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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Viktor7 am 08. Oktober 2016, 22:55
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Die Verwaltungsakte einiger Anstalten haben keine wirksame rechtliche Grundlage
Wie wir spätestens seit dem Beschluss des LG Tübingen vom 16.9.2016, 5 T 232/16 nun wissen, gilt das (Landes-)Verwaltungsverfahrensgesetz in einigen Ländern nicht:
LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332
Rz. 19
Der Schuldner bestreitet den Zugang; die angefochtene Entscheidung stützt sich auf §§ 41, 43 LVwVfG. Diese Normen sind jedoch gemäß § 2 LVwVfG nicht anwendbar. Insoweit stellt sich die Frage, ob hier eine versehentliche Lücke, eine Unachtsamkeit des Gesetzgebers, vorliegt, oder eine bewusste Entscheidung. Letzteres ist der Fall, was sich aus einem Vergleich der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ergibt: Es gibt Länder in denen auch im Rundfunkbeitragsrecht das LVwVfG ausnahmslos gilt, einschließlich der Zugangsvermutung. Es gibt Länder wie Baden-Württemberg, in denen die Rundfunkanstalt bewusst ausgenommen ist; es gibt Länder, die auf das Bundes-VwVfG verweisen. Sachsen verweist beispielsweise auf das Bundesrecht mit der Zugangsvermutung durch Postaufgabe, Rheinland-Pfalz wendet unmittelbar eigenes Landesrecht mit entsprechender Regelung an. Hieraus ergibt sich, dass es - zumal nach vieljähriger Gesetzespraxis - als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen ist, wenn das LVwVfG ausgeschlossen wurde.
Dafür werden die Verwaltungsakte (Bescheide) und die Betreibung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag regelt jedoch die grundlegenden Formalien nicht. Er regelt nicht was der allg. Verwaltungsakt ist, wann er wirksam und wann er nichtig ist. Es fehlt ihm auch an Normenklarheit. Die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetz § 35 Begriff des Verwaltungsaktes, § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes und § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes sind schlicht in einigen Ländern für den Verwaltungsakt dieser Anstalten nicht geregelt.
Wie sollen Verwaltungsakte erlassen werden können, wenn der Verwaltungsakt selbst gar nicht durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag definiert ist?
Damit ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dermaßen rechtsfehlerhaft, so dass die Verwaltungsakte einiger Anstalten keine wirksame rechtliche Grundlage haben.
Verwaltungsverfahrensgesetz Bund:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/
Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin-Brandenburg
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151
Verwaltungsverfahrensgesetz Thüringen (ThürVwVfG)
http://www.landesrecht-thueringen.de (http://www.landesrecht-thueringen.de/jportal/portal/t/jbd/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGTH2014rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint)
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Damit ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dermaßen rechtsfehlerhaft, so dass die Verwaltungsakte einiger Anstalten keine wirksame rechtliche Grundlage haben.
Gilt das auch für den MDR Thüringen?
Oder für welche Anstalten gilt es und für welche nicht?
Wie kann man dagegen vorgehen oder es anwenden?
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Folgendes habe ich für Berlin gefunden:
"Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg"
Quelle:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Vom 21. April 2016
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Da schauer her!
LG Peli
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Das was im ersten Post festgestellt wird, hatte ich hier im Forum vor vielen Monaten schon gesagt.
Nicht nur ist nach dem Paragraphen 2 des Landes VwVfG fast immer die Tätigkeit der zuständigen Lra ausgenommen. Es ist in dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag vieles nicht klar geregelt.
Insbesondere ist die BEKANNTGABE der FB nicht geregelt!
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Ich hatte das hier auch schon mehrmals gelesen, dachte dann, es wäre irgendwo anders geregelt, weil es einfach so durchging. In diesem Wirrwarr von Bundes- und Landesgesetzen findet man sich als juristischer Laie nicht mehr zurecht. Vermutlich ist das so gewollt.
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Einfach ist das Ganze nicht.
LG Tübingen liefert uns erstmals eine sehr überzeugende Argumentationsgrundlage zur Gültigkeit des jeweiligen Landes VwVfGs. Wie man das jetzt juristisch nutzen kann (Feststellungsklage?, …), muss die weitere Diskussion zeigen.
Ob das in Thüringen für den MDR ausreicht, kann ich mit Sicherheit nicht sagen. Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz beinhaltet den Ausschluss des Thüringer Rundfunks:
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2014
http://www.landesrecht-thueringen.de (http://www.landesrecht-thueringen.de/jportal/portal/t/jbd/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGTH2014rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint)
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Thüringer Rundfunks.
Zur Diskussion über die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften bitte hier schauen und ggf. dort Beiträge einstellen:
Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften für Bescheide nach dem Verwaltungszustellungsgesetz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20337.0.html
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Ob das in Thüringen für den MDR ausreicht, kann ich mit Sicherheit nicht sagen. Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz beinhaltet den Ausschluss des Thüringer Rundfunks:
Das ist vllt. ein wenig OT, aber weil du das gerade schreibst.
Wirksame rechtliche Grundlage? was ist das?
Rundfunk ist Ländersache. Thüringen ist Thüringen und nicht Mitteldeutschland und die hoheitlichen Rechte gelten für Thüringen. Ein Verwaltungsgebiet Mitteldeutschland gibt es nicht.
Einen Gesetzgeber für Mitteldeutschland gibt es nicht.
Man argumentiert doch immer mit: "Der Gesetzgeber".
Der MDR ist wie die ARD eine Mehrstaatenanstalt.
Wie kann eine Mehrstaatenanstalt hoheitliche Rechte über 3 Länder haben?
M.E. kann man die hoheitlichen Rechte nicht vom Thüringer Rundfunk (der ja in Thüringen hoheitliches Recht hat) auf den MDR übertragen. Senderechtliche und programmrechtliche Zusammenarbeit ist durchaus möglich, dagegen ist nichts einzuwenden.
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Ob das in Thüringen für den MDR ausreicht, kann ich mit Sicherheit nicht sagen. Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz beinhaltet den Ausschluss des Thüringer Rundfunks:
Ich nehme an, dass der MDR in den Ländern Sachsen-Anhalt und den Freistaaten Sachsen und Thüringen das jeweils gültige Verwaltungsverfahrensgesetz einhalten muss.
Damit ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dermaßen rechtsfehlerhaft, so dass die Verwaltungsakte einiger Anstalten keine wirksame rechtliche Grundlage haben.
Es fehlen die formellen grundlegenden Definitionen, wenn das Verwaltungsverfahrensgesetz für die jeweilige Anstalt nicht gilt. Es ist dann überhaupt nicht geregelt, was ein Verwaltungsakt ist, wann er wirksam und wann er nichtig ist. Wie sollen Verwaltungsakte erlassen werden können, wenn der Verwaltungsakt selbst gar nicht durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag definiert ist?
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Sehr schön erklärt.
Wie können wir es jetzt aber verwenden?
Wo können wir es einbauen und damit argumentieren?
Etwas feststellen ist das eine, es nutzen zu können (hilfreich anwenden) das andere.
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Bei mir gibt es in den nächsten Tagen den "Feldtest". Meine Oma klagt seit drei Jahren vor dem Verwaltungsgericht und ich seit 2014.
Das Argument der Nichtzuständigkeit der Verwaltung werde ich in den Schriftsatz unter Verweis auf die Gesetzeslage und das Urteil des LG Tübingen einbauen. Mal sehen, was wie dabei herauskommt.
Herzliche Grüße
Peli
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Sehr schön erklärt.
Wie können wir es jetzt aber verwenden?
Wo können wir es einbauen und damit argumentieren?
Etwas feststellen ist das eine, es nutzen zu können (hilfreich anwenden) das andere.
Einfach ist das Ganze nicht.
LG Tübingen liefert uns erstmals eine sehr überzeugende Argumentationsgrundlage zur Gültigkeit des jeweiligen Landes VwVfGs. Wie man das jetzt juristisch nutzen kann (Feststellungsklage?, …), muss die weitere Diskussion zeigen.
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Hallo,
im Verwaltungsverfahrensgesetz von RLP unter Anwendungsbereich steht Folgendes:
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit
1. der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
2. der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen".
Warum hier explizit Das ZDF erwähnt wurde ist momentan noch ein Rätsel.
Weiß jemand einen Grund?
Grüßen
L.
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Das "Zweites Deutsches Fernsehen" ist wahrscheinlich keine Landesanstalt von RLP.
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Die Tatsache, dass das VwVfG für den Ndr nicht gilt und im Rundfunkbeitragstaatsvertrag die Bekanntgabe der FB nicht geregelt ist, habe Person K in seiner Klage von Mitte 2016 dem Gericht mitgeteilt.
Außerdem habe Person K nach den Tübinger Beschluss auch dieses als Information, mit der Bitte um Berücksichtigung den Gericht mitgeteilt.
Wenn dies keine Beachtung findet, werde Person K einen Besen fressen und alles öffentlich machen.
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Das "Zweites Deutsches Fernsehen" ist wahrscheinlich keine Landesanstalt von RLP.
Warum meinst du das?
Ich denke naheliegend ist: ZDF sitzt in Mainz -> Rundfunk ist Ländersache - > also ist zumindest RLP gesetzlich zuständig und daher wird das ZDF in der VwVfG wie die (viele) Landesanstalten der ARD in den jeweiligen VwVfG ausgenommen.
Eine interessante Frage, die sich aber anschließen könnte: warum wird das ZDF in RLP ausgenommen, der SWR aber - im Gegensatz zum SWR in Ba-Wü - offenbar nicht?
Achso, da fällt mir gerade schon eine Antwort ein: SWR sitzt in Stuttgart. Evtl. können die Ausnahmen vom (L)VwVfG immer nur im Bundesland des Anstaltssitzes vorgenommen werden.
Demnach sollte dann bspw. der NDR nur in Hamburg ausgenommen sein, in Niedersachsen und Schleswig-Holstein aber nicht?
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Demnach sollte dann bspw. der NDR nur in Hamburg ausgenommen sein, in Niedersachsen und Schleswig-Holtsein aber nicht?
In Hamburg ist der NDR tatsächlich ausgenommen. Die Vermutung könnte zutreffen. Aber was soll das? Werden die Kläger mit Wohnsitz am Senderstandort damit nicht bevorzugt/benachteiligt?
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Das "Zweites Deutsches Fernsehen" ist wahrscheinlich keine Landesanstalt von RLP.
Ist das zudem nicht auch eine "Gemeinnützige Stiftung öffentlichen Rechts"? Eine Stiftung aber wäre auch schon mal keine Behörde und könnte auch ganz sicher keine Behörde begründen.
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Damit ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dermaßen rechtsfehlerhaft, so dass die Verwaltungsakte einiger Anstalten keine wirksame rechtliche Grundlage haben.
Es fehlen die formellen grundlegenden Definitionen, wenn das Verwaltungsverfahrensgesetz für die jeweilige Anstalt nicht gilt. Es ist dann überhaupt nicht geregelt, was ein Verwaltungsakt ist, wann er wirksam und wann er nichtig ist. Wie sollen Verwaltungsakte erlassen werden können, wenn der Verwaltungsakt selbst gar nicht durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag definiert ist?
Sicherlich ist die Normenklarheit ein Kriterium für ein Gesetz von vielen.
Gibt es jedoch nicht noch andere Vorschriften und/oder Urteile zum erforderlichen Aufbau eines Gesetzes, die eingehalten werden müssen?
Herr Dr. Prof. Dr. jur. Thomas Koblenzer sprach am 3.10.2016 in Karlsruhe von der formellen Erforderlichkeit einer Angabe für was tatsächlich etwas geleistet wird:
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung und zwar in der Kernrechtsprechung aus dem Jahr 2003 einmal festgelegt und gesagt, damit der Bürger geschützt wird, muss schon unmittelbar aus dem Gesetz selbst hervor gehen, für was tatsächlich etwas geleistet wird.
Das Bundesverfassungsgericht formuliert das etwa so, dass es sagt es muss eine tatbestandliche Anknüpfung des finanziellen Beitrags den der Bürger zu leisten hat mit der öffentliche Leistung aus dem Gesetz unmittelbar ableitbar sein und damit ist nichts anderes gemeint, als dass im Gesetz klar drin stehen muss: Wofür bezahle ich eigentlich?
Und jetzt werden sie sich wahrscheinlich den entsprechenden Rundfunkstaatsvertrag nicht genau angesehen haben, aber wenn man sich den mal ansieht, da steht nirgendswo an einer Stelle wofür eigentlich was bezahlt werden muss.
Das ist ein formeller Mangel. Den könnte man mal ganz lapidar als Lapsus bezeichnen.
Der Gesetzgeber hat das schlicht und ergreifend vergessen hineinzuschreiben und da ist schon Ende der Fahnenstange.
Denn in der ersten Stufe muss zunächst formell - rein formell geklärt werden, ist es eine Abgabe oder ist eine Steuer. Und nur dann ausdrücklich, wenn im Gesetz selbst drin steht, wofür etwas zu leisten ist. Nur dann komme ich überhaupt in den Bereich der Abgabe.
...
Im Gesetz sind im Grunde genommen zwei tatbestandliche Anknüpfungspunkte vorgesehen. Das eine ist die Wohnung für die Privaten und das Andere ist die Betriebsstätte für die betrieblichen Abgaben die zu leisten sind. Aber jeder Mann wird verstehen dass die Wohnung oder auch die Betriebstätte nicht die öffentliche Leistung ist. Die öffentliche Leistung ist ja das Rundfunkangebot was wir möglicherweise in Anspruch nehmen können. Und deswegen sind wir fest davon überzeugt, dass bereits der Gesetzgeber an dieser Stelle einen signifikanten Fehler gemacht hat. Was uns hoffen lässt, dass wir hier beim Bundesverfassungsgericht mit den Verfassungsbeschwerden, die wir eingereicht haben, schon zu einem Erfolg kommen werden.
Ich könnte mir vorstellen, dass es noch andere Erfordernisse für ein Gesetz geben muss.
Vielleicht etwas in der Art:
„Erforderlich ist die Definition von … wenn …“
„Erforderlich ist die Definition was der allg. Verwaltungsakt ist, wann er wirksam und wann er nichtig ist“
Genau diese Teile regelt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht und das Verwaltungsverfahrensgesetz ist nicht in allen Ländern gültig (siehe dazu den ersten Beitrag (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20469.0.html)).
Frage:
Gibt es jedoch nicht noch andere Vorschriften und/oder Urteile zum erforderlichen Aufbau eines Gesetzes, die eingehalten werden müssen?
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In Hamburg ist der NDR tatsächlich ausgenommen. Die Vermutung könnte zutreffen. Aber was soll das?
Fakten:
RBB ausgenommen in Berlin nicht in Brandenburg
SWR ausgenommen in BaWü nicht in RLP (dafür ist hier in RLP das ZDF ausgenommen)
NDR ausgenommen in HH nicht im MV und nicht in SH und nicht in Niesersachsen
HR ausgenommen in Hessen
WDR ausgenommen in NRW
BR ausgenommen in Bayern
RB ausgenommen in Bremen
MDR ausgenommen in Sachsen nicht in Sachsen-Anhalt und nicht in Thüringen (Thüringen ist lustig ;) da steht Tätigkeit des Thüringer Rundfunks.
kennt den jemand? Wer hat die Intendanz inne? ;D... )
SR ist nicht ausgenommen im Saarland ???
Preisfrage: Wo ist der DIENSTSITZ der Indendanz des jeweiligen Senders?
Vermutung: Da, wo die Indendanz gewählt wird, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht gültig. (ausnahme Saarland) Wahlen? Behördenleiter? Intendanz? Wie geht das mit Verwaltungsverfahrensgesetz zusammen? Die Rundfunkanstalten (Verwaltungsräte) "wählen" sich den Chef selbst. Bei einer Behörde in der öffentlichen (Staats-)Verwaltung müsste dieser Posten (europaweit?) ausgeschrieben werden. Aber das Verwaltungsverfahrengesetz gilt ja nicht im Land der Wahl. Ausser: Saarland. Was ist da los? Könnte mensch da mal nach dem Verwaltungsakt "Ausschreibungszuschlag" der Behörde für die Indendanz nachfragen?
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SR ist nicht ausgenommen im Saarland ???
Vermutung: Da, wo die Indendanz gewählt wird, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht gültig. (ausnahme Saarland). Bei einer Behörde in der öffentlichen (Staats-)Verwaltung müsste dieser Posten (europaweit?) ausgeschrieben werden. Aber das Verwaltungsverfahrengesetz gilt ja nicht im Land der Wahl. Ausser: Saarland. Was ist da los? Könnte mensch da mal nach dem Verwaltungsakt "Ausschreibungszuschlag" der Behörde für die Indendanz nachfragen?
@MMichael
Einspruch und Bitte um Erläuterung! 8)
Weiterlesen: SVwVfG § 2 Abs. (1)
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Saarländischen Rundfunks.
http://www.saarland.de/dokumente/res_wirtschaft/verwaltungsverfahrensgesetz.pdf
+++
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(https://abload.de/img/bundesldervwvfgausgenj4j7n.jpg) (http://abload.de/image.php?img=bundesldervwvfgausgenj4j7n.jpg)
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Ausser: Saarland. Was ist da los? Könnte mensch da mal nach dem Verwaltungsakt "Ausschreibungszuschlag" der Behörde für die Indendanz nachfragen?
So ein Quatsch!!!
Einspruch und Bitte um Erläuterung! 8)
@marga: Sorry und Danke!
Da war der Schreiber wohl zu sehr im Grippefieber und hat das Entscheidende überlesen. Ich bitte alle um Entschuldigung!
Schade! Denn so wird es leider doch nichts mit dem Einklagen eines Intendantenpostens! ;)
Danke @Kurt!
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Danke für die Übersicht, Kurt.
Eine Korrektur: MDR ist in Sachsen-Anhalt auch ausgenommen
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+ST&psml=bssahprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGST2005V1P2
Das war auch eine der Seltsamkeiten auf die ich gestoßen war: der MDR
Beim RBB scheint es einen umgekehrten Fall zu geben: trotz Sitz in Berlin und Potsdam (mit wechselnder Intendanz alle 2 Jahre) gibt es in Brandenburg keine Ausnahme.
Daher kann meine weiter oben geäußerte Vermutung, dass der Sitz der LRA entscheidend sein könnte, ob eine Ausnahme vom LVwVfG vorliegt, leider nicht pauschal gelten.
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Das Ganze passt ja auch mit der Problemlage zusammen, wer die "zuständige LRA" sein soll. In den Mehrländeranstalten (SWR, RBB, MDR, NDR) ist dies höchstproblematisch.
Denn für die Thüringer Bürger kann in deren lokalen Belangen (Wohnung!) ja nur der Staat Thüringen zuständig sein und nicht Sachsen oder sonst wer. Eine Behörde in Sachsen kann wohl schlecht die zuständige Behörde für das thüringische Ausführungsgesetz des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sein. Ich denke, dass steht auch nicht zur Disposition des Landes.
Das ZDF ist m.E. genausowenig eine LRA wie die ARD oder ARTE etc. Der SWR hat zwar auch einen Sitz in Mainz. Aber ist es eine Landesrundfunkanstalt, wenn sie in mehreren Ländern einen Sitz hat?? Oder vielmehr eine "gemeinsame Rundfunkanstalt" (MDR). Man weiß es nicht.
Im Umkehrschluss kann dies wieder einmal nur bedeuten, dass die LRAs keine "echten" Behörden sind, sondern eben nur irgendwelche halbstaatlichen Gebilde, aber keine Verwaltungsakte / vollstreckbare Titel erlassen dürfen.
Nur mal so ins Blaue gedacht ...
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(https://abload.de/img/bundeslndervwvfgausgekmu4b.jpg) (http://abload.de/image.php?img=bundeslndervwvfgausgekmu4b.jpg)
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Das ZDF ist m.E. genausowenig eine LRA wie die ARD oder ARTE etc. Der SWR hat zwar auch einen Sitz in Mainz. Aber ist es eine Landesrundfunkanstalt, wenn sie in mehreren Ländern einen Sitz hat?? Oder vielmehr eine "gemeinsame Rundfunkanstalt" (MDR). Man weiß es nicht.
Im Umkehrschluss kann dies wieder einmal nur bedeuten, dass die LRAs keine "echten" Behörden sind, sondern eben nur irgendwelche halbstaatlichen Gebilde, aber keine Verwaltungsakte / vollstreckbare Titel erlassen dürfen.
Nur mal so ins Blaue gedacht ...
Der SWR hat nur in Stuttgart seinen Sitz. In Mainz nur ein Funkhaus und den Sitz des Justiziariats.
Alle LRA haben nur einen Sitz und sind in diesem Bundesland dann auch vom LVwVfg ausgenommen, Ausnahme der RBB mit Sitzen in Berlin und Potsdam (ausgenommen aber nur in Berlin).
Es bleibt momentan noch verwirrend auch wegen:
38
j) Ein Behördenhandeln ist auch im Vergleich mit anderen Sendern nicht ohne weiteres erkennbar. Nach außen hin tritt der „SWR“ bzw. treten die Landesrundfunkanstalten nicht anders auf als beispielsweise das ZDF oder RTL (alle mit Werbung, Vergütungen außerhalb der Besoldung im öff. Dienst, Programmstruktur). Dass in der Sendergruppe ARD, SWR, NDR, BR, ZDF, SAT1, 3SAT, RTL und arte sich zwar letztlich 7 öffentlich-rechtliche Sender, darunter nur 1 landesbezogene Landesrundfunkanstalt und 2 Mehr-Länder-Landesrundfunkanstalten, befinden, nur drei der genannten öffentlich rechtlichen Sender Behörden mit Beitragsfestsetzungsbefugnis sind und wiederum nur ein Teil davon zugleich – teilweise in Teilflächen des Sendegebiets - Vollstreckungsbehörde, kann schwerlich als offenkundig angesehen werden. Schließlich ist zu sehen, dass keineswegs zwingend die Landesrundfunkanstalt auch – wie in Baden-Württemberg - zugleich Vollstreckungsbehörde ist.
39
k) Auch unter dem Aspekt der grundgesetzlichen Rundfunkfreiheit fehlt der Gläubigerin die Behördeneigenschaft. Rundfunkanstalten sind, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 28). Der Rundfunk steht selbst als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat. Er ist um der Gewährleistung seiner eigenen Freiheit willen aus diesem ausgegliedert und kann insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 29). So ergibt sich auch aus § 9 a RStV – gleichlautend mit § 6 LMedienG für private Sender – dass die Rundfunkanstalt gerade keine Behörde ist, sondern – danebenstehend – eigene Rechte gegen die Behörden geltend machen kann. Wäre sie Behörde, würde es sich nicht um gegen Behörden gerichtete Informationsansprüche handeln, sondern um Amtshilfe. Auch aus § 49 RStV ergibt sich, dass die Rundfunkanstalt keine Behörde ist, nachdem sie hier als denkbarer Täter von Ordnungswidrigkeiten angesprochen wird.
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So steht es im Staatsvertrag über den Südwestrundfunk:
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(1) Der „Südwestrundfunk“ (SWR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (Länder). Der SWR hat seinen Sitz in Baden-Baden, Mainz und Stuttgart. Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz und der Dienstort der Intendanz ist Stuttgart.
Das muss noch nichts heißen. Schließlich ist es ja ein "Unternehmen". :police:
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Ok, dann muß es für den SWR wohl dahingehend präzisiert werden: der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz.
Einen Blick in den RBB Staatsvertrag klärt dann auch auf, warum eine Ausnahme vom LVwVfG nur in Berlin und nicht auch in Brandenburg vorliegt: Gerichtsstand ist Berlin, obwohl die Intendanz Sitze in Berlin und Potsdam hat.
Der NDR wiederum hat bereits lt. Satzung nur einen Sitz in Hamburg.
Dann bleibt nur noch die Lösung des MDR unklar.
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Denn für die Thüringer Bürger kann in deren lokalen Belangen (Wohnung!) ja nur der Staat Thüringen zuständig sein und nicht Sachsen oder sonst wer. Eine Behörde in Sachsen kann wohl schlecht die zuständige Behörde für das thüringische Ausführungsgesetz des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sein. Ich denke, dass steht auch nicht zur Disposition des Landes.
Reine Ansichtssache von Mr.X, mehr nicht:
Es gibt ein Verwaltungsgebiet Thüringen mit einem Ministerpräsidenten und entsprechenden Behörden mit hoheitlichen Rechten nur auf diesem Gebiet, in dessen Grenzen.
(Dto. Sachsen, Sachsen-Anhalt.)
Ein Verwaltungsgebiet Mitteldeutschland als eigenständiges Land mit entsprechenden Behörden ist Mr.X nicht bekannt.
Mitteldeutschland ist eine Region.
Der MDR soll aber hoheitliches Recht über alle drei Länder haben? Wie das?
Welcher der Ministerpräsidenten wäre dann für den MDR zuständig?
16 Mann haben den Vertrag unterzeichnet, jeder nur für sein Hoheitsgebiet. Ansonsten bräuchte man die 16 Mann ja nicht.
(Ironie: dann könnte es gleich der BS entsenden)
Der MDR ist lt. Mr.X im Grunde nicht anders als ARD eine Zweckgemeinschaft, wobei die ARD nicht rechtsfähig ist.
Das dürfte dann beim MDR nicht anders sein.
Im jeweiligen Lande hat der dortige Funk das Sagen.
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Hinzuweisen ist insoweit auf den Umstand, dass aufgrund der Ausnahme der Gläubigerin vom Anwendungsbereich des LVwVfG (§ 2 LVwVfG) nicht das VwVfG (Bund) anwendbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG § 1 Rn. 2), sondern auf ansonsten geltende Gesetze (Landesrecht, aber auch ZPO, BGB) und allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze zurückzugreifen ist.
Dieser Satz ist doch fast eine Einladung, seine Rechte gemäß BGB gegenüber dem Unternehmen (Landesrunfunkanstalt) einzufordern. Wenn in den "Ausnahme-Ländern" BGB-Recht anzuwenden ist, könnten wir doch in diesen Ländern alle BGB-Rechte gegen das Unternehmen durchsetzen. Möglicherweise ist auch das StGB anwendbar.
Z.B. Abmahnung/Unterlassungserklärung/Strafanzeige gegen LRA/BS (Versand von "Festsetzungsbescheiden" als Nicht-Behörde)
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Sachsen verweist beispielsweise auf das Bundesrecht mit der Zugangsvermutung durch Postaufgabe...
Jetzt Person A aber verunsichert! Im SächsVwVfg §2 (3) steht: "Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht".
Oder ist hier etwas anderes gemeint?
Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen!
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Sachsen verweist beispielsweise auf das Bundesrecht mit der Zugangsvermutung durch Postaufgabe...
Jetzt Person A aber verunsichert! Im SächsVwVfg §2 (3) steht: "Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht".
Oder ist hier etwas anderes gemeint?
Der Beschluss des LG Tübingen ist insoweit in der Tat fehlerhaft. Zwar gilt das (Bundes-)VwVfG nach § 1 SächsVwVfZG für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend. Allerdings gilt das VwVfG nach § 2 Abs. 3 SächsVwVfZG für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht.
Das heißt aber nicht, dass eine analoge Anwendung der Regelungen des VwVfG für die behördlichen Tätigkeiten des MDR vollkommen ausgeschlossen ist. Welche rechtlichen Regelungen für Verwaltungsverfahren des MDR und anderer Rundfunkanstalten gelten ist in jedem Fall ein interessantes Thema.
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Als Naturwissenschaftler betrachte ich die Argumentation des Tübinger Richters bezüglich der Anwendung des BundesVwVfG als absolut schlüssig. Wenn das VwVfG BW ausdrücklich nicht gilt, gilt nicht automatisch das BundesVwVfG sondern andere, allgemeinere Gesetze.
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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) [des Bundes]
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/
§1 Anwendungsbereich
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) [des Bundes]
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/
§1 Anwendungsbereich
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html
[...]
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
[...]
Ich verstehe das so:
Wenn im Landesrecht etwas geregelt ist, dann greift nicht das Bundesrecht.
Im Verwaltungsverfahrensgesetz NRW z.B. ist der WDR explizit davon ausgenommen. Da eine Regelung im Landesrecht getroffen wurde, gilt das Bundesrecht nicht.
Ergo bleibt es bei der Anwendbarkeit vom Verwaltungsverfahrensgesetz NRW, und damit ist der WDR nicht befugt, danach zu agieren....
Grüße
Adonis
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Zu den Anmerkungen in den letzten Kommentaren siehe bitte auch die tangierenden Diskussionen u.a. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
"gilt für [...] Behörden" > Satzbau Bundes-/Landes-VwVfG/VwVG variiert/irritiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.0.html
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Das Bundesrecht hat seine Geltung im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung für den Fall ausgeschlossen, daß das Landesrecht über ein entsprechendes Gesetz verfügt. Das Landesrecht verfügt über ein derartiges Gesetz, ergo kann entsprechendes Bundesrecht auch dann nicht angewendet werden, wenn bestimmte Sachverhalte im Landesrecht von der Anwendung durch das Landesrecht ausgeschlossen worden sind.
Interessant wäre diese Angelegenheit bei Betrachtung von Art 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht und dieses, weil nix ausgeschlossen wurde, für alle Rechtsbereiche gilt.
Da Rundfunkrecht angeblich Landesrecht ist, ist im entsprechenden Bundesrecht rundfunkspezifisch auch nix geregelt.
Wenn Bundesrecht allerdings zur Anwendung kommen sollte, gilt dieses für das jeweilige vollständige Gesetz in seiner Gesamtheit und nicht nur für ausgewählte Passagen daraus.
Im Übrigen wäre das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zuständig, weil Rundfunk ja Landesrecht ist und keine bundesrechtliche Regelung des Verwaltungsrechts zur Anwendung kommt, (in der Theorie); allenfalls Bundesgerichtshof zur Klärung aller Nichtverwaltungsfragen und Bundesverfassungsgericht zur Klärung aller Fragen zur Übereinstimmung mit den Grundrechten bleiben in keinem Falle außen vor.
Es bleibt den Klägern freilich unbenommen, mit Bundesrecht oder Europarecht zu argumentieren, da sie alle Wege des Rechts beschreiten dürfen, allein den Rundfunkanstalten oder Ländern selber bleibt der Weg der Beschreitung höheren Rechts verwehrt, haben sie sich doch auf Landesrecht als für sie geltende Rechtsgrundlage festgelegt.
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Danke Bürger für die Zusammenstellung.
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Es bleibt den Klägern freilich unbenommen, mit Bundesrecht oder Europarecht zu argumentieren, da sie alle Wege des Rechts beschreiten dürfen,
allein den Rundfunkanstalten oder Ländern selber
bleibt der Weg der Beschreitung höheren Rechts verwehrt,
haben sie sich doch auf Landesrecht
als für sie geltende Rechtsgrundlage festgelegt.
Das klingt gut, wenn das so ist.
Es stimmt, Rundfunk ist Ländersache.
Und rechtlich gesehen muss dann jedes einzelne Land seine Rechte vertreten, wo wir wieder
dort angekommen sind, dass eben Mehrländeranstalten keine hoheitlichen Rechte über mehrere Bundesländer haben dürften.
Ämter und Behörden werden immer nur innerhalb des Hoheitsgebietes, z.B. Bundesland A tätig.
Für andere Bundesländern haben diese keine Befugnisse, da außerhalb des Hoheitsgebietes.
Eine Mehrländeranstalt hätte dann aber, obwohl nicht mal Behörde, mehr Befugnisse als
echte Behörden.
Mr.X sagt, jede Anstalt eines der 16 Teilgebiete regelt das in eigener Zuständigkeit,
so wie es an sich vorgegeben ist. Bundesland A mit den Einwohnern des Bundeslandes A.
Köln hat kein Mitspracherecht.
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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) [des Bundes]
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/
§1 Anwendungsbereich
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html
[...]
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
[...]
Ich verstehe das so:
Wenn im Landesrecht etwas geregelt ist, dann greift nicht das Bundesrecht.
Im Verwaltungsverfahrensgesetz NRW z.B. ist der WDR explizit davon ausgenommen. Da eine Regelung im Landesrecht getroffen wurde, gilt das Bundesrecht nicht.
Ergo bleibt es bei der Anwendbarkeit vom Verwaltungsverfahrensgesetz NRW, und damit ist der WDR nicht befugt, danach zu agieren....
Grüße
Adonis
Nur kümmern sich die Verwaltungsgerichte nicht um geltende Gesetze. Hab ich in Dssd so erlebt.