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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Kurt am 04. Oktober 2015, 13:17
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Hallo zusammen,
in den Satzungen der LRA's steht sinngemäss:
Der Intendant oder die Intendantin vertritt die LRA gerichtlich und außergerichtlich.
Der Intendant oder die Intendantin ist berechtigt, Mitarbeiter der LRA schriftlich zu bevollmächtigen, die Anstalt ... zu vertreten.
Beispiel MDR:
Der Intendant oder die Intendantin vertritt den Mitteldeutschen Rundfunk gerichtlich und außergerichtlich.
Der Intendant oder die Intendantin kann Mitarbeiter des MDR schriftlich bevollmächtigen, die Anstalt im Rahmen ihres Aufgabengebietes zu vertreten.
Beispiel Südwestrundfunk:
Der Südwestrundfunk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Intendantin oder den Intendanten vertreten.
Die Intendantin oder der Intendant ist berechtigt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Südwestrundfunks schriftlich zu bevollmächtigen, die Anstalt in einem bestimmten Aufgabenkreis rechtsgeschäftlich zu vertreten.
siehe Beipiel MDR: (http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1276.html)
(http://abload.de/img/mdr_vertretungj0jno.jpg) (http://abload.de/image.php?img=mdr_vertretungj0jno.jpg)
Wie kann es dann so etwas geben UND: ist da nicht schon von Anfang an etwas zu bemängeln bzw. abzuweisen?
(http://abload.de/img/mdr_glaeubiger_bsr7a12.jpg) (http://abload.de/image.php?img=mdr_glaeubiger_bsr7a12.jpg)
Meinungen?
Gruß
Kurt
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Das genau wird auch von Person X bei der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung in einer Vollstreckungssache kritisiert. Im RBStV steht ja was von der Einrichtung dieser ominösen dritten Stelle und dass die LRAs das Nähere in ihren Satzungen zu regeln haben. In den Satzungen taucht das jedoch nie auf, sondern nur das, was du über die Vertretungsbefugnisse gefunden hast. Manche Gerichte meinen aber, der BS sei Teil der Anstalten, was im Widerspruch zur Existenz dieser "Dritten" stehen würde. Person X glaubt, hier gibt es keine Klarheit - bei niemandem.
In der Gerichtsakte von Person X wird z.B. ursprünglich durch den GV vom MDR, c/o BS geschrieben. Das AG schreibt dann im Beschluss vom Bevollmächtigten BS. Die Akte jedoch gibt diese Bevollmächtigung nicht her. Keine zu finden. Person X vermutet also, dass man mal wieder die Bevollmächtigung per Gesetz annimmt. Auf die Erklärung ist Person X gespannt. In anderen Beiträgen gibt's dazu auch schon Diskussionen
Hier zur Kenntnis der Absatz in der Beschwerde der Person X, wobei es um diese Vertretung/Bevollmächtigung geht.
Ich bestreite die im Beschluss angegebene Bevollmächtigung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Im bisherigen Schriftverkehr taucht dieser Beitragsservice in Form des c/o auf. Dabei handelt es sich um eine Zustellanweisung, aus der sich eine Bevollmächtigung nicht herleitet. Ich begründe nachstehend, weshalb die Bevollmächtigung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine unwahre Behauptung durch das AG Leipzig darstellt:
Im RBStV ist sinngemäß die Rede von einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft als Stelle, durch welche die Rundfunkanstalten Aufgaben ganz oder teilweise wahrnehmen. Die Anstalten sind ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs usw. auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch Satzung zu regeln. Wer diese/r Dritte ist, bleibt offen. In seiner Satzung hatte der MDR die durch den RBStV eröffnete Möglichkeit, das Nähere zu regeln, tat dies jedoch nicht. Es findet sich in keiner Satzung des MDR eine nähere Regelung, sondern lediglich der Wortlaut des RBStV, ohne eine/n Dritte/n konkret zu benennen. Insofern durch eine Verwaltungsvereinbarung, deren Inhalt aufgrund Nichtveröffentlichung nur Spekulation ist, diese gemeinsame Stelle geregelt sein sollte, führt diese jedoch nicht zu einer Bevollmächtigung kraft Gesetzes. Der RBStV sagt, dass die Rundfunkanstalten das Nähere durch Satzung zu regeln haben. Eine andere Option, wie z.B. eine Verwaltungsvereinbarung, ist nicht vorgesehen und kann nicht hinein interpretiert werden. Der RBStV scheidet als Grundlage einer Bevollmächtigung aus.
Manche Gerichte (z.B. VG Berlin und VG Gießen) vertreten die Ansicht, wonach es sich beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice um einen Teil der Rundfunkanstalt handle, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt ausgelagert wurde. Falls sich das Gericht dieser Ansicht anschließen mag, so ist diese unzutreffend, weil es sich eben nicht um eine innerbehördliche Organisationseinheit einer oder mehrerer Rundfunkanstalten handelt, was allein schon aus unterschiedlichen Steuernummern, der Existenz eines eigenen, unabhängigen Geschäftsführers und nicht zuletzt aus einem Beschluss des Rundfunkrates ersichtlich ist.
Zitat Rundfunkratssitzung vom 30.06.2014, Beschluss über die ARD-Verwaltungsvereinbarung zur Gremienkontrolle von Gemeinschaftseinrichtungen: Die Verwaltungsvereinbarung der ARD wurde auf Initiative der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) geschaffen. Sie stärkt und regelt die Gremienkontrolle von rechtlich unselbständigen ARD-Gemeinschaftseinrichtungen, die nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD-„Sitzanstalt“ sind. Für den WDR ist dies die Federführung über die Gemeinschaftseinrichtung „Beitragsservice“.
Eigene Anmerkung: Das VG Berlin verweist bei seiner unglücklichen Erkenntnis im Beschluss vom 22.05.2013 auf den Hahn/Vesting, dessen gerichtsbekannte Ausführungen von zahlreichen Juristen, vor allem öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, verfasst wurden. Weitere Bearbeiter kommen bekanntermaßen aus den Reihen der Landesmedienanstalten und dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Konkret bezieht sich das VG Berlin auf die Ausarbeitungen von Kira Tucholke und Armin Herb. Frau Tucholke war zum Zeitpunkt der Publikation Mitarbeiterin der Abteilung Personal und Recht des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Herr Herb Angestellter beim SWR. Dass beide die Sicht der Rundfunkanstalten darstellen, wundert nicht. Ohne weitere Begründung wird behauptet, der Beitragsservice sei Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt, was der Rundfunkrat selbst jedoch nicht so sieht.
Der Beitragsservice als Teil der Landesrundfunkanstalt würde allerdings auch dem RBStV entgegenstehen. Dieser benennt eine Verwaltungsgemeinschaft als Stelle, durch welche entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und nicht eine innerbehördliche Abteilung bzw. einen Teil einer Anstalt. Zudem bedürfte es dann keiner gesonderten, durch RBStV oder Satzung festzulegenden Aufgabenübertragung an Dritte.
Sollte das Gericht dennoch der Ansicht sein, der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice sei ein Teil des MDR, ergäbe die Angabe einer Bevollmächtigung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ebenso wenig Sinn. Abgesehen davon, dass eine nicht rechtsfähige Einrichtung nicht gerichtsbevollmächtigt sein kann, kann in solchem Fall eine Bevollmächtigung nur nach Artikel 24 Satzung MDR greifen, wonach als Bevollmächtigte/r der/die konkrete Mitarbeiter/in des MDR benannt sein muss - immer vorausgesetzt, es liegt eine schriftliche Vollmacht durch die Intendantin, wie in der Satzung bestimmt, vor.
Ob nun Teil der Rundfunkanstalt oder nicht, eine im Beschluss behauptete Bevollmächtigung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice liegt nicht vor. Selbst der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (als offensichtlicher Verfasser des Vollstreckungsersuchens) sagt über sich nichts dergleichen. Ich beanstande, dass das AG Leipzig diese unrichtige Behauptung, die zuvor nirgendwo auftaucht, im Gerichtsbeschluss aufstellt.
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Meinungen?
Meiner Ansicht nach ist dies nicht zu beanstanden.
Nach § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 2. Halbsatz VwGO können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Landesrundfunkanstalten sind als Anstalten des öffentlichen Rechts juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Beitragsservice ist ein zur Erfüllung der Aufgaben der Landesrundfunkanstalten gebildeter Zusammenschluss. Nach Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, § 67, Rn. 12, sind "die von Behörden und juristischen Personen des Öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse insbesondere die Zweckverbände (und ähnlich verselbstständigte Einrichtungen) sowie die ausdrücklich in der Begründung genannten kommunalen Spitzenverbände, da insoweit eine Parallele zur Konzernvertretung besteht." Der Beitragsservice ist meiner Ansicht nach ein Zweckverband. In diesem Zusammenhang gilt: Nicht durch Begriffe verwirren lassen! Die "Verwaltungsgemeinschaft" ist vorliegend nur eine Bezeichnung für (den juristischen Fachbegriff) "Zweckverband". Genauso wie beispielsweise ein "Tennisclub" oder ein "Golfclub" nur eine Bezeichnung für (den juristischen Fachbegriff) "Verein" ist.
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Das genau wird auch von Person X bei der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung in einer Vollstreckungssache kritisiert. Im RBStV steht ja was von der Einrichtung dieser ominösen dritten Stelle und dass die LRAs das Nähere in ihren Satzungen zu regeln haben. In den Satzungen taucht das jedoch nie auf, sondern nur das, was du über die Vertretungsbefugnisse gefunden hast. Manche Gerichte meinen aber, der BS sei Teil der Anstalten, was im Widerspruch zur Existenz dieser "Dritten" stehen würde. Person X glaubt, hier gibt es keine Klarheit - bei niemandem.
Die Anstalten sind ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs usw. auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch Satzung zu regeln. Wer diese/r Dritte ist, bleibt offen. In seiner Satzung hatte der MDR die durch den RBStV eröffnete Möglichkeit, das Nähere zu regeln, tat dies jedoch nicht. Es findet sich in keiner Satzung des MDR eine nähere Regelung, sondern lediglich der Wortlaut des RBStV, ohne eine/n Dritte/n konkret zu benennen.
In der MDR Satzung unter §16 steht:
(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätig- keiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überprü- fung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaß- nahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich aller Nebenforderungen beauftra- gen.
(2) Dritte nach Absatz 1 können insbesondere sein: Andere Rundfunkanstalten, Druck- dienstleister, Telefoncallcenter, Datenerfassungs-, Datenträgervernichtungsunter- nehmen und Inkassounternehmen sowie Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überprüfen. Die Rundfunkanstalt darf ein Inkassounternehmen erst beauftragen, nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung nicht oder nicht vollständig beigetrieben werden konnte.
(3) Nach Absatz 1 beauftragte Dritte sind zu Entscheidungen nur im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge oder Weisungen befugt. Es ist vertraglich und technisch- organisatorisch sicherzustellen, dass diese Stellen die Daten der Beitragsschuldner nur für Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs speichern, verarbeiten und nutzen. Die für die beauftragende Rundfunkanstalt geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung im Auftrag sind zu beachten.
Hattest du die Satzung gelesen?
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Meiner Ansicht nach ist dies nicht zu beanstanden.
Doch; es bleibt die fehlende Rechtsfähigfkeit des BS.
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#InesgegenGEZ
Satzung gelesen. Da steht viel, nur nichts vom BS. Der RBStV sagt, dass die LRAs das Nähere in der Satzung zu regeln haben. Das von dir zitierte ist keine nähere Regelung. Es ist auch keine konkrete Bevollmächtigung. Die Satzung sagt nur, das kann das uns das sein. Vor Gericht ohne Vollmacht jemanden zu vertreten ist nicht so einfach. Ein Rechtsanwalt wirkt auch immer bevollmächtigt. Hat er keine in der Tasche, hat er nix zu sagen. Und der BS als Bevollmächtigter ohne Rechtsfähigkeit - das sieht irgendwie noch schlechter aus.
Aber, das wurde hier schon behandelt irgendwo. Person X wird berichten, was das LG zu seinem Einwand sagt.
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Der BS ist in keinem der für Bürger zugänglichen Dokumente namentlich mit seiner vollen Adresse benannt. Die Übertragung hoheitlicher Rechte oder Aufgaben auf Unbestimmte ist weder in Landes- noch in Bundesvorschriften vorgesehen.
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Meinungen?
Meiner Ansicht nach, ist dies nicht zu beanstanden.
Nach § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 2. Halbsatz VwGO können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(Meiner Ansicht nach),, nach Ansicht von Mr. X ist dies aber voll und ganz zu beanstanden.
Was ist der BS ? -- ein rechtliches NICHTS.
Weder Behörde noch juristische Person. Ein Schreibservice, Service. Ein Service ist nichts weiter als ein Service. Wie Pizza-Service, die dürfen Mr. X mal ne Pizza vorbeibringen.
@Kurt
Der BS als solcher darf Niemanden rechtlich vertreten - wie soll das gehen?
Um rechtlich vertreten zu können, muss man parteifähig und prozessfähig sein und das ist der BS nun mal nicht.
Wer nicht parteifähig und nicht prozessfähig ist, kann gar nicht agieren und hat in dem Schreiben auch nicht aufzutauchen.
Der BS gehört dort nicht rein.
" In der MDR Satzung unter §16 steht:
(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätig- keiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überprü- fung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaß- nahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich aller Nebenforderungen beauftra- gen. ""
Dieser §16 ist rechtswidrig, da der BS nicht rechtsfähig ist und damit auch nicht beauftragen darf.
Das darf nur die LRA.
Da der §16 rechtswidrig ist, ist die Satzung rechtswidrig und nichtig.
Und wenn die Satzungen, die nahezu alle gleich sind, nichtig sind, dann taugt der Vertrag nichts, weil der sich auf die Satzungen beruft.
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Doch; es bleibt die fehlende Rechtsfähigfkeit des BS.
Das sehe ich nicht so, denn das eine schließt das andere nicht aus.
Man kann die Auffassung vertreten, dass der Zweckverband nicht rechtsfähig ist, weil ihm kein Gesetz die Rechtsfähigkeit verleiht. Meiner Ansicht nach gilt dies aus verbandsrechtlicher Sicht jedoch nur solange, wie der Zweckverband eine reine Innengesellschaft der Rundfunkanstalten ist und nicht am allgemeinen Geschäftsverkehr, d.h. im Außenverhältnis zu Dritten, teilnimmt. Diesen Standpunkt kann man durchaus vertreten, je nachdem, welche Tätigkeiten der Zweckverband für die Rundfunkanstalten wahrnimmt. Soweit wie der Zweckverband jedoch am allgemeinen Geschäftsverkehr teilnimmt, ist er meiner Ansicht nach rechtsfähig, denn die am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmenden Dritten sind insofern schutzwürdig. In dieser Hinsicht gilt nichts anderes als das, was auch für die Außen-GbR gilt. Diese Überlegungen haben nichts mit dem Verwaltungsrecht zu tun. Es sind rein verbandsrechtliche bzw. gesellschaftsrechtliche Überlegungen.
Auch wenn man die Ansicht vertritt, der Beitragsservice sei nicht in der Lage, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, weil kein Gesetz ihm die Rechtsfähigkeit verleiht, so spricht nichts dagegen, wenn ihm die Rechtsordnung in bestimmten Bereichen ausdrücklich Rechte bzw. Pflichten einräumt. Und genau dies geschieht durch § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 2. Halbsatz VwGO. § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 2. Halbsatz VwGO räumt ihm das Vertretungsrecht ausdrücklich ein, auch wenn er ansonsten (entsprechende Auffassung vorausgesetzt) nicht rechtsfähig sein mag.
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wie der Zweckverband eine reine Innengesellschaft der Rundfunkanstalten ist
Soweit wie der Zweckverband jedoch am allgemeinen Geschäftsverkehr teilnimmt, ist er meiner Ansicht nach rechtsfähig,
Auch wenn man die Ansicht vertritt, der Beitragsservice sei nicht in der Lage, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, weil kein Gesetz ihm die Rechtsfähigkeit verleiht, so spricht nichts dagegen, wenn ihm die Rechtsordnung in bestimmten Bereichen ausdrücklich Rechte bzw. Pflichten einräumt.
Und genau dies geschieht durch § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 2. Halbsatz VwGO. § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 2. Halbsatz VwGO räumt ihm das Vertretungsrecht ausdrücklich ein, auch wenn er ansonsten (entsprechende Auffassung vorausgesetzt) nicht rechtsfähig sein mag.
ja, reiner Innendienst
niemals rechtsfähig
" weil kein Gesetz ihm die Rechtsfähigkeit verleiht " -- richtig
" so spricht nichts dagegen, wenn ihm die Rechtsordnung in bestimmten Bereichen ausdrücklich Rechte bzw. Pflichten einräumt " FALSCH
wer nicht parteifähig ist, kann keine Partei ergreifen, hat also keinerlei Mitspracherecht.
" nicht rechtsfähig sein mag. " FALSCH ,, nicht sein mag???, sondern nicht rechtsfähig ist und das steht im Impressum dieser Würstchenbude.
Kannst du nicht lesen? oder was ist mit dir?
Rundfunk ist Landesrecht.
Köln gehört nicht zum Bundesland des MR X. Was will also ein Verein aus Köln von Mr. X ???
Köln ist doch zu lesen im Schreiben von Kurt oder nicht?
Zitat wern:
" Manche Gerichte meinen aber, der BS sei Teil der Anstalten, was im Widerspruch zur Existenz dieser "Dritten" stehen würde. Person X glaubt, hier gibt es keine Klarheit - bei niemandem. "
Es ist in etwa so: Der BS zieht ein. ok.
Wenn jetzt eine bestimmte Person des BS für den rbb eine Handlung rechtlich vollziehen soll, was ja denkbar wäre,
dann aber darf diese Person nicht als BS mit vollen Datensatz auftreten.
Dann hat der volle Datensatz des rbb im Briefkopf zu stehen. Der BS darf nicht erscheinen, da nicht rechtsfähig.
So müsste es zumindest sein.
Wieso erkennen denn so viele Gerichtsvollzieher nicht, dass die LRA der Gläubiger ist? und schreiben den BS als Gläubiger in ihre Schreiben ?
Na, weil die Schreiben den Datensatz im Briefkopf vom BS haben.
Diese Person gehört gewissermaßen dann zur LRA, wenn im Briefkopf LRA steht.
Dritte sind alle Außenstehenden.
Es gibt zwei Parteien: LRA und Bürger.
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Meinungen?
Meiner Ansicht nach ist dies nicht zu beanstanden.
.... Der Beitragsservice ist meiner Ansicht nach ein Zweckverband. ...
Hallo Knax,
ich denke den BS mit einem Zweckverband zu vergleichen geht eindeutig zu weit.
Bitte die gesetzlichen Normierung hierfür studieren, z.B. das KommZG.
Ein Zweckverband entsteht mit einer Zweckverbandssatzung.
Ein Zweckverband muss Rechtsfähig sein sonst kann er ja z.B. keine Verträge eingehen und er kann keine Dienstherrenfunktion innehaben. Er kann somit kein eigenes Personal anstellen.
Meines Erachtens hat der BS keine Rechtsform im juristischen Sinne. Er ist eine Schreibstube und kann NICHTS im eigenen aoder fremden Namen nach außen hin machen. Dafür brauch er einen anderen Briefkopf.
VG
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#InesgegenGEZ
Satzung gelesen. Da steht viel, nur nichts vom BS. Der RBStV sagt, dass die LRAs das Nähere in der Satzung zu regeln haben. Das von dir zitierte ist keine nähere Regelung. Es ist auch keine konkrete Bevollmächtigung. Die Satzung sagt nur, das kann das uns das sein. Vor Gericht ohne Vollmacht jemanden zu vertreten ist nicht so einfach. Ein Rechtsanwalt wirkt auch immer bevollmächtigt. Hat er keine in der Tasche, hat er nix zu sagen. Und der BS als Bevollmächtigter ohne Rechtsfähigkeit - das sieht irgendwie noch schlechter aus.
Aber, das wurde hier schon behandelt irgendwo. Person X wird berichten, was das LG zu seinem Einwand sagt.
Ich habe dir auf deine Äußerung:
Die Anstalten sind ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs usw. auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch Satzung zu regeln. Wer diese/r Dritte ist, bleibt offen. In seiner Satzung hatte der MDR die durch den RBStV eröffnete Möglichkeit, das Nähere zu regeln, tat dies jedoch nicht.
die Antwort gegeben. Es bleibt NICHT offen, wer die Dritten sind. Sondern in der Satzung wird darauf Bezug genommen. Der Hinweis war meinerseits nett gemeint, weil du dich mit deinen teilweise unrichtigen Äußerungen denen in die Karten spielst.
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@Knax
Es wurden hier die Begriffe "Innengesellschaft" und "Außengesellschaft" genannt; erstere tritt dem Bürger gegenüber überhaupt nicht in Erscheinung, im Idealfall weiß der Bürger überhaupt nicht, daß es diese gibt.
Der Beitragsservice, also jene als "Beitragsservice" bezeichnete Gemeinschaftseinrichtung, kann keine Innengesellschaft sein, da sie ja mit dem Bürger direkt interagiert? Wie man allen hier eingestellten Dokumenten ja entnehmen kann, hat diese Gemeinschaftseinrichtung nicht nur einen eigenen Geschäftsführer, nicht nur eine eigene Steuer-ID, sondern auch offenbar eigene Kontoverbindungen, die sie dem Bürger für seine Zahlung anbietet?
Wäre diese Gemeinschaftseinrichtung tatsächlich eine Innengesellschaft, so würde doch auf den von ihnen versendeten, für die Bürger bestimmten Dokumenten bspw. alleine die Daten der tatsächlich für den Bürger zuständigen LRA stehen?
In dem Maße also, wie diese Gemeinschaftseinrichtung verselbständigt mit dem Bürger interagiert, tritt sie als Außengesellschaft auf, was sie aber auf Grund ihrer Nicht-Rechtsfähigkeit ja nicht darf?
Parallel zur vom BGH festgestellten Nicht-Rechtsfähigkeit der Gemeinschaftseinrichtung "ARD" kann auch diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice", da nicht-rechtsfähig, weder klagen noch verklagt werden, sind also, wie an aqnderen Stellen im Forum bereits herausgearbeitet worden ist, nicht parteifähig. Wer aber weder klagen noch verklagt werden kann, (nicht parteifähig ist), ist letztens auch nicht befugt, wo auch immer, um Amtshilfe zu ersuchen, würde bereits dieses nicht nur Parteifähigkeit verlangen, sondern bei störrischem Verhalten der Bürger letztlich in den Gerichtsweg münden, den nicht-rechtsfähige Organisationsformen aber gar nicht beschreiten können. Insofern ist natürlich auch jedwede Form des Innehabens bzw. Ausübenwollens hoheitlicher Rechte zwingend an die eigene Rechts- bzw. Parteifähigkeit gebunden.
Solange wie Rundfunk als Ländersache gilt, ist es kein Bundesrecht; nur Bundesrecht aber ist, wie in einem anderen Thema bereist ausgeführt, in der Lage, Landesrecht des einen Landes mit dem Landesrecht des anderen zu verbinden. Das Recht des einen Landes hat im anderen keine Geltung.
Ist im großen Maßstab ja auch so;das Recht eines anderen EU-Mitgliedslandes ist hier gegenstandslos, wohingegen das Recht der ganzen Union, vergleichbar zum Bundesrecht, durchaus dort gültig ist, wo es für alle Recht setzend tätig ist.
Zwar wird Rundfunk auf Länderebene strukturiert, gleichwohl ist diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice" kein Konstrukt der Länder, des Bundes ohnehin nicht, sondern durch die LRA selber geschaffen worden. Zumindest in Bezug auf diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice" kann nichts anderes gelten, wird diese doch in den von den Ländern zur Strukturierung des Rundfunks vereinbarten Staatsverträgen nicht namentlich benannt.
Da die LRA diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice" selbst geschaffen haben, kann letztlich auch nur jenes Recht des Landes gelten, wo diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice" ihren Sitz hat; das Recht dieses Landes aber hat in anderen Ländern mangels entsprechender bundesrechtlicher Bestimmungen keine Gültigkeit.
Es wird auch bestritten, daß im Bereich "Rundfunk" auch nur irgend eine Art von Bundesrecht greifen kann, wo es nicht zuvor durch das Bundesrecht selber geregelt worden ist.
Da im Verwaltungsverfahrensgesetz der Bund sagt, daß Bundesrecht nicht gilt, wenn ein Land ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz hat, muß dieses für alle Verwaltungsbereiche gelten, also auch bspw. für die Verwaltungsgerichtsordnung, so Bundesrecht nicht was anderes bestimmt.
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Beispiel WDR
WDR hat eine Abteilung Namens Beitragsservice (nennen wir es WDR-Beitragsservice).
Quelle: WDR Geschäftsbericht Seite 142 (http://www1.wdr.de/unternehmen/service/publikumsservice/infomaterial/geschaeftsbericht-100.pdf).
Eine Anfrage bei WDR: wer hat denn überhaupt welche Vollmachten von WDR (Intendant) bekommen?
Hat folgendes erbracht: die Mitarbeiter der WDR-Abteilung Beitragsservice haben je eine Vollmacht --> Bescheide zu erstellen.
Firma / gemeinsame Stelle ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice wurde in der Antwort nicht erwähnt, dass die irgendeine Vollmacht von WDR bekommen haben!!!
Außerdem, steht bei Auflistung der Dienstleistungen in dem Geschäftsbericht von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice keine Erwähnung der Dienstleistung "Vertretung vor Gericht oder so ähnlich".
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Eine Anfrage bei WDR: wer hat denn überhaupt welche Vollmachten von WDR (Intendant) bekommen?
Hat folgendes erbracht: die Mitarbeiter der WDR-Abteilung Beitragsservice haben je eine Vollmacht --> Bescheide zu erstellen.
Die Antwort hast du bekommen?
Der BS vom WDR scheint ja eine interne Stelle zu sein. Für was braucht dieser dann eine Vollmacht, wenn der WDR beim Beitragseinzug in Form der Forderung per Bescheid hoheitlich handeln darf?
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Der Beitragsservice, also jene als "Beitragsservice" bezeichnete Gemeinschaftseinrichtung, kann keine Innengesellschaft sein, da sie ja mit dem Bürger direkt interagiert? Wie man allen hier eingestellten Dokumenten ja entnehmen kann, hat diese Gemeinschaftseinrichtung nicht nur einen eigenen Geschäftsführer, nicht nur eine eigene Steuer-ID, sondern auch offenbar eigene Kontoverbindungen, die sie dem Bürger für seine Zahlung anbietet?
Wäre diese Gemeinschaftseinrichtung tatsächlich eine Innengesellschaft, so würde doch auf den von ihnen versendeten, für die Bürger bestimmten Dokumenten bspw. alleine die Daten der tatsächlich für den Bürger zuständigen LRA stehen?
In dem Maße also, wie diese Gemeinschaftseinrichtung verselbständigt mit dem Bürger interagiert, tritt sie als Außengesellschaft auf, was sie aber auf Grund ihrer Nicht-Rechtsfähigkeit ja nicht darf?
Mr. X vermutet, dass du dich versehentlich falsch ausgedrückt hast, denn weiter unten schreibst du es richtig.
Zitat pinguin
" Der Beitragsservice, also jene als "Beitragsservice" bezeichnete Gemeinschaftseinrichtung, kann keine Innengesellschaft sein, da sie ja mit dem Bürger direkt interagiert? " Zitat Pinguin
FALSCH , bitte keine falschen Umkehrschlüsse
Der BS interagiert zwar gegenüber dem Bürger mit angeblichen behördlichen Schreiben, das ist dem BS aber nicht erlaubt, aufgrund seiner Nichtrechtsfähigkeit. Die tun das dennoch und begehen damit AMTSANMAßUNG.
Der BS ist dazu nicht befugt !!!
Ja, der BS ist organisatorisch eine Einheit und die dürfen zumindest einen Hauptabteilungsleiter haben und gewisse Unterabteilungen.
Zitat Pinguin
" Wäre diese Gemeinschaftseinrichtung tatsächlich eine Innengesellschaft, so würde doch auf den von ihnen versendeten, für die Bürger bestimmten Dokumenten bspw. alleine die Daten der tatsächlich für den Bürger zuständigen LRA stehen? " Zitat Pinguin
FALSCH ,
Der BS ist Innengesellschaft. Das, was der BS macht mit dem Briefkopf des BS ist nicht rechtens. Das dürfen die gar nicht, bzw. derart Schreiben sind rechtsunwirksam, also nichtig.
Derart Schreiben haben rechtlich keinerlei Bedeutung. Die darfst du getrost in die Tonne treten.
Was wollen die dir ? NULL !!
Zitat Pinguin
" In dem Maße also, wie diese Gemeinschaftseinrichtung verselbständigt mit dem Bürger interagiert, tritt sie als Außengesellschaft auf, was sie aber auf Grund ihrer Nicht-Rechtsfähigkeit ja nicht darf? " Zitat Pinguin
RICHTIG
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Beispiel WDR
Firma / gemeinsame Stelle ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice wurde in der Antwort nicht erwähnt, dass die irgendeine Vollmacht von WDR bekommen haben!!!
Außerdem, steht bei Auflistung der Dienstleistungen in dem Geschäftsbericht von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice keine Erwähnung der Dienstleistung "Vertretung vor Gericht oder so ähnlich".
Der BS ist der oberste Herrgott aller Götter . Wozu brauchen die eine Vollmacht?
( steht im Impressum: nicht rechts-fähig ,, damit sind die zu allem fähig, aber zu nischt zu gebrauchen )
" Vertretung vor Gericht " -- Wie soll das gehen ? Ein Pförtner darf den Betrieb nicht rechtlich vertreten. Der darf deinen Betriebsausweis verlangen aber nicht deinen Personalausweis.
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Hallo Knax,
ich denke den BS mit einem Zweckverband zu vergleichen geht eindeutig zu weit.
Bitte die gesetzlichen Normierung hierfür studieren, z.B. das KommZG.
Ein Zweckverband entsteht mit einer Zweckverbandssatzung.
Ich denke, dass ich meine Auffassung gut begründen kann.
Ein Zweckverband ist ein Zusammenschluss mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts zur gemeinsamen Erledigung einer öffentlichen Aufgabe. Die Rundfunkanstalten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Sie schließen sich in der sog. "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" zusammen, um ein gemeinsames Rechenzentrum zu betreiben, das die Verwaltung des Gebühren- bzw. Beitragsaufkommens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks übernehmen soll. Die "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" ist die Satzung des Zweckverbandes. Die Verwaltung des Gebühren- bzw. Beitragsaufkommens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist eine öffentliche Aufgabe. Die "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" hatte bis zum 31.12.2012 Gültigkeit. Ihren Wortlaut gebe ich unten wider. Die ab 01.01.2013 gültige Fassung der Satzung konnte ich bisher nirgendwo finden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die neue Fassung der Satzung -wenn überhaupt, dann- nur marginale Änderungen erfahren hat.
Die innere Organisation eines Zweckverbandes zeichnet sich durch zwei Organe aus. Dies ist zum einen die Verbandsversammlung und zum anderen der Verbandsvorsteher.
In der "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" trägt die Verbandsversammlung die Bezeichnung "Verwaltungsrat". Der Verwaltungsrat ist das beschließende Organ. § 2 der Verwaltungsvereinbarung regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben des Verwaltungsrates. Für einen Zweckverband ist ebenfalls kennzeichnend, dass die einzelnen Mitglieder Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden. Auch dies findet sich in der Verwaltungsvereinbarung wider, nämlich dort in § 2 Nr. 2.
In der "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" trägt der Verbandsvorsteher die Bezeichnung "Geschäftsführer". Der Geschäftsführer ist das ausführende Organ. § 3 der Verwaltungsvereinbarung enthält entspechende Regelungen zur Geschäftsführung.
Ein Zweckverband muss Rechtsfähig sein
Das ist nicht unbedingt erforderlich.
Ein Zweckverband ist als Organisationsform nicht rechtsfähig. Erst die Rechtsordnung (im angesprochenen Fall das Kommunalrecht) verleiht ihm die Rechtsfähigkeit. Im Falle des Beitragsservice gibt es jedoch kein Gesetz, welches ihm die Rechtsfähigkeit verleiht.
sonst kann er ja z.B. keine Verträge eingehen. [...] Er kann somit kein eigenes Personal anstellen.
Soweit der Zweckverband lediglich im Verhältnis zu seinen Mitgliedern tätig wird, ist er eine reine Innengesellschaft. Reine Innengesellschaften sind nicht rechtsfähig. Soweit er jedoch im Außenverhältnis zu Dritten rechtsgeschäftlich tätig wird, ist er rechtsfähig, denn -wie bereits geschrieben- der Dritte ist insofern schutzwürdig.
Meines Erachtens hat der BS keine Rechtsform im juristischen Sinne.
Richtig. Das sehe ich genauso. Er hat keine Rechtsform, d.h. er ist keine juristische Person. Aber er hat eine Organisationsform, nämlich die eines Zweckverbandes.
Er ist eine Schreibstube
Nach dem Willen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks soll der Beitragsservice die gesamte Verwaltung des Beitragsaufkommens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks übernehmen.
und kann NICHTS im eigenen aoder fremden Namen nach außen hin machen.
Genau das ist eine spannende Frage. Meiner Ansicht nach ist für eine Antwort hierauf entscheidend, ob es sich bei dem Beitragsservice um einen Verwaltungshelfer oder einen Beliehenen handelt.
Verwaltungsvereinbarung „Gebühreneinzugszentrale“
Die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten
Bayerischer Rundfunk
Hessischer Rundfunk
Mitteldeutscher Rundfunk
Norddeutscher Rundfunk
Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg
Radio Bremen
Saarländischer Rundfunk
Sender Freies Berlin
Südwestrundfunk
Westdeutscher Rundfunk
sowie
DeutschlandRadio
und das
Zweite Deutsche Fernsehen
– im folgenden: die Rundfunkanstalten –
vereinbaren folgendes:
§ 1 Gegenstand und Aufgaben
1.Die Rundfunkanstalten erheben entsprechend den gesetzlichen Regelungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung die Rundfunkgebühren (Hörfunk und Fernsehen), die die Rundfunkteilnehmer an die Landesrundfunkanstalten zu leisten haben.
2.Die Rundfunkanstalten betreiben für die Abwicklung des Gebühreneinzugs als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft in Köln die „Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland“ (GEZ).
3.Die Rundfunkanstalten nehmen gemeinsam durch die GEZ insbesondere folgende Einzelaufgaben wahr:
a)Entgegennahme von Anmeldungen und Abmeldungen der Rundfunkteilnehmer;
b)Verwaltung des Rundfunkteilnehmerbestandes unter Wahrnehmung eines ständigen Änderungsdienstes;
c)Annahme der Rundfunkgebühren und Kontrolle des Gebühreneingangs sowie Einleitung von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Rundfunkgebühren, soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den Landesrundfunkanstalten einzeln durchgeführt werden;
d)Abrechnung der zugunsten der einzelnen Landesrundfunkanstalten eingehenden Rundfunkgebühren mit den Rundfunkanstalten;
e)Erstattung von Rundfunkgebühren;
f)Vereinbarungen mit Bundespost, Geldinstituten usw. zur Regelung des Zahlungsverkehrs;
g)Bereitstellung aller erforderlichen Formblätter, Druckschriften und Daten für Tätigkeiten der einzelnen Anstalten im Zusammenhang mit dem Gebühreneinzug (z. B. Ermittlungsdienst);
h)Bestandsführung der Gebührenbefreiungen;
i)gemeinsame Planung der Gebührenerträge für ARD, ZDF und DeutschlandRadio in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten;
j)Durchführung von Maßnahmen des Cash-Marketing Zusammenwirken mit den Rundfunkanstalten.
4.Für die bei der GEZ tätigen Arbeitnehmer sollen die Rundfunkanstalten einen besonderen Tarifvertrag abschließen. Das Personalvertretungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen ist anzuwenden.
§ 2 Verwaltungsrat
1.Bei der Leitung und Überwachung der Aufgabenerfüllung durch die GEZ arbeiten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in einem Verwaltungsrat zusammen.
2.Für den Verwaltungsrat benennt jede Landesrundfunkanstalt sowie Deutschlandradio ein Mitglied, das ZDF drei Mitglieder. Vertretung ist zulässig.
3.Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte auf jeweils zwei Jahre einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende.
4.Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden zu Sitzungen durch den Vorsitzenden mit Zweiwochenfrist eingeladen.
Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
5.Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens acht Rundfunkanstalten vertreten sind und wenn alle Anstalten ordnungsgemäß geladen wurden.
Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen; die Feststellung eines jährlichen Haushaltsplans bedarf der Einstimmigkeit, insoweit die Summe der Ausgaben den Haushaltsplan des vorangehenden Haushaltsjahres um mehr als 5% übersteigt.
Ein Beschluß der Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grunde bedarf der Zustimmung von mindestens zehn Stimmen.
Ein Verfahren der schriftlichen Beschlußfassung kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
6.Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat dabei insbesondere folgende Einzelkompetenzen:
a)Bestellung der Geschäftsführung auf jeweils fünf Jahre einschließlich Vollmachtsregelung sowie Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grunde;
b)Vertretung der Rundfunkanstalten gegenüber der Geschäftsführung;
c)Prüfung und Feststellung der jährlichen Haushaltspläne (einschließlich Festlegung der Höhe und der Termine der Abschlagszahlungen sowie einschließlich eines Stellenplanes);
d)Prüfung und Feststellung der Jahresabschlüsse (einschließlich Festlegung der endgültigen Beiträge) sowie Entlastung der Geschäftsführung;
e)Erlaß der für den Betrieb der Gebühreneinzugszentrale erforderlichen Ordnungen (Geschäftsordnung, Finanzordnung, Revisionsordnung usw.);
f)Beschlußfassung über Genehmigungsanträge der Geschäftsführung (s. § 3 Abs. 3).
7.Der Verwaltungsrat kann durch einstimmigen Beschluß einen Fachbeirat bestellen, der ihn und die Geschäftsführung in Fachfragen berät.
§ 3 Geschäftsführung
1.Die Geschäftsführung besteht aus einem oder zwei Geschäftsführern.
2.Die Geschäftsführung hat die Aufgabe, für den gemeinsamen Gebühreneinzug die Geschäfte nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung und der Beschlüsse des Verwaltungsrates zu führen.
3.Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates in allen wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten. Hierzu gehören insbesondere:
a)Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken;
b)Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen;
c)Übernahme von Wechselverpflichtungen und Bürgschaften;
d)Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Krediten;
e)Einräumung von Pfandrechten;
f)Rechtsgeschäfte, die zu einer Gesamtleistung im Wert von mehr als 50 000,– € verpflichten;
g)Anstellungsverträge mit leitenden Angestellten (Abteilungsleiter);
h)Erteilung von Vollmachten an Angestellte;
i)Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert von mehr als 50 000,– €.
§ 4 Finanzwirtschaft
1.Die Finanzwirtschaft ist an die Ansätze des Haushaltsplanes gebunden. Sie ist den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verpflichtet.
2.Die Geschäftsführung hat dem Verwaltungsrat jeweils bis zum 1. August eines jeden Jahres einen Entwurf eines Haushaltsplanes für das nächstfolgende Jahr vorzulegen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Näheres regelt die Finanzordnung.
Der Verwaltungsrat stellt bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres nach Prüfung den Haushaltsplan (einschließlich der Festlegung der Höhe und der Zahlungstermine für Abschlagszahlungen auf Beiträge sowie einschließlich eines Stellenplanes) für das nächstfolgende Haushaltsjahr fest.
Wenn ein Haushaltsplan nicht rechtzeitig festgestellt ist, sind die Abschlagszahlungen von den Rundfunkanstalten in Höhe der für den letzten Monat des vorangegangenen Jahres geltenden Sätze zu zahlen. Außerdem ist für diesen Fall die Geschäftsführung bis zur Genehmigung eines Haushaltsplanes ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind,
a)um den Betrieb der Gebühreneinzugszentrale in seinem bisherigen Umfang zu erhalten;
b)um die vom Verwaltungsrat beschlossenen Maßnahmen durchzuführen;
c)um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt sind;
d)um die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Rundfunkanstalten im Zusammenhang mit dem zentralen Gebühreneinzug zu erfüllen.
3.Der von der Geschäftsführung aufgestellte Jahresabschluß wird durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft.
Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres hat die Geschäftsführung den Jahresabschluß für das Vorjahr zusammen mit dem Prüfungsbericht dem Verwaltungsrat zuzuleiten.
Der Verwaltungsrat stellt nach Prüfung den Jahresabschluß (einschließlich Festlegung der endgültigen Beiträge sowie der Ausgleichszahlungen) fest.
4.Die Kosten der Gebühreneinzugszentrale werden von den Rundfunkanstalten getragen. Maßstab für die Umlage auf die Rundfunkanstalten sind die Summen der den einzelnen Rundfunkanstalten im betreffenden Haushaltsjahr zufließenden Rundfunkgebühren oder Rundfunkgebührenanteile.
5.Die Rundfunkanstalten haben auf ihre Beiträge Abschlagszahlungen gemäß dem Haushaltsplan auf ein Konto der Gebühreneinzugszentrale zu leisten. Durch Beschluß des Verwaltungsrates mit Dreiviertelmehrheit kann die Höhe der Abschlagszahlungen auch im laufenden Haushaltsjahr ex nunc abgeändert werden. Nach Feststellung des Jahresabschlusses sind Ausgleichszahlungen binnen drei Wochen zu leisten.
6.Für Verbindlichkeiten haftet jede Rundfunkanstalt in dem in Abs. 4 genannten Verhältnis; zu entsprechenden Bruchteilen ist jede Rundfunkanstalt an den Gegenständen des Gemeinschaftsvermögens GEZ beteiligt.
§ 5 Schlußbestimmungen
1.Die Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.
2.Die Verwaltungsvereinbarung kann durch eingeschriebenen Brief an alle Partner dieser Verwaltungsvereinbarung mit Jahresfrist zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31. 12. 2012. Im Falle einer Kündigung ist jeder Partner dieser Verwaltungsvereinbarung zur Anschlußkündigung binnen vier Wochen nach Eingang der Kündigung berechtigt.
Über die Frage des Fortbestandes der Gebühreneinzugszentrale werden die verbleibenden Rundfunkanstalten unverzüglich befinden.
Nachfolgend:
Die am 26. 11. 2002 geleisteten Unterschriften der Vertreter der eingangs genannten Rundfunkanstalten.
Mit Änderungsvereinbarung vom 30. 3./1. 5. 2009 wurde die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden um einen Stellvertreter erhöht.
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Es wurden hier die Begriffe "Innengesellschaft" und "Außengesellschaft" genannt; erstere tritt dem Bürger gegenüber überhaupt nicht in Erscheinung, im Idealfall weiß der Bürger überhaupt nicht, daß es diese gibt.
Richtig. Ein Beispiel für eine reine Innengesellschaft ist die im Handelsgesetzbuch geregelte stille Gesellschaft.
Der Beitragsservice, also jene als "Beitragsservice" bezeichnete Gemeinschaftseinrichtung, kann keine Innengesellschaft sein, da sie ja mit dem Bürger direkt interagiert?
Das sehe ich genauso.
Wie man allen hier eingestellten Dokumenten ja entnehmen kann, hat diese Gemeinschaftseinrichtung nicht nur einen eigenen Geschäftsführer, nicht nur eine eigene Steuer-ID, sondern auch offenbar eigene Kontoverbindungen, die sie dem Bürger für seine Zahlung anbietet?
Richtig. All dies sind meiner Ansicht nach Aspekte, an denen man erkennen kann, dass es sich bei dem Beitragsservice nicht um eine reine Innengesellschaft handeln kann. Der Beitragsservice tritt im Rechtsverkehr gegenüber Dritten unter eigenem Namen in Erscheinung. Damit ist er meiner Ansicht nach aus gesellschaftsrechtlicher bzw. verbandsrechtlicher Perspektive nicht lediglich eine reine Innengesellschaft, sondern eine Außengesellschaft in dem Umfang, in dem er in rechtsgeschäftliche Beziehungen zu Dritten tritt.
Wäre diese Gemeinschaftseinrichtung tatsächlich eine Innengesellschaft, so würde doch auf den von ihnen versendeten, für die Bürger bestimmten Dokumenten bspw. alleine die Daten der tatsächlich für den Bürger zuständigen LRA stehen?
Das sehe ich ganz genauso.
In dem Maße also, wie diese Gemeinschaftseinrichtung verselbständigt mit dem Bürger interagiert, tritt sie als Außengesellschaft auf,
Richtig. Aus gesellschafts- bzw. verbandsrechtlicher Perspektive tritt sie dann als Außengesellschaft auf.
was sie aber auf Grund ihrer Nicht-Rechtsfähigkeit ja nicht darf?
Doch, denn nicht rechtsfähig ist sie nur im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis ist sie (meiner Ansicht nach) rechtsfähig, denn die Rechtsordnung kann es nicht hinnehmen, dass ein Dritter Rechtsgeschäfte mit Rechtsunfähigen durchführt.
Parallel zur vom BGH festgestellten Nicht-Rechtsfähigkeit der Gemeinschaftseinrichtung "ARD" kann auch diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice", da nicht-rechtsfähig, weder klagen noch verklagt werden, sind also, wie an aqnderen Stellen im Forum bereits herausgearbeitet worden ist, nicht parteifähig.
Das ist eine spannende Frage. Man kann sich nämlich mit durchaus guten Argumenten auf den Standpunkt stellen, der Beitragsservice sei ein Beliehener, dem kraft Gesetzes hoheitliche Aufgaben, Rechte und Pflichten, nämlich konkret die Verwaltung des Beitragsaufkommens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, übertragen werden. Durch die Beleihung kraft Gesetzes ist der Beitragsservice dann ein eigenständiger Verwaltungsträger, der (meiner Ansicht) verklagt werden könnte.
Wer aber weder klagen noch verklagt werden kann, (nicht parteifähig ist), ist letztens auch nicht befugt, wo auch immer, um Amtshilfe zu ersuchen,
Puh! Ob man diese Schlussfolgerung ziehen kann, vermag ich nicht zu sagen. Parteifähigkeit und die Befugnis, um Amtshilfe zu ersuchen, sind zwei unterschiedliche Dinge. Letztlich liegt es an der Rechtsordnung festzulegen, wer parteifähig sein soll bzw. wer die Befugnis haben soll, um Amtshilfe zu ersuchen. Sofern man die Auffassung vertritt, der Beitragsservice handele nur als bloßer Verwaltungshelfer, so ist er nicht befugt, um Amtshilfe zu ersuchen.
Insofern ist natürlich auch jedwede Form des Innehabens bzw. Ausübenwollens hoheitlicher Rechte zwingend an die eigene Rechts- bzw. Parteifähigkeit gebunden.
Das sehe ich nicht so. Das eine schließt das andere meiner Ansicht nach nicht aus.
Zwar wird Rundfunk auf Länderebene strukturiert, gleichwohl ist diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice" kein Konstrukt der Länder, des Bundes ohnehin nicht, sondern durch die LRA selber geschaffen worden. Zumindest in Bezug auf diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice" kann nichts anderes gelten, wird diese doch in den von den Ländern zur Strukturierung des Rundfunks vereinbarten Staatsverträgen nicht namentlich benannt.
Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice ein Beliehener, weil ihm kraft Gesetzes hoheitliche Aufgaben, Rechte und Pflichten übertragen werden. Als Beliehener ist er ein eigenständiger Verwaltungsträger und somit eine Behörde, weil eine Behörde jede Stelle ist, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Daher lautet für mich eine der großen Fragen: Hätte das Recht des Beitragsservice, also seine Gründung, seine Organisation, sein Rechtsverhältnis zu den einzelnen Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts und sein Rechtsverhältnis zu den Beitragspflichtigen nicht in den Rundfunkstaatsverträgen geregelt werden müssen? Denn es ist schon richtig: Der Beitragsservice ist keine Landesbehörde. Der Beitragsservice ist auch keine Bundesbehörde. Weder in den Landesgesetzen noch in den Bundesgesetzen ist sein organisatorischer Aufbau geregelt, sondern in einer "Verwaltungsvereinbarung", die niemandem öffentlich zugänglich ist. Die "Verwaltungsvereinbarung" hat keinen Gesetzesrang, die Rundfunkstaatsverträge jedoch schon. Deshalb ist meine Vermutung, dass das Recht des Beitragsservice eigentlich in den Rundfunkstaatsverträgen hätte geregelt werden müssen.
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Wer nicht rechtsfähig ist, kann auch nicht beliehen werden.
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Richtig. All dies sind meiner Ansicht nach Aspekte, an denen man erkennen kann, dass es sich bei dem Beitragsservice nicht um eine reine Innengesellschaft handeln kann. Der Beitragsservice tritt im Rechtsverkehr gegenüber Dritten unter eigenem Namen in Erscheinung. Damit ist er meiner Ansicht nach aus gesellschaftsrechtlicher bzw. verbandsrechtlicher Perspektive nicht lediglich eine reine Innengesellschaft, sondern eine Außengesellschaft in dem Umfang, in dem er in .
Parallel zur vom BGH festgestellten Nicht-Rechtsfähigkeit der Gemeinschaftseinrichtung "ARD" kann auch diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice", da nicht-rechtsfähig, weder klagen noch verklagt werden, sind also, wie an aqnderen Stellen im Forum bereits herausgearbeitet worden ist, nicht parteifähig.rechtsgeschäftliche Beziehungen zu Dritten tritt
Das ist eine spannende Frage. Man kann sich nämlich mit durchaus guten Argumenten auf den Standpunkt stellen, der Beitragsservice sei ein Beliehener, dem kraft Gesetzes hoheitliche Aufgaben, Rechte und Pflichten, nämlich konkret die Verwaltung des Beitragsaufkommens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, übertragen werden. Durch die Beleihung kraft Gesetzes ist der Beitragsservice dann ein eigenständiger Verwaltungsträger, der (meiner Ansicht) verklagt werden könnte.
Zwar wird Rundfunk auf Länderebene strukturiert, gleichwohl ist diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice" kein Konstrukt der Länder, des Bundes ohnehin nicht, sondern durch die LRA selber geschaffen worden. Zumindest in Bezug auf diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice" kann nichts anderes gelten, wird diese doch in den von den Ländern zur Strukturierung des Rundfunks vereinbarten Staatsverträgen nicht namentlich benannt.
Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice ein Beliehener, weil ihm kraft Gesetzes hoheitliche Aufgaben, Rechte und Pflichten übertragen werden. Als Beliehener ist er ein eigenständiger Verwaltungsträger und somit eine Behörde, weil eine Behörde jede Stelle ist, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Daher lautet für mich eine der großen Fragen: Hätte das Recht des Beitragsservice, also seine Gründung, seine Organisation, sein Rechtsverhältnis zu den einzelnen Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts und sein Rechtsverhältnis zu den Beitragspflichtigen nicht in den Rundfunkstaatsverträgen geregelt werden müssen? Denn es ist schon richtig: Der Beitragsservice ist keine Landesbehörde. Der Beitragsservice ist auch keine Bundesbehörde. Weder in den Landesgesetzen noch in den Bundesgesetzen ist sein organisatorischer Aufbau geregelt, sondern in einer "Verwaltungsvereinbarung", die niemandem öffentlich zugänglich ist. Die "Verwaltungsvereinbarung" hat keinen Gesetzesrang, die Rundfunkstaatsverträge jedoch schon.
Deshalb ist meine Vermutung, dass das Recht des Beitragsservice eigentlich in den Rundfunkstaatsverträgen hätte geregelt werden müssen.
Der Bs ist eine reine Innengesellschaft.
Zitat Knax " rechtsgeschäftliche Beziehungen zu Dritten tritt " Zitat Knax
= Amtsanmaßung
Zitat Knax " Beliehener " Zitat Knax
- geht schon mal nicht, da doch gesagt wird: Teil der LRA, ein Teil kann nicht Beliehener sein!!!
Zitat Knax " Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice ein Beliehener, weil ihm kraft Gesetzes hoheitliche Aufgaben, Rechte und Pflichten übertragen werden. Als Beliehener ist er ein eigenständiger Verwaltungsträger und somit eine Behörde, .. " Zitat Knax
@Knax : Das zeigst du mir bitte, wo das so geschrieben steht. Ich will das sehen.
Zitat Knax " Deshalb ist meine Vermutung, dass das Recht des Beitragsservice eigentlich in den Rundfunkstaatsverträgen hätte geregelt werden müssen. " Zitat Knax
Das ist doch eindeutig geregelt mit : nicht rechtsfähig . Was willst du denn noch mehr?
@Knax ,, es ist sehr eindeutig, dass das hier das Forum GEZ-Boykott ist.
Du bist also im falschen Forum. Es gibt mit Sicherheit andere Foren, wo du willkommen bist.
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"Einen prominenten Referenzrahmen einer föderalen Arbeitsgemeinschaft formt auch die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) - ebenso der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice", das gemeinsame Rechenzentrum für die Abwicklung des Gebühreneinzugs, das als Verwaltungsgemeinschaft aus der Gebühreneinzugszentrale hervorgegangen ist und für die betroffenen Rundfunkanstalten tätig wird. (...) Ihre rechtliche Verfassung gründet sich (im Anschluss an Kooperationsabkommen) (...) auf einen Staatsvertrag der Länder. Die Organisation und Ausgestaltung des Programms und gemeinschaftlich getragener Einrichtungen haben die Landesrundfunkanstalten in Verwaltungsvereinbarungen geregelt.
Der Arbeitsgemeinschaft selbst kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Sie ist insofern (kraft ihrer mitgliedschaftlichen Verfassung) eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Körperschaft."
Quelle: Gutachten zur Innenministerkonferenz Prof. Dr. Mario Martini Lehrstuhl Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer vom 10.03.2015 http://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2015-06-24_26/anlage23.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (http://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2015-06-24_26/anlage23.pdf?__blob=publicationFile&v=2), Seiten 21/22 des Dokumentes
Zur nach § 78 Nr. 1 VwGO (regelmäßig) fehlenden Passivlegitimation der GEZ BayVGH, Urt. vom 10.05.1994 - 25 B 90.127VG -, VG Frankfurt am Main, NVwZ-RR 2007, 438 (438f.) (Fußnote 121 des Gutachtens).
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OT:
HALT - euer Ehren !!!
hat sich doch tatsächlich eine größtenteils sachliche, lebhafte Diskussion entwickelt. Danke dafür !
Nichtsdestotrotz möchte ich höflichst darum bitten
- sachlich zu bleiben
- nett, respektvoll und fair miteinander zu reden/schreiben
- Meinungen anderer - wenn schon nicht verstanden (verstehen wollen?) - bitte zu akzeptieren und zu respektieren
@gerechte Lösung: auch eine gebetsmühlenartig gefühlte 37malige Wiederholung und immer größere Buchstaben bringen keine neuen Erkenntnisse.
Und: knax sitzt - wie wir alle - im gleichen Boot ! Und er rudert mit - nicht gegen uns !
@all: Danke für das Verständnis
Viele Grüße
Kurt
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Richtig. All dies sind meiner Ansicht nach Aspekte, an denen man erkennen kann, dass es sich bei dem Beitragsservice nicht um eine reine Innengesellschaft handeln kann. Der Beitragsservice tritt im Rechtsverkehr gegenüber Dritten unter eigenem Namen in Erscheinung. Damit ist er meiner Ansicht nach aus gesellschaftsrechtlicher bzw. verbandsrechtlicher Perspektive nicht lediglich eine reine Innengesellschaft, sondern eine Außengesellschaft in dem Umfang, in dem er in rechtsgeschäftliche Beziehungen zu Dritten tritt.
Nicht nur das. Laut Geschäftsbericht 2014 von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf) wird der Bürger, der sich zu diesem Beitragsservice wendet, als Kunde bezeichnet. Also existiert eine Geschäftsbeziehung zwischen ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice und Bürger (Kunde).
Wenn man diese Worte im Geschäftsbericht liest: Kundinnen und Kunden, Kundenkontakt, Kundenservice, Kundenanliegen, Kundenanfrage, Kundenhinweise, Kundenkorrespondenz, Kundenfreundlichkeit, Neukundengewinnung - dann kommt nur ein Gedanke. Eine Firma hat eine Geschäftsbeziehung zum Kunden.
Merkwürdigerweise bei WDR werden keine Kunden im Geschäftsbericht erwähnt. Man wird zwangsangemeldet und wird Kunde von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
Was passiert vor Gericht? Rundfunkanstalt geht gegen Kunde von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice? Oder ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice geht gegen eigenen Kunden?
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Und: knax sitzt - wie wir alle - im gleichen Boot ! Und er rudert mit - nicht gegen uns !
Dein Wort in Gottes Gehörgang. Hoffen wir das Beste.
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Weitere Argumente zum Thema auch hier:
Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15200.0/topicseen.html
Wurde die Errichtung der GEZ bzw. des Beitragsservice korrekt durchgeführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15116.msg100719.html
Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15310.0/topicseen.html
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.0.html
Beitragsservice (eh. GEZ) der Amtsanmaßung überführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15056.0.html
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"[...]Der Arbeitsgemeinschaft selbst kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Sie ist insofern (kraft ihrer mitgliedschaftlichen Verfassung) eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Körperschaft."
Von wievielen anderen Gutachtern wird diese Aussage gestützt? Auch hier ja die Aussage, daß diese Organisation, die hier als Arbeitsgemeinschaft bezeichnet wird, keine eigene Rechtspersönlichkeit hat; es bleibt also dabei, daß sie weder klagen noch verklagt werden kann.
Wenn hier nun ausgesagt wird, daß sie "kraft ihrer mitgliedschaftlichen Verfassung eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Körperschaft" sei, steht die Frage im Raume, (die wohl auch an anderer Stelle im Forum auch schon gestellt worden ist), wer ihre Mitglieder sind, wie diese Mitglieder dieser "Arbeitsgemeinschaft" beitreten, (oder beigetreten werden?), bzw. wo die nötige Satzung ist, aber auch, wer die Gründungsmitglieder selber sind und ob diese überhaupt befugt waren oder sind, eine derartige "Arbeitsgemeinschaft" zu gründen, wie sie aktuell strukturiert ist.
Zudem kann es ja hier nur eine Satzung geben, also nicht verschiedene Versionen davon, die gleichsam für alle Gründungsmitglieder gültig ist.
Wenn man das jetzt weiter auffasst, kann diese "Arbeitsgemeinschaft" nur für ihre Gründungsmitglieder bundesweit tätig werden, aber nicht in Relation zu den Bürgern, denn dafür bedarf es einer bundesrechtlichen Bestimmung; es sei wiederholt, länderübergreifend geht nur Bundesrecht.
Der Bürger selbst darf freilich aus absolut freien Stücken bspw. Mitglied in einer derartigen Struktur werden, nur funktioniert die entgegengesetzte Richtung nicht, da keine landesrechtliche Struktur eines Landes den Bürger eines anderen Landes zwingen darf, bei ihr Mitglied zu werden.
Hier bitte ich denn doch zu berücksichtigen, daß gemäß europäischem Recht alle Rundfunkunternehmen dem Wettbewerb verpflichtet sind.
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"[...]Der Arbeitsgemeinschaft selbst kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Sie ist insofern (kraft ihrer mitgliedschaftlichen Verfassung) eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche K ö r p e r s c h a f t."
Von wievielen anderen Gutachtern wird diese Aussage gestützt? Auch hier ja die Aussage, daß diese Organisation, die hier als Arbeitsgemeinschaft bezeichnet wird, keine eigene Rechtspersönlichkeit hat; es bleibt also dabei, daß sie weder klagen noch verklagt werden kann.
Wenn hier nun ausgesagt wird, daß sie "kraft ihrer mitgliedschaftlichen Verfassung eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche K ö r p e r s c h a f t" sei, steht die Frage im Raume, (die wohl auch an anderer Stelle im Forum auch schon gestellt worden ist), wer ihre Mitglieder sind, wie diese Mitglieder dieser "Arbeitsgemeinschaft" beitreten, (oder beigetreten werden?), bzw. wo die nötige Satzung ist, aber auch, wer die Gründungsmitglieder selber sind und ob diese überhaupt befugt waren oder sind, eine derartige "Arbeitsgemeinschaft" zu gründen, wie sie aktuell strukturiert ist.
Was ist eine K ö r p e r s c h a f t ?
Wiki :
" Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K. d. ö. R., auch mit KdöR, KöR oder K. ö. R. abgekürzt) ist eine mit öffentlichen Aufgaben betraute J u r i s t i s c h e P e r s o n des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen worden sind. Ihre H o h e i t l i c h e n Aufgaben werden in ihrer Satzung festgelegt. "
J u r i s t i s c h e P e r s o n so,so,, und n i c h t r e c h t s f ä h i g, wie passt das zusammen?
Was meint der Herr Prof. Dr. M. dazu ?
Wem darf man noch glauben?
H o h e i t l i c h e n ??? --- Niemals !
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Was ist eine K ö r p e r s c h a f t ?
Wiki :
" Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K. d. ö. R., auch mit KdöR, KöR oder K. ö. R. abgekürzt) ist eine mit öffentlichen Aufgaben betraute J u r i s t i s c h e P e r s o n des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen worden sind. Ihre H o h e i t l i c h e n Aufgaben werden in ihrer Satzung festgelegt. "
J u r i s t i s c h e P e r s o n so,so,, und n i c h t r e c h t s f ä h i g, wie passt das zusammen?
Was meint der Herr Prof. Dr. M. dazu ?
Wem darf man noch glauben?
H o h e i t l i c h e n ??? --- Niemals !
einfach anrufen, anschreiben und fragen/erklären lassen: hier: http://www.uni-speyer.de/de/lehrstuehle/martini.php oder hier: http://www.mario-martini-online.de/
Prof. Dr. Mario Martini
Lehrstuhl Martini - Lehrstuhlinhaber
Telefon: 06232 / 654-403
Telefax: 06232 / 654-404
E-Mail: martini@uni-speyer.de
Quelle: siehe web-links oben; abgerufen am 07.10.2015 gegen 18:00 CEST
Erkenntnisse/Antworten hier dann gerne weitergeben ;)
Danke & Gruß
Kurt
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Schon interessant, es gibt öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Rechtsstellung durch gesetzliche Regelung diejenige einer nichtrechtsfähigen Körperschaft ist, so etwa die der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GO-HS Bund, http://www.fhbund.de/nn_14912/SharedDocs/Publikationen/15__Referat__H/Grundordnung__HSBund,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Grundordnung_HSBund.pdf (http://www.fhbund.de/nn_14912/SharedDocs/Publikationen/15__Referat__H/Grundordnung__HSBund,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Grundordnung_HSBund.pdf).
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Schon interessant, es gibt öffentlich-rechtliche Körperschaften, ...
Das mag sein. Dann ist die Hochschule mit Sicherheit einer Rechtsperson unterstellt.
Schulen sind größtenteils nicht rechtsfähig und gehören meist zur jeweiligen Kommune.
Der BS hat aber in seinem Impressum zu stehen, was er ist. Da steht nichts von einer Körperschaft.
Man kann aus einer Gemeinschaftseinrichtung nun mal keine Körperschaft machen.
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Schulen sind größtenteils nicht rechtsfähig und gehören meist zur jeweiligen Kommune.
Öffentliche Schulen meist Eigenbetriebe einer Gebietskörperschaft. Fraglich könnte sein, ob der Beitragsservice ein Eigenbetrieb einer Rundfunkanstalt ist, denn die Gerichte sprechen in diesem Zusammenhang oft davon, dass der Beitragsservice "Teil der Rundfunkanstalt" sei. Dies könnte man so verstehen, als ob es sich bei dem Beitragsservice um einen Eigenbetrieb einer Rundfunkanstalt handelt. Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice jedoch kein Eigenbetrieb einer Rundfunkanstalt, da sich aus der zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung ergibt, dass die Rundfunkanstalten sich im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zusammenschließen, um gemeinsam ein Rechenzentrum zu betreiben. Damit kann die Auffassung der Gerichte, der Beitragsservice sei "Teil der Rundfunkanstalt" nicht so verstanden werden, als ob es sich bei dem Beitragsservice um einen Eigenbetrieb einer Rundfunkanstalt handelt.
Der BS hat aber in seinem Impressum zu stehen, was er ist. Da steht nichts von einer Körperschaft.
Man kann aus einer Gemeinschaftseinrichtung nun mal keine Körperschaft machen.
Richtig. Aber: Zweckverbände sind meistens Gemeinschaftseinrichtungen mehrerer Gebietskörperschaften, denen kraft Gesetzes die Rechtsfähigkeit verliehen wird. Im Falle des Beitragsservice gibt es schlichtweg kein Gesetz, welches ihm die Rechtsfähigkeit verleiht. Meiner Ansicht nach ist dies der ausschlaggebende Grund, warum die Organisationsform des Beitragsservice als "nicht rechtsfähig" bezeichnet wird. Fraglich ist, ob dem Beitragsservice kraft Gesetzes öffentliche Aufgaben, Rechte und Pflichten übertragen werden und er diese selbst für die Rundfunkanstalt wahrnimmt. Dann wäre er ein Beliehener. Oder ob keinerlei Übertragung öffentlicher Aufgaben, Rechte und Pflichten stattfindet und die Rundfunkanstalt diese selbst wahrnimmt. Dann wäre der Beitragsservice ein Verwaltungshelfer. Meiner Ansicht nach ist diese Frage von den Gerichten noch nicht präzise genug herausgearbeitet worden, denn es ist schlichtweg nicht ausreichend, einfach aus alten Entscheidungen abzuschreiben, der Beitragsservice sei "Teil der Rundfunkanstalt", dies aber nicht näher zu erläutern.
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Fraglich könnte sein, ob der Beitragsservice ein Eigenbetrieb einer Rundfunkanstalt ist, denn die Gerichte sprechen in diesem Zusammenhang oft davon, dass der Beitragsservice "Teil der Rundfunkanstalt" sei.
Fraglich ist, ob dem Beitragsservice kraft Gesetzes öffentliche Aufgaben, Rechte und Pflichten übertragen werden und er diese selbst für die Rundfunkanstalt wahrnimmt.
Oder ob keinerlei Übertragung öffentlicher Aufgaben, Rechte und Pflichten stattfindet und die Rundfunkanstalt diese selbst wahrnimmt. Dann wäre der Beitragsservice ein Verwaltungshelfer.
Meiner Ansicht nach ist diese Frage von den Gerichten noch nicht präzise genug herausgearbeitet worden, denn es ist schlichtweg nicht ausreichend, einfach aus alten Entscheidungen abzuschreiben, der Beitragsservice sei "Teil der Rundfunkanstalt", dies aber nicht näher zu erläutern.
Im Grunde sind die Fragen alle bereits geklärt.
Hier geht es um die Vertretungsberechtigung. Der BS als solcher ist jedenfalls niemals vertretungsberechtigt und hat dort auch nicht als BS zu erscheinen.
Gemeinschaftseinrichtung zum Zwecke des Einzugs . und mehr nicht!
Gerichte arbeiten nichts heraus. Der Kläger muss herausarbeiten. Der Richter urteilt daraufhin nur.
Die Richter halten sich aber nicht daran, sondern mischen sich ein und argumentieren im Sinne des BS.
fiktiv:
Antwort zur Beschwerde von Mr. X an ein LG bezüglich : GV schrieb: BS gegen Mr. XYZ
Das LG schreibt den Müll zurück, den es vom BS bekommen hat. Das LG geht gar nicht auf das eigentliche Problem ein.
Wieso? Na, weil dem BS die Argumente fehlen.
Das LG erkennt den BS als Gläubiger an.
Bitte nicht davon ausgehen, was der BS wäre, sondern, was er in Wirklichkeit ist.
Umkehrschlüsse sind einfach nicht angebracht. Dies bitte beachten.
Ein Pinscher ist und bleibt ein Pinscher, auch wenn er kläfft wie 10 Bulldoggen.
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Person X hat jetzt den Beschluss vom Landgericht. Auf die Kritik an der offensichtlich falschen Behauptung einer Bevollmächtigung des BS laut Amtsgericht geht es gar nicht ein, sondern bügelt die Beschwerde kurz und knapp ab. Also - kostenpflichtig verloren, ohne den Hinweis auf ein Rechtsmittel. Hauptargument ist immer noch der Beschluss des BGH. :-[
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Wenn man beim Bundesanzeiger
https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.sessionid=8cfec507909db0c04ebf6d139c79bc25&global_data.designmode=eb&genericsearch_param.fulltext=Beitragsservice&genericsearch_param.part_id=&%28page.navid%3Dto_quicksearchlist%29=Suchen (https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.sessionid=8cfec507909db0c04ebf6d139c79bc25&global_data.designmode=eb&genericsearch_param.fulltext=Beitragsservice&genericsearch_param.part_id=&%28page.navid%3Dto_quicksearchlist%29=Suchen)
als Suchbegriff "Beitragsservice" eingibt, taucht diese nichtrechtsfähige Inkassostelle sogar als Gläubiger von Nachlassverbindlichkeiten auf - ohne jegliche Spezifizierung nach der zuständigen LRA, der allein nach § 10 Abs. 1 RBStV Rundfunkabgaben zustünden (wenn der RBStV europarechtskonform bzw. verfassungsgemäß wäre).
Abgesehen davon, dass ich persönlich die Anmeldungen als Nachlassgläubiger ziemlich widerlich finde (zumal sie schnell bei der Sache zu sein scheinen), wird offenbar gerichtlicherseits völlig unhinterfragt eine Gläubigerstellung des "Beitragsservice" selbst angenommen. Das ist grenzwertig.
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Auf die Kritik an der offensichtlich falschen Behauptung einer Bevollmächtigung des BS laut Amtsgericht
geht es gar nicht ein,
sondern bügelt die Beschwerde kurz und knapp ab.
Also - kostenpflichtig verloren,
ohne den Hinweis auf ein Rechtsmittel.
Hauptargument ist immer noch der Beschluss des BGH. :-[
kostenpflichtig? Beschwerde, Um das abzubügeln reichen 5 Minuten.
fiktiv dto. bei Mr. X
der GV schrieb : BS gegen Mr. X , also BS als Gläubiger
daraufhin Beschwerde beim AG , - wurde lapidar abgebügelt ,
daraufhin Beschwerde beim LG
LG:
Beschluss vom x.x.2015,
in der Zwangsvollstreckungssache
LRA - Anstalt des öffentlichen Rechts - Str. xx, 00000 Ort. Gez.: 000 111 222
vertr. d. d. Intendanten
d. vertr. d. d. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
- Gläubigerin und Beschwerdegegnerin -
Mr. X hat unverzüglich eine weitere Beschwerde verfasst. Die wollen es nicht begreifen!
vertr. d. d. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ??? Wie soll das denn gehen, fragt sich Mr.X ganz besorgt, denn er hatte ja geschrieben, dass der BS nicht rechtsfähig ist.
Mr. X weiß jetzt gar nicht mehr, wo er lebt. Vllt. lebt er gar nicht mehr in Deutschland?
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Wie soll das denn gehen, fragt sich Mr.X ganz besorgt, denn er hatte ja geschrieben, dass der BS nicht rechtsfähig ist.
Ob in diesem Fall der EUGH helfen könnte, vermag ich nicht zu sagen. Wenn ja, dann sollte man hier keine Zeit verstreichen lassen und dies dem EUGH vortragen, damit endlich mal Klarheit in diesen Dschungel gebracht wird.
Ausserdem scheint mir, dass die Richter gezwungen werden, solche Entscheidungen gegen uns zu fällen und wehe, es tanzt einer aus der Reihe, dann kann er seinen Hut nehmen.
Recht haben ist gut aber Recht bekommen ist weniger gut! Was wir hier haben, ist reine Diktatur und hat mit Demokratie nichts mehr zu tun!!!
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Person 007 hat folgenden Stand :
Beschluss am 08. 10. 2015 vom VG erhalten das der gestellte Antrag nach § 123 VwGO des Land Sachsen Anhalt abgelehnt wird. (obwohl das letzte Schreiben vom VG an die LRA da lautete " es wird gebeten , die Verwaltungsakte umgehend nachzuweisen)
Am selben Tag der Zustellung des Beschluss wurde jedoch von Person 007 nochmal Stellungnahme abgegeben und Erläuterungen die der Ansicht nach gravierend zur Entscheidung beigetragen hätten. Außerdem wurde Antrag zur Akteneinsicht gestellt.
Muss jetzt erst Widerspruch eingelegt (wobei dieser jetzt laut VG durch einen Prozessbevollmächtigten am OVG geschehen muss) werden ?
Sollte Person 007 dann am OVG Klage einreichen ?
Ein wichtiger Punkt wäre noch zu erwähnen das es bei Person 007 eine weitere Person 008 im selben Haushalt seit der fiktiven Beitragspflicht gibt die ebenfalls diesen Antrag und Beschluss erhalten hat. (quasi DOPPELTE HAUSHALTSABGABE DIE VOLLSTRECKT WERDEN SOLL)
Kann jetzt nach diesem Beschluß eine Vollstreckung stattfinden ?
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Achso , Person 007 hat etwas vergessen :
Nachdem das VG das letzte Schreiben an die LRA schickte und somit um sofortigen Nachweis der Verwaltungsakte gebeten wurde , hat sich die "Abteilung Beitragsrecht" eingebaut - vertreten durch eine Intendantin Prof. Dr. X
Diese hat ein Schreiben an das VG gesendet und darauf hin bekam Person 007 den Beschluss.
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In dem Schreiben der Intendantin wurde natürlich Bezug auf den fiktiven "Anscheinsbeweis" genommen das die Verwaltungsakte zugestellt worden sein.
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@Fridolin
Deine Beiträge kannst du innerhalb einer bestimmten Frist editieren, dann musst du nicht 3 x posten.
" fiktiven "Anscheinsbeweis" " -- wurde schon behandelt, brauchst du nur in die Suche eingeben.
Die behaupten bei Mr. X, dass er nicht widersprochen hat. Er hat fiktive Faxprotokolle und Rückantworten mit: 'Sie widersprechen erneut'.
Mit 'Verwaltungsakte' meinen die sicher die Bescheide für rückständige Zwangsabgaben. Aber wo sind die Ausgangsbescheide ?
'die "Abteilung Beitragsrecht" ' - Was es nicht alles so gibt. Gibts die wirklich ? Wo sitzen die ? In Köln ?
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@gerechte Lösung
Arbeitet im Auftrag der LRA Sachsen Anhalts In Leipzig
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Arbeitet im Auftrag der LRA Sachsen Anhalts In Leipzig
ein wenig OT, aber wichtig,, es geht um die "Abteilung Beitragsrecht" und gewissermaßen länderübergreifende Vertretung
Da wird es doch schon wieder interessant.
Die fiktive Person 007 wohnt demzufolge in Sachsen Anhalt.
Leipzig befindet sich aber in Sachsen. Die Sächsischen Gesetze müssen nicht zwangsläufig mit denen in Sachsen Anhalt übereinstimmen und schon kleine Abweichungen führen zur Nichtigkeit.
Auf Sachsen Anhalt sind immer nur die Gesetze von Sachsen Anhalt anwendbar.
Der BS z. B. weiß auch nicht, dass es im Bundesland des Mr. X gar keinen Vollstreckungsgläubiger gibt. Das ist schlichtweg FALSCH.
Rundfunk ist aber eindeutig Ländersache, wie immer so schön betont wird. Es gibt zwar die Fusion, aber ändert doch nichts an der Verantwortung des jeweiligen Landes.
Mr. X würde in so einem Fall schon mal nachfragen und darauf hinweisen, dass er doch in Sachsen Anhalt wohnt. Das ist länderübergreifend und dazu hat Mr. X bisher nichts gefunden.
Mr. X würde jetzt vermuten, dass der Rundfunk von Sachsen Anhalt zumindest der Person 007 explizit mitteilen müsste, dass das Leipzig übernehmen darf.
Mr. X würde dann sagen, dass er aufgrund der Ländersache auch darauf besteht, dass es Sache des jeweiligen Landes zu sein hat.
Diese länderübergreifenden Fusionen sind interne Dinge, die den Bürger nicht nachteilig angelastet werden können.
Wenn jetzt die Person 007 in Streit mit dem Rundfunk gerät, dann müsste die Person 007 gegen die Gegenpartei klagen. Ja, gegen Wen ?
Es kann nur der Rundfunk in Sachsen Anhalt sein und nicht in Leipzig. Leipzig ist anderes Bundesland.
Wie kann ein anderes Bundesland die Vertretung übernehmen?
Mr. X würde die eigene Anstalt anschreiben und das andere Bundesland ignorieren. Im Falle eines Falles müsste die Person 007 theoretisch zum Prozess in ein anderes Bundesland fahren. Welches Gesetzt kann ihn dazu zwingen ?
Es geht Mr. X immer darum, die Gegenargumente einzuholen. Damit hat man später etwas in der Hand und man sieht, wie sich diese Leute um den heißen Brei drumrumwinden, da denen die richtigen Argumente fehlen.
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@ gerechte Lösung
Vielen Dank für den Hinweis , das wird 007 auf jeden Fall bei der Beschwerde gegen den Beschluss mit aufführen.
Wäre bestimmt auch für die zuständige Vollstreckungsbehörde zunächst auch ein Punkt um beim Gläubiger zu hinterfragen warum dies der Fall ist.
Desweiteren müsste ja nun auch der Gläubiger dazu Stellungnahme nehmen wer in dem Haushalt von Person 007 und 008 die Abgabe zu leisten hat. (es liegen wie bereits erwähnt Vollstreckungsersuchen für beide Personen vor)
Ist es dann überhaupt korrekt das Person 007 und 008 beim OVG Magdeburg Beschwerde gegen diesen Beschluss einreichen müssen ?
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@Fridolin: sorry - DIESER thread handelt von: Vertretungsberechtigung der LRA vor Gericht
Mit der Bitte um freundliche Beachtung...
Danke & Gruß
Kurt