(http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/zahlungsaufford12vqws0o4a.jpg) | (http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/zahlungsauffordb8l1ourpd0.jpg) |
... Der hat vor ein paar Tagen folgenden Brief bekommen, angeblich vom "Oberbürgermeister". ??? Oben rechts steht allerdings ein anderer Absender, ....Ist doch ganz normal. Der (Ober-)Bürgermeister ist der Chef der Stadtverwaltung, die "Finanzbuchhaltung als Vollstreckungsbehörde" eine Abteilung davon. Alles was städtische Verwaltungsbehörden machen geschieht im Namen vom Bürgermeister. Bei der Kreisverwaltungsbehörde isses der Landrat usw.
Alle öffentl.-rechtlichen und die meisten privatr. Forderungen der Stadt xxx, sowie anderer Behörden bzw. ähnlicher, behördengleicher Einrichtungen (z. B. GEZ, Handwerkskammer, usw.) werden durch den FD 1.21. als Vollstreckungsbehörde beigetrieben.
Nach erfolgtem Mahnverfahren werden nicht beglichene Forderungen in die Vollstreckungsabteilung/Innendienst übergeben und von dort durch eine Zahlungsaufforderung/Vollstreckungsankündigung nochmals erinnert.
Sollte diese Aufforderung ebenfalls unbeachtet bleiben wird ein Vollstreckungsauftrag für den Vollziehungsbeamten im Außendienst oder eine andere örtl. Zuständige Vollstreckungsbehörde erstellt.
Der Vollziehungsbeamte ist neben dem Kassieren der offenen Forderung für die Sachpfändungen zu ständig.
Die im Rahmen der Sachpfändung hereingeholten Gegenstände, z. B. PKW, Computer usw., werden durch den Vollziehungsbeamten und den Obervollziehungsbeamten auf der Internetplattform „Zollauktion“ verwertet.
Eventuelle Ermittlungsergebnisse der Vollziehungsbeamten werden durch den Vollstreckungsinnendienst u. a. zu folgenden Maßnahmen verwendet:
Lohn-, Konten- und Mietpfändungen,
Anträge auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung,
Anträge auf Türöffnung beim Amtsgericht,
Insolvenzverfahren sowie Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen und die
Eintragung von Sicherungshypotheken.
In einem gewissen Rahmen können mit den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen Zahlungsvereinbarungen getroffen werden.
die Reaktion nach besagtem Link läuft ja nach
"nachweislich zugestellte Zwangsvollstreckung",
PersonX kann das hier nicht erkennen, auch fehlt scheinbar etwas.
Sieht halt so aus, als würde das nächste Schreiben erst noch benötigt.
Bei diesem Schreiben, könnte Person A mal ganz dezent nachfragen bei der Stadt, auf welcher Grundlage Sie diese Ankündigung erstellt haben, weil,
Fall A, wenn Person A keine Bescheide erhalten hat -> dann ja wie im Link oben verfahren würde
Aber da is ja schon der erste Fehler und Angriffspunkt im Schreiben: falscher Gläubiger benannt.
Normalerweise müsste da ja noch was Gerichtlichtes kommen, aber nachdem Herr K sich auf der Webseite der Stadt umgesehen hat, ist er sich da nicht so sicher.
Aber da is ja schon der erste Fehler und Angriffspunkt im Schreiben: falscher Gläubiger benannt.
Wieso? Als vermeintlicher Gläubiger wird bennant: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln
Stimmt doch (vermeintlich)?
Herr K glaubt ja auch, dass da noch ein Schreiben kommen müsste, ne Art Zwangsvollstreckungsbescheid - hier steht ja nur "Vollstreckungsankündigung". .So ist es auch, zumindest in meinem Bundesland/Kommune. Zwangsvollstreckungsbescheid: Aufforderung zur Zahlung. Wenn nicht fristgerecht gezahlt wurde, dann (eventuell eine 2'te Aufforderung sonst) Vollstreckungsankündigung, i.d. R. mit Termin.
Wieso? Als vermeintlicher Gläubiger wird bennant: ARD ZDF Deutschlandradio BeitragsserviceWude ja schon beantwortet
50656 Köln
Stimmt doch (vermeintlich)?
....So ist es.
Das hört sich fast so an, als ob es eigentlich gar keines Amtsgerichtes bedarf, außer zum Eindringen in die Wohnung??? ....
Herr K hätte da aber noch ein paar Fragen. Im Urteil des LG Tübingen steht ja, dass es eines Siegels nebst Unterschrift bedarf. Wie ersichtlich ist, fehlt die Unterschrift in der Vollstreckungsankündigung, die Herr K erhalten hat. Aber wie sieht es mit dem Siegel aus - kann dieses gedruckte Stadtsymbol oben rechts als rechtmäßiges Siegel durchgehen?
Außerdem fragt er sich, was das für Anschriften sind? Wird hier bewußt verschleiert? Als Absender tritt auf:
Der Oberbürgermeister, PLZ + Stadt, FD 1.21.2 Es fehlt die Angabe eines Postfaches oder Straßennummer.
Im Brief selber, ist bei der Adresse für das eigentliche Vollstreckungsorgan, die "Finanzbuchhaltung als Vollstreckungsbehörde", die Straße usw angegeben, aber es fehlt die PLZ (+ Stadt). Also keine komplette Anschrift.
Diesbezüglich sollte Herr K sich nicht auf das Tübinger Urteil verlassen. Das fußt auf BaWü-Recht.
Für jemanden aus NRW ist aber das VwVG NRW (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223#det318810) relevant.
Das enthält keinerlei Formvorschriften für das Vollstreckungsersuchen.
Die Postanschrift ist oben korrekt angegeben. Großempfänger wie eine Stadtverwaltung haben eine eigene PLZ, ohne dass eine Postfachnummer nötig wäre.Die angegebene Straße ist für den Fall, dass man persönlich bei der Finanzbuchhaltung erscheinen will.
Da der BS nicht rechtsfähig ist, kann er auch kein Gläubiger sein.
Weißt du denn, ob es beim VwVG NRW ebenfalls Punkte gibt, die die Art des Vollstreckungsersuchens in Frage stellen könnten? Schaden kanns ja trotzdem nicht, das Tübinger Urteil aufzuführen.
....Das liegt daran, dass du wohl nicht die richtigen Gesetzte und deren Verordnungen gelesen hast:
Ich hab das VwVG jetzt mal was näher studiert und ehrlich gesagt finde ich, dass es nicht viel hergibt, worauf man sich berufen könnte. Bezüglich Mahnung, § 19, steht nur:
....
... Bis heute hat die Behörde nicht reagiert,...Fiktiv:
Möglicherweise haben die Kontakt zum BS aufgenommen, und warten erstmal auf Reaktion von dort oder haben dort ein vernünftiges Vollstreckungsersuchen angefragt.... mit dem die dann vollstrecken wollen.
Im Vollstreckungsersuchen ist ein Formfehler enthalten. GEZ-Gebühren gibt es nicht mehr. Also zurück an Absender.
Auf Wunsch kann Person R diese Schreiben gerne zur Verfügung stellen.
Leider sieht es bei Person R so aus, dass die Vollstreckungsbehörde es trotz Erinnerung an das Urteil aus Tübingen und Hannover oder auch durch Feststellung dass die Bescheide und somit die Verwaltungsakte nicht vorliegen schlichtweg nicht interessiert und es nicht deren Aufgabe wär die Sachlage zu prüfen. Man würde einfach vollstrecken, das stimme schon so was der BS da schreibt.
Zitat:
„§345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige
(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1.eines Jugendarrestes,
2.einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4.einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.“
Einfach mal den Spieß rumdrehen... 8)
Zitat:
„§345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige
(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1.eines Jugendarrestes,
2.einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4.einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.“
Einfach mal den Spieß rumdrehen... 8)
Nur leider handelt es sich bei einer Geldforderung der GEZ nicht um eine Strafe oder Maßnahme im Sinne des Gesetzes, sodaß §345 nicht anwendbar ist.
Gibt es in dem Schreiben von der Stadtkase keine Rechtsmittelbelehrung?
Wenn die fehlt, dann würde ich bei der Stadtkasse nachfragen wer deren Aufsichtsbehörde ist.
Das Vollstreckungsersuchen ist das, was der Gläubiger, also das ARD ZDF Deuschlandradio, der Vollstreckungsbehörde zukommen lässt, damit diese eben die Vollstreckung in Vollzug setzt. Hierauf kommt es an - wenn dieses Vollstreckungsersuchen unvollständig ist, d.h. z.B. keine Angaben zu der Zustellung der Leistungsbescheide und Mahnungen sowie den Daten und Fristen gemacht sind, was anzunehmen ist, dann müsste die Vollstreckungsbehörde das Ersuchen zurückschicken und die Vollstreckung ablehnen. Jede Vollstreckunsbehörde hat die Pflicht, zu überprüfen, ob die Vollstreckungsvorrausetzungen erfüllt sind! Darauf sollte man pochen.
Das Vollstreckungsersuchen ist das, was der Gläubiger, also das ARD ZDF Deuschlandradio, der Vollstreckungsbehörde zukommen lässt, damit diese eben die Vollstreckung in Vollzug setzt. Hierauf kommt es an - wenn dieses Vollstreckungsersuchen unvollständig ist, d.h. z.B. keine Angaben zu der Zustellung der Leistungsbescheide und Mahnungen sowie den Daten und Fristen gemacht sind, was anzunehmen ist, dann müsste die Vollstreckungsbehörde das Ersuchen zurückschicken und die Vollstreckung ablehnen. Jede Vollstreckunsbehörde hat die Pflicht, zu überprüfen, ob die Vollstreckungsvorrausetzungen erfüllt sind! Darauf sollte man pochen.
Allerdings sind die Voraussetzungen je nach Bundesland sehr verschieden. Am strengsten wohl in BW, darum gibt es von dort auch ein Urteil gegen Vollstreckungsmaßnahmen.
In manchen Ländern können die Vollstrecker gar nichts überprüfen.
(Schleswig-Holstein hat leider kein VwVfG, wodurch es schwierig ist Vergleiche zu ziehen)
(Schleswig-Holstein hat leider kein VwVfG, wodurch es schwierig ist Vergleiche zu ziehen)
SH hat aber ein Landesverwaltungsgesetz, das die Kombination von VwVfG und VwVG zu sein scheint.
In § 269 Abs. 5 (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1hm7/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=bn&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwGSHV5P269&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint) steht sinngemäß, dass sich die Vollstrecker um die Vollstreckungsvoraussetzungen nichts zu kümmern haben.
Zitat:
„§345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige
(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1.eines Jugendarrestes,
2.einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4.einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.“
Einfach mal den Spieß rumdrehen... 8)
Nur leider handelt es sich bei einer Geldforderung der GEZ nicht um eine Strafe oder Maßnahme im Sinne des Gesetzes, sodaß §345 nicht anwendbar ist.
Sicher? Gilt das BGB nicht immer? Die Verwaltungsvorschriften, auf die sich die Behörden berufen, sind doch dem BGB untergeordnet oder nicht?
§ 252 AO - Vollstreckungsgläubiger
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
Zitat:
„§345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige
(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1.eines Jugendarrestes,
2.einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4.einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.“
Einfach mal den Spieß rumdrehen... 8)
Nur leider handelt es sich bei einer Geldforderung der GEZ nicht um eine Strafe oder Maßnahme im Sinne des Gesetzes, sodaß §345 nicht anwendbar ist.
Genau DAS verweigert die Behörde bei Person R. Sie wären nicht befugt dies zu tun. Deshalb wird Person R jetzt einweilige Anordnung beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen. Es gab hierzu ja auch schon einen Beschluss, der dem Antrag im vollen Umgang stattgegeben hat. (AZ 4 B 41/14)
SH hat aber ein Landesverwaltungsgesetz, das die Kombination von VwVfG und VwVG zu sein scheint.
In § 269 Abs. 5 (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1hm7/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=bn&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwGSHV5P269&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint) steht sinngemäß, dass sich die Vollstrecker um die Vollstreckungsvoraussetzungen nichts zu kümmern haben.
Zitat:
„§345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige
(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1.eines Jugendarrestes,
2.einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4.einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.“
Einfach mal den Spieß rumdrehen... 8)
Nur leider handelt es sich bei einer Geldforderung der GEZ nicht um eine Strafe oder Maßnahme im Sinne des Gesetzes, sodaß §345 nicht anwendbar ist.
Mag sein, aber allein das Zitieren von sowas kann die Behörde ins Nachdenken bringen. Im Falle von Herrn K hat das auch geklappt! Außerdem kann man genug andere Gesetze zitieren, was man durchaus ernst meinen sollte. Z.B: Schadensersatzpflicht (BGB § 823 ), begründeter Verdacht der Rechtsbeugung (§339 StGB), Verletzung der Wahrheits- und Erklärungspflicht (§138 ZPO), Nötigung im Amt (§240 StGB), Täuschung im Rechtsverkehr (§123, 125, 126, 138 BGB) sowie Haus- und Landfriedensbruch (§123, 124, 125, 125a, 126 StGB).