"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Widerspruchs-/Klagebegründungen

Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice

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Philemon:
Bei "Zahlungsweise" steht das erste Kästchen für  "Durch Lastschrift",
dort sollte eigentlich stehen: "Erteilen Sie uns eine Abbuchungsermächtigung"!
Das war so unscheinbar, das ist mir garnicht aufgefallen.
Und Lastschrift bedeutet, daß sie den Beitrag später erhöhen können!
Man sollte Behörden nie Abbuchungsermächtigung geben.

mickschecker:
Die erteilte Einzugsermächtigung zur Lastschrift des Rundfunkbeitrages ist wohl mit die größte Baustelle , die es hier in unseren Bemühungen gegen dieses abartige System der Selbstbedienung zu bearbeiten und einer Veränderung zuzuführen gilt.
Einfach für alle , vor allem schön bequem . so schön bequem für alle. So hätte man es liebend gern beim BS.

seppl:
Hallo, liebe Mitglieder!

In diesem Thread geht es konkret um die Briefe, die vom Beitragsservice verschickt werden und zweifelhafte Inhalte haben.

Bitte bleibt beim Thema!

Ein Mod hat mich darauf hingewiesen, dass ich die Beiträge mal auf offtopic überprüfen sollte, ich habe daher einige löschen lassen.
Nicht böse sein, sie passten hier nur nicht hin.

Schön wäre es, wenn hier auch die Formulare zur automatischen Anmeldung und zur Datenauskunft über Mitbewohner kritisch erwähnt werden würden. Da sehe ich Eingriffe in die Privatsphäre und unerlaubte Mittel zur Erfassung von Beitragszahlern. Ich bin aber nicht selbst betroffen davon, habe diese Briefe also nicht vorliegen.

Minion:

--- Zitat von: seppl am 18. März 2014, 13:13 ---Schön wäre es, wenn hier auch die Formulare zur automatischen Anmeldung und zur Datenauskunft über Mitbewohner kritisch erwähnt werden würden. Da sehe ich Eingriffe in die Privatsphäre und unerlaubte Mittel zur Erfassung von Beitragszahlern. Ich bin aber nicht selbst betroffen davon, habe diese Briefe also nicht vorliegen.

--- Ende Zitat ---
Dem kann abgeholfen werden.

Zu dem Brief kam es wie folgt:
1. Frau A bekam den Brief für die Anmeldung
2. Frau A schrieb dem BS, dass sie nicht für die Beiträge zuständig sei, sondern Herr B mit der Beitragsnummer 123, sowie dem Vor- und Nachnamen
3. Der BS schrieb zurück, dass die Beitragsnummer ungültig sei und zudem unter einer anderen Adresse gemeldet ist, es wurden weitere Informationen verlangt
4. Frau A ignorierte dies zunächst, bekam dann aber den Brief im Anhang.

Kritik - Seite 1:
- Der Brief beinhaltet im Adressfeld die Vorgangsnummer (über der Anrede) im Bereich des Sichtfensters
- (offenbar können die BS Mitarbeiter ihre Bausteine nicht richtig zusammen klicken, siehe "Haben Sie Fragen? ...")
- (Ist mir auch in anderen Briefen von mir aufgefallen, das Schreiben beginnt mit Seite 2?)
- Ist die Fristsetzung von 4 Wochen zulässig? Immerhin handelt es sich hier um keinen Bescheid.

Kritik - Seite 2:
- Punkt 2 deckt sich aus meiner Sicht nicht mit dem in der Fußzeile zitierten Paragrafen aus dem RBStV:


§9 Abs. 1

--- Zitat ---Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.
--- Ende Zitat ---

§8 Abs. 4

--- Zitat ---(4)Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen
und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung,
einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8. Beitragsnummer,
9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,
11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.
--- Ende Zitat ---

Daraus geht nicht hervor, dass jemand Angaben über eine dritte Personen machen muss - unwichtig ob diese Person nun beitragspflichtig ist oder nicht.

seppl:
Mit den verschleierten, Gebühren und Beiträge mischenden Zahlungsaufforderungen erhebt der Beitragsservice nun auch Forderungen, die absurd weit in der Vergangenheit liegen können.

Es wird verschwiegen, dass sich die Verjährungsfristen, sowohl für Rundfunkgebühren als auch -beiträge nach RGebStV §4Abs.4 und RBStV §7Abs.4 nach dem § 199 BGB richtet. 

Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre!

Gebühren:
http://www.recht-gehabt.de/ratgeber/meine-rechte-bei-der-gez/gez-gebuehren-nachzahlen-wann-muss-man-das.html

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