doch gleichgültig. Es geht nur um das umsetzen des Zwangsbeitrages.

Es ist sicherlich unbestritten, dass die überwiegende Mehrzahl von Hotelgästen ein Empfangsgerät wie z.B. Handy mitführen, welches durchaus eine Empfängsmöglichkeit des öffentlich rechtlichen Rundfunkes darstellt. Nur es können Hotelgäste, die ja womöglich oder ganz sicher eh schon für Ihre Wohnung zu einem RF-Beitrag herangezogen werden, nicht einfach ein zweites mal, wenn sicher nur anteilig für einen RF-Beitrag herangezogen werden, nur weil sie egal aus welchem Grund reisend unterwegs sind. Tja und wie es beim RF-Beitrag von ausländischen Hotellgästen aussieht, wenn der Hotelbetreiber die RF-Gebühren auf Ihre Zimmer ebenfalls mit berechnet ist eine weitere Frage.

Unsere Fußball-Nationalmannschaft bei der EM 2016 in Frankreich hat in Ihrem Hotel, wenn auch in Frankreich täglich deutschen öffentlich rechtlichen Rundfunk konsumiert, ohne dass dafür ein RF-Beitrag zu bezahlen war.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: azdb-opfer am 28. September 2017, 08:28
Auf "wohnungsabgabe.de" wird ein weiteres neues Problem angesprochen:
Zitat
Wie sieht es dann mit Fahrzeugen aus, in denen KEIN Autoradio eingebaut ist? Werden dafür dann die Mobiltelefone mit Flatrate herangezogen oder ist die Erhebung dann auch rechtswidrig?
Quelle: https://wohnungsabgabe.de/aktuelles20170927.html (https://wohnungsabgabe.de/aktuelles20170927.html)
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 28. September 2017, 08:28
So, mit der Logik fällt auch der Rundfunkbeitrag für gewerbliche Fahrzeuge, Radio ausbauen und fertig!
Ach nein, vorher noch einen Befreiungsantrag stellen und dann bis Leipzig klagen...
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: drboe am 28. September 2017, 08:40
Zitat von: BVerwG
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben von Raumeinheiten führt grundsätzlich dazu, dass auch diejenigen Inhaber, die auf jegliche Empfangsmöglichkeit verzichten, der Beitragspflicht unterfallen. ... Diese Raumeinheiten sind nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang ausgestattet ... Darüber hinaus war der Nachweis der Verbreitung insbesondere von multifunktionalen Empfangsgeräten und die Zuordnung zum Rundfunkteilnehmer nicht mehr mit der gebotenen Sicherheit festzustellen. Aus den vorgenannten Gründen .... war der Gesetzgeber nicht gehalten, im Bereich des Wohnungs- und Betriebsstättenbeitrags eine Befreiungsmöglichkeit bei Verzicht auf den Rundfunkempfang vorzusehen.

Bei der zusätzlichen Beitragspflicht des Betriebsstätteninhabers für seine Hotelzimmer etc. liegen diese Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Inhabern, die ihren Gästen keine Rundfunkempfangsmöglichkeit in diesen Räumen eröffnen, jedoch nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht aufgrund statistischer Daten verlässlich feststellen, dass Hotelzimmer etc. nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder einem geeigneten Internetzugang ausgestattet sind.

Darüber hinaus bereitet es keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, das Vorhandensein eines Empfangsgerätes oder eines Internetzugangs festzustellen.

Die Ausstattung der Zimmer mit Empfangsgeräten oder Internetzugang gehört zu denjenigen Merkmalen, die das Geschäftsmodell des Inhabers prägen und daher z.B. Gegenstand von Internetauftritten, Werbeprospekten und Bewertungen von Gästen im Internet sind.

 Aus diesen Gründen ist die Erhebung des zusätzlichen Beitrags vom Betriebsstätteninhaber verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, soweit dieser seinen Gästen eine Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Hotelzimmern etc. zur Verfügung stellt.

Für die anderen erweist sich die Beitragsregelung als verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber ihnen nicht den Nachweis ermöglicht hat, dass ihre Zimmer nicht mit Empfangsgeräten oder einem geeigneten Internetzugang ausgestattet sind.

...

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob in den Zimmern der Klägerin eine von ihr eröffnete Rundfunkempfangsmöglichkeit besteht. Erst nach Aufklärung dieser Tatsache kann beurteilt werden, ob die Klägerin zur Zahlung des Beitrags verpflichtet ist oder aber die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Beherbergungsbeitrags dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen ist.

Klingt nicht logisch. Man kann statistisch nicht feststellen, ob in Hotels Empfangsgeräte sind? Offenbar reisen die Damen und Herren in Leipzig nicht. In Hotels dürfte die Ausstattung mit Fernsehgeräten bei >99% liegen, und auch in Gästezimmern und Ferienappartements liegt sie sicher über 90%. In Hostels, wie im entschiedenen Fall, liegt eine andere Situation vor, weil diese auf preisbewusste Kunden setzen. Ich kenne kein Hotel, das damit wirbt, es gäbe keine Empfänger, obwohl das in Einzelfällen sicher sinnvoll wäre.
Und die Empfangsmöglichkeit besteht in abgeschlossenen Räumen, die zum wohnen geeignet sind, doch angeblich immer. Der Hotelgast kann sein Gerät ja mitbringen. WLAN gibt es eigentlich auch so häufig, dass ich schon nicht mehr nachfrage. Und wenn das etwas kosten soll, dann hat man sein Smartphone und nutzt dies als Hotspot.

M. Boettcher
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: gerechte Lösung am 28. September 2017, 09:35
Zitat von: BVerwG
Bei der zusätzlichen Beitragspflicht des Betriebsstätteninhabers für seine Hotelzimmer etc. liegen diese Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Inhabern, die ihren Gästen keine Rundfunkempfangsmöglichkeit in diesen Räumen eröffnen, jedoch nicht vor.

 Aus diesen Gründen ist die Erhebung des zusätzlichen Beitrags vom Betriebsstätteninhaber verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, soweit dieser seinen Gästen eine Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Hotelzimmern etc. zur Verfügung stellt.

Für die anderen erweist sich die Beitragsregelung als verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber ihnen nicht den Nachweis ermöglicht hat, dass ihre Zimmer nicht mit Empfangsgeräten oder einem geeigneten Internetzugang ausgestattet sind.
...

... . Der Hotelgast kann sein Gerät ja mitbringen. ...

Ich frage mich, wieso ein BVerwG über verfassungsrechtliche Dinge urteilt?

Zum anderen ist hierbei deutlich gesagt, dass man den Betriebsstätteninhaber nicht für Dinge verantwortlich machen kann, mit denen er nichts zu tun hat.
(Mal vergleichsweise zum besseren Verständnis: Wenn der Gast eine Waffe mitbringt, ist der rechtliche Zustand ein anderer, als wenn die Waffe im Zimmer mit zur Verfügung gestellt wird.)

Ein Rechtsverhältnis, welches seit der 2013-er irrsinnigen Beitragsregelung durcheinandergebracht worden ist, besteht immer nur zwischen der Anstalt und dem Benutzer. Was hat der Betriebsstätteninhaber damit zu tun? Im Grunde genommen: NICHTS. Er wird widerrechtlich missbraucht, eine widerrechtliche Gebühr vom Nutzer oder auch Nichtnutzer einzusammeln.

Eine sarkastische Frage:
Was wäre, wenn man technisch die Möglichkeit für den Empfang von 2 priv. Sendern zur Verfügung stellen würde?
Oben steht öff.-rechtl. .
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Temporär am 28. September 2017, 10:16
Fachfrage an die Juristen hier im Forum:

Welcher Senat?
Gleiche Kammer, personell identische Zusammensetzung wie beim **Einheitsurteil - alles supi** im März 2016?

Wie ist das höchste deutsche Verwaltungsgericht organisiert?
Wurde das jetzt von denselben Personen verfasst wie damals?

Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: pinguin am 28. September 2017, 10:21
Es stellt sich übrigens noch eine weitere Frage auf; siehe Relation Hotelzimmer <-> Mietwagen, Carsharing
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Markus KA am 28. September 2017, 12:59
Na wenn das mal keine positive Meldung ist und scheinbar ist hiermit der Startschuss für den Rückschritt zur geräteabhängigen Rundfunkgebühr gefallen. Man darf über den Grund und Sinneswandel beim BVerwG spekulieren, sollte aber nicht unser Thema sein. Wichtig ist, dass sich das BVerwG nun deutlich gegen den wohnungsabhängigen Rundfunkzwangsbeitrag und gegen die Vorinstanzen entschieden hat. Laut BVerwG gilt nun, nur bei einem bereitgestellten TV- oder Radiogerät ist ein Rundfunkbeitrag zulässig.

Zitat
"...nur bei bereitgestellter Empfangsmöglichkeit verfassungsgemäß"

Zitat
"Das Bundesverwaltungsgericht hat das berufungsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen."

http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=66 (http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=66)

Für das BVerwG wäre es ein Leichtes gewesen ein Hotelzimmer laut RBStV auch als Wohnung (Innehaben von Raumeinheiten) definieren zu können. Ebenso fragwürdig darf man die Begründung nennen, "der Nachweis der Verbreitung insbesondere von multifunktionalen Empfangsgeräten und die Zuordnung zum Rundfunkteilnehmer nicht mehr mit der gebotenen Sicherheit festzustellen". Aber die Entscheidung ist gegen den Rundfunkzwangsbeitrag gefallen und das ist gut so.

Und nicht vergessen, die Verwaltungsgerichte u. a. sollten spätestens in unseren mündlichen Verhandlungen darüber informiert werden.

Wenn in einer
- kurzzeitig gemieteten Wohnung ("Hotelzimmer") ein Rundfunkzwangsbeitrag NICHT zulässig ist,
warum sollte dieser in einer
- länger gemieteten Wohnung zulässig sein?

Es ist anGerichtet!!!  8)
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 28. September 2017, 17:01
Ehrlich gesagt, verstehe ich das "Zurückrudern" des Bundesverwaltungsgerichtes nicht, mit der bisherigen verqueren Logik hätte man es, wie die näheren Ausführungen meiner Vorschreiber erläuterten, locker genauso abbügeln können: Die Wand ist zwar schwarz, aber im Gesetz steht, daß sie weiß ist und deshalb ist sie weiß, weil man sie ja auch weiß streichen könnte...

Oder die Kammer hat diesmal eine andere Zusammensetzung und die jetzt beteiligten Richter können was mit Logik anfangen.

Damit ist der erste Dominostein gefallen!
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: NichtzahlerKa am 28. September 2017, 17:28
Zitat von: BVerwG

Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht aufgrund statistischer Daten verlässlich feststellen, dass Hotelzimmer etc. nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder einem geeigneten Internetzugang ausgestattet sind.

Klingt nicht logisch. Man kann statistisch nicht feststellen, ob in Hotels Empfangsgeräte sind? Offenbar reisen die Damen und Herren in Leipzig nicht. In Hotels dürfte die Ausstattung mit Fernsehgeräten bei >99% liegen, und auch in Gästezimmern und Ferienappartements liegt sie sicher über 90%. In Hostels, wie im entschiedenen Fall, liegt eine andere Situation vor, weil diese auf preisbewusste Kunden setzen.

Alle Hotels mit einem Stern in Deutschland haben einen Farbfernseher. Siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Hotelklassifikation_in_Deutschland#Ein_Stern:_Tourist
Das kann man eigentlich wissen und auch in Erfahrung bringen...
Die Frage ist eher, ob preisbewusste Hotels jetzt ÖR sperren dürfen und ab wie viel Sternen man auch ÖR empfangen können muss  ::)
Bei Hostels kenne ich mich nicht aus.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: mb1 am 28. September 2017, 17:33
Welcher Senat?
Gleiche Kammer, personell identische Zusammensetzung wie beim **Einheitsurteil - alles supi** im März 2016?
Wie ist das höchste deutsche Verwaltungsgericht organisiert?
Wurde das jetzt von denselben Personen verfasst wie damals?

"BVerwG 6 C 32.16"

Aktenzeichen und Registerzeichen beim Bundesverwaltungsgericht
http://www.bverwg.de/bundesverwaltungsgericht/rechtsprechung/organisation/aktenzeichen.php
(http://www.bverwg.de/medien/img/x8281.jpg.pagespeed.ic.GFa0AJuMnn.webp)
Quelle: http://www.bverwg.de/bundesverwaltungsgericht/rechtsprechung/organisation/aktenzeichen.php

Also erneut 6. R-Senat, bestehend aus:

Vorsitzender Richter
Prof. Dr. Kraft
(zugleich mit Verwaltungsaufgaben betraut)

Richter (stellv. Vorsitzender)
Dr. Heitz

Richter Dr. Möller
Richter Hahn
Richter Dr. Tegethoff


zuständig für
Zitat
Sachen aus den Gebieten
1.   des Wehrpflichtrechts und des Zivildienstrechts, soweit es um die Heranziehung zum und
die Entlassung aus dem Dienstverhältnis geht, einschließlich des Rechts der Unterhalts-
sicherung und des Arbeitsplatzschutzes,
2.   des Rechts der Kriegsdienstverweigerung,
3.   des Schul-, Hochschul- und Wissenschaftsrechts,
4.   des Prüfungsrechts, abgesehen von Laufbahnprüfungen für Beamte, aber einschließlich
der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung,
5.   des Namensrechts,
6.   des Jugendmedienschutzrechts,
7.   des Rundfunkrechts einschließlich des Rechts der Rundfunkanstalten, des Filmrechts
einschließlich des Filmförderungsrechts, des Rechts der neuen Medien und des
Presserechts, soweit nicht der 7. Senat zuständig ist (vgl. dort Nr. 11),
8.   des Postrechts und des Telekommunikationsrechts,
9.   des Eisenbahnrechts, soweit am Verfahren die Bundesnetzagentur beteiligt ist oder die
beteiligte Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesnetzagentur vertreten wird,
10. des Versammlungsrechts,
11. des Polizei- und Ordnungsrechts mit Ausnahme der mit den Rechtsgebieten anderer
Senate zusammenhängenden ordnungsrechtlichen Streitigkeiten,
12. des Rechts der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste, einschließlich der
gegen diese Behörden gerichteten oder ihre Akten betreffenden Informations-, Auskunfts-
und Einsichtsansprüche, soweit nicht dem 2. oder 5. R-Senat zugewiesen,
13. des Waffenrechts,
14. des Wahlrechts - mit Ausnahme des Kommunalwahlrechts (10. R-Senat Nr. 1) - und
des Rechts der politischen Parteien,
15. des Parlamentsrechts,
16. des Staatskirchenrechts einschließlich der Streitigkeiten nach den landesrechtlichen
Sonn- und Feiertagsgesetzen

Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichtes
http://www.bverwg.de/medien/pdf/gvp_bverwg.pdf

Der 6. R-Senat tagt immer Mittwochs im Raum 1.034 (historischer Saal im 1. Stock).
Die beisitzenden Richter des 3. und 6. R-Senats vertreten einander gegenseitig.


Nachtrag:
Gemäß Statistik waren 2014 84% der Hotelzimmer mit einem Flachbild-TV-Gerät ausgestattet.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: ReinSprung am 28. September 2017, 17:43
Mit Vehemenz (Nachdruck) wollen nicht nur die Parteien, sondern auch Bund, Länder und Kommunen das digitale Zeitalter und das schnelle Internet inkl. WLAN vorantreiben. Auch die Hotels- und Gaststätten und größtenteils die Betriebe verfügen oder werden in naher Zukunft darüber verfügen bzw. es wird über sie verfügt, weil die Gemeinden und Städten kostenlos einen Hotspot WLAN anbieten. Und welches Argument hat dann ein Hotel- und Gaststättenbesitzer, dem von Außen das digitale Zeitalter und die WLAN Wellen in die letzten noch verbleibenden unberührbaren Winkel des Raumes zur Verfügung gestellt wird? Keines, so wenig wie ich am Schluss mit meiner Wohnung. Und da fast alle über Smarthphone oder Handy verfügen - auch wenn der Nachweis fehlt, dies zu ermitteln - werden die Gerichte zwar den wohnungsbezogenen Beitrag kippen und dafür den gerätebezogenen Beitrag wieder einführen, um den 'politisch gewollten Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks' zu gründen.

So, und jetzt stellen die Hotels- und Gaststätten keine Geräte mehr auf, da der Hotelgast und Gaststättenbesucher sein eigenen Empfangsgerät mitbringt; und somit sind die Hotels und Gaststätten befreit, nicht aber der Bürger. Da ja alle Hotels- und Gaststätten - wie auch Betriebsstätten - über Internetzugang verfügen, es heißt ja 'Empfangsgeräte oder Internetzugang' ändert sich doch da nichts. Es gilt als dann die Kirchhoff-Aussage, dass nur dort kein Beitrag zu zahlen ist, wo auch keine Möglichkeit des Empfangs möglich ist, also im berühmten Funkloch.

Klar, auch dass muss - wie erkannt - erst einmal bewiesen werden. Also werden wir in Zukunft wieder Meß-Wagen sehen, die vor jedem Hotel oder jeder Gaststätte stehen und (einmalig) messen, ob ein Empfang möglich ist oder nicht und wenn ja, muss das Hotel oder die Gaststätte bezahlen. Man braucht keine Statistik mehr, da ein Richter oder Staatsdiener oder Mitarbeiter der ÖRA einfach sein Smartphone auspackt und vor dem Hotel, Gaststätte oder Wohnung sich stellen wird und prüfen kann, ob Empfang möglich ist oder nicht. Was glaubst ihr, wird dabei heraus kommen? Und was heißt dann in dem Zusammenhang 'Internetzugang'? Über Kabel oder WLAN oder Hotspot? Bei einem der drei ist man 'fast' immer dabei - künftig!

Nein, es geht doch nicht um das Empfangsgerät und auch nicht um die Möglichkeit des Empfangs, es geht darum, dass wir nicht entscheiden dürfen, ob der Bürger ganz auf Empfangsgeräte oder teilweise Empfangsgeräte (z. B. nur Radio) verzichten will und wenn er anteilig auf etwas verzichten will, er auch nur anteilig für das bezahlen möchte, was er nutzt.

Es heißt ja 'zusätzlich' und dann 'die Möglichkeit öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme zu empfangen'; und wenn die Hotels und Gaststätten nur private Kanäle freischalten lassen wollen? Dann dürfen sie immer noch kein Gerät bereithalten? Da kommen wir schon wieder in die
Einschränkung der Handlungsfreiheit.

Die Gerichte korrigieren doch auch hier nur die aus dem RBStV §1 vernachlässigte Aussage, dass der Beitrag nicht für die Wohnung erhoben wird, sondern für das bereit gestellte Empfangsgerät. Somit soll die alte Rundfunk-Ordnung der geräteabhängigen Gebühr wieder hergestellt werden.(?) Es ist für mich sehr glaubhaft und nachvollziehbar, dass ein Hotel, Hostel oder Gaststätte aus bestimmten weltanschaulichen oder gesundheitlichen Gründen auf Rundfunk-Empfangsgeräte und kabel- und WLAN bezogener Internetzugang in ihren Räumlichkeiten verzichten, aber wenn es dort möglich ist, dann muss dies auch für die Wohnungsinhaber gelten!

Beste Grüße und für die freie Entscheidung handeln zu dürfen und nicht für Nichthandeln bezahlen zu müssen.
ReinSprung
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: mb1 am 28. September 2017, 17:57
Der Vollständigkeit halber noch der Link zur vorhergehenden Entscheidung des VGH München
VGH München, Urteil v. 14.04.2016 – 7 BV 15.1188
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-45516?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

Zitat
Titel:
Rundfunkbeitragspflicht ist weder willkürlich noch hat sie „erdrosselnde“ Wirkung
Normenketten:
RBStV § Abs. 2 S. 1 Nr. 1
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
Schlagworte:
Rundfunkbeitrag, Hostel, Gästezimmer, Berufung, Ferienwohnung, Beitragspflicht

Zitat
14
a) Die Regelung des 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S), wonach - unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV - jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten ist vom Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat hat bereits - im Anschluss an die grundlegende Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723) entschieden, dass es sich bei dem im nicht privaten Bereich erhobenen Rundfunkbeitrag - ebenso wie im privaten Bereich - nicht um eine Steuer handelt (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120). Daran ist auch im Hinblick auf die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV geregelte Beitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen festzuhalten. Diese Beitragspflicht ist entgegen der Ansicht der Klägerin weder willkürlich noch hat sie „erdrosselnde“ Wirkung.

Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: ChrisLPZ am 28. September 2017, 18:04
siehe auch:

Legal Tribune, 28.09.2017

BVerwG zum Rundfunkbeitrag
Es gibt auch Hotel­zimmer ohne Fern­seher

von Prof. Dr. iur. Thomas Koblenzer

Zitat
[...]

Keine Vorlage an das BVerfG

Die Richter wiesen den Fall allerdings an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) zurück und verzichteten auf eine Vorlage dieser Frage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe. In dem Fall ging es um ein Hostel in Neu-Ulm. Der VGH müsse nun zunächst klären, ob in den Zimmern des Hostels tatsächlich weder Rundfunk- noch Internetempfang angeboten werde. Erst dann könne beurteilt werden, ob die Betreiberin zur Beitragszahlung verpflichtet ist oder ob die Regelung in ihrem Fall möglicherweise verfassungswidrig ist und deshalb dem BVerfG vorzulegen.

Dass das BVerwG von einer Vorlage abgesehen hat, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hatte, ob in den Zimmern der Klägerin Rundfunk empfangen werden kann, ist kaum nachvollziehbar.  Denn die Regelung des Beherbergungsbeitrags in § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) ist wegen der fehlenden Möglichkeit, die Nicht-Nutzung des Rundfunks nachzuweisen, insgesamt als verfassungswidrig zu beurteilen – und zwar unabhängig davon, ob der Beitragspflichtige in den Zimmern und Ferienwohnungen Empfangsgeräte vorhält oder nicht.

[...]

weiterlesen unter
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverwg-6c3216-rundfunkbeitrag-hotels-pensionen-kein-empfang-auf-zimmer/
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: maikl_nait am 28. September 2017, 18:56
Hallo!

@mb1

Zitat
VGH München, Urteil v. 14.04.2016 – 7 BV 15.1188

Zitat
    Titel:
    Rundfunkbeitragspflicht ist weder willkürlich noch hat sie „erdrosselnde“ Wirkung
    Normenketten:
    RBStV § Abs. 2 S. 1 Nr. 1
    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
    Schlagworte:
    Rundfunkbeitrag, Hostel, Gästezimmer, Berufung, Ferienwohnung, Beitragspflicht

Da das Landesgesetz "RBStV" nicht an Geräte oder Nutzung anknüpft, sondern an allem unmöglichen Anderen (Betriebsstätten, Arbeitnehmer, Gästezimmer, Wohnungen) was keinen unmittelbaren Zusammenhang zu "Empfang von Rundfunk" hat, ist der Beitrag willkürlich.

Im Digital-Und-Verschlüsselt-Zeitalter (Sky, HD+, andere europäische "staatliche" Veranstalter: bspw NL, B, F, E, I, PL, AU -- zumindest auf Satellit) ist das Abzocken für vorsätzlich Unverschlüsseltes ebenfalls willkürlich.

Und in meinem Rechtsempfinden, das ich wahrscheinlich mit Millionen Anderen teile, ist (unabhängig von "erdrosselnder Wirkung") "ein bißchen" Diebstahl immer noch Diebstahl (so wie man auch nicht "ein bißchen" schwanger oder "ein bißchen" tot sein kann) -- und damit nicht "hinnehmbar" -- schon gar nicht, wenn Landesparlamente dazu Gesetze erfinden, und der Diebstahl dann per Vollstreckung und gerichtlich gestützt ausgeführt wird!

MfG
Michael
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: staatsfern am 01. Oktober 2017, 13:35
@ tokiomotel:

Es geht aus meiner Sicht bei der ganzen Sache absolut nicht um Logik, Sinn oder gar gesunden Menschenverstand.
Es geht um Kohle, Kohle und Kohle für Pfründe, Versorgungsposten, Verschiebebahnhöfe für abgehalfterte Politiker ...  - also letztenendes um leistungslose Einkommen.

Der Volksmund sagt: Mit ehrlicher Arbeit ist noch keiner reich geworden.

Stimmt! Denn mit ehrlicher Arbeit kann man nur das verdienen, was man zum Leben braucht - also genug (in der heutigen Zeit für viele nicht mal das!).

Wenn man reich werden will - also mehr will als genug, dann geht das nur mit Übervorteilung, Unterschlagung, Betrug, Diebstahl, leistungslosen Einkommen und eben Doppel-, Dreifach- und Mehrfachbesteuerung.

Das ist schon seit Jahrtausenden so - und genau so machen sie es auch heute. Das ist die Logik! Alles andere ist nur enorm viel heisse Luft und juristische Akrobatik, um das Offensichtliche zu verschleiern.

Gruss staatsfern


Edit "Bürger":
Wenn auch berechtigte Feststellungen, so doch dies hier bitte nicht weiter vertiefen, sondern bitte alle eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: jedi_ritter am 01. Oktober 2017, 16:14
@ staatsfern:
Du sprichst mir aus der Seele. Besser kann man die Grundeigenschaften beim größten Rundfunk-Skandal dieses Planeten nicht beschreiben.

Durch dieses letzte Urteil vom BVerwG fängt die Rundfunk-Mauer von ARD ZDF D-Radio zu bröckeln an. Haben neutrale Richter dieses Landes (ich hatte langsam die Hoffnung verloren, dass es noch welche gibt) tatsächlich begonnen das perfide Zwangssystem endlich zu durchschauen?
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: staatsfern am 02. Oktober 2017, 01:41
Hi  jedi_ritter,

Haben neutrale Richter dieses Landes (ich hatte langsam die Hoffnung verloren, dass es noch welche gibt) tatsächlich begonnen das perfide Zwangssystem endlich zu durchschauen?

Neutrale Richter? Durchschauen?

Ein Rechtsstaat ist in Wikipedia wie folgt definiert (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsstaat):
"Formelle Rechtsstaatlichkeit bedeutet: Um individuelle Freiheiten zu sichern, muss das staatliche Handeln in gesicherten Formen – mit gewährleisteten Rollenverteilungen und nach rechtlichen Spielregeln – ablaufen. Auf diese Weise muss das staatliche Handeln durch Gewaltenteilung und Verfahrensregeln berechenbar und – auch gerichtlich (regelmäßig durch Verfassungs- und Verwaltungsgerichte) – kontrollierbar sein."

Die Gewaltenteilung ist wesentlicher Bestandteil eines Rechtsstaats. Für die Wikipedia-Skeptiker: das wird auch jeder integre Verfassungsrechtler genau so bestätigen. Es ist nämlich die unverzichtbare Voraussetzung für eine wirksame Kontrolle der Exekutive und Legislative durch wirklich unabhängige Richter.

Jedoch kommt in Deutschland kein Richter (Judikative) in "Amt und Würden" ohne Zustimmung der Exekutive/Legislative. Das kann entweder der Justizminister sein - oder wie bei der Berufung der Bayerischen Verfassungsrichter der Landtag (wohlgemerkt mit einfacher Mehrheit = CSU).
Das heisst, dass wir in Deutschland keine Gewaltenteilung haben. Was wir hier haben, das nennt sich in formvollendeter juristischer Akrobatik dann: Gewaltenverschränkung. In die Sprache des Volkes übersetzt, heisst das schlicht und einfach: Filz. (mein chinesisches Lieblingssprichwort ist: "Weisheit beginnt damit, die Dinge beim Namen zu nennen")

Die Richter kennen dieses System aus meiner Sicht schon lange in und auswendig - und zumindest die meisten wissen meiner Meinung nach ganz genau wie der Hase läuft bzw. wohin er laufen soll.
Die stromlinienförmige Anpassung an die Erwartungen des politisch-wirtschaftlich-juristischen Filzes ist so etwas wie eine Karrieregarantie für Richter und Politiker. So wie ich das inzwischen sehe, sind daher der Politik genehme, stromlinienförmige Richter (und natürlich Intendanten) die Regel. Die Rechtsprechung in Sachen Rundfunkbeitrag bestätigt das für mich seit Jahren mit nicht zu überbietender Deutlichkeit.

Die ÖRR sind (schon lange) einfach „too big to fail“ und das Merkel-Prinzip TINA (there is no alternative) führt dazu, dass der Status Quo bzw. ein „weiter so“ nur noch mit abenteuerlicher juristischer Akrobatik aufrecht erhalten werden kann – in der Hoffnung, dass der Schwindel nicht auffliegt. Die Begründung mit der das Bayerische Verfassungsgericht im Frühjahr 2015 die Wohnungszwangsabgabe für sachgerecht befunden hat, ist aus meiner Sicht dafür ein besonders hervorragendes und unrühmliches Beispiel.

Doch es gibt erfreulicherweise die ein oder andere Ausnahme, die diese Regel bestätigt. Nebenbei: dass es diese Ausnahmen gibt, ist aus meiner Sicht meist entweder ein "Versehen" oder ein unausweichlicher politischer Kompromiss bei der Berufung (Verf.richter Paulus?) oder ein Richter, der unvorhergesehenerweise seine verlorene Integrität wiederentdeckt und wiederbelebt. Es kann auch sein, dass dem ein und/oder anderen Richter (BverwG?) allmählich klar wird, dass der Schwindel ohnehin bald auffliegt. Und es mag vereinzelt auch welche geben, die es in ihre Position geschafft haben, ohne ihre Integrität dabei (allzusehr) zu verbiegen.

Stellvertretend für diese Ausnahmerichter mag ich die Herren Paulus und Sprißler (Landgericht Tübingen) nennen.

Der Bundesverfassungsrichter Paulus nennt in seiner "Abweichenden Meinung" zu dem sog. ZDF-Urteil 2015 (AZ weiss ich grad nicht) das, was ich oben als juristische Akrobatik bezeichnet habe, als "Volte". Den Begriff "Volte" gibts in verschiedenen Bereichen - beim Reiten, beim Tanzen, beim Fechten und in der Zauberkunst. Gemeint ist damit eine schnelle Drehung oder Kehrtwende bzw. eine schnelle, unsichtbare Bewegung in der Zauberkunst.
Eine „Abweichende Meinung“ hat heutzutage generell Seltenheitswert – siehe TINA. Um so bemerkenswerter finde ich es, wie er darin die juristische „Zauberkunst“ seiner Kollegen entlarvt.
Mein Prädikat: ausgesprochen lesenswert!

Auch den Beschluss von Richter Sprißler am Landgericht Tübingen vom 03.08.2017 (Az. 5 T 246/17 u. a.) finde ich ausgesprochen lesens- und bemerkenswert. Und ich meine das nicht etwa deshalb, weil sein Beschluss endlich das langersehnte Wasser auf unsere Mühlen zur Folge haben kann, sondern vor allem deshalb, weil seine juristische Argumentation klar, sauber und  - was im Rechtswesen nach meiner Erfahrung eine ziemliche Seltenheit ist - sogar mit dem gesunden Menschenverstand begreiflich ist.

Ich danke insbesonders diesen beiden Richtern für ihren Mut, sich weit und deutlich aus dem Fenster des juristischen Einheitsbreis zu lehnen. Dafür zolle ich den beiden meinen höchsten Respekt! Und auch allen anderen, die ich hier nicht erwähnt habe und die mutiger entschieden haben als die „Stromliner“ - z.b. bei dem erstinstanzlichen Tübinger Urteil zur Rechtmässigkeit von Mahngebühren. Allen anderen Richtern wünsche ich, dass sie zu diesem Mut und ihrer Integrität finden!
So geht Rechtsstaat und Demokratie!

Gruß  staatsfern


Weisheit beginnt damit, die Dinge beim Namen zu nennen (chinesisches Sprichwort)

Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Bürger am 02. Oktober 2017, 01:55
Edit "Bürger" mit letztmaligem Hinweis @alle:
Wenn auch berechtigte Feststellungen, so doch dies hier bitte nicht weiter vertiefen und keine weiteren allgemeinen Erörterungen über Richter und Rechtsstaat anstellen, sondern bitte alle eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
und insbesondere die Inhalte des Beschlusses zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis, nunmehr konsequente Berücksichtigung und entsprechende Selbstdisziplin.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Spark am 02. Oktober 2017, 03:43
Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, daß es sich hier quasi um einen Systembruch handelt.

Die 2013 eingeführte Abgabe ist definitiv losgelöst von Empfangsgeräten.
Und nun soll plötzlich das Fehlen oder Vorhandensein von Empfangsgeräten relevant sein?

Auch Ermano Geuer hat 2014 diesen Punkt in Bezug auf gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge in einem Interview bei fernsehkritik.tv schon angesprochen:

Verfassungsklage gegen Rundfunkbeitrag
[Video ~1h, veröffentlicht 13.04.2014]
https://youtu.be/EgQn1B0XHH0

Ab Minute 12:00
https://youtu.be/EgQn1B0XHH0?t=12m1s
geht er darauf ein.

Und wie er sagte, deutet so ein Systembruch wahrscheinlich auf eine Verfassungswidrigkeit hin.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Bürger am 02. Oktober 2017, 14:13
Kleine "Randnotiz" aus dem geschlossenen, rein informativen Zwecken dienenden Thread
BVerwG hält Rundfunkbeitrag bei Hotelzimmern ohne Radio/TV für verfassungswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24609.msg156542.html#msg156542
ausnahmsweise ungekürzt zitiert:

Im Pressearchiv des Beitragsservice unter
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/pressearchiv/index_ger.html

wird die Entscheidung - allerdings natürlich in einem anderen Tonfall - dargestellt:

Zitat
Gerichtsentscheidung:
Bundesverwaltungsgericht fordert Ausnahme für
Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen ohne TV- und Internetempfang


28. September 2017
Aufgrund der Klage einer Hostel­betreiberin hat sich das Bundes­verwaltungs­gericht mit den Regelungen zum Rundfunk­beitrag für Hotel- und Gäste­zimmer befasst. In seiner Entscheidung äußert das Gericht Bedenken hinsichtlich der Verfassungs­mäßigkeit der pauschalen Beitrags­pflicht für Zimmer von Beherbergungs­betrieben. Die abschließende Klärung wird durch das Bundesverfassungs­gericht erfolgen.

Direktlink der PDF (1 Seite, Erstelldatum 29.09.2017)
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5299/20170929_PM_BVerwG_Hotel-_und_Gaestezimmer_sowie_Ferienwohnungen.pdf


Hinweis: In der unter
BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24385.msg156119.html#msg156119
erwähnten Urteilsauflistung auf den Seiten des "Beitragsservice" findet das Urteil bis dato immer noch keinen Niederschlag.

Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Markus KA am 02. Oktober 2017, 22:28
Kurze Anmerkung, ein Vertreter eines Rundfunkunternehmens vor einer mündlichen Verhandlung folgte der selben Interpretation des Urteils wie der unseren. Einvernehmlich wurde dem Eindruck eines möglichen Rückschritts zur geräteabhängigen Gebühr zugestimmt. Ergänzt wurde das Gespräch mit der nun notwendigen Dringlichkeit einer politischen Entscheidung.
Mein Endruck: Auch bei den Vertretern des Beklagten liegen langsam die Nerven blank.

Im Urteil wird übrigens auch von Ferienwohnung gesprochen.
Der Unterschied zwischen
- Ferienwohnung und
- Zweitwohnung
ist nicht besonders groß und möglicherweise eine bald zu klärende Interpretationsfrage.
Für Inhaber einer Zweitwohnung wäre möglicherweise durchaus der Anknüpfungspunkt für eine Klage zur Klärung des Sachverhaltes gegeben.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Knax am 03. Oktober 2017, 00:50
Zitat
Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht aufgrund statistischer Daten verlässlich feststellen, dass Hotelzimmer etc. nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder einem geeigneten Internetzugang ausgestattet sind. Darüber hinaus bereitet es keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, das Vorhandensein eines Empfangsgerätes oder eines Internetzugangs festzustellen.
Quelle: Pressemitteilung BVerwG, 27.09.2017
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=66


Ab einem bestimmten Punkt wird die Argumentation schlichtweg willkürlich. Es bereitete schließlich jahrzehntelang keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, das Vorhandensein eines Empfangsgerätes -gleichgültig wo- festzustellen. Was für Beherbergungsbetriebe gilt, nämlich die Tatsache, dass die Feststellung keine unüberwindbare Schwierigkeit darstellt, gilt also für Privatwohnungen nicht...?!?

Zitat
Zwar hat das BVerwG bereits entschieden, dass die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben von Raumeinheiten grundsätzlich dazu führt, dass auch diejenigen Inhaber, die auf jegliche Empfangsmöglichkeit verzichten, der Beitragspflicht unterfallen. (s. Urteile vom 18.03.2016 - BVerwG 6 C 6.15 und vom 07.12.2016 - BVerwG 6 C 49.15).

Denn diese Raumeinheiten sind nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang ausgestattet und in diesen Bereichen war eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" festzustellen.
Quelle: Pressemitteilung BVerwG, 27.09.2017
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=66


Wie wurde diese "Flucht aus der Rundfunkgebühr" denn festgestellt...?!? Gibt es dazu eventuell belastbare Statistiken oder ist diese Feststellung nichts weiter als ein mantraartig wiederholtes Hirngespinst der öffentlichen Rundfunker? Ist die bloße Existenz von Smartphones eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr"? Wenn ja, wie steht es dann mit dem bereits seit Jahrzehnten existierenden tragbaren Weltempfänger?

Und, nur mal angenommen, es habe tatsächlich eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" gegeben: War diese "Flucht" für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bestandsgefährend? Oder sagt diese Flucht möglicherweise noch etwas ganz anderes aus, nämlich etwas über die Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beim Zuschauer und Zuhörer...?!? Nichts von beidem, denn es ging bei dem so dramatisch klingenden Szenario der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ausschließlich um die Besitzstandswahrung einer kleinen Clique, die sich ihren Ruhestand auf Kosten der Allgemeinheit finanzieren lassen möchte. Immer diese Neider, nicht wahr, Herr Buhrow...?!?


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht in allerhand weitere (eigenständige) Themen abdriften, sondern hier wie überall im Forum bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
und insbesondere die Entscheidung des BVerwG bzgl. Befreiung bei fehlender Empfangsmöglichkeit zum Gegenstand hat.
Zum Thema
Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24715.msg156603.html
wurde aufgrund der Eigenständigkeit ein eigenständiger Thread erstellt.
Vertiefende Diskussionen dazu bitte dort fortführen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: mb1 am 03. Oktober 2017, 01:18
Aus der fiktiven Klagebegründung der fiktiven Person M beim fiktiven VG München:

Zitat
7
Zur Begründung für die Notwendigkeit dieser Umstellung auf den Rundfunkbeitrag wird vom Gesetzgeber (Bayer. Landtag, Drucksache 16/7001 vom 21.01.2011), den Verfassungsgerichten der Länder Bayern (Entscheidung vom 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12, juris) und Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12, juris), sowie dem Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 18.03.2016 – 6 C 6/15 – u.a., vom 15.06.2016 – 6 C 35/15 – u.a. und vom 19.09.2016 - 6 C 19/16 – u.a., alle juris) angeführt, dass ein wachsendes Erhebungs- und Vollzugsdefizit durch zunehmende Flucht aus der Rundfunkgebühr entstanden sei, das im äußersten Fall einen verfassungswidrigen Zustand derselben herbeiführen würde.

Schon dieser Grundlagenbehauptung ist nicht zuzustimmen. Bereits 2011 und 2012 führte das Bundesverfassungsgericht zutreffend aus:
„Bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren ist ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel nicht erkennbar. Die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren ist im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden.“
(BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 2480/08 - Rn. 4 sowie vom 17. März 2011 - 1 BvR 3255/08 - Rn. 6 sowie vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 - Rn. 21).

Der Bayerische Rundfunk gab in seinem Geschäftsbericht 2015 auf Seite 27 an, dass er schon in der Vergangenheit (vor 2013) eine hohe Teilnehmerdichte (Relation Zahler zu Wohnungen) von 96 % aufwies. Ein weiterer Beweis gegen die Lüge von der zunehmenden Flucht aus der Rundfunkgebühr – und ein Indiz auf 4 % bayerische Rundfunk-Nichtnutzer. Bei 5,978 Mio. gemeldeten Wohnungen (1.1.2015) entspräche dies über 239.000 Nichtnutzer-Wohnungen bzw. mehr als 350.000 Nichtnutzern – allein in Bayern.

8
In den zuvor genannten Urteilen der Landesverfassungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes wird immer auf die Ausstattung privater Haushalte u.a. mit 96,2 % Fernsehgeräten laut Jahrbuch 2012 des Statistischen Bundesamtes verwiesen und diese Erhebungen als allgemeinkundige und offenkundige Tatsachen gewertet (BVerwG, 6 C 6/15, Rn. 29). Diese Statistik beinhaltet aber z.B. nicht Selbständige, Landwirte, nichtdeutschsprachige Haushalte, sowie Haushalte über 18.000 € Nettoeinkommen. Mithin mehr als 15 % der Bevölkerung fanden also gar keine Berücksichtigung. Nicht unerwähnt soll auch bleiben, dass die Zahlen durch Hochrechnung um den Faktor 3.400 von 12.000 befragten deutschen Haushalten auf knapp 41 Mio. Haushalte entstanden sind. Rechnerisch ergibt sich daraus eine kumulierende Fehlerquote bis zu 4 %.
„Zweifel an diesem Zahlenwerk sind durchaus angebracht“ (Dr. Martin Pagenkopf,  Rundfunkbeitrag als Demokratieabgabe? - NJW 35/2016 2535).
Eine weitere Publikation des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 15 Heft 1 Wirtschaftsrechnungen, Ausstattung privater Haushalte mit ausgewählten Gebrauchsgütern) liefert zum Stichtag 1.1.2013 einen Ausstattungsgrad von 95,1 % an Fernsehgeräten in Deutschland (Seite 14).
In Ein-Personen-Haushalten (Seite 19) betrug demnach der Ausstattungsgrad sogar nur 91,7 %. Und Haushalte mit einem monatlichen Nettoeinkommen unter 900 EUR haben gar nur 87,5 % Ausstattungsgrad (Seite 23).
Die Argumentationen sämtlicher Gerichte (also auch des VG München) beruhen auf Heranziehung ungenauer bis zumindest widersprüchlicher Zahlen. Fahrlässigkeit ist neben Bequemlichkeit mindestens anzunehmen. Bei Verwaltungsgerichten herrscht gemäß § 86 VwGO der Untersuchungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht von Amts wegen.
Höchst bedenklich ist zudem, dass nicht ein einziges Mal die jeweiligen Landesstatistiken herangezogen wurden – der Rundfunk ist schließlich Ländersache. Flächenländer wie Bayern, Niedersachsen und Baden-Württemberg werden mit Stadtstaaten wie Berlin, Bremen und Hamburg über einen Kamm geschert (typisiert?), trotz unterschiedlichster Verhältnisse.
Für das Bundesland Berlin wird z.B. ein Ausstattungsgrad der Haushalte mit Fernsehern von 90,9 % ausgewiesen.
Weiterhin höchst bedenklich ist der Umstand, dass die Einkommenssituation  der Haushalte nicht berücksichtigt wurde. Danach haben 7,5 % der Haushalte ein monatliches Nettoeinkommen unter 900 EUR und weitere 10,3 % ein Nettoeinkommen zwischen 900 und 1300 EUR (Einkommens- und Verbrauchsstichprobe EVS 2013). Die Befreiungsregelungen und insbesondere deren gerichtliche Praxis zielen rechtswidrig nur auf bescheidgebundene Befreiungen – insbesondere auch bei Härtefällen.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht in allerhand weitere (eigenständige) Themen abdriften, sondern hier wie überall im Forum bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
und insbesondere die Entscheidung des BVerwG bzgl. Befreiung bei fehlender Empfangsmöglichkeit zum Gegenstand hat.
Zum Thema
Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
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wurde aufgrund der Eigenständigkeit ein eigenständiger Thread erstellt.
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Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: cecil am 03. Oktober 2017, 02:00
Zitat
Der Bayerische Rundfunk gab in seinem Geschäftsbericht 2015 auf Seite 27 an, dass er schon in der Vergangenheit (vor 2013) eine hohe Teilnehmerdichte (Relation Zahler zu Wohnungen) von 96 % aufwies. Ein weiterer Beweis gegen die Lüge von der zunehmenden Flucht aus der Rundfunkgebühr – und ein Indiz auf 4 % bayerische Rundfunk-Nichtnutzer. Bei 5,978 Mio. gemeldeten Wohnungen (1.1.2015) entspräche dies über 239.000 Nichtnutzer-Wohnungen bzw. mehr als 350.000 Nichtnutzern – allein in Bayern.

In diesem Moment springt mir das Wort "Minderheitenschutz" in den Sinn... ;)


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht in allerhand weitere (eigenständige) Themen abdriften, sondern hier wie überall im Forum bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
und insbesondere die Entscheidung des BVerwG bzgl. Befreiung bei fehlender Empfangsmöglichkeit zum Gegenstand hat.
Zum Thema
Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24715.msg156603.html
wurde aufgrund der Eigenständigkeit ein eigenständiger Thread erstellt.
Vertiefende Diskussionen dazu bitte dort fortführen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: ChrisLPZ am 03. Oktober 2017, 11:15
Focus, 03.10.2017

Frau gewinnt vor Bundesverwaltungsgericht
Hostelbetreiberin bezwingt GEZ - wird die
Zwangsgebühr jetzt für alle abgeschafft?

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von letzter Woche hat jetzt große Auswirkungen auf die Hotelbranche: Das Gericht hatte einer Hostel-Besitzerin Recht gegeben, die der Meinung war keine zusätzliche GEZ-Gebühr zahlen zu müssen.

Zitat
[..] (Rechtsanwalt) Bölck empfiehlt nun allen Besitzern von Hotels und ähnlichen Betrieben, sich auf das Urteil zu berufen. Eventuell bestehe sogar die Möglichkeit, zu Unrecht entrichtete Gebühren rückwirkend zurückzufordern. „Dafür gibt es aber keine Garantie“, erklärt der Rechtsanwalt. Dies müsse man einfach ausprobieren. [..]

Weiterlesen auf:
http://www.focus.de/finanzen/recht/gerichtsurteile/hostelbetreiberin-gewinnt-vor-bundesverwaltungsgericht-hostelbetreiberin-bezwingt-gez-wird-die-zwangsgebuehr-jetzt-fuer-alle-abgeschafft_id_7668151.html (http://www.focus.de/finanzen/recht/gerichtsurteile/hostelbetreiberin-gewinnt-vor-bundesverwaltungsgericht-hostelbetreiberin-bezwingt-gez-wird-die-zwangsgebuehr-jetzt-fuer-alle-abgeschafft_id_7668151.html?fbc=fb-shares)

Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Markus KA am 03. Oktober 2017, 12:44
Was für ein Tag, auch wenn der 3. Oktober für den GEZ-Boykott wettertechnisch nicht gerade positiv verlaufen ist, für unsere Sache scheint es ein überaus positves und denkwürdiges Datum zu sein ;)

Es gibt ca. 50.000 Beherbergungsbetriebe in Deutschland. Man kann sich vorstellen, was passiert wenn die Mehrheit der Betriebe nun die Zahlungen einstellen, die Prüfung ihrer Zahlungspflicht und die Rückforderungen starten.
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Wirtschaftsbereiche/BinnenhandelGastgewerbeTourismus/Tourismus/Tabellen/BeherbergungAuslastung.html (https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Wirtschaftsbereiche/BinnenhandelGastgewerbeTourismus/Tourismus/Tabellen/BeherbergungAuslastung.html)


Es ist anGerichtet!!! 8)
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 04. Oktober 2017, 14:55
Wie ich finde - eine sehr interessante Frage, welche ChrisLPZ im (geschlossenen) Thema

Bundesrichter durchlöchern den Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24734.0.html

gestellt hat:

Zitat von: ChrisLPZ
Anmerkung/Frage:
Wurde eigentlich schon im öffentlich rechtlichen Rundfunk darüber berichtet?

Vielleicht sind hier ein paar örR-Junkies dabei, die wissen, ob derartiges berichtet wurde.

Oder vielleicht gibt es hier Leute, die Lust haben bei den örR-Redaktionen anzufragen.

Ich für meinen Teil nehme sehr stark an: Nein, es wurde nichts in dieser Richtung berichtet.

Und zwar aus den zwei naheliegenden* Gründen:

Erstens hat das Thema Rundfunkbeitrag insgesamt keine hinreichend bedeutsame Relevanz für unsere Gesellschaft.

Und zweitens handelt es sich eh um ein Fehlurteil, welches nach eingelegter Verfassungsbeschwerde vom BVerfG kassiert werden wird.

*und nicht ganz ernst gemeinten  ;)
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Markus KA am 10. Oktober 2017, 10:50
Wohnung, Ferienwohnung und Zweitwohnung, so groß sind die Unterschiede doch gar nicht.
Möglicherweise leben wir bald alle in Ferienwohnungen...vieleichte sollte man mit seinem Vermieter darüber sprechen ;)
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: drboe am 10. Oktober 2017, 11:09
Mit dem Vermieter reden? Gute Idee, mach' ich. --- Mist, das bin ich ja selbst!
Tja, dann wird es wohl nichts mit der Zweit- oder Ferienwohnung.  8)

M. Boettcher
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: GEiZ ist geil am 10. Oktober 2017, 14:45
Sei flexibel wie der ÖRR. Vermiete die "Ferienwohnung" Deiner Frau und zieh bei ihr ein.


Edit "Bürger":
Vollzitat des direkten Vorkommentars gelöscht. Bitte keine unnötigen ungekürzten Vollzitate direkter Vorkkommentare.
@alle:
Bitte wieder eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema, welches hier lautet
BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
und besagten Beschluss zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Nevrion am 11. Oktober 2017, 14:35
Ich selbst verstehe das Urteil und die dahinter liegende Argumentation nicht, das heißt, ich kann sie nicht nachvollziehen.

Nun kann ja die Räumlichkeit tatsächlich ohne TV, Radio und Netz ausgestattet sein, aber was hindert den Betreiber unmittelbar nach der Befreiung über einen LTE-Router oder durch Anschaffung eines TV-Gerätes, die Räumlichkeiten nachträglich umzugestalten und dies nicht zu melden? Man erhält ja damit einen lebenslangen Freischein, weil es keine Instanz mehr gibt, die das nachkontrolliert. Wenn man also die Gebühr auf wohnliche Bauten erhebt, warum sollte dann das Hotelzimmer ausgenommen werden, während ein Kuhstall-Besitzer zahlen muss? Heißt für mich in der Folge, die Gebühr ist nicht wohnlich abhängig, sondern geräteabhängig.

Dann fällt das ganze Konstrukt ja zusammen wie ein Kartenhaus, wenn einige Geräteabhängig zahlen sollen und andere nicht. (Diskriminierung)
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Leo am 11. Oktober 2017, 15:30
Wenn man also die Gebühr auf wohnliche Bauten erhebt, warum sollte dann das Hotelzimmer ausgenommen werden, während ein Kuhstall-Besitzer zahlen muss?

Ouh ja - aber was ist mit einer beitragspflichtigen Kuh, die in ein Hotelzimmer zieht?

Disclaimer: Dies aber bitte nicht weiter vertiefen,
sondern eng beim Thema bleiben, welches da lautet:
"Gesetze? Welche Gesetze? Her mit der Kohle, oder es gibt Ärger."
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Besucher am 11. Oktober 2017, 15:49
Diskriminierung gibt es in diesem Lande ...

...
Dann fällt das ganze Konstrukt ja zusammen wie ein Kartenhaus, wenn einige Geräteabhängig zahlen sollen und andere nicht. (Diskriminierung)
...

...nicht! Diese Unterstellung ist eine Frechheit :->>> und zeugt nur von laienhaftem Denken :->>>. In all' diesen Fällen (wo es nach Diskriminierung oder auch anderen Rechtsbrüchen aussieht,) täuscht sich der Laie. Nicht umsonst haben wir doch diesbezgl. Fachleute auch im Rechtswesen (und in den Anstalten mit ihrem ästhetisch ansprechend stacheldrahtbewehrten Etablissement in Köln).

Egal also, ob es nun
1) um den oben von Dir benannten Aspekt geht, oder etwa darum, dass
2) zumindest bisher noch Nicht-Träger des Hartz IV - Sternes Wohnungssteuer blechen sollen müssen (oder das bereits seit Jahr & Tag tun)*) oder
3) darum, dass von kleinen Verwaltungsrichtern solch' einer pieseligen Anstalts-Satzung wie etwa der des Heschiss... Verzeihung - Hessich...- Verz. .... Rundfunks - na ja, einer Anstalt eben (zusätzlich zum Zahlungszwang auch noch der Zwang unbarer Zahlung) - zum Rang eines Bundesgesetzes bzw. europäischer Rechtssätze verholfen wird,
passiert nur eines:

Es wird schlicht dem höchsten Rechtsgut dieses Landes gehuldigt und somit dem Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung® der gebührende Respekt  :->>>> gezollt. Wenn es um wichtige Dinge geht, muss das BVerfG einfach mal den Mund halten mit so einem Blödsinn wie Grundgesetz-Quatsch (Ungleichbehandlung bis  Diskriminierung betr. 1) / 2)).   Und auch aus 3) haben sich einfach die Leute, die das überhaupt nichts angeht, gefälligst herauszuhalten (übergeordnete dt. oder europ. Gerichte - womgl. urteilen die noch "falsch" ) :->>>.

*) Wobei 2) keinesfalls als Affront gegen die - mit freundl. Verlaub - "Hartzies" aufzufassen wäre.

Aber ohne weitere Vertiefung zurück zum Thema: Im obigen Zusammenhang scheint eben der Punkt erreicht, wo das System RBStV mit als angeblich im Allgemeininteresse erfolgter Rechtssetzung bzw. durch bisher durchgängige Gefälligkeitsurteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu Gunsten des ÖRR abgesicherten Rechtsbruchs an seine Grenzen geraten ist. Ist doch prima.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: azdb-opfer am 16. Dezember 2017, 13:26
Das Urteil wurde gestern veröffentlicht:

Zitat
Leitsätze:

1. Mit der Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen wird gegenüber dem Betriebsstättenbeitrag ein gesonderter Vorteil für den Betriebsstätteninhaber abgegolten (wie BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358).

2. Der gesonderte Vorteil ist dem Betriebsstätteninhaber individuell zurechenbar, wenn der Inhaber die Zimmer und Ferienwohnungen mit einem Empfangsgerät oder einem Internetzugang ausstattet und so den Gästen die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammangebots ermöglicht.

3. Die Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV ist ohne Befreiungsmöglichkeit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil sich die Ausstattung von Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen ohne erheblichen Verwaltungsaufwand verlässlich nachweisen lässt.

4. Für diejenigen Betriebsstätteninhaber, die ihren Gästen in den Zimmern und Ferienwohnungen keine Rundfunkempfangsmöglichkeit zur Verfügung stellen, bedarf es einer Ausnahmeregelung und ihre Beitragspflicht erweist sich ohne Befreiungsmöglichkeit als teilweise verfassungswidrig.

Zitat
RN 19:
... Der Beherbergungsbeitrag stellt nicht die Gegenleistung für den strukturellen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar (a)), sondern gilt denjenigen Vorteil in individuell zurechenbarer Weise ab, den die Inhaber dadurch haben, dass sie ihren Gästen den Rundfunkempfang in den Raumeinheiten ermöglichen (b)).

RN 20:
a) Dem Berufungsgericht ist nicht darin zuzustimmen, dass die zusätzliche Beitragspflicht des Betriebsstätteninhabers für sich gesehen schon gerechtfertigt sei, weil sich der Vorteilsausgleich auf den strukturellen Vorteil beziehe, den jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ziehe. Insoweit fehlt es an der erforderlichen individuellen Zurechenbarkeit des Vorteils (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 34.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:270917U6C34.16.0] - Rn. 16 f.). Die berufungsgerichtliche Auffassung, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen sei und nicht auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung verzichten könne, verkennt, dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird.

RN 21:
b) Mit dem Beherbergungsbeitrag wird ein dem Betriebsstätteninhaber als Beitragsschuldner individuell zurechenbarer Vorteil abgegolten, wenn der Inhaber seinen Gästen in den Raumeinheiten den Rundfunkempfang ermöglicht. Der Vorteil ist bezogen auf die eine Beitragspflicht auslösende Raumeinheit für den Abgabepflichtigen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 29).

RN 23:
Der besondere kundenbezogene und preisbildende Vorteil der Empfangsmöglichkeit in den Zimmern und Ferienwohnungen ist den Betriebsstätteninhabern zurechenbar und rechtfertigt die Auferlegung eines zusätzlichen Beitrags als Gegenleistung, wenn sie ihren Gästen die Rundfunkempfangsmöglichkeit bereitstellen. Denn die flächendeckende Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen allein kann - ... - nicht in individuell zurechenbarer Weise die Beitragspflicht begründen. ...

RN 27:
Demgegenüber lässt sich die gesetzgeberische Annahme, in Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen finde typischerweise eine dem Inhaber der Betriebsstätte zurechenbare Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks statt, nicht durch eine nahezu lückenlose Ausstattung dieser Raumeinheiten mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang belegen. Das Berufungsgericht hat dazu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Eine derartige Annahme kann weder auf die allgemeine Lebenserfahrung noch allein auf die Hotelklassifizierungen gestützt werden. Aussagekräftige statistische Daten, die der Senat als allgemeinkundige Tatsachen heranziehen könnte (...), fehlen. Die Jahrbücher des Statistischen Bundesamts enthalten über die prozentuale Anzahl von Zimmern, die mit Empfangsgeräten ausgestattet sind, keine Angaben. Ein Rückgriff auf die statistischen Angaben zur Ausstattung von Betriebsstätten mit Empfangsgeräten (...) scheidet aus, da es darauf ankommt, ob in der einzelnen Raumeinheit und nicht nur allgemein in der Betriebsstätte eine Empfangsmöglichkeit besteht. Dementsprechend ist nicht feststellbar, dass es sich bei den Schuldnern des Beherbergungsbeitrags, die ihre Zimmer und Ferienwohnungen bewusst nicht mit einer Empfangsmöglichkeit ausstatten, um eine sehr kleine Gruppe handelt.

RN 31:
Die im Wohnungs- und Betriebsstättenbereich aufgetretenen unüberwindbaren Schwierigkeiten, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (PC, Notebooks, Smartphones u.a.) nachzuweisen, bestehen im Bereich der Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nicht. Diese sind grundsätzlich - schon aufgrund der Diebstahlsgefahr - nicht mit multifunktionalen Empfangsgeräten ausgestattet. Dies zeigen die Zahlen aus dem Geschäftsbericht der Gebühreneinzugszentrale für das Jahr 2012 (S. 37), wonach keine neuartigen Empfangsgeräte bei den ermäßigten Abgabetatbeständen angemeldet worden sind.

RN 39:
... Die Regelung der Beitragspflicht verstößt indes gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie ohne sachlichen Grund auch diejenigen Inhaber von Betriebsstätten erfasst, die in ihren Zimmern bzw. Ferienwohnungen keine Rundfunkempfangsmöglichkeit bereitstellen. Insoweit fehlt es an einer vom Gesetzgeber auszugestaltenden Ausnahmeregelung (vgl. zur teilweisen Verfassungswidrigkeit einer Norm mangels Ausnahmeregelung: BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1991 - 1 BvL 32/88 - BVerfGE 84, 168 <178 ff., 183>). Hierauf beschränkt sich die Verfassungswidrigkeit des Beherbergungsbeitrags. Der Verfassungsverstoß betrifft die Regelung nicht in ihrem Kern und erfasst nicht ihren gesamten Anwendungsbereich. ...

weiterlesen auf:
http://www.bverwg.de/270917U6C32.16.0 (http://www.bverwg.de/270917U6C32.16.0)
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: GEiZ ist geil am 16. Dezember 2017, 13:50
Endlich brauchen wir sie wieder. Die Rundfunkgebührenbeauftragten für Beherbergungsstätten.
Da wird sich der Bundesverband der Hausierer freuen, dass seine Mitglieder wieder gefragt sind.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: drboe am 16. Dezember 2017, 14:06
Das BVerwG kann m. E. ebensowenig die Konformität eines Gesetzes mit der Verfassung wie dessen Verfassungswidrigkeit feststellen. Es kann eine Vermutung dazu haben, mehr eigentlich nicht.
Nun hat ein und dasselbe Gericht zum Gesetz zwei einander widersprechende Vermutungen geäußert. Dem Gericht ist zuzustimmen, dass es nicht feststellen kann, ob die Hotelzimmer eines Unternehmens Empfangsgeräte enthalten oder nicht. Das Gleiche gilt allerdings auch für Wohnungen, für die sich das Gericht auf wackelige Statistiken bzw. Hochrechnungen verlässt und einer Typisierung das Wort redet, als würden Abgaben in Deutschland nicht individuell berechnet. - Wertes Finanzamt, ich bin mehr der minderbemittelte Typ und daher von der Steuer zu befreien! - Ich habe übrigens in den letzten 30 Jahren keine Unterkunft in Hotels, Pensionen oder Gästezimmern gesehen, die nicht über ein Fernsehgerät verfügte. Das Gericht bleibt eine konsistente Erklärung schuldig, warum für Beherbergungsbetriebe nicht ebenfalls die Statistik bemüht werden kann. Zudem scheint es, als würde das BVerwG eine Ausrüstung mit Internet der mit Empfangsgeräten gleichsetzen. Der Gast müsste allerdings zum Empfang sein eigenes Gerät mitbringen. Der ist jedoch, da er für die private Wohnung bereits die Abgabe begleicht, in der Nutzung mobiler Geräte nicht zusätzlich zahlungspflichtig.

Kurz: für das BVerwG gilt auch, was ich bereits für die gesamten Verwaltungsgerichte festgestellt habe: es hat sich für die Rechtsprechung disqualifiziert und ist, was Streit zwischen Bürger und Verwaltung angeht, überwiegend Partei bzw. urteilt sachfremd. Daran ändert gerade eine abweichende, ebenso fragwürdige wie inkonsistente Entscheidung nichts.

M. Boettcher
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: volkuhl am 16. Dezember 2017, 14:45
...
Ich habe übrigens in den letzten 30 Jahren keine Unterkunft in Hotels, Pensionen oder Gästezimmern gesehen, die nicht über ein Fernsehgerät verfügte.
...

Ich schon! Beispiel? Biddeschön:
http://www.augustinerkloster.de/preise-uebernachtungen/
(übrigens eine uneingeschränkte Empfehlung für Erfurt. Ruhiger und zentraler geht kaum.)
Zitat
...
Die ruhige und friedliche Atmosphäre in unseren einfach und hell möblierten Zimmern – die weder mit TV, Radio noch Telefon ausgestattet sind – bietet Raum zum Abschalten nach einem ausgefüllten Tag. Alle Zimmer sind mit Dusche und WC ausgestattet. W-LAN steht Ihnen kostenfrei in ausgewählten Bereichen zur Verfügung.
...

Und würden mehr Gäste konkret nach Zimmern ohne Zauberlampe fragen, würde sich dieser Trend sicher weiter verbreiten. Das Urteil des BVerwG dürfte diesen Trend ebenso beflügeln.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: drboe am 16. Dezember 2017, 15:01
@vokuhl: Kloster? Ich halte nichts von imaginären Freunden. Zudem bezweifle ich ja nicht, dass es Übernachtungsmöglichkeiten ganz ohne Empfangsgeräte gibt. Nur ist deren Zahl vermutlich gering, u. U. nicht höher als in Wohnungen. Wenn man für private Wohnungen mit der prozentualen Ausrüstung argumentiert, egal wie fragwürdig die Hochrechnungen sind, so stellt sich die Frage, warum das Gericht dies im Beherbergungsgewerbe als nicht angemessen betrachtet. M. E. ein klarer Schuss ins Knie.

M. Boettcher
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: volkuhl am 16. Dezember 2017, 15:26
Kloster?
...

 ;D
Das schreckt sicherlich einige Menschen ab. Man wird dort aber weder zwangsmissioniert, noch muss man seine Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft nachweisen.
...und das Frühstücksbuffet ist alles andere als spartanisch.

Sei's drum.

Bei der nächsten Hotelbuchung einfach nach Zimmer ohne Wunderlampe fragen trägt sicherlich langfristig auch zum Umdenken bei. Ich glaube, die meisten Beerbergungsbetriebe sind nur deshalb mit Gerätschaften ausgestattet, weil man vermutet, dass der Gast das erwartet.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: drboe am 16. Dezember 2017, 15:47
@volkuhl: bis zum Urteil des BVerwG hatten die Betreiber eines Hotels, Gasthofs, einer Pension oder von Gästezimmern seit 2013 gegenüber der LRA keinen Vorteil, wenn sie kein Empfangsgerät in den Zimmern plazierten aber ggf. einen Nachteil, wenn Gäste dies erwarten. Einen Vorteil aus dem Angebot wirklich ruhiger Zimmer könnten sie vermutlich erst dann erreichen, wenn das BVerfG den sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kippt.
Ersichtlich ist das Urteil des BVerwG zum jetzigen Zeitpunkt bereits irrelevant, weil die Entscheidung jetzt beim BVerfG liegt, bzw. im Anschluß ggf. beim EUGH, bzw. wg. Tübingen eh dort. Im Falle einer Bestätigung des "Beitrags" durch das BVerfG hoffe ich, dass wir mind. einen der Kläger ermuntern können den Streit seinerseits auf europäischer Ebene fortzusetzen, wenn wir das hier vom Forum aus gemeinsam finanzieren. Im Fall, dass das BVerfG den sogn. Rundfunkbeitrag kippt, ist zu vermuten, dass die Sender auf die Politik setzen, dass die ihnen die Finanzierung sichert. Auf einen Gang ans europäische Gericht werden die ÖR vermutlich verzichten, da sie kaum hoffen können ausgerechnet bei einem negativen Votum des BVerfG dort Fürsprecher zu finden. Die inneren Widersprüche der Urteile des BVerwG werden den Richtern da hoffentlich noch so richtig um die Ohren geschlagen. Für mich haben sich die VG über alle Instanzen blamiert und als parteiisch und fachlich ungeeignet erwiesen.

M. Boettcher
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: azdb-opfer am 16. Dezember 2017, 20:58
Dieser Absatz war für mich eine Überraschung:

Zitat
RN 20:
a) Dem Berufungsgericht ist nicht darin zuzustimmen, dass die zusätzliche Beitragspflicht des Betriebsstätteninhabers für sich gesehen schon gerechtfertigt sei, weil sich der Vorteilsausgleich auf den strukturellen Vorteil beziehe, den jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ziehe. Insoweit fehlt es an der erforderlichen individuellen Zurechenbarkeit des Vorteils (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 34.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:270917U6C34.16.0] - Rn. 16 f.). Die berufungsgerichtliche Auffassung, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen sei und nicht auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung verzichten könne, verkennt, dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird.

Das BVerwG entzaubert mit drei Sätzen einen wichtigen Rechtfertigungsgrund für die Beitragserhebung. Das war kein Versehen. Das sieht eher nach gezielter Sabotage aus, um Schlimmeres zu verhindern. Die Richter haben vermutlich auch das BVerfG-Schreiben (Fragenkatalog mit Anlagen) erhalten und versuchen, noch vor dem BVerfG-/EuGH- Urteil den "juristischen Totalschaden" zu verhindern.

Hat jemand einen Juris-Zugang, um das Urteil dort zu veröffentlichen? Das wäre sinnvoll, um die Strategie des BS zu sabotieren.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Knax am 16. Dezember 2017, 21:45
Zitat
Die berufungsgerichtliche Auffassung, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen sei und nicht auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung verzichten könne, verkennt, dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird.

Mit diesem Satz fällt doch die bisherige Argumentation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in sich zusammen. Denn, wenn der abzugeltende Vorteil nicht bereits durch die Ausstrahlung der Programme vermittelt wird, dann bedeutet dies nichts anderes als dass allein die Möglichkeit, das Programmangebot zu nutzen, nicht ausreicht, um einen individuellen Vorteil zu haben.

Erst die Ausstrahlung eröffnet die Nutzungsmöglichkeit.

Damit ist dann auch folgende Schlussfolgerung von Dörr hinfällig:

Zitat
Damit liegt ein beitragslegitimierender Belastungsgrund beim Rundfunkbeitrag überall dort vor, wo Rundfunkwellen ihren Weg hin finden und ihr Empfang nicht objektiv ausgeschlossen ist.

Denn die Ausstrahlung der Programme findet dort statt, "wo Rundfunkwellen ihren Weg hin finden" (wobei dies technisch noch nicht einmal ganz exakt ist, weil zum Empfang der ausgestrahlten Rundfunkwellen entsprechende Gerätschaften erforderlich sind).
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: cook am 16. Dezember 2017, 21:47
Rn. 20 widerspricht der bisherigen Linie des BVerwG, wonach die abstrakte Möglichkeit der Rundfunknutzung bereits ein Vorteil sein soll.

Das BVerwG hat möglicherweise erkannt, dass es den Begriff "Vorteil" mit "Nutzen" verwechselt hat und versucht das nun über das Merkmal "individuelle Zurechenbarkeit" geradezubiegen.

Wenn jeder einen Nutzen hat, dann hat keiner einen Vorteil. Ein Vorteil des einen bedingt einen komparativen Nachteil des anderen. Ein Beitrag ist nur für diejenigen gerechtfertigt, die besser dastehen als andere.

Abstrakte Möglichkeit und individueller Vorteil schließen sich gegenseitig aus. Jeder hat stets eine abstrakte Möglichkeit, etwas zu nutzen (er muss es halt kaufen, mieten, bauen, stehlen etc.). Somit ist der theoretische Nutzen nie ein Vorteil einer bestimmten Gruppe, weil ihn jeder gleichermaßen hat.

Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Knax am 16. Dezember 2017, 22:09
Wenn jeder einen Nutzen hat, dann hat keiner einen Vorteil. Ein Vorteil des einen bedingt einen komparativen Nachteil des anderen. Ein Beitrag ist nur für diejenigen gerechtfertigt, die besser dastehen als andere.

So ist es. Das Vorhandensein der Infrastruktur "Öffentlich-rechtlicher Rundfunk" vermittelt dem Gemeinwesen als solchem einen Vorteil, nämlich einen (infra-) strukturellen Vorteil. Mit irrwitzigen argumentativen Verrenkungen wird versucht, diesen strukturellen Vorteil dem Einzelnen als individuellen Vorteil anzudichten, der erforderlich ist, um die Beitragseigenschaft der Abgabe zu rechtfertigen.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: boykott2015 am 16. Dezember 2017, 22:16
Mögl. Nutzen ist nicht gleich Vorteil. Das kann man auch damit begründen, dass außerhalb Deutschlands z.B. in der EU auch deutscher öffentlich-rechtlicher Rundfunk ausgestrahlt und somit zur Nutzung angeboten wird. Aber keiner der EU-Nutzer wird zur Zahlung des Rundfunkbeitrags gezwungen, obwohl eine Nutzungsmöglichkeit für ihn angeboten wird.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: GEiZ ist geil am 16. Dezember 2017, 22:17
Hier handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Schreibfehler:
Zitat
Die berufungsgerichtliche Auffassung, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen sei und nicht auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung verzichten könne, verkennt, dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird.

Das "nicht" gehört nicht hierher, sonst machen die Sätze keinen Sinn.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: azdb-opfer am 16. Dezember 2017, 22:32
Hier handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Schreibfehler:

Dann müssen die Richter das Urteil per Beschluss korrigieren.

Die Originalversion ist jedenfalls gesichert:
https://web.archive.org/web/20171216212610/http://www.bverwg.de/270917U6C32.16.0 (https://web.archive.org/web/20171216212610/http://www.bverwg.de/270917U6C32.16.0)
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Kurt am 16. Dezember 2017, 23:04
Hier handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Schreibfehler:
Zitat
Die berufungsgerichtliche Auffassung [..] verkennt, dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird.

Das "nicht" gehört nicht hierher, sonst machen die Sätze keinen Sinn.
Es gehört dort hin:

[..] der abzugeltende Vorteil [..] nicht bereits durch [..]  Ausstrahlung [..] vermittelt wird >>

[..] der abzugeltende Vorteil [..] wird nicht bereits durch [..]  Ausstrahlung [..] vermittelt

Gruß
Kurt
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: noGez99 am 16. Dezember 2017, 23:31
Warum muss man sich so kompliziert ausdrücken. Ist die der Hauptsatz:
Zitat
Die be­ru­fungs­ge­richt­li­che Auf­fas­sung ver­kennt, dass der ab­zu­gel­ten­de Vor­teil nicht be­reits durch die bun­des­weit flä­chen­de­cken­de Aus­strah­lung die­ser Pro­gram­me ver­mit­telt wird.

D.h. "der ab­zu­gel­ten­de  Vorteil entsteht durch den Empfang" ?
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: azdb-opfer am 16. Dezember 2017, 23:44
D.h. "der ab­zu­gel­ten­de  Vorteil entsteht durch den Empfang" ?

Der abzugeltende Vorteil entsteht durch die Empfangsmöglichkeit (Radio/Fernseher). "Multifunktionale Empfangsgeräte" sollen angeblich in Hotelzimmern und Ferienwohnungen nicht existieren.

Zitat
RN 19:
... Der Beherbergungsbeitrag stellt nicht die Gegenleistung für den strukturellen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar (a)), sondern gilt denjenigen Vorteil in individuell zurechenbarer Weise ab, den die Inhaber dadurch haben, dass sie ihren Gästen den Rundfunkempfang in den Raumeinheiten ermöglichen (b)).

RN 21:
b) Mit dem Beherbergungsbeitrag wird ein dem Betriebsstätteninhaber als Beitragsschuldner individuell zurechenbarer Vorteil abgegolten, wenn der Inhaber seinen Gästen in den Raumeinheiten den Rundfunkempfang ermöglicht. Der Vorteil ist bezogen auf die eine Beitragspflicht auslösende Raumeinheit für den Abgabepflichtigen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 29).

RN 31:
Die im Wohnungs- und Betriebsstättenbereich aufgetretenen unüberwindbaren Schwierigkeiten, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (PC, Notebooks, Smartphones u.a.) nachzuweisen, bestehen im Bereich der Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nicht. Diese sind grundsätzlich - schon aufgrund der Diebstahlsgefahr - nicht mit multifunktionalen Empfangsgeräten ausgestattet. Dies zeigen die Zahlen aus dem Geschäftsbericht der Gebühreneinzugszentrale für das Jahr 2012 (S. 37), wonach keine neuartigen Empfangsgeräte bei den ermäßigten Abgabetatbeständen angemeldet worden sind.

Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Ketzerkater am 17. Dezember 2017, 15:23
Das juristische Herumgeschwurbel um "ab­zu­gel­ten­de gebührenpflichtige Vorteile" entsteht doch nur aus der Motivation heraus, dem System des ÖR seine etablierte Besitzstandswahrung zu erhalten. Im Grunde genommen könnte man auch stundenlang mit einem Vierjährigen diskutieren, warum er nun keine weiteren Süßigkeiten erhalten wird.
Die Begründungsfindung des motivierten Vierjährigen wird sich ebenfalls im Laufe der Debatte erstaunlich erweitern.

Das gesamte System des ÖR ist eine erstaunliche Hypride aus Planwirtschaft und Marktwirtschaft; wenn es um die monitäre Entlohnung geht, werden marktwirtschaftliche Maßstäbe erfolgreicher Unternehmen zugrunde gelegt - und sie orientieren sich an der gehobenen Gehaltsstruktur des Management oder der Geschäftsführer erfolgreicher Firmen, ohne dessen Risiken zu tragen.

Die infrastrukturellen Gegebenheiten und das Leistungsvermögen des ÖR dagegen orientieren sich an der sozialistischen Planwirtschaft, die Zwangsbeiträge der "Gebührenzahler" werden mit Hilfe einer quasi Kopfsteuer dazu verwendet, diesem System die notwendige finanzielle Stabilität zu verleihen, was in der freien Wirtschaft nicht möglich ist.

Ob Besitzer einer Pommesbude, mittelständischer Unternehmer oder Handwerksbetrieb, die Betreiber / Geschäftsführer dieser Betriebe sind stets gezwungen, Infrastruktur, Logistik, Personal und technische Betriebsstätten in Form und Umfang der tatsächlich Nachfrage anzupassen, um ein ausgewogenes System von Kosten, Umsatz und Gewinn zu erzielen.

Damit wäre eigentlich alles gesagt, nur können die (de facto verbeamteten) Richter aus eigener Kraft nicht ein rund acht Milliarden teures System zerschlagen, weil sonst die Masse der (de facto verbeamteten) ÖR Günstlinge hungern und betteln durch die Fußgängerzonen streunen.

Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus, so dass wir uns auch in Zukunft an weiteren abenteuerlichen Begründungsfindung gewöhnen müssen.
Parallelen lassen sich z.B. im Unterhaltsrecht finden, innerhalb diesem finden ebenfalls bizarre richerliche Urteile ihren Platz, damit der "Staat" nicht zu bezahlen braucht.

Der Streitpunkt um die "Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer" ist als ein spontan auftretender Systemfehler zu werten, der halt nun mit erhöhter richterlicher Sorgfalt zugekittet werden muss; instabile und unlogische Systeme neigen halt dazu.

Das Stadium der juristischen Auseinandersetzung(en) wird nun in die Phase der Supermarkt-Quengelei eintreten, einfach auf den Boden werfen und so laut schreien, bis der Gegner nach gibt - das können wir dann aber auch  :)

Mit besten Gruß,
Ketzerkater
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Housebrot am 17. Dezember 2017, 17:47
Diese Gäste sind bereits Zahler des Rundfunkbeitrages und somit hat der Hotelier damit rein gar nichts zu tun.

Absurd !!!

Wenn es ausländische Gäste sind, die Ihren Wohnaufenthalt nicht in der BRD innehaben, sind es nicht einmal Beitragspflichtige, und schon gar nicht Zahler des Rundfunkbeitrages...

Grüße
Adonis
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Ketzerkater am 17. Dezember 2017, 19:06
Hotelzimmer, Pensionen, Fremdenzimmer, Appartements und (möbilisierte) Mietwohnungen weisen aber fließende Übergänge auf, was Nutzung und Gebrauch angeht.

Alle genannten Raumeinheiten geben Schutz vor klimatischen Bedingungen, verfügen über angeschlossene sanitäre Einrichtungen, bieten eine Möbilisierung sowie Stauraum für die Gegenstände des täglichen Bedarfs - und weisen eine abgeschlossene Umraumung vor, um vor der Öffentlichkeit geschützt einen intimen Rückzugsort zu erhalten.
Selbst die ursprünglich vorhandene heimatliche Verwurzelung mit der Wohnung (seinem Hof und Heim) ist bereits nicht mehr gewährleistet, die stetig geforderte flexible Annahme von befristeten beruflichen Angeboten fordert ihren neuzeitlichen Tribut.

Eine integrierte Küche wird in vielen Ferienappartements angeboten, muss aber in Mietwohnungen bei z.B. Junggesellen nicht zwingend vorhanden sein.
Monteure, Spezialisten, Schauspieler und Service-Mitarbeiter sind ggf. in Hotels / Gästezimmer länger "Zuhause" als in ihrer "Wohnung", andere haben zwar eine Wohnung, leben aber ständig bei ihren Lebenspartner.

Zwischen einem betreuten Luxuswohnappartment mit zugehörigem Dienstleistungspool (Wäschedienst, Wachdienst, Hausmeisterservice, Poolanlagen) und einem Hotelzimmer sind nur noch marginale Unterschiede vorhanden, nur die Vertragsform für die angemietete Wohnraumeinheit unterscheidet sich.

Wäre jemand sehr wohlhabend und entschließt sich, über einen längeren Zeitraum nur in diversen Hotels zu wohnen, so ist er ohne eigene Wohnung von der Rundfunkgebühr befreit, der Fernpendler jedoch muss für seine möbilisierte Zweitwohnung eine zusätzliche "ÖR-Gebühr" bereitstellen.

Bei Interesse und der soliden monitären Grundlage kann das Leben auch auf einem Kajütmotorboot stattfinden, gibt es auch mit WC und Heizung, siehe ähnliches bei Wohnmobilen.
Dann muss nicht gezahlt werden, der verarmte Bürger in seiner Wohnung, wo der Strom abgestellt wurde, aber doch?!

Anhand der zeitlichen Länge eines Aufenthalts einer Person innerhalb der definierten Raumeinheit(en) kann man keine Rundfunk-Haushaltsabgabe implizieren, dafür ist die Bemessungsgrundlage einfach zu undefiniert; es gleitet im Endeffekt immer auf eine Kopfsteuer hinaus, die Singles finanziell höher bestraft als Familien und Wohngemeinschaften.

Das juristisch zu regeln, gleicht dem Versuch, eine einstürzende Talsperre mit Zahnpasta zu stabilisieren: Es tun sich immer neue Lücken auf.

Mit besten Gruß,
Ketzerkater
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: azdb-opfer am 17. Dezember 2017, 19:29
Wäre jemand sehr wohlhabend und entschließt sich, über einen längeren Zeitraum nur in diversen Hotels zu wohnen, so ist er ohne eigene Wohnung von der Rundfunkgebühr befreit, ...

Ein Beispiel: (Ähnlichkeiten mit real existierenden Personen sind beabsichtigt)

Ein Millionär, "Udo L." (Rockmusiker, Schriftsteller, Kunstmaler), wohnt in einer deutschen Großstadt dauerhaft im 5-Sterne-Luxushotel.
Wenn er sein Zimmer individuell einrichtet, ist das Zimmer mit dem übrigen Hotelstandard nicht vergleichbar. Eine Typisierung wäre unzulässig.
Er könnte ab sofort beitragsfrei wohnen, wenn er seine(n) Fernseher entsorgt (oder keinen besitzt).
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: GEiZ ist geil am 17. Dezember 2017, 20:49
Er könnte ab sofort beitragsfrei wohnen, wenn er seine(n) Fernseher entsorgt (oder keinen besitzt).

Solange der Hotelier die Flimmerkiste nicht bereitstellt, spielt das für die Beherbergungsabgabe, die ohnehin nur der Hotelier bezahlen müsste, keine Rolle.
Gilt ein dauerhaft bewohntes Hotelzimmer denn nicht als beitragspflichtige Wohnung?
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: azdb-opfer am 17. Dezember 2017, 21:26
Gilt ein dauerhaft bewohntes Hotelzimmer denn nicht als beitragspflichtige Wohnung?

§5 Abs. 2 RBStV:
Zitat
Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom
1. Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit [...]

Bezieht sich die "vorübergehende entgeltliche Beherbergung Dritter" nur auf die Ferienwohnung oder auch auf die Hotel- und Gästezimmer?
Ich vermute, das gilt nur für die Ferienwohnung.

Normale Wohnungsvermietung könnte man schließlich auch als "vorübergehende entgeltliche Beherbergung Dritter" definieren.

Im Zweifelsfall müssen das wohl die Gerichte entscheiden.


Das juristische Dilemma hat Ketzerkater sehr gut beschrieben:

Anhand der zeitlichen Länge eines Aufenthalts einer Person innerhalb der definierten Raumeinheit(en) kann man keine Rundfunk-Haushaltsabgabe implizieren, dafür ist die Bemessungsgrundlage einfach zu undefiniert; es gleitet im Endeffekt immer auf eine Kopfsteuer hinaus, die Singles finanziell höher bestraft als Familien und Wohngemeinschaften.

Das juristisch zu regeln gleicht einem Versuch, eine einstürzende Talsperre mit Zahnpasta zu stabilisieren, es tun sich immer neue Lücken auf.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: 118AO am 18. Dezember 2017, 09:13
Bezieht sich die "vorübergehende entgeltliche Beherbergung Dritter" nur auf die Ferienwohnung oder auch auf die Hotel- und Gästezimmer?
Ich vermute, das gilt nur für die Ferienwohnung.

Normale Wohnungsvermietung könnte man schließlich auch als "vorübergehende entgeltliche Beherbergung Dritter" definieren.

Im Zweifelsfall müssen das wohl die Gerichte entscheiden.

Nun hat ja die Rechtsprechung der Finanzgerichte keinen Einfluss auf den RfB, weil es in den Verfahren immer um richtige Gesetze und richtige Behörden geht, aber vielleicht hilft ja BFH X R 5/82 weiter. Zumindest als grobe Richtung.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: noGez99 am 18. Dezember 2017, 10:08
BFH, 20.04.1988 - X R 5/82:
Zitat
BFH, 20.04.1988 - X R 5/82
Amtlicher Leitsatz:

Hat ein Unternehmer den einen Teil der in einem Gebäude befindlichen Räume längerfristig, den anderen jedoch nur kurzfristig vermietet, so ist die Vermietung - nur - insoweit steuerfrei, als er die Räume eindeutig und in leicht nachprüfbarer Weise zur nicht nur vorübergehenden Beherbergung von Fremden bereitgehalten hat. Bietet der Unternehmer dieselben Räume wahlweise zur lang- oder kurzfristigen Vermietung an, so sind sämtliche Umsätze steuerpflichtig.
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1988-04-20/x-r-5_82/

Ich verstehe das so:
Achtung (wer nicht mit der Umsatzsteuer fit ist) Bei der Umsatzsteuer bedeutet steuerfrei dass keine Vorsteuer abgezogen werden kann, steuerpflichtig bedeutet, dass man den Vorsteuerabzug machen kann (= besser, mein Vorteil).

Der Fall: Ein Hotel und möblierte Wohnungen in einem Appartement-Trakt werden vermietet.
Die  Gebäudeherstellungskosten von einem Hotel lassen anscheinend einen Vorsteuerabzug zu (steuerpflichtig=gut), Wohnungen nicht (Wohnungen sind steuerfrei).


Zitat
Die Beherbergung in Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur vorübergehenden Beherbergung von Fremden bereithält, ist jedoch kraft ausdrücklicher Regelung in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht befreit. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es nicht auf die tatsächliche Dauer der Vermietung an. Entscheidend ist vielmehr die (aus äußeren Umständen ableitbare) Absicht des Unternehmers, die in Frage stehenden Räumlichkeiten nur zur vorübergehenden Beherbergung bereitzuhalten (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Juli 1986 V R 99/76, BFHE 147, 284, BStBl II 1986, 877, m. w. N.).

Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: 118AO am 18. Dezember 2017, 10:17
im Umsatzsteuerrecht gibt's zumindest eine Abgrenzung zwischen kurz- und langfristig, deswegen hatte ich das angeführt. Viel tiefer muss man nicht in die Materie, da sich m.M.n. keine Relevanz für den RfB ergibt). Ich bin inzwischen aber zu 100% sicher, dass die VG´s sich nicht um Rechtsprechungen von FG´s (bis hoch zum BFH) scheren, wenn dies einen Einnahmeverlust für die LRA´s bedeutet. Außer in Tübingen.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: GEiZ ist geil am 18. Dezember 2017, 10:21
In Tübingen hat ein Landgericht entschieden.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Markus KA am 26. Dezember 2017, 05:22
Zufall oder nicht, es ist doch sonderbar, dass sich BGH und BVerwG keine weiteren Urteile zum zweifelhaften Rundfunkzwangsbeitrag mehr "leisten" und Revisionen zurückverweisen.

Zur Begründung nennt das BVerwGunter Rn 11:
Zitat
"Diese Voraussetzung (Rundfunkempfangsmöglichkeit) kann in Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen verlässlich festgestellt werden, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, dass die zusätzliche Beitragspflicht auch diejenigen Betriebsstätteninhaber erfasst, die die Zimmer und Ferienwohnungen nicht mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit ausstatten. Insoweit erweist sich die Beitragsregelung als teilweise verfassungswidrig und verletzt das angefochtene Urteil revisibles Recht (4.)."


Wenn man angeblich verlässlich feststellen kann, welche Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen Rundfunkempfangsmöglichkeit bieten, stellt sich doch die berechtigte Frage, warum kann man dies nicht verlässlich in privaten Wohnungen feststellen?

Das BVerwG führt weiter aus Rn 11:
Zitat
Hierfür bedarf es noch der tatsächlichen Feststellung, ob die Klägerin ihren Gästen eine Empfangsmöglichkeit in den Zimmern zur Verfügung stellt (5.).

Nun soll geprüft werden, ob die Klägerin in ihrer "FerienWohnung" eine Rundfunkempfangsmöglichkeit bietet.

Wenn doch verlässlich die Rundfunkempfangsmöglichkeit festgestellt werden kann, warum muss noch  geprüft werden, ob die Klägerin in ihrer "FerienWohnung" eine Rundfunkempfangsmöglichkeit bietet?

Für Person M als Wohnungsinhaber ohne Rundfunkempfangsmöglichkeit und fiktiven Kläger könnte in einer mündlichen Verhandlung hierzu wichtige Fragen aus dem Urteil des BVerwG mit dem Gericht zu diskutieren sein.

Was unterscheidet die eigene Wohnung von einer Ferienwohnung?

Wie kann in Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen die Rundfunkempfangsmöglichkeit verlässlich festgestellt werden?

Warum kann in der eigenen Wohnung die fehlende Rundfunkempfangsmöglichkeit nicht verlässlich festgestellt werden?


Man könnte gemäß der Entscheidung des BVerwG die tatsächlichen Feststellung forden, ob in der eigenen Wohnung eine Rundfunkempfangsmöglichkeit vorliegt.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: GEiZ ist geil am 26. Dezember 2017, 09:51
Zitat
Was unterscheidet die eigene Wohnung von einer Ferienwohnung?

Das BVerwG hat nur die zusätzliche Abgabe, die pro Zimmer zusätzlich zur Betriebsstättenabgabe abgepresst werden soll, teilweise angegriffen. Diese zusätzliche Zwangsabgabe für nichts gibt es im "privaten Bereich" (noch) nicht.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Viktor7 am 26. Dezember 2017, 10:14
Die Möglichkeit die ö.-r. Programme zu empfangen haben alle Bürger. Die bereits privat zahlenden Gäste und Mitarbeiter der Hotels oder Hostels haben diese Möglichkeit auch, weil es Radios bereits schon ab 10 bis 20 € gibt. Damit stellen die fehlenden Geräte keine Hinderung für die gesamte Allgemeinheit dar. Ein Vorteil gegenüber anderen ist damit auch nicht vorhanden, wenn alle die Möglichkeit zur Nutzung haben. Damit existiert kein Sondervorteil und die Abgabe kann kein Beitrag sein.

Das entscheidende ist jedoch, dass Mio. Bürger die ö.-r. Programme offensichtlich  nicht sehen wollen, siehe dazu die  Zuschaueranteile der ö.-r. Programme, Mio. Mahnmaßnahmen der Anstalten und die vernichtenden Umfrageergebnisse.

Die Kriterien des Bundesverfassungsgerichts zur Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen werden von den VGs bewusst übergangen:

Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, Beschluss vom 25. Juni 2014 , RZ 51

Es wird überhaupt nicht differenziert. Es gibt keine andere Gruppe als "alle" (=Nutzer + Nichtnutzer). Es fehlt die Gruppenbildung nach den BVerfG Kriterien.

Die Grenze zur Willkür wird durch das Bundesverwaltungsgericht in seinen aberwitzigen Rundfunkurteilsprüchen regelmäßig überschritten.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: drboe am 26. Dezember 2017, 10:52
Das Zitat der RN 20 aus dem Urteil weiter oben im Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24385.msg161866.html#msg161866
besagt m. E. eindeutig, dass dies Urteil über Hotels etc. hinaus geht.

Zitat
RN20:
a) [...] Die berufungsgerichtliche Auffassung, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen sei und nicht auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung verzichten könne, verkennt, dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird.

Es wird explizit festgestellt, dass eine Beteiligung (von wem auch immer!) an der Finanzierung des ÖR-Rundfunks sich nicht schon aus der Ausstrahlung von Programmen der Sender ergibt. Dem ist im Grunde nichts hinzuzufügen. Die ÖR-Anstalten können so viele Programme verbreiten, wie sie wollen. Daraus folgt aber nicht, dass ich als Person verpflichtet bin, mich an den Kosten dieses Unterfanges zu beteiligen. Folgt man der übrigen Argumentation des Urteils, so ergibt sich zwingend, dass der Rezipient dazu ein geeignetes Empfangsgerät vorhalten muss. Nichts anderes behaupte ich seit der Umstellung auf den sogn. Rundfunkbeitrag bezüglich der Wohnungsabgabe. Es ist völlig belanglos, wo ich mich aufhalte, ob im Hotel, dem Büro oder in meiner Wohnung, das Angebot der Sender löst ohne Empfangsgerät keine Zahlungspflicht aus.

Ganz nebenbei gesteht mir das BVerwG nun zu, dass meine Grundrechte es auch erlauben, auf die Teilhabe am Meinungsbildungsprozess zu verzichten, wobei ich ergänze, dass ich dieser Ansicht schon immer war und sich dies auf den Teil des Meinungsbildungsprozesses bezieht, von dem die ÖR meinen, ihn allein oder vor allem gestalten zu können.

M. Boettcher
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Frühlingserwachen am 26. Dezember 2017, 11:47
Dann mögen die Vortragenden sich anschauen, was das VG Freiburg auf diesen Klagepunkt antwortet.
Die Klage wurde übrigens abgewiesen.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Ketzerkater am 26. Dezember 2017, 11:50
Diese pseudologische Tautologie "dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird." verkennt absichtlich den Umstand, dass zwischen einer Gebühr für Nutzer eines Programmangebotes, die anfänglich erhoben wurde, um die notwendige technische Infrastruktur aufzubauen - und eines im (noch) Jahre 2017 lediglich unverbindlichen Medienangebotes unter vielen anderen deutlich unterschieden werden müsste.

Zu Zeiten vor Einführung des Privatfernsehen und der Etablierung des Internets war für die Masse der Bevölkerung der ÖR faktisch gesehen alternativlos, dennoch wurde nur eine Gebühr bei Bereithaltung eines dafür vorgesehenen technischen Gerätes verlangt.

Heutzutage ist das Angebot des ÖR für einen stetig sinkenden Anteil an überhaupt Interessierten nur eine unverbindliche Möglichkeit, eine Offerte aus einem Mediensortiment unter vielen, es entsteht kein Vorteil für denjenigen, der das Angebot nicht nutzen möchte.

Allein die zelebrierte Trotzphase abhängiger Juristen gebiert eine köstliche Stilblüte nach der anderen, um ja nicht dem Normativ des Faktischen anzuerkennen: ein Angebot erzeugt nicht automatisch einen Nutzen, wie jede im Regen stehende Straßenhure zu berichten weiß.

Das eigentliche Problem um die "Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer" besteht in der drohenden Auslösung einer Kettenreaktion, würden diese nämlich von dieser "Abgabenpflicht" befreit, rollen die Steine in Richtung Betriebsstätten und Mietwagen, um anschließend bei beruflich genutzen Zweitwohnungen für Fernpendler einzuschlagen - kann ja nicht sein, dass der Montagemitarbeiter bei längerfristiger Beziehung eines Gästezimmers freigestellt wird, für das temporäre Anmieten einer Zweitwohnung aber nicht.

Mit besten Gruß,
Ketzerkater
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: drboe am 26. Dezember 2017, 13:07
Diese pseudologische Tautologie "dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird." verkennt ....

... rein gar nichts, sondern gibt im Gegensatz zu sonstigen Gerichsäußerungen der letzten Jahre, auch des gleichen Gerichts, zum ersten Mal die Realität wieder, nämlich dass ein Angebot in Form von Programmausstrahlungen keine Finanzierungspflicht auslöst.

M. Boettcher
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Ketzerkater am 26. Dezember 2017, 13:32
@drboe

Zur Erinnerung:
Zitat
... Die berufungsgerichtliche Auffassung, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen sei und nicht auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung verzichten könne, verkennt, dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird.

Es wird aber ohne Distanzierung wie z.B. "dass der mutmaßlich/strittige abzugeltende Vorteil" oder wenigstens in Anführungszeichen der "abzugeltende Vorteil" erwähnt.
Entweder etwas ist abzugelten oder es ist es nicht!

So macht die Begründung doch keinen Sinn, wenn "ein abzugeltender Vorteil" dann doch nicht abgegolten werden müsse.

Im Klartext: Ein "abzugeltender Vorteil", der nicht abgegolten werden muss, kann kein "abzugeltender Vorteil" sein.

Die auf den ersten Blick durchaus positiv zu interpretierende Begründung steht somit auf tönernen Füßen, kann mühelos beim nächsten richerlichen Schriftsatz wieder gewendet werden.

Soweit meine Interpretation, ich hoffe ja, Du behältst Recht  :)

Mit besten Gruß,
Ketzerkater
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Housebrot am 26. Dezember 2017, 16:33
Das BVerwG begründet selbst in der Pressemittelung ausführlich, warum die Entscheidung in der Vergangenheit für private Haushalte richtig war und warum für Hotels das ganze nicht gelten muss.
Stichwort: "Flucht aus der Rundfunkgebühr" bei Privaten, Nachweisbarkeit des Empfangsgerät (Privatwohnung vs. Hotelbeschreibung im Web), Fehlende Statistik für Hotels
Ich verbitte mir, mich als Flüchtling zu bezeichnen, nur weil ich mich gesetzeskonform verhalte, und eben für etwas nicht zahle, was ich auch nicht nutze !
(Und damit ist nicht der Schreiberling oben gemeint, sondern generell die Unverfrorenheit, Menschen, die dieses Schund nicht anschauen wollen, mit Worten zu difarmieren, und das Ganze als "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu bezeichnen.)

Das Problem ist einfach, dass es aktuell (in der heutigen Zeit) genug (kostenfreie) Alternativen zum ÖRR gibt, und somit keiner mehr (wirklich) darauf angewiesen ist. Das mag vor 30 Jahren noch ganz anders gewesen sein, aber in der heutigen Zeit bin ich bereits kurz nach dem Wachwerden besser informiert, als es die ÖRs überhaupt innerhalb von 24 Stunden Sendezeit mir bieten können. (WhatsAppNewsletter, EmailNewsletter, Zeitungen auf dem Smartphone etc).

Das Problem ist also nicht nur eine immense Kostenlast durch Pensionen, sondern auch, bei freiwilliger oder geräteabhängiger Bezahlung, dass die Einnahmequelle(n) wegbricht/wegbrechen.

Nur, anstatt das Problem der Kostensteigerung gegenüber der Einnahmensenkung mal vernünftig und sachlich anzugehen, müssen wir uns als Opfer einer Beitragsabgabe mit Zwangsvollstreckungen und willfährigen Richtern rumärgern, die das Fundament der BRD in Frage stellen lassen.

PFUI Deibel !!

Grüße
Adonis
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Besucher am 26. Dezember 2017, 20:29
Ob denn tatsächlich in sachlicher Hinsicht ein so prinzipieller Gegensatz zwischen den Sichtweisen des Ketzerkater / des Doc...

Diese pseudologische Tautologie "dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird." verkennt [...]
bzw.
[...] rein gar nichts, sondern gibt im Gegensatz zu sonstigen Gerichsäußerungen der letzten Jahre, auch des gleichen Gerichts, zum ersten Mal die Realität wieder, nämlich dass ein Angebot in Form von Programmausstrahlungen keine Finanzierungspflicht auslöst.
bzw.
[...]
Es wird aber ohne Distanzierung wie z.B. "dass der mutmaßlich/strittige abzugeltende Vorteil" oder wenigstens in Anführungszeichen der "abzugeltende Vorteil" erwähnt, entweder etwas ist abzugelten oder es ist es nicht!
So macht die Begründung doch keinen Sinn, wenn "ein abzugeltender Vorteil" dann doch nicht abgegolten werden müsse.
Im Klartext: Ein "abzugeltender Vorteil", der nicht abgegolten werden muss, kann kein "abzugeltender Vorteil" sein.
[Besucher: Es gilt aber doch der Satz, "Ex falso quodlibet" - oder etwas daraus im Sinne von Rechtsverdrehung abgeleitetes oder ableitbares "Brauchbares". Die Kreativität mancher beamteter Juristen auf VG-Ebene & gerade in Sachen "Rundfunkbeitrag" ist doch zu Recht bekannt geworden]

Die auf den ersten Blick durchaus positiv zu interpretierende Begründung steht somit auf tönernen Füssen, kann mühelos beim nächsten richerlichen Schriftsatz wieder gewendet werden.
[...]

...besteht, wie es beim kursorischen Lesen scheint, das glaubt ein fiktiver Besucher nicht. Je nach zugrundegelegter Denkvoraussetzung, was Rolle und Funktion des Rechtswesens im nach-bürgerlichrevolutionären, freiheitlichen Staat anlangt (und natürlich, welche sich als der Realität entsprechend erweist), entscheidet sich, wer von beiden im Zweifel "Recht hat".

1. Also entweder der, der seine Erwartung / die Funktion des Rechtssystems der Schaffung von Gerechtigkeit in den Vordergrund stellt, bzw. ergänzend, dass spätestens bei sprach- / aussagenlogischer Betrachtung von Gesetzen wie Urteilen die Stunde der Wahrheit gekommen sein müßte, was die verbindliche Feststellung der Richtigkeit oder auch Unrichtigkeit von Rechtsstandpunkten anlangt. Das würde aber in jedem Fall insbesondere so etwas wie die unbedingte Redlichkeit der auf unparteiisches Verhalten verpflichteten Verantwortlichen voraussetzen. Besagte Redlichkeit mag ja bestehen bzw. vorkommen, aber ob diese gleichverteilt, also als allgegenwärtig anzusehen ist? Und das ausgerechnet bei den deutschen Verwaltungsgerichten? Hm.

2. Im anderen Fall - also dass Recht / Rechtsprechung nicht zwingend und ausschliesslich in Diensten der Gerechtigkeit stünden, sondern dass diese (sicher ursprünglich in guter Absicht als Mittel zur Vermeidung ansonsten gewalttätiger Auseinandersetzung [aber mit der Konsequenz von Gerechtigkeit im strengen Sinne als lediglich Ziel II. Ordnung] geschaffen) inzwischen bzw. zunehmend machtverknüpft wesentlich Recht / Rechtsprechung zumal in Verwaltungsangelegenheiten als Ressource für die Durchsetzung des Rechts der Mächtigen (also des Staates bzw. letztlich diesem dienlicher Entitäten) etablieren - hätte der andere Recht in dem Punkt, was sich durchsetzen wird. Im Falle des Ketzerkater & im Sinne von Variante II könnte tatsächlich so etwas entscheidend sein, wie v. Ketzerkater vermerkt: "Die auf den ersten Blick durchaus positiv zu interpretierende Begründung steht somit auf tönernen Füssen, kann mühelos beim nächsten richerlichen Schriftsatz wieder gewendet werden."  Dann wäre besagte Begründung wohl auch nicht "aus Versehen" so geschrieben worden, wie sie geschrieben wurde, sondern könnte sich als "Sollbruchstelle" eingeschlichen haben.

3. Falls letzeres zuträfe, kämen - sozusagen ceteris paribus -  vllt. sogar auch 1. oder 2. gleichzeitig in Frage. Letztlich dann in Abhängigkeit davon, wie die "Güterabwägung" (damit würde aber die ganze Zeit dem weit überwiegenden Großteil der Damen und Herren (Verwaltungs-) Richter als klargewesen zu unterstellen sein, was sie gemacht haben / was sie machen bzw. was sie unterlassen haben / unterlassen) ausfällt.
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: drboe am 26. Dezember 2017, 23:34
@Besucher: Ich habe in meiner Antwort weiter oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24385.msg162432.html#msg162432
nicht zufällig den gesamten Satz zitiert, in diesem jedoch die Einschübe durchgestrichen. Was in Fettdruck nachbleibt ist die eigentliche Aussage des Satzes. Ich bewerte nicht, ob das Gericht diesen Satz tatsächlich so meint oder ob es sich bewusst ist, dass das Gesetz zur Rundfunkfinanzierung mit dieser Aussage die Grundlage verloren hat, bevor darüber vom BVerfG entschieden wird.
Ich nehme den Satz so, wie er ist und gedenke ihn bis auf Weiteres bei Bedarf als höchstrichterliche Aussage gegen jeden Versuch des NDR zu verwenden, von mir sogn. Rundfunkbeiträge zu kassieren.

M. Boettcher
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: unGEZahlt am 07. Juli 2018, 21:56
Anm.:

Dieses -BVerwG 6 C 32.16- wurde ja nun zwischenzeitlich doch noch auf der Beitragss.-"Urteile"seite
unter -Entscheidungen zum Rundfunkbeitrag für ... Hotel- und Gästezimmer- veröffentlicht.

Dieses Bundesverwaltungs"gericht" schreibt aber unter
-Pressemitteilung Nr. 66/2017-
( https://www.bverwg.de/pm/2017/66 )
BVerwG:
Zitat
"Das Bundesverwaltungsgericht hat das berufungsgerichtliche Urteil aufgehoben..."

Wenn diese "Urteile" dieser Verwaltungs"gerichte" VGH München und VG Augsburg
(7 BV 15.1188 - vom 14. April 2016 und Au 7 K 14.792 - vom 20. April 2015)
aufgehoben ( ? ) worden sind, können sie doch nicht bestätigt ( ? ) worden sein...


Dann ist doch die Behauptung auf
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html :
Zitat
"Das BVerwG bestätigte damit die bisherige einheitliche Recht­sprechung zahlreicher Verwaltungs- und Ober­verwaltungs­gerichte..."
doch eindeutig falsch ( ? ? )

Markus
Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Bürger am 08. September 2018, 16:01
Siehe bitte aktuell ergänzter Querverweise im Einstiegsbeitrag:
Edit "Bürger" 09/2018:
Fortsetzung der Posse siehe bitte nunmehr nach Zurückverweisung des BVerwG an den VGH München dessen aktuelle Entscheidung unter
VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28670.0.html

Titel: Re: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
Beitrag von: Bürger am 18. Juli 2020, 22:31
Und in diesen Reigen der sich im Kreise drehenden Entscheidungen um den Anknüpfungspunkt der "Raumeinheit" reiht sich dann auch mühelos diese neuerliche Entscheidung ein
begrenzte Hotel-Unterbringung ohne Beitragspflicht BVerwG 6 B 50.19, 8.6.20
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33924.0
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