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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: abgezockter1984 am 02. Februar 2017, 21:56

Titel: Klage gegen RBB
Beitrag von: abgezockter1984 am 02. Februar 2017, 21:56
Erstmal als Übersicht einer -fiktiven- Klage ohne den Begründungskram

Zitat
"KLAGE

des Herrn X, Adresse Y, 12345 Berlin
- Kläger und Antragsteller -

gegen

Rundfunk Berlin-Brandenburg, Masurenallee 8-14, 14057 Berlin
vertreten durch seine Intendantin Patricia Schlesinger
- Beklagte und Antragsgegnerin -

wegen Rundfunkbeitrag und Widerspruchsbescheid vom xx.12.2016.

Ich erhebe Klage - Anfechtungsklage, hilfsweise Feststellungsklage - gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom xx.12.2016, zugestellt am xx.12.2016, mit der von der Landesrundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg vergebenen Beitragsnummer 123 456 789, und beantrage

1.   den Beitragsbescheid vom xx.07.2014, den Gebühren-/Beitragsbescheid vom xx.08.2014, den Festsetzungsbescheid vom xx.11.2014 sowie entsprechend den Widerspruchsbescheid vom xx.12.2016 (eingegangen am xx.12.2016) aufzuheben,

2.   festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Vertragsverhältnis besteht, welches eine Rundfunkbeitragspflicht des Klägers begründet, und dem Kläger keine Rechte oder Pflichten als unbeteiligter Dritter aus Verträgen zwischen dem Beklagten und seinen Vertragspartnern erwachsen,

3.   festzustellen, dass das VwVfG für die Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg bis 30.04.2016 gültig ist,

4.   festzustellen, dass das VwVfG für die Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg gemäß des in Art. 31 GG normierten Prinzips „Bundesrecht bricht Landesrecht“ ab 01.05.2016 weiterhin gültig ist,

5.   die Beklagten zu verpflichten, den Kläger entsprechend einem gesonderten Antrag zur Befreiung in einem besonderen Härtefall laut § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien bzw. dem Kläger eine äquivalente Befreiungsmöglichkeit einzuräumen, damit die beim Kläger entstandene Einschränkung der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses abgewehrt werden kann und der garantierte Schutz laut Art. 4 Satz 1 und 2 GG für den Kläger wiederhergestellt wird,

6.   festzustellen, ob die Behördeneigenschaft der Landesrundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg vorliegt und entsprechend zu überprüfen und festzustellen, ob es sich bei der Beklagten um eine Behörde oder eine Firma handelt (Tübingen-Urteil) und ggf. entsprechend sämtliche ergangenen Bescheide der Beklagten aufgrund fehlender Behördeneigenschaft für ungültig erklären,

7.   die Kosten in Höhe von xxx,xx EUR der ungenehmigten und somit fehlerhaften, weil vom Kläger nicht autorisierten, Zahlung per Überweisung durch die dritte unbeteiligte Person Z (wohnhaft in Adresse XYZ) an selbige Person - oder hilfsweise mich - zu erstatten und den Rückstand des Beitragskontos mit der Beitragsnummer 123 456 789 des Klägers entsprechend zu verrechnen,

8.   die aufschiebende Wirkung wird angeordnet,

9.   die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen,

10.   den Streitwert auf xxx,xx EUR, ggf. jedoch aufgrund des Antragpunktes Nummer 7 auf xxx,xx EUR, festzulegen.

Ich beziehe mich zur Begründung zunächst auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren. Eine weitere und ausführliche Begründung sowie das Beifügen weiterer Dokumente und Belege erfolgt mit gesondertem Schriftsatz."

Hintergründe und bisheriges Klagegeschehen:
Der RBB hat sich bereits geäußert (152! Seiten langes Geschwafel, davon 7 Seiten als Zusammenfassung per Abschrift/Doppel an Herr X geschickt). Jetzt hat X vom Verwaltungsgericht Berlin allerdings einen Brief erhalten, weil der RBB ihm ein Ultimatum stellt.

Das Verwaltungsgericht Berlin schreibt:
Zitat
"[...] Es wird um Mittelung gebeten, ob das Angebot des Antragsgegners angenommen und der Eilrechtsschutzantrag zurückgenommen werden soll. [...]"

Gleichzeitig informierte das Gericht, dass X nur noch 1/3 der Gerichtsgebühren zahlen müsste, wenn er dem Angebot nachkomme.

Der RBB schreibt:
Zitat
"In der Verwaltungssache [...] sichert der Beklagte zu, vor einer Entscheidung der Kammer im vorläufigen Rechtsschutz von einer Vollziehung/Vollstreckung abzusehnen. Der Beklagte bietet an, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens von einer Vollziehung/Vollstreckung abzusehen, wenn der Kläger im Gegenzug den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurücknimmt."

Herrn X muss dazu erwähnen, dass er neben dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (gesondertes Aktenzeichen, um das es geht) auch noch den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung (Haupt-Aktenzeichen; siehe Punkt 8 der Klagen im oberen Zitat) gestellt hatte. Der RBB wurde in einem gesonderten Brief gefragt, ob er freiwillig die Vollziehung/Vollstreckung bis zum Ende der Klage aussetzen will. Sollte Herrn X das machen und demnach den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurücknehmen? Welche Vorteile hätte Herrn X davon, abgesehen von der reduzierten Gerichtsgebühr?
Titel: Re: Klage gegen RBB
Beitrag von: Housebrot am 03. Februar 2017, 10:46
Das Verwaltungsgericht Berlin schreibt:
Zitat
"[...] Es wird um Mittelung gebeten, ob das Angebot des Antragsgegners angenommen und der Eilrechtsschutzantrag zurückgenommen werden soll. [...]"

Gleichzeitig informierte das Gericht, dass X nur noch 1/3 der Gerichtsgebühren zahlen müsste, wenn er dem Angebot nachkomme.

Der RBB schreibt:
Zitat
"In der Verwaltungssache [...] sichert der Beklagte zu, vor einer Entscheidung der Kammer im vorläufigen Rechtsschutz von einer Vollziehung/Vollstreckung abzusehnen. Der Beklagte bietet an, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens von einer Vollziehung/Vollstreckung abzusehen, wenn der Kläger im Gegenzug den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurücknimmt."

Person A würde hier wirklich überlegen, ob er den Richter als befangen ansehe, und Befangenheitsantrag stellen würde. Das Gericht informiert nicht vollständig:
Richtig ist, dass wenn der Antrag zurückgenommen wird, die Kosten dem Antragsteller auferlegt werden. Warum das Gericht aber nicht auf die Möglichkeit der Erledigung hinweist, erschließt sich A nicht.

Fakt ist:
Der RBB ist erst nach gerichtlicher Inanspruchnahme bereit, die Vollstreckung (wenn auch "nur" vorläufig") einzustellen.

Person A würde daher den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aufgrund der Erklärung des RBBs für erledigt erklären, und gleichzeitg beantragen, die Kosten für den vorläufigen Rechtsschutz dem Beklagten aufzuerlegen.

Begründung wie zu vor.

Die Antragsrücknahme ist in der Tat für den Antragsteller kostenpflichtig.

Grüße
Adonis

Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen.
Titel: Re: Klage gegen RBB
Beitrag von: abgezockter1984 am 03. Februar 2017, 11:41
Person A würde hier wirklich überlegen, ob er den Richter als befangen ansehe, und Befangenheitsantrag stellen würde. Das Gericht informiert nicht vollständig:
Richtig ist, dass wenn der Antrag zurückgenommen wird, die Kosten dem Antragsteller auferlegt werden. Warum das Gericht aber nicht auf die Möglichkeit der Erledigung hinweist, erschließt sich A nicht.

Fakt ist:
Der RBB ist erst nach gerichtlicher Inanspruchnahme bereit, die Vollstreckung (wenn auch "nur" vorläufig") einzustellen.

Ich würde daher den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aufgrund der Erklärung des RBBs für erledigt erklären, und gleichzeitg beantragen, die Kosten für den vorläufigen Rechtsschutz dem Beklagten aufzuerlegen.

Herr X will hier nicht alles reinschreiben (z. B. "Mit freundlichen Grüßen" oder das Zeug mit den Gerichtskosten). Das Verwaltungsgericht selbst hat Ihn hinreichend über die Kosten informiert. Für befangen hält X den Richter daher nicht. Die Gerichtskosten sind auch überhaupt kein Thema.

Die Frage ist nur, ob Herr X den Eilrechtsschutzantrag, wie vom RBB erbeten, zurückgenommen werden sollte. Und könnte es sein, dass der RBB Angst hat, falls mit dem vorläufigen Rechtsschutz mir vor dem Urteil vorläufig recht zuerkannt wird?

Herr X möchte dem Gericht mitteilen:
"Der Kläger nimmt das Angebot des RBB unter der Voraussetzung an, dass der RBB die entsprechenden Gerichtsgebühren, die durch die Antragrücknahme entstehen, übernommen werden. Weitere Voraussetzung ist das Fortführen der Klage im Hauptsacheverfahren."
Titel: Re: Klage gegen RBB
Beitrag von: seppl am 03. Februar 2017, 12:23
Achtung: Eine Rücknahme ist immer damit verbunden, dass die Kosten vom Antragsteller /Kläger übernommen werden müssen. Wird die Klage als erledigt erklärt, liegt es im Ermessen des Gerichts, wer die Kosten zu tragen hat. Eine Rücknahme ist eine einseitige Erklärung des Klägers und sozusagen "Irrtumseingeständnis". Bei Erledigung kann auch eine Aktion des Beklagten/ Antragsgegners dazu geführt haben.

Der RBB möchte natürlich die Kosten nicht tragen und verschweigt die Möglichkeit der Erledigterklärung. Warum der Richter nicht darauf hinweist... behalte ich für mich...
Titel: Re: Klage gegen RBB
Beitrag von: Housebrot am 03. Februar 2017, 12:29
Herr X möchte dem Gericht mitteilen:
"Der Kläger nimmt das Angebot des RBB unter der Voraussetzung an, dass der RBB die entsprechenden Gerichtsgebühren, die durch die Antragrücknahme entstehen, übernommen werden. Weitere Voraussetzung ist das Fortführen der Klage im Hauptsacheverfahren."

Person A würde vielleicht soetwas wie:
Der Kläger A erklärt hiermit die Erledigterklärung aufgrund des Angebotes der Beklagten B unter ausdrücklicher Verfahrung gegen die Kostenlast. Die Kosten sind der Beklagten B aufzuerlegen.
schreiben
Titel: Re: Klage gegen RBB
Beitrag von: seppl am 03. Februar 2017, 12:33
Trotz Allem würde ich dem Gericht nicht vorschreiben, was es zu tun hat. Formulierungen wie "Ich bitte das Gericht folgenden Sachverhalt bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen..." sind m.M. nach besser geeignet.
Titel: Re: Klage gegen RBB
Beitrag von: pinguin am 03. Februar 2017, 16:10
Warum ist auch diese Klage so gestaltet, daß sie faktisch nicht zugunsten des Klägers behandelt wird?

Da wird monatelang geschrieben, daß EU-Recht vorrangig anzuwenden ist, da werden Entscheidungen des BVerfG genannt, die genau dieses aussagen, da werden Entscheidungen des BVerfG zur Vorlagepflicht am EuGH benannt, und es interessiert keinen Kläger? -> Ihr wollt gar nicht gewinnen.
Titel: Re: Klage gegen RBB
Beitrag von: KlarSchiff am 03. Februar 2017, 17:29
Warum ist auch diese Klage so gestaltet, daß sie faktisch nicht zugunsten des Klägers behandelt wird?

wo sind die Anwälte, die das EU-Recht in ihre Klage einarbeiten und den Gegner vernichtend schlagen ? Ist wirklich alles so einfach ?
Titel: Re: Klage gegen RBB
Beitrag von: pinguin am 03. Februar 2017, 19:28
wo sind die Anwälte, die das EU-Recht in ihre Klage einarbeiten und den Gegner vernichtend schlagen ?
Kommt es nicht primär erst einmal auf den Kläger selber an?

Wer, bitte schön, hat denn das Schriftstück, also die Klage, im vorliegenden Fall aufgesetzt? Der Kläger selber oder sein Anwalt?
Titel: Re: Klage gegen RBB
Beitrag von: abgezockter1984 am 04. Februar 2017, 02:15
Warum ist auch diese Klage so gestaltet, daß sie faktisch nicht zugunsten des Klägers behandelt wird?

Sehr gute Frage. In einem Schreiben mit der ausführlichen Begründung des Klägers steht:

Zitat
[...] beantrage ich hiermit ergänzend [...], dass auch Europäisches Recht in diesem Klagefall zu berücksichtigen und anzuwenden ist. Ich begründe nun meine zugrunde liegende Klage (AZ [...] und [...]) wie folgt [...] Meine weitere und ausführliche Begründung sowie die weiteren Dokumente und Belege als Anhang in zweifacher Ausführung, einschließlich dieser Begründung mit dem oben genannten ergänzenden Antrag: [...]
Titel: Re: Klage gegen RBB
Beitrag von: pjotre am 04. Februar 2017, 11:11
Sofern der Antrag aufrecht erhalten bleibt, ist das Gericht gehalten,
- zu bewilligen (Aussichten also "gut")
- oder abzulehnen - die Aussichten also durch das Gericht als schlecht eingestuft.

Dies muss das Gericht dann aber bei derart viel Schriftsatz ausführlich begründen.
Das ist nicht nur echt viel Arbeit, sondern hat für den Kläger einen Vorteil:
Das Gericht wird dann auf das Bundesverwaltungsgericht verweisen. Das muss es sogar in der gegenwärtigen Konstellation.
Wie wir wissen, ist dort nur ein Standardtext das Pseudo-Urteil - und dies auch noch voller Rechtsfehler.

Dann kann der Kläger anschließend sagen:
- Wurde abgelehnt mit Berufung auf das Bundesverwaltungsgericht.
- Dessen Urteile sind auch in meiner Sache aber bereits geschrieben.
- Also: Versagung des rechtlichen Gehörs
- und weitergehene Ausschöpfung des Rechtsweges nicht verlangbar, weil aussichtslos wegen Versagen des rechtlichen Gehörs.

Langer Rede kurzer Sinn:
Sofortiges Recht zur Verfassungsbeschwerde mit Aussicht auf Annahme ohne formale Erschöpfung des Rechtsweges.

Übrigens werden Konten bei engagierten Streitern wohl manchmal oder oft oder meist oder immer insgesamt ruhig gestellt: Dann wohl kein Inkasso mehr - vielleicht in der Hoffnung, dass die dann nicht weiter streiten.
Oh nein. "Nur ein abgeurteilter Rechtsverletzer ist ein guter Rechtsverletzer."

Vorschlag: Bitte in diesen Thread hinein berichten,
was dann gewählt wurde und wie es ausging, weil das dann im anhängigen Mammutverfahren für Neuordnung der Rundfunkabgabe, geführt beim RBB, strategisch hilfreiche Zusatzinfo wäre.

Und - kein Schreibfehler - 152 Seiten Schwurbel-Prosa aus dem Textbaustein-Kasten der ARD-Volljuristen?

Da haben die ja glatt 10 000 Euro Gehaltskosten von 500 armen Beitragszahlern hinein versenkt?
Auch Unverhältnismäßigkeit kann Straftat der Veruntreuung darstellen... Natürlich machte man nie Strafanzeigen... Sondern klopft damit anfragend bei der Intendantin im Büro an, ob das sicherlich keine Veruntreuung sei?

Wird gerne von hier aus mit erledigt im jetzigen "Aufwasch" eines Liebesbriefes dorthin. Dann aber bitte über das Nachrichtensystem eine halbwegs vertretbare Beweiskraft.
Titel: Re: Klage gegen RBB
Beitrag von: pinguin am 04. Februar 2017, 14:59
Das Gericht wird dann auf das Bundesverwaltungsgericht verweisen. Das muss es sogar in der gegenwärtigen Konstellation.
->

Vorlagepflicht an den EuGH gemäß BVerfG - 2 BvR 221/11 -
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21897.0.html

Zitat
muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt,
Titel: Re: Klage gegen RBB
Beitrag von: abgezockter1984 am 16. Februar 2017, 13:41
Herr X hat eine Antwort von Verwaltungsgericht B bekommen. Darin heißt es sinngemäß:
Eine Antragsrücknahme kann nicht unter einer Bedingung/Voraussetzung erfolgen. Die Antragsrücknahme ist daher grundsätzlich unwirksam. Der Antragsgegner (LRA) wird zur Stellungnahme auf das Gegenangebot des Herrn X weitergeleitet.
Titel: Re: Klage gegen RBB
Beitrag von: abgezockter1984 am 09. März 2017, 14:38
Heute hat Person X den Beschluss bekommen: "Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf unter 500,00 Euro angesetzt."

In der Begründung wird detailliert, aber oft auch widersprüchlich, anhand sämtlicher bekannter Gerichtsurteile alles zum Nachteil ausgelegt. Sogar meine Mutter - die einmal für mich aus Angst über ihr eigenes Konto, aber mit meiner Beitragsnummer, bezahlt hat - bekommt nicht ihr Geld zurück (Hatte ich ebenfalls beantragt).

Zur Rücküberweisung haben die geschrieben: "Zu ergänzen ist, dass für eine Rücküberweisung (Klageantrag 7.) kein entsprechender Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner ersichtlich ist und sich ein Grund für eine Rücküberweisung (auch an einen Dritten) nach dem oben Ausgeführten [sic!] nicht ergibt, insbesondere nicht aus einer nachträglichen Befreiung von der Beitragspflicht".

Die gehen in der Begründung auf das Europarecht ein, beziehen sich manchmal auf eine Verfassung (gibt es die?) und manchmal auf das Grundgesetz. Es gibt einen Satz, in dem wird sinngemäß gesagt "die Empfangsmöglichkeit ist ein Vorteil und rechtfertigt den Rundfunkbeitrag zur Finanzierung" und an anderer Stelle heißt es sinngemäß "Der Rundfunkbeitrag ist gerechtfertigt, weil es als Gegenleistung das Programmangebot gibt, um die Finanzierung zu sichern.

Unter anderem wird der RBB laut diesen Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin eine Behörde. In Klammern steht (ausdrücklich entgegen dem Urteil des LG Tübingen vom 19.09.2016.

... Ich habe gerade keine Zeit, um alles zu posten oder den Wisch einzuscannen. Kann ich später auch nachreichen.
Titel: Re: Klage gegen RBB
Beitrag von: pjotre am 09. März 2017, 16:00
a) Richter müssen die Aktenstapel weg arbeiten - wie in allen Berufen / Verwaltungen.

b) Die Anwendung der herrschenden Rechtsprechung ist hierbei im Prinzip Pflicht.

c) Sofern diese stark rechtsfehlerhaft ist, wird das sehr komplex. Damit kommen selbst Anwälte kaum klar, weil sie aus standesrechtlichen Gründen nicht ohne weiteres Klartext reden dürfen.

d) Wir haben also einen Justizskandal. Dafür versagen ziemlich sicher alle üblichen einfachen Lösungsansätze.

e) Das, was dann die Handlungsalternative ist, ist komplex und geschieht gegenwärtig. Leider dauert das eine Weile mit Fristsetzung, Nichtbearbeitung, Nachfrist usw.. Denn der Justizskandal steht für derart viel Geld, dass es um die zukünftige Existenz des Staatsfernsehens ARD, ZDF,... geht.

f) Mein resignierender Kommentar wieder einmal: "Wie viel Unrecht muss noch den Fluss hinunter fließen, bis der Rechtsstaat gegen diese asymmetrische Übermacht des Staatsfernsehens ARD, ZDF,... wiederhergestellt ist?"
Bis dahin kann man zu Einzelfällen nur sagen: Seht zu, dass kein Geld kassiert wird.
Die noch nicht gezahlten Scheinforderungen werden wohl irgendwann untergehen. Das Gezahlte zurück zu holen wird schwer sein.

g) Die Mutter mit "Geschäftsführung zugunsten Dritter": Mal im BGB-Recht nachlesen. Da der Dritte verweigert, dürfte die Mutter die Rückzahlung verlangen können und vielleicht erhalten. ... Allerdings schwer, sofern im gleichen Haushalt, weil dann selber "potentiell zahlungspflichtig".
Titel: Re: Klage gegen RBB
Beitrag von: pinguin am 09. März 2017, 17:53
Unter anderem wird der RBB laut diesen Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin eine Behörde.
Dann würden die sich ja über die Intention des Gesetzgebers hinwegsetzen?
Titel: Re: Klage gegen RBB
Beitrag von: abgezockter1984 am 10. März 2017, 14:09
Eine weitere Frechheit im Beschluss ist auch, dass nicht auf alle Punkte eingegangen wurde: Die Sache mit dem Berliner VwVfG (alte und neue Fassung habe ich ja bemängelt im Hinblick auf den RBB). Und auch Im Thread von http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19865.0.html wird es ausführlich besprochen, was den SFB, ORB und RBB betrifft.

Zitat
3.   festzustellen, dass das VwVfG für die Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg bis 30.04.2016 gültig ist,

4.   festzustellen, dass das VwVfG für die Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg gemäß des in Art. 31 GG normierten Prinzips „Bundesrecht bricht Landesrecht“ ab 01.05.2016 weiterhin gültig ist,

6.   festzustellen, ob die Behördeneigenschaft der Landesrundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg vorliegt und entsprechend zu überprüfen und festzustellen, ob es sich bei der Beklagten um eine Behörde oder eine Firma handelt (Tübingen-Urteil) und ggf. entsprechend sämtliche ergangenen Bescheide der Beklagten aufgrund fehlender Behördeneigenschaft für ungültig erklären

In den ausführlichen Begründungen, dessen Anträge laut Verwaltungsgericht Berlin "unbegründet" sind:
Zitat
Klage-/Antragspunkte Nr. 3 und 4

Das BlnVwVfG galt bis einschließlich 30.04.2016. Darin wurde in § 2 Abs. 4 BlnVwVfG die Gültigkeit des VwVfG (des Bundes) für den SFB ausgeschlossen. Das VwVfG BE 2016 gilt seit 01.05.2016. Darin wird in § 2 Abs. 4 VwVfG BE 2016 die Gültigkeit des VwVfG für den RBB ausgeschlossen. In Bezug auf die Frage der Ausnahme vom VwVfG von SFB und RBB möchte ich ergänzend auf die womöglich fehlende Normenklarheit der relevanten Gesetze und Staatsverträge hinweisen. Durch die exakte Wortwahl, wird eine Rechtsklarheit geschaffen und eine Auslegung von Gesetzen wäre sonst irreführend (RBStV angeblich Gesetz, Nennung von SFB bis Ende April 2016 hier und RBB ab Anfang Mai 2016 da). Die Auslegbarkeit von Gesetzestexten ist nicht im Sinne des Gesetzgebers.

Ich habe gemäß §§ 58 und 59 VwVfG dem RBStV nicht schriftlich zugestimmt. Im § 2 Abs. 4 BlnVwVfG (Verkündungsstand: 27.02.2014 | in Kraft ab: 25.06.2006) hieß es nur "Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin." Der SFB existiert nicht mehr. Vom RBB hingegen ist dort bis heute nicht die Rede. Somit sind die zuvor genannten §§ 58 und 59 VwVfG für den RBB bis einschließlich 30.04.2016 doch gültig. Der Gesetzgeber spricht eindeutig vom SFB. Ich habe dem RBStV nicht zugestimmt und werde diesem auch künftig nicht zustimmen. Ich lehne den RBStV und alle andere zusammenhängenden Verträge zum Rundfunkbeitrag mit oder ohne gesetzliche Verankerung aus formellen und materiellen Gründen ab. Ich sehe mich nicht an den RBStV gebunden und habe mit dem RBB ebenfalls keinen Vertrag abgeschlossen.

Denn die Ausschlussregelung in § 2 Abs. 4 BlnVwVfG betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren SFB. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des RBB-Staatsvertrags (RBB-StV) vom 25. Juni 2002 am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem ORB der RBB getreten (vgl. §§. 40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich § 2 Abs. 4 BlnVwVfG auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon schließlich zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des BlnVwVfG räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche Regelung im BlnVwVfG nicht ausgegangen werden. Der SFB sollte, wenn überhaupt, bis 30.04.2016 als Teil der unmittelbaren Landesverwaltung Berlins zählen, obwohl auch beim SFB das Problem der Rechtsform bestand, wie es auch beim RBB der Fall ist.

Landesrundfunkanstalten sind als Behörden nicht staatsfern. Das ist somit verfassungswidrig. Allerdings bedient sich der RBB der Behördeneigenschaften, wenn es um die Eintreibung von Geldern geht und daher die Amtshilfe zur Vollstreckung wie eine Behörde genutzt wird. Weil Landesrundfunkanstalten staatsfern sein müssen, um verfassungskonform zu sein, ist ein Verwaltungsakt gar nicht möglich. Im § 2 Abs. 4 BlnVwVfG und auch im § 2 Abs. 4 VwVfG BE 2016 wird nicht zwischen der Tätigkeit im Kernbereich des RBB, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen und die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit, wie etwa den Einzug der Rundfunkgebühren bzw. der Rundfunkbeiträge unterschieden. Der Begriff Tätigkeit bezieht sich im Wortlaut auf die vollständige Tätigkeit des SFB bzw. RBB. Da demnach sämtliche Funktionen des RBB, mindestens jedoch der verwaltungstechnische Bereich, nicht dem VwVfG unterliegen sollen, kann der RBB bzw. die GEZ weder wie eine Behörde agieren. Das heißt, sowohl die Ausstellung eines Bescheids noch das Ersuchen der Amtshilfe ist gestattet.

Wenn der RBB eine Behörde sein soll, die Verwaltungsakte erlassen kann, dann gilt sinngemäß auch das VwVfG für den RBB, da diese Landesrundfunkanstalt im BlnVwVfG bis 30.04.2016 nicht ausgeschlossen wurde, sondern nur der SFB, der sich ausschließlich auf das Land Berlin erstreckt hat. Erst mit Inkrafttreten des VwVfG BE 2016 wurde der RBB vom VwVfG ausgenommen. Von Rechtsnachfolger kann nicht gesprochen werden, da das BlnVwVfG eindeutig nur den SFB nennt. Wenn der RBB dennoch als Rechtsnachfolger vom SFB sein sollte, wäre eine Änderung im Gesetzestext von SFB hin zu RBB nicht nötig. Aber der Gesetzgeber hat ausdrücklich das Gesetz dahingehend aktualisiert, womit der RBB erst ab 01.05.2016 gemeint ist.

Ich finde es interessant, dass das Verwaltungsgericht Berlin in allen Punkten (auf Seite 1 des Threads) keine Verfassungswidrigkeit erkennt (kann ich nachvollziehen, weil es keine Verfassung gibt). Aber auch die Behauptungen, dass kein Verstoß gegen das Grundgesetz erkannt wird und der RBStV angeblich mit dem EU-Recht vereinbar sein soll, finde ich merkwürdig. Zum EU-Recht: Auch auf meine Begründung, dass der ÖR verschlüsselt ausgestrahlt werden kann und laut EU-Recht trotzdem als frei empfangbar gilt, hat man nicht nachvzollziehen können (also deren Auffassung nach erzählt die EU-Kommission Müll). Als Beispiel habe ich den ÖR der Schweiz und den ÖR von Österreich genannt. Dem Verwaltungsgericht Berlin zufolge sind also die Verschlüsselungen der ÖRs von Schweiz und Österreich illegal. Da müsste man doch auf EU-Ebene oder direkt in deren Ländern auf Aushändigung einer kostenlosen Smartcard klagen.
Titel: Re: Klage gegen RBB
Beitrag von: pinguin am 10. März 2017, 14:46
4.   festzustellen, dass das VwVfG für die Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg gemäß des in Art. 31 GG normierten Prinzips „Bundesrecht bricht Landesrecht“ ab 01.05.2016 weiterhin gültig ist,
Einerseits bricht Bundesrecht Landesrecht, andererseits schließt das Bundesrecht seine Geltung hier im konkreten Fall aus, wenn das Landesrecht ein eigenes VwVfg hat. Damit ist und bleibt auf den Rundfunk, also den RBB, kein VwVfG anwendbar, denn Berlin hat ein eigenes VwVfG.
Titel: Re: Klage gegen RBB
Beitrag von: abgezockter1984 am 10. März 2017, 16:39
Damit ist und bleibt auf den Rundfunk, also den RBB, kein VwVfG anwendbar, denn Berlin hat ein eigenes VwVfG.
Warum wird das VwVfG (des Bundes) dann im Berliner VwVfG explizit ausgeschlossen? Nach deiner Rechtsauffassung wäre solch eine Einschränkung in Form dieser Ausnahmeregelung nicht nötig.

Übrigens halte ich den Rundfunkbeitrag ohnehin für "nicht mit dem Grundgesetz vereinbar" (so würden es doch die Politiker ausdrücken, wenn sie etwas dem Bürger Begünstigendes wegdiskutieren wollen). Denn im Grundgesetz steht im Artikel 5 nicht das sonst übliche ""Näheres regelt ein Bundesgesetz." drin. Also kann man da auch keine massiven Pflichten und Finanzierungszwänge "ableiten".
Titel: Re: Klage gegen RBB
Beitrag von: drboe am 10. März 2017, 16:45
Ich finde es interessant, dass das Verwaltungsgericht Berlin in allen Punkten (auf Seite 1 des Threads) keine Verfassungswidrigkeit erkennt (kann ich nachvollziehen, weil es keine Verfassung gibt).

Das wird zwar regelmäßig behauptet, entspricht aber nicht den Tatsachen. Die Verfassung dieses Landes hat die Bezeichnung Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Wir haben ein Bundesverfassungsgericht, kein Bundesgrundgesetzgericht, das ein Verfassungsorgan ist, kein Grundgesetzorgan, und dessen Verfassungsrichter Gesetze, Urteile und Handlungen des Staates auf Verfassungskonformität bzw. Verfassungswidrigkeit prüfen, wenn eine Verfassungsbeschwerde - nicht Grundgesetzbeschwerde - zur Entscheidung angenommen wurde. Der für die Feststellung zuständige Senat ergibt sich aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz, nicht dem Bundesgrundgesetzgesetz. Das Gericht betreibt eine Webseite - http://www.bundesverfassungsgericht.de/ , nicht http://www.bundesgrundgesetzgericht.de/. 
Wer behauptet, dass wir keine Verfassung haben, sondern ein Grundgesetz, wird feststellen müssen, dass dann kaum ein Land der Welt eine Verfassung hat, weil in deren Landessprachen das Wort Verfassung in der Regel schon deshalb nicht vorkommt, als die Landessprache in den meisten Staaten der Welt nicht deutsch ist. "Ihr habt gar keine Verfassung sondern eine Constitution" klingt für mich mindestens so verrückt wie die Behauptung, die BRD hätte keine Verfassung sondern ein Grundgesetz und wäre demnach kein demokratischer Verfassungsstaat. Für die Abgrenzung der BRD von dem "Gebilde" im Osten wurde ja früher sogar das Kürzel BRD abgelehnt, und DDR gern als "DDR" geschrieben. Das scheint in der Betonung des angeblichen Fehlens einer Verfassung irgendwie fortzuleben. Ich finde, man sollte das nicht mitmachen, es ist Relikt einer vergangenen Zeit, als Scharfmacher und Rechthaber dem "Kalten Krieg" fröhnten. Wäre die Staatsgewalt in Deutschland nämlich tatsächlich nicht an eine Verfassung gebunden, in der u. a. die Gewaltenteilung festgelegt ist, so müssten und könnten wir uns hier ja nicht gegen staatliche Willkür wehren und letztlich keinen Verfassungsverstoss beim Bundesverfassungsgericht geltend machen.

M. Boettcher
Titel: Re: Klage gegen RBB
Beitrag von: pinguin am 10. März 2017, 18:16
Warum wird das VwVfG (des Bundes) dann im Berliner VwVfG explizit ausgeschlossen?
Wo schließt das VwVfG des Landes Berlin das VwVfG des Bundes aus? Vielmehr schließt das VwVfG des Landes Berlin die Anwendung dieses VwVfG durch den RBB aus.

Das VwVfG des Bundes schließt seine Anwendung durch die Länder aus, wenn die Länder ein eigenes VwVfG haben.

Da das Land Berlin ein eigenes VwVfG hat, den RBB darin ausschließt, das VwVfG des Bundes nicht gilt, weil es seine Geltung für den Fall ausschließt, daß das Land ein eigenes VwVfG hat, was ja gegeben ist, hat es für den RBB kein gültiges Verwaltungsverfahrensrecht.

Bitte beachte BVerfG - 2 BvN 1/95 -; Art 31 GG ist absolut; jedwedes Landesrecht inkl. Landesverfassungsrecht ist Makulatur, wenn Bundesrecht etwas anderes bestimmt. Obige Entscheidung ist eine Grundsatzentscheidung bei Einbeziehung aller Landesverfassungsgerichte.
Titel: Re: Klage gegen RBB
Beitrag von: abgezockter1984 am 12. März 2017, 13:56
hat es für den RBB kein gültiges Verwaltungsverfahrensrecht.
Klingt einleuchtend (auch, was ich nicht zitiert habe). Allerdings frage ich mich, was nun mit dem RBB ist. Wenn kein VwVfG für den RBB gilt, wie soll man dann mit dem RBB umgehen?
Titel: Re: Klage gegen RBB
Beitrag von: pinguin am 12. März 2017, 20:07
Wenn kein VwVfG für den RBB gilt, wie soll man dann mit dem RBB umgehen?
Der RBB ist, wie jede Rundfunkanstalt, ein schlichtes Rundfunkunternehmen in öffentlicher Trägerschaft, nicht mehr, nicht weniger.

Der RBB hat keine behördlichen Befugnisse, (siehe auch BVerfG 2. Rundfunkentscheidung, Rn. 65), ist keine Behörde, (siehe Senat zu Berlin), und hat alleine das Recht der Selbstverwaltung zugetragen bekommen.

Die Form der Selbstverwaltung ist die Form, wie sie jedes Wirtschaftsunternehmen innehat, das eigene, interne Strukturen selber aufbaut, pflegt oder auch nicht pflegt, und auf Basis dieser nach Anforderung durch den Bürger als Kunden für diesen tätig wird.

Selbstverwaltung ist mit behördlichem, bzw. hoheitlichem Status nicht vereinbar, weil sich Behörden nicht selbst verwalten, sondern vom Staat verwaltet werden.

Jede Behörde handelt im Rahmen der für sie geltenden Gesetze, die dieser Behörde bis ins Detail vorschreiben, was konkret zu tun ist, inkl. etwaiger Ermessensausübung, wenn Ermessensausübung für einen konkret individuellen Fall vorgesehen ist.

Da diese sog. Direktanmeldungen aber vom Gesetzgeber gar nicht vorgesehen sind, kann es sich nicht um eine Behörde handeln, würde sich diese damit doch automatisch des Amtsmißbrauches schuldig machen.

Gerade die nötige Staatsferne ist es doch, die jedwede hoheitliche Befugnis ausschließt?

Der RBB muß frei in seiner Entscheidung sein, zu publizieren, was immer er möchte, hat dabei aber alle(!) landesspezifischen, nationalen wie europäischen Grundrechte einzuhalten.

Einschränkungen zu Lasten des RBB sind im Rahmen jener Kriterien möglich, wie sie bspw. die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung zu den Erläuterungen zur Charta vorsehen, nach denen Einschränkungen nur zu Lasten der Medien möglich sind.

Es liegt an der Politik des Landes, sich so aufzustellen, daß der RBB keinen Grund hat, Negatives zu berichten. Ist insofern eine ganz einfache Übung, wenn man einmal gelernt hat,
bodenständig zu bleiben;
sich mal erkannt oder inkognito unter's Volk zu begeben;
diesem auch mal zuzuhören, (der Eindruck zählt, den man beim Volk hinterläßt);
nur Dinge zu versprechen, die man auch halten kann und halten will;
sich den Bedürfnissen des Volkes also nicht völlig verschließt;
dabei aber trotzdem seiner eigenen Linie treu bleibt;
bspw.: (A sagen, B zuhören, A++ realisieren, weil A unrealisierbar ist);
sich also beweglich zeigen, denn wenn etwas bricht, was nicht brechen soll, war alles zu star und unbeweglich;
das gilt auch für den Schutz des Wolfes; die EU sieht ausdrücklich spezielle Wolfsschutzgebiete vor, siehe Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie; im Land Brandenburg hat es kein einziges; nur in diesen speziellen Wolfs-Schutzgebieten wäre die Jagd ausdrücklich und grundsätzlich untersagt, was dann allerdings auch für sog. Problemwölfe gelten würde;

Bleiben wir mal beim Wolfs-Beispiel; wäre doch mal ein Thema, das der NDR, (die DVD habe ich), über die Wölfe des Landes Brandenburg bereits aufgegriffen hatte; warum, zum T., NDR und nicht RBB? Kriegen die eigenen das nicht neutral in die Reihe? Ist das dann wie zu DDR-Zeiten, wo man nichtregionale Medien konsumieren muß, um zu wissen, was im eigenen Land los ist? Geht's noch peinlicher?

Trotz aller Kritik, wäre nicht die regionale Medienmacht aus Verbundenheit zur Region explizit verpflichtet, über die eigene Region zu berichten, was freilich das Pro und Contra gegenwärtiger wie langfristiger Entwicklungen einbezieht?

Schaut Euch Europa an, schaut auf den RBB, der darauf ein ganz winziger Punkt ist; und der will sich dem ganzen wiedersetzen? Will Bürger abzocken, die sich nicht für Rundfunk als Medium entscheiden?