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Autor Thema: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien  (Gelesen 17007 mal)

M
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Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
#15: 29. Juni 2016, 10:31
Nein, nicht an das Bewohnen der Wohnung, sondern an den Besitz einer Wohnung: "Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten." (§ 2 Abs. 1 RBStV)
Und das Weiterlesen nicht vergessen!
Im RBStV heißt es:
Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Also: NICHT der BESITZ - sondern der vermutete Inhaber, der die Wohnung bewohnt.
Und: Die Vermutung wird gestützt durch Melderecht und/oder Mietvertrag.  - Nicht durch Besitzurkunden oder Katasteramtsauszüge.
Dazu
Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17174.0.html
und auch Gesetzliche Vermutung - wer ist in welcher Beweispflicht ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19277.msg125055.html#msg125055


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Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
#16: 29. Juni 2016, 10:42
Also: NICHT der BESITZ - sondern der vermutete Inhaber, der die Wohnung bewohnt.
Und: Die Vermutung wird gestützt durch Melderecht und/oder Mietvertrag.  - Nicht durch Besitzurkunden oder Katasteramtsauszüge.

Vielleicht genügt nach Gesetz nicht, Besitzer zu sein, man muss bewohnen.

Aber der Beitragsservice befreit nicht, wenn man nachweislich nicht bewohnt, aber besitzt (z.B. wenn man im Ausland ist).

Allerdings wird für leer stehende Mietwohnungen (noch) nicht einen Beitrag verlangt. Vielleicht lediglich, weil es einen viel größeren Aufruhr verursachen würde.

Übrigens, seit wann wird Besitz im Grundbuchamt registriert, wenn überhaupt?! Was ist eine "Besitzurkunde"? Die Bescheinigung der Anmeldebehörde?


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Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
#17: 29. Juni 2016, 11:58
[...]
Mich wundert aber, daß Deutschland sein damaliges Gebührenmodell hat eu-seitig ändern müssen, wo doch das derzeit im Urteil beschriebene tschechische Modell auch auf einer geräteabhängigen Gebühr basiert und anscheinend konform zum EU-Recht ist. (Die Charta mal unberücksichtigt).

Warum musste also Deutschland sein System ändern?
[...]

Gute Frage, denn nicht nur das Tschechische Modell basiert auf einer geräteabhängigen Gebühr, sondern auch das Österreichsche, wobei dort sogar PCs nicht als Rundfunkempfangsgeräte gelten.
Möglicherweise soll anhand des Deutschen Modells ein Exempel statuiert werden an das sich dann andere Mitgliedstaaten ebenfalls zu halten haben.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

M
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Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
#18: 29. Juni 2016, 12:18
Warum musste Deutschland das System ändern?

Das steht in der Begründung der Politik, oft unmittelbar, oft zwischen den Zeilen.

Stichwort: Finanzierung des Rundfunks sichern.

Was soll gesichert werden? Was in Gefahr ist. Und warum war die Finanzierung, die wir vom Anfang des Rundfunks in den 1920er hatten, jetzt in Gefahr? Weil Rundfunk zu teuer wurde, und Menschen kaufen teure und überteuerte Sachen nicht immer freiwillig. Einige würden aufhören, Rundfunk zu konsumieren, andere würden die Leistung erschleichen, alles um nicht teuren und überteuerten Rundfunk zu zahlen. Und warum mussten Menschen teuren und überteuerten Rundfunk jetzt sogar mit Zwang kaufen, auch wenn sie nicht konsumieren? Weil die Rundfunkanstalten viel Geld und immer mehr Geld haben sollten, nach ihrer Bedarfsmeldung. Ist es nicht "logisch"?

Das und nur das ist der Grund, weswegen die knapp 100 Jahre alte Gebühr reformiert werden sollte: Gier der Rundfunkanstalten.

Zurück zu meinem Verfahren:

Zitat
    Bezüglich der angeblich Reform bedürftigen "Gebühr" steht in einem Schreiben des Abgeordnetenhauses von Berlin (Petitionsausschusses) vom 07.11.2013 (AZ 3400/17) an mich, unter Einbeziehung einer Stellungnahme des Regierenden Bürgermeisters:

    "Seit den Anfängen des Rundfunks in Deutschland wurde die wie auch immer im Einzelnen ausgestaltete Zahlungspflicht an das Vorhandensein eines Rundfunkgerätes geknüpft. Lange Zeit stellte sich aufgrund des stetigen Zuwachses der Zahl der Menschen, die mit einem Gerät am Rundfunk teilnahmen, nicht die Frage einer Gebührenerhöhung. Die Ausweitung der Medienangebote insgesamt und damit auch derjenigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einerseits sowie die Abflachung der Einnahmekurve aus Neuanmeldungen als Sättigungseffekt andererseits führten zur Notwendigkeit von Gebührenerhöhungen und zur Frage der Verbreiterung der Bemessungsgrundlage. In diesen Blickpunkt geriet Ende der 1990er Jahre der Computer. Seit dem 1.\ Januar 2007 galt die sogenannte PC-Gebühr für neuartige Geräte, mit denen Rundfunk empfangen werden kann, die im privaten wie im nicht-privaten Bereich aber nur griff, wenn ansonsten kein klassisches Radio oder Fernsehgerät vorhanden war."

Ein Schreiben des Regierenden Bürgermeisters an den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses vom 08.12.2010 (SKzI III G25), das ich in Kopie besitze\ftn{Beide Schriftstücke lege ich dem Gericht nach Anfrage gerne vor.}, behauptet:

    "Nach der derzeitigen Systematik ist Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebühr das Bereithalten eines Empfangsgerätes unabhängig von seiner Nutzung; denn --- so heißt es im einschlägigen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes --- die für das Bereithalten eines Empfangsgerätes zu zahlende Gebühr stellt keine Gegenleistung für eine Leistung dar, sondern ist das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk. An anderer Stelle hat das dasselbe Gericht festgestellt, dass die Rundfunkgebühr der Aufrechterhaltung eines Rundfunkangebotes diene, das von Verfassungs wegen gefordert sei und im Gesamtinteresse liege. Die Leistungspflicht bestehe daher auch ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Empfänger und knüpfte allein an den Empfängerstatus an, der durch den Besitz eines Empfangsgerätes begründet werde.

    Daraus wird deutlich, dass es auch im bisherigen System nicht auf die tatsächliche Nutzung von Angeboten des öffentlich rechtlichen Rundfunks ankommt, sondern der Gerätebezug nur als Anknüpfungspunkt gewählt wurde, um das Finanzierungsgebot umzusetzen."

Und weiter:

    "Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof.\ Dr.\ Paul Kirchhof hat als Gutachter diesen Systemwechsel zum geräteunabhängigen Beitrag nicht nur als verfassungsrechtlich machbar bestätigt, sondern er hat klargestellt, dass gerade die unveränderte Fortführung des alten Systems im Laufe der Zeit auf Grund abnehmender Funktionstüchtigkeit zum verfassungsrechtlichen Problem geworden wäre."

Die Rundfunkanstalten waren also an einen stetigen Zuwachs der Einnahmen und Ausgaben gewöhnt, und als freiwillig von den Bürgern nichts mehr zu holen war, halfen ihnen die Länder bei diesem inflationären Gebaren mit der Zwangsabgabe\ftn{60.000 Vollstreckungsersuchen pro Monat veranlasste der "Beitragsservice" bei Ende 2014.}. Durch Missdeutung alter Rechtsprechung meint das Land Berlin, rücksichtslos einen beliebigen Anknüpfungspunkt wählen zu dürfen, um das Finanzierungsgebot umzusetzen. Kirchhof half, um Akzeptanz herbeizuführen. Gesichtspunkte des Zugangs zum Rundfunk und der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer, die früher Bestand vor der Rundfunkfreiheit haben konnten (vgl.\ BVerfGE 90,60 vom 22.02.1994), spielen jetzt bei den Zwangsteilnehmern keine Rolle mehr. Ob diese im besten der Fälle sorglose Vorgehensweise nicht zu besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art führt und ob diese mit einer "verfassungskonformen Auslegung" leicht lösbar sind, ist zweifelhaft.

http://stmichael.tk/2015-07-29K.htm


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Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
#19: 29. Juni 2016, 12:58
Es wurde damals rechtlich so argumentiert, dass GEZ-Fahnder Grundstücke nicht mehr betreten durften, wenn der Eigentümer bei der GEZ Hausverbot erteilte. Von da ab wurde JEDER von der GEZ als Schwarzseher bezeichnet, der sich einer Kontrolle verweigerte. Das Bundesverfassungsgericht ordnete eine Gesetzesänderung an, um zahlende Rundfunkteilnehmer nicht einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber Schwarzsehern auszusetzen.
Dass nicht jeder ein Schwarzseher war, wurde ignoriert. Logik der Gerichte und des Gesetzgebers, eingehämmert vom örR: Gerät vorhanden -> Rundfunkteilnehmer, Gerät in Wohnung: -> Rundfunkteilnehmer, Mensch in Wohnung: -> Rundfunkteilnehmer.


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Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
#20: 29. Juni 2016, 13:01
Übrigens, seit wann wird Besitz im Grundbuchamt registriert, wenn überhaupt?! Was ist eine "Besitzurkunde"? Die Bescheinigung der Anmeldebehörde?
  Erwischt!  ;)  > Besser hätte ich wohl geschrieben haben sollen:  "Also: NICHT der BESITZ - sondern der vermutete Inhaber, der die Wohnung bewohnt. Und: Die Vermutung wird gestützt durch Melderecht und/oder Mietvertrag. - Nicht durch andere Besitz- oder Eigentumsnachweise. (Denn: Auch ein Mietvertrag ist eine Besitzurkunde, so wie der KFZ-Brief oder das hier: http://www.sterne-zu-verkaufen.de/urkunden.html oder eben auch der Grundbuchauszug. Also ein Nachweis zur Rechtmäßigkeit der Sachherrschaft (z.B. als Grundstückseigentümer). Das spielt aber beim Thema RBStV hier KEINE Rolle. Die Anmeldebescheinigung ist eine Quittung / Urkunde über die rechtsgültigen Anmeldung nach Meldegesetz. Mehr nicht.) - sorry wg. OT


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Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
#21: 29. Juni 2016, 14:31
Es wurde damals rechtlich so argumentiert, dass GEZ-Fahnder Grundstücke nicht mehr betreten durften, wenn der Eigentümer bei der GEZ Hausverbot erteilte. Von da ab wurde JEDER von der GEZ als Schwarzseher bezeichnet, der sich einer Kontrolle verweigerte. Das Bundesverfassungsgericht ordnete eine Gesetzesänderung an, um zahlende Rundfunkteilnehmer nicht einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber Schwarzsehern auszusetzen.
Dass nicht jeder ein Schwarzseher war, wurde ignoriert. Logik der Gerichte und des Gesetzgebers, eingehämmert vom örR: Gerät vorhanden -> Rundfunkteilnehmer, Gerät in Wohnung: -> Rundfunkteilnehmer, Mensch in Wohnung: -> Rundfunkteilnehmer.

Ich bezweifle:

(1) Dass es rechtlich so argumentiert

(2) Dass erst nach einem Hausverbot die GEZ-Fahnder Hausfriedensbruch begingen.

(3) Dass das BVerfG eine Gesetzänderung anordnete.

Kannst Du Deine Behauptungen nachweisen?


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Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
#22: 29. Juni 2016, 14:37
(Denn: Auch ein Mietvertrag ist eine Besitzurkunde, [...]

Nein, ist es nicht. Der Besitzer kann jemand Anderes sein als der Mieter und als der Eigentümer.

Beim Besitz geht es um die Tatsache, nicht um Rechtskonstrukte wie bei Miete und Eigentum.

Eher Meldebescheinigung ist es, wenn sie überhaupt die Tatsache verbrieft.


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Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
#23: 29. Juni 2016, 14:39
Kleine Erinnerung: Der Titel lautet

EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien

Könnt Ihr für Diskussionen über GEZ-Fahnder etc. einen eigenen Thread machen?


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Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
#24: 30. Juni 2016, 21:36
Dort ist Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts. In unserem Fall wird es halt an das Bewohnen der Wohnung geknüpft.

Nein, nicht an das Bewohnen der Wohnung, sondern an den Besitz einer Wohnung: "Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten." (§ 2 Abs. 1 RBStV)

Und wenn man mehrere besitzt, zahlt man mehrmals, auch wenn man sie nicht alle bewohnen kann.

Nein Sophia - es ist an das Wohnen geknüpft!
§ 2 Abs. 2 u. 3 RBStV machen das deutlich

Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung
selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1.  dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2.  im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3)
Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entspre-
chend § 44 der Abgabenordnung.


Edit "Bürger":
Bitte auch die Diskussion "Besitz"/ "Eigentum"/ "Innehaben" der Wohnung hier nicht weiter vertiefen, da diese bereits mehrfach ausgiebig geführte Diskussion per Suchfunktion des Forums in anderen Threads aufzufinden ist.
Hier bitte eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Am Ende ist alles gut; wenn es nicht gut ist, ist es nicht das Ende.

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Leo

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Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
#25: 11. Juli 2016, 14:08
[...] nicht nur das Tschechische Modell basiert auf einer geräteabhängigen Gebühr, sondern auch das Österreichsche [...]


Durch einen Hinweis von mullhorst in einem anderen Thread habe ich gesehen, dass das "Tschechische Urteil" möglicherweise unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsprechung in Österreich hat.

Daher mal ein Link auf die entsprechende Seite:


Keine Steuer auf Rundfunkgebühr!
EuGH-Urteil gegen Tschechien könnte auch Österreichern viele Millionen ersparen

http://www.volksblatt.at/kulturmedien/keine_steuer_auf_rundfunkgebuehr_24062016/


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Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
#26: 11. Juli 2016, 14:24
Zitat aus http://www.volksblatt.at/kulturmedien/keine_steuer_auf_rundfunkgebuehr_24062016/
Zitat
[..]In Deutschland braucht man nichts mehr zu analysieren. Dort ist schon jetzt keine Umsatzsteuer auf die Rundfunkgebühr fällig. „Es handelt sich um eine steuerähnliche Abgabe, daher fallen da grundsätzlich keinen Steuern an“, so ARD-Sprecher Steffen Grimberg zum VOLKSBLATT.


Edit "Bürger":
Artikel leider ohne Datumsangabe - vermutlich ca. 11.07.2016?
Ungeachtet dessen bitte gern screenshots anfertigen! Danke ;)


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Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
#27: 12. Juli 2016, 12:17
...
Mich wundert aber, daß Deutschland sein damaliges Gebührenmodell hat eu-seitig ändern müssen, ...

Warum musste also Deutschland sein System ändern?

Musste es auf Druck von der EU/eu-seitig geändert werden? Woraus ergibt sich das?

Mir ist nur das vielzitierte "Vollzugsdefizit" in Erinnerung.


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Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
#28: 12. Juli 2016, 13:30
Artikel leider ohne Datumsangabe - vermutlich ca. 11.07.2016?
Hmmm...nach der URL zu urteilen 24.06.2016

Ungeachtet dessen bitte gern screenshots anfertigen! Danke ;)
Hochauflösend und in Farbe ;)


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Re: EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
#29: 14. Juli 2016, 19:31
Musste es auf Druck von der EU/eu-seitig geändert werden? Woraus ergibt sich das?
Es hatte ein Beihilfeverfahren/Vertragsverletzungsverfahren bzw.eine Vorstufe davon. Näheres bekommt man sicher durch die detailierten EU-Unterlagen heraus.

Federführend bei den damaligen Gesprächen mit der EU-Kommission waren die damaligen MP Stoiber und Beck.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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