Nach unten Skip to main content

Autor Thema: 1 gemeinsamer Haushalt mit einen Zahler  (Gelesen 9386 mal)

b
  • Beiträge: 4
1 gemeinsamer Haushalt mit einen Zahler
Autor: 16. April 2014, 16:21
Hallo,
bin neu hier und habe mir schon einiges zum Thema "Zahlungserinnerung" durchgelesen. Muss eigentlich Person A irgendwie reagieren wenn man zu zweit in einem Haushalt lebt wo Person B den Beitrag ganz ordnungsgemaess zahlt, Person A aber mit diesen Zahlungserinnerungen beglückt wird? Ich frage mich halt ob durch das ignorieren dieser Schreiben irgendeine Sachlage anerkannt wird. Da stehen ja auch Beträge für Person A drin die angeblich fällig sind.

Gruss
Uwe


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. April 2014, 16:27 von themob«

  • Beiträge: 3.241
Nein, wenn in dem Haushalt schon jemand bezahlt, ist eine Anmeldung der Mitbewohner nicht nötig. Kann auch auf deren Infoseite nachgelesen werden. Die Aufforderungen sind verursacht durch einen Fehler im System, für den viele weiter Bürger zu Unrecht genötigt werden sollen, ihre Daten preiszugeben. So wie der Beitragsservice mit den Anmeldungen umgeht, würde ich auch nicht empfehlen, eine Anmeldung ohne Grund auszufüllen, wer weiss, was in Zukunft kommt. Da kann man besser die Anmeldeaufforderungen in Kauf nehmen als sich später mit denen rumzuärgern. Einfach entsorgen und vergessen, ist wirklich sicherer. Es gibt keine rechtliche Grundlage zu dieser Anmeldeaufforderung, selbst wenn man zahlen müsste, wäre diese Aufforderung unrechtmäßig. Zudem geht es den Beitragsservice schlicht nichts an, wer mit wem...
Es ist zwar nicht verboten, sich anzumelden, aber wirklich, sowas von überflüssig! Man muss nichts bezahlen als Mitbewohner, die Geldforderung ist fast schon ein Betrugsversuch.
Da es Nötigung ist, was der Beitragsservice da veranstaltet, kann Person A hier noch einige Infos dazu lesen:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.0.html


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

Z
  • Beiträge: 1.588
...und sollte sich der Belästigungsservice weiter dazu erdreisten, das schöne viele Geld von B weiter dafür zu verprassen, um Belustigungsbriefe an A zu schreiben, so wäre das ein weiteres Indiz dafür, daß B zuviel zahlt...

Wichtig, sollte tatsächlich mal ein "Gebühren-/Beitragsbescheid" an A kommen, so muß er in seinem Widerspruch nicht nur die üblichen Argumente gebrauchen, sondern explizit mit dem Argument widersprechen, daß für seinen Haushalt bereits jemand bezahlt.
Ich denke nicht, daß A verpflichtet ist, die intimen Daten von B anzugeben, auf welcher Rechtsgrundlage eigentlich?
Vor Gericht würde A vielleicht eine Ausnahme machen und bitten, daß B als Zeuge geladen wird...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

s
  • Beiträge: 516
Was spricht denn dagegen, auf einem der mitgeschickten Formulare anzugeben, dass B schon für die Wohnung zahlt? Wenn dabei auch B's Beitragskontonummer genannt wird, sollte schnell Ruhe sein.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 3.241
Was spricht denn dagegen, auf einem der mitgeschickten Formulare anzugeben, dass B schon für die Wohnung zahlt? Wenn dabei auch B's Beitragskontonummer genannt wird, sollte schnell Ruhe sein.
Folgendes spricht dagegen:
1. Den Beitragsservice geht es nichts an, wer mit wem wo wohnt.
2. Einige wollen sich nicht melden, andere müssen sich nicht melden, und einige müssten sich melden, wollen das aber nicht, weil sie dann bezahlen müssten. Um die Arbeit des Beitragsservice zu boykottieren, ist es hilfreich, wenn sich niemand auf diese Schreiben hin meldet. Gerade in diesem Punkt ist der RBStV dermaßen fehlerhaft, dass es deswegen schon Unrecht ist.
3. Wer sich meldet, könnte in Zukunft, wenn ein neues Gesetz gültig ist, Probleme deswegen bekommen. Fehler wiederholen sich manchmal. Schon heute hat man schlechte Karten vor Gericht, wenn der Beitragsservice sinngemäß schreibt: "Sie haben sich am 01.01.1970 mit einem Radio angemeldet."
4. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass man sich anmelden muss als Mitbewohner.
5. Wenn ein Beitragsbescheid kommt, kann immer noch alles offengelegt werden. Es wird keine Nachteile geben, wenn man nicht reagiert.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

b
  • Beiträge: 4
Danke schön. Bin mir ziemlich sicher, dass in diesem Beispiel Person A ziemlich relaxed weiteren Schreiben entgegensehen wuerde und erst einmal nichts unternehmen wird. Ich selbst habe mich weiter in das Forum eingelesen und bin schon etwas überrascht was da so abgeht.
Gruss


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

s
  • Beiträge: 516
Was spricht denn dagegen, auf einem der mitgeschickten Formulare anzugeben, dass B schon für die Wohnung zahlt? Wenn dabei auch B's Beitragskontonummer genannt wird, sollte schnell Ruhe sein.
Folgendes spricht dagegen:
1. Den Beitragsservice geht es nichts an, wer mit wem wo wohnt.
2. Einige wollen sich nicht melden, andere müssen sich nicht melden, und einige müssten sich melden, wollen das aber nicht, weil sie dann bezahlen müssten. Um die Arbeit des Beitragsservice zu boykottieren, ist es hilfreich, wenn sich niemand auf diese Schreiben hin meldet. Gerade in diesem Punkt ist der RBStV dermaßen fehlerhaft, dass es deswegen schon Unrecht ist.
3. Wer sich meldet, könnte in Zukunft, wenn ein neues Gesetz gültig ist, Probleme deswegen bekommen. Fehler wiederholen sich manchmal. Schon heute hat man schlechte Karten vor Gericht, wenn der Beitragsservice sinngemäß schreibt: "Sie haben sich am 01.01.1970 mit einem Radio angemeldet."
4. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass man sich anmelden muss als Mitbewohner.
5. Wenn ein Beitragsbescheid kommt, kann immer noch alles offengelegt werden. Es wird keine Nachteile geben, wenn man nicht reagiert.

Zu 1: Genau deswegen muss er die Daten der Mitbewohner sofort löschen, wenn klar ist, dass für die Wohnung schon bezahlt wird.
§ 14 Absatz 9 Satz 2 RBStV:  Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist.

Zu 2: Sinnlose Boykottmaßnahmen verursachen nur unnötige Kosten, die natürlich auf die Beitragszahler zurückfallen. Und sinnlos ist es, wenn man keinen Vorteil dadurch hat.

Zu 3: Wenn jemand deswegen Probleme bekäme, hätte der Beitragsservice bewiesen, dass er gegen das Gesetz verstoßen hat. Darum wird es solche Probleme nicht geben.

Zu 4: Anmelden muss man sich natürlich nicht. Aber möglicherweise fällt man unter die Auskunftspflicht des § 9: Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.
Ob die Tatsache, dass man trotz Wohnsitz nicht im Datenbestand ist, schon als tatsächlicher Anhaltspunkt für einen Beitragsschuldner gilt, weiiß ich nicht.

Zu 5: Nach einem Bescheid muss man unbedingt nachweisbar rechtzeitig und richtig reagieren. Den Stress würde ich mir lieber ersparen, wenn für die Wohnung eh schon bezahlt wird.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

G
  • Beiträge: 28
Zu 1.: Als ob er das tun würde.

Zu 2.: Wenn es dem Schutz meiner Daten dient, habe ich einen Vorteil.

Zu 3.: Der BS sieht das natürlich nicht als Gesetzesbruch an und wird windige Formulierungen finden, die sein Verhalten rechtfertigen.

Zu 4.: Ja, sie kann Auskünfte verlangen, aber dann soll sie das doch auf rechtlich verbindlichem Wege machen. Und wenn es dann zum Bescheid kommt, kann man dem widersprechen, indem man angibt, dass schon der-und-der zahlt, fertig.

Zu 5.: Schikanieren können sie einen schon vorher, aber ich glaube nicht, dass sie eine Klage riskieren, wenn man ihnen glaubhaft machen kann, dass sie von dir kein Geld verlangen dürfen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

b
  • Beiträge: 4
Person A hat inzwischen ein Schreiben mit einer Vollstreckungsankündigung der Stadt Frankfurt am Main erhalten und ist nach wie vor unwillig der Stadt Frankfurt oder dem BS die Daten von Person B zu übermitteln mit der Person A in einem Haushalt lebt. Ist jetzt der richtige Zeitpunkt um einen Anwalt einzuschalten oder kommt dann von dort nur der Rat dem BS die Daten von Person B zu übermitteln um nachzuweisen das der Rundfunkeitrag von Person B für den gemeinsamen Haushalt bezahlt wird.

Gruss
Uwe


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Moderator
  • Beiträge: 3.287
Bevor ein Anwalt eingeschaltet wird, könnte man doch versuchen, mit dem Vollstrecker Kontakt aufzunehmen, ihm mitteilen, dass die Forderung unrechtmäßig ist, da für den Haushalt bereits bezahlt wird. Bei einem eventuellen Hausbesuch würde man ihm Unterlagen vorlegen können, die dieses beweisen. (Kontoauszug, Bestätigung des Mitbewohners, ohne Angabe der Beitragsnummer natürlich)

Der Anwalt würde höchstwahrscheinlich die "gerade" Variante empfehlen: Beitragsnummer des Zahlers angeben.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

b
  • Beiträge: 4
Person A hat jetzt dem Absender der Vollstreckungsankündigung geschrieben und um Aufklärung gebeten auf welcher rechtlichen Grundlage die Vollstreckung erfolgen soll. Dabei hat A darauf hingewiesen das die Beiträge für den gemeinsamen Haushalt mit Person B schon immer nachweissbar vom Konto der Person B abgebucht werden. Sollte A jetzt auch noch an den BS schreiben? Den so oft genannten gelben Brief hat A nie erhalten

Gruss 


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Moderator
  • Beiträge: 3.287
Vielleicht noch eine Kopie vom Brief an den Vollstrecker an den Beitragsservice zur Kenntnisnahme. Als Fax dürfte da genügen, weil Person A ja schon früher auf den vorhandenen Beitragszahler B hingewiesen hat. Ist aber meines Erachtens eher nicht notwendig, und mit Post an den BS sollte man sich ja möglichst zurückhalten.

Der Brief ist etwas unglücklich formuliert. Der Vollstrecker kann weder Antwort auf die Frage nach der rechtlichen Grundlage  geben noch kann oder muss er sie überprüfen.  Er kann nur die Vollstreckung durchführen oder bei begründetem Einspruch zurückweisen.

Die rechtliche Grundlage für die Vollstreckung ergibt sich für die Behörde aus dem eingegangenen Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice bzw. der Landesrundfunkanstalt unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Forderung.

Die Formulierung
"Die Forderungen aus der Vollstreckungsankündigung entbehren der rechtlichen Grundlage, da für die Wohnung der gesetzlich vorgeschriebene Beitrag bereits von einem Mitbewohner nachweisbar gezahlt wird."
wäre für den Vollstrecker verständlicher gewesen.



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Mai 2015, 22:47 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
Nach oben