Die Logik und die Argumentation des BVerwG fällt schon deshalb in sich zusammen und ist nicht schlüssig, denn nehmen wir mal an:
Ich bin in einem Hotel, welches über keine TV-Geräte und keinen Internetanschluß verfügt und neben dem Hotel steht der Sendemast für den W-Lan-Point auf dem Dach des Nachbargebäudes. Damit kann ich als Hotelgast im meinem Hotelzimmer z.B. mit einem mitgebrachten und mitgeführten Gerät mich am W-Lan-Point anmelden und die Daten des öffentlich rechtlichen Rundfunkes nutzen.
Dieses Thema, dass die Rundfunkwellen in inzwischen so gut wie in allen Gebäuden verfügbar sind, wurde hier schon diskutiert und man findet viele Beiträge unter dem Suchbegriff "Rundfunkwellen". Diese Wellen gelangen so in Wohnungen und eben in Hotelzimmer, unabhänig ob sich in diesen Bereichen irgendein Empfängsgerät befindet, ob dort eine Person wohnt, ob dort eine Maus zuflucht gefunden hat, ist den RF-Wellen doch gleichgültig. Es geht nur um das umsetzen des Zwangsbeitrages.
Es ist sicherlich unbestritten, dass die überwiegende Mehrzahl von Hotelgästen ein Empfangsgerät wie z.B. Handy mitführen, welches durchaus eine Empfängsmöglichkeit des öffentlich rechtlichen Rundfunkes darstellt. Nur es können Hotelgäste, die ja womöglich oder ganz sicher eh schon für Ihre Wohnung zu einem RF-Beitrag herangezogen werden, nicht einfach ein zweites mal, wenn sicher nur anteilig für einen RF-Beitrag herangezogen werden, nur weil sie egal aus welchem Grund reisend unterwegs sind. Tja und wie es beim RF-Beitrag von ausländischen Hotellgästen aussieht, wenn der Hotelbetreiber die RF-Gebühren auf Ihre Zimmer ebenfalls mit berechnet ist eine weitere Frage.
Unsere Fußball-Nationalmannschaft bei der EM 2016 in Frankreich hat in Ihrem Hotel, wenn auch in Frankreich täglich deutschen öffentlich rechtlichen Rundfunk konsumiert, ohne dass dafür ein RF-Beitrag zu bezahlen war.