Vorabhinweis:Nachstehende Aussagen lassen in Belangen ÖRR die "Vermutung" entstehen, daß auch in Belangen ÖRR sämtliche Mittel all jenen Personen zu erstatten sind, gegenüber denen sich Behörden entgegen der in den europäischen Grundrechten aus Art 10 EMRK und Art 11 Charta jeweils enthalten klaren "without interference by public authority"-, bzw., "ohne Eingriffe durch Behörden"-Aussage zum Nachteil der Grundrechtsräger/-innen eingemischt haben.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
28. Januar 2025(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 101 AEUV – Richtlinie 2014/104/EU – Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht – Art. 2 Nr. 4 – Begriff ‚Schadensersatzklage‘ – Art. 3 Abs. 1 – Recht auf vollständigen Ersatz des erlittenen Schadens – Abtretung von Schadensersatzforderungen an einen Rechtsdienstleister – Nationales Recht, nach dem einem solchen Dienstleister für die gebündelte Einziehung solcher Forderungen keine Aktivlegitimation zuerkannt wird – Art. 4 – Effektivitätsgrundsatz – Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz “
In der Rechtssache C-253/23https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=294715&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=26465422Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 2 Nr. 4, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union sowie Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
sind dahin auszulegen, dass
sie der Auslegung einer nationalen Regelung, die bewirkt, dass mutmaßlich durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht Geschädigte daran gehindert werden, ihre Schadensersatzansprüche an einen Rechtsdienstleister zur gebündelten Geltendmachung im Rahmen einer Schadensersatzklage abzutreten, die sich nicht auf eine – insbesondere in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts – bestandskräftige und bindende Entscheidung stützt, mit der eine Wettbewerbsbehörde eine solche Zuwiderhandlung festgestellt hat, entgegenstehen, soweit
– das nationale Recht keinerlei andere Möglichkeit zur Bündelung individueller Forderungen dieser Geschädigten vorsieht, die geeignet wäre, eine wirksame Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche zu gewährleisten, und
– sich die Erhebung einer individuellen Schadensersatzklage für diese Geschädigten in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist, mit der Folge, dass ihnen ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verwehrt würde.
Sollte sich diese nationale Regelung nicht unionsrechtskonform auslegen lassen, gebieten es diese Bestimmungen des Unionsrechts dem nationalen Gericht, die nationale Regelung unangewendet zu lassen.
60 Art. 101 Abs. 1 AEUV erzeugt in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen und lässt in deren Person Rechte entstehen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (Urteile vom 30. Januar 1974, BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs, 127/73, EU:C:1974:6, Rn. 16, sowie vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61 Insoweit wären die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in seinem Abs. 1 ausgesprochenen Verbots beeinträchtigt, wenn es nicht jedermann möglich wäre, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 26, sowie vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Infolgedessen kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen diesem Schaden und einer solchen Zuwiderhandlung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 61, und vom 6. Oktober 2021, Sumal, C?882/19, EU:C:2021:800, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
64 Wie sich aus dem 12. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 ergibt, wurde dieses Recht auf Ersatz des durch Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie kodifiziert, wonach die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen solchen Schaden erlitten hat, den vollständigen Ersatz dieses Schadens verlangen und erwirken kann.
Querverweise:SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 19. September 2024(1)
Rechtssache C-253/23https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=290222&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=26465422Pressemitteilung
Ersatz des durch ein Kartell entstandenen Schadens: Eine nationale Regelung, die ein Sammelklage-Inkasso ausschließt, kann gegen das Unionsrecht verstoßen
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2025-01/cp250008de.pdfDas Unionsrecht ermöglicht es jedermann, den Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstanden ist. Die Regelung der Modalitäten für die Geltendmachung dieses Anspruchs ist Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei u. a. der Effektivitätsgrundsatz zu beachten ist. Ein Verbot des Sammelklage-Inkassos, das von einem Rechtsdienstleister auf der Grundlage von Schadensersatzforderungen betrieben wird, die ihm von einer großen Anzahl von Geschädigten abgetreten wurden, kann die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn das nationale Recht keinen anderen kollektiven Rechtsbehelf zur Bündelung individueller Forderungen bietet und sich die Erhebung einer individuellen Klage zur Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist.
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