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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Zeitungsbezahler am 06. Februar 2017, 08:58
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Der RBB ist beispielsweise eine gemeinnützige Anstalt öffentlichen Rechts.
Das bedeutet für mich:
Die Kosten des Rundfunkbeitrages sind mit der Steuerlast zu verrechnen, da ich ja kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke damit fördere (wenn ich denn zahlen würde)...
Die Gemeinnützigkeit kann jederzeit überprüft oder aberkannt werden, analog dem Vereinsrecht, hier würde das Finanzamt über den Status der Gemeinnützigkeit entscheiden - wer entscheidet oder prüft den Status der Gemeinnützigkeit des Rundfunks?
Wie kann die Rundfunkanstalt gemeinnützig sein, wenn sie nicht nur Bildung und Unterhaltung für alle sendet, sondern sich üppige Gehälter (deutlich über Vergütungen des öffentlichen Dienstes, an denen sich Stiftungen und Vereine orientieren) und Zusatzpensionen auszahlt, diese Beträge sind ja nicht den gemeinnützigen Zwecken zuzuordnen?
Edit "Bürger" - siehe auch tangierende Diskussionen u.a. unter
"Gemeinnützigkeit" der Rundfunkanstalten > "selbstlos" gemäß Abgabenordnung?"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22121.0.html
ARD,ZDF: Darf Gemeinnützigkeit das Erschaffen von Multi-Millionären finanzieren?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20573.0.html
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Wie kann die Rundfunkanstalt gemeinnützig sein, wenn sie nicht nur Bildung und Unterhaltung für alle sendet, sondern sich üppige Gehälter (deutlich über Vergütungen des öffentlichen Dienstes, an denen sich Stiftungen und Vereine orientieren) und Zusatzpensionen auszahlt, diese Beträge sind ja nicht den gemeinnützigen Zwecken zuzuordnen?
Auch eine gemeinnützige Institution muß verwaltet und geführt werden. Diejenigen die das hauptberuflich tun, müssen auch von was leben, ist in allen großen Vereinen so. Solange noch niemand festgestellt hat, dass die astronomischen Vergütungen der Kasper völlig überzogen und unverhältnismäßig sind, berührt das die Gemeinnützigkeit nicht.
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Ich frage mich gerade, wie die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft in Einklang gebracht werden kann mit dem angeblich individualnützig bzw. gruppennützig erbrachten Vorteil, der durch den Rundfunkbeitrag abgegolten werden soll. Mit anderen Worten: Wie kann eine Körperschaft einerseits gemeinnützig sein, während sie andererseits lediglich individualnützige bzw. gruppennützige Leistungen erbringt? Hierin liegt ein weiterer elementarer Widerspruch in der gesamten Argumentation um die Beitragseigenschaft des Rundfunkbeitrags.
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Die Gemeinnützigkeit ist Satzungsauflage. Das genügt nicht. Auch das Verhalten muss so sein. Dies prüft das Finanzamt.
Wohl alle Sender des Staatsfernsehens haben Gründungsauflage "Gemeinnützigkeit", aber in keinem Fall vom Finanzamt anerkannt. Folgewirkung: Zahlungen dorthin können steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Mit dem Gutachten-Trick (Beispiel Paul Kirchhof) wurde wohl auch hier versucht, das Recht zurecht zu biegen. Das ist hier archiviert und lustig, wie man versucht, den Gegner taktisch zu fragilisieren.
Beispiel über die Diskussion:
http://www.gmbhr.de/media/EMMRICH_SCHWETLIK_1313.pdf
Beim Finanzamt hat das nicht geklappt, bundesweit nirgends. Wo Intendanten zu 3-fachen Multi-Millionären werden mit dem Wegpfänden der letzten paar Euros am Monatsende bei 1 Million alleinerziehenden Müttern, da ist die gesetzlich streng definierte reale Gemeinnützigkeit sicherlich reichlich fern.
Wo keine Finanzamts-Anerkennung, dürfen keine Spendenquittungen erfolgen. Wo keine Spendenquittung, da keine Abzugsfähigkeit.
... und wir suchen immer nach rechtlichen Hebelwirkungen für unser Waffenarsenal gegen den übermächtigen Feind... und da wird es spannend...
... und wird in Sachen Gemeinnützigkeit längst strategisch verwertet in aktuellen Verfahrensschritten.
Beispielsweise kann der Bürger ja einmal den Antrag auf Abzug beim Finanzamt stellen unter Verweis auf die Gemeinnützigkeit. Er erhält die Absage. Sodann sagt er: Die ARD-Senderanstalt verletzt ihre Aufgabe des "gemeinnützigen Bildungsauftrags". Ich weigere mich, ein derartiges Sodom und Gomorrha zu finanzieren, und spende für ein FAZ-Abonnement - da wird von den journalistischen Akteuren niemand zum Multi-Millionär auf Kosten des Kindeswohls. Ich habe als Bürger die Pflicht, derartiges als ekelhaft zu empfinden statt durch Geld zu stimulieren.
Man kann auch ganz einfach eine Aufforderung an die Intendantin schicken,
die Vergütung der Führungsriege zu halbieren, nämlich auf das Niveau des öffentlichen Dienstes. Sodann gleichartige Argumentation... Tja, genau das ist exakt der Intendantin des RBB in den letzten Monaten widerfahren. Diese Forderung kommt demnächst vor Gericht. So eine Multi-Millionärs-Karriere ist auch nicht mehr das, was sie mal war.
usw.usw. - denkt euch was aus. Hier war nur einmal Klarstellung zu ein paar Rechtsfragen.
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Wikipedia weiss dazu:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinn%C3%BCtzigkeit
Voraussetzungen für die Anerkennung
Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erfüllt sein:
Die Körperschaft muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.
Nach § 52 Abs. 2 AO sind u. a. folgende Ziele als gemeinnützig anzuerkennen (unvollständige Aufzählung):
die Förderung von Wissenschaft und Forschung
die Förderung von Bildung und Erziehung
die Förderung von Kunst und Kultur
die Förderung von Völkerverständigung
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
die Förderung des traditionellen Brauchtums (einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings)
die Förderung des Tierschutzes
die Förderung des Sportes
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (seit 1. Januar 2007)
Vielleicht fällt das Musikantenstadel unter "die Förderung der Heimatpflege" ??
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Wie ist denn das mit der unzulässigen Insolvenz der gemeinnützigen öffentl. - rechtl. Anstalt zu verstehen?
Zitat:
Folgende Norm im Saarländischen Mediengesetz:
Gemäß § 22 Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung, Bestands- und Entwicklungsgarantie SMG,
https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2016/03/I_2_SMG.pdf
(1) Der „Saarländische Rundfunk“ (SR) ist eine rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Saarbrücken. Er hat im Rahmen dieses Gesetzes das Recht der Selbstverwaltung.
(2) Bestand und Entwicklung des Saarländischen Rundfunks werden gewährleistet. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SR ist unzulässig. (…)
Daraus könnte doch gefolgert werden, wenn eine rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts keiner Insolvenz unterliegt, also nur „der unmittelbaren staatlichen Verwaltung zugeordnet“ ist, was aber die Verfassungsrichter des Saarlandes verneinen mit der Aussage:
Zitat:
(…) V. Garantie des Selbstverwaltungsrechts (Quelle: Saarländische Verfassung, SVerF)
Anders als bei den Rundfunkanstalten, die nach zutreffender Auffassung nicht der staatlichen Ebene zuzurechnen sind (vgl. dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/-Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, B 5, Vor § 11 Rdn. 3 ff.) stellen die Hochschulen Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung dar.
Weiterlesen: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21942.msg140118.html#msg140118
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Wie ist denn das mit der unzulässigen Insolvenz der gemeinnützigen öffentl. - rechtl. Anstalt zu verstehen?
Einem Bundesland obliegt die Verpflichtung, ihre Anstalt funktionsgerecht auszustatten. Diese Pflicht bezeichnet man als sog. "Anstaltslast".
Darüber hinaus trifft ein Bundesland die Verpflichtung, für Verbindlichkeiten ihrer Anstalt einzustehen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Anstalt nicht zahlungsunfähig (insolvent) werden kann. Dies bezeichnet man als sog. "Gewährträgerhaftung".
Die Anstaltslast würde ohne die Gewährträgerhaftung keinen Sinn ergeben. Deshalb bilden die Anstaltslast und die Gewährträgerhaftung gemeinsam ein in sich geschlossenes Haftungsregime des Staates (hier konkret des jeweiligen Bundeslandes).
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Darüber hinaus trifft ein Bundesland die Verpflichtung, für Verbindlichkeiten ihrer Anstalt einzustehen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Anstalt nicht zahlungsunfähig (insolvent) werden kann. Dies bezeichnet man als sog. "Gewährträgerhaftung".
@Knax
Wenn damit begründet, das jeweilige Bundesland für diese gemeinnützige Anstalt des öffentl. - Rechts, haftet, dann ist nach dem gesunden Menschenverstand doch wohl eindeutig klaro, dass wir es hier mit einer vom Staat geschützten Anstalt zu tun haben. Und damit erübrigt sich doch alles andere, was versucht wird zu widerlegen. Oder? +++
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marga, der Grundsatz der Rundfunkfreiheit bezieht sich auf die inhaltliche Ausgestaltung der Rundfunkprogramme. Es existiert bisher keinerlei Definition des Begriffs "Grundversorgung". Dieser ist jedoch erforderlich, um die Höhe der funktionsgerechten Ausstattung der Rundfunkanstalten beziffern zu können. Nur vor diesem Hintergrund wird verständlich, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk über die Jahre derart wachsen konnte. Er hat den Umfang des Grundversorgungsauftrags aufgrund seiner "Bestands- und Entwicklungsgarantie" schlicht und einfach selbst festgelegt und sämtliche Politiker haben abgenickt.
Fakt ist, dass die jeweiligen Bundesländer dazu verpflichtet sind, ihre jeweiligen Anstalten funktionsgerecht auszustatten. Es handelt sich also um eine Verpflichtung, die das Bundesland als Gebietskörperschaft unmittelbar gegenüber ihrer Anstalt trifft. Nicht der Bürger ist unmittelbar zur funktionsgerechten Ausstattung verpflichtet, sondern das jeweilige Bundesland. Dies bedeutet, dass die Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk jeweils bei den einzelnen Bundesländern liegt. Die Finanzierungsverantwortung liegt nicht bei "der Allgemeinheit". Dies ist ein ganz wichtiger Zusammenhang, der bei der Diskussion um die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags beachtet werden muss. Genau deshalb habe ich vor ein paar Tagen bereits ein separates Thema erstellt, in dem ich die Frage aufwerfe, ob nicht in Wirklichkeit das jeweilige Bundesland Gläubiger des Rundfunkbeitrags ist.
Bei verständiger Würdigung der Zusammenhänge handelt es sich nämlich um zwei voneinander getrennte Zahlungsströme, auf der einen Seite um den Zahlungsstrom vom Bundesland an die jeweilige Anstalt aufgrund der Verpflichtung des Bundeslandes zur funktionsgerechten Ausstattung ihrer Anstalt, auf der anderen Seite um den Zahlungsstrom vom Bürger an das Bundesland in Form des Rundfunkbeitrags. Meiner Ansicht nach ist das Gesetz unter vollständiger Mißachtung dieser Zusammenhänge falsch konstruiert worden.
Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden
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Bei verständiger Würdigung der Zusammenhänge handelt es sich nämlich um zwei voneinander getrennte Zahlungsströme, auf der einen Seite um den Zahlungsstrom vom Bundesland an die jeweilige Anstalt aufgrund der Verpflichtung des Bundeslandes zur funktionsgerechten Ausstattung ihrer Anstalt, auf der anderen Seite um den Zahlungsstrom vom Bürger an das Bundesland in Form des Rundfunkbeitrags. Meiner Ansicht nach ist das Gesetz unter vollständiger Mißachtung dieser Zusammenhänge falsch konstruiert worden.
Deshalb wurde ja vom EuGH zur damaligen Gebühr festgestellt, daß es sich auch dann um staatliche Mittel handelt, wenn der Staat den Bürgern eine Zahlpflicht auferlegt, diese Mittel den Staatshaushalt aber nicht durchlaufen, sondern vom Bürger direkt an das so unterstützte Unternehmen zugeleitet werden sollen.
Deswegen ja auch die Eingruppierung seitens des EuGH als "staatliche Beihilfe", die nur mit einem konkreten Auftrag und übrigens einer konkreten Höhe und übrigens einer konkreten Zeitdauer zulässig ist; eine zeitlich unbegrenzte staatliche Beihilfe geht nämlich gar nicht. Eine staatliche Beihilfe dient zudem nur dafür, durch den staatlichen Auftrag ausgelöste Finanzspitzen abzufedern; sie ist nicht für die Absicherung des regulären Geschäftsbetriebes gedacht.
Der einzelne Bürger hat beihilferechtlich aber keine Klagemöglichkeit, dieses dürfen nur "Beteiligte" und damit Benachteiligte am Wettbewerb tun.
Der Bürger hat die Möglichkeit, diese Abgabe anzugreifen, die mit dieser Beihilfe zwar eine untrennbare Einheit bildet, vom Bürger aber als Abgabe bezeichnet werden muß.
Im Übrigen dürfte es im Bereich LRA und Co gar keine staatlichen Beihilfe geben, da der Staat verpflichtend Mitarbeiter in die Kontrollorgane des unterstützten Unternehmens entsenden muß, die die Aufgabe haben, die Verwendung der Beihilfe zu überwachen.
Mitarbeiter des Staats sind aber gerade von der Mitarbeit in Verwaltungs- und Rundfunkrat ausgeschlossen. Beihilferechtlich funzt das nicht.
@pjotre
Die Gemeinnützigkeit ist Satzungsauflage.
Nö; die gemeinnützigkeit ist quasi Auflage aus dem RBB-Staatsvertrag, den die Bundesländer Brandenburg und Berlin zur Gründung des RBB miteinander geschlossen haben; die RBB-Satzung ist jenes Teil, das sich der RBB im Rahmen der Selbstrverwaltung als Grundlage gegeben hat.
Ein nicht gemeinnütziges Verhalten seitens des RBB verstößt definitiv gegen die Auflagen des Landesgesetzgebers.
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Nicht der Bürger ist unmittelbar zur funktionsgerechten Ausstattung verpflichtet, sondern das jeweilige Bundesland.
@Knax
Da der Landesgesetzgeber (STAAT) ein Gesetz (RBStV) absichtlich so pervers (latein. = verdreht, verkehrt) konstruieren kann, dann ist doch wohl allen Grundrechtsträgern, die sich mit dem „KONSTRUKT BEITRAGSSERVICE MIT DEM RBSTV“ auseinandersetzen völlig klaro, dass der STAAT als letztlich verantwortlicher immer hinter der gemeinnützigen öffentl.-rechtl. Anstalt stehen wird und die zuständigen Instanzen der staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit auch deswegen nie gegen dieses Gesetz negativ urteilen werden.+++
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dass der STAAT als letztlich verantwortlicher immer hinter der gemeinnützigen öffentl.-rechtl. Anstalt stehen wird und die zuständigen Instanzen der staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit auch deswegen nie gegen dieses Gesetz negativ urteilen werden.
Dennoch ändert das nichts daran, daß alle(!) rechtlichen Bestimmungen incl. der Entscheidungen bspw. des BVerfG, incl. des Wortlautes der jeweiligen Landesverfassungen etzc. einzuhalten sind.
Ein Rechtsbruch bleibt auch dann ein Rechtsbruch, wenn er bspw. selbst von der höchsten Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht als Rechtsbruch gewertet wird.
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Ein Rechtsbruch bleibt auch dann ein Rechtsbruch, wenn er bspw. selbst von der höchsten Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht als Rechtsbruch gewertet wird.
@pinguin
Die letzte Instanz der staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Diese letzte Instanz hat bis dato auch keine "positviven" Urteile bezügl. des RBStV gesprochen. Es ist nun davon auszugehen, dass, selbst wenn Rechtsbruch bzw. Rechtsbeugung nach dem GG erfolgte, der STAAT, der diesen Rechtsbruch bzw. Rechtsbeugung mit der Erschaffung des RBStV absichtlich vornahm, nicht in seiner eigenen Instanzenstruktur, sich selbst bezichtigen kann. Ob das Bundesverfassungsgericht sich in die staatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit einmischen wird, scheint zweifelhaft. Der Verstoß erfolgt, soviel bis dato wir festgestellt haben, im Verwaltungsrecht (siehe weiter unten Urteil LG Tübingen vom 09.12.2016) und nicht im Bezug auf das GG, wie die erfolgten Urteile der verwaltungsrechtlichen Instanzen dazu ja ausgelegt sind. Zitat: "Es läge kein Verstoß gegen das GG vor". +++
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PS.
Auch das LG Tübingen spricht das hier an:
LG Tübingen Beschluß vom 9.12.2016, 5 T 280/16
Anwendbarkeit des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für den SWR
4 Während in Rn. 24 mit dem Bundesverfassungsgericht ausgeführt wird, dass die Tätigkeit der Gläubigerin eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, wird unter Rn. 27 auf das Gebot der Staatsferne abgestellt und das Bundesverwaltungsgericht zitiert, wonach die Gläubigerin „nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könne“. Der innere Widerspruch der staatsfernen öffentlichen Verwaltung bleibt.
Weiterlesen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21647 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21647)
Kommentar: Die sog. Gläubigerin, wäre dann ja wohl nach @Knax die jeweilige Landesregierung und nicht die LRA.
@Knax: Nicht der Bürger ist unmittelbar zur funktionsgerechten Ausstattung verpflichtet, sondern das jeweilige Bundesland
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Auch eine gemeinnützige Institution muß verwaltet und geführt werden. Diejenigen die das hauptberuflich tun, müssen auch von was leben, ...
Nun gehört Claus Kleber, sein Einkommen soll 600.000 € jährlich betragen, aber nicht zur Verwaltung bzw. Führung des ZDF. Sein Chef, der Intendant des ZDF Thomas Bellut, kommt mit Zusatzeinnahmen auf etwa die Hälfte. Tom Buhrow erhält beim WDR 367.232 Euro; er gilt als Spitzenverdiener unter den Intendanten. Buhrow hat aber immerhin, so wie Bellut, wirklich etwas mit der Führung und Verwaltung des Senders zu tun. Marietta Slomka soll laut "Süddeutscher Zeitung" ca. 280.000 € bekommen. Das ist etwa so viel, wie der ZDF-Intendant ohne Nebeneinkünfte einstreicht. Was sie sonst noch einnimmt, ist nicht bekannt. Johannes B. Kerner soll ja sogar in der Drei-Millionen-Euro-pro-Jahr-Liga spielen; ich halte ihn für einen sauteuer bezahlten Dampfplauderer. Was man über seine Kollegen in der Regel auch sagen kann. Ich habe nichts gegen Monica Lierhaus und ihr Schicksal berührt mich durchaus. Aber dass man mit dem Verlesen der Losnummern eines Glücksspiels 450.000 € verdienen kann, ist mir erst durch ihren (inzwischen beendeten) Einsatz bekannt geworden. Wobei das Geld allerdings nicht vom Rundfunk sondern vor der Fernsehlotterie kam. Aber es wäre sicher nicht in der Höhe geflossen, hätte ein weniger bekannter behinderter Mitbürger den Job übernommen. Ich wäre, ganz ohne eine Behinderung, durchaus bereit das für die Hälfte zu übernehmen. Scherz beiseite: ob diejenigen, die für diese Lotterie ein Los kauften, dabei gewusst haben, dass sie zu Zahlungen in dieser Höhe an eine einzige Person beitragen? Angeblich soll sich ja in Deutschland vor allem Leistung lohnen. Ein längeres Studium in Naturwissenschaften, als Ingenieur oder Mediziner etc. lohnt sich allerdings in den seltensten Fällen im gleichen Maße wie "Gesicht" zeigen beim Fernsehen.
M. Boettcher
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Ob das Bundesverfassungsgericht sich in die staatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit einmischen wird, scheint zweifelhaft.
Aufgaben http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Das-Gericht/Aufgaben/aufgaben_node.html;jsessionid=D37FA5D01A2B964A861E3E81659517FF.2_cid393
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte. Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen, innerhalb dessen sich die Politik entfalten kann. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des modernen demokratischen Verfassungsstaates.
Selbstverständlich ist das Bundesverfassungsgericht befugt, auch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu kassieren.
Bundesverfassungsgerichtsgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/BJNR002430951.html#BJNR002430951BJNG000102305
§ 1
(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.[...]
§ 11
(1) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts leisten bei Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe."
Wird der Eid durch eine Richterin geleistet, so treten an die Stelle der Worte "als gerechter Richter" die Worte "als gerechte Richterin". [...]
§ 13
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
[...]
5.
über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),
[...]
8.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
8a.
über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
[...]
11.
über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
12.
bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),
[...]
15.
in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).
Grundgesetz Art 93 Abs. 3 https://www.bundestag.de/gg
3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
Da das Bundesverfassungsgericht auch zur Entscheidung bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zuständig ist, ist es insgesamt freilich auch für den bereich Verwaltungsrecht zuständig.
Und, übrigens, zur nochmaligen Erinnerung:
Bundesverfassungsgerichtsgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/BJNR002430951.html#BJNR002430951BJNG000102305
§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. [...]
Das Bundesverfassungsgericht ist definitiv zuständig.
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Deswegen ja auch die Eingruppierung seitens des EuGH als "staatliche Beihilfe", die nur mit einem konkreten Auftrag und übrigens einer konkreten Höhe und übrigens einer konkreten Zeitdauer zulässig ist
pinguin, vielen Dank für Deine zusätzlichen Erläuterungen. Damit schließt sich für mich gedanklich ein logischer Kreis.
Darüber hinaus zeigt es mir, dass ich mit meiner Argumentation bzw. meiner Vermutung, dass in Wirklichkeit das jeweilige Bundesland Gläubiger des Rundfunkbeitrags sein müsste, sofern der Gesetzgeber die Zusammenhänge gekannt hätte, nicht verkehrt liege.
Allerdings habe ich diese Argumentation noch in keinem gerichtlichen Beschluss bzw. in keinem gerichtlichen Urteil über den Rundfunkbeitrag gelesen. Dies wundert mich. Kennen etwa auch die bisher in diesen Verfahren prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte diese Zusammenhänge nicht?
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§ 31 (1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. [...] Das Bundesverfassungsgericht ist definitiv zuständig.
@pinguin
Respekt für die Aufzählung der §§. Einen hat sich eine fiktive Person mal herausgepickt, § 31
Das Bundesverfassungsgericht ist definitiv zuständig.
Bis jetzt ist die höchstrichterliche verwaltungsrechtliche Instanz zum Urteil gelangt, dass die bis dato ergangenen Urteile, was den RBStV betrifft, nicht gegen das GG verstoßen (wie wir aber wissen und versuchen bis dato ohne positive Urteile zu diesen, zu widerlegen) und keine Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit sich in der Lage sieht, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i. V. m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG, Antrag auf „Normenkontrolle“ beim BVerfG zu stellen, dann könnte man(n) Frau doch ganz klar die Meinung vertreten, dass das BVerfG die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angreifen wird.
Würde das BVerfG dies angreifen, dann hätten die „Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden, die mit dem RBStV angesprochen werden, ein „RIESIGES PROBLEM“ +++
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Es wurde in einer Entscheidung, (frage mich aber jetzt bitte nicht danach, welche das ist), durch das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, daß sich die nationalen Gerichte bisher nur ungenügend mit europäischem Recht befasst haben.
Es würde mich insofern gar nicht wundern, wenn das damalige Urteil des EuGH, Rechtssache C-337/06,
Siehe u.a. Rz. 45
Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl. in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn. 23 bis 25). Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind. Diese sind allein wegen des Bereithaltens eines Empfangsgeräts zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, selbst wenn sie die Leistungen dieser Anstalten niemals in Anspruch nehmen.
Siehe u.a. Rz. 49
Diese Art der indirekten Finanzierung reicht für die Erfüllung der in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzung hinsichtlich der „Finanzierung durch den Staat“ aus, ohne dass es erforderlich ist, dass der Staat selbst eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung schafft oder benennt, die mit der Einziehung der Gebühr beauftragt wird.
Siehe u.a. 59
[...]Insoweit unterscheiden sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten nicht von einem anderen öffentlichen Dienstleister, der eine staatliche Finanzhilfe erhält, um seinen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag zu erfüllen.
Rundfunkanstalten unterscheiden sich nicht zwischen anderen öffentlichen Dienstleisten, die eine staatliche Finanzihilfe erhalten, um ihren Auftrag durchführen zu können.[/i]
nicht allen Rechtsanwälten bekannt ist; es erstaunt mich auch nicht, daß das BVerfG zu eben jener Auffassung gelangte, daß die meisten Gerichte vom europäischen Recht 0 Ahnung haben. Gleichwohl ändert dieses nichts daran, daß europäisches Recht nicht nur gültiges Recht ist, sondern gegenüber dem nationalen Recht durchaus auch vorrangig anzuwenden ist.
Siehe Vorlagepflicht an den EuGH gemäß BVerfG - 2 BvR 221/11 - http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21897.0.html
Sobald in einer Klage auch nur europäisches Recht erwähnt wird, muß die Vorlage an den EuGH erfolgen.
Man schaue auch bitte auf die zeitliche Reihenfolge der Entscheidungen und Beschlüsse des BVerfG und alle danach erfolgten Entscheidungen niederer Gerichte; insbesondere den Zeitraum ab 15. Dezember 2016.
Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11
U. a. über den gesetzlichen Richter und die Vorlagepflicht an den EuGH http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/12/rk20161215_2bvr022111.html
Rz. 29
1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 <366>; 75, 223 <233 f.>; 82, 159 <192>; 126, 286 <315>; 128, 157 <186 f.>; 129, 78 <105>; 135, 155 <230 Rn. 177>).
Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 BvR 2728/13
Entscheidung zur EZB http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rs20160621_2bvr272813.html;jsessionid=3759E22EC72FC07644CABBFC75F616B4.2_cid392
Rz. 118
Mit der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Ermächtigung, Hoheitsrechte auf die Europäische Union zu übertragen, billigt das Grundgesetz daher auch die im Zustimmungsgesetz zu den Verträgen enthaltene Einräumung eines Anwendungsvorrangs zugunsten des Unionsrechts. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechts im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 126, 286 <301>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 15, 19).
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Grund dieser beiden, von ihm nicht berücksichtigten Entscheidungen des BVerfG definitv ein Problem.
Siehe Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=100
In anderen Bereichen danach vermag das Bundesverwaltungsgericht seltsamerweise schon eine Vorlage an den EuGH durchzuführen:
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen.php?page=0
Nr. 1/2017
BVerwG 1 C 1.16
EuGH soll Unionsrechtskonformität des Visumerfordernisses beim Ehegattennachzug zu türkischen Staatsangehörigen klären
Ist aus 2017.
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Siehe Vorlagepflicht an den EuGH gemäß BVerfG - 2 BvR 221/11 - http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21897.0.html
Sobald in einer Klage auch nur europäisches Recht erwähnt wird, muß die Vorlage an den EuGH erfolgen.
@pinguin
Wir schweifen jetzt zu viel vom Thema ab, aaaaaaaaaaaber einen hab ich noch …………
Eine fiktive Person hat in ihrer Klageschrift folgenden Text eingebracht:
Zitat: >>> Die Direktanmeldung durch die Verwendung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten von dem Einwohnermeldeamt verstoße u.a. gegen die Richtlinie 95/46/EG, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, das Bundesmeldegesetz - BMG - sowie das Telemediengesetz - TMG -. Der Beklagte hätte nach §§ 9 und 12 RBStV verfahren müssen. Überdies stelle eine Zwangsanmeldung bzw. Direktanmeldung einen Verwaltungsakt dar, der vorher hätte beschieden werden müssen. Auch sei nach § 14 Abs. 9 RBStV für den automatisierten Abruf der personenbezogenen Daten nicht der Beitragsservice des Beklagten zuständig. So habe der Beitragsservice des Beklagten zum Zeitpunkt des automatisierten Datenabrufs am 03.03.2013 noch gar nicht existiert. Darüber hinaus sei eine Anmeldebestätigung des Beklagten im Sinne des § 11 Abs. 5 RBStV ihm - dem Kläger - nicht zugegangen. Durch die Regelungen der §§ 10, 11 und 12 RBStV sei seine Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Alt. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. <<<
Als Beweis dafür, kann eine fiktive Person behaupten, dass in der Begründung des Richters im ablehnenden Urteil, die Richtlinie 95/46/EG mit k e i n e m e i n z i g e n W o r t, Aufmerksamkeit geschenkt wurde.
Als Beweis dafür, kann eine fiktive Person behaupten, dass in der Begründung des Richters im ablehnenden Urteil, dass der BS zum Zeitpunkt des automatisierten Datenabrufs am 03.03.2013 noch nicht existierte, folgendes als Begründung angegeben:
<<< Eine - wie vom Kläger angeregt- weitere Beweiserhebung war im gegebenen Zusammenhang mangels Erheblichkeit nicht veranlasst. Vor diesem Hintergrund sind auch die Einwände des Klägers, dass u.a. der Beitragsservice des Beklagten zum Stichtag des automatisierten Datenabgleichs noch nicht existiert habe bzw. nach § 14 Abs. 9 RBStV die Übermittlung der dort aufgelisteten Daten nur an die zuständige Landesrundfunkanstalt erfolgen dürfe, irrelevant. <<<
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@marga
Nochmals dazu:
Ob das Bundesverfassungsgericht sich in die staatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit einmischen wird, scheint zweifelhaft.
Rückmeldegebühren des Landes Brandenburg verfassungswidrig http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/01/ls20170117_2bvl000214.html
Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14
[...]
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Oktober 2013 - OVG 5 B 11.07 (alt) - OVG 5 B 1.13 (neu) -
[...]
Rz. 18
Das Verwaltungsgericht Potsdam wies die Klagen - [...] - mit im Wesentlichen gleichlautenden Urteilen vom 1. Juni 2007 unter Zulassung der Berufung ab.
Diese wenigen Zitate sollen Dir hier nur zeigen, daß das Bundesverfassungsgericht sehrwohl Entscheidungen des Verwaltungsrechtsweges einkassiert.
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Da habe ich ja was losgetreten, bitte aber wieder auf das Thema Gemeinnützigkeit als Angriffspunkt zurückzukehren.
Halten wir fest: Es ist mit der Gründung des RBB beabsichtigt gewesen, die AÖR gemeinnützige Zwecke verfolgen zu lassen.
Ein Antrag auf Erteilung der Gemeinnützigkeit wurde (bei wem auch immer, zuständig wahrscheinlich das Finanzamt Berlin und/oder Finanzämter im Land Brandenburg) noch nie gestellt, folglich kann die Gemeinnützigkeit des Rundfunks nicht überprüft werden, dafür genießt er aber auch keine steuerlichen Privilegien, da die Gemeinnützigkeit mangels Antrag nie beschieden wurde.
Man kann es also mit einem neu gegründeten Verein vergleichen, der seine Satzung so gestaltet, daß eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt möglich ist, für Vereine gibt es da aus laufender Rechtsprechung ein paar Notwendigkeiten, was man tun darf und was nicht.
Alsbald würde der Vorstand (beim RBB die Intendantin) ein Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt eröffnen, welches mit einem Anerkennungsbescheid über die Gemeinnützigkeit endet oder bei Ablehnung den Klageweg zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit eröffnet.
Ebenso wäre es möglich, die Gemeinnützigkeit abzuerkennen, wenn es Tatsachen gibt, die der Gemeinnützigkeit widersprechen, siehe die Geschichte mit dem ADAC, dem erhebliche Steuernachzahlungen drohten, wenn man seine Leistungen als gewerblich (mit Gewinnerzielungsabsicht) eingestuft hätte.
Wenn man aber de facto gar nicht die Absicht hat, sich die Gemeinnützigkeit anerkennen zu lassen und auch gar nicht die Privilegien der Gemeinnützigkeit nutzen möchte (weil das natürlich auch mit Pflichten verbunden ist), so ist die Absicht, die AÖR gemeinnützig wirken zu lassen ein zahnloser Tiger, niemand hat bisher einen Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit gestellt, folglich kann keiner abgelehnt werden, folglich kann auch die Gemeinnützigkeit nicht entzogen werden.
Schade eigentlich, hätte super Klagemunition ergeben, wenn dem RBB bezüglich Gemeinnützigkeit auf den Zahn gefühlt werden müßte...
Bitte verbessern - anderen Standpunkt darlegen, wenn ich mit meiner Einschätzung falsch liege.
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Vielleicht sollte müsste dazu ein Unterlassungsanspruch gelten gemacht werden.
Wenn die Gemeinnützigkeit nicht besteht, dann sollte diese halt auch gestrichen werden.
Oder wenn diese per Gesetz festgelegt wurde, dann müssen alle Aktivitäten, welche dem entgegenstehen unterbleiben. Dazu zählen auch Gehälter, welche das Durchschnittseinkommen der Gemeinschaft deutlich übersteigen.
Denn Gemeinnützig ist sicherlich nicht, wenn einzelne Personen ein x-faches an Gehalt bekommen und dafür die Gemeinschaft aufkommen muss, dabei aber einzelne oder viele selbst nicht über ausreichend Mittel verfügen. Bedeutet, wenn das Einkommen z.B. bereits doppelt so groß ist, wie das Durchschnittseinkommen der Gemeinschaft, dann würde PersonX nicht mehr von Gemeinnützig ausgehen, sondern von Bevorzugung einzelner unabhängig davon, welchen Wert die Arbeit diesesr Personen für die Gemeinschaft hat.
[off Topic]
Den gleichen Maßstab würde PersonX auch bei Diäten ansetzen, welche ohne Kontrolle der Gemeinschaft selbst sich "genehmigt" zugesprochen werden.
[/off Topic]
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Ist denn von irgendeinem Forumsteilnehmer das Thema der fehlenden Gemeinnützigkeit der Rundfunkanstalten schonmal in ein Gerichtsverfahren eingebracht worden? Und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Oder ist ein solches Urteil bekannt?
Zur Gemeinnützigkeit gab es ja schon einige Threads, in denen auch z.T. die Einarbeitung des Themas in Klageschriften angekündigt wurde?
"Gemeinnützigkeit" der Rundfunkanstalten > "selbstlos" gemäß Abgabenordnung?"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22121.0
ARD,ZDF: Darf Gemeinnützigkeit das Erschaffen von Multi-Millionären finanzieren?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20573.0
BFH V R 5/17 - Keine Gemeinnützigkeit bei überhoher Geschäftsführervergütung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34227.0
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Ist denn von irgendeinem Forumsteilnehmer das Thema der fehlenden Gemeinnützigkeit der Rundfunkanstalten schonmal in ein Gerichtsverfahren eingebracht worden? Und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Oder ist ein solches Urteil bekannt?
Ich spiele mal "örR":
Gemeinnützigkeit oder gemeinnützig ist ein Verhalten von Personen oder Körperschaften, das dem Gemeinwohl dient. Allerdings sind nur die dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten auch gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn, die im § 52 Abgabenordnung (AO) abschließend aufgezählt sind. Dazu gehören unter anderem die Förderung der Wissenschaft und Forschung, von Bildung und Erziehung, von Kunst und Kultur sowie des Sports sowie die Katastrophen- und humanitäre Hilfe.
https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinn%C3%BCtzigkeit#:~:text=Gemeinn%C3%BCtzigkeit%20oder%20gemeinn%C3%BCtzig%20ist%20ein,(AO)%20abschlie%C3%9Fend%20aufgez%C3%A4hlt%20sind.
Das BVerfG hat in seinem Urteil 2018 festgestellt, dass jeder Wohnende einen Vorteil aus dem Programmangebot ziehen kann:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Daraus ergibt sich, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemeinnützig agieren, da die oberen Hervorhebungen klar zutreffen.
So oder so ähnlich könnte die Argumentation sein.
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Stellen wir die Problematik gegenteilig dar.
Korreliert "Gemeinnützigkeit" mit Vergütungenshöhen, wie sie in der nicht gemeinnützigen Privatwirtschaft gezahlt werden?
Die Aussagen im Ausgangsbeitrag wirken doch in beide Richtungen?
Wer gemeinnützig ist, hat keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen;
wer unverhältnismäßig hohe Vergütungen zahlt, ist nicht gemeinnützig.