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Zum fiktiven Fall.
Nehmen wir an, ein Angestellter eines AG antwortet mit folgender Begründung:
Der BGH hat lt. Aktenzeichen VII ZB11/15 die Gläubigerbezeichnung in Vollstreckungsersuchen für ausreichend erachtet.
Was bedeutet: ausreichend? und was : erachtet?
Mr.X würde das jetzt so annehmen, dass ausreichend eben heißt, dass Jedermann klar erkennt, wer der echte Gläubiger ist.
Nun ist es jedoch so, dass mehrere GVs, Bankangestellte und sogar Angestellte eines AG das nicht erkennen und als Gläubiger bekanntermaßen den Beitragsservice nennen oder ein nicht existierendes Gebilde wie: "LRA ARD ZDF DR - Beitragsservice, Fr.d. Weg6, 50829Köln" .
Ist es dann ausreichend oder nicht?
Es steht dort ausreichend, aber es wird ja selbst von Staatsbediensteten nicht mal erkannt. Für Mr.X ein Widerspruch, wie er besser nicht geht.
Bei erachtet stellt sich Mr.X die Frage, ist es ausreichend oder nicht, da erachtet für ihn so etwas wie 'auffassen als' bedeutet.
Es ist nicht klar gesagt, dass es so auch ist. Man betrachte es so, ist sich wohl aber nicht sicher, ob es so ist?
Für Mr.X alles derart schwammig, wie es besser nicht geht.
Es müsste theoretisch heißen: Das ist so und damit gut.