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Autor Thema: Radiobeitrag > Widerspruch gegen neuen Beitrag > Kein neg. Widerspruchsbescheid  (Gelesen 2486 mal)

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  • Beiträge: 14
Nehmen wir Folgendes an:

Herr Mustermann ist wohnhaft im Bundesland Berlin/Brandenburg und zahlt seit 10 Jahren gerne Radiogebühren. Fernsehen interessiert ihn nicht.

Herr M. erhält Anfang des Jahres eine Aufforderung des Beitragsservices eine höhere Gebühr pro Monat zu zahlen.

Er widerspricht diesem Begehr. Kern seiner Begründung ist sinngemäß "Viele Rechtsexperten meinen, die Rundfunk-Zwangsabgabe sei in Wahrheit gar kein Beitrag, sondern eine Rundfunksteuer."

Herr M. zahlt weiter pro Monat ausschließlich die ehemalige Radiogebühr.

Herr M. erhält dreimal Zahlungsaufforderungen, die er ignoriert.

5 Monate nach seinem Widerspruch erhält er ein Schreiben des "Beitragsservice", wo inhaltlich auf seinen Widerspruch eingegangen wird. Nehmen wir einen sinngemäßen Gehalt wie folgt an: "Momentan gibt es keine höchstrichterlichen Entscheidungen des Gesetzgebers, wonach die Gültigkeit des Gesetzes in Zweifel zu ziehen wäre." Eine Rechtsbehelfsbelehrung hängt nicht an.
In dem Schreiben kommen keine Formulierungen "Negativer Widerspruchsbescheid" oder "Wir lehnen Ihren Widerspruch ab" vor.

Kurz danach erhält Herr M. ein weiteres Schreiben mit der sinngemäßen Aussage "Künftig erhalten Sie keine Zahlungsaufforderung mehr, wenn das Beitragskonto einen Rückstand aufweist. Die Rundfunkbeiträge setzen wir dann per Gebühren/Beitragsbescheid fest, mit dem ein Säumniszuschlag erhoben wird.


Frage:

Ist es richtig, dass Herr M. noch keinen negativen Widerspruchsbescheid erhalten hat und daher keine Klage erheben kann?

Wie genau ist ein negativer Widerspruchsbescheid gekennzeichnet?

Welche Höhe an Säumniszuschlag ist zu erwarten, wenn der Rückstand ca. 110 € beträgt?

Gibt es eine Gruppe von Personen in Berlin/Brandenburg, die gemeinsam eine Klage organisieren, wo Herr M. sich anschließen könnte? (Es geht nicht um eine Sammelklage, Herr M. weiß, dass es dieses Konstrukt für diesen Fall nicht vorgesehen ist.)




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themob

Frage:

Ist es richtig, dass Herr M. noch keinen negativen Widerspruchsbescheid erhalten hat und daher keine Klage erheben kann?

Wie genau ist ein negativer Widerspruchsbescheid gekennzeichnet?

Welche Höhe an Säumniszuschlag ist zu erwarten, wenn der Rückstand ca. 110 € beträgt?

Gibt es eine Gruppe von Personen in Berlin/Brandenburg, die gemeinsam eine Klage organisieren, wo Herr M. sich anschließen könnte? (Es geht nicht um eine Sammelklage, Herr M. weiß, dass es dieses Konstrukt für diesen Fall nicht vorgesehen ist.)

Hallo und herzlich Willkommen,

wenn ich den hypothetischen Sachverhalt richtig interpretiere, gab es noch keinen Gebühren-/Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) auf den überhaupt der Widerspruch eingelegt werden könnte.

Person M hat einer netten Zahlungsaufforderung widersprochen. Da es kein Verwaltungsakt war, kann auch kein entsprechender Widerspruchsbescheid (Verwaltungsakt) kommen.

Daher auch der Hinweis: Künftig erhalten Sie keine Zahlungsaufforderungen mehr....... es folgt dann der Gebühren-/Beitragsbescheid.

Auf diesen kann Person M dann Widerspruch einlegen. Der Säumniszuschlag dürfte im Beitragsbescheid 8€ ausmachen.

Wie ein Gebühren-/Beitragsbescheid aussieht, kann man hier sehen:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html (die 2 Links im Beitrag)

Wie ein Widerspruchsbescheid, ist hier zu sehen:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html

Antworten auf die Fragen:

Ja

Mit entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung und Hinweis das innerhalb 4 Wochen Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden kann, inkl. Adresse des Verwaltungsgerichts und Adresse des Beklagten (RBB)

8€

Soweit mir bekannt, nein. Hier im Forum gibt es mit Ausnahme von Dresden (Mitglied: Bürger + Teegadrom) keine strukturierte Organisation auf regionaler Ebene. Warum wirst Du feststellen wenn Du Dich länger im Forum aufhälst und Dir Deine eigene Meinung bildest  ;)

Ich komme zwar auch aus Berlin/Brandenburg, aber meine eigene Suche hat zu keinem Erfolg geführt. Ebenfalls die Suche nach gleichgesinnten im regionalen Bereich per Internet und Gesprächsführung in diversen sozialen Bürgerinitiativen brachte keinen Erfolg. Es gibt zwar dankbare Menschen, die Hilfe und Unterstützung annehmen, aktiv mitmachen wollen aber die wenigsten. Viele fordern ein, sind aber nicht gewillt, aktiv mit zu machen. 

PS: Eventuelle Nachfragen zu meiner letzten Antwort bitte per PM




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@themob

Herzlichen Dank für Deine umfassende und verständliche Antwort :)
Ich schätze es sehr, wenn jemand so klar schreibt wie Du.

Kleiner Nachtrag noch:

Ist es typisch, dass der erste Beitragsbescheid mit einem Säumniszuschlag einhergeht?

Oder muss Herr M. erwarten, dass sein erster Beitragsbescheid ohne Säumniszuschlag eintreffen wird?

Kann Herr M. noch etwas tun, damit der erste Beitragsbescheid keinen Säumniszuschlag enthält?


Zu Deinem letzten Absatz schreibe ich Dir gleich per PM.



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hallo ihr kämpfer,
verfolge fast täglich was hier im GEZ Boykott veröffentlicht wird mit begeisterung.............nur tote fische schwimmen mit dem strom.
auf zahlungsaufforderung, beitragsbescheid, mein eigener widerspruch, standartantwortschreiben und erneuten beitragsbescheid usw., habe ich dem beitragssrevice und dem SWR per einschreiben lapidar geantwortet:

mit schreiben vom...........bestätigen sie den eingang meines widerspruchs vom ........mit einem hohlen standartschreiben statt wie vom SWR Justitiar vorgegeben, den rechtsweg einzuhalten. Ich erwarte also ihren widerspruchsbescheid mit angabe des zuständigen verwaltungsgerichts...........

hier soll keine floskel stehen


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