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Autor Thema: BGH VII ZB11/15: Gläubigerbezeichnung in Vollstreckungsersuchen ausreichend?  (Gelesen 2081 mal)

g
  • Beiträge: 860
Bei der Suchfunktion hat Mr.X nicht sofort das Richtige finden können. Falls dennoch vorhanden, bitte verschieben oder löschen.

Zum fiktiven Fall.
Nehmen wir an, ein Angestellter eines AG antwortet mit folgender Begründung:

Zitat
Der BGH hat lt. Aktenzeichen VII ZB11/15 die Gläubigerbezeichnung in Vollstreckungsersuchen für ausreichend erachtet.

Was bedeutet: ausreichend? und was : erachtet?

Mr.X würde das jetzt so annehmen, dass ausreichend eben heißt, dass Jedermann klar erkennt, wer der echte Gläubiger ist.

Nun ist es jedoch so, dass mehrere GVs, Bankangestellte und sogar Angestellte eines AG das nicht erkennen und als Gläubiger bekanntermaßen den Beitragsservice nennen oder ein nicht existierendes Gebilde wie: "LRA ARD ZDF DR - Beitragsservice, Fr.d. Weg6, 50829Köln" .

Ist es dann ausreichend oder nicht?

Es steht dort ausreichend, aber es wird ja selbst von Staatsbediensteten nicht mal erkannt. Für Mr.X ein Widerspruch, wie er besser nicht geht.


Bei erachtet stellt sich Mr.X die Frage, ist es ausreichend oder nicht, da erachtet für ihn so etwas wie 'auffassen als' bedeutet.
Es ist nicht klar gesagt, dass es so auch ist. Man betrachte es so, ist sich wohl aber nicht sicher, ob es so ist?
Für Mr.X alles derart schwammig, wie es besser nicht geht.
Es müsste theoretisch heißen: Das ist so und damit gut.


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b
  • Beiträge: 766
Alle Beitragsgläubiger stehen in § 10 (1) des RBStV.

Das sind genau 4:
- Landesrundfunkanstalt
- Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF)
- Deutschlandradio
- Landesmedienanstalt

Wenn man als Rechtsgrundlage des Vollstreckungsersuchens den RBStV nimmt, dann müssen im Vollstreckungsersuchen alle 4 Gläubiger stehen. Und natürlich alle namentlich genannt.


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  • Moderator
  • Beiträge: 11.596
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Der ursprüngliche Beschluss des LG Tübingen ist u.a. hier thematisiert
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung (19.5.14)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html

Was der BGH meint, kann nachgelesen werden u.a. unter
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html


Der Beschluss (Az. 5 T 162/15) vom September 2015
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.0.html
der auch den ersten der o.g. vorhergehenden abschlägigen BGH-Beschlüsse detailliert relativiert,
steht bislang vom BGH in einigen wesentlichen Teilen wohl unbehandelt im Raum...

und ganz neu - mit ebenfalls so einigen alten und neuen Erkenntnissen
LG Tübingen Beschluss vom 3.2.2016, 5 T 311/15
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=20312
im Forum unter
Neuestes vom LG Tübingen - Angriffsfläche BGH, LRA, Beitragsservice (3.2.16)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17804.0.html
Zitat
"Die seit 2015 von der Landesrundfunkanstalt SWR verwendeten Vollstreckungsersuchen können hinsichtlich Angabe von Gläubiger und Vollstreckungsbehörde den gesetzlichen Anforderungen genügen; gleiches gilt für im Beschwerdeverfahren nachgereichte Konkretisierung der den Beitragsbescheid erlassen habenden Behörde."


Da die Formalien insbesondere beim Vollstreckungsersuchen also ggf. auch nachträglich korrigiert/ konkretisiert werden können, dürfte ein reines Berufen auf solcherlei formale Fehler nicht von großer - jedenfalls keiner dauerhaften Hilfe sein...


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