Warum musste Deutschland das System ändern?
Das steht in der Begründung der Politik, oft unmittelbar, oft zwischen den Zeilen.
Stichwort: Finanzierung des Rundfunks sichern.
Was soll gesichert werden? Was in Gefahr ist. Und warum war die Finanzierung, die wir vom Anfang des Rundfunks in den 1920er hatten, jetzt in Gefahr? Weil Rundfunk zu teuer wurde, und Menschen kaufen teure und überteuerte Sachen nicht immer freiwillig. Einige würden aufhören, Rundfunk zu konsumieren, andere würden die Leistung erschleichen, alles um nicht teuren und überteuerten Rundfunk zu zahlen. Und warum mussten Menschen teuren und überteuerten Rundfunk jetzt sogar mit Zwang kaufen, auch wenn sie nicht konsumieren? Weil die Rundfunkanstalten viel Geld und immer mehr Geld haben sollten, nach ihrer Bedarfsmeldung. Ist es nicht "logisch"?
Das und nur das ist der Grund, weswegen die knapp 100 Jahre alte Gebühr reformiert werden sollte: Gier der Rundfunkanstalten.
Zurück zu meinem Verfahren:
Bezüglich der angeblich Reform bedürftigen "Gebühr" steht in einem Schreiben des Abgeordnetenhauses von Berlin (Petitionsausschusses) vom 07.11.2013 (AZ 3400/17) an mich, unter Einbeziehung einer Stellungnahme des Regierenden Bürgermeisters:
"Seit den Anfängen des Rundfunks in Deutschland wurde die wie auch immer im Einzelnen ausgestaltete Zahlungspflicht an das Vorhandensein eines Rundfunkgerätes geknüpft. Lange Zeit stellte sich aufgrund des stetigen Zuwachses der Zahl der Menschen, die mit einem Gerät am Rundfunk teilnahmen, nicht die Frage einer Gebührenerhöhung. Die Ausweitung der Medienangebote insgesamt und damit auch derjenigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einerseits sowie die Abflachung der Einnahmekurve aus Neuanmeldungen als Sättigungseffekt andererseits führten zur Notwendigkeit von Gebührenerhöhungen und zur Frage der Verbreiterung der Bemessungsgrundlage. In diesen Blickpunkt geriet Ende der 1990er Jahre der Computer. Seit dem 1.\ Januar 2007 galt die sogenannte PC-Gebühr für neuartige Geräte, mit denen Rundfunk empfangen werden kann, die im privaten wie im nicht-privaten Bereich aber nur griff, wenn ansonsten kein klassisches Radio oder Fernsehgerät vorhanden war."
Ein Schreiben des Regierenden Bürgermeisters an den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses vom 08.12.2010 (SKzI III G25), das ich in Kopie besitze\ftn{Beide Schriftstücke lege ich dem Gericht nach Anfrage gerne vor.}, behauptet:
"Nach der derzeitigen Systematik ist Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebühr das Bereithalten eines Empfangsgerätes unabhängig von seiner Nutzung; denn --- so heißt es im einschlägigen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes --- die für das Bereithalten eines Empfangsgerätes zu zahlende Gebühr stellt keine Gegenleistung für eine Leistung dar, sondern ist das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk. An anderer Stelle hat das dasselbe Gericht festgestellt, dass die Rundfunkgebühr der Aufrechterhaltung eines Rundfunkangebotes diene, das von Verfassungs wegen gefordert sei und im Gesamtinteresse liege. Die Leistungspflicht bestehe daher auch ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Empfänger und knüpfte allein an den Empfängerstatus an, der durch den Besitz eines Empfangsgerätes begründet werde.
Daraus wird deutlich, dass es auch im bisherigen System nicht auf die tatsächliche Nutzung von Angeboten des öffentlich rechtlichen Rundfunks ankommt, sondern der Gerätebezug nur als Anknüpfungspunkt gewählt wurde, um das Finanzierungsgebot umzusetzen."
Und weiter:
"Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof.\ Dr.\ Paul Kirchhof hat als Gutachter diesen Systemwechsel zum geräteunabhängigen Beitrag nicht nur als verfassungsrechtlich machbar bestätigt, sondern er hat klargestellt, dass gerade die unveränderte Fortführung des alten Systems im Laufe der Zeit auf Grund abnehmender Funktionstüchtigkeit zum verfassungsrechtlichen Problem geworden wäre."
Die Rundfunkanstalten waren also an einen stetigen Zuwachs der Einnahmen und Ausgaben gewöhnt, und als freiwillig von den Bürgern nichts mehr zu holen war, halfen ihnen die Länder bei diesem inflationären Gebaren mit der Zwangsabgabe\ftn{60.000 Vollstreckungsersuchen pro Monat veranlasste der "Beitragsservice" bei Ende 2014.}. Durch Missdeutung alter Rechtsprechung meint das Land Berlin, rücksichtslos einen beliebigen Anknüpfungspunkt wählen zu dürfen, um das Finanzierungsgebot umzusetzen. Kirchhof half, um Akzeptanz herbeizuführen. Gesichtspunkte des Zugangs zum Rundfunk und der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer, die früher Bestand vor der Rundfunkfreiheit haben konnten (vgl.\ BVerfGE 90,60 vom 22.02.1994), spielen jetzt bei den Zwangsteilnehmern keine Rolle mehr. Ob diese im besten der Fälle sorglose Vorgehensweise nicht zu besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art führt und ob diese mit einer "verfassungskonformen Auslegung" leicht lösbar sind, ist zweifelhaft.
http://stmichael.tk/2015-07-29K.htm