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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: SoDoofBinIchNicht am 17. November 2014, 16:37

Titel: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 17. November 2014, 16:37
Es gibt Neues von Herrn K. Der hat vor ein paar Tagen folgenden Brief bekommen, angeblich vom "Oberbürgermeister". ??? Oben rechts steht allerdings ein anderer Absender, "Finanzbuchhaltung als Vollstreckungsbehörde". Darunter: "Kontakt: Vollstreckungsinnendienst". Herr K fragt sich, was das soll. Ist das üblich mit dem "Oberbürgermeister"? Oder soll das nur zur weiteren Einschüchterung dienen?

Aber seht selbst:

(http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/zahlungsaufford12vqws0o4a.jpg)(http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/zahlungsauffordb8l1ourpd0.jpg)


Es handelt sich um eine Stadt im Bundesland NRW. Herr K fragt sich, was es v.a. mit dem Text auf Seite 2 auf sich hat, ins Besondere das Fettgedruckte. Kann seine Wohnung durchsucht werden, einfach indem besagter Gerichtsbeschluss vorgezeigt, aber nicht vorher per Post zugestellt wird?

Soll Herr K auf dieses Schreiben bereits reagieren, und zwar mit dem hier im Forum bekannten Antwortbrief? -->
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996

Oder ist erst zu reagieren, wenn er Post vom Amtsgericht bekommt bzw. einem Gerichtsbeschluss? Oder wie im verlinkten Antwortbrief angeführt, "Vollstreckungsgericht"oder "Stadtkasse"? Unter was fällt denn hier dieser "Vollstreckungsinnendienst"? Dem Brief fehlt jedenfalls eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Viellecht wäre es ratsam, so oder so diese Antwort zu schicken, egal ob später noch mal von einer anderen Instanz etwas kommt? Dieser kann man dann ja nochmal denselben Antwortbrief schicken. Was meint ihr?

p.s.: Herr K läßt anmerken, dass es ihm v.a. Spaß machte, die Beiträge schwarz durchzustreifen.  ;D
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: sport1 am 17. November 2014, 17:02
einfach mal petra timmermann gez googlen, da steht ein ganz interessanter weg
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: PersonX am 17. November 2014, 17:15
die Reaktion nach besagtem Link läuft ja nach
"nachweislich zugestellte Zwangsvollstreckung",
PersonX kann das hier nicht erkennen, auch fehlt scheinbar etwas.

Sieht halt so aus, als würde das nächste Schreiben erst noch benötigt.
Bei diesem Schreiben, könnte Person A mal ganz dezent nachfragen bei der Stadt, auf welcher Grundlage Sie diese Ankündigung erstellt haben, weil,

Fall A, wenn Person A keine Bescheide erhalten hat -> dann ja wie im Link oben verfahren würde

Fall B, wenn Person A Bescheid erhalten hat, ja Widerspruch eingelegt wurde, dann müsste an sich mit
diesem oder dem nächsten Schreiben Klage erhoben werden.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: Calimero am 17. November 2014, 17:23
... Der hat vor ein paar Tagen folgenden Brief bekommen, angeblich vom "Oberbürgermeister". ??? Oben rechts steht allerdings ein anderer Absender, ....
Ist doch ganz normal. Der (Ober-)Bürgermeister ist der Chef der Stadtverwaltung, die "Finanzbuchhaltung als Vollstreckungsbehörde" eine Abteilung davon. Alles was städtische Verwaltungsbehörden machen geschieht im Namen vom Bürgermeister. Bei der Kreisverwaltungsbehörde isses der Landrat usw.

Aber da is ja schon der erste Fehler und Angriffspunkt im Schreiben: falscher Gläubiger benannt.
Weitere Angriffspunkte: siehe Fall A & B v. -PersonX-
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 17. November 2014, 19:16
Den Weg, den Petra Timermann da geht, möchte Herr K eigentlich nur ungern gehen. Da erscheint ihm die Methode des im Eingangsfadens verlinkten Antwortbriefes fundierter und seriöser. Die Frage ist halt nur, ob es jetzt schon bereits angebracht wäre, so einen Brief zu verschicken?

Normalerweise müsste da ja noch was Gerichtlichtes kommen, aber nachdem Herr K sich auf der Webseite der Stadt umgesehen hat, ist er sich da nicht so sicher. Dort steht:

Zitat
Alle öffentl.-rechtlichen und die meisten privatr. Forderungen der Stadt xxx, sowie anderer Behörden bzw. ähnlicher, behördengleicher Einrichtungen (z. B. GEZ, Handwerkskammer, usw.) werden durch den FD 1.21. als Vollstreckungsbehörde beigetrieben.

Nach erfolgtem Mahnverfahren werden nicht beglichene Forderungen in die Vollstreckungsabteilung/Innendienst übergeben und von dort durch eine Zahlungsaufforderung/Vollstreckungsankündigung nochmals erinnert.

Sollte diese Aufforderung ebenfalls unbeachtet bleiben wird ein Vollstreckungsauftrag für den Vollziehungsbeamten im Außendienst oder eine andere örtl. Zuständige Vollstreckungsbehörde erstellt.

Der Vollziehungsbeamte ist neben dem Kassieren der offenen Forderung für die Sachpfändungen zu ständig.

Die im Rahmen der Sachpfändung hereingeholten Gegenstände, z. B. PKW, Computer usw., werden durch den Vollziehungsbeamten und den Obervollziehungsbeamten auf der Internetplattform „Zollauktion“ verwertet.

Eventuelle Ermittlungsergebnisse der Vollziehungsbeamten werden durch den Vollstreckungsinnendienst u. a. zu folgenden Maßnahmen verwendet:

    Lohn-, Konten- und Mietpfändungen,

    Anträge auf  Abnahme der eidesstattlichen Versicherung,

    Anträge auf Türöffnung beim Amtsgericht,

    Insolvenzverfahren sowie Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen und die

    Eintragung von Sicherungshypotheken.

In einem gewissen Rahmen können mit den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen Zahlungsvereinbarungen getroffen werden.


Das hört sich fast so an, als ob es eigentlich gar keines Amtsgerichtes bedarf, außer zum Eindringen in die Wohnung??? Ansonsten steht da ja nur was von "Vollziehungsbeamten im Außendienst oder eine andere örtl. Zuständige Vollstreckungsbehörde". Kann doch eigentlich nicht sein??
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 17. November 2014, 19:22
die Reaktion nach besagtem Link läuft ja nach
"nachweislich zugestellte Zwangsvollstreckung",
PersonX kann das hier nicht erkennen, auch fehlt scheinbar etwas.

Sieht halt so aus, als würde das nächste Schreiben erst noch benötigt.
Bei diesem Schreiben, könnte Person A mal ganz dezent nachfragen bei der Stadt, auf welcher Grundlage Sie diese Ankündigung erstellt haben, weil,

Fall A, wenn Person A keine Bescheide erhalten hat -> dann ja wie im Link oben verfahren würde

Wie im welchen link? Meinen geposteten Link (Antwortbrief) oder der zu Petra Timmermann? Herr K glaubt ja auch, dass da noch ein Schreiben kommen müsste, ne Art Zwangsvollstreckungsbescheid - hier steht ja nur "Vollstreckungsankündigung". Aber der so eben zitierte Text von der Stadtwebseite läßt nicht durchblicken, ob tatsächlich so ein Schreiben erfolgen würde, bevor Maßnahmen ergriffen werden.

Aber da is ja schon der erste Fehler und Angriffspunkt im Schreiben: falscher Gläubiger benannt.

Wieso? Als vermeintlicher Gläubiger wird bennant: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln
Stimmt doch (vermeintlich)?
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: ss32 am 17. November 2014, 23:19
Normalerweise müsste da ja noch was Gerichtlichtes kommen, aber nachdem Herr K sich auf der Webseite der Stadt umgesehen hat, ist er sich da nicht so sicher.

Nein, die Eintreibung öffentlicher Forderungen geht ganz ohne Gericht.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: sparks am 17. November 2014, 23:58
Aber da is ja schon der erste Fehler und Angriffspunkt im Schreiben: falscher Gläubiger benannt.

Wieso? Als vermeintlicher Gläubiger wird bennant: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln
Stimmt doch (vermeintlich)?

"ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" ist nicht der Gläubiger, da er nicht rechtsfähig ist. Als Gläubiger kann nur die zuständige Rundfunkanstalt auftreten.
Siehe Schreiben: "SWR-Rechtsabteilung antwortet auf Widerspruch beim Amtsgericht und unterliegt" ;D (S. 1), unter #38:
Facebook"erfolge" gegen den BS
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11829.msg80665.html#msg80665
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: leonardodavinci am 18. November 2014, 01:12
Dazu in gleicher Weise der NDR (http://www.gez-abschaffen.de/Neu2014/Erwiderung-vom-Oktober-2014-Seite2.jpg (http://www.gez-abschaffen.de/Neu2014/Erwiderung-vom-Oktober-2014-Seite2.jpg)) auf S. 2 Punkt 3 Abs. 3 und 4.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: Calimero am 18. November 2014, 05:19
Herr K glaubt ja auch, dass da noch ein Schreiben kommen müsste, ne Art Zwangsvollstreckungsbescheid - hier steht ja nur "Vollstreckungsankündigung". .
So ist es auch, zumindest in meinem Bundesland/Kommune. Zwangsvollstreckungsbescheid: Aufforderung zur Zahlung. Wenn nicht fristgerecht gezahlt wurde, dann (eventuell eine 2'te Aufforderung sonst) Vollstreckungsankündigung, i.d. R. mit Termin.

Wieso? Als vermeintlicher Gläubiger wird bennant: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln
Stimmt doch (vermeintlich)?
Wude ja schon beantwortet
....
Das hört sich fast so an, als ob es eigentlich gar keines Amtsgerichtes bedarf, außer zum Eindringen in die Wohnung??? ....
So ist es.
Denn das Problem hierbei ist nämlich, dass die LRA's!!! entsprechende Verwaltungsakte erlassen dürfen.
Die örtlichen Vollstreckungsorgane müssen diese 'Aufträge' annehmen. Leider übersehen die Vollstreckungsorgane dabei, das 1. der Bs das nicht darf/kann, 2. denen bei der Mitteilung des angebl. Verwaltungsaktes die Taschen vollgelogen werden: Bescheide und Mahnungen alle fristgerecht und korrekt zugestellt, daher unanfechtbar und rechtswirksam und somit pfändbarer Titel etc.bla bla... Dazu kann man nur sagen: das stimmt in den allermeisten Fällen nicht.
Die örtl. Vollstreckungsorgane gutglauben aber nunmal dem BS, prüfen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht weiter und vollstrecken.

Bei den Fragen die Herr K. hier stellt kommt mir der Eindruck auf, er sollte sich mal ausgiebigst hier ins Forum einlesen! lesen, lesen, lesen, und wie -Bürger- immer schreibt: verinnerlichen  ;)
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 18. November 2014, 17:42
Herr K läßt schon mal seinen Dank ausrichten und ist efrigst dabei, ein vernünftiges Antwortschreiben zu verfassen.  ;D

Herr K hätte da aber noch ein paar Fragen. Im Urteil des LG Tübingen steht ja, dass es eines Siegels nebst Unterschrift bedarf. Wie ersichtlich ist, fehlt die Unterschrift in der Vollstreckungsankündigung, die Herr K erhalten hat. Aber wie sieht es mit dem Siegel aus - kann dieses gedruckte Stadtsymbol oben rechts als rechtmäßiges Siegel durchgehen?

(http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/zahlungsaufford7pxt3rqkyo.jpg)

Außerdem fragt er sich, was das für Anschriften sind? Wird hier bewußt verschleiert? Als Absender tritt auf:
Der Oberbürgermeister, PLZ + Stadt, FD 1.21.2   Es fehlt die Angabe eines Postfaches oder Straßennummer.
Im Brief selber, ist bei der Adresse für das eigentliche Vollstreckungsorgan, die "Finanzbuchhaltung als Vollstreckungsbehörde", die Straße usw angegeben, aber es fehlt die PLZ (+ Stadt). Also keine komplette Anschrift. Nach Recherche von Herrn K ist die PLZ eine andere als die vom Oberbürgermeister, von daher fragt er sich, wohin er sein Antwortschreiben jetzt überhaupt schicken soll? Ich hab ihm mal geraten, an beide "Adressen" zu verschicken, jeweils mit Einschreiben per Rückschein. Falls keiner der beiden erfolgreich zugestellt werden soll, muss wohl der persönliche Einwurf oder die persönliche Vorbringung, inklusive Zeugen, herhalten. 

Es ist schon krass, was für Befugnisse und Methoden die LRAs und die beauftragten Vollstreckungsbehörden haben. Deshalb ist es meiner Meinung nach wichtig, jegliche Vollstreckungsmaßnahmen scharf und zeitnah zurückzuweisen. Genug Angriffspunkte gibt es ja....
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: ss32 am 18. November 2014, 18:10
Herr K hätte da aber noch ein paar Fragen. Im Urteil des LG Tübingen steht ja, dass es eines Siegels nebst Unterschrift bedarf. Wie ersichtlich ist, fehlt die Unterschrift in der Vollstreckungsankündigung, die Herr K erhalten hat. Aber wie sieht es mit dem Siegel aus - kann dieses gedruckte Stadtsymbol oben rechts als rechtmäßiges Siegel durchgehen?

Diesbezüglich sollte Herr K sich nicht auf das Tübinger Urteil verlassen. Das fußt auf BaWü-Recht.
Für jemanden aus NRW ist aber das VwVG NRW (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223#det318810) relevant.
Das enthält keinerlei Formvorschriften für das Vollstreckungsersuchen.

Außerdem fragt er sich, was das für Anschriften sind? Wird hier bewußt verschleiert? Als Absender tritt auf:
Der Oberbürgermeister, PLZ + Stadt, FD 1.21.2   Es fehlt die Angabe eines Postfaches oder Straßennummer.
Im Brief selber, ist bei der Adresse für das eigentliche Vollstreckungsorgan, die "Finanzbuchhaltung als Vollstreckungsbehörde", die Straße usw angegeben, aber es fehlt die PLZ (+ Stadt). Also keine komplette Anschrift.

Die Postanschrift ist oben korrekt angegeben. Großempfänger wie eine Stadtverwaltung haben eine eigene PLZ, ohne dass eine Postfachnummer nötig wäre.
Die angegebene Straße ist für den Fall, dass man persönlich bei der Finanzbuchhaltung erscheinen will.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: almdudler am 18. November 2014, 20:27
Das sehe ich anders...

AUCH IN NRW
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: almdudler am 18. November 2014, 20:33
Upss vertippt.

§ 6 VwVG NRW sagt das gemahnt werden muss...!!! Meine Person A hat dieses Mahnung vom BS bekommen, nicht von der Landesrundfunkanstalt.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 28. November 2014, 14:17
Diesbezüglich sollte Herr K sich nicht auf das Tübinger Urteil verlassen. Das fußt auf BaWü-Recht.
Für jemanden aus NRW ist aber das VwVG NRW (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223#det318810) relevant.
Das enthält keinerlei Formvorschriften für das Vollstreckungsersuchen.

Weißt du denn, ob es beim VwVG NRW ebenfalls Punkte gibt, die die Art des Vollstreckungsersuchens in Frage stellen könnten? Schaden kanns ja trotzdem nicht, das Tübinger Urteil aufzuführen.

Die Postanschrift ist oben korrekt angegeben. Großempfänger wie eine Stadtverwaltung haben eine eigene PLZ, ohne dass eine Postfachnummer nötig wäre.Die angegebene Straße ist für den Fall, dass man persönlich bei der Finanzbuchhaltung erscheinen will.

Naja, das Problem ist, inwieweit man da Einschreiben per Rückschein hinschicken kann. Herr K hat da aber wohl ganz richtig gehandelt, an beide Adressen zu verschicken. Denn die eigentliche Anschrift des Verwaltungsgebäudes rechts oben hat das Schreiben empfangen und entgegengenommen. Die Adresse vom Oberbürgermeister hingegen, fast eine Woche später, noch nicht! Wenn Herr K also nur dorthin verschickt hätte, so wie es ja eigentlich vorgegeben wäre, müßte er jetzt davon ausgehen, das nichts angekommen ist.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 28. November 2014, 14:22
Nochwas: gibt es eigentlich irgendein Urteil, dass eben besagt, dass "Beitragsservice", "Deutschlandradio" etc nicht der korrekte Gläuber ist bzw. sein kann? Man findet dazu ja "nur" dieses Schreiben vom NDR selbst, wo sie sich diesbezüglich outen. Aber das wird ja kaum was bringen, wenn man bei einer Vollstreckungs-Zurückweisung auf diese Quelle verweist? Da müsste schon was "richterliches" her.....?
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: GEiZ ist geil am 28. November 2014, 16:17
Da der BS nicht rechtsfähig ist, kann er auch kein Gläubiger sein.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 28. November 2014, 17:41
Da der BS nicht rechtsfähig ist, kann er auch kein Gläubiger sein.

Ja und auf welche Quelle soll man sich da bitte schön beziehen? Wenn man das einfach so in einem Schreiben erwähnt werden die das ja wohl ignorieren.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 28. November 2014, 17:49
Weißt du denn, ob es beim VwVG NRW ebenfalls Punkte gibt, die die Art des Vollstreckungsersuchens in Frage stellen könnten? Schaden kanns ja trotzdem nicht, das Tübinger Urteil aufzuführen.

Ich hab das VwVG jetzt mal was näher studiert und ehrlich gesagt finde ich, dass es nicht viel hergibt, worauf man sich berufen könnte. Bezüglich Mahnung, § 19, steht nur:

"Der Schuldner ist in der Regel vor der Vollstreckung mit Zahlungsfrist von einer Woche zu mahnen. Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Die oberste Aufsichtsbehörde kann zulassen, dass statt der Mahnung allgemein öffentlich an die Zahlung erinnert wird. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner in einem Zeitraum von zwei Wochen vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird."

Wenn ich das jetzt nicht falsch verstanden habe, heißt das doch, dass das, was die städtische Vollstreckungsbehörde Herr K zugesendet hat bereits als rechtsmäßige Mahnung durchgeht? Was ist "allgemein öffentlich"?

Des Weiteren finde ich in der Tat im VwVG nix, was Formvorschriften für das Vollstreckungsersuchen enthält. Kann man sich da nicht eventuell auf andere Gesetze berufen? Ist ja echt krass...
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: GEiZ ist geil am 28. November 2014, 17:57
Wer der Gläubiger ist steht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:

§10
Beitragsgläubiger, Schickschuld,
Erstattung, Vollstreckung
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt
und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten
Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem
Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich
sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet
oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt
als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile,
die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt
zustehen, an diese ab.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: Gucky am 28. November 2014, 18:04
Siehe Wikipedia:

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und dem Deutschlandradio ist eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios. Er ist demzufolge keine juristische Person, sondern ein Teil dieser Rundfunkanstalten. Dabei ist er jedoch keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, da er eine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Er wird dabei für die betreffende Landesrundfunkanstalt der ARD tätig, die vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (in § 10) als Beitragsgläubigerin definiert wird.


Beitragsgläubigerin ist also nicht der Beitragsservice, sondern die jeweilige Rundfunkanstalt.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: Calimero am 30. November 2014, 03:33
....
Ich hab das VwVG jetzt mal was näher studiert und ehrlich gesagt finde ich, dass es nicht viel hergibt, worauf man sich berufen könnte. Bezüglich Mahnung, § 19, steht nur:
....
Das liegt daran, dass du wohl nicht die richtigen Gesetzte und deren Verordnungen gelesen hast:
VwVfG NRW: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=4844&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det307784
VwVG NRW: haste ja gelesen
die Verordung dazu: VwVO NRW: https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_typ=g&v_datum=20030219&v_ugld=2010&v_ordz=1

Wenn man sich dazu den Beschluß des LG Tübigen nimmt, die entspr. Passagen und §§ im BWü Gesetzesbuch nachliest und mit denen für NRW querliest, findet man schon noch einige Angriffspunkte, die auch in NRW anzuwenden wären.
Dies trifft für den Verwaltungsakt des BS/LRA und für den weiteren Verfahrensweg des örtl. Vollstreckungsorgan zu.
Es ist allerdings nicht ganz leicht, trotz offensichtlicher Verfahrensfehler, das örtl. Vollstreckungsorgan davon zu überzeugen, aber machbar.

Es bringt m.M.n. allerdings gar nichts, sich pauschal auf den Beschluß des LG Tübingen zu berufen. Vielmehr sollte man, bezogen auf seinen Fall und den Konstellationen, jeden darin gerügten Punkt für Punkt, § für § überprüfen, aufführen und somit die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes widerlegen.
Ich betrachte den Beschluß v. LG Tübingen als eine Fundgrube, um Verfahrensfehler aufzudecken.

Fiktiv:
Beruft man sich pauschal auf den Beschluß v. LG Tübingen, könnte sich das örtl. Vollstreckungsorgan der Sache zwar annehmen, selber (Über-)Prüfen werden die es aber wohl nicht, sondern den Fall zur Überprüfung an den BS zurück geben.
Von dort wird dann möglicherweise zurück kommen, dass der Beschluß v. LG Tübingen eine Einzelfallentscheidung ist, nicht rechtskräftig ist und beim BGH liegt. Weiterhin werden sie möglicherweise lügen, dass alles rechtmäßig sei, und somit sofort vollstreckbar sei.
Widerlegt man allerdings die Fehler direkt, gibt man dem örtl. Vollstreckungsorgen Argumente, die Angelegenheit einzustellen, zumal sie sich ggf. selber strafbar machen (könnten/würden ...however).
Das ist der Unterschied.
Fakt ist:
Auch wenn der Beschluß v. LG Tübingen (noch) nicht rechtskräftig ist, und der eine oder andere Fehler mitterlweile vermieden wird/korrigiert wurde, gibt es nach wie vor einige (offensichtliche) Verfahrensfehler, die immernoch vom BS/LRA und dann auch vom örtl. Vollstreckungsorgen (als Handlanger) praktiziert werden.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 01. Dezember 2014, 19:11
Vielen Dank für die Ausführungen, das ist schonmal sehr hilfreich.

Tja, Herr K. hatte ja eine Zurückweisung verschickt, fast genau das gleiche Antwortschreiben,dass ich bereits verlinkt hatte
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996
(Nur ein paar kleine Abänderungen). Darauf hat Herr K. nun folgende Antwort bekommen:

(http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_11989_Vollstreckungsinnendienst/vollstreckungsawxvh3n94ft_anonymBMP.gif)

Was haltet ihr davon? Könnt ihr mir sagen, was im Vollstreckungsprozess der eigentliche Verwaltungsakt ist? Soweit mir bekannt, müsste ja dann als nächstes der "Vollstreckungsauftrag" kommen - aber wenn ich so im Netz recherchiere, scheint das auch kein Verwaltungsakt zu sein? Z.B:

"Zur Pfändung beweglicher Sachen ist dem Vollziehungsbeamten durch die Vollstreckungsbehörde ein schriftlicher Auftrag, der sog. Vollstreckungsauftrag, zu erteilen. Dieser Vollstreckungsauftrag stellt die rechtliche Grundlage für die Vollstreckungshandlungen des Vollziehungsbeamten als Vollstreckungsaußendienst dar.

Bei dem schriftlichen Vollstreckungsauftrag handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO (BFH, 24.09.1996 - VII R 31/96; BStBl II 1997, 8, 10), sondern vielmehr um eine behördeninterne Maßnahme."


http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=UAN_nv_1005&xid=630867,0 (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=UAN_nv_1005&xid=630867,0)

Des Weiteren:

"Grundlage für die Vollstreckung ist ein wirksamer Verwaltungsakt, mit dem vom Steuerpflichtigen eine Geldleistung, sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird (§ 249 Abs. 1 S. 1 AO), z.B. Steuerbescheid, Haftungsbescheid, Arrestanordnung, Zwangsgeldfestsetzungen. Dieser Verwaltungsakt muss vollstreckbar sein, d.h. seine Vollziehung darf nicht gem. § 361 AO, § 69 FGO ausgesetzt oder durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt sein (§ 251 Abs. 1 S. 1 AO)"

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=UAN_nv_1005&xid=155046,0 (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=UAN_nv_1005&xid=155046,0)

Was stellt nun den Verwaltungsakt dar, damit Herr K sich darauf berufen kann, dass dieser nichtig ist? Wie genau muss die Bezeichnung sein? "Vollstreckungsbescheid"? Muss die Vollstreckungsbehörde überhaupt darüber informieren, wenn sie den Verwaltungsakt vollzieht?

Sich mit dem Gläubiger in Kontakt zu setzen, so wie es die Vollstreckungsbehörde vorschlägt, halte ich für sinnlos. Also ob die sich für seine Belange interessieren würden. lol :laugh:   

Aber kurios ist das schon: Zum einen scheint die Behörde beeindruckt genug zu sein, das Verfahren vorläufig einzustellen, aber auf der anderen Seite kündigt sie bereits an, die Vollstreckung wieder aufzunehmen, insofern keine neuen Informationen kommen. Also scheinen sie so sehr nun auch wieder nicht vom dem Geschriebenen beeindruckt zu sein!? Da könnte man sogar den Eindruck bekommen, dass ein erneutes Zusenden des Schreibens, nämlich dann, wenn der eigentliche Verwaltungsakt vorliegt, auch nichts bringen wird. Was meint ihr??

Ach ja, interessant ist auch, dass jetzt eine Unterschrift gesetzt wurde! :laugh: :laugh: Na also, geht doch. Frage ist nur, ob sie auch bein den nächsten, wichtigen Schreiben dabei sein wird....
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 01. Dezember 2014, 20:24
Oh mann, könnte es sein, dass hier ein leichtes Verwirrspiel vorliegt? Steht die Vollstreckungsbehörde auf dem Schlauch oder wollen Sie bewußt Herrn K verar****? Bei dem ihm Antwortschreiben erwähnten Verwaltungsakt geht es ja nicht um irgendetwas, was die städtische Vollstreckungsbehörde verschickt (wie die Vollstreckungsankündigung oder den Vollstreckungsauftrag), sonder darum, was der Beitragsservice (der vermeintliche Gläubiger) verschickt haben soll!! Also Leistungsbescheide, Mahnung etc.

Aus dem Schreiben:

"Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig. Mir wurde kein Verwaltungsakt des vermeintlichen Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ). Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen."


Da Herr K eben keine Leistungsbescheide bekommen hat bzw. überhaupt die Rechtsmäßigkeit solcher "Verwaltungsakte" eines nichts rechtssfähigen "Beitragsservice" eigentlich nicht gegeben ist, liegt dementsprechend kein Verwaltungsakt vor, der somit die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt. Also hat die städtische Vollstreckungsbehörde auch keine Maßnahmen zu ergreifen. Ich glaube, Herr K muss das denen wohl nochmal vertickern, und zwar ganz fett gedruckt schwarz auf weiß, damit sie es diesmal auch verstehen. Anscheinend verstehen die auch nicht, dass die Beweislast bei denen liegt? Die müssten sich doch eigentlich an den Gläubiger wenden und nicht Herrn K auffordern, dies zu tun. Oder???
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 01. Dezember 2014, 21:18
Ich habe Herrn K jetzt erstmal geraten, von der Vollstreckungsbehörde eine Kopie des Vollstreckungsersuchens (des vermeintlichen Gläubigers) zu verlangen. Denn dann wird man ja sehen, ob da irgendwelche Beweise mitgeliefert sind, wie z.B. die Leistungsbescheide, Zustellungsdaten usw. Ich denke zwar, dass es eine höfliche Bitte um die Kopie tun wird, aber gibt es vielleicht auch eine (Gesetztes-)Grundlage, auf die man sich dabei vielleicht berufen könnte? Sicher ist sicher....
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: Calimero am 02. Dezember 2014, 11:56
In dem letzten Schreiben oben an Herrn K. steht ja: Vollstreckungsangelegenheit Herr K. ./. Beitragsservice ARD ZDF ....

Wie Herr K. bereits vor hat: ich würde auch das Vollstreckungsersuchen anfordern (ich bezweilfe aber, dass er dieses zu Gesicht bekommt geschweige denn, dass der Stadtamtsinspektor überhaupt ein ordentliches hat).

Wenn sich daraus ergibt, dass der BS als Gläubiger auftritt, würde ich dem Stadtamtsinspektor stumpf mitteilen, dass ich mich nicht mit dem vermeintl. Gläubiger in Verbindung setzten bräuchte, da es sich beim BS um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft handelt, welche also weder dazu berechtig noch befähigt und daher überhaupt nicht i.d. Lage sei, als Gläubiger in Erscheinung zu treten. Die Sache sei somit nichtig !
Ich würde das auch machen, selbst wenn es das Vollstreckungsersuchen nicht zur Überpüfung dessen gäbe.

Wichtig wäre mir dabei dem Stadtamtsinspektor unmißverständlich klar zu machen, dass dadurch die Sache nichtig sei. Die falsche Gläubigerangabe (sofern der BS als Gläubiger auftritt) ist kein heilbarer Mangel (entgegen andere Ansicht der LRA's). Denn dann wäre der Verwaltungsakt zwar unrechtmäßig, unrechtmäßige Verwaltungsakte können aber rechtswirksam werden.
Entsprechendes Urteil ist hier im Forum ja schon zu finden.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 03. Dezember 2014, 00:10
Bezüglich Einsicht des Vollstreckungsersuchens hab ich ein wenig recherchiert und ich denke, dass ich mich auf Folgendes berufen kann:

§ 4 des Informationsfreiheitsgesetzes (NRW, müßte es aber in fast jedem Bundesland geben), https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=4820020930120743668#det317167 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=4820020930120743668#det317167)

sowie § 25, Satz 2 und zusätzlich § 29, Abs.1 des VwVfG (NRW).
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=4844&aufgehoben=N&menu=1&sg=#det307814 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=4844&aufgehoben=N&menu=1&sg=#det307814)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=4844&aufgehoben=N&menu=1&sg=#det307819 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=4844&aufgehoben=N&menu=1&sg=#det307819)
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 14. Dezember 2014, 16:31
Frechheit! Herr K hat seine Aufforderung nach einer Kopie des Vollstreckungsersuchens (mit Verweis auf die obigen Paragraphen) vor über einer Woche abgeschickt und das Einschreiben wurde am 5.12 zugestellt. Bis heute hat die Behörde nicht reagiert, auch auf eine weitere Email nicht!  Aber als er damals sein erstes Schreiben verschickte, konnte man seltsamerweise innerhalb eines Tages reagieren und ne Antwort verschicken.

Muß Herr K da erst persönlich hindackeln, frühmorgens wohl gemerkt (weil sie nur bis mittag auf haben), damit er es bekommt? Aber auch da könnte man ihn ja abweisen. Und ohne einen Zeugen dabei zu haben, wäre wahrscheinlich eh nicht ratsam, oder? Kann man sich so eine Kopie auch über ein Verwaltungsgericht einklagen?
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: Calimero am 14. Dezember 2014, 16:47
... Bis heute hat die Behörde nicht reagiert,...
Fiktiv:
Einfach mal hinterher telefonieren ...direkt mit dem Abteilungsleiter verbinden lassen.
Auf die sofortige Einsicht drängen denn:
Möglicherweise haben die Kontakt zum BS aufgenommen, und warten erstmal auf Reaktion von dort oder haben dort ein vernünftiges Vollstreckungsersuchen angefragt.... mit dem die dann vollstrecken wollen.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 14. Dezember 2014, 17:49
Zitat
Möglicherweise haben die Kontakt zum BS aufgenommen, und warten erstmal auf Reaktion von dort oder haben dort ein vernünftiges Vollstreckungsersuchen angefragt.... mit dem die dann vollstrecken wollen.

Was gut sein könnte. Nur dürfte vom BS wohl kein "vernünftiges Vollstreckungsersuchen" zu erwarten sein, auch wenn die Behörde nachfragt. Wenn die Behörde dann gewissenhaft arbeitet, weisen Sie die Vollstreckung zurück, bevor Herr K noch mal was losschicken muss. *Die Hoffnung stirbt zuletzt*
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 12. Januar 2015, 22:31
Auch nicht schlecht. Die Behörde hat Herr K bis heute keine Kopie des Vollstreckungsersuchens geschickt, obwohl mehrmals darum gebeten wurde, mit Verweis auf § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes sowie § 25, Satz 2 und § 29, Abs.1 des VwVfG. Stattdessen trudelte dann vor ein paar Tagen bei Herrn K folgendes in den Briefkasten (persönlich zugestellt):

(http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_11989_Vollstreckungsinnendienst/durchsuchungsauf1z9tgwdje_anonym+.jpg)

Echt armselig! Machen die sich nicht irgendwie strafbar, wenn sie ihrer Auskunftpflicht nicht nachkommen? Und ein Vollstreckungsauftrag wurde auch nie verschickt, nur damals dieses Zahlungsaufforderung.  >:(

Falls die wirklich beim Amtsgericht die Abnahme der Vermögensauskunft beantragen bzw. eine Dursuchungsanordnung einholen, kann man das irgendwie vorher schon abblocken? Kann man soetwas wie eine einstweilige Verfügung oder Unterlassung gegen diese Dinge beantragen?  (Beim Amtsgericht?) Hausverbot kann Herr K natürlich selber (schriftlich) erteilen, aberdas schützt ja wahrscheinlich nicht gegen eine gerichtliche Dursuchungsanordnung, oder?

Danke für Eure Hilfe.

p.s.: LOL, "Gez-Gebühren"?? Was soll das sein?  >:D
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: El am 13. Januar 2015, 00:09
Person A hat auch keine Kopie des Vollstreckungsersuchens bekommen. Ist anscheinend üblich. Person A weiß auch nicht genau, was sie jetzt tun soll. Näheres in den Beiträgen von Person A. in den anderen Threads.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: Roggi am 13. Januar 2015, 01:43
Im Vollstreckungsersuchen ist ein Formfehler enthalten. GEZ-Gebühren gibt es nicht mehr. Also zurück an Absender.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: Old Sparky am 13. Januar 2015, 05:27
 Infos:
Die Voraussetzungen der Erzwingungshaft / Erzwingungshaftbefehl:

    Der Betroffene muss auf die Möglichkeit der Erzwingungshaft hingewiesen worden sein (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 OWiG) oder diese muss zuvor z.B. bei Vollstreckung des Bußgeldes angedroht worden sein.
    Die Erzwingungshaft kann nur durch das zuständige Amtsgericht anordnet, da es sich um eine Freiheitsentziehung handelt.
    Die Geldbuße ist nicht gezahlt worden und der Betroffene hat die Nichtbezahlung auch nicht erklärt, z.B. seine Zahlungsunfähigkeit dargetan oder diese der Behörde oder dem Gericht bekannt (§ 96 OWiG).
    Die Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf unter Berücksichtigung des zu zahlenden Geldbetrages nach Tagen bemessen bei einem Bußgeld sechs Wochen nicht überschreiten, bei mehreren in einer Bußgeldentscheidung zusammengefasster Geldbußen nicht mehr als drei Monate andauern. Die Haft darf nachträglich nicht verlängert, sondern nur abgekürzt werden.
    Die Erzwingungshaft muss hinsichtlich ihrer Anordnung und Dauer verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne zur Erreichung der Bezahlung des Bußgeldes sein.

3. Welchen Rechtsbehelf kann ich erheben

Gegen die Anordnung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig (§ 311 StPO).
----------------------
Drohung mit einem Schufa-Eintrag?
Ist das Androhen eines Schufa-Eintrags unzulässig? Oder handelt es sich hierbei – wie so oft vertreten – nur um eine übliche und hinzunehmende Maßnahme des Inkassos? Viele Laien, die sich durch solche Äusserungen durchaus “bedroht” fühlen, verweisen darauf, dass hier ja eine Nötigung vorliegen müsse. Eine solche strafrechtlich relevante Nötigung (§240 StGB) hat folgende Tatbestandsmerkmale:

    “Drohung mit einem empfindlichen Übel”: Der so genannte “Schufa-Eintrag” ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Schon aus rechtlicher Hinsicht wird man hier zumindest ein Übel erkennen können. Losgelöst von dem mehr oder minder damit verbundenen Stigma, das der einzelne vielleicht Wahrnimmt, hängen am Schufa-Scoring zudem bedeutsame Fragen des Alltags, insbesondere finanzielle Entscheidungsspielräume. Hier im Ergebnis von einem “empfindlichen Übel” zu sprechen dürfte keinen Bedenken begegnen. (so auch LG Berlin, 4 O 97/11)
    “nötigung zu einer Handlung”: Der Betroffene muss sich auf Grund der Drohung dazu entschliessen, etwas unfreiwillig zu tun. Vorliegend also bezahlen. Wenn nicht bezahlt wird, steht alleine eine versuchte Nötigung im Raum!
    “rechtswidrig”: Die Nötigung muss rechtswidrig erfolgen. Das ist sie entsprechend §240 II StGB dann, wenn hier die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Also eine Wertungsfrage.Hier ist nun erstmals relevant, ob eine Meldung bei der Schufa überhaupt rechtlich möglich wäre, denn nach meiner Einschätzung ist eine gar nicht erst zulässige Meldung in keinem Fall ein rechtmäßiges Mittel. An der Stelle würden gewiefte Anbieter darauf verweisen, dass gerade weil eine Meldung nicht möglich ist, eine Nötigung ausscheidet, weil das angedrohte Übel gar nicht eintreten kann. Das würde aber nicht verfangen, denn: Es reicht aus, wenn der betreffende glaubhaft versichert bzw. den Eindruck erweckt, auf den Eintritt des Übels Einfluss zu haben. Da helfen dann auch keine pro-forma-Sternchenhinweise, denn ausschlaggebend ist bei dieser Bewertung alleine, was der Durchschnittsleser denken musste, wenn er den Satz liest.Wenn überhaupt kann eine Rechtswidrigkeit letztlich nur dann ausscheiden, wenn eine Meldung überhaupt zulässig ist. Aber auch dann kommt es auf die genaue Formulierung an. Sinn der Schufa ist nämlich nicht, seinen Forderungen besser Nachdruck verleihen zu können, sondern bei Vertragsschluss die Solvenz/Bonität des Vertragspartners in einer Prognose besser abschätzen zu können. Wenn dann der Schufaeintrag alleine zur reinen Drohung verkommt, ist dies eine Zweckentfremdung der Schufa (so etwa AG Leipzig, 118 C 10105/09).
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20O%2097/11

EV:
Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK): Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden „Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ (siehe auch IP66 Art. 11 (Internationaler Pakt für bürgerliche Rechte))
Land BRD
Unterzeichnung 16/9/1963
Ratifizierung 1/6/1968
Inkrafttreten 1/6/1968
Artikel 25 GG Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
----------------------------
Abwendung einer EV

Wollen Sie die Abgabe der EV abwenden, nutzen Sie die Zeit, die zwischen der Benachrichtigung und dem anberaumten Termin liegt. Versuchen Sie beispielsweise, sich mit den Gläubigern auf eine Ratenzahlung zu einigen. Diese können dann den Antrag, Sie zur Abgabe der EV zu laden, bei Gericht wieder zurückziehen.

Sie können die EV auch verhindern, wenn Sie die geforderte Gesamtsumme nachweislich innerhalb von sechs Monaten aufbringen. Zahlen Sie dazu bis zum Termin die erste Rate an die Gläubiger. Bringen Sie den Beleg zum Termin mit und drängen Sie auf eine Vertagung der Abgabe. Sie können Zahlungen auch im Termin selbst leisten.

Haben Sie den Eindruck, dass Ihnen der Anspruch Ihres Gläubigers nicht ordnungsgemäß mitgeteilt wurde, Sie also gar nicht genau wissen, wie viel Geld man eigentlich von Ihnen haben möchte, müssen Sie dies bei dem anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erklären.

Legen Sie gegen die Abgabe zu diesem Zeitpunkt das "geeignete Rechtsmittel" ein. Wählen Sie in jedem Fall diese Formulierung, denn dann muss der Gerichtsvollzieher das passende Rechtsmittel heraussuchen und Ihnen kann kein Formfehler angelastet werden. Das Gericht entscheidet später darüber, welches Rechtsmittel zur Anwendung kommt. Ihre Gläubiger müssen in diesem Fall ihre Ansprüche Ihnen gegenüber noch einmal genau beziffern. Erst danach können Sie erneut zur Abgabe der EV geladen werden.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: Old Sparky am 13. Januar 2015, 17:25
Hier noch ein paar Infos zur Vollstreckung durch die GEZ
LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14
http://openjur.de/u/708173.html
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: Bürger am 13. Januar 2015, 19:25
Ja, das ist der vielbesagte (allerdings auch nicht zwangsläufig 1:1 auf jedes andere Bundesland übertragbare) Beschluss des
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html
...derzeit jedoch am BGH
in Revision befindlich unter AZ.: I ZB 64/14
Dies steht so auch bei https://openjur.de/u/708173.html unter
"Verfahrensgang:  I ZB 64/14 folgend"
...wenn man es denn zu deuten weiß ;)

Mit einer Entscheidung könnte evtl. schon in den ersten Monaten 2015 zu rechnen sein.
Ob das dann allerdings bundesweit verwendbar wird, bleibt abzuwarten.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: Dr.Oetker am 15. Januar 2015, 23:11
Person R hat Anfang Dezember auch eine Vollstreckungsankündigung von seiner Stadtkasse bekommen.
Nach freundlicher Anfrage haben die netten Beamten sogar das Ersuchen des BS herausgerückt.
Selbstverständlich ist dieses wie üblich unterschrieben, lediglich mit "Norddeutscher Rundfunk". Absender ist laut Briefkopf aber der BS. Sind die sich da nicht einig? Die Stadtkasse behauptet zumindest in ihrer Ankündigung das Ersuchen käme von der "Behörde" Norddeutscher Rundfunk VE Abwicklungskonto ARD ZDF... und es ginge um RundfunkGEBÜHREN von 2013+2014. Sehr interessant.

Auf Wunsch kann Person R diese Schreiben gerne zur Verfügung stellen.
Leider sieht es bei Person R so aus, dass die Vollstreckungsbehörde es trotz Erinnerung an das Urteil aus Tübingen und Hannover oder auch durch Feststellung dass die Bescheide und somit die Verwaltungsakte nicht vorliegen schlichtweg nicht interessiert und es nicht deren Aufgabe wär die Sachlage zu prüfen. Man würde einfach vollstrecken, das stimme schon so was der BS da schreibt.

In den Schreiben der Behörde wurde bisher nur mit Durchsuchung mit Gerichtsbeschluss und Kontoabrufverfahren (Summe kleiner 500€) gedroht.
Eine Vorladung gabs auch schon, 6 Wochen nach Erhalt der Ankündigung. Hat aber auch nicht geholfen, Person R hat dem netten Beamten nur das gesagt, was vorab schon schriftlich mitgeteilt wurde. Erneut ohne Reaktion. Person R wartet aktuell noch auf eine schriftliche Stellungnahme der Stadtkasse.

Jemand noch eine Idee was Person R tun kann? Erinnerung ans Amtsgericht nach §766 ZPO ist bei einer Vollstreckung durch die Stadtkasse sinnlos oder? (Schleswig-Holstein hat leider kein VwVfG, wodurch es schwierig ist Vergleiche zu ziehen)
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: Totalverweigerer am 15. Januar 2015, 23:56
Gibt es in dem Schreiben von der Stadtkase keine Rechtsmittelbelehrung?

Wenn die fehlt, dann würde ich bei der Stadtkasse nachfragen wer deren Aufsichtsbehörde ist.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 16. Januar 2015, 14:18
Im Vollstreckungsersuchen ist ein Formfehler enthalten. GEZ-Gebühren gibt es nicht mehr. Also zurück an Absender.

Das ist nicht das Vollstreckungsersuchen. Das ist "nur" ein Dursuchungsauftrag bzw. vielleicht auch ein Vollstreckungsauftrag. Das Vollstreckungsersuchen ist das, was der Gläubiger, also das ARD ZDF Deuschlandradio, der Vollstreckungsbehörde zukommen lässt, damit diese eben die Vollstreckung in Vollzug setzt. Hierauf kommt es an - wenn dieses Vollstreckungsersuchen unvollständig ist, d.h. z.B. keine Angaben zu der Zustellung der Leistungsbescheide und Mahnungen sowie den Daten und Fristen gemacht sind, was anzunehmen ist, dann müsste die Vollstreckungsbehörde das Ersuchen zurückschicken und die Vollstreckung ablehnen. Jede Vollstreckunsbehörde hat die Pflicht, zu überprüfen, ob die Vollstreckungsvorrausetzungen erfüllt sind! Darauf sollte man pochen.

Das mit den "GEZ-Gebühren" hebt sich Herr K erstmal noch auf, falls der Beamte wirlklich auftauchen sollte. Dann könnte er ihm das unter die Nase reiben.  >:D
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 16. Januar 2015, 14:30
Aber gibt es denn nicht ein Verfahren, dass man beim Amtsgericht eine Ausetzung bzw. Einstellung der Vollstreckung beantragen kann, weil die Vollstreckungsvorrausetzungen nicht erfüllt sind? Darlegen kann Herr K das, die Frage ist nur, wie man da beim Amtgerichts vorgehen muss. Ich meine, es gab hier doch schon mal so ein Vorgehen, sogar mit Erfolg - oder?
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 16. Januar 2015, 14:43
Auf Wunsch kann Person R diese Schreiben gerne zur Verfügung stellen.
Leider sieht es bei Person R so aus, dass die Vollstreckungsbehörde es trotz Erinnerung an das Urteil aus Tübingen und Hannover oder auch durch Feststellung dass die Bescheide und somit die Verwaltungsakte nicht vorliegen schlichtweg nicht interessiert und es nicht deren Aufgabe wär die Sachlage zu prüfen. Man würde einfach vollstrecken, das stimme schon so was der BS da schreibt.

Ja, es wäre toll, wenn Herr R dieses Ersuchen hier einstellen würde. Damit man mal sieht, wie die Dinger so aussehen und was für Angaben fehlen. Wenn es die Vollsteckungsbehörde "schlichtweg nicht interessiert", sollte Herr R diese bzw. den Vollstreckungsbeamten darauf hinweisen, dass er sie dafür persönlich haftbar machen kann und wird. -->

"Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass Sie eine Remonstrationspflicht gemäß § 36 des Beamtenrahmengesetzes (BRRG) haben und dass allein der Versuch, eine Pfändung oder Zwangsvollstreckung gegen Unschuldige durchzuführen, gemäß § 345 (3) Strafgesetzbuch (StGB) einen Straftatbestand darstellt.

Zitat:
„§345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige

(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1.eines Jugendarrestes,
2.einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4.einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme

berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.“

Einfach mal den Spieß rumdrehen... 8)
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: GEiZ ist geil am 16. Januar 2015, 15:03

Zitat:
„§345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige

(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1.eines Jugendarrestes,
2.einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4.einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme

berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.“

Einfach mal den Spieß rumdrehen... 8)

Nur leider handelt es sich bei einer Geldforderung der GEZ nicht um eine Strafe oder Maßnahme im Sinne des Gesetzes, sodaß §345 nicht anwendbar ist.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: Dr.Oetker am 16. Januar 2015, 17:32

Zitat:
„§345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige

(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1.eines Jugendarrestes,
2.einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4.einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme

berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.“

Einfach mal den Spieß rumdrehen... 8)

Nur leider handelt es sich bei einer Geldforderung der GEZ nicht um eine Strafe oder Maßnahme im Sinne des Gesetzes, sodaß §345 nicht anwendbar ist.

Sicher? Gilt das BGB nicht immer? Die Verwaltungsvorschriften, auf die sich die Behörden berufen, sind doch dem BGB untergeordnet oder nicht?

Gibt es in dem Schreiben von der Stadtkase keine Rechtsmittelbelehrung?

Wenn die fehlt, dann würde ich bei der Stadtkasse nachfragen wer deren Aufsichtsbehörde ist.

Nein gibt es nicht, da es nur eine Ankündigung ist und "noch" keinen Verwaltungsakt beinhaltet.

Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: Totalverweigerer am 16. Januar 2015, 18:38
@DrOetker

Es gibt nach § 765a Abs. 1 den Antrag auf Vollstreckungsschutz.  Ob das anwendbar ist, weiß ich nicht. Frag mal beim Gericht nach.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/765a.html (http://dejure.org/gesetze/ZPO/765a.html)
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: ss32 am 16. Januar 2015, 18:44
Das Vollstreckungsersuchen ist das, was der Gläubiger, also das ARD ZDF Deuschlandradio, der Vollstreckungsbehörde zukommen lässt, damit diese eben die Vollstreckung in Vollzug setzt. Hierauf kommt es an - wenn dieses Vollstreckungsersuchen unvollständig ist, d.h. z.B. keine Angaben zu der Zustellung der Leistungsbescheide und Mahnungen sowie den Daten und Fristen gemacht sind, was anzunehmen ist, dann müsste die Vollstreckungsbehörde das Ersuchen zurückschicken und die Vollstreckung ablehnen. Jede Vollstreckunsbehörde hat die Pflicht, zu überprüfen, ob die Vollstreckungsvorrausetzungen erfüllt sind! Darauf sollte man pochen.

Allerdings sind die Voraussetzungen je nach Bundesland sehr verschieden. Am strengsten wohl in BW, darum gibt es von dort auch ein Urteil gegen Vollstreckungsmaßnahmen.

In manchen Ländern können die Vollstrecker gar nichts überprüfen.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: Dr.Oetker am 16. Januar 2015, 18:46
Das Vollstreckungsersuchen ist das, was der Gläubiger, also das ARD ZDF Deuschlandradio, der Vollstreckungsbehörde zukommen lässt, damit diese eben die Vollstreckung in Vollzug setzt. Hierauf kommt es an - wenn dieses Vollstreckungsersuchen unvollständig ist, d.h. z.B. keine Angaben zu der Zustellung der Leistungsbescheide und Mahnungen sowie den Daten und Fristen gemacht sind, was anzunehmen ist, dann müsste die Vollstreckungsbehörde das Ersuchen zurückschicken und die Vollstreckung ablehnen. Jede Vollstreckunsbehörde hat die Pflicht, zu überprüfen, ob die Vollstreckungsvorrausetzungen erfüllt sind! Darauf sollte man pochen.

Allerdings sind die Voraussetzungen je nach Bundesland sehr verschieden. Am strengsten wohl in BW, darum gibt es von dort auch ein Urteil gegen Vollstreckungsmaßnahmen.

In manchen Ländern können die Vollstrecker gar nichts überprüfen.

Genau DAS verweigert die Behörde bei Person R. Sie wären nicht befugt dies zu tun.
Deshalb wird Person R jetzt einweilige Anordnung beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen. Es gab hierzu ja auch schon einen Beschluss, der dem Antrag im vollen Umgang stattgegeben hat. (AZ 4 B 41/14)
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: ss32 am 16. Januar 2015, 20:03
(Schleswig-Holstein hat leider kein VwVfG, wodurch es schwierig ist Vergleiche zu ziehen)

SH hat aber ein Landesverwaltungsgesetz, das die Kombination von VwVfG und VwVG zu sein scheint.

In § 269 Abs. 5 (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1hm7/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=bn&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwGSHV5P269&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint) steht sinngemäß, dass sich die Vollstrecker um die Vollstreckungsvoraussetzungen nichts zu kümmern haben.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: Dr.Oetker am 16. Januar 2015, 20:24
(Schleswig-Holstein hat leider kein VwVfG, wodurch es schwierig ist Vergleiche zu ziehen)

SH hat aber ein Landesverwaltungsgesetz, das die Kombination von VwVfG und VwVG zu sein scheint.

In § 269 Abs. 5 (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1hm7/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=bn&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwGSHV5P269&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint) steht sinngemäß, dass sich die Vollstrecker um die Vollstreckungsvoraussetzungen nichts zu kümmern haben.

§ 252 AO - Vollstreckungsgläubiger

Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: GEiZ ist geil am 16. Januar 2015, 21:01

Zitat:
„§345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige

(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1.eines Jugendarrestes,
2.einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4.einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme

berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.“

Einfach mal den Spieß rumdrehen... 8)

Nur leider handelt es sich bei einer Geldforderung der GEZ nicht um eine Strafe oder Maßnahme im Sinne des Gesetzes, sodaß §345 nicht anwendbar ist.

Sicher? Gilt das BGB nicht immer? Die Verwaltungsvorschriften, auf die sich die Behörden berufen, sind doch dem BGB untergeordnet oder nicht?

Hier geht es nicht um das BGB, sondern §345 StGB.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: ss32 am 16. Januar 2015, 21:02
§ 252 AO - Vollstreckungsgläubiger

Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

Den Zusammenhang habe ich erst überhaupt nicht verstanden. Jetzt vermute ich, dass du das als Definition für den im genannten Paragraphen genannten Vollstreckungsgläubiger verwenden willst.

Das funktioniert aber nicht, weil verschiedene Gesetze verschiedene Definitionen verwenden. Dass Vollstreckungsgläubiger und -behörde verschieden sind, kannst du schon an § 263 Abs. 2 LVwG (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1ita/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=bh&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwGSHV12P263&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint) erkennen.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 28. Januar 2015, 19:24
Teil-Erfolg für Herrn K!!

Nachdem er ja den Durchsuchungsauftrag erhalten hatte (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11989.msg85210.html#msg85210) , hatter er die Vollstreckungsbehörde nochmal vehement angeschrieben und ein paar Tage später sich zusätzlich entschieden, sich an das  Verwaltungsgericht zu wenden. Mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Hier die bisherigen Reaktionen  ;D

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Sehr amüsant und interessant findet Herr K folgende Punkte:

a) Die städtische Vollstreckungsbehörde schickte also schon von sich aus an den BS zurück, bevor sie überhaupt das Schreiben vom VG bekam. Das Schreiben, dass er ihnen vorher zugeschickt hatte, schien sie wohl schon in ausreichend Zweifel gebracht zu haben. Pech nur, dass sie trotzdem auch noch eine Stellungnahme an ein Gericht schreiben müssen. Tja, auch DIE haben nämlich Verantwortung zu übernehmen für ihr Handlangertum!

b) Man merkt förmlich, wie die Behörde ganz auf einmal Hummeln im Hintern hatte. :D (Vorher haben sie kaum reagiert)

c) Das VG schickte ihre Aufforderung an den WDR(!) und nicht den BS (letztes Bild). Sie scheinen also gut informiert zu sein. Interessant auch der Begriff "Rundfunkbeiträge".
 
Was meint ihr, wie die Rundfunkanstalt reagieren wird? Ob die dem VG was vorlegen können, was die Begründungspunkte von Herrn K aus dem Antrag entkräftigen (s.u.) kann? Ich meine, alleine Punkt 1 kann doch eigentlich keiner negieren, oder? Man darf gespannt sein...

Das Wichtigste für Herrn K war erstmal, dass KEIN Vollziehungsbeamter vor der Tür stehen würde und das ist gelungen. Und wenn dann irgendwann der Beschluss des VGs kommt, dann hat man wenigstens was Handfestes. Auch wenn er vielleicht gegen ihn ausfallen solllte. Was aber stark zu bezweifeln ist. Oder?

Auch wenn es etwas voreilig erscheinen mag, aber der Weg über die Verwaltungsgerichte scheint der richtige Weg zu sein. Zumindest um erstmal Rechtschutz zu bekommen.

Bezüglich des Antrags...

Als Begründung für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung führte Herr K an, dass der Verwaltungsakt bzw. die Vollstreckung durch die Behörde kein Rechtmäßigkeit besitzt. Im Einzelnen:

1.Der Vollstreckungstitel vom 9.1.15 ist unzulässig. (keine Angabe des Gläubigers sowie falsche bzw. ungenaue Bezeichnung der angeblich geschuldeten Leistung („GEZ-Gebühren“) (Anlage xy)

2.Der Gläubiger ist in der vorausgehenden Zahlungsaufforderung vom 12.1.14 falsch bezeichnet („ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“) (Anlage xz)

3.Die Vollstreckungsvoraussetzungen wurden nicht überprüft

4.Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt, da der Verwaltungsakt des Gläubigers fehlt bzw. nichtig ist. Es liegen weder Leistungsbescheide noch Mahnungen noch Zustellungsnachweise vor. Außerdem bezeichnet sich der Gläubiger falsch. (Anlagen xx, insb. das Urteil des LG Tübingen vom 19.5.14, AZ.5 T 81/14).

5.Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers wurde trotz mehrfacher Aufforderung nicht zugeschickt (Verletzung der Auskunftspflicht) (s. Anlagen xy)

6.Es fehlt jegliche Rechtsbehelfbelehrung

Dazu dann die Anlagen des bisherigen Schriftverkehrs zwischen Herrn K und der Behörde.


Edit "Bürger":
Links auf Ersuchen des Erstellers ersetzt/ aktualisiert.
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 28. Januar 2015, 19:38

Zitat:
„§345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige

(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1.eines Jugendarrestes,
2.einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4.einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme

berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.“

Einfach mal den Spieß rumdrehen... 8)

Nur leider handelt es sich bei einer Geldforderung der GEZ nicht um eine Strafe oder Maßnahme im Sinne des Gesetzes, sodaß §345 nicht anwendbar ist.

Mag sein, aber allein das Zitieren von sowas kann die Behörde ins Nachdenken bringen. Im Falle von Herrn K hat das auch geklappt! Außerdem kann man genug andere Gesetze zitieren, was man durchaus ernst meinen sollte. Z.B: Schadensersatzpflicht (BGB § 823 ), begründeter Verdacht der Rechtsbeugung (§339 StGB), Verletzung der Wahrheits- und Erklärungspflicht (§138 ZPO), Nötigung im Amt (§240 StGB), Täuschung im Rechtsverkehr (§123, 125, 126, 138 BGB) sowie Haus- und Landfriedensbruch (§123, 124, 125, 125a, 126 StGB).

Genau DAS verweigert die Behörde bei Person R. Sie wären nicht befugt dies zu tun. Deshalb wird Person R jetzt einweilige Anordnung beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen. Es gab hierzu ja auch schon einen Beschluss, der dem Antrag im vollen Umgang stattgegeben hat. (AZ 4 B 41/14)

Kannst du bitte einen Link reinstellen auf den besagten Beschluss bzw den Faden dazu? Wie man sieht, die Erfolgsmeldungen mehren sich!

SH hat aber ein Landesverwaltungsgesetz, das die Kombination von VwVfG und VwVG zu sein scheint.

In § 269 Abs. 5 (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1hm7/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=bn&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwGSHV5P269&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint) steht sinngemäß, dass sich die Vollstrecker um die Vollstreckungsvoraussetzungen nichts zu kümmern haben.

Der Verwaltungsakt liegt aber trotzdem nicht vor bzw. ist nichtig. ;-)
Titel: Re: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"
Beitrag von: GEiZ ist geil am 28. Januar 2015, 21:28

Zitat:
„§345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige

(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1.eines Jugendarrestes,
2.einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4.einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme

berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.“

Einfach mal den Spieß rumdrehen... 8)

Nur leider handelt es sich bei einer Geldforderung der GEZ nicht um eine Strafe oder Maßnahme im Sinne des Gesetzes, sodaß §345 nicht anwendbar ist.

Mag sein, aber allein das Zitieren von sowas kann die Behörde ins Nachdenken bringen. Im Falle von Herrn K hat das auch geklappt! Außerdem kann man genug andere Gesetze zitieren, was man durchaus ernst meinen sollte. Z.B: Schadensersatzpflicht (BGB § 823 ), begründeter Verdacht der Rechtsbeugung (§339 StGB), Verletzung der Wahrheits- und Erklärungspflicht (§138 ZPO), Nötigung im Amt (§240 StGB), Täuschung im Rechtsverkehr (§123, 125, 126, 138 BGB) sowie Haus- und Landfriedensbruch (§123, 124, 125, 125a, 126 StGB).

Glückwunsch! So wie die Dummfunker mit blödem falschen Scheiß jede auch so aberwitzige Maßnahme begründen und die Richter das glauben, so kann man auch mal den Spieß umdrehen. Ist vielleicht für künftige Vorgänge eine probate Nummer.