Sagen wir mal so...
Der sagenhafte Beschluss des LG Tübingen steht vorerst in all seiner Pracht im Raum - vorerst auch noch unwidersprochen.
Das LG Tübingen hat der grundsätzlichen Bedeutung und einheitlichen Rechtsprechung wegen ausdrücklich die Beschwerde zugelassen, welche wohl beim BGH einzulegen wäre.
Hier bliebe abzuwarten, ob der SWR dies (wahrscheinlich?) tut.
Wenn er dies tut, würde eine BGH-Entscheidung abzuwarten sein.
Ein Versuch könnte evtl. sein, bei der örtlichen Vollstreckungsstelle bzw. bei den Amts-/ Land- oder Verwaltungsgerichten, bei denen Personen A-Z gegen eine akute Vollstreckung vorgehen, ggf. eine Aussetzung der Vollstreckung zu erwirken bis zu einer Entscheidung des BGH in diesen Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung.
Insbesondere Verwaltungsgerichte meinten ja auch schon zu vergangenen Entscheidungen des LG Tübingen, dass sich da "ein paar Richter ganz schön weit aus dem Fenster lehnen" würden.
Ich wüsste nicht, was daran so verkehrt sei. Manch einem Richter am Verwaltungsgericht täte ein bisschen mehr "aus dem Fenster lehnen" auch nicht schlecht - um dem eigenen "Mief" etwas zu entkommen sowie etwas Frischluftzufuhr und eine erhellende Sicht mit Weitblick auf die Dinge "da draußen" zu erhalten...