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Autor Thema: Zeitpunkt des Widerspruchs  (Gelesen 2488 mal)

s
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Zeitpunkt des Widerspruchs
Autor: 31. März 2014, 21:23
Hallo Freunde,

Person A hat am 01.03.2014 angehängtes Schreiben bekommen.
Person A hat bisher in Wohnung A noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt bzw. Rundfunkgeräte angemeldet.
Bei Wohnnung A handelt es sich um eine Zweitwohnung, in der Person A nur gelegentlich übernachtet, wenn er in der Nähe arbeitet. (maximal eine Woche pro Monat)
In Wohnung A ist keiner ausser Person A gemeldet.

(Person B war bis vor kurzem auch in Wohnung A gemeldet, hat sich aber erfolgreich rückwirkend zum 1.1.2013 abgemeldet und hat offenbar erfolgreich Widerspruch gegen die Schreiben des Beitragsservice eingelegt. Zumindest kam nichts mehr.)

Person A ist mit Person B verheiratet.
Person A hat seinen Hauptwohnsitz bei Person B.
Person B zahlt für Wohnung B Rundfunkgebühren.

Person A ist selbstständig, kann sich den Beitragsservice aber nicht leisten. Gewinn in 2013 < 3000 Euro
Person B ist Hauptverdiener

Handelt es sich bei angehängtem Schreiben um Infopost, die ignoriert werden kann?
Wann muss Person A spätestens Widerspruch einlegen?
Wie hoch ist der Selbstbehalt für Person A? (Person A hat keine Erfahrung mit HartzIV.)
Kann Person B für nicht gezahlte Beiträge von Person A haftbar gemacht werden?

Person A beabsichtigt keine Beiträge zu begleichen!


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Re: Zeitpunkt des Widerspruchs
#1: 31. März 2014, 22:45
Dieses Schreiben kann getrost unter Infopost abgeheftet werden.
Für diesen langen Zeitraum wären eigentlich schon 4 Beitragsbescheide (4Quartale) fällig gewesen.
So hat man aber beim Beitragsservice was versäumt und ist erst jetzt darauf gekommen und will nun rückwirkend Geld sehen.
Da hilft nur den Beitragsbescheid abwarten und NUR AUF DEN mit Widerspruch reagieren. Nur der hat eine Rechtsbehelfsbelehrung und ist somit mal ausnahmsweise keiner von den vielfältigen Bettel/Infobriefen.
Derweil (das kann dauern) bitte hier im Forum etwas genauer belesen.


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Re: Zeitpunkt des Widerspruchs
#2: 31. März 2014, 22:54

SUPER!!!
Ganz vielen lieben Dank für die schnelle Antwort!

Person A überlegt, sich auch wie Person B rückwirkend zum 1.1.2013 in Wohnung A abzumelden, auch wenn Person A diese Wohnung gehört.
Mal schauen was das Meldeamt dazu sagt.


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Re: Zeitpunkt des Widerspruchs
#3: 01. April 2014, 08:41
Keine gute Idee. Die Daten haben die Rundfunkbetrüger bereits, eine Abmeldung rückwirkend zum 01.01.2013 wäre eine Ordnungswidrigkeit nach dem Landesmeldegesetz des Bundeslandes in dem Du wohnst. Sei es wegen Falschabmeldung oder wegen verspäteter Abmeldung.


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Re: Zeitpunkt des Widerspruchs
#4: 01. April 2014, 11:47

Person B ist dadurch aber aus den doppelten Beiträgen heraus gekommen.
Auch hat bisher niemand etwas wegen einer Ordnungswidrigkeit geschrieben oder gesagt.


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themob

Re: Zeitpunkt des Widerspruchs
#5: 01. April 2014, 12:09
Dazu wäre der Nachweis in Form vom hochladen der Abmeldung gut, dass Person B rückwirkend zum 1.1.2013 in 2014 abgemeldet wurde.

Aus der Abmeldung geht ja dann sowohl das Datum hervor, zu welchem Zeitpunkt (rückwirkend 1.1.2013) sich Person B abgemeldet hat und wann die Abmeldung angenommen wurde (Datum 2014)

Persönliche Daten natürlich anonymisieren. (Ein Nachweis wäre auch für alle gut, die ähnliche Probleme haben).

Wobei mich das ganze insoweit verwundert, dass die Rundfunkanstalt ja dann über die Abmeldung in 2014 durch den automatischen Meldeabgleich durch das Meldeamt informiert wird. Auch dort steht ja dann als Abmeldedatum 2014 drin zum 1.1.2013. Passt nicht zu denen, dass die das so einfach schlucken.

Zu Person B steht nur das diese Widerspruch eingelegt hat, aber noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Insofern ist es noch nicht gesichert, dass Person B aus den doppelten Beiträgen raus ist. Auf was genau hat denn Person B Widerspruch eingelegt? Auf Infopost oder einen Gebühren-/Beitragsbescheid?

In der Regel gilt, was Redfox als Hinweis zum Landesmeldegesetz bezüglich An- und Ab- sowie Ummeldung schreibt.


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Re: Zeitpunkt des Widerspruchs
#6: 01. April 2014, 12:25
Gute Hinweise!

Die Abmeldung von Person B bei der Meldebehörge hat Person A gemacht.
Person A fragt sich gerade, ob er etwas schriftliches mitbekommen hat. hmm...

Meldebehörde B hat den Wunsch nach Abmeldung zum 1.1.2013 an Meldebehörde A weitergegeben.

Jedenfalls hat Person B für Wohnung A Widerspruch beim Gebührenservice eingelegt.

A+B harren der Dinge... Mal sehen, was kommt.


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