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Autor Thema: Nachträgliche Gebührenforderung von 2011-2013  (Gelesen 3035 mal)

S
  • Beiträge: 3
Nachträgliche Gebührenforderung von 2011-2013
Autor: 27. Februar 2014, 13:10
Guten Tag,

Person S hat folgendes Problem. Person ist Student und hat sich ab 2013 angemeldet. Jetzt kam eine Rückforderung von 338€ für den Zeitraum von 2011-2013. Zu der Zeit war Person S Schüler und ist dann auch nahtlos ins Studium übergangen (alles nachweisbar).
Person S hat sich 2011 angemeldet mit einem Befreiungsbescheid. Die Person hat oft den Wohnort gewechselt und sich dementsprechend vergessen abzumelden. Gebührenpflichtige Geräte besaß Person S bis März 2013 nicht. Nach einem Telefonat sagte man Person S das diese den Betrag nachzahlen muss, da sie sich nicht abgemeldet hat. Welche Optionen bleiben Person S  nun? Person S sieht es nicht ein für eine Leistung zu zahlen die nicht genutzt wurde in den letzten Jahren.
Gruß Splushy


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Februar 2014, 13:24 von themob«

S
  • Beiträge: 3
Kann keiner helfen?

Gruß


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  • Beiträge: 3.241
Gebühren von vor 2013 werden normalerweise nur gefordert, wenn diese durch Gebührenbescheid bereits rechtskräftig geworden sind. Ab 2013 besteht ein neues Gesetz, zu zahlen ist ab 01.01.2013 wenn man sich nicht abgemeldet hat. Deine Person S könnte also erst mal prüfen, welche Beträge noch anfechtbar sind. Ein Gebührenbescheid kann nicht mehr angefochten werden, ein Beitragsbescheid auch nur binnen 4 Wochen. Die Zeiträume für Gebührenforderung und Beitragsforderung sind zudem in der Zahlungsaufforderung vermischt, also zusammengefasst worden. Bezahlen muss man bis man sich abmeldet, wenn das versäumt wird kann man nur den Bescheid mit Widerspruch und Klage anfechten. Auch Befreiungen werden ab 2013 nur 2 Monate rückwirkend anerkannt, wie es vorher geregelt war weiss ich nicht. Person S hat sich zwar mit einem Befreiungsantrag angemeldet, aber Befreiungen waren meistens zeitlich begrenzt. Also ist die Befreiung irgendwann abgelaufen. Wenn keine Bescheide über Gebühren oder Beiträge bisher kamen, kann man beantragen, diese auszustellen, die Frist beginnt dann neu und man kann diese anfechten.


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S
  • Beiträge: 3
Danke schonmal!
Update: Person S hat beim Beitragsservice um Erläuterung gebeten und folgendes Schreiben erhalten.
Das Beitragskonto XXXXX wurde zum 01.07.2010 von der GEZ mit einem Fernsehgerät unter Adresse A angemeldet. Ab 01.10.2010 hat die GEZ ein Radio zugemeldet.
Die Befreiungen waren für die Zeiträume von 08.2010 und von 10.2010 bis 6.2011 vermerkt.
Ab 01.07.2011 wurde vom Einwohnermeldeamt die Adresse B mitgeteilt.
Leider konnte die GEZ unter Anschrift B auf dem Postweg Person S nicht mehr erreichen. Seit 15.05.2012 hat Person S deshalb keine Zahlungsaufforderungen mehr erhalten.

Es ist noch zu sagen, das Adresse B, nachweisbar nicht bewohnbar war/ist. Person S war lediglich nur dort gemeldet um Post empfangen zu können.

Welche Möglichkeiten bleiben mir? Danke.

Gruß Splushy


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themob

Wenn Person S keine Abmeldung nachweisen kann (Rundfunkgebührenpflicht) ab 07.2011 wird es rechtlich gesehen sehr schwer. Da würden dann Kosten einer Klage, gegeben falls mit RA Unterstützung, schnell die Forderungssumme übersteigen. Sollte man sich gut überlegen. Ob es Sinn macht, es bis zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen zu lassen, muss Person S entscheiden.

Die Krux liegt einfach darin, dass Person S es versäumt hat, sich abzumelden bei der Rundfunkanstalt. Das gleiche Procedere kann heute jederzeit wieder passieren, wenn man sich nicht "abmeldet" bei der Rundfunkanstalt, vorausgesetzt man hat die Möglichkeit.

Ab 1.1.2013 wäre dann theoretisch die Möglichkeit auf festgesetzte Beitragsbescheide Widerspruch einzulegen mit den vielfältigsten Begründungen (siehe hier im Forum).

Ich gehe davon aus, dass bis jetzt noch kein Beitragsbescheid gekommen ist, somit auch noch keine Frist versäumt wurde für die Zeit ab 1.1.2013

 



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