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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Profät Di Abolo am 07. Januar 2017, 15:57

Titel: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Profät Di Abolo am 07. Januar 2017, 15:57
Rein fiktiv zur Vorbereitung der Verhandlung:


Zitat
9. Abschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug

§ 86 VwGO
(1)   Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2)   Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3)   Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4)   Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5)   Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Zitat
§ 98 VwGO
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.


C.H. Beck, 2011, Dr. Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsrecht, S. 69 - 70:

Zitat

3.   Die einzelnen Ablehnungsgründe


143   

§ 86 Abs. 2 VwGO bestimmt, dass ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Daraus darf man folgern: Das Gericht muss einem Beweisantrag entsprechen, wenn kein gesetzlicher Grund für seine Ablehung vorliegt. Mehr noch: „Soweit es um die Ablehnung von Beweisanträgen geht, ist hierbei vor allem zu beachten, dass in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess (…) eine gerichtliche Verpflichtung zur (weiteren) Aufklärung u.U. selbst dann bestehen kann, wenn das Verfahrensrecht dem Gericht die Möglichkeit gibt, den betreffenden Beweisantrag unter bestimmten Gesichtspunkten anzulehnen".357

144

Die VwGO regelt hingegen nicht, aus welchen Gründen das Gericht einen Beweisantrag ablehnen darf. Diese Regelungslücke der VwGO lässt sich über die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO über die Beweisaufnahme, die § 98 VwVG anordnet, nicht schließen. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass die ZPO - anders als die StPO und die VwGO - kein formalisiertes Beweisantragsrecht kennt; bezeichnender Weise spricht man im Zivilprozess üblicherweise vom Beweisantritt, der durch Bezeichnung der Beweismittel im vorbereitenden Schriftsatz erfolgt (§ 130 Nr. 5 ZPO).358 Anders als die StPO enthält die ZPO auch keine ausdrückliche Regelung der Vorrausetzungen und des Verfahrens für die Ablehnung von Beweisanträgen; ein besonderes Verfahren, etwa der Erlass eines Ablehnungsbeschlusses, braucht dort nicht eingehalten werden.359 Die Ablehnung liegt darin, dass das Gericht einen angetretenen Beweis nicht erhebt.360

145

Dagegen regelt die - wie die VwGO über ein formalisiertes Beweisantragsrecht verfügende - Strafprozessordnung in § 244 Abs. 3 - 5 StPO ausdrücklich die einzelnen Ablehnungsgründe. …

146

Diese strafprozessuale Regelung der Ablehnungsgründe ist abschließend. Das BVerwG har das Problem einer fehlenden eigenständigen Regelung der Ablehnungsgründe in der VwGO anfänglich mithilfe einer „sinngemäßen Anwendung der §§ 286 ff. ZPO (diese ergänzt durch die Grundsätze des § 244 StPO“361 gelöst. Die §§ 286 ff. ZPO helfen indes nur begrenzt weiter; lediglich die Regelung über die fehlende Beweisbedürftigkeit offenkundiger Tatsachen § 291 ZPO und die Schadensschätzung in § 287 ZPO sind einschlägig.362 In seiner weiteren Rechtsprechung hat das BVerwG schlicht und einfach die Ablehnungsgründe des § 2444 Abs. 3 - 5 StPO angewendet, wobei es diese Anwendung zuweilen als eine analoge kennzeichnet, zuweilen die Vorschriften kommentarlos anwendet.363 Begründet hat das BVerwG dies mit der folgenden Überlegung: „In § 244 Abs. 3 StPO haben allgemeine Regeln des Beweisrechts Ausdruck gefunden, deren Anwendungsbereich über das Strafverfahren hinausreicht. Es bestehen deshalb keine Bedenken, diese Bestimmungen (…) auch im Verwaltungsstreitverfahren sinngemäß anzuwenden.“364

357BVerfG, Kammerbeschluss v. 18.1.1990 - 2 BVR 760/88 -. RdNr. 15 = InfAuslR 1990, 161 unter Hinweisauf BGHSt 116, 119.
358Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, vor § 284 RdNr. 3.
359Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, vor § 284 RdNr. 8a.
360   Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, vor § 284 RdNr. 8a.
361   BVerwG, Urt. v. 28.7.1977 - III C 17.74 = Buchholz 3010 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 11
362   Zur Anwendbarkeit von § 287 ZPO im Verwaltungsprozess: BVerwG Urt. v. 201.2005 - 3 C 15.04 -, RdNr. 27 = NVwZ-RR 2005, 446 = Buchholz 418, 6 TierSG Nr. 18 = RdL  2005, 247.

363   BVerwG, Urt. 26.1.1982 - I D 97.80 -, RdNr. 8 für § 244 Abs. 3; BVerwG, Beschl. v. 9.5.1983 - 9 B 10466.81 -, RdNr. 4 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 5 = NJW 1984, 574; BVerwG Urt. v. 5.10.1988 - I D 124.87 -, RdNr. 29 und 32; BVerwG Urt. v. 23.4.1991 - 1 D 73.89 -, RdNr. 22; BVerwG Beschl. v. 27.3.2000 - 9 B 518.99 -, RdNr. 14, 18, 22 f. = Buchholz 310 § 98 VwG= Nr. 60; BVerwG, Urt. v. 28.8.2001 - 1 D 57.00 -, RdNr. 14; BVerwG, Beschl. v. 17.3.2005 - 2 WDB 1.05 -, RdNr. 7.
364   BVerwG, Beschl. v. 7.2.1983 - 7 CB 96.81 -, RdNr. 6

BVerwG, Beschl. v. 7.2.1983 - 7 CB 96.81 -

Link:
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1983-02-07/7-cb-9681

Zitat
6

b) Zu Unrecht sieht die Beschwerde einen Verfahrensmangel darin, dass das Berufungsgericht Beweisanträge des Klägers in entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative StPO zurückgewiesen hat. In § 244 Abs. 3 StPO haben allgemeine Regeln des Beweisrechts Ausdruck gefunden, deren Anwendungsbereich über das Strafverfahren hinausreicht. Es bestehen deshalb keine Bedenken, diese Bestimmung - ebenso wie im Zivilprozess (vgl. BGHZ 53, 245 [259]) - auch im Verwaltungsstreitverfahren sinngemäß anzuwenden (vgl. die im Berufungsurteil angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, ferner das Urteil vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 3 C 53.76 - in Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 112). Dass § 244 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative StPO einen allgemeingültigen beweisrechtlichen Grundsatz enthält, liegt auf der Hand. Denn es kann nach keiner Prozessordnung zweifelhaft sein, dass das Gericht einem Beweisantrag nicht nachgehen muss, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung unerheblich ist.


Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19.12.2006, VerfGH 45/06

Link:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VerfGH%20Berlin&Datum=19.12.2006&Aktenzeichen=VerfGH%2045%2F06


Zitat
Leitsatz:

2.
Es verstößt gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, wenn das Oberverwaltungsgericht bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung die Zulässigkeit der mit dem Rechtsmittel vorgebrachten Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe Beweisanträge in prozessrechtswidriger und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzender Weise abgelehnt, davon abhängig macht, dass eine entsprechende Rüge bereits beim Verwaltungsgericht erhoben worden war. Die Annahme einer solchen generellen Rügeobliegenheit - außerhalb im Einzelfall gegebener Korrekturmöglichkeiten gerichtlicher Pannen, Irrtümer oder Missverständnisse bei Ablehnung eines Beweisantrages - stellt eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwernis für die Beschreitung des eröffneten Rechtsweges dar.

52

Bei der prozessrechtswidrigen Ablehnung von Beweisanträgen geht es dagegen nicht wie in den eben genannten Konstellationen - darum, dass ein Beteiligter zu einem bestimmten in den Prozess eingeführten Sachverhalt oder zu einer Rechtsfrage gar nicht erst zu Wort kommen konnte, denn durch das Stellen des Beweisantrages mit der darin enthaltenen Behauptung eines bestimmten Beweisergebnisses hat er von seinem Äußerungsrecht bereits Gebrauch gemacht. Vielmehr steht eine andere Form des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Rede, dass nämlich das Gericht das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen hat (sog. Negligenzentscheidung, vgl. Zuck, NVwZ 2006, 119 <120>). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs scheidet in diesen Fällen also aus, wenn die Beweisanträge vom Gericht ernsthaft geprüft, mit einem vor Erlass des Urteils begründeten Beschluss jedoch abgelehnt worden sind (vgl. BVerwG, NJW 1988, 722 <723>). Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfGE 50, 32 <36>; 69, 141 <144>; 69, 145 <148>; BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 313; Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 55; Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60). Die derart fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages wird mit einem Übergehen desselben, d.h. mit einem Nicht-zur-Kenntnis-Nehmen gleichgestellt, was mit der Anhörungsrüge beanstandet werden kann. Die Übergänge zwischen einer einfach-rechtlich fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages und einer den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Ablehnung, die im Prozessrecht keine Stütze findet, sind allerdings nicht immer leicht zu bestimmen und für die Beteiligten zu erkennen.

53

Die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Obliegenheit, einen ablehnenden Beweisbeschluss stets auf mögliche Gehörsverstöße im Sinne einer Prozessrechtswidrigkeit der Ablehnungsgründe zu überprüfen und (spätestens im nächsten Verhandlungstermin) zu rügen, um das Beanstandungsrecht für die nächste Instanz nicht zu verlieren (vgl. auch Redeker, AnwBl. 2005, 518 <523>; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2005, Rn 694 ff. zu § 78), liefe in vielen Fällen auf eine Obliegenheit zur Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des Gerichts und zur Wiederholung der bereits vorgebrachten Argumente hinaus mit nur geringen Chancen, dass das Gericht deshalb seine Rechtsauffassung ändert und den beantragten Beweis erhebt. Die vom Oberverwaltungsgericht erwogene Alternative zur Erfüllung dieser Obliegenheit, nämlich neue, den Bedenken des Gerichts Rechnung tragende Beweisanträge zu stellen, würde in den Fällen, in denen der Partei dies nicht möglich ist, ebenfalls zu einer chancenlosen und redundanten Umformulierung bereits vorgetragenen Prozessstoffes zwingen.



Fiktives Muster eines Beweisantrages zur "BeitraXvereinbarung BeitraXeinzug" gibt es unter

Thema:
Klage gegen Widerspruchsbescheid + Vollstreckungsersuchen (nach LG Tübingen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21513.msg138127.html#msg138127



Ein freundlicher Service der nichtrechtsfähigen oder auch niGEZ

Gall Mei HiHa AG


(niGEZ = nichtGEZfähig)

 :)
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Profät Di Abolo am 07. Januar 2017, 19:16
Rein fiktiv zum Beweisantrag 1 von X.

Die Vorgängerregelung also die Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale war gemäß
§ 5 frühstens zum 31.12.2012 durch "engeschriebenen Brief" kündbar.

Siehe Anhang Verwaltungsvereinbarung GEZ.

An dieser Stelle möchte sich die niGEZ Gall Mei HiHa AG für die zahlreichen Hinweise per PM bedanken. Ohne euch alle wäre eine solche Arbeit nicht möglich. Vielen Dank auch an die Mods!


Yoo Lupus! An der Havel, Oder und Spree, da wohnt die ...

Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: VGkoblenz am 08. Januar 2017, 00:51
Dazu auch:

https://fragdenstaat.de/anfrage/verwaltungsvereinbarung-beitragseinzug/
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Profät Di Abolo am 08. Januar 2017, 13:41
Zur weiteren Vorbereitung der Verhandlung:

Rechtslupe: Aufklärungspflicht und Beweisanträge im Verwaltungsprozess

Link:

https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/aufklaerungspflicht-und-beweisantraege-im-verwaltungsprozess-388236

Rechtslupe: Die abgelehnten Beweisanträge

Link:
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/die-abgelehnten-beweisantraege-326938

Zitat
Nach § 86 Abs. 2 VwGO kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Oberverwaltungsgericht einen solchen Beschluss zu den vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten 13 Beweisanträgen gefasst und der Vorsitzende den Beschluss auch im Einzelnen mündlich begründet. Damit ist dem Erfordernis des § 86 Abs. 2 VwGO zwar zunächst Genüge getan. Da aber förmliche Beweisanträge nur in bestimmten Fällen abgelehnt werden können (z.B. weil sie nach der Rechtsauffassung des Tatsachengerichts nicht erheblich sind, die Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt wurde, usw.), muss die Begründung für die Ablehnung zur Ermöglichung der Verfahrenskontrolle durch das Revisionsgericht aktenkundig sein. Soweit dies nicht durch Aufnahme in die Sitzungsniederschrift geschieht, muss das Gericht daher seine Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen darlegen. Unterbleibt dies, liegt darin ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO2.

Fußnote 2 Link Beschluss BVerwG, 8 B 32.03 vom 10. Juni 2003:

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=100603B8B32.03.0

Zitat
2.

Es liegt aber der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensverstoß vor, auf dem das Urteil beruhen kann. Die Beschwerde rügt, dass die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten drei formellen Beweisanträge nicht berücksichtigt worden sind.
Nach § 86 Abs. 2 VwGO kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Gericht einen solchen Beschluss gefasst und der Vorsitzende hat den Beschluss auch mündlich begründet.
Damit ist zwar zunächst dem Erfordernis des § 86 Abs. 2 VwGO Genüge getan. Da aber förmliche Beweisanträge nur in bestimmten Fällen abgelehnt werden können (z.B. weil sie nach der Rechtsauffassung des Tatsachengerichts nicht erheblich sind, die Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt wurde usw.) muss die Begründung für die Ablehnung zur Ermöglichung der
Verfahrenskontrolle durch das Revisionsgericht aktenkundig sein. Soweit dies nicht durch Aufnahme in die Sitzungsniederschrift geschieht, muss das Gericht daher seine Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen darlegen. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es im Rahmen des Verfahrens nach § 130 a VwGO zwar keiner Vorabentscheidung über einen gestellten Beweisantrag bedarf,
dass aber aus den Entscheidungsgründen des Beschlusses ersichtlich sein muss, dass das Tatsachengericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und seine
Beweisanträge vorher auf ihre Rechtserheblichkeit geprüft hat (vgl. u.a. Beschluss vom 19. April 1999 - BVerwG 8 B 150.98 - Buchholz 310 § 130 a Nr. 37 S. 10 <13> m.w.N.). Weiter hat das
Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es gegen die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verstößt, wenn das Tatsachengericht das Ergebnis seiner Abwägung nicht in den
Entscheidungsgründen in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise darlegt (Urteil vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 102 <110> unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH).
Auch die Begründung des Tatsachengerichts für die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens wegen eigener ausreichender Sachkenntnis muss in einer für das
Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise dargelegt werden (Beschluss vom 19. November 1998 - BVerwG 8 B 148.98 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 19 S. 55 <57> m.w.N.). Da im vorliegenden
Fall weder der Sitzungsniederschrift noch den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils eine Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge zu entnehmen ist, kann der Senat nicht feststellen, ob die Begründung tragfähig ist.

Es ist auch nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die in der mündlichen Verhandlung getroffene Entscheidung der Vorinstanz insofern nachzuvollziehen, als es einerseits anhand der im Urteil zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung des Gerichts und andererseits am gesamten Akteninhalt prüft, ob die Beweisanträge zulässigerweise hätten abgelehnt werden können.

Zur Beschleunigung des Verfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch und hebt das angefochtene Urteil ohne vorherige Durchführung eines Revisionsverfah-
rens auf.


Schön vorlesen und drauf achten, dass die Beweisanträge und ggf. die Ablehungsgründe in der Sitzungsniederschrift drin sind.

 :)
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Profät Di Abolo am 10. Januar 2017, 11:55
Rein fiktiv natürlich.

Learning by doing:

Fiktive Beweisanträge 1 - 4 Niedersachsen (NDR)


Zitat

Verwaltungsrechtssache
Norddeutscher Rundfunk, Az.:





Stelle ich die Klägerin folgenden

Beweisantrag 1

Die Vorlage der geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen Beitragseinzug der Landesrundfunkanstalten nebst der Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale sowie entsprechenden jeweils erforderlichen Kündigungsschreiben (siehe § 5 Schlussbestimmungen Verwaltungsvereinbarung GEZ vom 26.11.2002) in der jeweils gültigen Fassung beginnend ab dem 01.01.2012 durch den Beklagten,

sowie deren Beiziehung als Urkundenbeweise - in Form beglaubigter Ablichtungen -zur Gerichtsakte,

Die Auswertung des vorgenannten Urkundenbeweises im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben,

a)   dass der Beklagte außerhalb seiner gesetzlichen Regelungsbefugnis eine Verwaltungsvereinbarung mit den anderen Landesrundfunkanstalten traf,
b)   dass der Beklagte die Vergaberichtlinie 2004/18/EG verletzte,
c)   dass der Beklagte zum Zeitpunkt des einmaligen Meldedatenabgleichs § 14 Abs. 9 RBStV keine gültige Verwaltungsvereinbarung getroffen hatte,
d)   dass der Beklagte den Datenabruf bei der Meldebehörde gesetzeswidrig und zusätzlich durch ein zum Zeitpunkt des Meldedatenabrufes nicht ordnungsgemäß beauftragtes Dienstleistungs- und Rechenzentrum durchführen ließ und die Meldedaten daher tatsächlich grob rechtswidrig an Dritte übermittelt wurden,
e)   dass der Beklagte bewusst und gewollt gegen die Richtlinie 95/46/EG Art. 15 verstieß indem er gesetzeswidrig ein „Massenverfahren“ als „Dienstleistung“ regelte,
f)   dass der Beklagte, durch Verwaltungsvereinbarung in grob unzulässiger Weise „in seinem Sinne“ auf die Rechtsprechung einwirken ließ und dabei die verwaltungsrechtlichen Regelungen des Abschnitt 1a VwVfG sowie wesentliche EU-Richtlinie 95/46/EG zum Datenschutz völlig unbeachtet ließ,
g)   dass der Beklagte dem „Beitragsservice“ unzulässig „weitreichende Sonderrechte“ in Bezug,
–   auf die Klärung von Rechtsfragen § 8 a),
–   Empfehlungen von Gerichtsprozess-Strategien § 8 c)
–   auf die „Pflege“ einer Urteilsdatenbank und „positive“ Weitergabe von Urteilen § 8 d),
–   die Festlegung von Richtlinien für den Dezentralen Beitragsservice in den Landesrundfunkanstalten § 8 g),
–   durch Kommunikationsregelungen für die operative Umsetzung § 8 b) und e),

und

–   „Sonderaufgaben“ zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

traf, ohne die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Regelungen der betroffenen Bundesländer Niedersachsen, Hamburg, Schleswig Holstein und Mecklenburg-Vorpommern zu beachten. Darüber hinaus hat er in vollkommen verfassungswidriger Weise die sich u.a. aus Art. 60 der Niedersächsischen Verfassung ergebenden Grundsätze der Gesetzgebung ignoriert.

h)   die „Rundfunkbeitragserhebung“ der verfassungswidrigen Ertragssteigerung dient.

Darüber hinaus beteiligte der Beklagte auch das ZDF sowie das Deutschlandradio am Aufbau einer einheitlichen Stelle (Abschnitt 1a Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG] §§ 71 a - 71 e) in Gestalt eines zentralen Dienstleistungs- und Rechenzentrums und räumte den öffentlichen - rechtlichen Fernseh- und Hörfunkveranstalter Beteiligungsrechte ein (§§ 3 und 4 Verwaltungsrat, Fachgruppen Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug), obwohl weder das ZDF noch das Deutschlandradio Landesrundfunkanstalten sind. Damit wurden nachweislich in verfassungswidriger Weise Verwaltungsaufgaben des Landes Niedersachsen an Organe übertragen, die zweifelsfrei nicht der unmittelbaren Staatsverwaltung zuzuordnen sind und auch nicht über die nötige Sach- und Fachkompetenz verfügen (Art. 38 sowie Siebenter Abschnitt der Niedersächsischen Verfassung).

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung. Sie zeigen auf, dass der Beklagte völlig außerhalb seines verfassungsrechtlichen Auftrages handelte (Art. 5 Abs. Satz 2 GG) und als „Sonderanstalt Rundfunkbeitragswesen“ Regelungen traf, einschließlich des Erlasses von nichtigen und rechtswidrigen Verwaltungsakten zu denen er nicht befugt war (siehe u.a. § 54 VwVfG; §§ 58, 59 VwVfG) und die darüberhinaus in der durchgeführten Form auch teilweise gesetzlich verboten sind.
Ferner traf der Beklagte Verfahrensregelungen, zu denen nur die übergeordnete Rechtsaufsicht der Bundesländer Niedersachsen, , Hamburg, Schleswig Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich befugt sind und die teilweise der Gesetzgebung ( Art. 41 Niedersächsische Verfassung) unterliegen.
Hierzu ist auch auf § 3 Abs. 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien (GGO) hinzuweisen, wonach Verwaltungsabkommen vom Ministerpräsidenten zu unterschreiben sind. Damit wurden der Landesregierung und dem Landesparlament die Möglichkeit entzogen über den Aufbau und die Organisation des Beitragsservice zu entscheiden (u.a. Art. 38 Niedersächsische Verfassung).



Zitat

Hiermit stelle ich, die Klägerin folgenden

Beweisantrag 2


Die Vorlage eines vollständigen Ausdrucks der elektronischen Akte des Beitragsservice zur Beitragsnummer xxx xxx xxx,

sowie deren Beiziehung zur Gerichtsakte,

Die Auswertung des vorgenannten „Urkundenbeweises“ im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben,

dass der Beklagte im Rahmen seiner elektronischen Aktenführung keine qualifizierte elektronische Signatur analog § 371 a Abs. 3 ZPO verwendet, so dass die Authentizität analog zu § 416 a ZPO sowie § 33 Abs. 3 - 5 VwVfG:

Zitat
(3)   Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muss enthalten

1.   die genaue Bezeichnung des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt wird,
2.   die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,
3.   den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist,
4.   den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von
1.   Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen,
2.   auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt werden,
3.   Ausdrucken elektronischer Dokumente,
4.   elektronischen Dokumenten,
a)   die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden,
b)   die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben.

(5)   Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung

1.   des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststellungen enthalten,
a)   wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
b)   welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist und
c)   welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen;
2.   eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.

Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für das Ausgangsdokument enthalten.
(6)   Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.

des Aktenausdrucks nicht belegt werden kann und eine Zuordnung der einzelnen Feststellungsbescheide zu den Sachbearbeitern nicht möglich ist. Der elektronische Aktenausdruck entfaltet daher keinerlei Urkundenbeweiskraft.

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung. Sie zeigen auf, dass der Beklagte völlig außerhalb gesetzlicher Regelungen und auch verwaltungsrechtlicher Vorgaben ein elektronisches Aktensystem schuf und dieses nicht durch die Rechtsaufsicht zertifizieren ließ.
Die in der elektronischen Akte enthalten streitgegenständlichen Feststellungsbescheide des Beklagten erfüllen daher nicht die Anforderungen an einen Urkundenbeweis.

Die Form der „elektronischen Aktenführung“ einschließlich des angewandten Verfahrens zum Scanprozess und das damit verbundene Herstellen der Akten-Digitalisierung beim zentralen Dienstleister Beitragsservice erfüllen damit nicht die gesetzlichen Anforderungen. Die vom Beklagten vorgenommenen Regelungen sind nicht im Einklag mit dem modernen Rechtsgebiet des E-Government und entsprechen darüber hinaus auch nicht den rechtsverbindlichen EU-Vorgaben.


Zitat

Stelle ich die Klägerin folgenden

Beweisantrag 3

Die Vorlage eines gerichtlichen Ausdrucks des XX. Datenschutzberichtes des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen für die Jahre 2009 – 2010, abrufbar unter:

http://www.lfd.niedersachsen.de/allgemein/taetigkeitsberichte/2009_2010/14122011-101390.html

sowie der Beiziehung als Urkundenbeweises - in Form beglaubigter Ablichtungen -zur Gerichtsakte,

Die Auswertung des vorgenannten Urkundenbeweises (ab Seite 87) im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben,

dass der Landesbeauftrage für den Datenschutz Niedersachsen entgegen der Richtlinie 95/46/EG als unabhängige Kontrollstelle Art. 28 der Richtlinie in vollkommen unzureichender Weise am Gesetzgebungsverfahren beteiligt wurde und massive Datenschutzrisiken bestanden und auch bestehen. Danach widersprechen aus datenschutzrechtlicher Sicht die Datenverarbeitungsbefugnisse des RBStV den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Datensparsamkeit und Transparenz sowie dem verfassungsrechtlichen und rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit.

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung. Sie zeigen auf, dass dem Beklagten im völligen Widerspruch zur Richtlinie 95/46/EG Datenerhebungs- und -verarbeitungsbefugnisse eingeräumt wurden.
In diesem Zusammenhang verweise ich ferner auf den Antrag vom 05.10.2016 zur Beiladung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen.


Zitat
Stelle ich die Klägerin folgenden

Beweisantrag 4

Es soll Beweis erhoben werden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie das Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz formell verfassungswidrig zustande kamen und die Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG verletzen.


Zur Klärung dieser Frage wird die Einholung eines Rechtsgutachtes


des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages

beantragt.


Das Rechtsgutachten wird aufzeigen, dass die Übertragung der zweckgebundenen Meldedaten an den Beklagten verfassungswidrig erfolgte, da der Bundesgesetzgeber mit dem Bundesmeldegesetz abschließend die Meldedatenübertragung an die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 48 BMG) regelte und eine „verwaltungsrechtliche Selbstverwaltung“ des Beklagten (analog zu Art. 28 Abs. 2 GG) vollkommen ausscheidet. Der Beklagte ist ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen und unterliegt als Rundfunkveranstalter der staatsfernen Selbstverwaltung (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).
Auch unterlag der Beklagte früher nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV, i.d.F. des Artikels 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 und i.d.F. des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8./15. Oktober 2004, gemäß § 8 Absatz 4) dem § 28 BDSG (Dritter Abschnitt des BDSG; Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich rechtlicher Wettbewerbsunternehmen).

Fiktive Testphase läuft aktuell. Ein besonderes Daaaanke an @fanatic und @Jannimann!!!!!!  :)

Link:

Thema:
Verhandlungen VG Stade Dienstag 10.01.2017
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20978.msg137059.html#msg137059
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Profät Di Abolo am 10. Januar 2017, 12:06
Rein fiktiv:

Fiktive Beweisanträge 5 - 9 Niedersachsen (NDR)

Zitat
Stelle ich die Klägerin folgenden

Beweisantrag 5

Die Vorlage des Niedersächsischen Ministerialblattes Nr. 44, 62. (67.) Jahrgang vom 05.12.2012 (NdS. MBl. Nr. 44/2012) zur Satzung des Norddeutschen Rundfunks (NDR) über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge sowie der Beiziehung als Urkundenbeweises - in Form beglaubigter Ablichtung -zur Gerichtsakte,

Die Auswertung des vorgenannten Urkundenbeweises im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben,

dass die Satzung des Norddeutschen Rundfunks (NDR) über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge keine formell zustande gekommen gesetzliche Regelung darstellt (Vierter Abschnitt der Niedersächsischen Verfassung) und das Akte der Gesetzgebung an den NDR verfassungswidrig übertragen wurden.

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung. Sie zeigen auf, dass der Beklagte ohne gesetzliche Grundlage eine Beitragsnummer als neues personenbezogenes Datum (§ 5 Satzung des NDR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge [Beitragsnummer / Beitragsschuldner]) meinem personenbezogenen Datensatz als Identifikationsmerkmal zuordnende und damit gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstieß (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof vom 18.1.2012, II R 49/10 zur Steuer-Identifikationsnummer; §§ 139a bis 139d Abgabenordnung). Ferner, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen zu den klagegegenständlichen Feststellungbescheiden ohne gesetzliche Grundlage erfolgte und das sonstige Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ohne gesetzliche Grundlage erfolgten.

In diesem Zusammenhang verweise ich ferner auf den Beweisantrag 6 vom 10.01.2017, Erstellung eines Rechtsgutachtens durch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Präsidenten des Niedersächsischen Landtags.

Zitat
Stelle ich die Klägerin folgenden

Beweisantrag 6

Es soll Beweis erhoben werden, dass die Satzung des Norddeutschen Rundfunks (NDR) über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge formell verfassungswidrig zustande kam und die Gesetzgebungskompetenz des Niedersächsischen Landtags verletzte und nichtig ist.

Zur Klärung dieser Frage wird die Einholung eines Rechtsgutachtens

des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes

des Präsidenten des Niedersächsischen Landtags

beantragt.

Das Rechtsgutachten wird aufzeigen, dass die Übertragung der Gesetzgebungskompetenzen an die Landesrundfunkanstalten, im vorliegenden Sachverhalt dem NDR, zum Erlass einer gemeinsamen Satzung unvereinbar mit der Niedersächsischen Verfassung und dem Grundgesetz ist. Danach verletzt § 9 Abs. 2 RBStV die Gesetzgebungskompetenz des Niedersächsischen Landtags (Art. 42 der Niedersächsischen Verfassung) und das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 GG) sowie das Recht des Bundeslandes Niedersachsen zur Gesetzgebung (Art. 70 GG). Erschwerend tritt hinzu, dass dem staatsfernen Organ des öffentlich - rechtlichen Rundfunks (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) damit auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, selbst über die Art und Weise des Erlassen von Akten hoheitlicher Gewalt zu bestimmen, obwohl der öffentlich - rechtliche Rundfunk über keine lückenlose personelle Legitimationskette verfügt (Art. 60  Niedersächsische Verfassung) und dass eine Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs.2 GG für den öffentlich - rechtlichen Rundfunk ausscheidet. Das Gutachten wird ferner aufzeigen, dass in analoger Anwendung des Leitsatzes zum Beschluss des Zweiten Senats des BVerfG vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 -, - 2 BvL 6/98 -

Zitat
1.
Außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der gemeindlichen Selbstverwaltung ist das Demokratiegebot des Art. 20 Abs. 2 GG offen für Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt, die vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichen. Es erlaubt, für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben durch Gesetz besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen

dem öffentlichen - rechtlichen Rundfunk das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der dualen Rundfunkordnung verfassungskonform für die Aufgabe der Rundfunkveranstaltung übertragen wurden und die Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sowie dem Erlass von Akten hoheitlicher Gewalt verfassungswidrig erfolgte. Weiter wird das Gutachten aufzeigen, dass Art. 20 Abs. 2 GG - eine wesentliche Staatszielbestimmung und auch ein elementares Verfassungsprinzip: „Das Ausgehen der Staatsgewalt vom Volk.“ - verletzt wurde.
Ferner wird aufgezeigt, dass diese Regelung, das Übertragen von Verwaltungsaufgaben an den Beklagten, einen Rundfunkveranstalter, die Gemeinden des Landes Niedersachsen in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt.
BVerfG Urteil des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 -; - 2 BvR 2434/04 -:

Zitat
158

Eine hinreichend klare Zuordnung von Verwaltungszuständigkeiten ist vor allem im Hinblick auf das Demokratieprinzip erforderlich, das eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern fordert und auf diese Weise demokratische Verantwortlichkeit ermöglicht (vgl. BVerfGE 47, 253 <275>; 52, 95 <130>; 77, 1 <40>; 83, 60 <72 f.>; 93, 37 <66 f.> ). Demokratische Legitimation kann in einem föderal verfassten Staat grundsätzlich nur durch das Bundes- oder Landesvolk für seinen jeweiligen Bereich vermittelt werden (vgl. Trute, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle <Hrsg.>, Grundlagen des Verwaltungsrechts, 1. Aufl. 2006, Bd. 1, § 6 Rn. 5). Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist zwar nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns entscheidend, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 <72>; 93, 37 <66 f.> ). Daran fehlt es aber, wenn die Aufgaben durch Organe oder Amtswalter unter Bedingungen wahrgenommen werden, die eine klare Verantwortungszuordnung nicht ermöglichen. Der Bürger muss wissen können, wen er wofür - auch durch Vergabe oder Entzug seiner Wählerstimme - verantwortlich machen kann.

159

cc) Der Verwaltungsträger, dem durch eine Kompetenznorm des Grundgesetzes    Verwaltungsaufgaben zugewiesen worden sind, hat diese Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Der Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung schließt zwar die Inanspruchnahme der „Hilfe“ - auch soweit sie sich nicht auf eine bloße Amtshilfe im Einzelfall beschränkt - nicht zuständiger Verwaltungsträger durch den zuständigen Verwaltungsträger nicht schlechthin aus, setzt ihr aber Grenzen: Von dem Gebot, die Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen, darf nur wegen eines besonderen sachlichen Grundes abgewichen werden. Dem Grundgedanken einer Kompetenznorm (wie auch der finanziellen Lastenaufteilung zwischen Bund und Ländern) widerspräche es, wenn in weitem Umfang Einrichtungen der Landesverwaltung für Zwecke der Bundesverwaltung herangezogen würden (vgl. BVerfGE 63, 1 <41> ).

161
2. Danach verletzt § 44b SGB II die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden; das in dieser Vorschrift geregelte Zusammenwirken von Bundes- und Landesbehörden überschreitet die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen.

Das Rechtsgutachten wird damit zu dem Ergebnis kommen, dass die Satzung des Norddeutschen Rundfunks (NDR) über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge formell verfassungswidrig zustande kam und nichtig ist.

Somit wurde auch die Rundfunkteilnehmerdatenbank verfassungswidrig errichtet.




Zitat

Stelle ich die Klägerin folgenden

Beweisantrag 7

Es soll Beweis erhoben werden, dass keine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern des Norddeutschen Rundfunks (NDR) sowie der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice vorliegt.

Zur Klärung dieser Frage wird die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des

Intendanten des NDR

sowie

des Geschäftsführers des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

zur Frage ihrer Ernennung bzw. Einstellung durch die Landesregierung (Art. 38 bzw. Art. 60 Niedersächsische Verfassung) und der Frage, ob der beim Beklagten und ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice beschäftige Personenkreis dem öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen zuzuordnen ist

sowie die Beiziehung der schriftlichen Stellungnahmen als Urkundenbeweise zur Gerichtsakte

beantragt.

Die schriftlichen Stellungnahmen werden aufzeigen, dass weder der NDR sowie der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsserviceüber eine lückenlose personelle Legitimationskette verfügen (Art. 60  Niedersächsische Verfassung) und dass selbst die Leitung des NDR, namentlich der Intendant, nicht von der Niedersächsischen Landesregierung ernannt wurden. Hierzu verweise ich ferner auf den Beweisantrag 6 und das BVerfG Urteil des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 -; - 2 BvR 2434/04 -:

Zitat
158

Eine hinreichend klare Zuordnung von Verwaltungszuständigkeiten ist vor allem im Hinblick auf das Demokratieprinzip erforderlich, das eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern fordert und auf diese Weise demokratische Verantwortlichkeit ermöglicht (vgl. BVerfGE 47, 253 <275>; 52, 95 <130>; 77, 1 <40>; 83, 60 <72 f.>; 93, 37 <66 f.> ). Demokratische Legitimation kann in einem föderal verfassten Staat grundsätzlich nur durch das Bundes- oder Landesvolk für seinen jeweiligen Bereich vermittelt werden (vgl. Trute, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle <Hrsg.>, Grundlagen des Verwaltungsrechts, 1. Aufl. 2006, Bd. 1, § 6 Rn. 5). Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist zwar nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns entscheidend, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 <72>; 93, 37 <66 f.> ). Daran fehlt es aber, wenn die Aufgaben durch Organe oder Amtswalter unter Bedingungen wahrgenommen werden, die eine klare Verantwortungszuordnung nicht ermöglichen. Der Bürger muss wissen können, wen er wofür - auch durch Vergabe oder Entzug seiner Wählerstimme - verantwortlich machen kann.

159

cc) Der Verwaltungsträger, dem durch eine Kompetenznorm des Grundgesetzes    Verwaltungsaufgaben zugewiesen worden sind, hat diese Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Der Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung schließt zwar die Inanspruchnahme der „Hilfe“ - auch soweit sie sich nicht auf eine bloße Amtshilfe im Einzelfall beschränkt - nicht zuständiger Verwaltungsträger durch den zuständigen Verwaltungsträger nicht schlechthin aus, setzt ihr aber Grenzen: Von dem Gebot, die Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen, darf nur wegen eines besonderen sachlichen Grundes abgewichen werden. Dem Grundgedanken einer Kompetenznorm (wie auch der finanziellen Lastenaufteilung zwischen Bund und Ländern) widerspräche es, wenn in weitem Umfang Einrichtungen der Landesverwaltung für Zwecke der Bundesverwaltung herangezogen würden (vgl. BVerfGE 63, 1 <41> ).

Danach wurden dem Land Niedersachsen Verwaltungsaufgaben mit dem eigenen Sachmittel und Personal (ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den Amtsträgern) entzogen und einer „staatsfernen Rundfunkbeitragsverwaltung“ übertragen, welche über keine demokratisch legitimierten Amtsträger verfügt. Damit wurden die klagegegenständlichen Feststellungsbescheide vom 01.04./01.05.2015  und die Widerspruchsentscheidung des Beklagten vom 03.02.2016 rechtswidrig erlassen.


Zitat
Stelle ich die Klägerin folgenden

Beweisantrag 8

Die Vorlage eines Ausdrucks der Pressemittelung

Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, Isabelle Weykmans, Ministerin für Kultur, Tourismus und Medien vom 28.02.2014

verlinkt durch www.ostbelgiendirekt.be/ard-zdf-belgacom-tv-37739

abrufbar unter:

https://www.dropbox.com/s/msbcy8ab0s83t10/Belgacom%20TV%20ARD%20ZDF.doc.pdf

sowie deren Beiziehung als Urkundenbeweis.

Die Auswertung des vorgenannten Urkundenbeweises im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben,

dass der Beklagte als Teil der ARD zur Kostendeckung im Mitgliedstaat der Europäischen Union - Belgien -  einen Rundfunkbeitrag von einem Netzbetreiber erhebt, während im Mitgliedstaat der Europäischen Union Bundesrepublik Deutschland im privaten Bereich  - ohne Voraussetzung einer Empfangsmöglichkeit - ein Rundfunkbeitrag von Wohnungsinhabern erhoben wird.

Dies stellt eine unzulässige Diskriminierung (Art. 21 EuGRCh) dar, da in der Bundesrepublik Deutschland lebende Wohnungsinhaber alleine aufgrund ihrer sozialen Herkunft, nämlich der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe in Deutschland wohnend, direkt zur Finanzierung herangezogen werden, obwohl sich kein wirtschaftlicher Vorteil entfaltet (Klagebegründung vom 26.04.2016 3.9 INLÄNDERDISKRIMINIERUNG).

Vorsorglich rüge ich auch eine Verletzung des Art. 21 EuGRCh, da ich deutsche Staatsangehörige bin und in meinem europäischem Heimatland wohnend,
alleine aufgrund dieser Tatsache (dem Wohnen) zur direkten Finanzierung des öffentlichen - rechtlichen Rundfunk herangezogen werde.

Anlage:    vorsorglicher Ausdruck der Pressemittelung der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, Isabelle Weykmans, Ministerin für Kultur, Tourismus und Medien vom 28.02.2014


Zitat

Stelle ich die Klägerin folgenden

Beweisantrag 9

Die Vorlage gerichtlicher Ausdrucke der Amtsblätter der Europäischen Union:

1.      Abl. / S S85, 30/04/2016, 150920-2016-DE
Deutschland-Köln: Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung 2016/S 085-150920, Vorinformation, Dienstleistungen
Hier:
Markterkundung „behördliche Vollstreckungsverfahren“,

2.      Abl. / S. S108, 06/06/2013; 185270-2013- DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge ohne vorherige Bekanntmachung, Richtlinie 2004/18/EG,
Hier:
Überlassung von Personal einschließlich Zeitarbeitskräfte,

3.      Abl. / S. S233, 03/12/2014; 410877-2014-DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge Richtlinie 2004/18/EG Drucksachen und zugehörige Erzeugnisse,
Hier: 
Vergabe der Produktion von jährlich ca. 83 000000 personalisierten Briefen an einen Auftragnehmer,

4.      Abl. / S. 81; 25/04/2013; 135789-2013 DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge Richtlinie 2004/18/EG;
Hier:
Bearbeitung von telefonischen Anfragen sowie einfachen und umfangreichen schriftlichen Vorgängen im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung,

abrufbar unter:

www.ted.europa.eu/TED/main/main/HomePage.do

sowie der Beiziehung als Urkundenbeweises - in Form beglaubigter Ablichtungen -zur Gerichtsakte.

Die Auswertung der vorgenannten Urkundenbeweise im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice weder personell noch mit eigenen sachlichen Mitteln in der Lage ist, die ihm übertragenen „Verwaltungsaufgaben“ wahrzunehmen und sich einer Vielzahl privater „Verwaltungshelfer“ bedient.

Ferner wird die Auswertung der Urkundenbeweise im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung des RBStV ergeben, dass die „Rundfunkbeitragsverwaltung“ vom Beklagten NDR an den ARD ZDF Deutschlandradio zentralen und dezentralen Beitragsservice vollständig abgegeben wurde.
Die dem NDR verfassungswidrig übertragenen Verwaltungsaufgaben nach dem RBStV waren zweifelsfrei der unmittelbaren Verwaltung des Landes Niedersachsen zuzuordnen.
Mit der vollständigen Übertragung dieser Aufgaben gemäß § 10 Abs. 7 RBStV an den ARD ZDF Deutschlandradio zentralen und dezentralen Beitragsservice, also der vollständigen Entledigung dieser Art der Verwaltungsaufgabenerledigung, hat sich der NDR so weit „entkleidet“, dass ein bloßer „Hoheitstorso“ (analog zur Rechtsprechung des BVerwG BVerwG 9 C 2.11 [Thüringer Oberverwaltungsgericht, OVG 4 KO 486/09) verblieb. Dies ist bei hoheitlichem Tätigwerden mit der Rechtslage unvereinbar. Im Rahmen der weiteren Auswertung wird festgestellt werden, dass der Beitragsservice nicht als einheitliche Stelle (Abschnitt 1 a VwVfG §§ 71 a  - e) als einheitlicher Ansprechpartner der Landesrundfunkanstalten dient, sondern eine eigene Entscheidungszuständigkeit gesetzes- und verfassungswidrig, unter Beteiligung des ZDF und Deutschlandradios, eingeräumt wurde.
Damit wurden sowohl die Durchführung als auch der Ablauf und die Organisation des Rundfunkbeitragsverwaltungsverfahrens vollständig vom Beklagten an den Beitragsservice delegiert, so dass der NDR als Rundfunkbeitragsverwaltung ein nahezu vollständig entkleideter Hoheitstorso ist und das Justiziariat des NDR lediglich als ausgelagerte Anwaltskanzlei des Beitragsservice zu bezeichnen ist.
Erschwerend tritt hinzu, dass mit einer weiteren Übertragung dieser Verwaltungstätigkeiten an private „Verwaltungshelfer“ eine „vollständige Atomisierung der niedersächsischen Verwaltung“ einhergeht (vgl. RdNr. 7 zu § 2 Seite 74 Kommentar BDSG Gola / Schomerus, 11. Auflage), der zu Recht daraufhin weist, dass eine Funktionsbezogenheit des Behördenbegriffs jedoch nicht dahingehend zu verstehen ist, dass jede einzelne Verwaltungstätigkeit ihrem Träger die Behördeneigenschaft vermittelt.
Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung. Sie führen im Endergebnis dazu, dass die klagegegenständlichen Feststellungsbescheide und die Widerspruchsentscheidung des Beklagten grob rechtswidrig sind.


Fiktive Auswertung erfolgt demnächst.
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Mork vom Ork am 31. Januar 2017, 01:33
Hallo liebe Mitstreiter,

ich habe soeben einen Ratgeber zu Beweisanträgen bei mündlichen Verhandlungen vor Verwaltungsgerichten gefunden:

Tipps und Tricks im Verwaltungsrecht
Klaus Füßer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rechtsanwälte Füßer und Kollegen, Leipzig, www.fuesser.de
Skript zum Seminar am 01. April 2011

http://www.fuesser.de/fileadmin/dateien/service/veranstaltungen/Skript_DAA_Tipps_und_Tricks_zum_1._April_2011.pdf

Der Text ist zwar in juristischer Sprache verfasst, kann aber sehr hilfreich sein und als "Knigge" vor Gericht verwendet werden.


Ebenso wurde ich hier fündig:

DAS VERWALTUNGSRECHTLICHE MANDAT (2011)
Rechtsanwältin & Notarin Dr. Silke Reimer, Fachanwältin für Verwaltungsrecht
fortgeführt und erweitert von:
Rechtsanwalt Ulrich Krause, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

http://www.rak-sh.de/wp-content/uploads/2015/05/skript_DasVerwaltungsrechtlicheMandat.pdf
https://www.rak-sh.de/wp-content/uploads/2018/08/referendarausbildung-das-verwaltungsrechtliche-mandat-2018.pdf


Vielleicht kann der ein oder andere hilfreiches für die mündliche Verhandlung daraus ableiten oder weitere Hilfestellung geben.


Viele Grüße und viel Erfolg wünscht
Mork vom Ork
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: apfelroeschen am 01. Februar 2017, 22:16
Hallo Ihr Lieben,

ich bekenne es ungern, aber ich bräuchte mal die "Erklärung für dummies"  :-[
In welchem Fall kann man einen sog. Beweisantrag stellen?
Ist das für MitstreiterInnen, die in die mündliche Verhandlung gehen (will ich nicht, ogottogott...) oder kann man das auch für das schriftliche Verfahren nutzen.
Und wozu genau? (Sorry, manchmal brauch ich es in klaren Worten - falls ihr spionierende Mitleser der Gegenseite außen vor lassen wollt, gerne auch per PN).

Wär sehr nett, wenn ihr mich (und vielleicht noch ein paar so dummies) aufklären könntet.
 :)
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: noGez99 am 01. Februar 2017, 22:45
Suche benutzen! Ergibt z.B. den Einstiegsbeitrag des hiesigen Threads
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.0.html

Profät Di Abolo ist leider konfus zu lesen, aber er spielt der Klaviatur der Verhandlung sehr gut!

Meines bescheidenen Wissen nach dient der Beweisantrag hauptsächlich zur Vorbereitung der Verhandlung. Man kann z.B. Interna von LRA oder BS anfordern und gerichtsfest belegen. Damit kann man dann seine Klageschrift ausarbeiten.
Beweisanträge können aber auch noch in der mündlichen Verhandlung gestellt werden, ist dann allerdings etwas spät um darauf zu reagieren. Vielleicht muss dann die Verhandlung vertagt werden, oder der Beweisantrag wird abgelehnt oder das Schriftsatzrecht kommt zur Anwendung.

Ich sage jetzt aus dem Blauen ein paar Beispiele wenn man z.B. die Übertragung von Hoheitsaufgaben widerlegen will.
- Bitte teilen mir die behördliche Organistation der LRA mit. Welche Mitarbeiter sind es, welche Befähigung haben sie, und wer ist der Behördenleiter.
- Welches ist die Aufsichtsbehörde?
- Welche Mittarbeiter des BS sind für meine LRA zuständig, welche Befähigung/Ausbildung haben sie? Welche Besoldungsgruppe?

Zitat
mündliche Verhandlung gehen (will ich nicht, ogottogott...)
Würde ich mir aber auf keinen Fall entgehen lassen! Wenn Du Angst hast, kannst Du ja vorab eine andere Verhandlung besuchen, dann siehst Du was passiert.
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Profät Di Abolo am 02. Februar 2017, 01:55
Guten TagX!

@noGez99! Waaaas!?! Konfus zu lesen!?!  :) Frechheit bodenlose!  ;) Ich bin nicht nur konfus zu lesen! Ich bin die Konfusion in Person!!!!! Der Erfinder der asymmetrischen Prozessführung! Die Geißel der Verwaltungsgerichte! Der Schrecken des BeitraXservus!

Frag Lupus!!!!

Ey, yoo Lupus! Sag mal schwitzt du Blut oder ist das römischer Rotwein auf deiner Stirn?

So und nun zu den fiktiven "Beweisanträgen" zur Vorbereitung der Verhandlung.

Die bisherige fiktive "Testphase" führte zu folgendem bisherigen Ergebnis:

völlige Missachtung durch die fiktiven Verwaltungsgerichte in der Hauptverhandlung, gepaart mit Erstaunen und Kommentaren wie z.B.: "Das sind keine Beweisanträge."

Dazu völliges übersehen wenn zuvor gestellt. Das sollte euch nicht wundern. Die Verwaltungsgerichte sind allesamt überlastet.

Der nichtanwaltliche vertretene Mensch muss auch wissen: der römische Drops ist für die Verwaltungsgerichte bereits gelutscht. Eigentlich marschieren wir nur zur Verhandlung um das römische Urteil zu "fressen".

Tja, das geht aber auch anders!  ;D ;D ;D

Fakt ist mal folgendes: die Verwaltungsgerichte haben überhaupt keine Ahnung wie das "Verwaltungsverfahren" des "BeitraXservus tatsächlich in der Praxis aussieht.

Gell Lupus?! Wisch dir mal die Stirn ab!

Der "rechtliche Teil" steht für die Verwaltungsgerichte fest: alleeet okay mit dem BeitraX!

Eine vernünftige Beweisaufnahme hat bislang kein Verwaltungsgericht durchgeführt.

Woher ich das weiß? Weil sonst alle Rundfunkrichter/innen kahlköpfig wären! Die hätten sich die Haare ausgerupft!

Beispiel: automatisiertes "Massenverfahren"

blablabla .... ist die Namensangabe im Bescheid nach § blablabla entbehrlich ... blablabla

Okay. WER in PERSON hat den Bescheid verfügt?

Genau! Wees nich!

Der Beklagte wird aufgefordert sich schriftlich zu äußern:

blablablabla ... ist die Namensangabe im Bescheid nach § blablabla entbehrlich .....

Nochmal, der Beklagte wird aufgefordert sich schriftlich zu äußern:

blablablabla ... ist die Namensangabe im Bescheid nach § blablabla entbehrlich .....

Hmmm, wunden Punkt getroffen!?!

Also: Beweisantrag

So, jetzt kann Mensch diesen vorher stellen und damit das Verwaltungsgericht / den Beklagten vorbereiten auf das was da kommen wird in der Verhandlung oder ...

VIVA FFNI!!!!

Mensch marschiert zur Verhandlung und trägt die Beweisanträge vor. Besteht darauf, dass die Beweisanträge protokolliert werden. Damit ist das von uns gemachte "Beweisangebot" förmlich in der Beweisaufnahme "gestellt" worden.

Das wird dann für das Urteil interessant.

Die Beweisangebote haben den Sinn, dem Verwaltungsgericht die "Praxis" und tatsächliche Durchführung des BeitraXverfahrens näher zu bringen und sich damit "beschäftigen" zu müssen.

Und auch für später "Angriffspunkte" zu sichern.

Naja und dann ist es auch ziemlich lustig zu sehen, wie die  :o

Denn wir werden nicht ernst genommen. Der römische Drops ist gelutscht.

Also nochmal: der Beweisantrag im "Schriftverfahren" hat nicht die "Qualität" wie der förmliche in der Verhandlung gestellte. Verlesen und darauf achten das er protokolliert wird.

Zu den fiktiven Anträgen oben sei gesagt, ich bin die Konfusion in Person. Aber ich bin nicht Prof. Dr. Dr. Dr. jur. Di Abolo - also kein Volljurist -. Fiktiv habe ich nach bestem Wissen und Gewissen, geißelhaft, nächtelang römische Rechtsschriften studierend, die fiktiven Anträge formuliert.

Ich Profät Di Abolo, virtueller gallischer Zauberer und Magier behaupte Hinkelsteinfest:

es sind Beweisanträge.

Was die Gutachtenerstellung anbelangt ...

Jaaa Lupus! Denkste!

So, ich hoffe das war jetzt soweit einfach erklärt.

Denkt dran! Ich bin die Konfusion in Person!

Ihr müsst mich schon dran erinnern, wenn das was ich schreibe zu kompliziert ist!

Ich hab hier am Anfang auch nur Bahnhof verstanden  :o



Yoo Lupus! Kennste schon

X4?

Du hast doch nicht ernsthaft angenommen mit der 3. Klagewelle hört das auf?

Nöö! Alter! Dann kommt die 4., die 5., die 6.  ...... ;D ;D ;D

Und von Klagewelle zu Klagewelle wird das "einfache" gallische VolX immer besser!

Viva GEZ-Boykott-Forum!

Im Namen des VolX: RBS TV hochgradig verfassungswidrig!

 :)

Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: fanatic am 02. Februar 2017, 10:22
Hallo Ihr Lieben,

ich bekenne es ungern, aber ich bräuchte mal die "Erklärung für dummies"  :-[
In welchem Fall kann man einen sog. Beweisantrag stellen?
Ist das für MitstreiterInnen, die in die mündliche Verhandlung gehen (will ich nicht, ogottogott...) oder kann man das auch für das schriftliche Verfahren nutzen.
Und wozu genau? (Sorry, manchmal brauch ich es in klaren Worten - falls ihr spionierende Mitleser der Gegenseite außen vor lassen wollt, gerne auch per PN).

Wär sehr nett, wenn ihr mich (und vielleicht noch ein paar so dummies) aufklären könntet.
 :)

1. Kann man immer stellen wenn man etwas bewiesen haben möchte, diese müssen aber Richtig gestellt sein ;)
2. Kann man die schriftlich vorher einreichen (ACHTUNG FALLE!!!)

Hier sollte man sich §86 vwgo anschauen!

https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__86.html

Ja, man kann die vorher einreichen, dann ist nach abs. 1 das gericht aber nicht daran "gebunden"
Nur nach abs. 2 in der Mündlichen Verhandlung vorgebrachter beweisantrag MUSS gerichtlich begründet abgelehnt werden ;)

Und auf die Begründung sind fiktive Kläger XYZ noch sehr gespannt.....

Also, nur schriftlich eingereicht kann übergangen werden, in der mündl. verhandlung muss sich drum "gekümmert" werden, darauf achten das es zu protokoll gegeben wurde :D


Wozu genau?
Na um durch tatsachen zu beweisen, das es alles fürn "arsch" ist :D
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Mork vom Ork am 02. Februar 2017, 14:21
Ich weise gerne noch mal auf die PDF-Dokumente 5 Beiträge weiter oben (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.msg139818.html#msg139818) hin.
Diese solltet Ihr auf jeden Fall nach dem Wort "Beweisantr" absuchen und genau lesen, was da so steht - wirklich sehr hilfreich für das Verständnis.

Aussage Nr. 1:  Die hohe Kunst des Beweisantragsverfahrens wird auch nicht von allen Juristen gut beherrscht.

Aussage Nr. 2:  Die Beweisanträge dienen dazu, das Gericht dadurch indirekt zur Protokollierung der Argumente zu zwingen.

Aussage Nr. 3:   Beweisanträge sind ein gutes Mittel, um bei schweigsamen Richtern Äußerungen zur Bewertung des Sachverhalts zu provozieren. ("Auf den Busch klopfen" nennt man das.)

.... diese Liste werde ich noch ergänzen.
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Profät Di Abolo am 10. März 2017, 20:33
Rein fiktiv:

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat,  Beschluss vom 23.02.2017, -OVG 11 N 116.15 -

Rundfunkbeitrag; Verfassungsmäßigkeit; Haushalt ohne Rundfunkempfangsgerät; fehlende Deutschkenntnisse; Diskriminierungsverbot

Link:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE170005024&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
6

Der Kläger wendet weiter ein, der Beitragsbescheid beruhe auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, weil § 2 Abs. 1 RBStV Menschen ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die die Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nur sehr eingeschränkt oder gar nicht nutzen könnten, benachteilige und damit gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoße. Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind unabhängig davon, dass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger zu dieser Gruppe gehören würde, schon deshalb nicht begründet dargelegt, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch Programminhalte in anderen Sprachen anbietet (z.B. Radio Cosmo, ehemals Funkhaus Europa, sowie Sendungen mit englischen Untertiteln, https://www.zdf.de/international/zdfenglish), bei Menschen mit unzureichenden Deutschkenntnissen eine mit der in § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV genannten Taubblindheit vergleichbare Unmöglichkeit, Rundfunkinhalte zu nutzen, nicht vorliegt und im Übrigen die Gleichbehandlung der Rundfunkteilnehmer unabhängig von ihren Sprachkenntnissen entsprechend den obigen Ausführungen mit Blick auf die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers, das gesetzgeberische Ziel der Vermeidung eines strukturellen Erhebungsdefizits, die verhältnismäßig geringe Anzahl Betroffener und den erheblichen Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung von Sprachkenntnissen sachlich gerechtfertigt ist. Mit der Aufklärungsrüge, das Verwaltungsgericht habe die Anzahl der Menschen in der Bundesrepublik ohne ausreichende Deutschkenntnisse von Amts wegen ermitteln müssen, macht der Kläger sinngemäß einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Dieser liegt jedoch nicht vor. Denn der Kläger muss sich entgegenhalten lassen, dass er es unterlassen hat, durch Stellung eines förmlichen Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung auch ohne einen solchen Antrag hätte aufdrängen müssen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch bestehen aus den oben genannten Gründen insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Zitat
§ 124 VwGO [Statthaftigkeit der Berufung; Zulassungsgründe]

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
1.    wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2.    wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3.    wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4.    wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5.    wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.


Link § 124 VwGO

https://dejure.org/gesetze/VwGO/124.html

Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: torige am 11. März 2017, 10:25
So könnte man doch in einer fiktiven mündlichen Verhandlung das Mittel des Beweisantrages derart ausschöpfen, dass die ganzen zweifelhaften Punkte bewiesen werden müssen.

z.B.:
- Zustellung des Widerspruchsbescheids von Amts wegen
- Wohnung bietet keine technische Möglichkeit zum Empfang selbst
- Arbeitsverhältnisse der Unterzeichnenden auf den Bescheiden
- etc.etc.

Das lässt sich, wie wir wissen, ja unendlich fortführen und wird den Richter wohl zur Weißglut bringen (-> Befangenheitsantrag, ein Schelm der böses dabei denkt)

Einem Bekannten von mir stellt sich die Frage:
Wer muss für z.B. ein technisches Gutachten zahlen, was die Beweislage klären soll?!
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. März 2017, 12:05
Rein fiktiv.

Der Unterlegene wird zur Kasse gebeten.

Für Privatgutachten, Kammergericht Berlin, Urteil vom 14. Februar 2011 - Az. 12 U 67/10,

Link

https://openjur.de/u/284057.html

und BGH Beschluss vom 18. Mai 2009 · Az. IV ZR 57/08

https://openjur.de/u/72051.html

Zur "Kostenminimierung" würde ich allerdings vorher die Einholung einer "amtlichen Auskunft" beantragen:

OLG Hamm,

Leitsatz: Wird die Einholung einer amtlichen Auskunft beantragt, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, da die Einholung einer amtlichen Auskunft kein Strengbeweismittel im Sinne der StPO darstellt.

http://www.burhoff.de/asp_beschluesse/beschluesseinhalte/8.htm

Gegenteilige Rechtsprechung Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2015, 1 VB 2/15, Link:

https://verfgh.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-stgh/dateien/150323_1VB2-15_Urteil.pdf

Zitat

bb)  Unabhängig  davon  stellt  die  Einholung  von  amtlichen  Auskünften  entgegen  der
Rechtsauffassung  des  Amtsgerichts  nach  allgemeiner  Ansicht  ein  eigenständiges
Beweismittel  dar  (vgl.  BGH,  Urteil  vom  12.1.1976 - VIII  ZR  273/74 -,
Juris  Rn.  13; BGH,  Urteil  vom  19.1.2012 - V  ZR  141/11 - Juris  Rn.  10;  Greger,  in:  Zöller,  ZPO, 30.Aufl. 2014, § 373 Rn.
11; Bacher, in: BeckOK ZPO, § 273 Rn. VIII). Zwar steht sie den  fünf  allgemeinen  Beweismitteln  nicht  gleich,  in  ihrer  Anwendung  geht  sie  aber über  den  Bereich  des  Freibeweises  hinaus.  Sie  kommt  insbesondere  in  Betracht, wenn  es  um  die Wiedergabe  amtlicher  Bücher  oder  Register  geht  (vgl.  Prütting,  in: Münchener  Kommentar  ZPO,  4.  Aufl.  2013,  §  284  Rn.  60;  Scheuch,  in:  BeckOK ZPO, § 373 Rn. 24). In der Zivilprozessordnung findet sie Erwähnung in § 273 Abs. 2 Nr.  2  ZPO  und  in  §  358a  Nr.  2  ZPO,  ist  aber  darüber  hinaus  nicht  näher  geregelt.
Nach § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes  Mitglied  des  Prozessgerichts  zur  Vorbereitung  des  Termins  unter  anderem Behörden  oder  Träger  eines  öffentlichen  Amtes  um  Mitteilung  von  Urkunden  oder  um Erteilung  amtlicher  Auskünfte  ersuchen. § 358a  Nr.  2  ZPO  bestimmt,  dass  das  Gericht schon vor der mündlichen Verhandlung eine Beweisaufnahme durch Einholung amtlicher  Auskünfte  veranlassen  kann.  Je  nach  Inhalt  ersetzt  die  amtliche  Auskunft die Zeugenvernehmung des in Frage kommenden Sachbearbeiters über tatsächliche Vorgänge  oder  ein  Sachverständigengutachten  (vgl.  BGHZ  89,  114 - Juris  Rn. 12; Bacher, in: BeckOK ZPO, § 273 Rn. 8; Strackmann, NJW 2007, 3521, 3525).

Dazu BGH Beschluss vom 23.11.1983, - IVb ZB 6/82 -

Link:
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1983-11-23/ivb-zb-6_82/


Zitat
12

Die im Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 53 b Abs. 2 Satz 2 FGG eingeholte Auskunft einer Behörde der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein Unterfall der amtlichen Auskunft, wie sie in den §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358 a Satz 2 Nr. 2 ZPO angesprochen, aber sonst nicht näher geregelt ist. Dieses Beweismittel ersetzt die Zeugenvernehmung des in Frage kommenden Sachbearbeiters über die tatsächlichen Grundlagen einer Versorgungsanwartschaft (zurückgelegte Versicherungszeiten usw.) und enthält weiterhin eine rechtsgutachtliche Äußerung darüber, wie nach den maßgebenden rentenrechtlichen Vorschriften die ehezeitlich erworbene Versorgungsanwartschaft eines Ehegatten zu berechnen ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O. § 15 Rdn. 39; Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung 2. Aufl. S. 361; s.a. BGH, Urteil vom 27. November 1963 - V ZR 6/62 - MDR 1964, 223; OLG Hamm MDR 1980, 65 [OLG Hamm 10.09.1979 - 6 WF 314/78]; Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. Übersicht 5 vor § 373). Wenn das Familiengericht eine derartige Auskunft anfordert, erhebt es der Sache nach Zeugen- und Sachverständigenbeweis. Wenn die Auskunft nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens widerrufen wird, kann daher die Frage einer Wiederaufnahme nicht gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO beurteilt werden (ebenso OLG Frankfurt FamRZ 1980, 705; Palandt/Diederichsen BGB 42. Aufl. Einf. 10 vor § 1587; Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. § 580 Anm. 4 Ca). Beruht der Widerruf auf nachträglich aufgefundenen Versicherungsunterlagen, so kommen allein diese und nicht ihre Auswertung durch den Versicherungsträger als Grundlage für ein Wiederaufnahmeverfahren in Betracht (vgl. dazu Soergel/Schmeiduch BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 96 m.w.N.).

und BGH vom 12.01.1976 - VIII ZR 273/74 -

https://www.jurion.de/urteile/bgh/1976-01-12/viii-zr-273_74/

Zitat
Leitsatz

Beweis des Bestehens eines Handelsbrauches; Ansehung des Ortes als einen Haupthandelsplatz als Tatfrage bzw. Rechtsfrage; Amtliche Auskunft einer Behörde als zulässiges Beweismittel i. S. eines Sachverständigengutachtens; Möglichkeit der Nachprüfung eines Gutachtens der Handelskammer durch das Revisionsgericht


Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Markus KA am 25. März 2018, 05:24
Möglicher Beweisantrag - "Mobile Nutzung"

Zitat
                        Musterort, den ………………….



Aktenzeichen ………………………….

Verwaltungssache ………………… / Radiosender 


Unbedingter Beweisantrag  gemäß § 86 Abs. 2 VwGO

Beweisbezeichnung:

- Mobile Nutzung –


Beweisantrag:

Es wird beantragt ein Beweis zur Tatsache zu erheben, dass der Verbreitungsgrad, speziell in Bezug auf die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte, statistisch nicht belegt ist.

Behauptung des BVerwG  Az. 6 C 6.15 vom 18. März 2016, Rn 30:

„Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte lässt darauf schließen, dass
die meisten der Bewohner der 3,8 % bzw. 3 % der Wohnungen ohne Fernseh-
gerät Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät
haben.“


Gleichzeitig wird beantragt diesen Beweisantrag gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 4 Satz 1 zu protokollieren.


Beweismittel:

1.    Zeuge:
 
Vorsitzender des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Thomas Heitz.
Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1
04107 Leipzig

In der Revisionsverhandlung am 25.01.2017 um 11.12 Uhr bestätigt Dr. Heitz, dass ein Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte statistisch nicht belegt ist.


2.   Dokument:

Frage Nr. 3 aus dem Fragekatalog des BVerfG vom 30.08.2017 zu den Verfassungsbeschwerden gegen die Einführung des 15. RÄStV:

„In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten (vor allem Fernsehgeräten) ausgestattet?

In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit Internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptop, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen ausgestattet, d.h. mit – mobilen oder stationären – Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach?

In welchem Umfang sind dies Wohnungen, die nicht zugleich über herkömmliche Empfangsgeräte verfügen?“


3.   Dokument:

Urteil des BVerwG  Az. 6 C 6.15 vom 18. März 2016 Rn 32:

„Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält.“



Beweisauswertung:

Die Auswertung der vorgenannten Beweismittel im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben, dass mit der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags der Verbreitungsgrad, speziell in Bezug auf die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte, statistisch nicht belegt ist.

Die Beweismittel legen dar, dass keine statistischen Angaben bezüglich des Ausstattungsgrades von Wohnungen in Deutschland mit neuartigen Rundfunkempfangsgeräten existieren.

Somit kann das Dogma einer allumfassenden Verbreitung empfangsfähiger – einschließlich neuartiger – Geräte nicht aufrecht gehalten werden.


Die Behauptung und Begründung zur Rechtsprechung des BVerwG:

„Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält.“

ist bewiesenermaßen nicht belegbar, da es keinen Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte gibt.






Kläger

Die von Seiten des Beklagten oft verkündete Meinung, die geräteabhängige Rundfunkgebühr kann nicht mehr eingesetzt werden, da angeblich alle Bürgerinnen und Bürger ein mobiles Empfangsgerät besitzen, entbehrt jeden Nachweises.

Auch in der Stellungnahme von Dr. Dörr zu den Fragen des BVerfG finden sich lediglich fragwürdige  und unterschiedliche Angaben, z.B. 2011 - 88% / 77,4%; 2010 - 74% im Vergleich das statistische Bundesamt 2008 - 85,3%

 im Auftrag des Beklagten "Daten der Verbrauchs- und Medienanalyse", "Daten der Arbeitsgemeinschaft Media-Analyse e. V. (agma)"
(siehe auch hierzu VUMA - Impressum:
https://www.vuma.de/service/impressum/ (https://www.vuma.de/service/impressum/))

Jedoch sind das alles keine Zahlen, die eine angeblich "nahezu lückenlose Ausstattung einer auch mobilen Nutzung" belegen bzw. nachweisen können. Somit fehlt es auch hier an einer begründeten, statistisch belegbaren Rechtsprechung und Rechtfertigung zum Zwangsbeitrag.



Bitte hier den Inhalt, Sinn und Zweck von Beweisanträgen nicht weiter diskutieren.

Zur Diskussion bitte hier:

Stellungnahme Dr. Dörr im Auftrag der Landesregierungen zu Fragenkatalog BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25607.msg161691.html#msg161691 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25607.msg161691.html#msg161691)

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verstrickt sich weiter in Widersprüche
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24709.msg156588.html#msg156588 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24709.msg156588.html#msg156588)

oder eigenen Thread ertellen.
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Markus KA am 03. April 2018, 04:16
Möglicher Beweisantrag  - Flucht aus der Rundfunkgebühr –

Zitat
                        Musterort, den ……………………………..



Aktenzeichen ………………………….

Verwaltungssache ………………… / Radiosender 


Unbedingter Beweisantrag  gemäß § 86 Abs. 2 VwGO

Beweisbezeichnung:

- Flucht aus der Rundfunkgebühr –


Beweisantrag:

Es wird beantragt ein Beweis zur Tatsache zu erheben, dass es zu keiner Zeit eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ gegeben hat und somit einer sachlichen Rechtfertigung des Wechsels von einem Anknüpfungsmerkmal fehlt.



Gleichzeitig wird beantragt diesen Beweisantrag gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 4 Satz 1 zu protokollieren.

Beweismittel:

1.    Dokument - Statistik:
 
„Gesamtertrag des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (bis 2012 der
Gebühreneinzugszentrale - GEZ) in den Jahren 2005 bis 2015 (in Milliarden Euro“

Quellen: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice; GEZ Deutschland


2.   Dokument – Geschäftsberichte der GEZ ab dem Jahr 2000 bis 2012


   
3.   Dokument – Quelle der Floskel:
   
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7.Senat, 7 A 10959/08 vom 12.03.2009.
   
Verwaltungsgericht Augsburg Au 7 K 08.1306 vom 16. März 2009

Rundfunkgebührenpflicht und technische Konvergenz
Dr. Hermann Eicher Justitiar des Südwestrundfunks
Vorsitzender der ARD/ZDF-AG Rundfunkgebührenrecht 
Mainz, im September 2006


 
Beweisauswertung:

Die Auswertung der vorgenannten Beweismittel im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben, dass es zu keiner Zeit eine Flucht aus der Rundfunkgebühr gegeben hat und somit einer sachlichen Rechtfertigung des Wechsels von einem Anknüpfungsmerkmal fehlt.

Das BVerwG  setzt in der Begründung seines Urteils Az. 6 C 6.15 vom 18. März 2016, Rz 32 auf die fragwürdige Behauptung:

" Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal "Gerätebesitz" zum Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte."

Faktisch jedoch ist diese Behauptung und somit auch die Begründung zur Annahme der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages, falsch.

Die Beweismittel legen dar, dass

1.   die Statistik „Gesamtertrag des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (bis 2012 der Gebühreneinzugszentrale - GEZ) in den Jahren 2005 bis 2015 (in Milliarden Euro)“ deutlich zeigt, dass die jährlichen Einnahmen von ca. 7,1 Milliarden Euro im Jahre 2005 auf ca. 8,1 Milliarden Euro im Jahre 2015, im gesamten Zeitraum um ca.1 Milliarde Euro zugenommen haben.

   

2.   Die Geschäftsberichte der GEZ weisen ab dem Jahr 2000 bis 2008 eine deutlich kontinuierliche  Zunahme der Rundfunkteilnehmerkonten von 39 Millionen (2000) bis 42,5 Millionen (2008) auf.

Erst 2009 abrupter aber verhältnismäßig leichter Rückgang auf 41,9 Millionen (2009) Teilnehmerkonten. Gründe für den angeblichen und plötzlichen Rückgang werden im Geschäftsbericht 2009 nicht genannt. Mögliche Ursache könnte die Finanzkrise 2008 gewesen sein. Im Bericht 2009 Seite 18 wird lediglich darauf hingewiesen:

„Dagegen fordert die Wirtschaftskrise bei den Unternehmensinsolvenzen ihren
Tribut: Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen stieg um 16 % auf 34.300 Fälle
(Vorjahr 29.580).“

In den Folgejahren findet kein weiterer signifikanter Rückgang mehr statt, sondern bleibt bei ca. 41,8 Millionen (2011,2012) Teilnehmerkonten.

Somit kann von keiner Flucht aus den Rundfunkgebühren oder einer Zunahme der „Schwarzseher“ gesprochen werden. Die Behauptung, Bürgerinnen und Bürger haben sich zunehmend der Rundfunkgebühr entzogen, ist nachweislich nicht haltbar und somit keine nachvollziehbare Begründung für die Einführung des Rundfunkbeitrages.
 


3.   der Ursprung der Behauptung „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ wurde von dem Beklagten selbst in die Welt gesetzt.

   Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7.Senat, 7 A 10959/08 vom 12.03.2009 Rz 7:

   „Der Beklagte hat gegen das Urteil vom 15. Juli 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er geltend macht: Vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Medien erweise sich die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang als geeignetes, erforderliches, verhältnismäßiges und verfassungskonformes Mittel, um eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten.“

   Verwaltungsgericht Augsburg Au 7 K 08.1306 vom 16. März 2009 Rz 20:

   „In den Schreiben vom 28. Oktober 2008, 11. Februar 2009 und 13. Februar 2009 legte der Beklagte seinen Rechtsstandpunkt ausführlich dar…
   „Würde der Radioempfang über das Internet weiterhin von der Rundfunkgebührenpflicht freigestellt, so wäre mit einer regelrechten Flucht aus den Rundfunkgebühren zu rechnen.“

   Dr. Hermann Eicher Justitiar des Südwestrundfunks 2006 Seite 6:

   „Würde weiterhin dieser Radioempfang von der Gebührenpflicht freigestellt,  wäre zu erwarten, dass eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ einsetzt und  künftig gezielt die „kostenfreie Variante“ gewählt würde.“

   Auch diese Angaben beweisen, dass es keine Nachweise für eine Flucht aus der Rundfunkgebühr gibt und diese Behauptung lediglich vom Beklagten als Vermutung geäußert wurde.

Somit kann von einer Flucht aus den Rundfunkgebühren oder einer Zunahme der „Schwarzseher“ bewiesenermaßen NICHT gesprochen werden. Die Behauptung, Bürgerinnen und Bürger haben sich zunehmend der Rundfunkgebühr entzogen, ist nachweislich nicht haltbar und somit keine nachvollziehbare Begründung für die Einführung des Rundfunkbeitrages.

Auch die Zunahme bei den Einnahmen durch die Rundfunkgebühren, wenn auch gestützt durch eine Gebührenanpassung 2009, widerspricht deutlich der Behauptung einer Rundfunkgebührenflucht und bietet keine Notwendigkeit für die Einführung des Rundfunkbeitrages.

   Die Behauptung und Begründung des BVerwG:

" Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal "Gerätebesitz" zum Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte."

ist bewiesenermaßen falsch.

Ziel der Einführung eines Rundfunkbeitrages war nicht der Gebührenflucht entgegen zu wirken, weil es diese nie gab. Man wollte lediglich Mehreinnahmen generieren mit mehr Kontrolle (Meldedatenabgleich) und mehr Staatsmacht (Selbsttitulierungsrecht), sowie:

1. durch die zusätzliche Belastung der Nichtnutzer
2. durch die zusätzliche Belastung der Behinderten
3. durch die zusätzliche Belastung der Unternehmen







Kläger



Anlagen:

- Beweismittel

Dokument - Statistik:
„Gesamtertrag des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (bis 2012 der
Gebühreneinzugszentrale - GEZ) in den Jahren 2005 bis 2015 (in Milliarden Euro“
Quellen: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice; GEZ Deutschland

Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2000 
 
Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2001
 
Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2002
 
Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2003
 
Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2004
 
Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2005
 
Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2006
 
Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2007

Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2008

Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2009

Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2009 S.18

Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2010

Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2011

Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2012:

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7.Senat, 7 A 10959/08 vom 12.03.2009:

Verwaltungsgericht Augsburg Au 7 K 08.1306 vom 16. März 2009

Rundfunkgebührenpflicht und technische Konvergenz
Dr. Hermann Eicher Justitiar des Südwestrundfunks
Vorsitzender der ARD/ZDF-AG Rundfunkgebührenrecht 
Mainz, im September 2006
Seite 6:

Bitte hier den Inhalt, Sinn und Zweck von Beweisanträgen nicht weiter diskutieren.

Zur Diskussion bitte hier:

Stellungnahme Dr. Dörr im Auftrag der Landesregierungen zu Fragenkatalog BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25607.msg161691.html#msg161691 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25607.msg161691.html#msg161691)

Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24715.msg156603.html#msg156603 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24715.msg156603.html#msg156603)


Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verstrickt sich weiter in Widersprüche
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24709.msg156588.html#msg156588 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24709.msg156588.html#msg156588)

oder eigenen Thread ertellen.
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: noGez99 am 03. April 2018, 10:19
Sehr gut, vielen Dank!

Vielleicht kann man das kombinieren mit dem Niedergang der Zeitungen im selben Zeitraum:
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/72084/umfrage/verkaufte-auflage-von-tageszeitungen-in-deutschland/

Zitat
Diese Statistik zeigt die Entwicklung der verkauften Auflage der Tageszeitungen in Deutschland in den Jahren von 1991 bis 2017. Im Jahr 1991 hatten die Tageszeitungen eine tägliche Auflage von rund 27,3 Millionen Exemplaren. 26 Jahre später lag die verkaufte Auflage bei rund 14,7 Millionen Exemplaren.

Die Mediennutzung ändert sich zum Internet hin, und klassische Medien wie Radio/Fernsehen/Zeitung werden durch Webrado/Netflix/Internet ersetzt.
Ausserdem ist die inhaltliche Qualität immer geringer.
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: brverweigerer am 03. April 2018, 11:20
@alle, vielen Dank!

M. E. sind allerdings Formulierungen von negativen Beweistatsachen problematisch, da regelmäßig nicht bewiesen werden kann, dass etwas nicht stattgefunden hat/existiert. So kann z. B. ein Alibizeuge aussagen, dass der Angeklagte sich zur Tatzeit an einem anderen Ort als dem Tatort aufgehalten hat, aber nicht dass er nicht dort war. Die Formulierung eines Nicht-Ereignisses ist evtl. das Beweisziel, aber nicht die Beweistatsache.

Zitat
Es wird beantragt ein Beweis zur Tatsache zu erheben, dass es zu keiner Zeit eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ gegeben hat [...]
Zitat
Es wird beantragt ein Beweis zur Tatsache zu erheben, dass der Verbreitungsgrad, speziell in Bezug auf die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte, statistisch nicht belegt ist.

Nach meiner Kenntnis wäre hier besser z. B. zu schreiben: "...Beweis zu erheben, dass die Anzahl der angemeldeten Geräte bis auf geringfügige Schwankungen weitgehend konstant geblieben ist", bzw. "...dass die Behauptungen des BVerwG zum Verbreitungsgrad sog. neuartiger Rundfunkempfangsgeräte unbegründet sind".
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: drboe am 03. April 2018, 16:32
Folgende leichte Textanpassungen schlage ich vor (Zitat= Original von oben, kursiv = Textvorschlag):

Zitat von: Markus KA
Es wird beantragt ein Beweis zur Tatsache zu erheben, dass es zu keiner Zeit eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ gegeben hat und somit einer sachlichen Rechtfertigung des Wechsels von einem Anknüpfungsmerkmal fehlt.

Es wird beantragt Beweis zu der Behauptung der ÖR-Sender zu erheben, dass es eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ gegeben hätte und somit der Wechsel des Anknüpfungsmerkmals sachlich gerechtfertigt war.

Zitat von: Markus KA
Die Auswertung der vorgenannten Beweismittel im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben, dass es zu keiner Zeit eine Flucht aus der Rundfunkgebühr gegeben hat und somit einer sachlichen Rechtfertigung des Wechsels von einem Anknüpfungsmerkmal fehlt.

Die Auswertung der vorgenannten Beweismittels im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben, dass es die behauptete "Flucht aus der Rundfunkgebühr" nie gegeben hat und es somit an einer Rechtfertigung für den Wechsel vom Anknüpfungsmerkmal "Gerät" zu "Wohnung" fehlte und fehlt.

Zitat von: Markus KA
Faktisch jedoch ist diese Behauptung und somit auch die Begründung zur Annahme der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages, falsch.

Diese Behauptung, und damit einhergehend auch die Begründung zur Annahme der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages, ist nachweislich falsch und eine Erfindung des Beklagten.


Zitat von: Markus KA
1.   die Statistik „Gesamtertrag des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (bis 2012 der Gebühreneinzugszentrale - GEZ) in den Jahren 2005 bis 2015 (in Milliarden Euro)“ deutlich zeigt, dass die jährlichen Einnahmen von ca. 7,1 Milliarden Euro im Jahre 2005 auf ca. 8,1 Milliarden Euro im Jahre 2015, im gesamten Zeitraum um ca.1 Milliarde Euro zugenommen haben.

Hier steckt ein Logikfehler: man muss die Zeit bis Ende 2012 von der ab Januar 2013 trennen. Enorm gestiegene Einnahmen seit 2013 sind bereits Folge des Umstiegs. Dies muss herausgestellt werden. Man sollte ggf. die Behauptung, durch den Umstieg auf "Beitrag" hätte sich nichts geändert, gerade an den überproportional gestiegenen Einnahmen ab 2013 festmachen. Dies wird noch dazu gestützt durch a) über den Einnahmen von 2012 liegende Beiträge trotz Absenkung des monatlichen Beitrags auf 17,50 € ab April 2015 und b) den trotz dieser Senkung in der Periode 2013-2016 erzielten Einnahmeüberschuss von fast 2 Milliarden Euro.

Zitat von: Markus KA
Erst 2009 abrupter aber verhältnismäßig leichter Rückgang auf 41,9 Millionen (2009) Teilnehmerkonten. Gründe für den angeblichen und plötzlichen Rückgang werden im Geschäftsbericht 2009 nicht genannt. Mögliche Ursache könnte die Finanzkrise 2008 gewesen sein.

Erst ab 2009 zeigt sich ein leichter Rückgang auf 41,9 Millionen (2009) Teilnehmerkonten. Gründe für den Rückgang werden im Geschäftsbericht 2009 nicht genannt. Mögliche Ursache könnte die durchaus Finanzkrise 2008 gewesen sein.

Zitat von: Markus KA
der Ursprung der Behauptung „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ wurde von dem Beklagten selbst in die Welt gesetzt.

Die Behauptung einer „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ wurde von dem Beklagten selbst in die Welt gesetzt und ist bis heute ohne Beleg. In Folge hat sich der Beklagte faktenfrei lediglich ständig selbst zitiert.

M. Boettcher
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: yniv am 01. September 2018, 14:30
In einem fiktiven Fall wurde beim VG ein formal richtiger Beweisantrag eingereicht, der dann auch zu einer Unterbrechung der Verhandlung führte, da über einen unbedingten Beweisantrag sofort entschieden werde muss. Argumentation wegen Europarecht (Beihilfen):
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.375.html

Kontext/Argumentation zusammengefasst:
Also theoretisch sollte man so argumentieren:
- Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) Randnummer 197 -> Generalanwalt Trabucchi "wenn Kernbestandteile eines Systems geändert werden, wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle"
- Selbes Verfahren Seite 8 Randnummer 33 -> "Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer - Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät"
- Randnummer 73,74,75 -> Rundfunkbeitrag ist eine staatliche Beihilfe
- Art. 108  Abs. 3 AEUV
- Freundlicher Verweis auf die Vorlage von Thüringen

So könnte ein fiktiver Beweisantrag aussehen, welcher im fiktiven Fall vom Gericht als formal richtig angesehen wird. Für den fiktiven Fall gilt der Inhalt aber als "nicht entscheidungsrelevant", der Beweisantrag ist abgelehnt in Form eines Beschlusses. Über diese Ansicht des Gerichts lässt sich natürlich streiten...

Zitat
Musterstadt, den xx.xx.xxxx

Aktenzeichen xxxxxxxxx
Verwaltungssache xxxxx / Anstalt


Unbedingter Beweisantrag  gemäß § 86 Abs. 2 VwGO

Beweisbezeichnung:

– Beweisantrag 1 –

Beweisantrag:

Es wird beantragt einen Beweis zur Tatsache zu erheben, dass das Auswärtige Amt die Änderung der Rundfunkfinanzierung vor dem 1.1.2013 gegenüber der EU-Kommision notifiziert hat, sowie dessen Beiziehung als Urkundenbeweis.

Gleichzeitig wird beantragt diesen Beweisantrag gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 4 Satz 1 zu protokollieren.

Beweismittel:

1. Dokument – Anfrage nach IFG (Informationsfreiheitsgesetz des Bundes)
Wie vom Auswärtigen Amt, der für diese Sache zuständigen Behörde, am 11.09.2015 bestätigt wurde, gab es diesbezüglich keine Anfragen an die EU-Kommission.
Die Anfrage an das Auswärtige Amt ist abzurufen unter: https://fragdenstaat.de/a/11071 und
https://fragdenstaat.de/anfrage/eu-notifizerung-des-15-staatsvertrags-fur-rundfunk-und-telemedien/33221/anhang/150911-Schreiben-220-2015_geschwaerzt.pdf

2. Dokument – Verfahren EuGH "Staatliche Beihilfe E 3/2005"
Der EuGH hat mit der Sache „Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004)" aus 2007 eindeutig festgehalten, dass der damalige Rundfunkbeitrag eine staatliche Beihilfe war. (Randnummer 74 und 75).
abzufufen unter: https://www.ard.de/download/74354/index.pdf

3. Dokument – Verfahren EuGH, Rs. C-74/16
Im Verfahren EuGH vom 27.06.2017, Rs. C-74/16, Rn. 86 wurde im Verfahren gegen Spanien festgestellt, dass gem. Art. 108 Abs. 3 AEUV selbst die Änderung einer bestehenden Altbeihilfe bei der Kommission zur Notifizierung vorzulegen ist.

4. Dokument – Verfahren EuGH, C-467/15 P
Erfolgt keine Notifizierungsanzeige ist gemäß Urteil EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff. ist das Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV  für die gesamte Beihilfe anzuwenden.

5. Dokument –  BVerwG 6 C 15/16
"deutsche Rundfunkbeitragsrecht ist nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst; es ist gegenüber dem Unionsrecht autonom" (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 – 6 C 15/16 –, Rn. 61 f. Siehe auch Rn 58). Nicht anwendbar da neue, anderslautende Rechtsprechung des EuGH erlassen wurde. Siehe:
   3. EuGH, C-74/16, Rn. 86       (27.06.2017)
   4. EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff    (25.10.2017)

6. Dokument – BVerfG  - 1 BvR 1675/16 -  1 BvR 745/17 - 1 BvR 836/17 - 1 BvR 981/17
Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018, RN 149: Das BVerfG musste nur die Rechtslage Anfang 2017 prüfen. Damals durfte davon ausgeganen werden (so das BVerfG), dass das  BVerwG  nicht zu einer Vorlage verpflichtet sei (RN 1429).
Nicht anwendbar da neue, anderslautende Rechtsprechung des EuGH erlassen wurde. Siehe:
   3. EuGH, C-74/16, Rn. 86       (27.06.2017)
   4. EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff    (25.10.2017)

7. Dokument – Rundfunkstaatsvertrag
Der Rundfunkstaatsvertrag berührt Unionsrecht (s. §1). Die Aussage des BVerwG 6 C 15/16 (siehe 5.) "deutsche Rundfunkbeitragsrecht ist nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst; es ist gegenüber dem Unionsrecht autonom" ist nicht korrekt, da Unionsrecht im  RStV zitiert wird.

8. Dokument – BverfG, 2 BvR 2728/13
Urteil des Zweiten Senats vom 21. Juni 2016 2 BvR 2728/13 RN118: Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechts.

Beweisauswertung:

Die Auswertung der vorgenannten Beweismittel im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben, dass

1. eine Notifizierung nicht rechtzeitig vor dem 1.1.2013 erfolgte und auch bis heute nicht erfolgt ist.
 
2. Es wurde eine Altbeihilfe geändert, die Änderung wurde nicht notifiziert, somit durfte die Beihilfe nicht eingeführt, und bis heute durchgeführt werden (Durchführungsverbot).

3. Die EU-Gesetze wie AEUV sind Bundesrecht gegenüber vorrangig zu behandeln und in jedem Fall dem Landesrecht übergeordnet.

4. Der RStV ist Landesrecht und die nicht genehmigte Beihilfe ist demzufolge nichtig, sowie alle darauf basierenden Bescheide und Festsetzungsbescheide.

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung. Sie zeigen auf, dass die Beklagte Bescheide und Widerspruchsbescheide erlässt, obwohl ein Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV für die gesamte Beihilfe gilt.

Kläger


Unterschrift
xxxxxxx xxxxxxxxx

Anlagen:
Anfrage nach IFG
Verfahren EuGH "Staatliche Beihilfe E 3/2005"
Verfahren EuGH, C-74/16
Verfahren EuGH, C-467/15 P
BVerwG 6 C 15/16
BVerfG  - 1 BvR 1675/16 -  1 BvR 745/17 - 1 BvR 836/17 - 1 BvR 981/17
15. RBStV
BVerfG  - 2 BvR 2728/13

Falls noch nicht bekannt, hier eine gute Zusammenfassung (wenn auch bezogen auf Strafrecht),
wie Beweisanträge auszusehen haben und welche Ablehnungsgründe es gibt:

Uni Tübingen
Examinatorium Strafprozessrecht – Arbeitsblatt Nr. 37
Beweisantragsrecht und Ablehnung des Beweisantrages

Prof. Dr. Bernd Heinrich/ Prof. Dr. Tobias Reinbacher, 01.04.2018
(PDF, 1 Seite, ~30kB)
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/materialien/materialien-zur-vorlesung-strafprozessrecht-pdf-dateien/37-ablehnungbeweisantrag.pdf


Ich hoffe das kann dem ein oder anderen weiterhelfen.
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Markus KA am 01. November 2018, 21:34
Zitat
                        Musterort, den ………………….



Aktenzeichen ………………………….

Verwaltungssache ………………… / Radiosender 


Unbedingter Beweisantrag  gemäß § 86 Abs. 2 VwGO

Beweisbezeichnung:

- Leistungsgebot –


Beweisantrag:

Es wird beantragt ein Beweis zur Tatsache zu erheben, dass der vorliegende Festsetzungsbescheid kein Leistungsgebot nach § 254 Abs. 1 AO enthält, bzw. der zu keiner Leistung auffordert.


Gleichzeitig wird beantragt diesen Beweisantrag gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu protokollieren.



Beweismittel:



1.    Dokument A des Beklagten: anonymisierter „Beitragsbescheid“ 10/2013 als Beispiel (siehe Anlage)
 
2.   Dokument B des Beklagten: anonymisierter „Festsetzungsbescheid“ bis 2015-2017 (siehe Anlage)

3.   Dokument C Norddeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts: anonymisierter „Festsetzungsbescheid RBB“ 2017 (siehe Anlage)





Beweisauswertung:

Die Auswertung der vorgenannten Beweismittel im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben, dass der zu verhandelnde Festsetzungsbescheid zu keiner Leistung auffordert.

Die Beweismittel und ihr Vergleich legen dar, dass der vorliegende Festsetzungsbescheid keine geforderte Geldleistung aufweist, lediglich einen Betrag für einen gewissen Zeitraum festsetzt. Er beinhaltet keine Zahlungsaufforderung des festgesetzten Betrages auf ein bestimmtes Konto, sowie keine Zahlungsfrist.

In Dokument A - „Beitragsbescheid“ - wird ein Betrag von 61,94 EUR lediglich festgesetzt, aber eine Aufforderung zur Geldleistung über den festgesetzten Betrag findet nicht statt. Es wird lediglich darum gebeten einen nicht festgesetzten „Gesamtbetrag“ von 115,88 EUR „umgehend zu zahlen“. Über die Zahlungsart und ein mögliches Bankkonto werden keine Aussagen gemacht.
Man könnte dem vorliegenden Dokument A ein einfaches Leistungsgebot zugestehen, allerdings nicht über den festgesetzten Betrag.

In Dokument B - „Festsetzungsbescheid“ – wird ein Betrag von 421,54 EUR festgesetzt. Auch in diesem Dokument findet keine Aufforderung zur Geldleistung über den festgesetzten Betrag statt. Es wird auch hier lediglich darauf hingewiesen, dass man einen nicht festgesetzten und angeblich „offenen Gesamtbetrag“ von 475,48 EUR „umgehend begleicht“, damit man „Mahnmaßnahmen“ vermeidet, die mit „weiteren Kosten“ verbunden sind.
Das vorliegenden Dokument B enthält kein Leistungsgebot, sondern lediglich eine Drohung mit dem Hinweis einen nicht festgesetzten Betrag „zu begleichen“, um negative Auswirkungen gegen die betreffende Person vermeiden zu können.


In Dokument C - „Festsetzungsbescheid von Radio Bremen – wird im gesamten Bescheid ein Betrag von X EUR festgesetzt. In diesem Dokument findet eine eindeutige Aufforderung zur Geldleistung statt. Der Betroffene wird aufgefordert den festgesetzten Betrag umgehend auf ein genanntes Konto zu überweisen.






- Kläger -



Anlage Dokument A –„Beitragsbescheid“
Anlage Dokument B –„Festsetzungsbescheid“
Anlage Dokument C –„Festsetzungsbescheid RBB“
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: blackleaf am 19. November 2018, 16:16
In einem fiktiven Fall wurde beim VG ein formal richtiger Beweisantrag eingereicht, der dann auch zu einer Unterbrechung der Verhandlung führte, da über einen unbedingten Beweisantrag sofort entschieden werde muss. Argumentation wegen Europarecht (Beihilfen):
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.375.html

Kontext/Argumentation zusammengefasst:
Also theoretisch sollte man so argumentieren:
- Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) Randnummer 197 -> Generalanwalt Trabucchi "wenn Kernbestandteile eines Systems geändert werden, wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle"
- Selbes Verfahren Seite 8 Randnummer 33 -> "Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer - Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät"
- Randnummer 73,74,75 -> Rundfunkbeitrag ist eine staatliche Beihilfe
- Art. 108  Abs. 3 AEUV
- Freundlicher Verweis auf die Vorlage von Thüringen

So könnte ein fiktiver Beweisantrag aussehen, welcher im fiktiven Fall vom Gericht als formal richtig angesehen wird. Für den fiktiven Fall gilt der Inhalt aber als "nicht entscheidungsrelevant", der Beweisantrag ist abgelehnt in Form eines Beschlusses. Über diese Ansicht des Gerichts lässt sich natürlich streiten...[...]

Angenommen in einem ähnlichen fiktiven Fall möchte eine Fiktive Person A zur Verhandlung , beispielsweise an diesem Freitag, vor einem Fiktiven Gericht K, diesen angepassten Beweisantrag verwenden. Müssen sämtliche Anlagen schriftlich zum Beweisantrag angefügt werden oder reicht der Verweis auf die entsprechenden Dokumente aus um den fiktiven Beweisantrag formell richtig darzustellen?
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: yniv am 22. November 2018, 00:08
Angenommen in einem ähnlichen fiktiven Fall möchte eine Fiktive Person A zur Verhandlung , beispielsweise an diesem Freitag, vor einem Fiktiven Gericht K, diesen angepassten Beweisantrag verwenden. Müssen sämtliche Anlagen schriftlich zum Beweisantrag angefügt werden oder reicht der Verweis auf die entsprechenden Dokumente aus um den fiktiven Beweisantrag formell richtig darzustellen?

Zur Sicherheit würde ich das tun, gibt einen schönen Stapel Papier den dann erst mal der Richter durcharbeiten darf, falls er nicht irgendeinen Grund findet den Antrag abzulehnen ohne sich mit dessen tiefergehenden Inhalt zu befassen.
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: mullhorst am 23. November 2018, 21:35
@Markus KA

Die Festsetzungsbescheide von Mr X sind die gleichen wie die "Beispiele" oben. Das mit dem Leistungsgebot hat Mr X zwar noch nicht vollständig verstanden, wird diesen Beweisantrag dann wohl auch in seiner bereits laufenden Klage verwenden können?
Und wenn Leistungsgebot tatsächlich fehlt, könnte dies auch im Vollstreckungsschutz (trotz laufender Klage) verwendet werden?
Da Klage bereits läuft - welche Beweisanträge könnten noch gestellt werden? Link?

VLG
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 04. Januar 2019, 15:38
Aus einer Verhandlung gegen den Bärchendienst wurde der Beweisantrag abgelehnt:
Der Bescheid wurde aus formalen Gründen vom Kläger infragegestellt.
Deshalb begehrte der Kläger Informationen über die Organisationsstruktur, die eine juristische Beurteilung bezüglich der Gültigkeit des Rechtsaktes liefern könnten.
Man hatte zwar das Gericht mit dem Stellen des Beweisantrages in Schwierigkeiten gebracht, die eine zweimalige längere Unterbrechung der Verhandlung erforderten.
Jedoch wurde der Beweisantrag (für den Kläger formal durchaus nachvollziehbar) abgelehnt.
Es handle sich bei dem formulierten Antrag um einen sogenannten Ausforschungsbeweis, sprich die Information kann sich das Gericht nur bei der Rundfunkanstalt selbst beschaffen, dies wäre nicht zulässig (analog zum Strafrecht - niemand braucht sich vor Gericht um Kopf und Kragen zu reden...)
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: PersonX am 04. Januar 2019, 16:58
Es wird seitens der Richter oft behauptet, dass es Behörden seien.
Es würde somit hilfreich sein, diese Fragen als Anträge zu stellen - siehe u.a. unter
juraforum "Auskunftspflicht – Behörden"
https://www.juraforum.de/lexikon/auskunftspflicht-behoerden

Es wäre zu prüfen, ob in diesem
Verwaltungsverfahren
https://www.juraforum.de/lexikon/verwaltungsverfahren
der
§ 25 Abs. 2 VwVfG "Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung"
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__25.html
angewendet werden kann.
-> Denn oft sind LRA von eben diesem Verwaltungsverfahrens-Gesetz ohne Ausnahme ausgenommen.

Zitat
...
Eine behördliche Auskunft muss grundsätzlich vollständig, richtig und für den Beteiligten klar verständlich sein, da anderenfalls Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Ein Verwaltungsakt (https://www.juraforum.de/lexikon/verwaltungsakt) ist rechtswidrig (https://www.juraforum.de/lexikon/rechtswidrigkeit), wenn eine fehlerhafte Auskunft erfolgte bzw. die Behörde keine Auskunft erteilte....
Quelle: o.g. Link https://www.juraforum.de/lexikon/auskunftspflicht-behoerden

Vielleicht müssen diese Fragen bereits zuvor gestellt werden, also noch bevor es vor Gericht geht.
Entsprechende Anträge können vielleicht auch an das Gericht gerichtet werden - insbesondere i.V.m.
§26 VwVfG "Beweismittel"
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__26.html
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 04. Januar 2019, 17:07
In der Verhandlung gab es Ausführungen des Gerichts, dass dies angeblich oberverwaltungsrechtlich geklärt sei, dass in Berlin die Nichtanwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur für den journalistischen Bereich des RBB gemeint*** sei (naja, das ist zumindest auch das, was Hahn-Binder behaupten) und diese Zwittereigenschaft Behörde und Nichtbehörde vom Oberverwaltungsgericht als geklärt angesehen werden kann (wir warten mal auf die Fundstelle aus dem Urteil...)


***Edit "Bürger":
Siehe/ diskutiere diesen Einzelaspekt bitte unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
Hier bitte weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 04. Januar 2019, 17:37
In der Verhandlung gab es Ausführungen des Gerichts, dass dies angeblich oberverwaltungsrechtlich geklärt sei, dass in Berlin die Nichtanwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur für den journalistischen Bereich des RBB gemeint*** sei (naja, das ist zumindest auch das, was Hahn-Binder behaupten) ...

Genau deswegen - weil in den mündlichen Verhandlung gerichtlicherseits regelmäßig die lediglichen Behauptungen der Rundfunk-Lobby wiedergekäut und die Kläger damit meist eingelullt werden - ist ein Kläger S mit seiner Klagebegründung vorgreiflich etwas genauer auf dieses Thema eingegangen und hat aufgezeigt, dass eine (wohl von der Rundfunk-Lobby ursprünglich erdichtete) restriktive Anwendung der Ausnahmeregelung des Rundfunks vom jeweiligen Landes-VwVfG weder angebracht, noch zulässig*** ist. Wem die Ausführungen genauer interessieren, gerne ab Seite 6/7 nachlesen unter
https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2708713/


***Edit "Bürger":
Danke für den Hinweis.
Siehe/ diskutiere diesen Einzelaspekt bitte unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
Hier bitte weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Markus KA am 08. Februar 2019, 18:11
Ein interessanter Hinweis zur Verwendung von Beweisanträgen:

Zitat
Im Folgenden geht der Autor dann auf die Bedeutung der Beweisanträge ein. Er sieht den Antrag als zentrale Gestaltungsmöglichkeit.
Bei einem förmlichen, unbedingt gestellten Beweisantrag besteht die Möglichkeit der Aufklärungsrüge, wenn der Antrag zu Unrecht abgelehnt wird und damit ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt.

Weiterlesen lohnt sich auf:
Der Beweisantrag im Verwaltungsrecht - ein Beitrag von Troidl
https://www.jurion.de/news/294826/Der-Beweisantrag-im-Verwaltungsrecht-ein-Beitrag-von-Troidl/ (https://www.jurion.de/news/294826/Der-Beweisantrag-im-Verwaltungsrecht-ein-Beitrag-von-Troidl/)
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Philosoph am 25. Februar 2019, 02:01
Zur Frage, ob es ausreicht, Beweisanträge anzukündigen oder ob sie in der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen, darf zur Verdeutlichung auf den Beschluss des VGH München vom 01.03.2018 – 21 ZB 16.754 hingewiesen werden:
Zitat
VGH München, Beschluss v. 01.03.2018 – 21 ZB 16.754
1. Als solche bezeichnete "Beweisanträge" in vorbereitenden Schriftsätzen sind, solange sie nicht in der mündlichen Verhandlung formell gestellt werden und soweit es sich nicht um schriftliche Verfahren handelt, nur als Ankündigung von Beweisanträgen bzw. als Anregungen für Beweiserhebungen des Gerichts von Amts wegen zu werten. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unterbleibt eine Benachrichtigung der Verfahrensbeteiligten über die Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung, so darf eine gleichwohl durchgeführte Beweisaufnahme nur verwertet werden, wenn der Betroffene auf eine Rüge ausdrücklich verzichtet oder den Mangel ungerügt gelassen hat. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen und können daher einen Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: http://gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-3066?hl=true
Wichtig: Beweisanträge, die nur schriftsätzlich gestellt werden, in der mündlichen Verhandlung aber nicht unbedingt gestellt werden, gelten nicht als Beweisanträge. Das Gericht begeht keine Verfahrensfehler, wenn es schriftliche Äußerungen in der mündlichen Verhandlung übergeht.
Wird ein in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellter Beweisantrag vom Gericht übergangen, so muß der Kläger dies ausdrücklich rügen (zu Protokoll), da er ansonsten sein Rügerecht verliert.
Bemerkt der Antragsteller, daß das Gericht seinen Beweisantrag falsch versteht, so hat er umgehend darauf hinzuwirken, den Beweisantrag zu berichtigen. Dazu darf er auch das Gericht um Mithilfe bitten, soweit es das nicht von selbst tut (§ 86 Abs. 3 VwGO).
Der Antragsteller muß bei der Beweisablehnung darauf achten, daß der begründete Beschluss zu Protokoll gegeben wird. Anschließend muß er die Ablehnung (sinnvoll) rügen, wenn er sein Rügerecht nicht verlieren will bzw. den Beweisantrag ergänzen oder neuen Beweisantrag stellen. Was der Antragsteller im Vertrauen auf ein faires Miteinander nicht explizit fordert oder rügt (zu Protokoll) wird ignoriert.
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Philosoph am 03. März 2019, 20:25
Anbei noch ein Link zum Beweisrecht im Zivilprozess

Beweis (Zivilverfahren, ZPO)
https://www.juralib.de/schema/5747/beweis-zivilverfahrenzpo

Das scheint auf den ersten Blick etwas anderes zu sein, jedoch stützt sich das Beweisrecht im Verwaltungsverfahren auf §§ der ZPO und des StGB, insofern grundsätzlich nützlich, denke ich.
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Markus KA am 11. Oktober 2019, 11:54
Ergänzung einer Fundstelle zum vorliegenden Thema:
Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32272.msg198602.html#msg198602
Beweisantrag 4

Die Vorlage des Amtsblattes der Satzung des Saarländischen Rundfunks in der Fassung der Neubekanntmachung vom 4. Juli 2016 über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, sowie der Beiziehung als Urkundenbeweises - in Form beglaubigter Ablichtung -zur Gerichtsakte,

Die Auswertung des vorgenannten Urkundenbeweises im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben,

dass die Satzung des Saarländischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge keine formell zustande gekommen gesetzliche Regelung darstellt (vgl. Art. 61, 76a und 98 Saarländische Verfassung SVerf) und das Akte der Gesetzgebung an den Beklagten verfassungswidrig übertragen wurden.

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung. Sie zeigen auf, dass der Beklagte ohne gesetzliche Grundlage eine Beitragsnummer als neues personenbezogenes Datum über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge [Beitragsnummer / Beitragsschuldner]) dem personenbezogenen Datensatz des Klägers als Identifikationsmerkmal zuordnente und damit gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstieß (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof vom 18.1.2012, II R 49/10 zur Steuer-Identifikationsnummer; §§ 139a bis 139d Abgabenordnung).

Ferner das die Erhebung von Säumniszuschlägen zu den klagegegenständlichen Feststellungbescheiden ohne gesetzliche Grundlage erfolgte und das sonstige Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ohne gesetzliche Grundlage erfolgt.

In diesem Zusammenhang verweise ich ferner auf den Beweisantrag 5, Erstellung eines Rechtsgutachtens durch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Präsidenten des Saarländischen Landtages.
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Frei am 16. März 2020, 02:52
Wenn Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung abgelehnt werden, muss das Gericht das begründen, wenn ich das richtig verstanden habe.

Könnte eine fiktive Person F in diesem hier geschilderten fiktiven Fall diese obigen
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.msg138290.html#msg138290
für die mündliche Verhandlung 1:1 übernehmen?

Als weitere 3 Beweisanträge hat die fiktive Person F in dem Fall vor, beweisen zu lassen, dass
1) der Bescheid wegen rechtswidriger Zwangsanmeldung ungültig ist
2) es Verstöße gegen EU-Recht gibt und diese Sache an den EuGH weiter geleitet werden muss
3) es Verstöße gegen das Grundgesetz gibt und diese Sache an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet werden muss

Wie könnten diese 3 Beweisanträge auf Grundlage der fiktiven Klagebegründung formuliert werden?

Müssen / sollten die Beweisanträge vor der Verhandlung dem VG schriftlich vorliegen, und wenn ja wie lange vorher?


Weiterhin soll ein dezenter Hinweis auf den §63 Bundesbeamtengesetz (BBG) (https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__63.html) erfolgen, nach dem Richter für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung tragen (siehe z.B. hier (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30491.msg192081.html#msg192081)). Wie könnte das formuliert werden?***

(Die fiktive Person F hat rein fiktiv noch 4 Tage Zeit bis zur mündlichen Verhandlung.)

Frei  8)


***Edit "Bürger":
Hier im Thread bitte keine Vertiefung anderer Themen wie jene der Haftung/ Amtshaftung o.ä., sondern bitte Beschränkung auf das eigentliche Kern-Thema, welches da lautet
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 16. März 2020, 09:23
Wegen der Coronakrise könnte es vielleicht doch bei "unwichtigen" Terminen zu einer Verschiebung kommen, das kann man per Telefon oder Webabfrage des Gerichts herausfinden.
Beweisanträge kann man in der mündlichen Verhandlung vorbringen.
Z hat dies schon mal gemacht und die Richterin ins Schwimmen gebracht. Denn Beweisanträgen muß stattgegeben werden oder diese müssen begründet abgelehnt werden.
Damit sich die Richterin (mit Kollegen in der Kantine) beraten und belesen konnte, wurde die Verhandlung zweimal unterbrochen.
Ich würde mich nur auf einen Beweisantrag konzentrieren, es ist sinnvoll, diesen schriftlich im Vorfeld formuliert und in mehrfacher Ausführung am Mann zu haben (1x Gericht, 1x LRA, 1x für sich selbst, ggf. noch fürs Publikum...).

Der Beweisantrag sollte dazu dienen, einen Sachverhalt zu ermitteln/beweisen, der die Rundfunkbeitragspflicht für den Kläger (teilweise) aufhebt oder die Höhe infragestellt.

Übrigens, wenn man sich grundsätzlich gegen den Rundfunkbeitrag gewandt hat, so argumentiert das Gericht in der Regel, daß es auf die formalen Anforderungen von Verwaltungsakten/Zwangsanmeldungen gar nicht ankommt, da der Rundfunkbeitrag schon wegen der gesetzlichen Grundlage fällig wird.
Das hätte auch für die Beweisanträge Relevanz.

Ansonsten kann man noch das Taschentuch vom letzten Nasenbluten aus der Hosentasche ziehen und reinhusten und sich erkennbar freuen, daß der heutige Auswurf schon nicht mehr blutig ist...
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Besucher am 16. März 2020, 10:39
Aber bist Du denn ganz sicher...

...
Weiterhin soll ein dezenter Hinweis auf den §63 Bundesbeamtengesetz (BBG) (https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__63.html) erfolgen, nach dem Richter für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung tragen (siehe z.B. hier (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30491.msg192081.html#msg192081)). Wie könnte das formuliert werden?***
...

...daß das Beamtengesetz auf Richter anwendbar ist? Dann müßten Richter im strengen Sinn Beamte sein - doch sind sie das? Im Schrifttum & den Rechtsforen findet sich in solchen Zusammenhängen immer wieder der Hinweis auf §839 BGB (Amtspflichtverletzung), wo aber insbesondere auf Abs. 2 (Richterspruchprivileg) abgehoben wird, also z. B. hier: https://www.lecturio.de/magazin/staatshaftungsrecht-amtshaftungsanspruch/ oder sogar besser noch da: https://www.staats-haftung.de/themenbereiche/rechtspflege/amtshaftung/#richterlichemHandeln. Sollte man das also nicht noch besser klären? Eine u. U. unprofessionell wirkende falsche Bezugnahme wäre doch unnötig?


***Edit "Bürger":
Hier im Thread bitte keine Vertiefung anderer Themen wie jene der Haftung/ Amtshaftung o.ä., sondern bitte Beschränkung auf das eigentliche Kern-Thema, welches da lautet
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Mork vom Ork am 16. März 2020, 12:18
Als weitere 3 Beweisanträge hat die fiktive Person F in dem Fall vor, beweisen zu lassen, dass
1) der Bescheid wegen rechtswidriger Zwangsanmeldung ungültig ist
2) es Verstöße gegen EU-Recht gibt und diese Sache an den EuGH weiter geleitet werden muss
3) es Verstöße gegen das Grundgesetz gibt und diese Sache an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet werden muss

Hier meine Meinung zum Thema Beweisanträge:

Man kann nur Tatsachen und Sachverhalte mit eigens dafür vorgebrachten Dokumenten zum Beweis erheben.
Was nicht geht, ist einen Antrag zu stellen, dass das Gericht eine These von Dir beweisen möge.
Was auch immer abgelehnt wird, ist, Rechtsfragen zu beweisen.

1), 2) und 3) gehen nicht, weil es sich um Rechtsfragen handelt.

Man könnte zum Beispiel ein Dokument als Beweis erheben lassen, das die vollautomatische Erstellung der Festsetzungsbescheide beweist.

Es ist wichtig, dass man versteht, dass alle Behauptungen in der Klagebegründung erst einmal nur Behauptungen sind. Wenn man sie mit Dokumenten beweisen kann, hat man viel bessere Karten im Verfahren. Ohne Beweise ist man auf das Wohlwollen des Richters angewiesen. Mit Beweisen in der Hand kann man sich den Weg für die Berufung frei machen, wenn die Richter den Beweisen ohne Grund nicht folgen wollen.


Wegen der Formalien am betreffenden VG sollte einfach formlos um gerichtliche Hinweise bezüglich Beweisanträgen gebeten werden, um Formfehler zu vermeiden.

Wichtige Grundregel: Beweisanträge müssen unbedingt in der mündlichen Verhandlung erneut gestellt werden, um Berücksichtigung zu finden. Dies gehört zwingend ins Protokoll.


Viele Grüße
Mork vom Ork
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Kuddeldaddel am 11. Juli 2020, 12:17
Moin, ein Bekannter eines Bekannten nennen wir ihn Herrn K, könnte am 05.08.20 einen Termin am Verwaltungsgericht Schleswig haben. Es könnte sein,dass K keine Klagebegründung eingereicht hat(trotz 3 Monatsfrist). K überlegt, ob er trotzdem hinfährt um Beweisanträge zu stellen evtl. vorher schriftlich und dann in der Verhandlung mündlich. Gibt es noch was was in der 1.ten Instanz geklärt werden kann?


Edit "Bürger":
Herrn K wäre - jedenfalls wenn er das Verfahren ernstnimmt und auch nach dem VG noch weiterbetreiben möchte bzw. sich die Chance dazu nicht verbauen möche - dringend angeraten, vor einer etwaigen Ausschlussfrist bzw. spätestens vor der Verhandlung schriftlich(!) Klagebegründung vorzubringen... siehe dazu u.a. auch unter
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28123.0
...da der mündlich abgehandelte Stoff in der Verhandlung selbst i.d.R. keinen Eingang ins Protokoll/ ins Verfahren findet und für die Zulassung der Berufung nur der bis dahin schriftlich(!) vorgebrachte Inhalt relevant ist. Siehe Folgekommentar. Hier bitte nicht zu vertiefen. Danke.
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: PersonX am 11. Juli 2020, 17:44
In der ersten Instanz kann u.a. geklärt werden, dass

...zum Beispiel kein Tatbestand nach der Legal-Definition vorliegt (d.h. z.B. keine Wohnung i.S.d. RBStV). Das sollte entsprechend vorbereitet werden, sofern zutreffend.

...sofern eine interne (Zwangs-/ "Direkt-")Anmeldung ausgeführt wurde, dafür keine Rechtsgrundlage vorliegt.

...es kein Unterordnungsverhältnis des Betroffenen unter die Rundfunkanstalt gibt. Dazu muss der Bürger entsprechend den Sachverhalt darstellen, dass er seine Freiheit nach Art. 5 GG selbst wahrnimmt. Das von Ihm keine Behinderung der juristischen Person des Beklagten ausgeht. Dass diese juristische Person über kein Recht verfügt, eine Anordnung zur Aufgabe seiner Rechte zu bewirken. Der Gesetzgeber es versäumt hat, eine entsprechende Pflicht, dass keine Ablehnung möglich ist, zu bewirken. Die juristische Person des Beklagten kann den Staat auf Finanzierung verklagen, der Bürger kann eine direkte Finanzierung unmittelbar ablehnen, da eine Einmischung in seine Wahl der Informationen, somit auch Mittelentzug bei der Beschaffung, nicht geduldet werden muss. Er, der Kläger, hat die Wahl aus allen Quellen. Diese Quellen sind dabei nicht alle kostenfrei. Ein Entzug der Mittel zu Gunsten einer einzelnen Quelle sieht das Grundgesetz nicht vor. Eine solche Pflicht enthält es nicht. Eine solche Pflicht kann aus Art. 5 GG nicht abgeleitet werden. Deshalb müsste eine Einschränkung im Zustimmungsgesetz angezeigt werden. Es müsste dort angezeigt werden, dass die Rechte des Bürgers eingeschränkt sind. Der Staat hat lediglich den Rahmen zu setzen, dass jeder seine Freiheit ausüben kann. Freiheit bedeutet dabei eben nicht, dass es dem Staat erlaubt ist, Anbieter zwangsweise finanzieren zu lassen. Der Staat hat den Rahmen zu gewährleisten, dass kein Anbieter benachteiligt ist. Nach Art. 5 GG ist es ein jedermann-Recht, jedermann steht dabei auf gleicher Ebene. Ein Anbieter erschaffen durch den Staat steht nicht mehr Recht aus Art. 5 GG zu als jeder einzelnen Person. Eine staatliche Maßnahme bedarf, damit eine Abschöpfung des geldwerten Vorteils erfolgen kann, überhaupt eines bestehenden Nachteils, der beseitigt werden soll. Aber es liegt bereits kein solcher Nachteil vor, wenn es kein Interesse an der Beschaffung von Informationen aus Quellen des Rundfunks gibt. Bei der Umstellung von Rundfunkgebühren auf Rundfunkbeitrag hätte das Vorliegen des Nachteils, welcher durch die staatliche Maßnahme beseitigt werden soll, geprüft werden müssen. Es wird davon ausgegangen dass diese Prüfung nicht erfolgt ist. Der Sachverhalt bedarf der Klärung. Wichtig ist dabei die Ermittlung zum Umfang des Nachteils.
Es sollte der Antrag gestellt werden diese Prüfung zu den Akten zu nehmen.
Der Hintergrund ist, dass der Rundfunk ja als Vorteil dargestellt wird. Aber es kann keinen Vorteil ohne das andere geben. Eine staatliche Maßnahme wird unter Umständen unzulässig, wenn diese sich nicht begründen lässt, also insbesondere, wenn der Grund für die Fortsetzung der Maßnahme nicht regelmäßig geprüft wird, ob dieser noch in der ursprünglichen Form besteht. Es kann natürlich sein, dass es jetzt einen anderen Grund "Nachteil" gibt, aber dann sollte diese sauber ermittelt worden sein. Dabei sind die Verhältnismäßigkeit und weitere Rechtsätze durch den Staat zu beachten gewesen - siehe dazu u.a. auch unter
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Geeignetheit/Erforderlichkeit/Angemessenheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31151.0

Im Grunde muss der Kläger jeden noch so unbedeutenden Punkt mit in das Verfahren einbringen, damit er später an irgendwas festhalten kann, was nicht durch die Richter hinreichend gewürdigt wurde, aber Einfluss haben kann auf das gesamte System, trotz dass es bereits eine Entscheidung seitens des Bundesverfassungsgerichts zum 18.07.2018 bzgl. Rundfunkbeitrag gibt, welche gesichtet werden sollte.

Im Hinterkopf muss halt stehen: Die Finanzierung ist nicht die staatliche Maßnahme, sondern die Erschaffung von Rundfunkanstalten mit dem Auftrag "Grundversorgung", Angebote zu machen. Vgl. dazu die Staatsverträge, Gesetze, Beschlüsse zur Erschaffung der Anstalten.

K sollte wissen, wenn kein Inhalt vorliegt, dass beim Weg zur Berufung zunächst nur auf den Inhalt abgestellt werden kann, der in der ersten Instanz vorlag. Je weniger das war, desto geringer die Wahrscheinlichkeit für einen erfolgreichen Abschluss des Antrags auf Zulassung der Berufung.


Edit "Bürger" @alle:
Hier bitte keine Vertiefung allgemeiner Verfahrenshinweise oder auch allgemeiner Gründe nach Urteil des BVerfG - siehe dazu u.a. unter
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28123.0
Hier im Thread gem. dessen Kern-Thema
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
allenfalls konkrete Beweisanträge diskutieren.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Markus KA am 11. Juli 2020, 19:29
Hinweis: Idealerweise könnte der vorliegende Thread für den Leser von Vorteil sein, wenn bereits ausgearbeitete Vorlagen zum Beweisantrag anregen.
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Kuddeldaddel am 12. Juli 2020, 17:04
K bedankt sich für die fiktiven Ratschläge. K macht sich nur Sorgen um die "Gerichtsfesten Formulierungen für Schleswig Holstein" K hat vermutlich nicht vor, weiter zu gehen.*** Er möchte, glaube ich, nur den/die Richter/innen seine Besorgnis mitteilen, das der Rechtsstaat gerade vor die Wand fährt..  K hat erzählt, er wurde schon mal gepfändet und würde sich auch wieder pfänden lassen, natürlich nicht, ohne sich der Vollstreckung zu wehren. Damit die Bank und der Gemeinde Diener auch aufwachen. K hat auch ein Pfändungsschutzkonto. Deshalb will K nur Beweisanträge stellen.


***Edit "Bürger" - Anmerkung/ Hinweis (hier nicht weiter zu vertiefen):
Person K muss sich nicht "voreilig" pfänden lassen und kann für kleines bzw. u.U. "null" Geld das Verfahren weiterführen und damit bestenfalls die Zahlung weiter hinauszuzögern?
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0
bzw. bei erfolgloser Anwaltssuche > kostenfreier Antrag auf Beiordnung für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671
Denn egal, wie gut die Beweisanträge ausgearbeitet sein werden, es darf und muss wohl davon ausgegangen werden, dass diese entweder nicht berücksichtigt werden oder ihnen nicht stattgegeben wird.
Um die Berücksichtigung/ Stattgabe zu erwirken, wären dann Rechtsmittel erforderlich.
Nur dafür, dass man sie stellt aber nicht weiterverfolgt, sich die Arbeit zu machen, wäre doch etwas vertane Liebesmüh... ;)
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: NixGEZmehr am 01. November 2020, 20:08
DAS VERWALTUNGSRECHTLICHE MANDAT (2011)
Rechtsanwältin & Notarin Dr. Silke Reimer, Fachanwältin für Verwaltungsrecht
fortgeführt und erweitert von:
Rechtsanwalt Ulrich Krause, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

http://www.rak-sh.de/wp-content/uploads/2015/05/skript_DasVerwaltungsrechtlicheMandat.pdf
Der o.g. Link hat sich geändert:
https://www.rak-sh.de/wp-content/uploads/2018/08/referendarausbildung-das-verwaltungsrechtliche-mandat-2018.pdf


Edit "Bürger": Danke für den Hinweis - im obigen Beitrag angepasst.
Titel: Re: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Beitrag von: Markus KA am 08. März 2021, 13:15
Hinweis:
Zitat
Wird ein unbedingt gestellter Beweisantrag abgelehnt, hat der Antragsteller folgende Möglichkeiten:

    Er kann einen neuen Beweisantrag stellen, ggf. kann er sich in der mündlichen Verhandlung dazu eine Bedenkzeit erbitten.

    Er kann die Ablehnung zur Einlegung der Berufung verwerten.

    Er kann eine Gehörsrüge erheben.

Die Ablehnung eines bedingten Beweisantrages kann nur mit der Aufklärungsrüge angefochten werden.
Quelle: https://www.anwalt24.de/lexikon/beweisantrag (https://www.anwalt24.de/lexikon/beweisantrag)