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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Leo am 26. Juni 2016, 14:05

Titel: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: Leo am 26. Juni 2016, 14:05
Gute Nachricht von einem mir bekannten Juristen zum Thema "EuGH und Rundfunkgebühr", die ich hier mal wiedergebe:


*******

Der EuGH hat sich kürzlich mit der Rundfunkgebühr beschäftigt (Aktenzeichen C-11/15). Zwar nicht mit der deutschen, sondern mit der tschechischen, und dies auch nur unter einem besonderen steuerlichen Aspekt, aber einige Aussagen finde ich trotzdem interessant.

Zum einen wird festgestellt, dass "kein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden", zum anderen bestehe "kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser öffentlichen Rundfunkdienstleistung und der Gebühr".

Die Entrichtung der Gebühr erfolge nämlich nicht freiwillig, sondern nur aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, die unabhängig von der tatsächlichen Nutzung bestimmter Rundfunkangebote bestehe.

Damit scheint mir ein wichtiges Argument der deutschen Gerichte entkräftet zu sein, die die Rundfunkgebühr als Gegenleistung für das Rundfunkprogramm eingestuft haben.

Das komplette Urteil findest Du mit Eingabe des o.g. Aktenzeichens auf der Startseite: http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/de/
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: Viktor7 am 26. Juni 2016, 15:29
Danke für den Fund.

Schlussfolgerung:
Demnach gibt es auch keinen Zusammenhang des Rundfunkbeitrags mit einer fiktiven Eventualität  (Möglichkeit) die öffentlich-rechtliche Rundfunkoption nutzen zu können. Geld wird aufgrund des verfassungswidrigen Gesetzes ohne besonderen Vorteil und ohne Leistungsaustausch, sogar von Nichtnutzern, abgepresst. Ein Beitrag ohne besonderen Vorteil und ohne Gegenleistung ist kein Beitrag. Die Abgabe ist verfassungswidrig.
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: pinguin am 26. Juni 2016, 15:55
Danke für den Link.

Hab' mir beides durchgelesen; sowohl das Urteil, als auch den Schlußantrag.

Direkt vergleichbar mit unserem Finanzierungssystem ist es nicht, weil das tschechische System auf den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes abstellt, aber es wird 1x mehr bestätigt, daß es aus einer staatlich auferlegten Zahlungspflicht infolge Rundfunkgerätebesitzes keine Gegenleistung ist, was ÖRR aussenden, weil kein Vertragsverhältnis zwischen ÖRR und Bürger besteht.

1x mehr auch bestätigt, daß es sich um öffentliche Mittel handelt, ergo also um Steuergelder.
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: boykott2015 am 26. Juni 2016, 16:08
Zitat
Im Rahmen der Erbringung dieser Dienstleistung sind Ceský rozhlas und diese Personen nämlich weder durch eine vertragliche Beziehung oder Vereinbarung über einen Preis oder einen Gegenwert, noch durch eine rechtliche Verpflichtung verbunden, die die eine mit der anderen Seite freiwillig eingegangen ist.
- keine vertragliche Beziehung
- keine Vereinbarung über den Preis oder Gegenwert
- keine rechtliche Verpflichtung
- und dazu noch auch "nicht freiwillig", also unter Zwang

und als Krönung: beide Seiten wurden gezwungen. Sowohl Rundfunk, als auch Personen.

Zitat
Im Übrigen ergibt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr nicht aus der Erbringung einer Dienstleistung, deren unmittelbaren Gegenwert sie darstellte, da diese Verpflichtung nicht an die Nutzung der von Ceský rozhlas erbrachten öffentlichen Rundfunkdienstleistung durch die Personen, die dieser Verpflichtung unterliegen, gebunden ist, sondern allein an den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts, und das ungeachtet der Art und Weise, in der dieses genutzt wird.

Dort ist Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts. In unserem Fall wird es halt an das Bewohnen der Wohnung geknüpft.
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 26. Juni 2016, 16:38
Dort ist Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts. In unserem Fall wird es halt an das Bewohnen der Wohnung geknüpft.

Nein, nicht an das Bewohnen der Wohnung, sondern an den Besitz einer Wohnung: "Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten." (§ 2 Abs. 1 RBStV)

Und wenn man mehrere besitzt, zahlt man mehrmals, auch wenn man sie nicht alle bewohnen kann.
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: Hailender am 26. Juni 2016, 17:12
Und wenn man mehrere besitzt, zahlt man mehrmals, auch wenn man sie nicht alle bewohnen kann.

Du meinst sicherlich: alle GLEICHZEITIG bewohnen kann.
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: Leo am 26. Juni 2016, 17:17
[...] es wird 1x mehr bestätigt, daß es aus einer staatlich auferlegten Zahlungspflicht infolge Rundfunkgerätebesitzes keine Gegenleistung ist, was ÖRR aussenden, weil kein Vertragsverhältnis zwischen ÖRR und Bürger besteht.

1x mehr auch bestätigt, daß es sich um öffentliche Mittel handelt, ergo also um Steuergelder.

Danke für Deine Einschätzung, pinguin. Du hast diesbegzüglich einen sehr langen Thread

Kleiner Ausflug zum Europarecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg86512.html#msg86512

der schon im Januar 2015 begonnen wurde und den ich nicht im Detail durchgearbeitet habe.

Frage: Wie wichtig ist denn das "tschechische" Urteil (Aktenzeichen C-11/15) für unsere Gesamtsituation und den RBStV in Deutschland? Gab es diesbezüglich schon ähnliche Urteile des EuGH?
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 26. Juni 2016, 17:32
Und wenn man mehrere besitzt, zahlt man mehrmals, auch wenn man sie nicht alle bewohnen kann.

Du meinst sicherlich: alle GLEICHZEITIG bewohnen kann.

Hauptsache: der Besitz einer Wohnung hat weniger mit Rundfunknutzung zu tun als der Besitz eines Gerätes.

Und selbst bei der Abgabe nach Gerätebesitz gibt es laut EuGH keinen unmittelbareren Zusammenhang zwischen der öffentlichen Rundfunkdienstleistung und der Gebühr.

Was der EuGH für die Gerätegebühr sagt, gilt noch deutlicher für die Wohnungsabgabe: es ist keine Gegenleistung für eine Leistung.

Das wussten wir aber schon, vom alten Urteil des BVerfG.

Das einzige neue: deutsche Gerichte (einschließlich BVerfG) können uns nicht mehr erzählen, das sei ja nur ein altes Urteil des BVerfG.
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: pinguin am 26. Juni 2016, 18:47
@Sophia.Orthoi

Bereits in C-337/06 zur damaligen dt. Rundfunkgebühr wurde vom EuGH festgestellt, daß es keine Gegenleistung hat; es wurde nur 1x mehr auch in Bezug auf ein anderes EU-Land bestätigt.

Es wäre zu prüfen, ob das damalige BVerfG-Urteil vor oder nach dem obigen EuGH-Urteil getroffen worden ist, da kein nationales Gericht befugt ist, von den EuGH-Vorgaben abzuweichen. Dementsprechend auch das neue BVerfG-Urteil zur EZB-Problematik, da der EuGH das in seiner eigenen Vorab-Entscheidung zur EZB-Problematik so vorgab.

@Leo
Vom EuGH hat es zum Rundfunk bzw. ÖRR der einzelnen EU-Mitgliedsländer so einige Urteile; es hat aber keines, daß direkt ÖRR und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union zusammen behandelt. Die Frage, ob die EU-Länder entgegen des Artikels 11 der Charta überhaupt die Bürger ihres Landes zwingen dürfen, ist noch ungeklärt; die Klärung selber würde EU-weit an allen landesspezifischen ÖRR-Regelungen rütteln. Außer bei jenen EU-Ländern, wie den Niederlanden, wo der Staat seinen Rundfunk aus allgemeinen Steuermitteln stützt, was ja erlaubt ist.
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: Unterstützer am 26. Juni 2016, 19:28
Sehr interessant und aktuell: Das Urteil ist datiert vom 22.06.2016 !!!
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: pinguin am 27. Juni 2016, 00:27
Sehr interessant und aktuell: Das Urteil ist datiert vom 22.06.2016 !
Bitte aber nichts verwechseln; hier standen Staat und Rundfunk bezüglich zu zahlender Mwst. in Fehde zueinander.

Die Problematik Bürger und EU-Grundrechte in Bezug zu ÖRR und dessen Zwangsunterstützung ist nicht geklärt.
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: pinguin am 28. Juni 2016, 21:59
Hat sich mal jemand die Mühe gemacht, die zum Urteil gehörende Stellungnahme des Generalstaatsanwaltes durchzulesen?

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=175150&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=52604

Zitat
27.      Diese Möglichkeit, ein Rundfunkempfangsgerät zu anderen Zwecken zu nutzen als zum Hören der Programme des öffentlich?rechtlichen Rundfunks, schließt meiner Ansicht nach notwendigerweise die Annahme aus, der Erwerb eines solchen Empfangsgeräts bringe den Willen zum Ausdruck, die öffentlichen Rundfunkdienstleistungen zu nutzen, deren Preis die Rundfunkgebühr darstelle. Die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr ist eine gesetzliche Verpflichtung, die faktisch mit dem Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts verbunden ist, andererseits aber völlig unabhängig von der Nutzung der öffentlichen Rundfunkdienstleistungen bleibt.

Daraus darf man mindestens ableiten, daß es ohne Rundfunkempfangsgerät auch keine Zahlungspflicht haben kann.

Die Problematik in Bezug auf Artikel 11 der Charta bleibt dennoch bestehen.
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: Nos am 28. Juni 2016, 22:43
Zitat
27.      Diese Möglichkeit, ein Rundfunkempfangsgerät zu anderen Zwecken zu nutzen als zum Hören der Programme des öffentlich?rechtlichen Rundfunks, schließt meiner Ansicht nach notwendigerweise die Annahme aus, der Erwerb eines solchen Empfangsgeräts bringe den Willen zum Ausdruck, die öffentlichen Rundfunkdienstleistungen zu nutzen, deren Preis die Rundfunkgebühr darstelle. Die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr ist eine gesetzliche Verpflichtung, die faktisch mit dem Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts verbunden ist, andererseits aber völlig unabhängig von der Nutzung der öffentlichen Rundfunkdienstleistungen bleibt.

Das kann man doch super auf das deutsche System umschreiben:

Zitat
Diese Möglichkeit, eine Wohneinheit zu anderen Zwecken zu nutzen als zum Hören der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, schließt meiner Ansicht nach notwendigerweise die Annahme aus, der Besitz einer Wohneinheit bringe den Willen zum Ausdruck, die öffentlichen Rundfunkdienstleistungen zu nutzen, deren Preis die Rundfunkgebühr darstelle. Die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr ist eine gesetzliche Verpflichtung, die faktisch mit dem Besitz einer Wohneinheitverbunden ist, andererseits aber völlig unabhängig von der Nutzung der öffentlichen Rundfunkdienstleistungen bleibt.

Leider scheinen das die meisten deutschen Gerichte ja anders zu sehen...
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: boykott2015 am 28. Juni 2016, 23:01
Zitat
27.   Die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr ist eine gesetzliche Verpflichtung, die faktisch mit dem Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts verbunden ist, andererseits aber völlig unabhängig von der Nutzung der öffentlichen Rundfunkdienstleistungen bleibt.

Daraus darf man mindestens ableiten, daß es ohne Rundfunkempfangsgerät auch keine Zahlungspflicht haben kann.

Die Problematik in Bezug auf Artikel 11 der Charta bleibt dennoch bestehen.
Ja, Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts löst Zahlungspflicht aus.
Aber erst die Nutzung eines Rundfunkempfangsgeräts schafft die Möglichkeit,  die öffentlichen Rundfunkdienstleistungen zu nutzen. Weil zur Nutzung  eines Rundfunkempfangsgeräts erstmal der Abschluss des Vertrags mit Stromanbieter und die Lieferung von Strom gehören. Der Wille, sein Gerät zu nutzen, soll erstmal da sein.

Man kann ein Rundfunkempfangsgerät besitzen und auf diesem Tatbestand basierend Zahlungspflicht auslösen, aber keine Möglichkeit oder Willen haben, diesen Gerät zu nutzen, da z.B. Strom fehlt.

Ich stimme zu: Artikel 11 der Charta bleibt offen.
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: pinguin am 29. Juni 2016, 07:56
@boykott2015
Leider drücke ich mich wohl unpassend aus?

Wenn es eu-rechtlich quasi allein legitim wäre, aus dem Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes eine Zahlungspflicht auszulösen, dann kann der Nichtbesitz keine Zahlungspflicht zur Folge haben. Insofern wäre das derzeitige dt. Modell in keinem Falle haltbar.

Mich wundert aber, daß Deutschland sein damaliges Gebührenmodell hat eu-seitig ändern müssen, wo doch das derzeit im Urteil beschriebene tschechische Modell auch auf einer geräteabhängigen Gebühr basiert und anscheinend konform zum EU-Recht ist. (Die Charta mal unberücksichtigt).

Warum musste also Deutschland sein System ändern?
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: MMichael am 29. Juni 2016, 10:31
Nein, nicht an das Bewohnen der Wohnung, sondern an den Besitz einer Wohnung: "Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten." (§ 2 Abs. 1 RBStV)
Und das Weiterlesen nicht vergessen!
Im RBStV heißt es:
Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Also: NICHT der BESITZ - sondern der vermutete Inhaber, der die Wohnung bewohnt.
Und: Die Vermutung wird gestützt durch Melderecht und/oder Mietvertrag.  - Nicht durch Besitzurkunden oder Katasteramtsauszüge.
Dazu
Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17174.0.html
und auch Gesetzliche Vermutung - wer ist in welcher Beweispflicht ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19277.msg125055.html#msg125055
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 29. Juni 2016, 10:42
Also: NICHT der BESITZ - sondern der vermutete Inhaber, der die Wohnung bewohnt.
Und: Die Vermutung wird gestützt durch Melderecht und/oder Mietvertrag.  - Nicht durch Besitzurkunden oder Katasteramtsauszüge.

Vielleicht genügt nach Gesetz nicht, Besitzer zu sein, man muss bewohnen.

Aber der Beitragsservice befreit nicht, wenn man nachweislich nicht bewohnt, aber besitzt (z.B. wenn man im Ausland ist).

Allerdings wird für leer stehende Mietwohnungen (noch) nicht einen Beitrag verlangt. Vielleicht lediglich, weil es einen viel größeren Aufruhr verursachen würde.

Übrigens, seit wann wird Besitz im Grundbuchamt registriert, wenn überhaupt?! Was ist eine "Besitzurkunde"? Die Bescheinigung der Anmeldebehörde?
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: Shuzi am 29. Juni 2016, 11:58
[...]
Mich wundert aber, daß Deutschland sein damaliges Gebührenmodell hat eu-seitig ändern müssen, wo doch das derzeit im Urteil beschriebene tschechische Modell auch auf einer geräteabhängigen Gebühr basiert und anscheinend konform zum EU-Recht ist. (Die Charta mal unberücksichtigt).

Warum musste also Deutschland sein System ändern?
[...]

Gute Frage, denn nicht nur das Tschechische Modell basiert auf einer geräteabhängigen Gebühr, sondern auch das Österreichsche, wobei dort sogar PCs nicht als Rundfunkempfangsgeräte gelten.
Möglicherweise soll anhand des Deutschen Modells ein Exempel statuiert werden an das sich dann andere Mitgliedstaaten ebenfalls zu halten haben.
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: MichaelEngel am 29. Juni 2016, 12:18
Warum musste Deutschland das System ändern?

Das steht in der Begründung der Politik, oft unmittelbar, oft zwischen den Zeilen.

Stichwort: Finanzierung des Rundfunks sichern.

Was soll gesichert werden? Was in Gefahr ist. Und warum war die Finanzierung, die wir vom Anfang des Rundfunks in den 1920er hatten, jetzt in Gefahr? Weil Rundfunk zu teuer wurde, und Menschen kaufen teure und überteuerte Sachen nicht immer freiwillig. Einige würden aufhören, Rundfunk zu konsumieren, andere würden die Leistung erschleichen, alles um nicht teuren und überteuerten Rundfunk zu zahlen. Und warum mussten Menschen teuren und überteuerten Rundfunk jetzt sogar mit Zwang kaufen, auch wenn sie nicht konsumieren? Weil die Rundfunkanstalten viel Geld und immer mehr Geld haben sollten, nach ihrer Bedarfsmeldung. Ist es nicht "logisch"?

Das und nur das ist der Grund, weswegen die knapp 100 Jahre alte Gebühr reformiert werden sollte: Gier der Rundfunkanstalten.

Zurück zu meinem Verfahren:

Zitat
    Bezüglich der angeblich Reform bedürftigen "Gebühr" steht in einem Schreiben des Abgeordnetenhauses von Berlin (Petitionsausschusses) vom 07.11.2013 (AZ 3400/17) an mich, unter Einbeziehung einer Stellungnahme des Regierenden Bürgermeisters:

    "Seit den Anfängen des Rundfunks in Deutschland wurde die wie auch immer im Einzelnen ausgestaltete Zahlungspflicht an das Vorhandensein eines Rundfunkgerätes geknüpft. Lange Zeit stellte sich aufgrund des stetigen Zuwachses der Zahl der Menschen, die mit einem Gerät am Rundfunk teilnahmen, nicht die Frage einer Gebührenerhöhung. Die Ausweitung der Medienangebote insgesamt und damit auch derjenigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einerseits sowie die Abflachung der Einnahmekurve aus Neuanmeldungen als Sättigungseffekt andererseits führten zur Notwendigkeit von Gebührenerhöhungen und zur Frage der Verbreiterung der Bemessungsgrundlage. In diesen Blickpunkt geriet Ende der 1990er Jahre der Computer. Seit dem 1.\ Januar 2007 galt die sogenannte PC-Gebühr für neuartige Geräte, mit denen Rundfunk empfangen werden kann, die im privaten wie im nicht-privaten Bereich aber nur griff, wenn ansonsten kein klassisches Radio oder Fernsehgerät vorhanden war."

Ein Schreiben des Regierenden Bürgermeisters an den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses vom 08.12.2010 (SKzI III G25), das ich in Kopie besitze\ftn{Beide Schriftstücke lege ich dem Gericht nach Anfrage gerne vor.}, behauptet:

    "Nach der derzeitigen Systematik ist Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebühr das Bereithalten eines Empfangsgerätes unabhängig von seiner Nutzung; denn --- so heißt es im einschlägigen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes --- die für das Bereithalten eines Empfangsgerätes zu zahlende Gebühr stellt keine Gegenleistung für eine Leistung dar, sondern ist das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk. An anderer Stelle hat das dasselbe Gericht festgestellt, dass die Rundfunkgebühr der Aufrechterhaltung eines Rundfunkangebotes diene, das von Verfassungs wegen gefordert sei und im Gesamtinteresse liege. Die Leistungspflicht bestehe daher auch ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Empfänger und knüpfte allein an den Empfängerstatus an, der durch den Besitz eines Empfangsgerätes begründet werde.

    Daraus wird deutlich, dass es auch im bisherigen System nicht auf die tatsächliche Nutzung von Angeboten des öffentlich rechtlichen Rundfunks ankommt, sondern der Gerätebezug nur als Anknüpfungspunkt gewählt wurde, um das Finanzierungsgebot umzusetzen."

Und weiter:

    "Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof.\ Dr.\ Paul Kirchhof hat als Gutachter diesen Systemwechsel zum geräteunabhängigen Beitrag nicht nur als verfassungsrechtlich machbar bestätigt, sondern er hat klargestellt, dass gerade die unveränderte Fortführung des alten Systems im Laufe der Zeit auf Grund abnehmender Funktionstüchtigkeit zum verfassungsrechtlichen Problem geworden wäre."

Die Rundfunkanstalten waren also an einen stetigen Zuwachs der Einnahmen und Ausgaben gewöhnt, und als freiwillig von den Bürgern nichts mehr zu holen war, halfen ihnen die Länder bei diesem inflationären Gebaren mit der Zwangsabgabe\ftn{60.000 Vollstreckungsersuchen pro Monat veranlasste der "Beitragsservice" bei Ende 2014.}. Durch Missdeutung alter Rechtsprechung meint das Land Berlin, rücksichtslos einen beliebigen Anknüpfungspunkt wählen zu dürfen, um das Finanzierungsgebot umzusetzen. Kirchhof half, um Akzeptanz herbeizuführen. Gesichtspunkte des Zugangs zum Rundfunk und der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer, die früher Bestand vor der Rundfunkfreiheit haben konnten (vgl.\ BVerfGE 90,60 vom 22.02.1994), spielen jetzt bei den Zwangsteilnehmern keine Rolle mehr. Ob diese im besten der Fälle sorglose Vorgehensweise nicht zu besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art führt und ob diese mit einer "verfassungskonformen Auslegung" leicht lösbar sind, ist zweifelhaft.

http://stmichael.tk/2015-07-29K.htm (http://stmichael.tk/2015-07-29K.htm)
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: Roggi am 29. Juni 2016, 12:58
Es wurde damals rechtlich so argumentiert, dass GEZ-Fahnder Grundstücke nicht mehr betreten durften, wenn der Eigentümer bei der GEZ Hausverbot erteilte. Von da ab wurde JEDER von der GEZ als Schwarzseher bezeichnet, der sich einer Kontrolle verweigerte. Das Bundesverfassungsgericht ordnete eine Gesetzesänderung an, um zahlende Rundfunkteilnehmer nicht einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber Schwarzsehern auszusetzen.
Dass nicht jeder ein Schwarzseher war, wurde ignoriert. Logik der Gerichte und des Gesetzgebers, eingehämmert vom örR: Gerät vorhanden -> Rundfunkteilnehmer, Gerät in Wohnung: -> Rundfunkteilnehmer, Mensch in Wohnung: -> Rundfunkteilnehmer.
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: MMichael am 29. Juni 2016, 13:01
Übrigens, seit wann wird Besitz im Grundbuchamt registriert, wenn überhaupt?! Was ist eine "Besitzurkunde"? Die Bescheinigung der Anmeldebehörde?
  Erwischt!  ;)  > Besser hätte ich wohl geschrieben haben sollen:  "Also: NICHT der BESITZ - sondern der vermutete Inhaber, der die Wohnung bewohnt. Und: Die Vermutung wird gestützt durch Melderecht und/oder Mietvertrag. - Nicht durch andere Besitz- oder Eigentumsnachweise. (Denn: Auch ein Mietvertrag ist eine Besitzurkunde, so wie der KFZ-Brief oder das hier: http://www.sterne-zu-verkaufen.de/urkunden.html oder eben auch der Grundbuchauszug. Also ein Nachweis zur Rechtmäßigkeit der Sachherrschaft (z.B. als Grundstückseigentümer). Das spielt aber beim Thema RBStV hier KEINE Rolle. Die Anmeldebescheinigung ist eine Quittung / Urkunde über die rechtsgültigen Anmeldung nach Meldegesetz. Mehr nicht.) - sorry wg. OT
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 29. Juni 2016, 14:31
Es wurde damals rechtlich so argumentiert, dass GEZ-Fahnder Grundstücke nicht mehr betreten durften, wenn der Eigentümer bei der GEZ Hausverbot erteilte. Von da ab wurde JEDER von der GEZ als Schwarzseher bezeichnet, der sich einer Kontrolle verweigerte. Das Bundesverfassungsgericht ordnete eine Gesetzesänderung an, um zahlende Rundfunkteilnehmer nicht einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber Schwarzsehern auszusetzen.
Dass nicht jeder ein Schwarzseher war, wurde ignoriert. Logik der Gerichte und des Gesetzgebers, eingehämmert vom örR: Gerät vorhanden -> Rundfunkteilnehmer, Gerät in Wohnung: -> Rundfunkteilnehmer, Mensch in Wohnung: -> Rundfunkteilnehmer.

Ich bezweifle:

(1) Dass es rechtlich so argumentiert

(2) Dass erst nach einem Hausverbot die GEZ-Fahnder Hausfriedensbruch begingen.

(3) Dass das BVerfG eine Gesetzänderung anordnete.

Kannst Du Deine Behauptungen nachweisen?
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 29. Juni 2016, 14:37
(Denn: Auch ein Mietvertrag ist eine Besitzurkunde, [...]

Nein, ist es nicht. Der Besitzer kann jemand Anderes sein als der Mieter und als der Eigentümer.

Beim Besitz geht es um die Tatsache, nicht um Rechtskonstrukte wie bei Miete und Eigentum.

Eher Meldebescheinigung ist es, wenn sie überhaupt die Tatsache verbrieft.
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: Leo am 29. Juni 2016, 14:39
Kleine Erinnerung: Der Titel lautet

EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien

Könnt Ihr für Diskussionen über GEZ-Fahnder etc. einen eigenen Thread machen?
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: willnich am 30. Juni 2016, 21:36
Dort ist Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts. In unserem Fall wird es halt an das Bewohnen der Wohnung geknüpft.

Nein, nicht an das Bewohnen der Wohnung, sondern an den Besitz einer Wohnung: "Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten." (§ 2 Abs. 1 RBStV)

Und wenn man mehrere besitzt, zahlt man mehrmals, auch wenn man sie nicht alle bewohnen kann.

Nein Sophia - es ist an das Wohnen geknüpft!
§ 2 Abs. 2 u. 3 RBStV machen das deutlich

Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung
selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1.  dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2.  im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3)
Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entspre-
chend § 44 der Abgabenordnung.


Edit "Bürger":
Bitte auch die Diskussion "Besitz"/ "Eigentum"/ "Innehaben" der Wohnung hier nicht weiter vertiefen, da diese bereits mehrfach ausgiebig geführte Diskussion per Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums in anderen Threads aufzufinden ist.
Hier bitte eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: Leo am 11. Juli 2016, 14:08
[...] nicht nur das Tschechische Modell basiert auf einer geräteabhängigen Gebühr, sondern auch das Österreichsche [...]


Durch einen Hinweis von mullhorst in einem anderen Thread habe ich gesehen, dass das "Tschechische Urteil" möglicherweise unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsprechung in Österreich hat.

Daher mal ein Link auf die entsprechende Seite:


Keine Steuer auf Rundfunkgebühr!
EuGH-Urteil gegen Tschechien könnte auch Österreichern viele Millionen ersparen

http://www.volksblatt.at/kulturmedien/keine_steuer_auf_rundfunkgebuehr_24062016/
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: ChrisLPZ am 11. Juli 2016, 14:24
Zitat aus http://www.volksblatt.at/kulturmedien/keine_steuer_auf_rundfunkgebuehr_24062016/
Zitat
[..]In Deutschland braucht man nichts mehr zu analysieren. Dort ist schon jetzt keine Umsatzsteuer auf die Rundfunkgebühr fällig. „Es handelt sich um eine steuerähnliche Abgabe, daher fallen da grundsätzlich keinen Steuern an“, so ARD-Sprecher Steffen Grimberg zum VOLKSBLATT.


Edit "Bürger":
Artikel leider ohne Datumsangabe - vermutlich ca. 11.07.2016?
Ungeachtet dessen bitte gern screenshots anfertigen! Danke ;)
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: Rochus am 12. Juli 2016, 12:17
...
Mich wundert aber, daß Deutschland sein damaliges Gebührenmodell hat eu-seitig ändern müssen, ...

Warum musste also Deutschland sein System ändern?

Musste es auf Druck von der EU/eu-seitig geändert werden? Woraus ergibt sich das?

Mir ist nur das vielzitierte "Vollzugsdefizit" in Erinnerung.
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: ChrisLPZ am 12. Juli 2016, 13:30
Artikel leider ohne Datumsangabe - vermutlich ca. 11.07.2016?
Hmmm...nach der URL zu urteilen 24.06.2016

Ungeachtet dessen bitte gern screenshots anfertigen! Danke ;)
Hochauflösend und in Farbe ;)
Titel: Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Beitrag von: pinguin am 14. Juli 2016, 19:31
Musste es auf Druck von der EU/eu-seitig geändert werden? Woraus ergibt sich das?
Es hatte ein Beihilfeverfahren/Vertragsverletzungsverfahren bzw.eine Vorstufe davon. Näheres bekommt man sicher durch die detailierten EU-Unterlagen heraus.

Federführend bei den damaligen Gesprächen mit der EU-Kommission waren die damaligen MP Stoiber und Beck.