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Autor Thema: Prof. Dr. Thomas Koblenzer: Verfassungswidrig! Klagewelle gegen Rundfunkbeitrag  (Gelesen 3246 mal)

Uwe

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  • Angst und Geld habe ich nie gekannt :-)
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Steuerrechtler Prof. Dr. Thomas Koblenzer: Verfassungswidrig! Klagewelle gegen Rundfunkbeitrag

Seit dem 1. Januar 2013  haben die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten ein neues Finanzierungsmodell: Den Rundfunkbeitrag, der nach dem Prinzip „Eine Wohnung – ein Beitrag“ funktionieren soll. Seither zieht ein deutsches Unternehmen nach dem anderen gegen den Beitrag vor Gericht.

Auch der bekannte Steuerrechtler Prof. Dr. Thomas Koblenzer klagt im Namen einer seiner Mandanten gegen die neue Regelung. Bereits im Frühjahr hatte er ein verfassungsrechtliches Gutachten zu diesem Thema erstellt. Die Gründe für seinen Widerstand gegen den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag legte der Düsseldorfer Rechtsanwalt und Honorarprofessor unserer Redaktion exklusiv in einem Interview dar.

mehr auf:
http://www.finanzfernsehen.de/money_business/wirtschaft_politik/2013_34/interview-koblenzer.html


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5

503

  • Beiträge: 315
  • Im Namen der Gerechtigkeit
" Mit der jetzigen Regelung sind wir deshalb in der Allgemeinfinanzierung und das wiederum ist der typische Fall einer Steuer."
Das hat er gut auf den Punkt gebracht.

Zitat
Etwa 70 % der Programminhalte öffentlich-rechtlicher Sender unterscheiden sich nicht wesentlich von denen der Privaten, die Erfüllung von Bildungs- und Informationsauftrag kann man nur noch schwerlich erkennen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2013, 10:46 von 503«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

R
  • Beiträge: 1.126
Hat jemand zu dem Hinweis mit den 70 Prozent noch eine andere Quelle parat?


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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