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Autor Thema: BGH 1 ZR 69/24 - Zur Tragweite der Garantie des rechtlichen Gehörs  (Gelesen 151 mal)

  • Beiträge: 7.436
Vorabhinweis:
Dieser Beschluß ist Folge einer positiv beschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde. 

Beschluss des I. Zivilsenats vom 21.11.2024 - I ZR 69/24 -
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=140230&anz=1102&pos=29

Zitat
10
1. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; geht es aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, NJW-RR 2018, 694 [juris Rn. 18]; NVwZ 2019, 1276 [juris Rn. 17] mwN). Die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt außerdem das Vertrauen der in erster Instanz siegreichen Partei darauf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Sachvortrags erforderlich sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2022 - I ZR 73/21, juris Rn. 8 mwN). Hinweise hat das Gericht gemäß § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann gemäß § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Erteilt das Berufungsgericht den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, so muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Ist offensichtlich, dass sich die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht, wenn es nicht ins schriftliche Verfahren übergeht, die mündliche Verhandlung auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Sofern die Akten die Erteilung des gebotenen Hinweises nicht hinreichend dokumentieren, gilt dieser als nicht erteilt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2023 - I ZR 206/22, GRUR-RR 2023, 463 [juris Rn. 12] = WRP 2023, 1467 mwN).
Ein Gericht muß sich mit jedem Klageinhalt der Streitenden befassen und, so oder so, darauf reagieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2025, 04:31 von pinguin«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.433
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Übernommen in das Sammelgutachten METASTUDIE LIBRA wie folgt.
Etwaige Änderungswünsche bitte übermitteln. Die viele Arbeit von @pinguin möchte ich zukünftig dort auffindbar machen, möchte aber Forums-Namen nicht ungefragt in voller Länge wiedergeben.
Es sieht aus wie folgt:

Zitat
UBVA1.a2)   "BGH 1 ZR 69/24 - Zur Tragweite der Garantie des rechtlichen Gehörs"
? 2025-01-19 @ping... https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38324.msg227663/topicseen.html#msg227663
"Vorabhinweis: Dieser Beschluß ist Folge einer positiv beschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde.
Ein Gericht muß sich mit jedem Klageinhalt der Streitenden befassen und, so oder so, darauf reagieren.

UBVA1.a3)   BGH, "Beschluss _ 21.11.2024 - I ZR 69/24 "
? 2024-11-21 https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=140230&anz=1102&pos=29
RN_10 - 1. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden;

geht es aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei
zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, NJW-RR 2018, 694 [juris Rn. 18]; NVwZ 2019, 1276 [juris Rn. 17] mwN).

Die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt
außerdem das Vertrauen der in erster Instanz siegreichen Partei darauf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Sachvortrags erforderlich sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2022 - I ZR 73/21, juris Rn. 8 mwN).

Hinweise hat das Gericht gemäß § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO so früh wie möglich
zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann gemäß § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden.

Erteilt das Berufungsgericht den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, so muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Ist offensichtlich, dass sich die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht, wenn es nicht ins schriftliche Verfahren übergeht, die mündliche Verhandlung auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Sofern die Akten die Erteilung des gebotenen Hinweises nicht hinreichend dokumentieren,
gilt dieser als nicht erteilt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2023 - I ZR 206/22, GRUR-RR 2023, 463 [juris Rn. 12] = WRP 2023, 1467 mwN).


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Hingewiesen sei auf das Kernproblem: Auch die ARD-Juristen unterliegen Gehörspflichten. Wie wir wissen, wird bei Anträgen, die die Freiheit vom Zwang belegen, grundsätzlich geschwiegen. Meist flüchten die ARD-Aktenzuständigen sich in Textbausteine zu den leicht anfechtbaren Bürger-Anträgen und füllen Seiten, was Jura vortäuscht - Pseudojura.

Die Auseinandersetzung ist zur Zeit hierüber heftig. Die Bearbeitungspflicht ist Auswirkung des allgemeinen Petitionsrechts. Meist wird die Bearbeitungspflicht als implizit angesehen.

Schöne Ausnahme ist Thüringen, MDR: Dort nämlich verpflichtet die Verfassung zu eine "Bearbeitung in angemessener Pflicht".
Hierauf passen dann die Pflichten gemäß BGH-Entscheid - also wie in diesem Thread.

Zusätzliche Rechtsprechungsfunde über die Bearbeitungspflicht der Verwaltung und die Fristenfrage wären unbedingt hilfreich.
Vielleicht in einem neuen Thread - ein ausbaubedürftiges wichtiges Thema. Letztlich Teil des Kerns des Skandals 2013...2025.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2025, 18:19 von Bürger«
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