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Autor Thema: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?  (Gelesen 15214 mal)

d
  • Beiträge: 14
Hallo Forum,

mit großer Freude habe ich den Beschluss des LG Tübingen gelesen...
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
Volltext
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332

Was heißt das nun für den Beitragsschuldner?

Wird differenziert nach Bundesländern bzw. Landesrunkfunkanstalten?
Gilt der Beschluss also nur für Tübingen oder für ganz Deutschland?

Gibt es nun neue Chancen, Pfändungs/Zahlungsaufforderungen abzuwehren?

Dazu ein mal ein fiktiver Fall:

Person A hat sich nach langem hin und her mit der Stadtverwaltung (z.B. in Niedersachsen) auf eine Ratenzahlungsvereinbarung geeinigt, da die Stadtverwaltung in einem persönlichem Gespräch mit Gericht gedroht hat. Dieses war VOR dem Beschluss des LG Tübingen.
Die Ratenzahlungsvereinbarung beginnt ab 05. Oktober 2016.

Hat Person A nun die Chance, die Ratenzahlungsvereinbarung einzustellen und bei eventueller Kontopfändung oder Ähnlichem dieses auf Kosten (eventuell mit Schadensersatzklage) für die Stadtverwaltung abzuwehren?

Erwähnen muss man, das Person A nie Festsetzungsbescheide oder dergleichen bekommen hat und somit auch nie auf etwas geantwortet hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2016, 23:34 von Bürger«

m
  • Beiträge: 436
Da gibt es aus meiner Sicht zwei Problemstellungen. Rundfunk ist Ländersache!!!
Aber es gibt Beitragspflichtige, die bezahlen Ihren Beitrag für eine Rundfunkanstalt eines anderen Bundeslandes.

Beim NDR bin ich mir nicht sicher, ob das nicht die ominöse wirkliche Behörde im Beschluss aus Tübingen unter den Rundfunkanstalten ist.

Während man beim SWR in Stuttgart auf der Internetseite http://www.swr.de/ in der Überschrift groß in Lettern lesen kann, Unternehmen, habe ich bisher vergleichbares beim NDR noch nicht gefunden.

Beim WDR ist der Begriff Unternehmen ebenfalls zu finden http://www1.wdr.de/index.html Ganz unten!!!

Vielleicht mal die Satzungen vom SWR und NDR über einen diff laufen lassen.

Letztlich wird man das vielleicht nur genauer heraus bekommen, wenn man in den Registerstellen bei den Eintragungen sucht.

Gruß muuhhhlli


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2016, 23:17 von Bürger«

m
  • Beiträge: 436
Bekam grade vom Forumsmitglied @ Kurt die Nachricht der NDR wird auf seiner Internetseite ebenfalls als Unternehmen benannt.

http//www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/index.html

Dann gibt es ja zu mindest den schriftlichen Vortrag, weshalb zwar ein öffentlich rechtliches Unternehmen einer Behörde in dem Fall die Stadtverwaltung Weisung zur Zwangsvollstreckung erteilen kann? Merkwürdige Dinge laufen hier ab.

Gruß muuhhhlli


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2016, 23:12 von Bürger«

d
  • Beiträge: 14
Genau dieses hat mich auch stutzig gemacht. Gibt es denn einen fähigen Rechtsanwalt in der Umgebung von Hannover/Braunschweig/Wolfsburg, der sich mit der Materie aus kennt?

Würde es für Person A nun sinn machen, die Ratenzahlung abzuwehren mit der Begründung des Lg Tübingen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2016, 23:12 von Bürger«

a

azdb-opfer

Bekam grade vom Forumsmitglied @ Kurt die Nachricht der NDR wird auf seiner Internetseite ebenfalls als Unternehmen benannt.

Der NDR bezeichnet sich selbst als Konzern. Beispiel: Geschäftsbericht 2014
Link:
http://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/bericht176.pdf

Konzernabschluss und -bilanz belegen, dass der NDR eindeutig ein Unternehmen ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2016, 23:13 von Bürger«

  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Radio Bremen ist dann auch ein Unternehmen, laut Impressum. ???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2016, 23:13 von Bürger«
ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

S
  • Beiträge: 403
Der NDR bezeichnet sich selbst als Konzern. Beispiel: Geschäftsbericht 2014
Link:
http://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/bericht176.pdf

Und verfügt über Eigenkapital, was für eine Behörde untypisch ist.

Siehe auch:
Verluste der Rundfunkanstalten in den Jahreabschlüssen 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20306.msg131171.html#msg131171


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2016, 23:13 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

d
  • Beiträge: 14
Was bedeutet dieses alles nun für uns? Können wir Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abwehren? Sprich alle Zahlungen einstellen und wenn die Gemeinde/Stadt pfändet bzw das Konto sperrt, diese sofort auf Schadensersatz verklagen?

Ich denke solche Fragen, stellen sich nun viele und könnten einigen bei deren Aufarbeitung ihrer fiktiven Fälle weiterhelfen.

Leider bin ich nicht juristisch so belesen, dass ich die nötigen Details zur Beantwortung meines fiktiven Falls, mir herleiten kann. Ich denke, da gibt es hier durchaus schlauere, die da weiterhelfen können??


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2016, 23:16 von Bürger«

c

cleverle2009

Beim NDR bin ich mir nicht sicher, ob das nicht die ominöse wirkliche Behörde im Beschluss aus Tübingen unter den Rundfunkanstalten ist.

Da ist das Untenehmen NDR
https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/organisation/index.html


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p
  • Beiträge: 38
Der RBB ist wie meisten, oder vermutlich alle LRAn ein Unternehmen:
http://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/index.html


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Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt

M
  • Beiträge: 13
Nach dem neuen Tübinger Urteil 5 T 232/16 empfiehlt Person XYZ allen die mit kommunalen Vollstreckungsmaßnahmen belästigt werden: NICHT ZAHLEN! Person XYZ würde sich auf dieses Urteil beziehen und darauf verweisen dass die entsprechende LRA auch ein Unternehmen ist. Falls die Stadtverwaltung immer noch auf Vollstreckungsmaßnahmen oder Einhaltung von Ratenzahlungen besteht würde Person XYZ sich auf § 123 BGB (Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung) https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__123.html beziehen und die Ratenzahlungsvereinbarung mit dieser Begründung anfechten. 


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Sagen wir mal so...

Der sagenhafte Beschluss des LG Tübingen steht vorerst in all seiner Pracht im Raum - vorerst auch noch unwidersprochen.

Das LG Tübingen hat der grundsätzlichen Bedeutung und einheitlichen Rechtsprechung wegen ausdrücklich die Beschwerde zugelassen, welche wohl beim BGH einzulegen wäre.

Hier bliebe abzuwarten, ob der SWR dies (wahrscheinlich?) tut.

Wenn er dies tut, würde eine BGH-Entscheidung abzuwarten sein.

Ein Versuch könnte evtl. sein, bei der örtlichen Vollstreckungsstelle bzw. bei den Amts-/ Land- oder Verwaltungsgerichten, bei denen Personen A-Z gegen eine akute Vollstreckung vorgehen, ggf. eine Aussetzung der Vollstreckung zu erwirken bis zu einer Entscheidung des BGH in diesen Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung.

Insbesondere Verwaltungsgerichte meinten ja auch schon zu vergangenen Entscheidungen des LG Tübingen, dass sich da "ein paar Richter ganz schön weit aus dem Fenster lehnen" würden.
Ich wüsste nicht, was daran so verkehrt sei. Manch einem Richter am Verwaltungsgericht täte ein bisschen mehr "aus dem Fenster lehnen" auch nicht schlecht - um dem eigenen "Mief" etwas zu entkommen sowie etwas Frischluftzufuhr und eine erhellende Sicht mit Weitblick auf die Dinge "da draußen" zu erhalten...


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  • Gegen die Wohnungssteuer
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Ein Versuch könnte evtl. sein, bei der örtlichen Vollstreckungsstelle bzw. bei den Amts-/ Land- oder Verwaltungsgerichten, bei denen Personen A-Z gegen eine akute Vollstreckung vorgehen, ggf. eine Aussetzung der Vollstreckung zu erwirken bis zu einer Entscheidung des BGH in diesen Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung.

Insbesondere Verwaltungsgerichte meinten ja auch schon zu vergangenen Entscheidungen des LG Tübingen, dass sich da "ein paar Richter ganz schön weit aus dem Fenster lehnen" würden.
Ich wüsste nicht, was daran so verkehrt sei. Manch einem Richter am Verwaltungsgericht täte ein bisschen mehr "aus dem Fenster lehnen" auch nicht schlecht - um dem eigenen "Mief" etwas zu entkommen sowie etwas Frischluftzufuhr und eine erhellende Sicht mit Weitblick auf die Dinge "da draußen" zu erhalten...

Die Hoffnung stirbt zuletzt.


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Es ist besser, für den gehasst zu werden, der man ist, als für die Person geliebt zu werden, die man nicht ist.
(Kurt Cobain)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

Die größte Angst des Systems sind "wissende Menschen" ohne Angst.

K
  • Beiträge: 810
Sehr geehrter Herr Dr. Eicher,

als Justitiar des SWR sind Sie unmittelbar mit dem Beschluss des LG Tübingen befasst. Und als Nutzer dieses Forums hätten Sie hier die Gelegenheit, den Beschluss des LG Tübingen gemeinsam mit anderen Nutzern sachlich zu diskutieren.

Wir sind sehr auf Ihre Stellungnahme gespannt und freuen uns auf eine sachliche Diskussion mit Ihnen.


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M
  • Beiträge: 508
Ob Behörde oder nicht spielt bei Vollstreckungen in Brandenburg KEINE Rolle, weil  in Brandenburg für den RBB das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) gelten. Dass der RBB wiederum in BERLIN ausdrücklich aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz (und Vollstreckung?) ausgenommen ist, ist spannend... 
Nun, in Brandenburg gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) und sagt
Zitat
§ 1
Geltungsbereich des Gesetzes

(1)Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten

    der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
und rbb ist eine solche Anstalt des öffentlichen Rechts.

Hinweis auf örR ohne Behördeneigenschaft > Was sind die möglichen Konsequenzen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20360.msg131624.html#msg131624


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