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Autor Thema: Fragen zum Klageverfahren  (Gelesen 3322 mal)

K
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Fragen zum Klageverfahren
Autor: 16. März 2014, 14:01
Hallo,

für eure Hilfe/Erfahrungen wäre Person A sehr dankbar.
Person A hat für die ersten drei Quartale 2013 Beitragsbescheide erhalten, dagegen Widerspruch eingelegt. Fast zeitgleich mit dem Beitragsbescheid der Abzockerbande für das dritte Quartal 2013 kam eine Zahlungsaufforderung für komplett 2013. Mit dem Widerspruch für das dritte Quartal 2013 hat A ein Schreiben mitgeschickt mit der Aufforderung doch auf meine Widersprüche zu reagieren, wie diese Bande dies bei anderen System-zu-Recht-ungerechtfindenden-und-nicht-zahlenden Bürgern auch macht. Wenn nun irgendwann mal ein Widersrpuchsbescheid kommt, kann A endlich Klage einreichen. A würde gern einen Anwalt dazu haben, aber anscheinend gehört es zur Servicewüste Deutschland auf solche Anfragen nicht ein mal zu antworten und Bescheid zu geben, dass man entweder zu viele Mandanten hat oder sich mit diesem Thema nicht auseinandersetzen möchte. Bekannte Person B hat zwar einen Anwalt, aber dieser verlangt mittlerweile ziemlich zusätzliches Geld und nicht mehr, wie bei B nur das, was von der Rechtsschutzversicherung gezahlt wird.
Wenn A das Ganze jetzt ohne Anwalt durchzieht, hat A gelesen, dass ca. 130 Euro Kosten auf A zukommen. Was passiert nach einem evtl. negativen Ausgang für A? Die Kosten wären dann Beiträge 2013 + Säumniszuschläge + Gerichtskosten 130 Euro und dann entweder bezahlen oder weiter zur nächsten Instanz? Wenn jmd. noch einen guten Anwalt kennt, für den die Deckung der Rechtsschutzversicherung ausreicht, gerne Bescheid geben. Vielen Dank


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Re: Fragen zum Klageverfahren
#1: 17. März 2014, 04:55
Jegliches Forcieren einer Klage erscheint Person XYZ
bis zur Entscheidung der Popularklage von
Ermano Geuer (privat) und
Rossmann (betrieblich)
am Bayerischen Verfassungsgerichtshof
nicht sinnvoll.

Die Verhandlung o.g. Klage ist für den 25.03.2014 angesetzt.
Das eigentliche Urteil könnte noch Wochen bis Monate brauchen.

Gleichzeitig am 25.03.2014 ist die Urteilsverkündung für die
Verfassungsbeschwerde bzgl. ZDF-Staatsferne (bzw. -nähe) anberaumt.

Danach wird sich evtl. die Richtung etwas besser abzeichnen.

Sollte Ermano Geuer in Monaten unterliegen, ist ihm zuzutrauen, sich an die nächsten Instanzen und in Konsequenz wohl auch an den EuGH bzw. den EuGH für Menschenrechte zu wenden.

Solange höherinstanzliche Verfahren anhängig sind, kann man sich nach Auffasung von Person XYZ in seiner eigenen Klage auf diese höherinstanzlichen Verfahren berufen - und das ist auch sehr gut ohne Anwalt möglich ;)

Person A sollte allenfalls beachten, das theoretisch nur ein
- Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" bei der Landesrundfunkanstalt bzw. bei Ablehnung oder akut drohender Vollstreckung ein
- Antrag auf "Eilrechtsschutz" bzw. Antrag auf "Anordnung der Aussetzung der Vollziehung" beim Verwaltungsgericht bis zum eigenen Verfahrensende vor Zahlung schützen kann, da bei öffentlichen Abgaben (und als solche ist der Rundfunkbeitrag offensichtlich eingeordnet worden) ein Widerspruch allein keine aufschiebende Wirkung besitzt, d.h. theoretisch trotz Widerspruch gezahlt werden müsste.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Fristsetzung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7716.0.html

Weitere Informationen hierzu bitte über die Suchfunktion des Forums ausfindig machen ;)


PS: Person A könnte evtl. auch auf der Welle von Person B mitschwimmen... zeitversetzt, sozusagen...
...so unterschiedlich dürften die Sachverhalte vielleicht nicht sein.


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K
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Re: Fragen zum Klageverfahren
#2: 17. März 2014, 07:24
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Person A hat auch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, hat Person A vergessen zu erwähnen. Das heißt, dann muss Person A Antrag auf Eilrechtsschutz beantragen sobald von der GEZ so Vollstreckungsankündigungen kommen, Zahlungsaufforderung ist noch nicht das Problem? Was Person A auch immer nett findet, wie viel Zeit die einem klauen - die Schriftstücke der GEZ sind meist mindestens schon 7 Tage alt wenn sie überhaupt ankommen... Danke nochmals


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R
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Re: Fragen zum Klageverfahren
#3: 17. März 2014, 07:33
So ist es, erst bei einer Vollstreckungsankündigung ist der Antrag m.E. sinnvoll. Die Bettelbriefe kann man immer unter Ulk abhaken.

Wobei es bei den Eilverfahren auch sein kann, dass man unterliegt - beim VerwG Potsdam war das bei einem Kollegen der Fall. Dies betrifft dann aber nicht die Hauptsache, sondern die Vollsteckungsaussetzung.



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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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Re: Fragen zum Klageverfahren
#4: 17. März 2014, 10:09
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Person A hat auch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, hat Person A vergessen zu erwähnen.
Das heißt, dann muss Person A Antrag auf Eilrechtsschutz beantragen sobald von der GEZ so Vollstreckungsankündigungen kommen, Zahlungsaufforderung ist noch nicht das Problem?
"Ihre Rundfunkbeiträge"/ "Zahlungsaufforderung"/ "Zahlungserinnerung" u.ä. sind eher informativ.
Person XYZ wäre sogar geneigt zu behaupten, dass die "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" vom ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice ähnlich "informativ" ist, denn der Beitragsservice ist "nicht-rechtsfähig" und kann selbst nicht vollstrecken.

Anders mag es mit einer darauffolgenden "Vollstreckungsankündigung" z.B. der jeweiligen Vollstreckungsbehörde der Stadt sein.
Erst diese wäre für Person XYZ Zeichen einer akut drohenden Vollstreckung - und dementsprechend Anlass für den Antrag auf "Eilrechtsschutz".


Was Person A auch immer nett findet, wie viel Zeit die einem klauen - die Schriftstücke der GEZ sind meist mindestens schon 7 Tage alt wenn sie überhaupt ankommen... Danke nochmals
Das hat Methode - davon darf man sich aber weder beeindrucken noch unter Druck setzen lassen...  ;)
...denn zumeist gilt *nicht* nicht das Versendedatum - und schon gar nicht das Erstellungsdatum des Schreibens - sondern erst die "Bekanntgabe", d.h. die (im Zweifel nachzuweisende!) "Zustellung" beim Empfänger

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html


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Z
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Re: Fragen zum Klageverfahren
#5: 17. März 2014, 12:20
Ich halte die Säumniszuschläge für extrem angreifbar.
Dadurch, daß die Forderung erst mit einem Bescheid rechtswirksam werden kann, muß der (erstmalige) Bescheid ohne den Säumniszuschlag ausgewiesen sein.
Schließlich ist der Bescheid die grundsätzliche Voraussetzung für eine theoretische Zahlungspflicht.
Nicht rechtsfähige Einheiten können noch so viele Belustigungsschreiben verschicken, man kann gegen sie wegen mangelnder Rechtsfähigkeit nicht vorgehen, sie verklagen, widersprechen, folglich können sie auch keine rechtswirksamen Zahlungsaufforderungen verschicken.

Ein separater Einspruchssatz innerhalb eines Widerspruchs gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid, der sich mit dem Thema Säumniszuschlag befaßt, dürfte sinnvoll sein, hier müßte sich auch der Beitragsservice bzw. die Rundfunkanstalt einsichtig zeigen bzw. einem Widerspruch mindestens teilstattgegeben werden, andenfalls man wieder Munition für die Klage hat...

Die Säumniszuschläge können sich die Jungs und Mädels also in die Haare schmieren, wenn ein Richter die Sache also streng nach formalen Regeln betrachtet, müßte dieser Teil ganz eindeutig erledigt sein.

Kosten wären also schlimmstenfalls die Beiträge selbst, die Gerichtskosten (ist da die Urteilsgebühr schon drin?) und Verzugszinsen auf die eigentliche Forderung.


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Re: Fragen zum Klageverfahren
#6: 17. März 2014, 16:39
Vielen Dank, ihr habt Person A alle sehr weitergeholfen.


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