Man würde sagen, ist doch egal, diese kleinen Beträge.
Die Kölner Mediensteuer-Inkassostelle /"Beitrags-Service") kostet im Jahr rund 200 Millionen Euro.
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- so jedefnalls hier in Erinnerung -
Die Summe der Mahngebühren ist nach Überschlagsrechnung - Irrtum vorbehalten - rund 20 Millionen Euro, also immerhin ein Zehntel. Wenn es gelingt, diese Sondergewinne zu hemmen, das wäre gut.
Ferner, in allen Verfahren ist hilfreich, möglichst viele Rechtsfehler anfechten zu können. Schon jetzt ist das System erkennbar außerstande, die Summe der Argumente in einem 100-seitigen Standard-Schriftsatz überhaupt auch nur zu bearbeiten, derart dick ist das Wespennest der jahrelang immer mehr akkumulierten Rechtsfehler angewachsen.
Es wurde mir übermittelt, es sei in einem Entscheid des Landgerichts Tübingen,
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Richter Dr. Sprißler, entschieden worden: Mahngebühren maximal 2 bis 3 Euro.
Denn öffentlich.rechtliche Stellen dürfen nur den Mittelwert der IST-Kosten in Rechnung stellen.
Wenn die "GEZ" deutlich mehr nimmt, so könnte natürlich auch sein, dass das an jemandem im Hintergrund geht im Rahmen irgendeiner Pauschaulvereinbarung. Das zu klären ist nicht unsere Aufgabe - nur als Anmerkung gemeint.
Nun also zur Rechtsfrage: Was darf öffentlich-rechtlich als Mahnkostenbetrag
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fordern? Es interessiert die allgemeine Rechtslage. Da dürfte es Rechtsprechung geben. Wer weiß mehr?
Ferner: Welches Aktenzeichen hat der Vorgang des Landgerichts Tübingen?
Dies ist nicht zur verwechseln mit den privatrechtlichen Regeln.
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Anwälte möchten bei Mahnungen Geld verdienen und haben eine starke Lobby. Das sorgt für tüchtige Mahnkosten im Zivilrecht.
Diese Rechtslagen nutzen dann computerisierte private Inkassodienstleister. Das ist sehr hässlich? Viel zu viel ist auf der Welt zu hässlich. 1000 Leben würden nicht genügen, alles Hässliche zu besiegen.
Beschränken wir uns auf das besonders Hässliche, die verfassungswidrige "GEZ"-Abgabe.