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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: daddeln2303 am 28. September 2016, 11:24

Titel: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: daddeln2303 am 28. September 2016, 11:24
Hallo Forum,

mit großer Freude habe ich den Beschluss des LG Tübingen gelesen...
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
Volltext
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332

Was heißt das nun für den Beitragsschuldner?

Wird differenziert nach Bundesländern bzw. Landesrunkfunkanstalten?
Gilt der Beschluss also nur für Tübingen oder für ganz Deutschland?

Gibt es nun neue Chancen, Pfändungs/Zahlungsaufforderungen abzuwehren?

Dazu ein mal ein fiktiver Fall:

Person A hat sich nach langem hin und her mit der Stadtverwaltung (z.B. in Niedersachsen) auf eine Ratenzahlungsvereinbarung geeinigt, da die Stadtverwaltung in einem persönlichem Gespräch mit Gericht gedroht hat. Dieses war VOR dem Beschluss des LG Tübingen.
Die Ratenzahlungsvereinbarung beginnt ab 05. Oktober 2016.

Hat Person A nun die Chance, die Ratenzahlungsvereinbarung einzustellen und bei eventueller Kontopfändung oder Ähnlichem dieses auf Kosten (eventuell mit Schadensersatzklage) für die Stadtverwaltung abzuwehren?

Erwähnen muss man, das Person A nie Festsetzungsbescheide oder dergleichen bekommen hat und somit auch nie auf etwas geantwortet hat.
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: muuhhhlli am 28. September 2016, 12:10
Da gibt es aus meiner Sicht zwei Problemstellungen. Rundfunk ist Ländersache!!!
Aber es gibt Beitragspflichtige, die bezahlen Ihren Beitrag für eine Rundfunkanstalt eines anderen Bundeslandes.

Beim NDR bin ich mir nicht sicher, ob das nicht die ominöse wirkliche Behörde im Beschluss aus Tübingen unter den Rundfunkanstalten ist.

Während man beim SWR in Stuttgart auf der Internetseite http://www.swr.de/ (http://www.swr.de/) in der Überschrift groß in Lettern lesen kann, Unternehmen, habe ich bisher vergleichbares beim NDR noch nicht gefunden.

Beim WDR ist der Begriff Unternehmen ebenfalls zu finden http://www1.wdr.de/index.html (http://www1.wdr.de/index.html) Ganz unten!!!

Vielleicht mal die Satzungen vom SWR und NDR über einen diff laufen lassen.

Letztlich wird man das vielleicht nur genauer heraus bekommen, wenn man in den Registerstellen bei den Eintragungen sucht.

Gruß muuhhhlli
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: muuhhhlli am 28. September 2016, 13:32
Bekam grade vom Forumsmitglied @ Kurt die Nachricht der NDR wird auf seiner Internetseite ebenfalls als Unternehmen benannt.

http//www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/index.html (http://http//www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/index.html)

Dann gibt es ja zu mindest den schriftlichen Vortrag, weshalb zwar ein öffentlich rechtliches Unternehmen einer Behörde in dem Fall die Stadtverwaltung Weisung zur Zwangsvollstreckung erteilen kann? Merkwürdige Dinge laufen hier ab.

Gruß muuhhhlli
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: daddeln2303 am 28. September 2016, 17:11
Genau dieses hat mich auch stutzig gemacht. Gibt es denn einen fähigen Rechtsanwalt in der Umgebung von Hannover/Braunschweig/Wolfsburg, der sich mit der Materie aus kennt?

Würde es für Person A nun sinn machen, die Ratenzahlung abzuwehren mit der Begründung des Lg Tübingen?
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: azdb-opfer am 28. September 2016, 17:16
Bekam grade vom Forumsmitglied @ Kurt die Nachricht der NDR wird auf seiner Internetseite ebenfalls als Unternehmen benannt.

Der NDR bezeichnet sich selbst als Konzern. Beispiel: Geschäftsbericht 2014
Link:
http://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/bericht176.pdf (http://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/bericht176.pdf)

Konzernabschluss und -bilanz belegen, dass der NDR eindeutig ein Unternehmen ist.
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: ohmanoman am 28. September 2016, 17:39
Radio Bremen ist dann auch ein Unternehmen, laut Impressum. ???
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: Shuzi am 28. September 2016, 18:02
Der NDR bezeichnet sich selbst als Konzern. Beispiel: Geschäftsbericht 2014
Link:
http://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/bericht176.pdf (http://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/bericht176.pdf)

Und verfügt über Eigenkapital, was für eine Behörde untypisch ist.

Siehe auch:
Verluste der Rundfunkanstalten in den Jahreabschlüssen 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20306.msg131171.html#msg131171
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: daddeln2303 am 28. September 2016, 19:10
Was bedeutet dieses alles nun für uns? Können wir Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abwehren? Sprich alle Zahlungen einstellen und wenn die Gemeinde/Stadt pfändet bzw das Konto sperrt, diese sofort auf Schadensersatz verklagen?

Ich denke solche Fragen, stellen sich nun viele und könnten einigen bei deren Aufarbeitung ihrer fiktiven Fälle weiterhelfen.

Leider bin ich nicht juristisch so belesen, dass ich die nötigen Details zur Beantwortung meines fiktiven Falls, mir herleiten kann. Ich denke, da gibt es hier durchaus schlauere, die da weiterhelfen können??
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: cleverle2009 am 28. September 2016, 19:27
Beim NDR bin ich mir nicht sicher, ob das nicht die ominöse wirkliche Behörde im Beschluss aus Tübingen unter den Rundfunkanstalten ist.

Da ist das Untenehmen NDR
https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/organisation/index.html
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: pepilo am 28. September 2016, 19:41
Der RBB ist wie meisten, oder vermutlich alle LRAn ein Unternehmen:
http://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/index.html
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: Marcella am 28. September 2016, 23:52
Nach dem neuen Tübinger Urteil 5 T 232/16 empfiehlt Person XYZ allen die mit kommunalen Vollstreckungsmaßnahmen belästigt werden: NICHT ZAHLEN! Person XYZ würde sich auf dieses Urteil beziehen und darauf verweisen dass die entsprechende LRA auch ein Unternehmen ist. Falls die Stadtverwaltung immer noch auf Vollstreckungsmaßnahmen oder Einhaltung von Ratenzahlungen besteht würde Person XYZ sich auf § 123 BGB (Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung) https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__123.html beziehen und die Ratenzahlungsvereinbarung mit dieser Begründung anfechten. 
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: Bürger am 29. September 2016, 00:29
Sagen wir mal so...

Der sagenhafte Beschluss des LG Tübingen steht vorerst in all seiner Pracht im Raum - vorerst auch noch unwidersprochen.

Das LG Tübingen hat der grundsätzlichen Bedeutung und einheitlichen Rechtsprechung wegen ausdrücklich die Beschwerde zugelassen, welche wohl beim BGH einzulegen wäre.

Hier bliebe abzuwarten, ob der SWR dies (wahrscheinlich?) tut.

Wenn er dies tut, würde eine BGH-Entscheidung abzuwarten sein.

Ein Versuch könnte evtl. sein, bei der örtlichen Vollstreckungsstelle bzw. bei den Amts-/ Land- oder Verwaltungsgerichten, bei denen Personen A-Z gegen eine akute Vollstreckung vorgehen, ggf. eine Aussetzung der Vollstreckung zu erwirken bis zu einer Entscheidung des BGH in diesen Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung.

Insbesondere Verwaltungsgerichte meinten ja auch schon zu vergangenen Entscheidungen des LG Tübingen, dass sich da "ein paar Richter ganz schön weit aus dem Fenster lehnen" würden.
Ich wüsste nicht, was daran so verkehrt sei. Manch einem Richter am Verwaltungsgericht täte ein bisschen mehr "aus dem Fenster lehnen" auch nicht schlecht - um dem eigenen "Mief" etwas zu entkommen sowie etwas Frischluftzufuhr und eine erhellende Sicht mit Weitblick auf die Dinge "da draußen" zu erhalten...
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: Hailender am 29. September 2016, 07:20
Ein Versuch könnte evtl. sein, bei der örtlichen Vollstreckungsstelle bzw. bei den Amts-/ Land- oder Verwaltungsgerichten, bei denen Personen A-Z gegen eine akute Vollstreckung vorgehen, ggf. eine Aussetzung der Vollstreckung zu erwirken bis zu einer Entscheidung des BGH in diesen Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung.

Insbesondere Verwaltungsgerichte meinten ja auch schon zu vergangenen Entscheidungen des LG Tübingen, dass sich da "ein paar Richter ganz schön weit aus dem Fenster lehnen" würden.
Ich wüsste nicht, was daran so verkehrt sei. Manch einem Richter am Verwaltungsgericht täte ein bisschen mehr "aus dem Fenster lehnen" auch nicht schlecht - um dem eigenen "Mief" etwas zu entkommen sowie etwas Frischluftzufuhr und eine erhellende Sicht mit Weitblick auf die Dinge "da draußen" zu erhalten...

Die Hoffnung stirbt zuletzt.
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: Knax am 29. September 2016, 10:32
Sehr geehrter Herr Dr. Eicher,

als Justitiar des SWR sind Sie unmittelbar mit dem Beschluss des LG Tübingen befasst. Und als Nutzer dieses Forums hätten Sie hier die Gelegenheit, den Beschluss des LG Tübingen gemeinsam mit anderen Nutzern sachlich zu diskutieren.

Wir sind sehr auf Ihre Stellungnahme gespannt und freuen uns auf eine sachliche Diskussion mit Ihnen.
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: MMichael am 29. September 2016, 13:19
Ob Behörde oder nicht spielt bei Vollstreckungen in Brandenburg KEINE Rolle, weil  in Brandenburg für den RBB das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) gelten. Dass der RBB wiederum in BERLIN ausdrücklich aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz (und Vollstreckung?) ausgenommen ist, ist spannend... 
Nun, in Brandenburg gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) und sagt
Zitat
§ 1
Geltungsbereich des Gesetzes

(1)Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten

    der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
und rbb ist eine solche Anstalt des öffentlichen Rechts.

Hinweis auf örR ohne Behördeneigenschaft > Was sind die möglichen Konsequenzen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20360.msg131624.html#msg131624
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 29. September 2016, 13:36
Zitat
Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten

Nur eine Behörde kann Verwaltungsakte erlassen. Ohne Behördeneigenschaft kein Verwaltungsakt, ohne Verwaltungsakt keine Vollstreckung.
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: MMichael am 29. September 2016, 16:38
Nur eine Behörde kann Verwaltungsakte erlassen.

So?
Und warum steht dann im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Zitat
Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten ... von .. Anstalten ... des öffentlichen Rechts ...
Quelle: https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212929#1

Bitte!?
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: pepilo am 29. September 2016, 17:50
#rbb in Berlin kann aus meiner Sicht nicht mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) vollstrecken.
Denn:
Zitat
§ 1
Vollstreckbare Geldforderungen

(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/BJNR001570953.html#BJNR001570953BJNG000100319

Das trifft wohl kaum auf den popeligen RBB zu. Oder?
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: MMichael am 29. September 2016, 17:57
#rbb in Berlin kann aus meiner Sicht nicht mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) vollstrecken.
In Berlin wird ja für den RBB auch mit der AO durch die Finanzämter vollstreckt. Also kein VwVG in Berlin.
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: pepilo am 29. September 2016, 18:04
Aha, laut aktuellem RBStV §10 (6), werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Auch die Satzung des Rundfunk Berlin - Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 in der Fassung vom 13. April 2015

sagt in
Zitat
§ 11  Säumniszuschläge, Kosten
(4)  Der Rundfunkanstalt entstandene Kosten werden zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.

Die ganzen Regelungen und sog. Gesetze/Rundfunk Staatsverträge sind, na ja....
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: MMichael am 30. September 2016, 09:25
siehe auch
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131695.html#msg131695
7. Hinweis:
### Leider gibt es im Forum mind. drei Stellen, an denen zur Zeit parallel darüber diskutiert wird:

LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20351.msg131657.html#msg131657

örR ohne Behördeneigenschaft > Was sind die möglichen Konsequenzen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20360.msg131661/topicseen.html#msg131661

und eben hier:
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131695.html#msg131695
#  ;)  #  Die Übersicht im Forum #  ??? #
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: frau x am 30. September 2016, 12:02
Bei und in Niedersachsen gilt anscheinend das Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)in der Fassung vom 4. Juli 2011
Zitat
§ 7 Vollstreckungshilfe
(4) Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren oder Rundfunkbeiträge sind die Gemeinden zuständig.

Herr x war auf dem Amt und der sagte, es interessiere ihn nicht, es sein lediglich ein Beschluß der LG Tübingen. Für ihn sei nur ein Urteil relavant.

D.h. die Stadt will bei Herrn x vollstrecken, ohne wenn und aber. Und nun?
Wie kann Herr x vorgehen?

gruß

frau x
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: MMichael am 30. September 2016, 14:28
Bei und in Niedersachsen gilt anscheinend das Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)in der Fassung vom 4. Juli 2011
Könnte hinhaun ;)
(4) Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren oder Rundfunkbeiträge sind die Gemeinden zuständig.
Das ist doof :(
Da hat es wohl der NDR geschafft, sich in das  Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz reinschreiben zu lassen.

In anderen Bundesländern könnte der Anstaltsrundfunk extra rausgeschrieben (Bln) oder nicht erwähnt (BaWü + Bbg) worden sein sollen. In Byrn soll der Chef der Verwaltungsvollstreckung sogar Aufsichtsrat des BR sein. Wer weiß? - So unterschiedlich ist das im Föderalen System der BRD.

Fragen:
Sollte eine Stadt einen Bürger - ohne wenn und aber - vollstrecken wollen, weil es Rundfunk für ca. 40 % der Bürger geben soll?
Ist die Stadt des Bürgers die Stadt des Bürgers oder die Stadt des Anstaltrundfunks?
Wem gehört die Stadt?
Könnte der Bürger der Stadt dem Bürger im Amt der Stadt darauf hinweisen, dass die Regelungen zu den Rundfunkgebühren oder Rundfunkbeiträge verfassungswidrig sind und gegenwärtig in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht unter den Aktenzeichen + 1 BvR 2666/15 + 1 BvR 302/16 + 1 BvR 1382/16 + 1 BvR 1675/16  geprüft werden könnten?
Könnte der Bürger den Hinweis auf mögliche Schadensersatzforderungen geben, sollte die Vollstreckung durch die Stadt rechtswidrig gegen EMRK und Grundrechte unseres GG erfolgten, weil der Einspruch des Bürgers nicht geprüft und die höchstinstanzliche Prüfung abgewartet worden wäre?
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: JulianW am 01. Oktober 2016, 16:33
Zitat
Das ist doof :(
Da hat es wohl der NDR geschafft, sich in das  Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz reinschreiben zu lassen.

In anderen Bundesländern könnte der Anstaltsrundfunk extra rausgeschrieben (Bln) oder nicht erwähnt (BaWü + Bbg) worden sein sollen. In Byrn soll der Chef der Verwaltungsvollstreckung sogar Aufsichtsrat des BR sein. Wer weiß? - So unterschiedlich ist das im Föderalen System der BRD.

Hallo allerseits,

nach einigen wirklich haarsträubenden Urteilen und Vollstreckungsvorgehen (auch gegen mich) bin ich von unserem Rechtsstaat ziemlich ernüchtert. Das LG Tübingen macht mir da endlich wieder Hoffnungen, und daß das LG Tübingen so süffisant über das OLG herzieht gefällt mir ganz besonders gut. Offenbar gibt es tatsächlich auch aktive Richter, die mit der "vereinheitlichten" Rechtssprechung nicht einverstanden sind und auch bereit sind, öffentlich in derartige Konflikte zu gehen.

Im Prinzip hat uns das LG Tübingen herrliches Feuer gegeben, und nun frage ich mich, ob der die in jedem Bundesland anders geregelten Vollstreckungsmöglichkeit nicht neue Ansatzpunkte gibt. Als NRW-Bürger fühle ich mich gegenüber den Bürgern in BaWü im Nachteil, weil meine Rundfunkanstalt nun noch mehr Geld braucht, um die als unkorrekt wahrgenommenen Gebühren einzutreiben. Sprich: Selbst wenn ich mit dem Beitrag einverstanden wäre (was ich nicht bin!) finde ich noch Bedenken an der Fairness.

Wer dem NDR untersteht hat wohl voll die A-Karte gezogen, weil der NDR offenbar direkt im Verwaltungsvollstreckungsgesetz drinnensteht.

Wir haben zwar lange darauf gepocht, daß der Beitrag faktisch eine Steuer ist weil er "überall gleich" ist, jedoch frage ich mich, ob wir die Unterschiede, die nun rauskommen, nicht auch nutzen können. Die Vollstreckungsbehörden in NRW werden sicherlich viel mehr Arbeit kriegen als die in BaWü, wenn NRW die Vollstreckungen für den Beitragsservice mit übernehmen muß. Der SWR wird sich sicherlich dagegen wehren wollen, wenn "nur er" diesen Klotz am Bein hat, und so weiter.

Lässt sich diese offenkundige Ungleichbehandlung nicht irgendwie nutzen? Und sei es auch nur, um den Menschen Ihre Unzufriedenheit weiter bewusst zu machen und damit mehr Beitragskritiker auf die Straße zu kriegen?

Alles Liebe, Julian!
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 01. Oktober 2016, 18:05
[...]*10^100

Könntest Du es jetzt bitte in einem Satz sagen?


Edit "Bürger" @alle:
Hier bitte nicht in allgemeine Zustimmungsfloskeln abdriften, sondern bitte konzentriert nd zielgerichtet am Kern-Thema dieses Threads diskutieren, welches da lautet
LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: lieven am 01. Oktober 2016, 20:18
Herr x war auf dem Amt und der sagte, es interessiere ihn nicht, es sein lediglich ein Beschluß der LG Tübingen. Für ihn sei nur ein Urteil relevant.

Der Mann auf dem Amt sollte mal kundig gemacht werden, dass ein Beschluß auch eine Gerichtsentscheidung ist - siehe http://www.juraforum.de/lexikon/beschluss

Grüße

L
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: TVFranz am 05. Oktober 2016, 21:04
Gibt es hier Einen des Juristendeutsch´s kundigen, der mir erklären kann, was der Tübinger Beschluß für Auswirkungen auf uns Kämpfer in Brandenburg hat?  :-\
Für verständliche Sätze / Erklärungen / Hinweise bedanke ich mich im Voraus.  :)
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: Shuzi am 12. Oktober 2016, 19:55
Bei und in Niedersachsen gilt anscheinend das Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)in der Fassung vom 4. Juli 2011
Könnte hinhaun ;)
(4) Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren oder Rundfunkbeiträge sind die Gemeinden zuständig.
Das ist doof :(
Da hat es wohl der NDR geschafft, sich in das  Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz reinschreiben zu lassen.


Bevor man sich gleich von Absatz (4) irritieren lässt, sollte man den § 7 Vollstreckungshilfe von Anfang an betrachten.

Zitat
§ 7 Vollstreckungshilfe

(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe. Die Vorschriften über Vollstreckungshilfe gelten entsprechend, wenn die Vollstreckungsbehörde aufgrund einer Rechtsvorschrift für den Vollstreckungsgläubiger tätig wird. 3 § 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend. Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Leistungsbescheid oder die sonstige Vollstreckungsurkunde vollstreckbar ist.

Hier ist von Vollstreckungshilfe gegenüber Behörden die Rede und nicht von Vollstreckungshilfe gegenüber Unternehmen.  ;)
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: KlarSchiff am 12. Oktober 2016, 20:46
Für Hessen gilt:
Zitat
§ 5 HessVwVG – Vollstreckungshilfe
 
(1) Vollstreckungsmaßnahmen, die außerhalb der örtlichen Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zu treffen sind, werden auf Ersuchen dieser Behörde von der örtlich und sachlich zuständigen Vollstreckungsbehörde getroffen.
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: zwanglos am 19. Oktober 2016, 02:41
Was bedeutet das Tübinger Urteil für Rheinland-Pfalz? Da ist auch der SWR am wüten.

Im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) vom 8. Juli 1957 steht
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/1kz2/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGRPV6IVZ&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#focuspoint
Zitat
§ 3 Vollstreckungsrecht
Das Recht, Verwaltungsakte zu vollstrecken, haben das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

Im Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 steht
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/1kzi/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5 sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 61 Abs. 2 Satz 1, der §§ 78, 80, 94 und 96 Abs. 4 sowie der §§ 100, 101 und103, soweit nicht Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit
1.der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
2. der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen".

Was hat das zu bedeuten?


Edit "Bürger":
Links ergänzt. Bitte immer Quellen-Links angeben - zur schnelleren Überprüfung/ Eigenrecherche.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: frau x am 19. Oktober 2016, 10:10
 @ MMichael

Person A hat deinen Rat befolgt und an die Samtgemeinde geschrieben, noch ist nichts zurückgekommen.

Zitat
§ 7 Vollstreckungshilfe
(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe. Die Vorschriften über Vollstreckungshilfe gelten entsprechend, wenn die Vollstreckungsbehörde aufgrund einer Rechtsvorschrift für den Vollstreckungsgläubiger tätig wird. 3 § 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend. Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Leistungsbescheid oder die sonstige Vollstreckungsurkunde vollstreckbar ist.

Das hat Person A auch dann noch in dem Schreiben aufgeführt...

mal sehen....


Edit "Bürger":
Vorsorglich "anonymisiert". Zudem musste die Groß-/Kleinschreibung angepasst werden, auch wenn dies ebenfalls nicht Aufgabe der Moderatoren ist. Im Forum ist gem. Regeln (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html) normale deutsche Recht-/Groß- und Kleinschreibung vorgesehen. Dies soll keine Schikane sein, sondern der besseren Lesbarkeit, schnelleren Erfassbarkeit und somit effektiveren Diskussion dienen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: Bürger am 23. Oktober 2016, 20:58
Siehe nunmehr auch aktuelle Zusammenfassung/ Übersicht/ Erkenntnisse/ Diskussion u.a. unter

Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html

Hier bitte weiter eng am Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Titel: Re: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Beitrag von: Bürger am 17. Dezember 2016, 17:12
Aus aktuellem Anlass siehe bitte auch neueren Beschluss des LG Tübingen...

LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html

...welches seine Haltung in der Sache professionell bekräftigt und argumentativ untersetzt - auch in Bezug auf eine zwischenzeitliche, nicht überzeugende Entscheidung des VGH Mannheim/ Baden-Württemberg - im Forum thematisiert u.a. unter
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21313.0.html