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Autor Thema: Welche Mahnkosten sind zulässig? 2 bis maximal 3 Euro?  (Gelesen 314 mal)

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Man würde sagen, ist doch egal, diese kleinen Beträge.

Die Kölner Mediensteuer-Inkassostelle /"Beitrags-Service") kostet im Jahr rund 200 Millionen Euro.
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- so jedefnalls hier in Erinnerung -
Die Summe der Mahngebühren ist nach Überschlagsrechnung - Irrtum vorbehalten - rund 20 Millionen Euro, also immerhin ein Zehntel. Wenn es gelingt, diese Sondergewinne zu hemmen, das wäre gut.
 
Ferner, in allen Verfahren ist hilfreich, möglichst viele Rechtsfehler anfechten zu können. Schon jetzt ist das System erkennbar außerstande, die Summe der Argumente in einem 100-seitigen Standard-Schriftsatz überhaupt auch nur zu bearbeiten, derart dick ist das Wespennest der jahrelang immer mehr akkumulierten Rechtsfehler angewachsen.


Es wurde mir übermittelt, es sei in einem Entscheid des Landgerichts Tübingen,
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Richter Dr. Sprißler, entschieden worden: Mahngebühren maximal 2 bis 3 Euro.
Denn öffentlich.rechtliche Stellen dürfen nur den Mittelwert der IST-Kosten in Rechnung stellen.
Wenn die "GEZ" deutlich mehr nimmt, so könnte natürlich auch sein, dass das an jemandem im Hintergrund geht im Rahmen irgendeiner Pauschaulvereinbarung. Das zu klären ist nicht unsere Aufgabe - nur als Anmerkung gemeint.


Nun also zur Rechtsfrage: Was darf öffentlich-rechtlich als Mahnkostenbetrag
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fordern? Es interessiert die allgemeine Rechtslage. Da dürfte es Rechtsprechung geben. Wer weiß mehr?

Ferner: Welches Aktenzeichen hat der Vorgang des Landgerichts Tübingen?


Dies ist nicht zur verwechseln mit den privatrechtlichen Regeln.
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Anwälte möchten bei Mahnungen Geld verdienen und haben eine starke Lobby. Das sorgt für tüchtige Mahnkosten im Zivilrecht.
Diese Rechtslagen nutzen dann computerisierte private Inkassodienstleister. Das ist sehr hässlich? Viel zu viel ist auf der Welt zu hässlich. 1000 Leben würden nicht genügen, alles Hässliche zu besiegen.
Beschränken wir uns auf das besonders Hässliche, die verfassungswidrige "GEZ"-Abgabe.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2025, 13:41 von Bürger«
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Im Anhang die Rückseite einer Mahnung aus 04/2025 als GIF und PDF (OCR ggf. tlw. fehlerhaft)
mit Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage je Bundesland.

Bezüglich der Höhe der Mahngebühren wäre also wohl zunächst die jeweilige Rechtsgrundlage des betreffenden Bundeslandes zu sichten.

Ob vor dem Hintergrund der Ausnahme der "Landesrundfunkanstalten" von den Landes-VwVfG und dem Verbot eines justizförmig ausgeprägten Verwaltungsverfahrens
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
die benannten Rechtsgrundlagen für die jeweilgen "Landesrundfunkanstalten" überhaupt tatsächlich angewendet werden dürfen, wäre eine eigenständige Frage.


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Dank an @Bürger für den Rechtsquellen-Hinweis. So, nun wird die Bearbeitung delegiert an diejenigen, die dafür aus der Rundfunkabgabe finanziert werden. Der kooperative Sammelschriftsatz "NEIN-Brief" erhielt nun folgenden weiteren Abschnitt:
 - ein paat Punkte sind darin noch zu ändern, aber das Ändern endet ja nie -


Zitat
*B-UBETM. Mahngebühren: Alle oberhalb 2,50 EUR
gutzuschreiben.
*B-UBETM1. a1) Mahngebühren entfallen vermutlich für folgende Bundesländer und für
diese wäre dieser Antrag dann gegenstandslos:
--- Bayern --- Hessen --- Nordrhein-Westfalen

*B-UBETM1.a2) Sofern Beträge von Anfang an fehlerhaft reklamiert wurden,
sind Mahngebüjhren vollständig zu löschen. Dies ist mit Rückwirkung und ohne Verjährung,
soweit nicht besondere Umstände es anders bedingen.

B-UBETM1.b1) Unabhängig davon sind aber alle Mahngebühren zu löschen,
soweit sie 2,50 Euro überschreiten. Wir sind hier im öffentlichen Recht und für völlig
automatisierte Vorgänge. Der Mahnungen-Versand liegt organisatorisch bei der Kölner
Nicht-Rechtsperson mit der gesetzlich irrig verankerten doppelt falschen Etablissement-
Bezeichnung "Beitrags"-"Service".

B-UBETM1.b2) Es wird berichtet, dass dieser über Ausschreibungen den preiswertesten
Dienstleister ermittelt, der in Dateien übermittelt erhält, was als Brief auszudrucken ist, zu
kuvertieren ist und einem postalischen Auslieferdienst zu übergeben ist. Damit sind die Ist-
Kosten pro Mahnung - inklusive Porto - ermittelbar. Es wird davon ausgegangen, dass
diese brutto, also inklusive aller Steuern, unterhalb von 2,40 Euro pro Mahnbrief liegen,
vermutlich sogar unter 2 Euro.

B-UBETM1.b3) Die Computerdienste pro Mahnung sind für das System eine Bagatelle
und können mit kalkulatorischen Selbstkosten von weniger als 0,10 Euro pro Mahnbrief
veranschlagt werden, eher sogar unterhalb von 0,01 Euro, also unterhalb von 1,0 Cent.

B-UBETM1.b4) Rückforderrecht für wesentliche Gebührenüberhebung verjährt nicht.
- so die pro-aktiv veranlassten Teil-Rückzahlungen des Bundeslandes Berlin für jahrelang
übersetzte Semestergebühren sogar an längst ausgeschiedene Hochschul-Absolventen,
nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Überhöhung als unzulässig entschieden
hatte.


B-UBETM1.c1) Sobald anerkannt wird, dass die Überhöhung nicht sein durfte,
ist die Umrechnung in besten Händen beim Kölner Computer der Nicht-Rechtsperson mit der
doppelt falschen Etablissement-Bezeichnung "Beitrags"-"Service" (gemeinsame Mediensteuer-
Verwaltungsstelle der ARD-Anstalten).

B-UBETM1.c2) Eine Bezifferung durch den Antragsteller ist nicht wünschenswert,
weil die spätere Computerabrechnung mit Umfakturierung der Mahnkosten der verbindliche
Maßstab sein sollte und diese Kleinbeträge nicht das Verfahren belasten sollen. Im Fall einer
anhängigen gerichtlichen Klage beantragt der Kläger nicht, dass Richterzeit für diese
Minimalbeträge zu verwenden sei. Eine richterliche Feststellung der Absenkung auf 2,50 Euro
würde aus Sicht des Klägers genügen.

B-UBETM1.d1) Sollte eine Verwaltungsregelung der Absenkung entgegenstehen,
so wird die Unwirksamkeit dieses Punktes der Regelung eingewandt. Es wäre eine verdeckte
Erhöhung der Rundfunkabgabe. Über deren Höhe kann aber nur die Volksvertretung - hier in
Zuständigkeit das Landesparlament - wirksam beschließen.

B-UBETM1.d1) Der Einwand der Unerheblichkeit wäre unangebracht.
Es wurde als Überschlagsrechnung beichtet: Etwa 20 Millionen Euro könnte die jährlich Summe
sein, die die öffentlich-rechtliche nicht-rechtsfähige Inkassostelle (falsch benannt
"Beitrags"-"Service") oberhalb der Regeln des öffentlichen Rechts als Mahngebühren
vereinnahmt. Das wäre etwa ein Zehntel der jährlichen Gesamtkosten dieser Stelle.

B-UBETM1.d2) Eine Größenordnung von 20 Millionen Euro ist keine Bagatelle.
Im Einzelfall ist es Bagatelle. Dies darf aber keinen Unmut erzeugen. Es haben bei
Massenvorgängen die richterlichen Einzelentscheide generell oft erhebliche Fernwirkung.

Das kann jeder, der möchte, in eigene Schriftsätze übernehmen.


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"Mahngebühren" - ebenso wie "Säumniszuschläge" - sollten ohne vorausgehenden Leistungsbescheid mit vollstreckungsfähigem Leistungsgebot einschl. sämtlicher für die (unbare) Zahlung erforderlichen Angaben der konkreten Zahlstelle, auf welche die Zahlung der "Rundfunkbeiträge" schuldbefreiend zu erfolgen hat, ganz grundsätzlich nicht erhoben werden bzw. 0 (in Worten: null) Euro nicht überschreiten - siehe u.a.
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum Thema "Leistungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507


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Die Kurzverweise von @Bürger aus seinen 2  Beiträgen habe ich nun in den Schriftsatztext in etwa wortgleich übernommen, verbunden mit den angegebenen Links zum Forum.

Den aktuellen Link, in dem wir hier gerade texten, füge ich nicht ein, weil er ja unsere Strategie-Erwägungen beinhaltet.

Das sollte für dies Nebenthema genügen. Solche Nebenthemen sind immer nützlich, um durch die Beantwortungspflicht Schriftsätze derart vielschichtig zu machen, dass die Juristen des Imperiums resignieren. Das emöglicht Patt- / Mikado-Situation für Verfahren statt Rundfunkabgabe. 


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"Mahngebühren" - ebenso wie "Säumniszuschläge" - sollten ohne vorausgehenden Leistungsbescheid mit vollstreckungsfähigem Leistungsgebot einschl. sämtlicher für die (unbare) Zahlung erforderlichen Angaben der konkreten Zahlstelle, auf welche die Zahlung der "Rundfunkbeiträge" schuldbefreiend zu erfolgen hat, ganz grundsätzlich nicht erhoben werden bzw. 0 (in Worten: null) Euro nicht überschreiten - [...]
Also gar nicht, da die ÖRR keine Leistungsbescheide erstellen?


Edit "Bürger": Ja, genau so war/ ist es gemeint :)


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